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Entscheid

VB.2020.00527

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00527

18. November 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22254)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00527

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3. C,

vertreten durch

RA D,

dieser substituiert durch MLaw E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Simbabwes, reiste

im Jahr 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier vergeblich um Asyl.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 wurde er vorläufig aufgenommen, nachdem er

zuvor von November 2006 bis Oktober 2008 zufolge einer knapp eineinhalb Jahre

währenden Ehe mit einer Schweizerin vorübergehend im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich gewesen war. Anfang November 2012

wurde seine vorläufige Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung

"umgewandelt" und selbige seither regelmässig verlängert.

Wenige Monate vor der Bewilligungserteilung, am

4. Juni 2012, hatte A B (Ledigname M), eine 1988 geborene Staatsangehörige

Kosovos, geheiratet. Diese reiste Ende Oktober 2013 (bewilligt) zum Ehemann in

die Schweiz ein, wo ihr am 12. November 2013 eine bis am 29. Oktober

2014 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.

Bereits am 8. November 2013 war B jedoch wieder in die Heimat zurückgekehrt

und brachte dort 2013 die gemeinsame Tochter des Ehepaars, C, zur Welt. Von

einer weiteren, im Februar 2016 auf entsprechendes Gesuch hin erteilten

Einreisebewilligung zur dauerhaften Wohnsitznahme in der Schweiz machte B gar nicht

erst Gebrauch.

Am 8. Juli 2019 ersuchte B erneut um eine

Einreisebewilligung für sich und ihre Tochter zum Verbleib beim Ehemann bzw.

Vater. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Februar

2020 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab.

III.

A, B und C liessen am 3. August 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung des Migrationsamts vom 11. Februar 2020 aufzuheben und dieses

anzuweisen, Mutter und Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und

ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion schloss

mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde;

hierzu äusserten sich A, B und C am 14. September 2020. Das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihm wegen Kostenschulden aus Verfahren vor

zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A

fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter

bestimmten Voraussetzungen (vgl. lit. a–e) ebenfalls eine solche erteilt

werden. Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen

Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem

Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens

ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der

minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und

tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3,

135.

I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016,

2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch

auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in

pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum

Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

2.2

Gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden

Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt

(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht

ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,

ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, auf

deren Verlängerung ein Anspruch besteht. Ausnahmsweise kann es

jedoch vorkommen, dass sich eine ausländische Person ohne Bewilligungsanspruch

in einer Situation befindet, in der davon auszugehen ist, dass ihre

Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden wird. In

einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit der

betreffenden Person in der Schweiz ausgegangen werden (BGr, 6. Juni

2018, 2C_251/2017, E. 2.2 – 17. November 2008, 2C_551/2008,

E. 4.1 – 4. Mai 2005, 2A.2/2005, E. 2.4.1; ferner BGE 137 I 351 E. 3.1).

Hiervon geht die Vorinstanz beim

Beschwerdeführer 1 aus, nachdem dieser im Jahr 2009 vorläufig aufgenommen

und ihm drei Jahre später eine Härtefallbewilligung erteilt wurde. Die posttraumatische

Belastungsstörung, welche zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers 1

geführt hatte, findet sich jedoch weiter hinten in den Akten nie mehr erwähnt, und

der Entscheid über die Bewilligungserteilung erging unbegründet. Ob faktisch

von einer gefestigten Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz

ausgegangen werden kann, erscheint daher zumindest fraglich. Die Frage braucht

hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da, was sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt, das Gesuch der Beschwerdeführenden um Familiennachzug auch

dann abgewiesen werden müsste, wenn die zuständigen Behörden darüber nicht nur

in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu

entscheiden (gehabt) hätten.

2.3

Vermöchten sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu berufen, dürfte ihnen der

anbegehrte Nachzug – wie aufgezeigt – nur aus gutem Grund verweigert werden.

Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn der Nachzug nicht innerhalb der

vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG bzw.

Art. 73 Abs. 1 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; BGr, 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 3.1 ff., und 8. April 2019, 2C_835/2018,

E. 4.1 f.).

3.

3.1

Nach

Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG bzw. Art. 73

Abs. 1 f. VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und

Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden und

beginnt die Frist mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der

Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein nachträgliches

Nachzugsgesuch wird nur ausnahmsweise bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe

geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 3 AIG bzw. Art. 73

Abs. 3 VZAE). Solche Gründe können dabei nach der Praxis des

Bundesgerichts – unter Umständen ("suivant les circonstances") – auch

in der Tatsache erblickt werden, dass ein Ehepartner im Herkunftsland bleiben

muss, um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft nach einer

Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere durch

andere Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (BGr, 11. März

2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019,

E. 3.3). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden

sachverhaltlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März

2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1

– 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 6.1).

Bezüglich der Vereinbarkeit der Nachzugsfristen mit den

Vorgaben von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist

die Regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3

VZAE von besonderer Bedeutung, da sie es erlaubt, allfälligen Härtefällen aus

wichtigen familiären Gründen ausserhalb der Nachzugsfristen durch eine

konventionskonforme Auslegung Rechnung zu tragen. Ob wichtige familiäre Gründe

vorliegen, ist denn auch immer aufgrund einer Gesamtsicht unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden. Das

heisst, es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und in deren

Rahmen etwa auch zu prüfen, ob der nachzuziehenden Person bzw. den

nachzuziehenden Personen der weitere Verbleib im Heimatland und die Trennung

vom nachziehenden Familienmitglied zugemutet werden kann (zum Ganzen BGr,

21.

April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen;

ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, wonach

eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK regelmässig nicht

[nochmals] vorzunehmen sei, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden, sondern die

Interessenabwägung vielmehr – wie aufgezeigt – weitgehend im Rahmen der

Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe erfolge).

Rechnung zu tragen ist ausserdem dem Leitgedanken

von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte

des Kindes (SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das

Kindsinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll (vgl.

VGr, 1. September 2020, VB.2020.00186, E. 3.3).

3.2

Die

ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist war vorliegend bei Einreichung des verfahrensauslösenden

Gesuchs unstreitig sowohl betreffs der Beschwerdeführerin 2 als auch ihrer

Tochter, der Beschwerdeführerin 3, abgelaufen (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführenden machen

allerdings geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe aufgrund der Pflege

ihrer Grossmutter mütterlicherseits, G. M, welche sie aufgezogen habe und wie

eine Mutter für sie sei, in den letzten sieben Jahren in der Heimat verbleiben

müssen; erst letztes Jahr habe mit ihrem jüngeren Bruder und seiner frisch

angetrauten Ehefrau eine Betreuungsalternative gefunden werden können.

Belege, welche geeignet wären, die behauptete langjährige

Pflegebedürftigkeit der Grossmutter aufzuzeigen, wurden jedoch nicht

eingereicht; stattdessen finden sich in den Akten bloss drei undatierte

Fotografien von verheilten Operationsnarben, welche sich keiner bestimmten

Person zuordnen lassen. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang

geltend machen, es sei ihnen bis anhin aufgrund der medizinischen

Versorgungslage im Kosovo sowie der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen,

geeignete Unterlagen zum Beleg des Gesundheitszustands von G. M. einzureichen,

müssen sie sich entgegenhalten lassen, spätestens seit dem Schreiben des

Beschwerdegegners zur Gehörsgewährung vom 25. Juli 2019 um die

Notwendigkeit der Substanziierung ihrer Aussagen gewusst zu haben. Es ist

insofern nicht ersichtlich, weshalb es ihnen in den auf dieses Schreiben

folgenden Monaten nicht zumindest möglich gewesen sein sollte, eine Bestätigung

des die Grossmutter behandelnden Arztes oder des von ihr besuchten

Familiengesundheitszentrums einzureichen, zumal sie in einer grösseren Stadt

lebt und den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge in den letzten Jahren

mehrmals hospitalisiert werden musste (vgl. zur Gesundheitsversorgung im Kosovo

auch Staatssekretariat für Migration, Fokus Kosovo – Medizinische

Grundversorgung, Bern März 2017, S. 18 ff., wonach im Heimatort der

Beschwerdeführerin 2 nicht nur Familiengesundheitszentren betrieben

werden, welche auf primärer Versorgungsstufe den Hausarzt ersetzen, sondern

auch ein Regionalspital). Auch befand sich das Heimatland der

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 lediglich von Mitte März bis Anfang Juni

2020.

in einem eigentlichen "Lockdown" (vgl. https://pristina.diplo.de/xk-de/service/coronavirus/2317006

[zuletzt besucht am 12. November 2020]).

3.3

Wenig

plausibel erscheinen aber auch die Ausführungen in der Beschwerde zum

angeblichen Fehlen einer familieninternen Alternative für die Betreuung der

Grossmutter in der Heimat. So behaupten die Beschwerdeführenden, dass der Vater

der Beschwerdeführerin 2 bereits während der Schwangerschaft der Mutter

"in Kosovo/Serbia Militär" verstorben sei und Letztere kurz nach der

Geburt der Tochter wieder geheiratet habe. Die Mutter sei dann mit ihrem neuen

Ehemann nach Bosnien geflohen, weil dieser mit ihrer Familie nicht gut ausgekommen

sei; die Beschwerdeführerin 2 hätten sie bei den Grosseltern gelassen bzw.

den Kontakt mit diesen abgebrochen. Damit sei G. M. nach dem Tod ihres Ehemanns

im August 2013 bis zur Einreise des jüngeren Bruders der

Beschwerdeführerin 2 im letzten Jahr nur diese als Bezugsperson geblieben.

Wie die Vorinstanz indes zu Recht bemerkt, hatte die Beschwerdeführerin 2

im Juli 2012 gegenüber den Migrationsbehörden noch angegeben, dass ihr Vater H.

M. sie am Flughafen in Pristina abholen werde. Der Genannte ist dabei nicht nur

im heimatlichen Geburtsregister der Beschwerdeführerin 2 als ihr Vater

eingetragen, sie war in den letzten Jahren auch stets an seiner Wohnadresse in L

gemeldet. Der im Register als Vater der Beschwerdeführerin 2 Eingetragene

trägt überdies den gleichen Nachnamen wie ihre Grossmutter (M), während der

Ledigname ihrer Mutter den Akten zufolge I. J. lautete. Hieraus schliesst die

Vorinstanz, dass es sich bei H. M. um den Sohn von G. M. handle und diese –

erforderlichenfalls – auf die Unterstützung des im gleichen Haushalt wohnenden

Sohns (und seiner Ehefrau) hätte zählen können.

Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor

Verwaltungsgericht vor, dass ihre familiären Verhältnisse äusserst komplex

seien: "Tatsächlich" sei der leibliche Vater der

Beschwerdeführerin 2 noch vor ihrer Geburt gestorben. Kurz darauf habe sich

ihre Mutter, I. J., mit H. M. verheiratet, welcher sich in der Folge als ihr

Vater ausgegeben habe. I. J. sei ausserdem die Tochter von G. M., welche zum

Zeitpunkt der Schwangerschaft jedoch noch G. J. geheissen habe und mit Herrn J verheiratet

gewesen sei. Letzterer sei allerdings gestorben, worauf G. M. K. M., den Vater

von H. M., geheiratet und seinen Nachnamen angenommen habe. Auch für die

diesbezüglichen Vorbringen liegen jedoch keine Belege vor, so insbesondere

keine Geburts- oder Heiratsurkunden der Betroffenen. Dagegen lässt sich den

Akten entnehmen, dass sowohl die beiden weiteren Kinder von G. M., von denen

das eine seit Jahren inhaftiert und das andere verstorben sein sollen, als auch

der ältere – heute in der Schweiz wohnhafte – Bruder der Beschwerdeführerin 2

ebenfalls den Nachnamen M tragen, was eher gegen den mit der Beschwerde (neu)

aufgezeichneten Stammbaum spricht. Aus den Erläuterungen der

Beschwerdeführenden dazu geht zudem nicht schlüssig hervor, weshalb die

Beschwerdeführerin 2 und ihre Grosseltern an der Adresse des

"Stiefvaters" bzw. "Stiefonkels" wohnen, obschon sie keinen

Kontakt zu diesem unterhalten wollen. Am 3. Dezember 2013 und am 16. Oktober

2014.

hatten die Beschwerdeführenden schliesslich als Grund für die Rückkehr der

Beschwerdeführerin 2 ins Heimatland und den Verbleib dort noch

vorgebracht, dass im August 2013 ihr Grossvater verstorben sei und sie nach

dessen Beerdigung aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht wieder habe ausreisen

können. Im Anschluss soll es zunächst bei der Geburt und dann bei der

Beschaffung der erforderlichen Papiere für die Tochter Komplikationen gegeben

haben; von der Grossmutter ist keine Rede. Gleiches gilt für die Begründung des

zweiten Nachzugsgesuchs aus dem Jahr 2015, lässt sich diesem doch zum Alltag

der Beschwerdeführerin 2 bloss entnehmen, dass sie Hausfrau sei und sich

in der Heimat allein um ihr Kind kümmern müsse, weil sie ihre Mutter aufgrund

eines Konflikts mit dem Stiefvater jeweils "nur kurze Zeit irgendwo am

Strasse" treffen dürfe.

3.4

Damit ist

weder die Pflegebedürftigkeit der Grossmutter der Beschwerdeführerin 2

belegt noch glaubhaft dargetan, dass die gemäss den Beschwerdeführenden

erforderliche Pflege und Betreuung der heute 67-Jährigen nur durch die

Beschwerdeführerin 2 erbracht werden konnte bzw. nicht zumindest

innerfamiliär eine Betreuungsalternative bestanden hätte.

Der einzige Grund für das Hinauszögern des effektiven

Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 scheint daher der Wunsch der

Beschwerdeführenden zu bilden, ihre Tochter bis zur Einschulung in der Heimat

der Mutter und bei deren Familie aufwachsen zu lassen. Es ist dies die typische

Situation bei verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4

AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE gerade nicht abgedeckt wird. Die

Beschwerdeführenden behaupten sodann nicht, ihre Beziehung ohne den beantragten

Nachzug nicht mehr in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz

hinweg leben zu können. Sie machen auch nicht geltend, die

Beschwerdeführerin 2 werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der

Tochter in der Heimat wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin 2 wie bisher mit der Beschwerdeführerin 3 im

Kosovo bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden

kann.

Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 diesbezüglich

(einzig) einwenden, die Beschwerdeführerin 3 leide

"offensichtlich" unter der Trennung vom Vater, zumal ihr im Kosovo

aufgrund ihrer Hautfarbe "[s]tändig" das Gefühl gegeben werde, anders

zu sein, und sie niemanden habe, "mit dem sie dieses Gefühl teilen"

könne, ist dem zu entgegnen, dass der Vater-Kind-Kontakt – wie auch jener

zwischen den Eheleuten – von Anfang an (freiwillig) auf regelmässige Besuche

sowie den Austausch über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt war. So

lernten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im September 2009 über Skype

kennen und begegneten sich vor der Heirat nur einmal "im Frühjahr

2011" persönlich; nach der Geburt der gemeinsamen Tochter reiste der

Beschwerdeführer 1 zwar häufiger in den Kosovo, die Pflege der familiären

Beziehung fand jedoch immer noch hauptsächlich über das Telefon bzw. Internet

statt. Mit zunehmendem Alter dürfte es der Beschwerdeführein 3 dabei

leichter fallen, mit ihrem Vater über die Distanz hinweg zu kommunizieren,

weshalb der geschilderte "Erfahrungsaustausch" mit ihm

erforderlichenfalls auch auf diesem Weg stattfinden kann. Körperlich Trost

schenken können ihr – wie bisher schon – Mutter und Urgrossmutter als

Hauptbezugspersonen sowie allenfalls die Familie ihres Onkels, welche seit

letztem Jahr ebenfalls im Haushalt von G. M. leben soll. Dass sich die siebenjährige

Beschwerdeführerin 3 noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet,

trifft schliesslich zu; allerdings hat sie eigenen Angaben zufolge bisher bloss

"einige Worte Deutsch" vom Vater gelernt und die Schweiz noch nie

besucht. Im Fall der Übersiedlung müsste sie folglich ihr vertrautes sprachliches,

soziales und kulturelles Umfeld verlassen, was unter dem Aspekt des Kindeswohls

ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass das Mädchen bei einer

nachträglichen Einreise die für die Sprachförderung und damit ihre

Bildungslaufbahn in der Schweiz entscheidende Eingangsstufe im Kanton Zürich

versäumt hätte (vgl. EDK und SBF, Vorschulbereich. Kapitel 3 des Schweizer

Beitrags für die Datenbank «Eurybase – The database on education systems in

europe» [Stand 5. November 2007], S. 6).

3.5

In einer

Gesamtsicht der massgeblichen Umstände vermag das der ratio legis von

Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE zugrunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einer

Familienzusammenführung folglich zu überwiegen, und erschiene ihr Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt (vgl.

auch BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 7 mit Hinweis).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf Familiennachzug geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 1.2). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an …