Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00524

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00524

27. August 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22050)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00524

Urteil

der Einzelrichterin

vom 27. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiberin

Daniela Kühne.

In Sachen

A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,

vertreten durch

RA B,

vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gerichtliche

Überprüfung der Dublin-Haft (G-Nr. 01),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1995, reichte nach seiner

Einreise in die Schweiz am 29. Juli 2017 ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid

des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. August 2017 wurde auf

das Asylgesuch nicht eingetreten und A in den zuständigen Dublin-Staat

(Italien) weggewiesen. Der Entscheid konnte aufgrund des unbekannten

Aufenthaltsorts von A nicht eröffnet werden und erwuchs in Rechtskraft.

Am 14. Juli 2020 erging eine Haftanordnungsverfügung des Migrationsamtes

des Kantons Zürich gegen A. Hiergegen reichte er am 22. Juli 2020 Antrag

auf Haftüberprüfung beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich ein.

Dieses bestätigte mit Urteil vom 31. Juli 2020 die Anordnung der Haft im

Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft bis zum 30. August

2020.

Erwägungen

II.

Am 6. August 2020 reichte A Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und

beantragte, Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts am

Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2020 aufzuheben und die unverzügliche

Haftentlassung. Sodann wurde die unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung beantragt.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 11. August

2020.

auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020

beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Mit Replik vom 19. August 2020 hielt A an seinen Anträgen

fest.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Haftgrund im Rahmen eines

Dublin-Verfahrens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem jetzigen

Verfahren in der Schweiz den Behörden zur Verfügung gehalten und sei seiner

Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er habe immer wieder erklärt, dass er bereit

sei, nach Marokko zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung aktiv

mitzuwirken.

Die Ausführungen der Vorinstanz zum angeblichen früheren Untertauchen des

Beschwerdeführers würden des Weiteren nicht überzeugen. Dem Beschwerdeführer

sei in keiner Weise bewusst gewesen, dass in der Schweiz im Jahr 2017 ein

Wegweisungsentscheid gegen ihn ergangen sei, da ein solcher ihm nie eröffnet

worden sei. Es könne ihm deshalb auch nicht angelastet werden, dass er damals

aus der Schweiz ausgereist sei.

Die Haft sei des Weiteren nicht verhältnismässig. Eine erhebliche Gefahr

des Untertauchens sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei 2020 nicht

wissentlich unrechtmässig erneut in die Schweiz eingereist, sondern sei davon

ausgegangen, dass sein Asylgesuch von 2017 in der Schweiz nie zu Ende behandelt

worden sei und er deshalb erneut einreisen und ein neues Asylgesuch stellen

könnte. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, in anderen Ländern ebenfalls

Asylgesuche gestellt zu haben und habe sich immer kooperativ verhalten.

Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit,

habe Suizidgedanken und in Italien bereits einen Suizidversuch begangen. Am 26. Juli

2020.

sei der Beschwerdeführer durch den Notfallpsychiater des

Ausschaffungsgefängnisses in die psychiatrische Klinik D in E

eingewiesen worden. Hierbei sei auch die Verschärfung des Haft-Regimes durch

die Corona-Pandemie zu berücksichtigen.

2.2

Gestützt

auf Art. 76a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AIG kann die

zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in

den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr

Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Haftgrund), die Haft verhältnismässig ist

und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28

Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Der

zweite Absatz der genannten Bestimmung konkretisiert sodann die Anzeichen,

welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will.

Die Haftgründe nach Art. 76a Abs. 2

AIG (als erste Voraussetzung der Dublin-Haft) decken sich über weite Strecken

mit den auch bei Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft normierten Haftgründen.

Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist dabei analog zu Art. 76 Abs. 1

Dispositiv

lit. b Ziff. 4 AIG zu verstehen. Eine Untertauchensgefahr ist demnach

dann gegeben, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene

Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a

oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist

praxisgemäss dann der Fall, wenn die Ausländerin bereits einmal untergetaucht

ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,

dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1,

128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3b/aa, 122 II 49 E. 2a; VGr, 8. März

2018, VB.2018.00107, E. 2.2; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter

Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht,

5. A., Zürich 2019, N. 3 zu Art. 76a und N. 6 zu Art. 76).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 der Dublin

III-Verordnung ist zudem eine "erhebliche Fluchtgefahr" erforderlich.

Somit ist als Voraussetzung einer Haft nach Art. 76a AIG zusätzlich zu

einem in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Haftgrund eine erhebliche

Gefahr, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung

entziehen möchte, zu prüfen (dazu eingehend: BGE 142 I 135 E. 4.1. f.; Zünd, Kommentar Migrationsrecht, N. 1

zu Art. 76a AIG; Art. 2 lit. n Dublin III-Verordnung).

Schliesslich dürfen keine weniger einschneidenden Massnahmen als ausreichend

erscheinen und muss die Haft im engeren Sinn verhältnismässig sein (Art. 76a

Abs. 1 lit. c und b AIG).

2.3 Der

Beschwerdeführer reichte nach seiner Einreise in die Schweiz am 29. Juli

2017 ein Asylgesuch ein. Am 8. August 2017 galt sein Aufenthaltsort

bereits als unbekannt. Mit Entscheid des SEM vom 30. August 2017 wurde auf

das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerdeführer in den zuständigen

Dublin-Staat (Italien) weggewiesen. Der Entscheid konnte aufgrund des

unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht eröffnet werden.

Am 10. Juli 2020 wurde der

Beschwerdeführer ohne gültige Reisepapiere von Österreich herkommend im Kanton

St. Gallen verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses

veranlasste in Nachachtung des Asylentscheides eine Ausreiseaufforderung,

worauf der Beschwerdeführer am Samstag, 11. Juli 2020 aus der Haft

entlassen wurde. Am 12. Juli 2020 delinquierte der Beschwerdeführer und

wurde erneut verhaftet. Ein Abgleich mit der europäischen

Fingerabdruck-Datenbank ergab in der Folge, dass der Beschwerdeführer in

Italien, in der Schweiz, in Deutschland, in Schweden und in den Niederlanden

unter verschiedenen Personalien um Asyl ersuchte.

2.4 Insgesamt

ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 während des

laufendes Asylverfahrens in der Schweiz untertauchte. Dass ihm der negative

Asylentscheid nicht eröffnet werden konnte, ist somit dem Beschwerdeführer

selbst anzulasten; gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG sind Asylsuchende, die

sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet, sich während des Verfahrens den

Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse

und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons

oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.

Entgegen der Ausführungen des

Beschwerdeführers darf des Weiteren sein Verhalten im Ausland in die

Qualifikation des Haftgrundes miteinbezogen werden (Art. 76a Abs. 2 lit. b

AIG). Der Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 lit. b AIG ist somit erfüllt.

2.5 Die

niederländischen Behörden hiessen am 22. Juli 2020 das Ersuchen des SEM

vom 15. Juli 2020 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des

Dublin-Übereinkommens gut, weshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM

vom 22. Juli 2020 erneut aus der Schweiz in den für ihn zuständigen

Dublin-Mitgliedstaat (Niederlande) weggewiesen wurde. Mit Verfügung vom 29. Juli

2020 wurde die bis 30. August 2020 befristete Dublin Vorbereitungshaft in

Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG aufgehoben und der

Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in

Haft belassen. Die Frist (höchstens 7 Wochen für die Vorbereitungshaft ab 14. Juli

2020) ist vorliegend eingehalten (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018

E. 6.3 f.).

2.6 Des

Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen

Ausweispapiere verfügt, die eine Rückkehrorganisation nach Marokko ermöglichen.

Der Beschwerdeführer hat sich zudem straffällig verhalten. Er wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 wegen

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

bestraft. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz und seiner

Strafffälligkeit, seines früheren Untertauchens und seines Verhaltens im

Ausland erscheint eine erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der

Durchführung der Wegweisung entziehen möchte, als ausgewiesen und besteht ein

erhöhtes öffentliches Interesse an einem raschen Vollzug der Wegweisung. Auch

kann betreffend Wegweisungsvollzug in die Niederlande festgehalten werden, dass

alle nötigen Vorkehrungen getroffen worden sind und trotz der aktuellen

Corona-Pandemie eine Flug-buchung noch für Ende August bestätigt wurde. Der

Wegweisungsvollzug in den zuständigen Dublin-Staat ist somit absehbar, möglich

und durchführbar.

2.7 Unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist des Weiteren der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesem wurde jedoch entgegen der

Ausführungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. So erfolgte bei der

Verhaftung am 12. Juli 2020 die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit. Am 26. Juli

2020 wurde der Beschwerdeführer in die psychiatrische Klinik F

eingeliefert. Bereits am 28. Juli 2020 erfolgte der Aus- bzw.

Wiedereintritt in das Flughafengefängnis. Im Austrittsbericht der Klinik F

vom 28. Juli 2020 wurde festgehalten, dass eine Selbst- und

Fremdgefährdung fehlt. Weiter wurde medikamentöse Hilfestellung verordnet. Auch

im Rahmen des Wegweisungsvollzugs wurden die ärztlichen Unterlagen geprüft und

bei der Fluganmeldung berücksichtigt. Die Flugtauglichkeit wurde bestätigt und

gleichzeitig medizinische Begleitung angeordnet. Auch die niederländischen

Behörden wurden über die gesundheitliche Situation in Kenntnis gesetzt.

Insgesamt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt

und der Beschwerdeführer ist weiterhin begleitet, weshalb die Haft nicht als

unverhältnismässig erscheint. Eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 5

EMRK ist somit nicht ersichtlich.

2.8 Auch ist

eine mildere Massnahme vorliegend nicht zweckmässig, da der Beschwerdeführer in

der Vergangenheit in der Schweiz untergetaucht ist. Die Haft ist deshalb

notwendig, um das Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Staat

sicherzustellen (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018 E. 5.2.3).

2.9 Da ein

Haftgrund somit gegeben ist, die Wegweisung als durchführbar erscheint und die

Haft verhältnismässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Der prozessuale

Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen, ist daher gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 VRG).

3.2 Es bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands zu prüfen.

Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von

Verfahrenskosten auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen

die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die

Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu

wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Der in der Beschwerde geltend gemachte

Zeitaufwand von 1,5 Stunden (für Rechtsanwältin B, Stundenansatz

Fr. 220.-) und 6,5 Stunden (für die Substitution C, Stundenansatz

Fr. 100.-), sowie die Auslagen von Fr. 26.30 erscheinen mit Blick auf

die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen

als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr), wodurch

sich auch der gesamthaft geltend gemachte Betrag von Fr. 1'006.30 als

angemessen erweist.

3.3 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.--; Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

7. Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2020.00524 mit Fr. 1'006.30

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005 (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)