Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00530

30. Oktober 2020Deutsch5 min

(URT.2020.22195)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00530

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Brütten,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abwassergebühren,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Grundeigentümer der Liegenschaft C-Platz 01 in Brütten.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 forderte die Gemeinde Brütten von ihm

den Betrag von Fr. 3'495.60 zuzüglich MWST für die Grund- und

Verbrauchsgebühren für die Siedlungsentwässerung der Jahre 2010–2018 nach.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. Februar 2020 Rekurs beim Bezirksrat

D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der

Bezirksrat leitete den Rekurs zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht

weiter. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2020 ab, soweit

es darauf eintrat.

III.

Hierauf gelangte A am 6. August 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Das Baurekursgericht beantragte am 20. August 2020 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August

2020.

beantragte die Gemeinde Brütten die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. A liess sich am 20. September 2020 erneut

vernehmen und beantragte, auf die Anträge des Baurekursgerichts sowie der

Gemeinde nicht einzutreten. Die Gemeinde äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt,

fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 45

Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember

1974.

(EG GschG) erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren für die Benützung

der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen. Nach Art. 51 der

Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 5. Dezember 2000 der

Gemeinde Brütten werden Abwassergebühren gemäss der kommunalen Verordnung über

die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 5. Dezember 2000

(GebV SEVO) erhoben. Nach Art. 3 GebV SEVO wird für den Anschluss von

angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften und Anlagen an die öffentlichen

Siedlungsentwässerungsanlagen den Grundeigentümern, den Baurechtsnehmern oder

der Gemeinschaft der Grund- und Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der

Rechnungsstellung eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebührenpflicht

beginnt nach erfolgter Installation des Wasserzählers. Die Benutzungsgebühr

wird als Summe zweier Komponenten erhoben, nämlich als Grundgebühr pro

angeschlossenes Grundstück aufgrund der gewichteten Fläche in Quadratmetern und

als Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Art. 4 Abs. 1 GebV

SEVO). Für Bauten in der Landwirtschaftszone gilt dabei ein Faktor von 1,5 (Art. 5

Abs. 5 GebV SEVO). Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren in einem

Beschluss fest, der öffentlich bekannt gemacht wird (Tarifblatt; Art. 10

GebV SEVO). Das Tarifblatt vom 22. September 2006 sieht für die

Grundgebühr (gewichtete Fläche) einen Tarif von Fr. 0.08 und für den

Mengenpreis pro m3 genutzten Wassers einen solchen von Fr. 1.80

vor.

2.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht in Erwägung 5.2 ausführt, wurde die Forderung korrekt

errechnet und sie erweist sich als ausgewiesen; auf die entsprechende Erwägung

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Die Erhebung der Gebühr ist sodann unerheblich davon, ob sich das Grundstück in

der Bauzone oder der Landwirtschaftszone befindet, geschuldet, ist doch für die

Gebührenerhebung nur der Anschluss an die öffentlichen

Siedlungsentwässerungsanlagen und deren Benutzung von Belang (vgl. Art. 3

GebV SEVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer). Sodann

geht aus Art. 5 Abs. 5 GebV SEVO ausdrücklich hervor, dass die Gebühr

auch für Bauten in der Landwirtschaftszone gilt.

Nach Art. 3 GebV SEVO ist die Entstehung der

Gebührenforderung im Weiteren unabhängig von einer allfälligen

Entschädigungsforderung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung, da zwischen diesen beiden Forderungen kein

Zusammenhang besteht. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass

er an die Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen ist und diese nutzt. Dass

er diese allenfalls ohne Bewilligung benützt, vermag seine Pflicht zur

Entrichtung von Benutzungsgebühren aber nicht auszuschliessen, würde

Gegenteiliges doch dem Rechtsmissbrauchsverbot widersprechen. Weiter ist für

die Entstehung der vorliegenden Gebühr unbeachtlich, dass die Rechnungsführung

für die im Streit stehenden Jahre bereits abgeschlossen ist. Eine solche ist nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vermag die Entstehung der Gebühr

nicht auszuschliessen.

Schliesslich ist auch die zuzügliche Veranschlagung der

Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden, ist doch die Gemeinde im strittigen

Bereich mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 12. Juni

2009.

über die Mehrwertsteuer in Verbindung mit Art. 14 Ziffer 15 der

Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009) und sieht sie die

Überwälzung der Mehrwertsteuer auch in ihrem Tarifblatt vor.

Demgemäss erweist sich die Gebührenerhebung der Gemeinde

als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …