VB.2020.00525
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00525
7. Januar 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22394)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00525
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verwarnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1977 geborene Staatsangehörige
Sri Lankas. Sie heiratete am 14. September 2005 ihren damals in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C und reiste am 2. März 2006 in
die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche regelmässig verlängert wurde, zuletzt
mit Gültigkeit bis am 3. Juli 2021. Am 15. Februar 2017 ging aus der
Ehe der gemeinsame Sohn D hervor; er verfügt, wie mittlerweile auch sein Vater,
über die Niederlassungsbewilligung.
A und ihre Familie mussten vom 1. bis
am 31. August 2014 erstmals Sozialhilfe beziehen. Seit dem 1. Mai
2015 wird die Familie durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Das
Migrationsamt wies A mit Schreiben vom 10. Juni 2016 auf die Folgen des
Bezugs von Sozialhilfe hin. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde A verwarnt
und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
angedroht. Mit Schreiben vom 22. August 2018 wurde sie erneut wegen des
andauernden Sozialhilfebezugs ermahnt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das
Migrationsamt A mit Verfügung vom 21. Januar 2020 und drohte
ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. August 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und von einer Verwarnung
abzusehen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. August 2020 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
29.
Dezember 2020 reichte der Vertreter von A dem Gericht
seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 96 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine ausländische Person
unter Androhung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung ihrer
Bewilligung verwarnt werden, wenn sich eine solche Massnahme nicht
als verhältnismässig erweist. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten
festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder
Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012,
E. 1.1).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG kann eine gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG erteilte
bzw. verlängerte Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen
werden, wenn diese oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. c und
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Eine solche Unterstützungspflicht
besteht unter anderem zwischen den Ehegatten und zwischen den Eltern und ihren
minderjährigen Kindern (Art. 159, Art. 276 und Art. 277
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210];
BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00345, E. 2.2.1 Abs. 2 – 13. Februar
2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2 – 19. April 2017,
VB.2017.00130, E. 3.1).
Anders als im Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.
Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige
Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr
künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. Mai
2015.
durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt; bis am 19. Juni
2019.
bezog die Familie so Unterstützungsleistungen im Umfang von
Fr. 133'098.85 (act. 10 pag. 197). Kurz vor der
ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 5. Oktober 2017 lag dieser
Betrag bei Fr. 66'694.55 (act. 10 pag. 133). Somit nahmen die
ausgeschütteten Sozialhilfeleistungen in den letzten Jahren stetig und in nicht
unerheblichem Mass zu. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass am
15.
Februar 2017 Sohn D zur Welt kam und die Sozialhilfeleistungen seither
bereits deshalb stärker ansteigen. Die Beschwerdeführerin arbeitet zwar
seit dem 1. Mai 2009 als Mitarbeiterin in einem Hotel; dabei ist sie
jedoch auf Stundenbasis angestellt und erreicht gemäss ihrem Arbeitgeber
"ein Arbeitspensum von ca. 40-60%". Damit konnte sie bisher keinen
existenzsichernden Lohn erwirtschaften. Unter anderem aufgrund ihrer
ungenügenden Deutschkenntnisse konnte die Beschwerdeführerin auch ihr
Arbeitspensum im Hotel trotz entsprechenden Anfragen bei ihrem Vorgesetzten nur
vorübergehend (als Ferienvertretung) erhöhen. Anderweitige Bewerbungen blieben
bisher erfolglos. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung
abgeschlossen hat, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sie
voraussichtlich auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, ein
existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit einem Unfall
im November 2010 nicht mehr erwerbstätig. Sein Anspruch auf eine halbe IV-Rente
endete jedoch bereits am 30. September 2014, und ein Verfahren der
Unfallversicherung ist noch immer hängig. Somit ist nicht absehbar, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin in Zukunft für den Familienunterhalt wird aufkommen
können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Edition der Akten des Ehemanns der
Beschwerdeführerin für die Beurteilung der hier strittigen Verwarnung nicht
notwendig; es kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7
N. 18 f.).
Insgesamt ist der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG erfüllt.
2.3
Ist ein
Widerrufsgrund gegeben, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig,
hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme
verhältnismässig sein.
2.3.1
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist zunächst auf das Verschulden
der Beschwerdeführerin am andauernden Sozialhilfebezug der Familie einzugehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 15. Februar 2017 ihr
Sohn D zur Welt kam. Die Kinderbetreuung vermag vorliegend den Sozialhilfebezug
(auch in den ersten Jahren nach der Geburt) nur teilweise zu entschuldigen. Denn
zum einen wird D seit Juni 2018 an zwei bzw. drei Tagen pro Woche ganztags in
einer Kinderkrippe betreut; zum anderen ging der Ehemann der Beschwerdeführerin
bereits vor der Geburt des Kinds und auch seither keiner Erwerbstätigkeit nach
und übernimmt die Kinderbetreuung an den Tagen, an welchen die
Beschwerdeführerin arbeitet (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,
E. 2.2; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4.1
Abs. 1). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner
gesundheitlichen Beschwerden nicht (mehr) in der Lage wäre, die Kinderbetreuung
zu übernehmen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und geht auch nicht
aus den Akten hervor.
Sodann spricht die Beschwerdeführerin trotz ihrer bereits
rund 14 ½-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nur schlecht deutsch. Gemäss
dem Schlussbericht von E vom 4. Juli 2019 gab ihr Arbeitgeber an, dass die
Beschwerdeführerin "immer noch praktisch kein Deutsch spreche"; dies
"mache die Absprache und Koordination mit ihr schwierig". Auch aus
der "Anmeldung F", der Fachstelle für berufliche und soziale
Integration der Gemeinde G, geht hervor, dass lediglich eine "sehr
einfach[e]" Verständigung auf Deutsch mit der Beschwerdeführerin möglich sei.
Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt G vom
23.
Juli 2019 verfügt die Beschwerdeführerin sodann nur über
"geringe Deutschkenntnisse" und sei Analphabetin. In
diesem Zusammenhang ist zuungunsten der Beschwerdeführerin zu
gewichten, dass sie mit Schreiben vom 10. Juni 2016 durch den
Beschwerdegegner ermahnt und in der Folge mit Verfügung vom 5. Oktober
2017.
wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt
wurde. In der Verwarnung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem
Erlernen der deutschen Sprache im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Chancen
auf dem (ersten) Arbeitsmarkt eine zentrale Bedeutung zukomme. Zwar scheint es
wenig sinnvoll, die Beschwerdeführerin jedes Jahr erneut zu ermahnen, jedoch
hat sie somit seit mehreren Jahren Kenntnis davon, dass von ihr Anstrengungen
zum Spracherwerb erwartet wurden. Aus den Akten gehen denn auch verschiedene diesbezügliche
Bemühungen hervor; so besuchte die Beschwerdeführerin vom 14. November
2017.
bis am 6. Februar 2018 und vom 7. Mai 2018 bis am 8. Juni
2018.
jeweils Deutsch-Alphabetisierungskurse (insgesamt 44 bzw.
42.
Lektionen). Sodann gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Beschwerdegegner an, dass sie auch in den Jahren 2007 und 2015 Deutschkurse
besucht hätte. Eine "Bestätigung Deutschkurs 2020" wurde vor
Verwaltungsgericht zwar angekündigt, diesem jedoch nicht eingereicht. Dass die Deutschkenntnisse
der Beschwerdeführerin trotz ihrem langjährigen Aufenthalt beschränkt sind, ist
Dispositiv
demnach zumindest teilweise auf ihre verspäteten und zu wenig intensiven
Bemühungen zurückzuführen. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihren Analphabetismus zu
überwinden; dieser vermag die beschränkten Deutschkenntnisse jedoch nur teilweise
zu entschuldigen. Aufgrund ihrer zeitlichen Kapazitäten wäre es der Beschwerdeführerin
zumutbar gewesen, sich früher und stärker um ihre sprachliche Integration zu
bemühen (vgl. VGr, 25. März 2020,
VB.2019.00709, E. 2.4.1
Abs. 3 – 21. August 2019, VB.2019.00322,
E. 4.2 Abs. 2).
2.3.2
Obschon sowohl einem langjährigen hiesigen Aufenthalt als auch dem
Interesse eines von einer ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen Kinds, mit
beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen, im Rahmen der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt, gilt es das private
Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu
relativieren. Sie wurde bereits zweimal vom Beschwerdegegner ermahnt und auch
bereits förmlich verwarnt. Die ernsthaften, aber eher spärlichen Bemühungen der
Beschwerdeführerin, ihren Analphabetismus zu überwinden, Deutsch zu lernen und
damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, lassen eine (erneute)
Verwarnung nicht als unverhältnismässig erscheinen. An diesem Resultat ändern auch
die im Sommer 2019 übernommenen Ferienvertretungen, welche kurzfristig zu einem
höheren Erwerbseinkommen führten, nichts.
2.4 Vor diesem
Hintergrund war der Beschwerdegegner berechtigt, die Beschwerdeführerin zu
verwarnen und ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
3.3 Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist
zu bejahen. Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere
auf die Dauer und den Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs sowie den
Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer langjährigen Anwesenheit und
der bereits erfolgten Verwarnung kaum deutsch spricht, erweist sich die
Beschwerde jedoch als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
4.
Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine
eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie
kann beim Bundesgericht mit demjenigen Rechtsmittel angefochten werden, das auch
gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,
2C_114/2012, E. 1.1).
Gegen Entscheide über den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben,
sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …