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Entscheid

VB.2020.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00525

7. Januar 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22394)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00525

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verwarnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1977 geborene Staatsangehörige

Sri Lankas. Sie heiratete am 14. September 2005 ihren damals in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C und reiste am 2. März 2006 in

die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche regelmässig verlängert wurde, zuletzt

mit Gültigkeit bis am 3. Juli 2021. Am 15. Februar 2017 ging aus der

Ehe der gemeinsame Sohn D hervor; er verfügt, wie mittlerweile auch sein Vater,

über die Niederlassungsbewilligung.

A und ihre Familie mussten vom 1. bis

am 31. August 2014 erstmals Sozialhilfe beziehen. Seit dem 1. Mai

2015 wird die Familie durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Das

Migrationsamt wies A mit Schreiben vom 10. Juni 2016 auf die Folgen des

Bezugs von Sozialhilfe hin. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde A verwarnt

und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

angedroht. Mit Schreiben vom 22. August 2018 wurde sie erneut wegen des

andauernden Sozialhilfebezugs ermahnt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das

Migrationsamt A mit Verfügung vom 21. Januar 2020 und drohte

ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. August 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und von einer Verwarnung

abzusehen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. August 2020 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

29.

Dezember 2020 reichte der Vertreter von A dem Gericht

seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 96 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine ausländische Person

unter Androhung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung ihrer

Bewilligung verwarnt werden, wenn sich eine solche Massnahme nicht

als verhältnismässig erweist. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten

festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder

Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012,

E. 1.1).

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG kann eine gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG erteilte

bzw. verlängerte Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen

werden, wenn diese oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. c und

Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Eine solche Unterstützungspflicht

besteht unter anderem zwischen den Ehegatten und zwischen den Eltern und ihren

minderjährigen Kindern (Art. 159, Art. 276 und Art. 277

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210];

BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00345, E. 2.2.1 Abs. 2 – 13. Februar

2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2 – 19. April 2017,

VB.2017.00130, E. 3.1).

Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.

Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige

Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in

erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr

künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. Mai

2015.

durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt; bis am 19. Juni

2019.

bezog die Familie so Unterstützungsleistungen im Umfang von

Fr. 133'098.85 (act. 10 pag. 197). Kurz vor der

ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 5. Oktober 2017 lag dieser

Betrag bei Fr. 66'694.55 (act. 10 pag. 133). Somit nahmen die

ausgeschütteten Sozialhilfeleistungen in den letzten Jahren stetig und in nicht

unerheblichem Mass zu. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass am

15.

Februar 2017 Sohn D zur Welt kam und die Sozialhilfeleistungen seither

bereits deshalb stärker ansteigen. Die Beschwerdeführerin arbeitet zwar

seit dem 1. Mai 2009 als Mitarbeiterin in einem Hotel; dabei ist sie

jedoch auf Stundenbasis angestellt und erreicht gemäss ihrem Arbeitgeber

"ein Arbeitspensum von ca. 40-60%". Damit konnte sie bisher keinen

existenzsichernden Lohn erwirtschaften. Unter anderem aufgrund ihrer

ungenügenden Deutschkenntnisse konnte die Beschwerdeführerin auch ihr

Arbeitspensum im Hotel trotz entsprechenden Anfragen bei ihrem Vorgesetzten nur

vorübergehend (als Ferienvertretung) erhöhen. Anderweitige Bewerbungen blieben

bisher erfolglos. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung

abgeschlossen hat, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sie

voraussichtlich auch in Zukunft nicht in der Lage sein werde, ein

existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit einem Unfall

im November 2010 nicht mehr erwerbstätig. Sein Anspruch auf eine halbe IV-Rente

endete jedoch bereits am 30. September 2014, und ein Verfahren der

Unfallversicherung ist noch immer hängig. Somit ist nicht absehbar, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin in Zukunft für den Familienunterhalt wird aufkommen

können. Vor diesem Hintergrund erscheint die Edition der Akten des Ehemanns der

Beschwerdeführerin für die Beurteilung der hier strittigen Verwarnung nicht

notwendig; es kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7

N. 18 f.).

Insgesamt ist der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG erfüllt.

2.3

Ist ein

Widerrufsgrund gegeben, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig,

hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme

verhältnismässig sein.

2.3.1

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist zunächst auf das Verschulden

der Beschwerdeführerin am andauernden Sozialhilfebezug der Familie einzugehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 15. Februar 2017 ihr

Sohn D zur Welt kam. Die Kinderbetreuung vermag vorliegend den Sozialhilfebezug

(auch in den ersten Jahren nach der Geburt) nur teilweise zu entschuldigen. Denn

zum einen wird D seit Juni 2018 an zwei bzw. drei Tagen pro Woche ganztags in

einer Kinderkrippe betreut; zum anderen ging der Ehemann der Beschwerdeführerin

bereits vor der Geburt des Kinds und auch seither keiner Erwerbstätigkeit nach

und übernimmt die Kinderbetreuung an den Tagen, an welchen die

Beschwerdeführerin arbeitet (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,

E. 2.2; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4.1

Abs. 1). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner

gesundheitlichen Beschwerden nicht (mehr) in der Lage wäre, die Kinderbetreuung

zu übernehmen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und geht auch nicht

aus den Akten hervor.

Sodann spricht die Beschwerdeführerin trotz ihrer bereits

rund 14 ½-jährigen Anwesenheit in der Schweiz nur schlecht deutsch. Gemäss

dem Schlussbericht von E vom 4. Juli 2019 gab ihr Arbeitgeber an, dass die

Beschwerdeführerin "immer noch praktisch kein Deutsch spreche"; dies

"mache die Absprache und Koordination mit ihr schwierig". Auch aus

der "Anmeldung F", der Fachstelle für berufliche und soziale

Integration der Gemeinde G, geht hervor, dass lediglich eine "sehr

einfach[e]" Verständigung auf Deutsch mit der Beschwerdeführerin möglich sei.

Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt G vom

23.

Juli 2019 verfügt die Beschwerdeführerin sodann nur über

"geringe Deutschkenntnisse" und sei Analphabetin. In

diesem Zusammenhang ist zuungunsten der Beschwerdeführerin zu

gewichten, dass sie mit Schreiben vom 10. Juni 2016 durch den

Beschwerdegegner ermahnt und in der Folge mit Verfügung vom 5. Oktober

2017.

wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt

wurde. In der Verwarnung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem

Erlernen der deutschen Sprache im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Chancen

auf dem (ersten) Arbeitsmarkt eine zentrale Bedeutung zukomme. Zwar scheint es

wenig sinnvoll, die Beschwerdeführerin jedes Jahr erneut zu ermahnen, jedoch

hat sie somit seit mehreren Jahren Kenntnis davon, dass von ihr Anstrengungen

zum Spracherwerb erwartet wurden. Aus den Akten gehen denn auch verschiedene diesbezügliche

Bemühungen hervor; so besuchte die Beschwerdeführerin vom 14. November

2017.

bis am 6. Februar 2018 und vom 7. Mai 2018 bis am 8. Juni

2018.

jeweils Deutsch-Alphabetisierungskurse (insgesamt 44 bzw.

42.

Lektionen). Sodann gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem

Beschwerdegegner an, dass sie auch in den Jahren 2007 und 2015 Deutschkurse

besucht hätte. Eine "Bestätigung Deutschkurs 2020" wurde vor

Verwaltungsgericht zwar angekündigt, diesem jedoch nicht eingereicht. Dass die Deutschkenntnisse

der Beschwerdeführerin trotz ihrem langjährigen Aufenthalt beschränkt sind, ist

Dispositiv

demnach zumindest teilweise auf ihre verspäteten und zu wenig intensiven

Bemühungen zurückzuführen. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihren Analphabetismus zu

überwinden; dieser vermag die beschränkten Deutschkenntnisse jedoch nur teilweise

zu entschuldigen. Aufgrund ihrer zeitlichen Kapazitäten wäre es der Beschwerdeführerin

zumutbar gewesen, sich früher und stärker um ihre sprachliche Integration zu

bemühen (vgl. VGr, 25. März 2020,

VB.2019.00709, E. 2.4.1

Abs. 3 – 21. August 2019, VB.2019.00322,

E. 4.2 Abs. 2).

2.3.2

Obschon sowohl einem langjährigen hiesigen Aufenthalt als auch dem

Interesse eines von einer ausländerrechtlichen Massnahme betroffenen Kinds, mit

beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen, im Rahmen der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt, gilt es das private

Interesse an einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu

relativieren. Sie wurde bereits zweimal vom Beschwerdegegner ermahnt und auch

bereits förmlich verwarnt. Die ernsthaften, aber eher spärlichen Bemühungen der

Beschwerdeführerin, ihren Analphabetismus zu überwinden, Deutsch zu lernen und

damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, lassen eine (erneute)

Verwarnung nicht als unverhältnismässig erscheinen. An diesem Resultat ändern auch

die im Sommer 2019 übernommenen Ferienvertretungen, welche kurzfristig zu einem

höheren Erwerbseinkommen führten, nichts.

2.4 Vor diesem

Hintergrund war der Beschwerdegegner berechtigt, die Beschwerdeführerin zu

verwarnen und ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

3.3 Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist

zu bejahen. Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick insbesondere

auf die Dauer und den Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs sowie den

Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer langjährigen Anwesenheit und

der bereits erfolgten Verwarnung kaum deutsch spricht, erweist sich die

Beschwerde jedoch als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

4.

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine

eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie

kann beim Bundesgericht mit demjenigen Rechtsmittel angefochten werden, das auch

gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,

2C_114/2012, E. 1.1).

Gegen Entscheide über den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben,

sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …