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Entscheid

VB.2020.00529

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00529

17. Dezember 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22367)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00529

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend

fristlose Entlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1996, arbeitete seit dem 1. Januar 2018 für

das kantonale Steueramt mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Vom

15. Juli 2019 bis am 18. Oktober 2019 leistete A Zivildienst. Am

10. September 2019 teilte er seiner Vorgesetzten, ohne mit dieser zuvor

Rücksprache gehalten zu haben, mit, dass er seinen Zivildienst um zwei weitere

Einsätze vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 und vom

20. Januar bis am 17. April 2020 verlängert habe. Mit Verfügung vom

19. November 2019 löste das kantonale Steueramt das Anstellungsverhältnis

mit A fristlos auf.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wies die

Finanzdirektion den dagegen erhobenen Rekurs vom 23. Dezember 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

A liess am 7. August 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben, die Unbegründetheit der fristlos ausgesprochenen Kündigung

festzustellen und das kantonale Steueramt zu verpflichten, A Fr. 41'993.25

unter Abrechnung der Sozialversicherungsleistungen sowie Fr. 15'027.-

netto zu bezahlen. Sowohl die Finanzdirektion mit Vernehmlassung vom

26.

August 2020 als auch das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom

27.

August 2020 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer

Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa betreffend die fristlose Auflösung

eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert übersteigt

Fr. 20'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer

fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Eine

Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie wegen der Leistung von obligatorischem

Militär-, Schutz- oder Zivildienst erfolgt (§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes

vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] in Verbindung mit

Art. 336 Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220]).

Unbestritten kündigte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer nicht wegen dessen Zivildienstpflicht bzw. -leistung. Damit

ist die Kündigung nicht nach § 18 Abs. 2 PG missbräuchlich. Strittig

ist vielmehr, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer während dessen

Zivildienst fristlos entlassen durfte.

2.2

Gemäss

§ 20 PG richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit

nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Gemäss Art. 336c Abs. 1

lit. a OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das

Arbeitsverhältnis nicht während des Zivildiensts des Arbeitnehmers kündigen.

Die Kündigungsbeschränkungen des Art. 336c OR gelten allerdings nicht bei

einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,

Art. 336c N. 2, Art. 337 N. 4).

2.3

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen

Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für Tatbestand

und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des

Obligationenrechts. Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die

Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.

2.4

Danach ist

die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens der arbeitgebenden

Partei nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits

objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche

Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,

dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei

nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen

Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind

die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt

vorgekommen sein (BGE 142 III 579 E. 4.2; 130 III 213 E. 3.1;

129.

III 380 E. 2.1). Zeitlich zurückliegende, der Arbeitgeberin bzw. dem

Arbeitgeber schon früher bekannte Vorfälle können zusammen mit einem für sich

allein nicht ausreichenden neuen Vorfall die fristlose Kündigung rechtfertigen;

dieser bildet gleichsam den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt (Adrian

Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Zürich etc. 2014,

Art. 337 N. 9; hierzu ferner Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Art. 337 N. 13).

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, wie

lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen

langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte

Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener

(Staehelin, Art. 337 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei einer

fristlosen Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum

Beispiel eine Verwarnung, eine vorübergehende Freistellung oder die ordentliche

Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des

Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (zum Ganzen VGr,

27.

Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 mit vielen Hinweisen).

2.5

Eine

fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu

erklären, weil der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin andernfalls zu erkennen

gibt, dass das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn bzw. sie

subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I 113 E. 6.3, auch zum Folgenden). In

der Regel müssen Kündigende innert zwei bis drei Tagen reagieren; bei

besonderen Verhältnissen – etwa längeren Entscheidungswegen in einer

Gesellschaft – wird ihnen eine um wenige Tage längere Reaktionsfrist

zugestanden (Staehlin, Art. 337 N. 35 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften lässt sich die

privatrechtliche Praxis nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnisse übertragen. So ist dem bzw. der Angestellten vorgängig das

rechtliche Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die

speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung es nicht immer,

unverzüglich zu entscheiden. Welche Verwirkungsfrist angemessen ist, ist

insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss

von deren Bemühungen um Einhaltung der Erklärungsfrist zu entscheiden. Die

Verwaltung ist gehalten, die nötigen Verfahrensschritte zeitnah einzuleiten und

die notwendigen Sachverhaltsabklärungen beförderlich voranzutreiben. Bei einer

fristlosen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die

Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender

Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113

E. 6.4 f.; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 mit

Hinweisen).

3.

Der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung liegt

folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1

Der

Beschwerdeführer wurde im Jahr 2017 zum Zivildienst zugelassen. Dies hatte zur

Folge, dass er seinen ersten Zivildiensteinsatz bis Ende 2018 und seinen langen

Einsatz von mindestens 180 Tagen, welcher auch in zwei Teilen absolviert

werden kann, bis Ende 2020 zu leisten hatte (Art. 21 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0];

Art. 37 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 39a Abs. 2 der

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [ZDV,

SR 824.01]).

3.2

Am

14.

März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner,

wann er seinen ersten Zivildiensteinsatz absolvieren könne. Zugleich

informierte er ihn darüber, dass er seinen langen Zivildiensteinsatz auch in

zwei Teilen absolvieren könne und bis Ende 2020 geleistet haben müsse. Am

24.

Januar 2019 informierte der Beschwerdeführer seine Sektorleiterin

darüber, dass er seinen langen Zivildiensteinsatz in zwei Teilen von je drei

Monaten absolvieren könne, wenn er einen Einsatzbetrieb finde, der dies

ermögliche. Am 1. Februar 2019 teilte er seiner direkten Vorgesetzten mit,

dass er einen Einsatzbetrieb suche, bei welchem er von Juli bis September 2019

und 2020 je drei Monate Zivildienst leisten könne.

3.3

Vom 15. Juli bis am 18. Oktober

2019.

absolvierte der Beschwerdeführer nach Absprache mit dem Beschwerdegegner

den ersten Teil seines langen Zivildiensteinsatzes. Mit E-Mail vom

10.

September 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit,

er habe seinen Zivildiensteinsatz verlängert, da er "[s]einer nationalen Dienstpflicht

nachkommen" müsse. Dieser E-Mail waren zwei Verfügungen vom

4.

September 2019 des Bundesamts für Zivildienst beigelegt, mit welchen

der Beschwerdeführer je für einen Zivildiensteinsatz vom 21. Oktober 2019

bis am 17. Januar 2020 und vom 20. Januar bis am 17. April 2020

aufgeboten wurde.

Am 13. September 2019 teilte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer mit, dass sein verlängerter Zivildiensteinsatz "nicht

bewilligt" werde, da er über die Verlängerung nicht informiert worden sei.

Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, bis am 20. September 2019

schriftlich darzulegen, warum sein Zivildiensteinsatz bis am 17. April

2020.

verlängert bzw. ob ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verschiebung durch

das Bundesamt für Zivildienst abgelehnt worden sei. Mit E-Mail vom

19.

September 2019 vertrat der Beschwerdeführer gegenüber seiner

Sektorleiterin die Ansicht, er habe den Beschwerdegegner rechtzeitig über den

Zivildiensteinsatz vom 21. Oktober 2019 bis am 17. April 2020

informiert. Weiter legte er ihr dar, dass es "von [s]einer Seite aus"

kein "Gesuch auf Verschiebung" geben werde, da er seine Dienstpflicht

erfüllen möchte, damit er "danach [s]eine Karriere beim [Beschwerdegegner]

weiterführen" könne. In ihrer E-Mail vom 20. September 2019 führte

die Sektorleiterin des Beschwerdeführers aus, der Zeitpunkt der beiden

Zivildiensteinsätze sei aufgrund des Ressourcenmangels, des Arbeitsvolumens und

der Veränderung in seiner Dienstabteilung schlecht, und bat den Beschwerdeführer

um ein persönliches Gespräch. Da sich der Beschwerdeführer daraufhin nicht

meldete, bat sie ihn mit E-Mail vom 25. September 2019 erneut um ein

Gespräch. In seiner Antwort vom 26. September 2019 führte der

Beschwerdeführer aus, die Aufgebote seien definitiv und könnten nicht geändert

werden. Er müsse den Aufgeboten nachkommen und den Zivildienst beenden. Im

Übrigen stehe er für telefonische Auskünfte nicht zur Verfügung. Am

4.

Oktober 2019 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, er

sei bezüglich des Zivildiensteinsatzes vom 21. Oktober 2019 bis 17. April

2020.

seiner Meldepflicht nicht

nachgekommen. Er werde nach wie vor am 21. Oktober 2019 zur Arbeit

erwartet. Aufgrund der betrieblichen Situation könne der Beschwerdegegner im

Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 nicht auf seine Arbeitsleistung

verzichten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Zivildiensteinsatz vom

21.

Oktober 2019 bis am 17. Januar 2020 zu verschieben, das

entsprechende Verschiebungsgesuch dem Beschwerdegegner zur Kenntnis zuzustellen

und sich mit dem zuständigen Geschäftsleitungsmitglied in Verbindung zu setzen.

Dafür wurde ihm bis am 11. Oktober 2019 Frist gesetzt und für den

Säumnisfall personalrechtliche Schritte, "bis zur Auflösung des

bestehenden Arbeitsverhältnisses", angedroht. Als der Beschwerdeführer am

21.

Oktober 2019 nicht zur Arbeit erschien, schrieb ihm seine Sektorleiterin

gleichentags eine E-Mail und bat ihn um ein persönliches Gespräch. Am folgenden

Tag antwortete ihr der Beschwerdeführer, er sei ihm Zivildienst und stehe für

ein persönliches Gespräch nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom

31.

Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer abgemahnt und unter anderem aufgefordert,

den Zivildiensteinsatz vom 20. Januar bis 17. April 2020 bis am 10. November

2019.

zu verschieben. Für den Säumnisfall wurden dem Beschwerdeführer

personalrechtliche Schritte bis zur fristlosen Auflösung seines

Arbeitsverhältnisses angedroht. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer

in der Folge nicht nach. Er reichte jedoch am 10. November 2019 eine

Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 13. November 2019 teilte der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass die fristlose Auflösung seines

Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen werde, und setzte ihm eine Frist zur

Stellungnahme bis zum 18. November 2019. Diese Frist liess der

Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

3.4

Mit

Verfügung vom 19. November 2019 kündigte der Beschwerdegegner das

Anstellungsverhältnis fristlos. Die Kündigung wird im Wesentlichen damit

begründet, dass der Beschwerdeführer bis zum Kündigungszeitpunkt ein Gespräch

mit dem Beschwerdegegner verweigert habe und wiederholt den Aufforderungen des

Arbeitgebers nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten werde als inakzeptabel

erachtet und erschüttere das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner

und dem Beschwerdeführer. Es zeuge von fehlender Loyalität gegenüber dem

Beschwerdegegner und den Arbeitskolleginnen und -kollegen. Das Verhalten des

Beschwerdeführers sei respektlos und werde nicht toleriert. Aufgrund des

gezeigten Verhaltens seien Arbeitnehmerpflichten mehrfach verletzt worden, das

Vertrauen als Basis für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses fehle, und die

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem wichtigen Grund für die

fristlose Kündigung. Es lägen keine Pflichtverletzungen seitens des

Beschwerdeführers vor, welche die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als

unzumutbar erscheinen liessen.

4.2

4.2.1

Nach § 114 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum

Personalgesetz (VVO, LS 177.111) müssen die Angestellten bevorstehende

Militär-, Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde

durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf

Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichts oder Notariats ein Gesuch um

Verschiebung des Dienstes einzureichen. § 114 VVO ist Ausfluss der

allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 49 PG).

Zivildienstpflichtige Personen suchen selber

Einsatzbetriebe und sprechen mit ihnen die Einsätze ab (Art. 31a Abs. 1

ZDV). Anschliessend beurteilt der Einsatzbetrieb die Eignung der

zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz (Art. 19

Abs. 2 ZDG). Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb

wird sodann eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen, welche der Genehmigung

durch die Vollzugsstelle bedarf (Art. 19 Abs. 7 ZDG). Die

Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nach Genehmigung der Einsatzvereinbarung

zum Zivildienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person

hat das Aufgebot der Vollzugsstelle zu befolgen (Art. 27 Abs. 3

lit. b ZDG). Sie kann ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichen, wenn

ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44 Abs. 1 ZDV). Das

Bundesamt für Zivildienst kann nach Art. 46 Abs. 3 ZDV das Gesuch um

Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen, wenn die

zivildienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde

(lit. c) oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie,

ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte

bedeuten würde (lit. e).

4.2.2

Für die Auslegung von § 114 VVO ist zu berücksichtigen, dass

zivildienstpflichtige Personen im Gegensatz zu militär- oder

schutzdienstpflichtigen Personen ihre Einsätze selbständig planen und

insbesondere den Zeitpunkt ihrer Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen

Vorgaben und der tatsächlichen Möglichkeiten frei wählen können.

Zivildienstpflichtige Personen haben deshalb nicht nur die Pflicht, ihrem

Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin den Zeitpunkt ihrer Einsätze zu melden,

sie sind vielmehr verpflichtet, den geplanten Einsatzzeitpunkt bereits während

der Suche nach einem Einsatzbetrieb ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin zu

melden, damit der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sich darauf einstellen

bzw. bei Vorliegen einer drohenden erheblichen Störung des Geschäftsgangs

frühzeitig die Einreichung eines Dienstverschiebungsgesuchs verlangen kann.

Als zivildienstpflichtige Person war der Beschwerdeführer

deshalb verpflichtet, den Zeitpunkt seines nächsten Zivildiensteinsatzes

bereits während der Suche eines Einsatzbetriebs dem Beschwerdegegner zu melden.

Indem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner erst am 10. September

2019, mithin nach erfolgtem Aufgebot durch die zuständige Vollzugsstelle, über

die Verlängerung seines Zivildiensteinsatzes informierte, verletzte er seine

Informationspflicht gemäss § 114 VVO.

4.2.3

Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer je

einmal zur Verschiebung der beiden neuen Zivildiensteinsätze aufgefordert hat.

Der Beschwerdegegner hat diese Aufforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auch

ausreichend und nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdegegner durfte davon

ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Zivildiensteinsatz am

21.

Oktober 2019 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde und er

ihn entsprechend in den Arbeitsprozess einplanen könne. Es ist nachvollziehbar,

dass der Beschwerdegegner den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine

Abwesenheit von drei auf neun Monate ausdehnte, als erhebliche Störung seines

Geschäftsgangs erachtete. Die Arbeit des Beschwerdeführers musste kurzfristig

anderweitig bewältigt werden, allenfalls durch vorübergehende Einstellung von

Stellvertretungen, da der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers nicht einfach

überbrückt werden konnte, auch wenn er keine Leitungsfunktion hatte. Der dreimal

länger dauernde Arbeitsausfall des Beschwerdeführers war für den

Beschwerdegegner deshalb mit erheblichem organisatorischen und finanziellem Mehraufwand

verbunden. Mithin erweisen sich die Aufforderungen des Beschwerdegegners, der

Beschwerdeführer möge die neu vereinbarten Zivildiensteinsätze verschieben, als

begründet. Der Beschwerdeführer wäre deshalb gehalten gewesen, seiner

Verpflichtung nach § 114 VVO nachzukommen und ein Gesuch um Verschiebung

seiner zusätzlich vereinbarten Zivildiensteinsätze − mindestens seines

Dienstes vom 20. Januar bis zum 17. April 2020 − einzureichen. Der

Beschwerdeführer durfte nicht eigenmächtig entscheiden, dass keine erhebliche

Störung des Geschäftsgangs vorlag. Darüber hätte vielmehr das Bundesamt für

Zivildienst bei der Beurteilung des Dienstverschiebungsgesuchs zu befinden

gehabt (vgl. Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV).

4.3

Der

Beschwerdegegner verlangte mehrmals ein persönliches Gespräch mit dem

Beschwerdeführer. Aus den Akten ergibt sich, dass diese Gespräche nicht nur

dazu dienen sollten, den Beschwerdeführer zur Einreichung eines

Dienstverschiebungsgesuchs zu bewegen. Insbesondere die Sektorleiterin des

Beschwerdeführers wollte mit einem klärenden Gespräch die Unstimmigkeiten

zwischen den beiden Parteien beseitigen und so die Grundlage für eine weiterhin

konstruktive Zusammenarbeit legen. Die wiederholten Bemühungen des

Beschwerdegegners um ein persönliches Gespräch sind deshalb als konstruktiver

Lösungsansatz zu werten, und der Beschwerdeführer war gehalten, auf diese

Gesprächsangebote einzugehen − ungeachtet dessen, dass er seinen

Standpunkt bezüglich des Verschiebung seiner Zivildiensteinsätze bereits am

19.

September 2019 dargelegt hatte. Indem der Beschwerdeführer wiederholt

stillschweigend oder ausdrücklich ein persönliches Gespräch verweigerte,

verletzte er seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner schwer. Durch

sein Verhalten brachte er klar zum Ausdruck, dass er an einer konstruktiven

Lösung der Situation in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner nicht

interessiert war. Sein Verhalten zeugt insofern auch von fehlender Loyalität

gegenüber dem Beschwerdegegner und seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen. Auch

der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Zivildienst leistete und

dadurch zeitlich absorbiert war, vermag sein Verhalten nicht zu rechtfertigen.

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Ereignisse erst etwa eineinhalb

Jahre für den Beschwerdegegner arbeitete, war sein Verhalten geeignet, das

Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner nachhaltig zu

zerstören.

4.4

Zusammenfassend

hat der Beschwerdeführer mehrere Pflichtverletzungen begangen, wobei

insbesondere die mehrfache Gesprächsverweigerung schwer wiegt. Dem Beschwerdegegner

war die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers deshalb nicht mehr zumutbar.

5.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die fristlose Kündigung

sei verspätet erfolgt. Nach Ansicht der Vorinstanz rechtfertigte sich die

fristlose Kündigung erst, nachdem erstellt gewesen sei, dass der

Beschwerdeführer sich definitiv weigern würde, ein Dienstverschiebungsgesuch

einzureichen. Dies sei am 10. November 2019 der Fall gewesen. Daraufhin

sei am 13. November 2019 die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Frist

bis am 18. November 2019 erfolgt. Nach Verstreichen dieser Frist sei die

fristlose Entlassung am Folgetag, dem 19. November 2019, ausgesprochen

worden. Die fristlose Entlassung sei damit unverzüglich erfolgt. Dem ist

beizupflichten.

Der wichtige Grund für die fristlose Kündigung ist – wie

bereits dargelegt wurde – insbesondere in der wiederholten

Gesprächsverweigerung seitens des Beschwerdeführers und im Umstand, dass er abermals

den rechtmässigen Aufforderungen des Beschwerdegegners nicht nachgekommen ist,

zu sehen. Die verspätete Meldung der Zivildienstaufgebote am 10. September

2019.

stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für sich allein nicht den

ausschlaggebenden Grund für die fristlose Kündigung dar. Der Beschwerdegegner

wusste erst mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. November

2019, dass sich dieser erneut weigern würde, ein Dienstverschiebungsgesuch

einzureichen, und damit wiederholt einer Aufforderung des Beschwerdegegners

nicht nachkommen würde. Drei Tage später gewährte er dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör zur fristlosen Entlassung. Nachdem diese Frist am

18.

November 2019 ungenutzt verstrichen war, wurde die fristlose

Entlassung am Folgetag ausgesprochen. Mithin ist sie unverzüglich erfolgt.

6.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die fristlose

Kündigung stelle "ein unverhältnismässig scharfes Vorgehen" des

Beschwerdegegners dar. Die fristlose Kündigung stehe in einem "derart

offensichtlichen Missverhältnis zu den […] beanstandeten Unterlassungen".

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner hätte ihm nach

§ 19 PG zuerst eine Bewährungsfrist ansetzen müssen oder einen Verweis nach

§ 30 PG aussprechen können.

Da sich § 19 PG nur auf die ordentliche Kündigung

bezieht und vorliegend ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag,

verzichtete der Beschwerdegegner zu Recht auf das Ansetzen einer

Bewährungsfrist. Aufgrund der kurzfristigen Verlängerung des

Zivildiensteinsatzes um sechs Monate und der mehrfachen Gesprächsverweigerung

durch den Beschwerdeführer war auch das Aussprechen eines Verweises für den

Beschwerdegegner unzumutbar. Der Beschwerdegegner hatte den Beschwerdeführer

mehrfach für sein Verhalten abgemahnt, was jedoch keine Verhaltensänderung

bewirkt hatte. Dementsprechend war die fristlose Kündigung auch

verhältnismässig.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das

verwaltungsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-

kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Streitwert wird

vorliegend überschritten, weshalb Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss sind

diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.

Weil der

Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an …