VB.2020.00524
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00524
27. August 2020Deutsch12 min
(URT.2020.22050)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00524
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch
RA B,
vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gerichtliche
Überprüfung der Dublin-Haft (G-Nr. 01),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1995, reichte nach seiner
Einreise in die Schweiz am 29. Juli 2017 ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid
des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. August 2017 wurde auf
das Asylgesuch nicht eingetreten und A in den zuständigen Dublin-Staat
(Italien) weggewiesen. Der Entscheid konnte aufgrund des unbekannten
Aufenthaltsorts von A nicht eröffnet werden und erwuchs in Rechtskraft.
Am 14. Juli 2020 erging eine Haftanordnungsverfügung des Migrationsamtes
des Kantons Zürich gegen A. Hiergegen reichte er am 22. Juli 2020 Antrag
auf Haftüberprüfung beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich ein.
Dieses bestätigte mit Urteil vom 31. Juli 2020 die Anordnung der Haft im
Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft bis zum 30. August
2020.
Erwägungen
II.
Am 6. August 2020 reichte A Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und
beantragte, Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts am
Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2020 aufzuheben und die unverzügliche
Haftentlassung. Sodann wurde die unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung beantragt.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 11. August
2020.
auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020
beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Mit Replik vom 19. August 2020 hielt A an seinen Anträgen
fest.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Haftgrund im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem jetzigen
Verfahren in der Schweiz den Behörden zur Verfügung gehalten und sei seiner
Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er habe immer wieder erklärt, dass er bereit
sei, nach Marokko zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung aktiv
mitzuwirken.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum angeblichen früheren Untertauchen des
Beschwerdeführers würden des Weiteren nicht überzeugen. Dem Beschwerdeführer
sei in keiner Weise bewusst gewesen, dass in der Schweiz im Jahr 2017 ein
Wegweisungsentscheid gegen ihn ergangen sei, da ein solcher ihm nie eröffnet
worden sei. Es könne ihm deshalb auch nicht angelastet werden, dass er damals
aus der Schweiz ausgereist sei.
Die Haft sei des Weiteren nicht verhältnismässig. Eine erhebliche Gefahr
des Untertauchens sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei 2020 nicht
wissentlich unrechtmässig erneut in die Schweiz eingereist, sondern sei davon
ausgegangen, dass sein Asylgesuch von 2017 in der Schweiz nie zu Ende behandelt
worden sei und er deshalb erneut einreisen und ein neues Asylgesuch stellen
könnte. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, in anderen Ländern ebenfalls
Asylgesuche gestellt zu haben und habe sich immer kooperativ verhalten.
Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit,
habe Suizidgedanken und in Italien bereits einen Suizidversuch begangen. Am 26. Juli
2020.
sei der Beschwerdeführer durch den Notfallpsychiater des
Ausschaffungsgefängnisses in die psychiatrische Klinik D in E
eingewiesen worden. Hierbei sei auch die Verschärfung des Haft-Regimes durch
die Corona-Pandemie zu berücksichtigen.
2.2
Gestützt
auf Art. 76a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AIG kann die
zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in
den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr
Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Haftgrund), die Haft verhältnismässig ist
und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28
Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). Der
zweite Absatz der genannten Bestimmung konkretisiert sodann die Anzeichen,
welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will.
Die Haftgründe nach Art. 76a Abs. 2
AIG (als erste Voraussetzung der Dublin-Haft) decken sich über weite Strecken
mit den auch bei Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft normierten Haftgründen.
Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist dabei analog zu Art. 76 Abs. 1
Dispositiv
lit. b Ziff. 4 AIG zu verstehen. Eine Untertauchensgefahr ist demnach
dann gegeben, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene
Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist
praxisgemäss dann der Fall, wenn die Ausländerin bereits einmal untergetaucht
ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1,
128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3b/aa, 122 II 49 E. 2a; VGr, 8. März
2018, VB.2018.00107, E. 2.2; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht,
5. A., Zürich 2019, N. 3 zu Art. 76a und N. 6 zu Art. 76).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 der Dublin
III-Verordnung ist zudem eine "erhebliche Fluchtgefahr" erforderlich.
Somit ist als Voraussetzung einer Haft nach Art. 76a AIG zusätzlich zu
einem in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Haftgrund eine erhebliche
Gefahr, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung
entziehen möchte, zu prüfen (dazu eingehend: BGE 142 I 135 E. 4.1. f.; Zünd, Kommentar Migrationsrecht, N. 1
zu Art. 76a AIG; Art. 2 lit. n Dublin III-Verordnung).
Schliesslich dürfen keine weniger einschneidenden Massnahmen als ausreichend
erscheinen und muss die Haft im engeren Sinn verhältnismässig sein (Art. 76a
Abs. 1 lit. c und b AIG).
2.3 Der
Beschwerdeführer reichte nach seiner Einreise in die Schweiz am 29. Juli
2017 ein Asylgesuch ein. Am 8. August 2017 galt sein Aufenthaltsort
bereits als unbekannt. Mit Entscheid des SEM vom 30. August 2017 wurde auf
das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerdeführer in den zuständigen
Dublin-Staat (Italien) weggewiesen. Der Entscheid konnte aufgrund des
unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht eröffnet werden.
Am 10. Juli 2020 wurde der
Beschwerdeführer ohne gültige Reisepapiere von Österreich herkommend im Kanton
St. Gallen verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Dieses
veranlasste in Nachachtung des Asylentscheides eine Ausreiseaufforderung,
worauf der Beschwerdeführer am Samstag, 11. Juli 2020 aus der Haft
entlassen wurde. Am 12. Juli 2020 delinquierte der Beschwerdeführer und
wurde erneut verhaftet. Ein Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank ergab in der Folge, dass der Beschwerdeführer in
Italien, in der Schweiz, in Deutschland, in Schweden und in den Niederlanden
unter verschiedenen Personalien um Asyl ersuchte.
2.4 Insgesamt
ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 während des
laufendes Asylverfahrens in der Schweiz untertauchte. Dass ihm der negative
Asylentscheid nicht eröffnet werden konnte, ist somit dem Beschwerdeführer
selbst anzulasten; gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG sind Asylsuchende, die
sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet, sich während des Verfahrens den
Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse
und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons
oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
Entgegen der Ausführungen des
Beschwerdeführers darf des Weiteren sein Verhalten im Ausland in die
Qualifikation des Haftgrundes miteinbezogen werden (Art. 76a Abs. 2 lit. b
AIG). Der Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 lit. b AIG ist somit erfüllt.
2.5 Die
niederländischen Behörden hiessen am 22. Juli 2020 das Ersuchen des SEM
vom 15. Juli 2020 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens gut, weshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM
vom 22. Juli 2020 erneut aus der Schweiz in den für ihn zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat (Niederlande) weggewiesen wurde. Mit Verfügung vom 29. Juli
2020 wurde die bis 30. August 2020 befristete Dublin Vorbereitungshaft in
Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG aufgehoben und der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in
Haft belassen. Die Frist (höchstens 7 Wochen für die Vorbereitungshaft ab 14. Juli
2020) ist vorliegend eingehalten (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018
E. 6.3 f.).
2.6 Des
Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen
Ausweispapiere verfügt, die eine Rückkehrorganisation nach Marokko ermöglichen.
Der Beschwerdeführer hat sich zudem straffällig verhalten. Er wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2020 wegen
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
bestraft. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz und seiner
Strafffälligkeit, seines früheren Untertauchens und seines Verhaltens im
Ausland erscheint eine erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer der
Durchführung der Wegweisung entziehen möchte, als ausgewiesen und besteht ein
erhöhtes öffentliches Interesse an einem raschen Vollzug der Wegweisung. Auch
kann betreffend Wegweisungsvollzug in die Niederlande festgehalten werden, dass
alle nötigen Vorkehrungen getroffen worden sind und trotz der aktuellen
Corona-Pandemie eine Flug-buchung noch für Ende August bestätigt wurde. Der
Wegweisungsvollzug in den zuständigen Dublin-Staat ist somit absehbar, möglich
und durchführbar.
2.7 Unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist des Weiteren der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diesem wurde jedoch entgegen der
Ausführungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. So erfolgte bei der
Verhaftung am 12. Juli 2020 die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit. Am 26. Juli
2020 wurde der Beschwerdeführer in die psychiatrische Klinik F
eingeliefert. Bereits am 28. Juli 2020 erfolgte der Aus- bzw.
Wiedereintritt in das Flughafengefängnis. Im Austrittsbericht der Klinik F
vom 28. Juli 2020 wurde festgehalten, dass eine Selbst- und
Fremdgefährdung fehlt. Weiter wurde medikamentöse Hilfestellung verordnet. Auch
im Rahmen des Wegweisungsvollzugs wurden die ärztlichen Unterlagen geprüft und
bei der Fluganmeldung berücksichtigt. Die Flugtauglichkeit wurde bestätigt und
gleichzeitig medizinische Begleitung angeordnet. Auch die niederländischen
Behörden wurden über die gesundheitliche Situation in Kenntnis gesetzt.
Insgesamt wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt
und der Beschwerdeführer ist weiterhin begleitet, weshalb die Haft nicht als
unverhältnismässig erscheint. Eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 5
EMRK ist somit nicht ersichtlich.
2.8 Auch ist
eine mildere Massnahme vorliegend nicht zweckmässig, da der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit in der Schweiz untergetaucht ist. Die Haft ist deshalb
notwendig, um das Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Staat
sicherzustellen (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018 E. 5.2.3).
2.9 Da ein
Haftgrund somit gegeben ist, die Wegweisung als durchführbar erscheint und die
Haft verhältnismässig ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Der prozessuale
Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, ist daher gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 VRG).
3.2 Es bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu prüfen.
Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von
Verfahrenskosten auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen
die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die
Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu
wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Der in der Beschwerde geltend gemachte
Zeitaufwand von 1,5 Stunden (für Rechtsanwältin B, Stundenansatz
Fr. 220.-) und 6,5 Stunden (für die Substitution C, Stundenansatz
Fr. 100.-), sowie die Auslagen von Fr. 26.30 erscheinen mit Blick auf
die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen
als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr), wodurch
sich auch der gesamthaft geltend gemachte Betrag von Fr. 1'006.30 als
angemessen erweist.
3.3 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.--; Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
7. Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2020.00524 mit Fr. 1'006.30
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005 (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)