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Entscheid

VB.2020.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00532

1. September 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22018)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00532

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Sekundarschulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Klassenzuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, ein 2006 geborener Staatsangehöriger der Türkei, kam

im Herbst 2019 nach Abschluss der 7. Primarklasse in der Heimat gemeinsam

mit seinem Vater, A, in die Schweiz, wo die beiden offenbar um Asyl nachsuchten

und zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft in B untergebracht wurden. Ab dem

30. September 2019 besuchte C auf Veranlassung der Sekundarschulbehörde B

einen "Intensivkurs für die schulische und kulturelle Integration"

(26 Wochenlektionen) bei der Privatschule D, wobei geplant war, ihn im

April 2020 in die Regelschule zu integrieren. Aufgrund der vom Bundesrat am

13. März 2020 angeordneten schweizweiten Schulschliessungen musste die

geplante Integration allerdings verschoben werden, und C besuchte bis zum Ende

des Schuljahres 2019/2020 weiterhin die Privatschule D bzw. erhielt während der

Schulschliessung vom 16. März bis am 10. Mai 2020 Fernunterricht von

dieser.

Mit Schreiben vom 18. Juni

2020 teilte die Sachbearbeiterin Schülerbelange der Sekundarschulbehörde B A

mit, dass sein Sohn "auf das neue Schuljahr von der Privatschule D in die

Sekundarschule B eintreten" und einer 2. Sekundarklasse,

Abteilung C, des Schulhauses E zugeteilt werde. Eine dagegen erhobene

Einsprache von A wies die Sekundarschulbehörde B mit Beschluss vom

7. Juli 2020 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 22. Juli 2020 beim

Bezirksrat G und verlangte, sein Sohn C sei einer 1. Klasse,

Abteilung B, der Sekundarschule E zuzuteilen. Der Bezirksrat G wies den

Rekurs mit Beschluss vom 5. August 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 618.80

(Dispositiv-Ziff. II) und entzog in Dispositiv-Ziff. III einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 10. August 2020

erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte (sinngemäss), der

Rekursentscheid vom 5. August 2020 sei aufzuheben und sein Sohn einer

1.

Klasse, Abteilung B, der Sekundarschule E zuzuteilen. Der

Bezirksrat G verzichtete am 31. August 2020 auf eine Vernehmlassung. Die

Sekundarschulbehörde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August

2020.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Schulpflege etwa betreffend die Klassenzuteilung nach § 75 Abs. 2 in

Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Anzumerken ist insbesondere, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung des vor

wenigen Monaten in die Schweiz eingereisten Sohnes des Beschwerdeführers in die

kognitiv am wenigsten anspruchsvolle Abteilung einer 2. Sekundarklasse

nicht als eine rein interne schulorganisatorische Anordnung einzustufen ist,

sondern individuell schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiert,

sodass diesem bzw. seinem Vater im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit

offenstehen muss (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2;

ferner BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli

2012, 2C_272/2012, E. 4.4; kritisch bezüglich der Anfechtbarkeit von Schulhaus-

und Klassenzuteilungen allgemein dagegen Stephan Hördegen, Entwicklungen beim

Rechtsschutz im Schulbereich. Ein Plädoyer für mehr Transparenz und

Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei schulischen Massnahmen, in: recht

3/2018, S. 155 ff., 167 f.; siehe sodann bezüglich der

Legitimation des Kindsvaters Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern etc. 2003, S. 700; VGr, 12. Februar 2009,

VB.2008.00530, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.

2.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden

unentgeltlichen Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Dieser muss

angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schülerinnen und Schüler

sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Das

solcherart garantierte soziale Grundrecht wird verletzt, wenn die Ausbildung

des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr

gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der

hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 130 I 352 E. 3.2,

129.

I 12 E. 4.2 mit Hinweis).

Die Art. 19 und 62 BV

gelten grundsätzlich für alle Schulkinder gleichermassen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 6.1 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Mit diesen Bestimmungen (und mit Art. 8

BV) nicht vereinbar wäre es nach dem Bundesgericht daher etwa, für ausländische

oder Flüchtlingskinder einzig wegen ihrer Ausländereigenschaft einen

segregierten oder minderwertigen Unterricht vorzusehen oder Asylbewerberinnen

und Asylbewerber systematisch vom ordentlichen Grundschulunterricht

auszuschliessen (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 80

Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR 142.31]). Analog

zu der für Behinderte geltenden Regelung (Art. 8 Abs. 2 BV und

Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom

13.

Dezember 2002 [SR 151.3]; vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.1, 138

I 162 E. 4.2) sind neuzugezogene ausländische Kinder und Jugendliche

vielmehr grundsätzlich in die Regelschule zu integrieren. Dies dient nicht nur

der schulischen Gleichbehandlung, sondern ebenso der allgemeinen und

gesellschaftlichen Integration und dem Schutz vor Diskriminierungen. Bei

Kindern und Jugendlichen, die wie der Beschwerdeführer erst verspätet ins

schweizerische Schulsystem eingetreten und mit der am Schulort gesprochenen

Sprache bzw. der Unterrichtssprache noch nicht vertraut sind, kann allerdings

vor der Hinführung zur Regelschule eine vorübergehende Sonderbeschulung

angezeigt sein (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 6.3 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Es ist mithin zulässig oder gar geboten, den Genannten

zunächst in besonderen Klassen diejenigen Sprachkenntnisse zu vermitteln,

welche einen weiterführenden Unterricht oder den Übergang ins Berufsleben erst

erlauben. Allerdings darf eine solche besondere Beschulung nur vorübergehend

sein und soll sie so rasch wie möglich durch die Beschulung in der Regelschule

abgelöst werden, auch wenn das schulische Niveau der betroffenen Kinder und

Jugendlichen im Einzelfall noch nicht dem üblichen Niveau einer altersadäquaten

Klasse entspricht.

2.2

Im Kanton

Zürich teilen einige Gemeinden – und so auch die Beschwerdegegnerin – (fremdsprachige)

ausländische Kinder und Jugendliche ab der 2. Primarklasse in diesem Sinn

zunächst in sogenannte Aufnahmeklassen für Fremdsprachige nach § 34

Abs. 1 und Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,

LS 412.103) ein, welche ausserhalb der Regelschule geführt werden. In den

Aufnahmeklassen erhalten die Schülerinnen und Schüler DaZ-Unterricht (Deutsch

als Zweitsprache) und werden zusätzlich in den anderen Unterrichtsfächern der

Volksschule auf den Eintritt in die Regelklasse vorbereitet (§ 16 Abs. 2 VSM).

Spätestens nach Ablauf

eines Jahres hat dann die Einschulung in die Primar- oder Sekundarschule zu

erfolgen (§ 16 Abs. 4 VSM). Bei ihrem Entscheid über die Einteilung

in eine bestimmte Klasse hat die zuständige Schulgemeinde dabei die schulische Vorbildung und die aktuellen

Kompetenzen des betroffenen Kindes bzw. des oder der betroffenen Jugendlichen

in Deutsch und Mathematik sowie sein bzw. ihr Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten

und die persönliche Entwicklung seit dem Eintritt in die Aufnahmeklasse zu

berücksichtigen (vgl. § 32 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 33

Abs. 1 f. und § 39 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Sie teilt die betroffenen Kinder

und Jugendlichen in der Regel einem Klassenzug ihrer Altersstufe zu. Eine

Zuteilung zu einem jüngeren Klassenzug ist in Analogie zur Regelung betreffend

das Wiederholen von Klassen in § 32 Abs. 2 VSG nur möglich, wenn dies

aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand des bzw. der Betroffenen angezeigt

erscheint. Bei Kindern und Jugendlichen, welche ihrem Alter nach einer 6. Klasse

der Primarstufe oder – wie der Sohn des Beschwerdeführers – einer Klasse der

Sekundarstufe zugeteilt werden müssten, verlangt der Verordnungsgeber in § 37 Abs. 2 VSV gar, dass aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der

Anforderungsstufe Rechnung getragen werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 f. VSV, wonach auf der

Sekundarstufe zwei oder drei Abteilungen gebildet [A und B bzw. A, B und C] und

die Schülerinnen und Schüler in höchstens drei Fächern in den

Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden; siehe ferner die Informationen der Bildungsdirektion

zur "Einschulung von Neuzugezogenen" unter www.zh.ch > Bildung

> Informationen für die Schulen > Informationen für die Volksschule >

Schule und Migration > Neuzugezogene, wo sich in diese Richtung weiter

festgehalten findet, dass eine Einschulung einer ausländischen Person in eine nicht

altersgerechte Klasse nur bei Vorliegen triftiger pädagogischer Gründe zulässig

sei). Es erscheint zweifelhaft, ob diese

Vollzugsbestimmung mit § 32 Abs. 2 VSG vereinbar ist und nicht in

unzulässiger Weise über den damit vorgegebenen Rahmen hinausgeht; die Frage

braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da – wie sich sogleich

zeigt – nicht nur die Leistung des Sohnes des Beschwerdeführers für eine vom

Grundsatz abweichende nicht altersgerechte Zuteilung spricht, sondern eine

solche auch aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen als angezeigt erscheint.

3.

3.1

Der Sohn

des Beschwerdeführers besuchte in der Heimat bis zur Ausreise eine Privatschule

in F. Er war offenbar ab der 4. Klasse im Besitz eines staatlichen

Förderstipendiums. und seine schulischen Leistungen in der 5., 6. und

7.

Klasse wurden seinem Abschlusszeugnis zufolge im Durchschnitt jeweils

mit über 90 (von insgesamt 100) Punkten bewertet. Im Herbst 2019 gelangte er

ohne Deutschkenntnisse in die Schweiz, wo er ab dem 30. September 2019 in

der Privatschule D in Deutsch (20 Lektionen) und Mathematik (6 Lektionen)

unterrichtet wurde; im Fach Deutsch war er – den unbestritten gebliebenen

Angaben seines Vaters zufolge – der zweitbesten Anforderungsstufe zugeteilt und

im Fach Mathematik der besten Stufe. In der am 1. Juni 2020 von seiner

bisherigen Klassenlehrerin zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten

Gesamtbeurteilung seiner Leistungen in der Aufnahmeklasse erhalten das Arbeits-

und Lernverhalten sowie das Sozialverhalten des Jugendlichen dabei eine sehr

gute Beurteilung. Er sei während des insgesamt 25 Wochen dauernden

Präsenzunterrichts immer pünktlich zum Unterricht erschienen, habe interessiert

und aktiv daran teilgenommen, sich unaufgefordert an die Schulregeln gehalten

und selbständig, konzentriert und zügig gearbeitet. Dem Unterricht habe er

folgen können, und er habe ein grosses Interesse an den unterrichteten Themen

gezeigt. Bezüglich des Fachs Mathematik wird weiter ausgeführt, dass C den

bearbeiteten Stoff der Primar- und der 1. Sekundarstufe "sehr

gut" verstanden und in den Lernkontrollen gute Noten erzielt habe. Weniger

positiv tönt es hinsichtlich seiner Sprachkompetenzen. So werden die

Kompetenzen des Sohnes des Beschwerdeführers in den Bereichen

"Hörverstehen", "Leseverstehen" und "Schreiben"

nur als genügend qualifiziert und seine Kompetenzen im Bereich

"Sprechen" als ungenügend. Er verstehe sowohl das Thema von

übersichtlichen, einfach strukturierten Texten als auch vertraute Arbeitsanweisungen

mit geübten und schulnahen Wörtern (sehr gut), brauche aber ein wenig Zeit beim

Vorlesen sowie die Unterstützung der Lehrperson bei der Verständigung sowie beim

Schreiben eines Texts. Die Beurteilung der Privatschule D schliesst mit dem

"Vorschlag", C in eine "2. Sekundarschule B mit möglichst

vielen zusätzlichen DaZ-Lektionen" einzuteilen.

Über diese Beurteilung wurde der Beschwerdeführer zunächst

nicht informiert. Stattdessen erhielt er ohne vorgängiges Gespräch mit der

bisherigen Klassenlehrerin seines Sohnes oder der Beschwerdegegnerin von dieser

am 18. Juni 2020 den Bescheid, dass sein Sohn in die Abteilung C einer 2. Klasse

des Sekundarschulhauses E eingeteilt werde. Erst am 26. Juni 2020 stellte

ihm die Fachbereichsleiterin Kinder & Jugendliche der Privatschule D

"noch die Gesamtbeurteilung von C" vom 1. Juni 2020 zu,

verbunden mit dem Hinweis, dass sich die Klassenlehrerin seines Sohnes beim

Verfassen selbiger "[l]eider [...] verschrieben" habe und der

Jugendliche "im Moment [...] eindeutig in einer 2. Sek C am besten aufgehoben"

sei. Gestützt (allein) auf diese Einschätzung bzw. den Gesamtbericht vom

1.

Juni 2020 nahm die Beschwerdegegnerin die strittige Einteilung von C

vor. Laut der Begründung dieses Entscheides im Beschluss vom 7. Juli 2020

weise die Privatschule D eine "breite Erfahrung im Unterrichten von

fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern sowie der entsprechenden Integration

in Regelklassen der Volksschule" auf, weshalb sich das Abstellen auf die

(korrigierte) Gesamtbeurteilung vom 1. Juni 2020 anbiete; die vom

Beschwerdeführer verlangte Repetition nach Volksschulgesetz erscheine

demgegenüber nicht gerechtfertigt, da C keine Reife- oder

Entwicklungsverzögerung aufweise. In der für ihn "vorgesehenen 2. Sek

C-Klasse, welche total 5 DaZ (Deutsch als Zweitsprache) Schülerinnen und

Schüler aufweist," könne der Sohn des Beschwerdeführers – so der Beschluss

weiter – "optimal und mit überdurchschnittlichen Ressourcen in Deutsch

gefördert werden". Sollte er sehr gute Leistungen erbringen, wäre sodann auch

eine "Aufstufung" in eine Sekundarklasse der Abteilung B möglich, was

ein Erfolgserlebnis für ihn bedeutete, während eine Einteilung in die Abteilung

B mit anschliessender Abstufung verhindert werden sollte, "da dies für das

Selbstwertgefühl des Jugendlichen schädlich wäre".

3.2

Die

Argumentation der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. So ist zwar unbestritten,

dass der Sohn des Beschwerdeführers noch grosse Defizite in der

Unterrichtssprache aufweist; ebenso unbestritten (geblieben) ist jedoch, dass

er in der Heimat bis zur Ausreise eine gute Schulbildung genossen hat und

jedenfalls in Mathematik – als dem in der Privatschule D nebst Deutsch einzig

unterrichteten Fach – den Stoff der Primarstufe beherrscht. Auch gab sein Arbeits-,

Lern- und Sozialverhalten in der Aufnahmeklasse für fremdsprachige Kinder zu

keinen Beanstandungen Anlass; im Gegenteil wird C als interessierter und

motivierter Schüler beschrieben und erscheint seine soziale und sprachliche

Entwicklung beachtlich, wenn man bedenkt, dass er bei Beendigung der Sonderschulung

erst seit wenigen Monaten in der Schweiz gelebt hatte, wovon er pandemiebedingt

rund zwei Monate allein zu Hause (in einer Flüchtlingsunterkunft) mit dem in

der deutschen Sprache ebenfalls noch wenig bewanderten Vater verbringen musste.

Der Jugendliche mag während dieser Zeit Fernunterricht erhalten haben, seine

sprachlichen Defizite insbesondere im Sprechen und Hörverstehen konnten so

jedoch nicht adäquat angegangen werden. Wäre er dagegen – wie ursprünglich

geplant – bereits im April 2020 in eine 1. Sekundarklasse der Regelschule

integriert worden, hätte der engagierte Sohn des Beschwerdeführers wohl allein

schon wegen des sozialisierten Rahmens ausserhalb der Kleinklasse bis zum Ende

des Schuljahres 2019/2020 ungleich grössere Fortschritte im sprachlichen

Bereich aufzuweisen vermocht, wovon er nunmehr in der 2. Sekundarklasse

profitieren könnte. Statt sich wie bereits während des vergangenen Jahres in

erster Linie dem Spracherwerb zu widmen, hätte er den Rest der insgesamt

dreijährigen Sekundarschulzeit (vgl. § 7 VSG) mithin in stärkerem Mass

auch dazu nutzen können, seine Kenntnisse und Fähigkeiten in weiteren Bereichen

der Elementarbildung auszubauen, um so seine Chancen auf einen möglichst

adäquaten Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erhöhen.

Mit Blick auf den insofern

(auch) schulschliessungs- bzw. pandemiebedingten Lernrückstand und die günstige

Prognose bezüglich der weiteren schulischen Entwicklung des Sohnes des

Beschwerdeführers rechtfertigt es sich daher, jenen auf den Beginn des

Schuljahres 2020/2021 ausnahmsweise einer 1. Sekundarklasse zuzuteilen

statt einer 2. Sekundarklasse. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu

berücksichtigen, dass der im Frühjahr 2006 geborene Jugendliche, wäre er einige

Wochen jünger, in der Schweiz auf Beginn des Schuljahres 2011/2012 eingeschult

worden und damit heute im Fall einer Repetition lediglich ein Jahr zu hoch

eingestuft wäre (vgl. § 5 Abs. 1 VSG in der bis am 31. Juli 2012

geltenden Fassung [OS 61, 194; vgl. ferner ABl 2010, 2990]). Auch sei

daran erinnert, dass sich der Kanton Zürich mit dem Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule

vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat, LS 410.31) dazu verpflichtete,

die Einschulung im Sinn der individuellen Förderung der einzelnen Schülerinnen

und Schüler zu flexibilisieren (so § 5 Abs. 3 VSG in Verbindung mit

§ 3 VSV; ferner Schweizerische Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren, Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung

der obligatorischen Schule [HarmoS-Konkordat] vom 14. Juni 2007.

Kommentar, Entstehungsgeschichte und Ausblick, Instrumente, Bern 2011,

Dispositiv

S. 18 f., auch zum Folgenden). Die Einschulung wird demnach nicht mehr

als punktueller Vorgang verstanden, sondern als ein flexibler Prozess, im

Rahmen dessen den einzelnen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben

werden soll, die obligatorischen Schuljahre je nach ihren Fähigkeiten sowie

ihrer intellektuellen und emotionalen Reife schneller oder langsamer zu

durchlaufen, sodass das System der Jahrgangsklassen ohnehin etwas aufgeweicht

erscheint.

3.3 Würde der

Sohn des Beschwerdeführers sodann einzig wegen seiner als unzureichend

eingestuften Deutschkenntnisse in die Abteilung C der Sekundarschule

eingeteilt, würde dies seinen weiteren Fähigkeiten und Kenntnissen namentlich

im Fach Mathematik nicht gerecht werden, sodass sein Anspruch auf ausreichenden

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV verletzt würde.

Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass C

jedenfalls in Mathematik auch die Lernziele der Abteilung B einer

Sekundarklasse 1 ohne Weiteres erreichen könnte, während er in der am wenigsten

anspruchsvollen Abteilung C sein Potenzial nicht voll auszuschöpfen vermöchte,

zumal die Beschwerdegegnerin keine unterschiedlichen Anforderungsstufen

innerhalb der verschiedenen Sekundarschulabteilungen anbietet. Die sprachlichen

Defizite des Sohnes des Beschwerdeführers lassen sich wiederum in der Abteilung

B ebenso gezielt fördern wie in der – sich gemäss der Beschwerdegegnerin aus

weiteren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern zusammensetzenden –

Abteilung C, kann er doch auch in der Abteilung B DaZ-Förderunterricht erhalten

(§ 12 und § 15 VSM) und hilft die Interaktion mit Schülerinnen und

Schülern, welche über bessere Sprachkenntnisse verfügen, erfahrungsgemäss beim

Spracherwerb. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern es für das

Selbstwertgefühl des Sohnes des Beschwerdeführers besser sein sollte, im

Gegensatz zu seinen früheren Mitschülerinnen und Mitschülern aus der

Aufnahmeklasse für Fremdsprachige, welche – obschon dort noch der gleichen oder

einer schlechteren Stufe zugeteilt – seit diesem Schuljahr eine

Sekundarschulabteilung B besuchen, von Anfang an der Abteilung C zugeteilt zu

werden, anstatt einer Abteilung B mit dem Risiko, im Lauf des Schuljahres

allenfalls herabgestuft zu werden.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuhalten,

den Sohn des Beschwerdeführers umgehend in die Abteilung B einer 1. Sekundarklasse

umzuteilen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und

alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (vgl. zur

Frage, ob gegen einen Schuleinreihungsentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten offensteht, BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerde ans

Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass der Sohn des

Beschwerdeführers auch bei einem Weiterzug einstweilen umzuteilen sein wird.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 5. August 2020 sowie der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 werden aufgehoben, und

Letztere wird angewiesen, den Sohn des Beschwerdeführers, C, umgehend in die

Abteilung B einer 1. Sekundarklasse umzuteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids vom 5. August 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …