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Entscheid

VB.2020.00526

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00526

21. Oktober 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22191)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00526

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch RA C,

dieser substituiert durch

lic. iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren im Jahr 1966, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am

17. Oktober 1990 in die Schweiz ein und stellte am 31. Oktober 1990

ein Asylgesuch. Am 26. Mai 1998 heiratete er die Landsfrau E. Im Jahr 1999

kam das gemeinsame Kind F zur Welt.

Mit Verfügung vom 19. September 2000 lehnte das

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das

Asylgesuch von B ab, verfügte jedoch seine vorläufige Aufnahme. Am

17. Dezember 2002 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, worauf das BFF

das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von B feststellte.

Die Ehe von B und E wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts G vom 2. November 2010 geschieden.

B. Am

23. Mai 2012 heirateten B und A, geboren im Jahr 1991, Staatsangehörige

von Sri Lanka, in H. A reiste am 27. Juli 2016 in die Schweiz ein und

reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein. Im Jahr 2017 kam der

gemeinsame Sohn I zur Welt. Er erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 19. Dezember 2020.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 forderte das SEM A

auf, ihren potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

(gestützt auf Art. 44 AuG bzw. Art. 8 EMRK) bei der zuständigen

kantonalen Behörde geltend zu machen. Entsprechend ersuchte sie beim

Migrationsamt des Kantons Zürich am 3. November 2017 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten.

C. Mit

Entscheid vom 20. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch von A ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 6. November 2018 ebenfalls ab.

Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug mit Verfügung vom 20. Februar

2019 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

20.

Februar 2019 führten B und A mit Eingabe vom 18. März 2019 Rekurs

bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel

mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 31. August 2020.

III.

Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhoben A

(Beschwerdeführerin 1) und B (Beschwerdeführer 2) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie, der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 zu

beantragen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragten sie ferner, der

Beschwerdeführerin 1 sei der Aufenthalt während der Dauer des vorliegenden

Verfahrens ausdrücklich zu bewilligen und das Migrationsamt sei anzuweisen, von

jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Verfügung vom 10. August 2020 verfügte der

Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche

Massnahme alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Weiter setzte er

den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des

Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Den Kostenvorschuss

leisteten die Beschwerdeführenden fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1

AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor

Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das

bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1;

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe

et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126

N. 1).

1.3

Der

Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen

Abstand zu nehmen, wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

2.

Unbestritten ist, dass die Frist für den Familiennachzug

gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG, wonach

Familienangehörige von ausländischen Personen mit Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung innert fünf Jahren seit Erteilung der Bewilligung oder

der Entstehung des Familienverhältnisses nachgezogen werden müssen, verpasst

wurde (Fristablauf: 22. Mai 2017). Damit kommt lediglich der nachträgliche

Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG infrage, welcher nur

bewilligt wird, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden berufen sich unter Verweis auf ihre Rekursschrift vom

18.

März 2019 zunächst auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach eine

falsche Auskunft von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine

vom materiellen Recht abweichende Behandlung von Rechtsuchenden gebiete. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsabteilung erwog in diesem Zusammenhang, dass die

von den Beschwerdeführenden behauptete Vertrauensgrundlage (falsche behördliche

Auskunft) gänzlich unbelegt geblieben sei; die Folgen dieser Beweislosigkeit

hätten die Beschwerdeführenden zu tragen. Bezugnehmend auf die nämlichen

Erwägungen machen letztere geltend, Behördenstellen – wie etwa das

Migrationsamt – würden an den Schaltern jeweils lediglich mündliche Auskünfte

erteilen, ohne diese auch noch schriftlich zu bestätigen. Die

Beschwerdeführenden seien daher nicht in der Lage, die (falschen) Auskünfte zu

belegen.

3.2

Ob es

gerechtfertigt war, den Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete

Vertrauensgrundlage die objektive Beweislast aufzuerlegen bzw. sie die Folgen

der Beweislosigkeit tragen zu lassen, kann offenbleiben, da eine

Vertrauensgrundlage gar nicht erst substanziiert behauptet wurde. Die

Beschwerdeführenden machten weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden

Verfahren geltend, dass sich die angeblich falsche Auskunft ausdrücklich (auch)

auf die Nachzugsfrist bezogen hatte. Angesichts der Aktenlage kann hiervon auch

nicht ausgegangen werden: Dem Betreibungsregisterauszug vom 4. November

2018.

lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2018 noch 18 Verlustscheine

bestanden; aufgelistet sind jedoch lediglich deren zehn. Folglich ist

anzunehmen, dass acht Verlustscheine in den Jahren vor 2013 ausgestellt wurden.

Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom

10.

Januar 2018 (Ziff. 5) an: "Im Jahr 2012 hat mein Mann

erstes Gesuch gemacht. Wegen der finanzialle Grund das Gesuch wurde nicht

bewilligt". Auch wenn diese Angaben insoweit unzutreffend gewesen sein

sollten, als der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2012 gar kein Gesuch

einreichte, geht daraus sowie aus dem erwähnten Betreibungsregisterauszug

deutlich hervor, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 2

bereits im Jahr 2012 angespannt war. Entsprechendes ergibt sich auch aus

der Befragung der Beschwerdeführerin 1 vom 11. August 2018 durch das

SEM. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 je versucht habe, sie im

Familiennachzug in die Schweiz zu holen, gab die Beschwerdeführerin 1 an,

er hätte es schon gerne gemacht, habe aber gesagt, solange er seinen Sohn aus

erster Ehe finanziell unterstützen müsse, könne er sie nicht in die Schweiz

holen. Weiter gab sie an, sie habe im Jahr 2013 gewollt, dass er sie in

die Schweiz hole, man habe ihm jedoch gesagt, er solle zuerst die Betreibungen

bezahlen (vgl. Antworten zur Frage 1.14 und 7.02).

3.3

Vor diesem

Hintergrund ist anzunehmen, dass sich die dem Beschwerdeführer 2 erteilten

Auskünfte auf die finanziellen Voraussetzungen des Familiennachzugs bezogen,

nicht aber auf die einzuhaltende Nachzugsfrist. Eine Vertrauensgrundlage, die

es gebieten würde, den begehrten Familiennachzug trotz versäumter Frist ohne

Weiteres zu bewilligen, ist bei dieser Sachlage nicht auszumachen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass der Beschwerdeführer 2 in der

Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der

Beschwerdeführer 2 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch

über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner

Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit

Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm, anders als Art. 42

und 43 AIG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E. 1.2).

Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 2

einen Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) ableiten kann. Dafür

müsste er zumindest im Grundsatz über einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich

vorliegend aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Eine lange Anwesenheit und die damit

verbundene normale Integration genügen dafür indessen nicht; erforderlich sind

vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1;

BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c; BGE 120 Ib 16 E. 3b;

BGr, 5. Dezember 2019, 2C_244/2019, E. 3.2). Im Sinn einer Leitlinie

gilt, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der

Schweiz zumindest tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach

einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf

es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im

Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen. Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Schutz des

Privatlebens besteht, ist aufgrund einer gesamthaften Interessenabwägung zu

beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Bei einem Drittstaatenangehörigen,

der sich seit rund zehn Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, beruflich

gut integriert ist, sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist und

nie Sozialhilfe bezogen hat, reicht das alleinige öffentliche Interesse an

einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht, um den Aufenthalt zu beenden

(BGE 144 I 266 E. 4.1–4.3; vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018, E. 3.2;

29.

Oktober 2018, 2D_37/2018, E. 3.3).

4.2

4.2.1

Vorliegend reiste der Beschwerdeführer 2 am 17. Oktober 1990 in

die Schweiz ein. Er lebt seit rund 30 Jahren in der Schweiz und ist seit

knapp 18 Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann somit von

einer langen Anwesenheit im Sinn der zitierten Rechtsprechung ausgegangen

werden. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedürfte daher

besonderer Gründe.

4.2.2

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 2 sei beruflich integriert,

allerdings habe er von April bis August 2018 von der Sozialhilfe

unterstützt werden müssen und weise sein Betreibungsregisterauszug 17 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 36'473.20 sowie eine offene Betreibung im Betrag

von Fr. 1'708.85 auf (Stand am 3. Januar 2019). Dass er in sozialer

Hinsicht entsprechend seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert sei,

gehe aus den Akten nicht hervor. Auch seine sprachliche Integration lasse sich

nicht abschliessend beurteilen; er habe keinen Leistungsnachweis erbringen

können.

4.2.3

Der Beschwerdeführer 2 wurde strafrechtlich soweit ersichtlich nie

verurteilt. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass er in zwei Strafverfahren

involviert war. Hiervon wurde das eine (häusliche Gewalt) eingestellt und ist

der Ausgang des anderen (Raufhandel) unbekannt. Aus der im Jahr 2018 mit

dem Migrationsamt geführten Korrespondenz ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2

die jeweiligen Fragen des Migrationsamts verstanden hatte und weitgehend selbständig

beantworten konnte. Wohl kam er diversen Aufforderungen, Sprachdiplome bzw.

-zertifikate einzureichen, nicht nach bzw. liess er verlauten, dass er über

keine solchen verfüge. Gleichwohl wurde er nie angehört, um seine

Sprachkompetenzen zu verifizieren. Sofern er die in den Akten vorhandenen

Schreiben eigenständig verfasste, scheint er angesichts der langen

Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht genügend integriert zu sein. Ob und

in welchem Ausmass er in der Schweiz soziale Kontakte pflegt oder sich sonst

sozial engagiert, ist nicht bekannt. Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer des

Beschwerdeführers 2 kann von diesem Umstand jedoch nicht darauf

geschlossen werden, dass er in sozialer Hinsicht nicht integriert ist.

Hinsichtlich der

wirtschaftlichen und beruflichen Integration ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer 2 stets berufstätig und beim aktuellen Arbeitgeber

bereits seit zehn Jahren angestellt ist, weshalb er als beruflich integriert zu

gelten hat. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche

Integration sodann grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für

sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich

nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 21. November 2019,

2C_512/2019, E. 5.1.1; 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2;

18.

März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5; 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.2). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche

Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die

Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. BGr, 12. September

2019, 2C_725/2019, E. 7.2; 23. Dezember 2016, 2C_283/2016, E. 4.3.4;

18.

März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5). Massgebend sind zudem die Höhe

sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. BGr, 12. September 2019,

2C_725/2019, E. 7.2; 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.3). Es ist

jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Das Bundesgericht

hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine in der Höhe von ungefähr

Fr. 8'000.- nicht gegen eine wirtschaftliche Integration sprechen (BGr,

27.

Januar 2015, 2C_65/2014, E. 3.6). Auch Schulden von knapp über

Fr. 100'000.- seien kein Grund, die wirtschaftliche Integration zu

verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestünden, das Geld

zurückzubezahlen (vgl. BGr, 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5 und

4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil vom 19. Januar 2015 (2C_385/2014)

die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca.

Fr. 55'000.- hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und

(teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund

Fr. 100'000.- bezogen hatte. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche

Integration spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. BGr,

23.

Januar 2015, 2C_725/2014, E. 5.5).

Der Beschwerdeführer 2

wurde mehrfach betrieben. Seine Schulden belaufen sich gemäss den Akten auf

17.

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'473.20 sowie eine

hängige Betreibung im Betrag von Fr. 1'708.85 (Stand am 3. Januar

2019), was nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann. Im Jahr 2018

musste die Familie des Beschwerdeführers 2 sodann während fünf Monaten von

der Sozialhilfe unterstützt werden. Abzahlungsbemühungen sind nicht belegt. Den

Akten lässt sich nur begrenzt entnehmen, aus welchen Gründen sich der

Beschwerdeführer 2 verschuldete. So gab er in seinem Schreiben vom

10.

Januar 2018 an das Migrationsamt an, plötzlich den "Zahlungsbefehl

der Alimente" bekommen zu haben. In welcher Höhe Unterstützungsleistungen der

Sozialhilfe ausgerichtet wurden, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Die

Beschwerdeführenden machen geltend, ihr damaliger Mietvertrag, gemäss welchem

sie monatlich Fr. 910.- an Miete bezahlt hätten, sei gekündigt worden. Da

sie nicht rechtzeitig eine neue Wohnung gefunden hätten, hätten sie sich an die

K-Stelle gewandt. Diese habe ihnen eine Notunterkunft zugewiesen, für welche

sie pro Tag rund Fr. 150.- hätten bezahlen müssen, was einer Monatsmiete

von mehr als Fr. 4'000.- entspreche. Das Einkommen des

Beschwerdeführers 2 habe nicht ausgereicht, um diese Kosten zu decken.

Deshalb seien sie auf Teilunterstützung durch das Sozialamt angewiesen gewesen.

4.3

Angesichts

dieser Sachverhaltslücken erscheint es nicht gerechtfertigt, dem

Beschwerdeführer 2 ohne Weiteres eine genügende Integration und damit ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht abzusprechen. Die Vorinstanzen hätten

insbesondere die Gründe der Verschuldung, die Höhe der von der Sozialhilfe

ausgerichteten Unterstützungsleistungen sowie die Gründe der vorübergehenden

Sozialhilfeabhängigkeit abklären und in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen

lassen müssen. Die Sache ist zur weiteren Untersuchung und zum neuen Entscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass der

Beschwerdeführer 2 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, hätte

sie zu prüfen, ob sich die Verweigerung des (nachträglichen) Familiennachzugs (Art. 44

Abs. 1 lit. a–c in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AIG) mit

dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV) vereinbaren lässt und insbesondere als verhältnismässig erweist. Sofern sie

dies bejaht, hätte sie weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 allenfalls

gestützt auf den Aufenthaltstitel des gemeinsamen Sohnes I, der sich aus dem

Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 ableitet, eine Aufenthaltsbewilligung

im umgekehrten Familiennachzug zu erteilen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

Eine Rückweisung zu neuem

Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die

Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von je Fr. 750.-, insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …