VB.2020.00526
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00526
21. Oktober 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22191)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00526
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch RA C,
dieser substituiert durch
lic. iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B,
geboren im Jahr 1966, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am
17. Oktober 1990 in die Schweiz ein und stellte am 31. Oktober 1990
ein Asylgesuch. Am 26. Mai 1998 heiratete er die Landsfrau E. Im Jahr 1999
kam das gemeinsame Kind F zur Welt.
Mit Verfügung vom 19. September 2000 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das
Asylgesuch von B ab, verfügte jedoch seine vorläufige Aufnahme. Am
17. Dezember 2002 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, worauf das BFF
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von B feststellte.
Die Ehe von B und E wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts G vom 2. November 2010 geschieden.
B. Am
23. Mai 2012 heirateten B und A, geboren im Jahr 1991, Staatsangehörige
von Sri Lanka, in H. A reiste am 27. Juli 2016 in die Schweiz ein und
reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein. Im Jahr 2017 kam der
gemeinsame Sohn I zur Welt. Er erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 19. Dezember 2020.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 forderte das SEM A
auf, ihren potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(gestützt auf Art. 44 AuG bzw. Art. 8 EMRK) bei der zuständigen
kantonalen Behörde geltend zu machen. Entsprechend ersuchte sie beim
Migrationsamt des Kantons Zürich am 3. November 2017 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.
C. Mit
Entscheid vom 20. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch von A ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 6. November 2018 ebenfalls ab.
Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug mit Verfügung vom 20. Februar
2019 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
20.
Februar 2019 führten B und A mit Eingabe vom 18. März 2019 Rekurs
bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel
mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 31. August 2020.
III.
Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhoben A
(Beschwerdeführerin 1) und B (Beschwerdeführer 2) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie, der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu
beantragen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragten sie ferner, der
Beschwerdeführerin 1 sei der Aufenthalt während der Dauer des vorliegenden
Verfahrens ausdrücklich zu bewilligen und das Migrationsamt sei anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Verfügung vom 10. August 2020 verfügte der
Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche
Massnahme alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Weiter setzte er
den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des
Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Den Kostenvorschuss
leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1
AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1;
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe
et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126
N. 1).
1.3
Der
Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen
Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
Unbestritten ist, dass die Frist für den Familiennachzug
gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG, wonach
Familienangehörige von ausländischen Personen mit Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung innert fünf Jahren seit Erteilung der Bewilligung oder
der Entstehung des Familienverhältnisses nachgezogen werden müssen, verpasst
wurde (Fristablauf: 22. Mai 2017). Damit kommt lediglich der nachträgliche
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG infrage, welcher nur
bewilligt wird, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden berufen sich unter Verweis auf ihre Rekursschrift vom
18.
März 2019 zunächst auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach eine
falsche Auskunft von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung von Rechtsuchenden gebiete. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsabteilung erwog in diesem Zusammenhang, dass die
von den Beschwerdeführenden behauptete Vertrauensgrundlage (falsche behördliche
Auskunft) gänzlich unbelegt geblieben sei; die Folgen dieser Beweislosigkeit
hätten die Beschwerdeführenden zu tragen. Bezugnehmend auf die nämlichen
Erwägungen machen letztere geltend, Behördenstellen – wie etwa das
Migrationsamt – würden an den Schaltern jeweils lediglich mündliche Auskünfte
erteilen, ohne diese auch noch schriftlich zu bestätigen. Die
Beschwerdeführenden seien daher nicht in der Lage, die (falschen) Auskünfte zu
belegen.
3.2
Ob es
gerechtfertigt war, den Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete
Vertrauensgrundlage die objektive Beweislast aufzuerlegen bzw. sie die Folgen
der Beweislosigkeit tragen zu lassen, kann offenbleiben, da eine
Vertrauensgrundlage gar nicht erst substanziiert behauptet wurde. Die
Beschwerdeführenden machten weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden
Verfahren geltend, dass sich die angeblich falsche Auskunft ausdrücklich (auch)
auf die Nachzugsfrist bezogen hatte. Angesichts der Aktenlage kann hiervon auch
nicht ausgegangen werden: Dem Betreibungsregisterauszug vom 4. November
2018.
lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2018 noch 18 Verlustscheine
bestanden; aufgelistet sind jedoch lediglich deren zehn. Folglich ist
anzunehmen, dass acht Verlustscheine in den Jahren vor 2013 ausgestellt wurden.
Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom
10.
Januar 2018 (Ziff. 5) an: "Im Jahr 2012 hat mein Mann
erstes Gesuch gemacht. Wegen der finanzialle Grund das Gesuch wurde nicht
bewilligt". Auch wenn diese Angaben insoweit unzutreffend gewesen sein
sollten, als der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2012 gar kein Gesuch
einreichte, geht daraus sowie aus dem erwähnten Betreibungsregisterauszug
deutlich hervor, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 2
bereits im Jahr 2012 angespannt war. Entsprechendes ergibt sich auch aus
der Befragung der Beschwerdeführerin 1 vom 11. August 2018 durch das
SEM. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 je versucht habe, sie im
Familiennachzug in die Schweiz zu holen, gab die Beschwerdeführerin 1 an,
er hätte es schon gerne gemacht, habe aber gesagt, solange er seinen Sohn aus
erster Ehe finanziell unterstützen müsse, könne er sie nicht in die Schweiz
holen. Weiter gab sie an, sie habe im Jahr 2013 gewollt, dass er sie in
die Schweiz hole, man habe ihm jedoch gesagt, er solle zuerst die Betreibungen
bezahlen (vgl. Antworten zur Frage 1.14 und 7.02).
3.3
Vor diesem
Hintergrund ist anzunehmen, dass sich die dem Beschwerdeführer 2 erteilten
Auskünfte auf die finanziellen Voraussetzungen des Familiennachzugs bezogen,
nicht aber auf die einzuhaltende Nachzugsfrist. Eine Vertrauensgrundlage, die
es gebieten würde, den begehrten Familiennachzug trotz versäumter Frist ohne
Weiteres zu bewilligen, ist bei dieser Sachlage nicht auszumachen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass der Beschwerdeführer 2 in der
Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der
Beschwerdeführer 2 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch
über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner
Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit
Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm, anders als Art. 42
und 43 AIG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E. 1.2).
Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 2
einen Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) ableiten kann. Dafür
müsste er zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich
vorliegend aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration genügen dafür indessen nicht; erforderlich sind
vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1;
BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b;
BGr, 5. Dezember 2019, 2C_244/2019, E. 3.2). Im Sinn einer Leitlinie
gilt, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der
Schweiz zumindest tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach
einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf
es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im
Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Schutz des
Privatlebens besteht, ist aufgrund einer gesamthaften Interessenabwägung zu
beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Bei einem Drittstaatenangehörigen,
der sich seit rund zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, beruflich
gut integriert ist, sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist und
nie Sozialhilfe bezogen hat, reicht das alleinige öffentliche Interesse an
einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um den Aufenthalt zu beenden
(BGE 144 I 266 E. 4.1–4.3; vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018, E. 3.2;
29.
Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).
4.2
4.2.1
Vorliegend reiste der Beschwerdeführer 2 am 17. Oktober 1990 in
die Schweiz ein. Er lebt seit rund 30 Jahren in der Schweiz und ist seit
knapp 18 Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann somit von
einer langen Anwesenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung ausgegangen
werden. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedürfte daher
besonderer Gründe.
4.2.2
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 2 sei beruflich integriert,
allerdings habe er von April bis August 2018 von der Sozialhilfe
unterstützt werden müssen und weise sein Betreibungsregisterauszug 17 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 36'473.20 sowie eine offene Betreibung im Betrag
von Fr. 1'708.85 auf (Stand am 3. Januar 2019). Dass er in sozialer
Hinsicht entsprechend seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert sei,
gehe aus den Akten nicht hervor. Auch seine sprachliche Integration lasse sich
nicht abschliessend beurteilen; er habe keinen Leistungsnachweis erbringen
können.
4.2.3
Der Beschwerdeführer 2 wurde strafrechtlich soweit ersichtlich nie
verurteilt. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass er in zwei Strafverfahren
involviert war. Hiervon wurde das eine (häusliche Gewalt) eingestellt und ist
der Ausgang des anderen (Raufhandel) unbekannt. Aus der im Jahr 2018 mit
dem Migrationsamt geführten Korrespondenz ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2
die jeweiligen Fragen des Migrationsamts verstanden hatte und weitgehend selbständig
beantworten konnte. Wohl kam er diversen Aufforderungen, Sprachdiplome bzw.
-zertifikate einzureichen, nicht nach bzw. liess er verlauten, dass er über
keine solchen verfüge. Gleichwohl wurde er nie angehört, um seine
Sprachkompetenzen zu verifizieren. Sofern er die in den Akten vorhandenen
Schreiben eigenständig verfasste, scheint er angesichts der langen
Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht genügend integriert zu sein. Ob und
in welchem Ausmass er in der Schweiz soziale Kontakte pflegt oder sich sonst
sozial engagiert, ist nicht bekannt. Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer des
Beschwerdeführers 2 kann von diesem Umstand jedoch nicht darauf
geschlossen werden, dass er in sozialer Hinsicht nicht integriert ist.
Hinsichtlich der
wirtschaftlichen und beruflichen Integration ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer 2 stets berufstätig und beim aktuellen Arbeitgeber
bereits seit zehn Jahren angestellt ist, weshalb er als beruflich integriert zu
gelten hat. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche
Integration sodann grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für
sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich
nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 21. November 2019,
2C_512/2019, E. 5.1.1; 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2;
18.
März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5; 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.2). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche
Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die
Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. BGr, 12. September
2019, 2C_725/2019, E. 7.2; 23. Dezember 2016, 2C_283/2016, E. 4.3.4;
18.
März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5). Massgebend sind zudem die Höhe
sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. BGr, 12. September 2019,
2C_725/2019, E. 7.2; 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.3). Es ist
jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Das Bundesgericht
hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine in der Höhe von ungefähr
Fr. 8'000.- nicht gegen eine wirtschaftliche Integration sprechen (BGr,
27.
Januar 2015, 2C_65/2014, E. 3.6). Auch Schulden von knapp über
Fr. 100'000.- seien kein Grund, die wirtschaftliche Integration zu
verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestünden, das Geld
zurückzubezahlen (vgl. BGr, 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5 und
4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil vom 19. Januar 2015 (2C_385/2014)
die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca.
Fr. 55'000.- hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und
(teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund
Fr. 100'000.- bezogen hatte. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche
Integration spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. BGr,
23.
Januar 2015, 2C_725/2014, E. 5.5).
Der Beschwerdeführer 2
wurde mehrfach betrieben. Seine Schulden belaufen sich gemäss den Akten auf
17.
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'473.20 sowie eine
hängige Betreibung im Betrag von Fr. 1'708.85 (Stand am 3. Januar
2019), was nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. Im Jahr 2018
musste die Familie des Beschwerdeführers 2 sodann während fünf Monaten von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Abzahlungsbemühungen sind nicht belegt. Den
Akten lässt sich nur begrenzt entnehmen, aus welchen Gründen sich der
Beschwerdeführer 2 verschuldete. So gab er in seinem Schreiben vom
10.
Januar 2018 an das Migrationsamt an, plötzlich den "Zahlungsbefehl
der Alimente" bekommen zu haben. In welcher Höhe Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe ausgerichtet wurden, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihr damaliger Mietvertrag, gemäss welchem
sie monatlich Fr. 910.- an Miete bezahlt hätten, sei gekündigt worden. Da
sie nicht rechtzeitig eine neue Wohnung gefunden hätten, hätten sie sich an die
K-Stelle gewandt. Diese habe ihnen eine Notunterkunft zugewiesen, für welche
sie pro Tag rund Fr. 150.- hätten bezahlen müssen, was einer Monatsmiete
von mehr als Fr. 4'000.- entspreche. Das Einkommen des
Beschwerdeführers 2 habe nicht ausgereicht, um diese Kosten zu decken.
Deshalb seien sie auf Teilunterstützung durch das Sozialamt angewiesen gewesen.
4.3
Angesichts
dieser Sachverhaltslücken erscheint es nicht gerechtfertigt, dem
Beschwerdeführer 2 ohne Weiteres eine genügende Integration und damit ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht abzusprechen. Die Vorinstanzen hätten
insbesondere die Gründe der Verschuldung, die Höhe der von der Sozialhilfe
ausgerichteten Unterstützungsleistungen sowie die Gründe der vorübergehenden
Sozialhilfeabhängigkeit abklären und in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen
lassen müssen. Die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zum neuen Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass der
Beschwerdeführer 2 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, hätte
sie zu prüfen, ob sich die Verweigerung des (nachträglichen) Familiennachzugs (Art. 44
Abs. 1 lit. a–c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG) mit
dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV) vereinbaren lässt und insbesondere als verhältnismässig erweist. Sofern sie
dies bejaht, hätte sie weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 allenfalls
gestützt auf den Aufenthaltstitel des gemeinsamen Sohnes I, der sich aus dem
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 ableitet, eine Aufenthaltsbewilligung
im umgekehrten Familiennachzug zu erteilen ist.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
Eine Rückweisung zu neuem
Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64
N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die
Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …