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Entscheid

VB.2020.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00521

4. Februar 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22477)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00521

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

dieser substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kantonswechsel,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1978 geborene kongolesische

Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Januar 2008 mit ihrer Tochter E

(geboren 1997) und ihrem Sohn B (geboren 2002, ebenfalls kongolesischer

Staatsangehöriger) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde

abgelehnt, jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

20. Dezember 2010 die vorläufige Aufnahme angeordnet. Aus der Beziehung von

A mit dem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen F

(geboren 1970) gingen die Töchter G und H (geboren 2011 bzw. 2012) hervor.

Beide Töchter verfügen, wie ihr Vater, über die deutsche Staatsbürgerschaft

sowie die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. A und F schlossen am 9. Mai

2014 die Ehe; am 12. Mai 2014 stellte Letzterer beim Amt für Migration und

Integration des Kantons Aargau ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses zog er

jedoch mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 wieder zurück. Die Ehe F-A

wurde am 4. Januar 2018 geschieden und gerichtlich festgehalten, dass G

und H ihren Wohnsitz bei der Mutter haben.

B.

Am 23. Mai 2016 erteilte das Amt für Migration

und Integration des Kantons Aargau A und B eine Aufenthaltsbewilligung, welche

in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis am

31. Mai 2020.

Am 1. Mai 2019 zog A mit ihrem Sohn und

den beiden minderjährigen Töchtern nach I, wo sie am 10. Mai 2019 um Bewilligung

des Kantonswechsels ersuchte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das

Migrationsamt die Gesuche ab und wies A und ihre Kinder an, das zürcherische Kantonsgebiet

zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist

zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis am 30. September 2020

an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von

Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. Da B während des

Rekursverfahrens volljährig geworden war, hielt ihn die Sicherheitsdirektion

an, "seine Aufenthaltssituation entweder im Kanton Aargau oder im Kanton

Zürich mittels neuem Gesuch zu regeln".

III.

Hiergegen liessen A und B am 3. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verfügung

der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch um Kantonswechsel zu bewilligen und

den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu

erteilen.

3.

Eventualiter

sei die Sache den Beschwerdeführer 2 betreffend an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Es

sei den Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu

bewilligen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton Zürich abzuwarten.

5.

Bei

Gewährung der unter Ziffer 4 beantragten vorsorglichen Massnahme sei das

Verfahren zu sistieren, bis die Heirat der Beschwerdeführerin 1 vollzogen

worden ist.

6.

Es

sei den Beschwerdeführenden je eine Bestätigung auszustellen, dass ihnen

während des vorliegenden Verfahrens die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt

ist.

7.

Alles

unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."

Mit Eingabe vom 7. August 2020 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht die Ausstellung einer Bestätigung beantragen, dass ihnen für

die Dauer des Verfahrens eine Arbeitstätigkeit erlaubt sei. Mit Schreiben vom

12.

August 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht, dass sie während der

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht im

Kanton Zürich verfügten und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit berechtigt seien. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 11. August 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde A aufgefordert,

dem Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen bezüglich den Stand des

Eheschliessungsverfahrens mit ihrem Lebenspartner, dem britischen Staatsangehörigen

J, und aktuelle Belege zu ihrer Erwerbstätigkeit sowie zur Unabhängigkeit von

der Sozialhilfe einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom

5.

Januar 2020 nach. Die Akten des Amts für Migration und Integration des

Kantons Aargau zu B wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die

Sistierung des vorliegenden Verfahrens, "bis die Heirat der Beschwerdeführerin 1

vollzogen worden ist". Wie sich im Folgenden zeigen wird,

besteht kein Grund, das Verfahren deswegen zu sistieren. Dem entsprechenden

Antrag ist nicht stattzugeben (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.).

3.

Der Beschwerdeführer wurde 2020 und somit während des

laufenden Rekursverfahrens volljährig. Mithin teilt er das ausländerrechtliche

Schicksal seiner Mutter aus familienrechtlichen Gründen nicht (mehr); über

seinen Aufenthalt ist grundsätzlich unabhängig von demjenigen der

Beschwerdeführerin zu befinden (Art. 25 Abs. 1, Art. 301

Abs. 3 und Art. 301a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB, SR 210]; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 3. Februar

2020, 2C_868/2019, E. 4.6.2; VGr, 17. Oktober 2020,

VB.2020.00245, E. 3.5.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner beurteilte auch

den Kantonswechsel des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; in der

Folge erhob dieser – vertreten durch seine Mutter – Rekurs bei der Vorinstanz.

Schliesslich hielt er auch nach seinem 18. Geburtstag mittels Vollmacht

ausdrücklich an seinem Rekurs bzw. dem Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels

Dispositiv

fest. Die Vorinstanz hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, den

Beschwerdeführer auf ein neues Gesuchsverfahren zu verweisen. Wie sich im

Folgenden zeigen wird, kann im vorliegenden Verfahren von einer Rückweisung an

die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner abgesehen werden.

4.

4.1 Nach

Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht

arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen

einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein

Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 18. September 2013,

VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer

gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer

routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306,

E. 4.1 – 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 3.3 – 21. September

2017, VB.2017.00605, E. 2.1). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel

müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein

(VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37

AIG N. 13).

4.2 Die

Beschwerdeführerin war bei ihrer Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief jedoch während der

Hängigkeit des Rekursverfahrens ab. Die Vorinstanz führte aus, dass auch nicht

von einer routinemässigen Verlängerung gesprochen werden könne, da ein Widerruf

zu prüfen sei. Dem kann nicht (mehr) gefolgt werden. Die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin wurde seit deren erstmaliger Erteilung im Jahr 2016

regelmässig und trotz dem (teilweisen) Sozialhilfebezug verlängert (vgl. dazu auch

sogleich, E. 4.4). Sodann gab das Amt für Migration und Integration des

Kantons Aargau am 18. Mai 2020 an, dass es bereit wäre "die

Verlängerung unter der Voraussetzung vorzunehmen, dass sich Frau A bei einer

Aargauer Wohngemeinde anmeldet und eine Wohnadresse vorweisen kann". Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG,

eine gültige Aufenthaltsbewilligung, als erfüllt zu betrachten (vgl. 30. April

2020, VB.2020.00005, E. 2.2).

Auch der Beschwerdeführer war bei seiner

Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Aargau. Da aufgrund der Auskunft des Amts für Migration und Integration des

Kantons Aargau vom 18. Mai 2020 und mit Blick auf die nachfolgenden

Erwägungen auch beim Beschwerdeführer von einer routinemässigen Verlängerung

auszugehen ist, erfüllt auch er die erste Voraussetzung von Art. 37

Abs. 2 AIG.

4.3 Die

Beschwerdeführenden sind auch nicht arbeitslos. Die Beschwerdeführerin arbeitet

mindestens seit Juni 2020 – vermittelt über K – in einem Verteilbetrieb in L.

Auch davor hatte sie bereits verschiedene Arbeitsstellen inne. Der Beschwerdeführer

ist seit August 2018 bei M angestellt, wo er eine Lehre absolviert.

4.4 Sodann sind auch keine Widerrufsgründe gegeben. Die

Beschwerdeführerin und ihre Kinder beziehen seit dem 30. November 2019

keine Sozialhilfe mehr. Überdies vermag die Beschwerdeführerin mindestens seit

Juni 2020 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 4'290.- pro Monat nachzuweisen.

Des Weiteren bestätigte der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, J, dass er

sie und ihre Kinder finanziell unterstützt und diese auch weiterhin

unterstützen wird. Aus den eingereichten Belegen geht etwa hervor, dass J die

Mietkosten für die gemeinsame Wohnung in I übernimmt. Da er und die Beschwerdeführerin

offenbar zu heiraten beabsichtigen, ist davon auszugehen, dass er auch in

Zukunft für Mietkosten und weitere Haushaltsausgaben aufkommen wird. Nach

dem Gesagten kann – trotz der in der Vergangenheit bezogenen Sozialhilfe – die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung positiv beurteilt werden.

Schliesslich vermögen auch die von der

Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit begangenen Straftaten keinen

Widerruf zu rechtfertigen, zumal sie schon lange zurückliegen und keine

(längerfristige) Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war (Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG).

Weitere Widerrufsgründe sind nicht

ersichtlich.

4.5 Zusammengefasst

erfüllen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer die

Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG. Der Kantonswechsel wurde

ihnen demnach zu Unrecht verweigert.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die

Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich aus der Beziehung zu ihrem Lebenspartner, J,

ableiten kann. Ebenso braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der

Beschwerdeführerin aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681)

ein solcher Anspruch zukommt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2020 und die

Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. Juni

2020 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen,

den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu

erteilen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Den Beschwerdeführenden ist ausserdem eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar

2020 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 30. Juni

2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den

Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom

30. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser

verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …