VB.2020.00530
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00530
30. Oktober 2020Deutsch5 min
(URT.2020.22195)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00530
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Brütten,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abwassergebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Grundeigentümer der Liegenschaft C-Platz 01 in Brütten.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 forderte die Gemeinde Brütten von ihm
den Betrag von Fr. 3'495.60 zuzüglich MWST für die Grund- und
Verbrauchsgebühren für die Siedlungsentwässerung der Jahre 2010–2018 nach.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 29. Februar 2020 Rekurs beim Bezirksrat
D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der
Bezirksrat leitete den Rekurs zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht
weiter. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2020 ab, soweit
es darauf eintrat.
III.
Hierauf gelangte A am 6. August 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Das Baurekursgericht beantragte am 20. August 2020 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August
2020.
beantragte die Gemeinde Brütten die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. A liess sich am 20. September 2020 erneut
vernehmen und beantragte, auf die Anträge des Baurekursgerichts sowie der
Gemeinde nicht einzutreten. Die Gemeinde äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt,
fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 45
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember
1974.
(EG GschG) erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren für die Benützung
der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen. Nach Art. 51 der
Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 5. Dezember 2000 der
Gemeinde Brütten werden Abwassergebühren gemäss der kommunalen Verordnung über
die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 5. Dezember 2000
(GebV SEVO) erhoben. Nach Art. 3 GebV SEVO wird für den Anschluss von
angeschlossenen Grundstücken, Liegenschaften und Anlagen an die öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen den Grundeigentümern, den Baurechtsnehmern oder
der Gemeinschaft der Grund- und Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebührenpflicht
beginnt nach erfolgter Installation des Wasserzählers. Die Benutzungsgebühr
wird als Summe zweier Komponenten erhoben, nämlich als Grundgebühr pro
angeschlossenes Grundstück aufgrund der gewichteten Fläche in Quadratmetern und
als Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Art. 4 Abs. 1 GebV
SEVO). Für Bauten in der Landwirtschaftszone gilt dabei ein Faktor von 1,5 (Art. 5
Abs. 5 GebV SEVO). Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren in einem
Beschluss fest, der öffentlich bekannt gemacht wird (Tarifblatt; Art. 10
GebV SEVO). Das Tarifblatt vom 22. September 2006 sieht für die
Grundgebühr (gewichtete Fläche) einen Tarif von Fr. 0.08 und für den
Mengenpreis pro m3 genutzten Wassers einen solchen von Fr. 1.80
vor.
2.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht in Erwägung 5.2 ausführt, wurde die Forderung korrekt
errechnet und sie erweist sich als ausgewiesen; auf die entsprechende Erwägung
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Die Erhebung der Gebühr ist sodann unerheblich davon, ob sich das Grundstück in
der Bauzone oder der Landwirtschaftszone befindet, geschuldet, ist doch für die
Gebührenerhebung nur der Anschluss an die öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen und deren Benutzung von Belang (vgl. Art. 3
GebV SEVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer). Sodann
geht aus Art. 5 Abs. 5 GebV SEVO ausdrücklich hervor, dass die Gebühr
auch für Bauten in der Landwirtschaftszone gilt.
Nach Art. 3 GebV SEVO ist die Entstehung der
Gebührenforderung im Weiteren unabhängig von einer allfälligen
Entschädigungsforderung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung, da zwischen diesen beiden Forderungen kein
Zusammenhang besteht. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass
er an die Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen ist und diese nutzt. Dass
er diese allenfalls ohne Bewilligung benützt, vermag seine Pflicht zur
Entrichtung von Benutzungsgebühren aber nicht auszuschliessen, würde
Gegenteiliges doch dem Rechtsmissbrauchsverbot widersprechen. Weiter ist für
die Entstehung der vorliegenden Gebühr unbeachtlich, dass die Rechnungsführung
für die im Streit stehenden Jahre bereits abgeschlossen ist. Eine solche ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vermag die Entstehung der Gebühr
nicht auszuschliessen.
Schliesslich ist auch die zuzügliche Veranschlagung der
Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden, ist doch die Gemeinde im strittigen
Bereich mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009.
über die Mehrwertsteuer in Verbindung mit Art. 14 Ziffer 15 der
Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009) und sieht sie die
Überwälzung der Mehrwertsteuer auch in ihrem Tarifblatt vor.
Demgemäss erweist sich die Gebührenerhebung der Gemeinde
als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …