VB.2020.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00521
4. Februar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22477)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00521
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
dieser substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kantonswechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1978 geborene kongolesische
Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Januar 2008 mit ihrer Tochter E
(geboren 1997) und ihrem Sohn B (geboren 2002, ebenfalls kongolesischer
Staatsangehöriger) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde
abgelehnt, jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Dezember 2010 die vorläufige Aufnahme angeordnet. Aus der Beziehung von
A mit dem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen F
(geboren 1970) gingen die Töchter G und H (geboren 2011 bzw. 2012) hervor.
Beide Töchter verfügen, wie ihr Vater, über die deutsche Staatsbürgerschaft
sowie die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. A und F schlossen am 9. Mai
2014 die Ehe; am 12. Mai 2014 stellte Letzterer beim Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses zog er
jedoch mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wieder zurück. Die Ehe F-A
wurde am 4. Januar 2018 geschieden und gerichtlich festgehalten, dass G
und H ihren Wohnsitz bei der Mutter haben.
B.
Am 23. Mai 2016 erteilte das Amt für Migration
und Integration des Kantons Aargau A und B eine Aufenthaltsbewilligung, welche
in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis am
31. Mai 2020.
Am 1. Mai 2019 zog A mit ihrem Sohn und
den beiden minderjährigen Töchtern nach I, wo sie am 10. Mai 2019 um Bewilligung
des Kantonswechsels ersuchte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das
Migrationsamt die Gesuche ab und wies A und ihre Kinder an, das zürcherische Kantonsgebiet
zu verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist
zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis am 30. September 2020
an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von
Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. Da B während des
Rekursverfahrens volljährig geworden war, hielt ihn die Sicherheitsdirektion
an, "seine Aufenthaltssituation entweder im Kanton Aargau oder im Kanton
Zürich mittels neuem Gesuch zu regeln".
III.
Hiergegen liessen A und B am 3. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen und
den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu
erteilen.
3.
Eventualiter
sei die Sache den Beschwerdeführer 2 betreffend an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Es
sei den Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
bewilligen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton Zürich abzuwarten.
5.
Bei
Gewährung der unter Ziffer 4 beantragten vorsorglichen Massnahme sei das
Verfahren zu sistieren, bis die Heirat der Beschwerdeführerin 1 vollzogen
worden ist.
6.
Es
sei den Beschwerdeführenden je eine Bestätigung auszustellen, dass ihnen
während des vorliegenden Verfahrens die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt
ist.
7.
Alles
unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."
Mit Eingabe vom 7. August 2020 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht die Ausstellung einer Bestätigung beantragen, dass ihnen für
die Dauer des Verfahrens eine Arbeitstätigkeit erlaubt sei. Mit Schreiben vom
12.
August 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht, dass sie während der
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht im
Kanton Zürich verfügten und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt seien. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 11. August 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde A aufgefordert,
dem Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen bezüglich den Stand des
Eheschliessungsverfahrens mit ihrem Lebenspartner, dem britischen Staatsangehörigen
J, und aktuelle Belege zu ihrer Erwerbstätigkeit sowie zur Unabhängigkeit von
der Sozialhilfe einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom
5.
Januar 2020 nach. Die Akten des Amts für Migration und Integration des
Kantons Aargau zu B wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, "bis die Heirat der Beschwerdeführerin 1
vollzogen worden ist". Wie sich im Folgenden zeigen wird,
besteht kein Grund, das Verfahren deswegen zu sistieren. Dem entsprechenden
Antrag ist nicht stattzugeben (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.).
3.
Der Beschwerdeführer wurde 2020 und somit während des
laufenden Rekursverfahrens volljährig. Mithin teilt er das ausländerrechtliche
Schicksal seiner Mutter aus familienrechtlichen Gründen nicht (mehr); über
seinen Aufenthalt ist grundsätzlich unabhängig von demjenigen der
Beschwerdeführerin zu befinden (Art. 25 Abs. 1, Art. 301
Abs. 3 und Art. 301a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 3. Februar
2020, 2C_868/2019, E. 4.6.2; VGr, 17. Oktober 2020,
VB.2020.00245, E. 3.5.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner beurteilte auch
den Kantonswechsel des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; in der
Folge erhob dieser – vertreten durch seine Mutter – Rekurs bei der Vorinstanz.
Schliesslich hielt er auch nach seinem 18. Geburtstag mittels Vollmacht
ausdrücklich an seinem Rekurs bzw. dem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels
Dispositiv
fest. Die Vorinstanz hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, den
Beschwerdeführer auf ein neues Gesuchsverfahren zu verweisen. Wie sich im
Folgenden zeigen wird, kann im vorliegenden Verfahren von einer Rückweisung an
die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner abgesehen werden.
4.
4.1 Nach
Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht
arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein
Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013,
VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer
routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306,
E. 4.1 – 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 3.3 – 21. September
2017, VB.2017.00605, E. 2.1). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel
müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein
(VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37
AIG N. 13).
4.2 Die
Beschwerdeführerin war bei ihrer Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief jedoch während der
Hängigkeit des Rekursverfahrens ab. Die Vorinstanz führte aus, dass auch nicht
von einer routinemässigen Verlängerung gesprochen werden könne, da ein Widerruf
zu prüfen sei. Dem kann nicht (mehr) gefolgt werden. Die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin wurde seit deren erstmaliger Erteilung im Jahr 2016
regelmässig und trotz dem (teilweisen) Sozialhilfebezug verlängert (vgl. dazu auch
sogleich, E. 4.4). Sodann gab das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau am 18. Mai 2020 an, dass es bereit wäre "die
Verlängerung unter der Voraussetzung vorzunehmen, dass sich Frau A bei einer
Aargauer Wohngemeinde anmeldet und eine Wohnadresse vorweisen kann". Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG,
eine gültige Aufenthaltsbewilligung, als erfüllt zu betrachten (vgl. 30. April
2020, VB.2020.00005, E. 2.2).
Auch der Beschwerdeführer war bei seiner
Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Aargau. Da aufgrund der Auskunft des Amts für Migration und Integration des
Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 und mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen auch beim Beschwerdeführer von einer routinemässigen Verlängerung
auszugehen ist, erfüllt auch er die erste Voraussetzung von Art. 37
Abs. 2 AIG.
4.3 Die
Beschwerdeführenden sind auch nicht arbeitslos. Die Beschwerdeführerin arbeitet
mindestens seit Juni 2020 – vermittelt über K – in einem Verteilbetrieb in L.
Auch davor hatte sie bereits verschiedene Arbeitsstellen inne. Der Beschwerdeführer
ist seit August 2018 bei M angestellt, wo er eine Lehre absolviert.
4.4 Sodann sind auch keine Widerrufsgründe gegeben. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder beziehen seit dem 30. November 2019
keine Sozialhilfe mehr. Überdies vermag die Beschwerdeführerin mindestens seit
Juni 2020 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 4'290.- pro Monat nachzuweisen.
Des Weiteren bestätigte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, J, dass er
sie und ihre Kinder finanziell unterstützt und diese auch weiterhin
unterstützen wird. Aus den eingereichten Belegen geht etwa hervor, dass J die
Mietkosten für die gemeinsame Wohnung in I übernimmt. Da er und die Beschwerdeführerin
offenbar zu heiraten beabsichtigen, ist davon auszugehen, dass er auch in
Zukunft für Mietkosten und weitere Haushaltsausgaben aufkommen wird. Nach
dem Gesagten kann – trotz der in der Vergangenheit bezogenen Sozialhilfe – die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung positiv beurteilt werden.
Schliesslich vermögen auch die von der
Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit begangenen Straftaten keinen
Widerruf zu rechtfertigen, zumal sie schon lange zurückliegen und keine
(längerfristige) Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war (Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG).
Weitere Widerrufsgründe sind nicht
ersichtlich.
4.5 Zusammengefasst
erfüllen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG. Der Kantonswechsel wurde
ihnen demnach zu Unrecht verweigert.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich aus der Beziehung zu ihrem Lebenspartner, J,
ableiten kann. Ebenso braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der
Beschwerdeführerin aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)
ein solcher Anspruch zukommt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2020 und die
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. Juni
2020 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen,
den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu
erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Den Beschwerdeführenden ist ausserdem eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar
2020 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. Juni
2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den
Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
30. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser
verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …