Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00533

28. Dezember 2020Deutsch33 min

(URT.2020.22385)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00533

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch C,

Berufsbeistandschaft I,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt I, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1966, und seine Ehefrau B, geboren 1961, werden seit Februar 2015 von

der Stadt I mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die von ihnen seit 1996

bewohnte 4-Zimmer-Wohnung in I verursacht Mietkosten von insgesamt Fr. 1'668.-

(Miete Fr. 1'348.-; Nebenkosten Fr. 320.-, darunter Kosten für eine

Garage von Fr. 120.-). Die schon im Jahr 2015 die Mietzinsrichtsätze der

Stadt I übersteigende Miete erforderte noch keine Weisung, eine günstigere

Wohnung zu suchen, weil A und B den die Mietzinsrichtlinien übersteigenden

Betrag selber trugen. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 ordnete die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde I (KESB I) für A eine

Vertretungsbeistandschaft an unter Aufzählung der zu regelnden Aufgabenbereiche

und ernannte C von der Berufsbeistandschaft I zu dessen Beistand. Die IV-Stelle

der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich wies mit Verfügung vom 27. Juni

2018 den von A geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab; ebenso

verfuhr das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 23. Oktober 2019 mit

der dagegen von A erhobenen Beschwerde. Auch das Begehren von B auf eine

Invalidenrente wurde von der SVA mit Verfügung vom 3. Oktober 2017

abgewiesen.

B. Mit

Beschluss vom 11. September 2019 prüfte die Sozialbehörde der Stadt I

deshalb die Wohnsituation des Ehepaars A/B neu und entschied, dass der Mietzins

im Betrag von Fr. 1'668.- bis längstens 31. März 2020 berücksichtigt

werde; ab 1. April 2020 werde lediglich noch ein Mietzins von Fr. 1'250.-

(für einen Zwei-Personen-Haushalt) zuzüglich Nebenkosten genehmigt. Die

Eheleute A/B hätten sodann dem Sozialamt monatlich vier

"Wohnungsbemühungen" vorzulegen, unter Androhung der Kürzung der

wirtschaftlichen Hilfe bei Missachtung dieser Weisung. Gegen diesen Entscheid

liessen die Eheleute A/B Rekurs beim Bezirksrat J einlegen.

C. Nach

einem Vorfall zwischen den Eheleuten vom 20. November 2019 zog B aus der

ehelichen Wohnung aus und kehrte nicht mehr dahin zurück; seither bewohnt A die

4-Zimmer-Wohnung allein. Infolge der veränderten Verhältnisse widerrief die

Sozialbehörde I mit Entscheid vom 14. Januar 2020 ihren Beschluss vom 11. September

2019 und wies A an, intensiv eine günstigere Wohnung bis zu einem

Maximalmietzins von Fr. 1'000.- monatlich, nunmehr für einen

Ein-Personen-Haushalt, zuzüglich Nebenkosten, zu suchen und den Wechsel in eine

kon­kret angebotene zumutbare Wohnung zu vollziehen. A wurde verpflichtet,

monatlich mindestens acht schriftliche Nachweise von Suchbemühungen für eine

günstigere Wohnung (inkl. Bewerbungen für ausgeschriebene Wohnungen und

Kontaktdaten der jeweiligen Vermietung sowie Absagen) zu liefern. Die aktuellen

Wohnkosten würden bis 30. April 2020 übernommen; ab Mai 2020 würden nur

noch die Kosten gemäss den kommunalen Richtlinien übernommen, soweit der

Nachweis nicht erbracht werde, dass trotz intensiver Suche keine entsprechende

Wohnung habe gefunden werden können. Für die Missachtung der erteilten

Weisungen wurde sodann die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht.

Schliesslich entzog die Behörde einem dagegen gerichteten Rekurs die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen legte der Beistand As mit Eingabe vom 13. Februar

2020.

Rekurs beim Bezirksrat J ein und verlangte, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben. Zudem beantragte er die Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie, dass die Mietzinskosten weiterhin in

der effektiven Höhe zu berücksichtigen seien. Ferner sei festzustellen, dass A

aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine andere (günstigere und

kleinere) Wohnung zu suchen und ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht

zugemutet werden könne. Eventualiter sei die Frist für den geplanten Umzug auf

zwei Jahre zu verlängern und habe die Sozialbehörde I A eine günstigere Wohnung

"zu organisieren". In der Rekursantwort vom 27. Februar 2020

beantragte die Sozialbehörde I die Abweisung des Rekurses und des Gesuchs um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6. März

2020.

stellte der Präsident des Bezirksrats J die aufschiebende Wirkung des

Rekurses wieder her. Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 wies der Bezirksrat J

den Rekurs ab; Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Dagegen liess A über seinen Beistand mit Eingabe vom 5. August

2020.

Beschwerde am Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, der angefochtene

Beschluss sei aufzuheben und die Sozialbehörde I zu verpflichten, die

Mietkosten in der effektiven Höhe zu übernehmen. Ferner sei festzustellen, dass

A aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine andere Wohnung zu

suchen und ihm ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden

könne. Eventualiter sei die Frist für den angeordneten Umzug auf zwei Jahre zu

verlängern und die Gemeinde I zu verpflichten, A eine günstigere Wohnung

"zu organisieren". Schliesslich sei auf Verfahrenskosten und Gebühren

zu verzichten bzw. A die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Stadt I

verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2020 auf Beschwerdeantwort. Der

Bezirksrat J verzichtete mit Eingabe vom 13. August 2020 auf

Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu

suchen. Nicht im Streit liegt die Androhung, bei Nichterfüllen der Auflage den

im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzins zu reduzieren, zumal eine solche

Androhung mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu

qualifizieren ist. Weil bei einer Gutheissung der Beschwerde aber auf die

angedrohte Kürzung verzichtet werden müsste, ist die angefochtene Anordnung

nicht als reine Verhaltensanweisung, sondern als Streitwert-behaftete

Streitigkeit zu betrachten, wobei sich der Streitwert nach der angedrohten

Kürzung bemisst (VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.3; zum

Ganzen VGr, 7. Februar 2018, VB.2017.00407, E. 1.2 f.). Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 12. Mai 2020,

VB.2019.00785, E. 1.3; VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die Beschwerdegegnerin drohte dem

Beschwerdeführer an, die Miete von aktuell Fr. 1'668.- (inklusive

Nebenkosten von Fr. 320.- zu reduzieren und nur noch Kosten "im Rahmen

der Richtlinien" anzurechnen. Für einen Ein-Personen-Haushalt beläuft sich

der Maximalmietzins nach den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'000.-.

Hinzu kommen die Nebenkosten, allerdings nicht im bisherigen Umfang von Fr. 320.-,

die auch die Kosten für eine Garage umfassten (vorn I.A.), sondern geschätzt

zur künftigen Wohnungsgrösse im Umfang von ca. Fr. 150.-. Die Differenz

zwischen der bestehenden Miete und der künftigen Miete (je inkl. Nebenkosten) beträgt

somit monatlich etwa Fr. 518.-, auf zwölf Monate hochgerechnet rund Fr. 6'216.-.

Damit liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.-; da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38 b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Bei der

Anordnung zur Suche einer günstigeren Wohnung handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann

(BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4; VGr, 16. August

2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisung der Beschwerdegegnerin

beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Beschwerdeführers und kann

in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen.

Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu

einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die

umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Zwar sind gemäss dem

auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Auflagen und Weisungen

selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Allerdings erfolgte die infrage stehende,

mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020 erlassene Auflage

noch unter dem alten Recht. Auch wenn die Beschwerde erst nach dem 1. April

2020.

erhoben wurde, ist das Datum der Auflage für deren Anfechtung massgebend;

entsprechend ist die Beschwerde zulässig (VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00229, E. 1.3; VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2

– zur Publikation vorgesehen; VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2;

dazu auch BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011 E. 4.3.4, wonach die

Anfechtung einer Auflage unmittelbar nach ihrem Erlass nicht ausgeschlossen

wurde; anders nunmehr BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019, E. 5.4.4-5.4.6).

1.4

Der

Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass er aus gesundheitlichen

Grün­den nicht in der Lage sei, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu

beziehen (vorn III.). Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches,

schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,

Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar

ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der

Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem

Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (VGr, 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 1.3; VGr, 23. August

2019, VB.2019.00014 E. 1.3). Vorliegend geht es um die Frage, ob die

Weisung an den Beschwerdeführer, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und

eine solche zu beziehen, Bestand hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu

prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Wohnungswechsel zumutbar ist, was sich

unter anderem am Alter und der Gesundheit entscheidet (dazu Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Kap. B.3; hinten E. 2.2).

Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist

damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren ist mangels schutzwürdigen

Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 Abs. 1 SHG mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfangenden und seiner

Angehörigen zu verbessern. Die Suche nach einer günstigeren Wohnung ist

geeignet, die finanzielle Belastung einer unterstützten Person zu verringern

und damit ihre Lage zu verbessern. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu

kommunizieren. Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von

ihr verlangt wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.1). Verstösst die

unterstützte Person gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen

der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende

Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich

hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung

verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

2.2

Nach den SKOS-Richtlinien, auf welche § 17

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) zur

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist, gehören die Wohnkosten zur

materiellen Grundsicherung und sind sie im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass

Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als

günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei

der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags

ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt

überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Beschwerdegegnerin ist

dieser Empfehlung gefolgt und hat die "Interne Unterstützungsrichtlinie

der Sozialhilfe" erlassen. Gemäss dieser Richtlinie beläuft sich die

monatliche Wohnungsmiete für einen Ein-Personen-Haushalt unbestrittenermassen

auf Fr. 1'000.-. Die vertraglich vereinbarten Nebenkosten für

Heizung/Warmwasser werden nach effektivem Aufwand vergütet.

Die Mietzinsrichtlinien als solche

sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Dispositiv

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 7.2.03, 26. November 2020; VGr, 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Die Einhaltung der kommunalen

Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief

angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu

erlangen (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung,

die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im

Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine gün­stigere Wohnung

verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016,

VB.2015.00760, E. 4.3; VGr, 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Bei

voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist

Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 187). Bei stark überhöhten Mietzinsen sind dagegen höhere Anforderungen

an die Gründe, die gegen den Wohnungswechsel sprechen, zu stellen (VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 2.4).

2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der

Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und

keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht,

hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu

aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert

sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu

suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung

umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den

Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b

SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere

Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos

bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in

diesem Fall eine neue Frist anzusetzen. Kann die Person jedoch keine

entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten

nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 7. November 2019,

VB.2018.00357, E. 5.2.2; VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5;

VGr, 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer lebe alleine in einer 4-Zimmer-Wohnung

für monatlich Fr. 1'668.- (inkl. Nebenkosten). Seine Wohnkosten lägen

deutlich über dem von der Beschwerdegegnerin für einen Ein-Personen-Haushalt

festgelegten Maximum von Fr. 1'000.- (ohne Nebenkosten). Das

Wohnkostenmaximum von Fr. 1'000.- erscheine im kantonalen Quervergleich

durchaus angemessen, rechne die Stadt Zürich doch für dieselbe Haushaltsgrösse

mit Fr. 1'200.- monatlich; dabei dürften die Wohnkosten in I regelmässig

tiefer liegen als im Zürcher Stadtzentrum. Zwingende Gründe, die überhöhten

Mietkosten weiterhin zu übernehmen, erkannte die Vorinstanz nicht, auch nicht

unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen

Einschränkungen. Sie liess letztlich offen, ob die Gesundheit des

Beschwerdeführers ihm erlaube, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu

beziehen, denn gerade auch im Zusammenhang mit seiner Wohnsituation sei ihm ein

Beistand beigegeben worden, der für eine geeignete Wohnsituation besorgt sein

müsse und ihn umfassend vertreten dürfe. Insofern könne auch von der

Beschwerdegegnerin keine aktive Unterstützung für die Wohnungssuche gefordert

werden, weil dafür gerade der Vertretungsbeistand besorgt sein müsse. Mangels

zwingender Gründe, welche die Suche nach und den Bezug einer günstigeren

Wohnung unzumutbar erscheinen liessen, sei es zulässig gewesen, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die entsprechende Auflage gemacht habe.

Die nunmehr monatlich acht Bemühungen, welche die Suche nach einer günstigeren

Wohnung belegen müssten, seien ebenfalls angemessen, gehe es doch lediglich um

zwei Bewerbungen pro Woche. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass der

Beschwerdeführer die erste angeordnete Weisung zur Suche einer günstigeren

Wohnung – damals noch für eine Maximalmiete von Fr. 1'250.- für einen

Zweipersonenhaushalt (vgl. vorn I.B.) – nicht erfüllt habe; die inzwischen seit

Januar 2020 erfolgten Suchbemühungen lägen ausserhalb des damals massgebenden

Zeitraums, hätten aber weder von der Anzahl noch vom Inhalt (kein Nachweis von

Bewerbungsschreiben und Absageschreiben) den Anforderungen genügt. Der

Beschwerdeführer habe somit die Auflage nicht erfüllt. Damit wurde der Rekurs

abgewiesen.

3.2 Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, dass die Vorinstanz inhaltlich nur ungenügend

auf seinen Rekurs eingegangen sei und weder die Begründung noch die eingelegten

Beweismittel rechtlich gewürdigt habe. So habe sie die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers nicht geprüft mit Hinweis auf die angeordnete

Vertretungsbeistandschaft. Der Beistand könne aber bei der Wohnungssuche nur

Kontakte knüpfen, Bewerbungen oder Empfehlungen schreiben oder den

Beschwerdeführer zu Terminen begleiten; er könne nicht für diesen eine Wohnung

suchen. Das hätten auch die Fachleute von der Stiftung Netzwerk, die er dazu

angegangen habe, nicht geschafft. Der Beschwerdeführer leide als Folteropfer

unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, die ärztlich belegt seien und ihn

daran hinderten, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen und eine solche zu

beziehen. Soweit die Vor­instanz dafürhalte, der Beschwerdeführer habe die ihm

erteilte Auflage zur Wohnungssuche nicht erfüllt, gehe sie auch hier nicht auf

die Darstellung im Rekurs ein. Bereits mit Eingabe vom 9. Oktober 2019

habe der Beistand Wohnungssuchbemühungen dargelegt. Die Bemühungen seien aber

am knappen Angebot von Wohnungen im vorgeschriebenen Preissegment gescheitert

und ebenso daran, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ein

Telefongespräch mit einem Vermieter zu führen oder gar eine Wohnung zu

besichtigen. Schliesslich dürfe die Beschwerdeführerin einen Mietzins, nur weil

er über dem Maximalzins gemäss der internen Richtlinien liege, nicht einfach

ablehnen. Selbst eine pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit würde

dafür nicht genügen. Richtlinien über Mietkosten seien nur so lange richtig und

anwendbar, als auch genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden

seien, die an Sozialhilfebezüger vermietet werden könnten, ansonsten wären

diese gezwungen, die Gemeinde zu verlassen, was dem geltenden Recht

widerspräche. In I sei es kaum möglich, Wohnungen für eine Maximalmiete von Fr. 1'000.-

zu finden. Die Beschwerdegegnerin habe auch keine Unterstützung für den

Beschwerdeführer geboten.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht vorerst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend, indem die Vorinstanz seine Begründung und die angebotenen

Beweismittel nicht richtig gewürdigt habe.

4.1.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor

einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren

angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die

Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Die betroffene Person hat

Anspruch auf die Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen

Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und tauglich sind,

um über die Tatsache Beweis zu erbringen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 1002,

1016). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;

VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1).

4.1.2

Im Rekurs hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die

Beschwerdegegnerin seine persönliche Situation als ehemaliges Folteropfer, das

unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide, verkenne, obwohl dies immer

wieder mittels ärztlicher Zeugnisse nachgewiesen worden sei. Aus

gesundheitlichen Gründen könne er sich nicht um eine günstigere Unterkunft bemühen.

Darauf ging die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein; sie

kam aber zum Schluss, wie sich die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers darstelle, könne insofern offenbleiben, als ihm ein

Vertretungsbeistand beigegeben worden sei, unter anderem gerade mit der

Aufgabe, für eine geeignete Unterkunft zu sorgen und ihn dabei umfassend zu

vertreten. Somit könne davon ausgegangen werden, dass allfällige

gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers weder der Suche nach

einer günstigeren Wohnung noch einem allfälligen Umzug entgegenstünden (vorn E. 3.1).

Die Vorinstanz ging entsprechend davon aus, dass der Vertretungsbeistand mit

Bezug auf die Wohnungssuche die Aufgaben übernehmen könne, welche der

Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht zu erfüllen vermöge.

4.1.3

Nach Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907 (ZGB) wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und

deshalb vertreten werden muss. Der Beistand vertritt die betroffene Person im

Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt. Er ist nicht auf

das Einverständnis des Verbeiständeten angewiesen, kann auch ohne dieses oder

gar gegen den Willen des Betroffenen handeln, denn er hat den behördlichen

Auftrag, welcher auch gegen den Willen des Betroffenen erteilt werden kann (Yvo

Biderbost/Helmut Henkel, in Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Kommentar

zum ZGB, 6. A., Basel 2018, Art. 394 N. 7, 13, 20). Der

Betroffene muss sich die Handlungen des Beistands anrechnen oder gefallen

lassen, auch wenn seine Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Art. 394

Abs. 3 ZGB).

4.1.4

Die Angelegenheiten, in denen der Beistand die betroffene Person zu

vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen

(Biderbost/Henkel, Art. 394 N. 1). Aus dem Entscheid der KESB I vom 3. Mai

2016 geht hervor, dass über den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft

nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB

mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet wurde. Unter den vom

Vertretungsbeistand zu regelnden Aufgabenbereichen figuriert neben anderen mit

c), für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für den Beschwerdeführer

besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen

Handlungen umfassend zu vertreten. Das kann nichts Anderes bedeuten, als

dass eben der Beistand für eine geeignete Unterkunft für den

Beschwerdeführer sorgen muss, wenn dieser das nicht selber übernehmen kann (was

das Bundesgericht im Fall einer Betroffenen mit einer psychischen Störung,

welche bei der Wohnungssuche nur Absagen erhalten hatte, nicht als bundesrechtswidrig

erachtete; BGr, 22. Juli 2014, 5A_451/2014, E. 6.2). Die Vorinstanz

durfte demnach davon ausgehen, dass der Beistand den Beschwerdeführer bei der

Wohnungssuche unterstützen und soweit nötig vertreten werde. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenngleich die Ausführungen der Vorinstanz

bezüglich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels etwas knapp ausfielen.

Dennoch vermochte sich der Beschwerdeführer zum angefochtenen Entscheid ausreichend

zu äussern (vorn E. 4.1.1).

4.2 Der

Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm ein Umzug in eine andere Wohnung

nicht zumutbar sei, unter Hinweis auf verschiedene Arztzeugnisse. Soweit er

auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ungenügende

Befassung der Vor­instanz mit seinen Vorbringen geltend machen möchte, wäre

eine solche jedenfalls geheilt, nachdem im vorliegenden Verfahren darauf

eingegangen wird und eine Rückweisung diesbezüglich bloss zu einem

formalistischen Leerlauf führen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1174 f.).

Im Einzelnen ergibt sich, was folgt.

4.2.1

Den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten kommt der Wert einer

Parteibehauptung zu, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt. Das Gericht

ist nicht an die darin enthaltenen Aussagen gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.2;

VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531, E. 4.1; § 7 Abs. 4

Satz 1 VRG).

4.2.2

Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer verschiedene

Arztzeugnisse einlegen. Im Schreiben vom 20. März 2020 berief sich

Dr. med. D, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf

die Beurteilung aus den Konsultationen ihres Patienten (des Beschwerdeführers)

vom 10. Januar und 13. März 2020 und führte aus, der Beschwerdeführer

sei weiterhin nicht in der Lage, selbständig eine Wohnung zu besichtigen, auch

wenn dies für ihn vororganisiert und er zu Besichtigungen begleitet werde. Der

Beschwerdeführer komme weiterhin zu monatlichen Konsultationen; der psychische

Zustand sei weiterhin instabil, genau wie bei ihrer letzten Beurteilung. Gemäss

dem ebenfalls von Frau Dr. D ausgestellten beigelegten ärztlichen Zeugnis

vom 7. Februar 2020 bestehe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

vom 1. Januar 2020 bis 1. August 2020 zu 100 %. Er könne sich

nicht um eine günstigere Unterkunft bemühen, und ein Umzug wäre ihm aktuell

unzumutbar. Im Zeugnis vom 2. Oktober 2019 hatte dieselbe Ärztin aufgrund der

letzten Konsultation vom 5. April 2019 (die nächste war auf November 2019

geplant) festgehalten, sie betreue den Beschwerdeführer seit mehreren Jahren

psychiatrisch; er leide an einer chronifizierten schwerwiegenden psychischen

Erkrankung und sei dauerhaft arbeitsunfähig. Äusserer Stress, wie ihn

beispielsweise eine Wohnungsbesichtigung oder ein Umzug mit sich brächten,

hätten in der der Vergangenheit regelhaft zu schweren

Zustandsverschlechterungen geführt, weshalb davon abgeraten werde.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 28. April 2020 bestätigte Dr. med. E,

Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dass der Beschwerdeführer aus

medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, eine Wohnung zu suchen und

umzuziehen.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 11. August 2017 hatte Dr. med. F

von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals G bestätigt,

dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen "aktuell"

nicht in der Lage sei, regelmässige Termine ohne Begleitung wahrzunehmen. Etwaige

Termine sollten daher in Absprache bzw. in Begleitung mit dem Vertretungsbeistand

stattfinden.

4.2.3

Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer die Zeugnisse von Dr. D

vom 7. Februar 2020 und vom 2. Oktober 2019 sowie dasjenige des Spitals G

vom 11. August 2017 einlegen lassen. Zusätzlich bescheinigte das ärztliche

Zeugnis der Psychiatrischen Klinik H vom 3. November 2016, dass der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich

selber um eine alternative Wohnung zu bemühen.

4.2.4

Demgegenüber ging das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Oktober

2019, das sich auf medizinische Abklärungen der IV-Stelle sowie auf eine

zusätzlich in Auftrag gegebene und später ergänzte bi-disziplinäre

(psychiatrisch-neurologische) Begutachtung stützte, davon aus, dass dem

Beschwerdeführer eine (angepasste) Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben

möglich sei. Das Gericht erkannte beim Beschwerdeführer vorrangig psychosoziale

Faktoren und wies darauf hin, dass sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens

der MEDAS (Medizinische Abklärungsstellen der IV) von September 2014 eine

versicherungsmedizinisch relevante psychiatrische Diagnose nicht habe erhärten

lassen. Dem damals eingelegten Bericht von Frau Dr. D hielt das Gericht

entgegen, dass anderslautende Einschätzungen, die bei der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien, nicht zu erkennen seien. Zudem habe

Dr. D die psychosozialen Faktoren nicht korrekt ausgeschieden und sich mit

dem eingeholten Gutachten (und dessen Ergänzung) nicht auseinandergesetzt,

weshalb auf ihren Bericht nicht abgestellt wurde.

4.2.5

Den verschiedenen ärztlichen Berichten der ihn behandelnden Ärztin Dr. D

sowie demjenigen von Dr. E lässt sich somit entnehmen, dass der

Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich um eine andere (günstigere)

Wohnung zu kümmern, und ihm ein Umzug nicht zuzumuten sei. Die über ihn

angeordnete Beistandschaft hat aber gerade zum Zweck, die Wohnsituation des

Beschwerdeführers zu ordnen und ihn dabei zu vertreten, wodurch er von telefonischen

Vereinbarungen und der persönlichen Wahrnehmung von Besichtigungsterminen

entlastet würde (vorn E. 4.1.4). Darauf gehen die erwähnten Zeugnisse

nicht ein. Demgegenüber beschränken sich die ärztlichen Zeugnisse des Spitals G

und der psychiatrischen Klinik H darauf, dass der Beschwerdeführer aus

nicht näher bezeichneten gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt ihrer Erstellung

keine Termine wahrnehmen und sich nicht um eine Wohnung bemühen könne (vorn E. 4.2.2).

Mangels (aktueller) Aussagekraft lassen diese die Pflicht, eine günstigere

Wohnung zu suchen und gegebenenfalls umzuziehen, jedenfalls nicht als

unzumutbar erscheinen.

4.2.6

Soweit Dr. D im Zeugnis vom 2. Oktober 2019 erwähnte, Stresssituationen

wie beispielsweise ein Wohnungswechsel hätten in der Vergangenheit zu schweren

Zustandsverschlechterungen geführt, ist nicht klar, auf welche Situation oder

welchen Wohnungswechsel sie sich beruft. Die Eheleute A/B wurden erstmals

mit Beschluss vom 11. September 2019 überhaupt aufgefordert, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen – wogegen sie Rekurs einlegten (vorn I.B.) –, und

der Beschwerdeführer seinerseits erst mit Beschluss vom 14. Januar 2020,

wobei er damals längst verbeiständet war. Damit ist nicht schlüssig dargetan,

dass ein Wohnungswechsel zu einer den Beschwerdeführer gefährdenden Stresssituation

führen muss. Sollte aber der Wohnungswechsel als Beispiel für eine dem

Beschwerdeführer unzumutbare Stresssituation angeführt worden sein, wird

übersehen, dass ein Wohnungswechsel nicht unvermittelt von einem Tag auf den

anderen und ohne jede Vorbereitung des Beschwerdeführers erfolgt. Insbesondere

obläge es gerade dem ihn betreuenden Umfeld, ihn auf einen möglichen Umzug in

eine andere Wohnung vorzubereiten, um eine befürchtete Stresssituation zu

vermeiden.

Angesichts des angegebenen

instabilen Zustands des Beschwerdeführers erstaunt sodann, dass die

Konsultationen bei Dr. D nur monatlich stattfinden und im Jahr 2019 in

noch weit grösseren zeitlichen Intervallen stattgefunden haben (vorn E. 4.2.2).

Überdies spricht sodann auch der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag

nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels, denn danach wäre ihm ein

Wohnungswechsel anscheinend dann zumutbar, wenn ihm nur die Beschwerdegegnerin

eine günstigere Wohnung "organisieren" würde, wofür allerdings ein

Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen wäre.

4.2.7

Demnach ist nicht dargetan, dass ein Wohnungswechsel dem Beschwerdeführer

unzumutbar wäre. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer zwar seit 1996 in

der aktuellen Wohnung wohnt, indessen nicht geltend macht, er sei dort

besonders bzw. in einer Art verwurzelt, die einen Wechsel als unzumutbar

erscheinen liesse. Aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, deren

Ende mindestens aufgrund der behaupteten anhaltenden Arbeitsunfähigkeit aktuell

nicht absehbar ist, und angesichts der weit überhöhten Miete erscheint

Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels nicht angebracht (vorn E. 2.3).

Zwar sind Wohnungswechsel in aller Regel für die Mehrheit der Sozialhilfe

Empfangenden belastend; es darf aber von ihnen verlangt werden, gewisse Härten

wie das Herausreissen aus der gewohnten Umgebung und gewisse Einschränkungen in

der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (dazu VGr, 31. Oktober 2019,

VB.2019.00531, E. 4.5; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 4.3.1).

4.3 Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Gemeinde hätte die bisherigen

Mietkosten an der Ortsüblichkeit des Mietzinses für eine entsprechende

Haushaltgrösse zu messen und gegebenenfalls als ortsüblich zu übernehmen.

Richtlinien über Mietkosten seien ferner nur solange richtig und anwendbar, wie

genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden seien (vorn E. 3.2).

4.3.1 Der Beschwerdegegnerin steht bei der

Frage, was als günstiger Wohnraum gilt, ein Ermessensspielraum

zu. Massgebend sind die örtlichen Verhältnisse. Wie die Vorinstanz darlegte,

liegt die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.- an Höchstmiete für einen

Ein-Personen-Haushalt (ohne Nebenkosten) etwas tiefer als die Stadt Zürich mit Fr. 1'200.-

monatlich, was sich aufgrund der Grösse, der Lage und der Bedeutung der

Beschwerdegegnerin ohne Weiteres rechtfertigen lässt. Dass die

Beschwerdegegnerin damit ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise

ausgeübt hätte, was das Verwaltungsgericht allein überprüfen könnte (vorn E. 2.2;

§ 50 Abs. 2 VRG), wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert

geltend gemacht.

4.3.2

Im Übrigen geht die Beschwerde auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage

des Höchstmietzinses nicht ein, sondern wiederholt bloss den schon im Rekursverfahren

eingenommenen Standpunkt. Sie erweist sich diesbezüglich als unsubstanziiert,

weshalb darauf – und auf den darin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts

Graubünden, der ohnehin einen anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte – nicht

weiter einzugehen ist.

4.4 Zusammengefasst

ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, über seinen Vertretungsbeistand eine

Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zum Mietzins von Fr. 1'000.-

monatlich (zuzüglich Nebenkosten) zu suchen und gegebenenfalls zu beziehen.

5.

5.1 Nicht

gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie davon ausging, dass der

Beschwerdeführer die ihm erteilte Auflage betreffend Wohnungssuche nicht

erfüllt habe (dazu vorn E. 3.1).

5.1.1

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden die Eheleute A/B mit Beschluss

der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2019 erstmals

zur Suche nach einer günstigeren Wohnung aufgefordert, damals für einen

Zwei-Personen-Haushalt zu monatlich Fr. 1'250.- (ohne Nebenkosten; vorn E. 4.2.6;

I.B. und C.). Dagegen erhoben sie Rekurs; diesem war die aufschiebende Wirkung

nicht entzogen worden. Bis zum Rekursentscheid vermochte die den Eheleuten A/B

erteilte Weisung demnach noch keine Wirkung zu entfalten.

5.1.2

Nach einem Zwischenfall zwischen den Eheleuten A/B vom 20. November

2019 verliess B die eheliche Wohnung und kehrte spätestens ab 26. November

2019 nicht mehr dahin zurück. Ab diesem Zeitpunkt war die Weisung, eine

günstigere Wohnung für einen Zwei-Personen-Haushalt zu suchen, faktisch

überholt und konnten vom Beschwerdeführer Bemühungen um eine entsprechende

Wohnung nicht mehr verlangt werden.

5.1.3

Dies erkannte auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der Folge den

Beschluss vom 14. Januar 2020 erliess, womit sie nunmehr den

Beschwerdeführer erstmals aufforderte, eine günstigere Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt

zu suchen. Auch dieser Beschluss wurde mit Rekurs vom 13. Februar 2020

angefochten. Zwar war einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden;

indessen stellte die Rekursinstanz mit Präsidialverfügung vom 6. März 2020

dessen aufschiebende Wirkung wieder her (vorn II.).

5.2 Damit war

der Beschwerdeführer bis anhin noch nie rechtswirksam verpflichtet,

Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu

tätigen. Genau besehen bestand zwar die aufschiebende Wirkung des Rekurses

zwischen dem Eingang der Rekursschrift am 14. Februar 2020 und der

Präsidialverfügung vom 6. März 2020 noch nicht; indessen war nicht nur ein

Begehren über deren Wiederherstellung, sondern auch über die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses bereits hängig. Für diesen Zeitraum zu verlangen, der

Beschwerdeführer hätte sich – angesichts der Ungewissheit über Geltung der

aufschiebenden Wirkung und der ihm auferlegten Weisung – um eine günstigere

Wohnung bemühen müssen, ginge zu weit. Vielmehr wird er erst mit Erledigung des

vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definitiv und unmissverständlich wissen,

was von ihm mit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, konkret

verlangt wird (Höchstmiete etc.; vorn E. 2.1; VGr, 11. November 2019,

VB.2019.00503, E. 2.1.3). Dass er dennoch bereits Anstrengungen dazu

unternommen hat, kann ihm jedenfalls nicht negativ ausgelegt werden. Anderseits

erscheint in diesem Zusammenhang der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie

habe ihm bei der Wohnungssuche keine Unterstützung zukommen lassen,

ungerechtfertigt.

5.3 Der

Beschwerdeführer beanstandet, dass er monatlich mindestens acht Bewerbungen für

eine günstigere Wohnung einlegen müsse. Tatsächlich fällt das Angebot an

Mietwohnungen zu einer Höchstmiete von Fr. 1'000.- (ohne Nebenkosten) in I

nicht allzu üppig aus (Homegate24: 3 Objekte; Immoscout24: kein Objekt; Newhome:

10 Objekte; alle besucht am 14. Dezember 2020). Der Sozialbehörde

steht es jedoch frei, eine monatliche Anzahl Suchbemühungen vorzuschreiben, bei

welchen sie den Nachweis genügender Bemühungen um eine günstigere Wohnung als

erbracht betrachtet (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.3). Wie

jede Auflage oder Weisung muss diese Anordnung aber verhältnismässig sein. Mit

Blick auf das beschränkte Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen in I

erscheint die Zahl der geforderten Suchbemühungen zwar als hoch, angesichts des

Angebots in I aber nicht als unerfüllbar. Eine rechtsverletzende

Ermessensausübung, die das Verwaltungsgericht einzig korrigieren dürfte, liegt

demnach nicht vor. An der Anzahl von acht Suchbemühungen ist daher festzuhalten

(dazu VGr, 20. März 2020, VB.2020.00002, E. 3.4).

Auch wenn dies im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich

aufgeführt wurde, ist schliesslich der Miteinbezug des Wohnungsmarktes der

umliegenden Gemeinden in die Wohnungssuche zulässig. Wenn es sich als unmöglich

erweisen sollte, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine

angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in den

umliegenden Gemeinden vorhanden ist, kann von der unterstützten Person erwartet

werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde in derselben Region in Kauf

nimmt, ohne dass solches gegen das Abschiebungsverbot von § 40 Abs. 1 SHG verstossen würde (VGr, 11. November 2019, VB.2019.00503, E. 2.3.2;

VGr, 24 März 2016, VB.2015.00760, E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat bereits von sich aus Suchbemühungen in der Stadt

Zürich aufgenommen; denkbar wäre die Wohnungssuche auch etwa in der regional

benachbarten Stadt J.

5.4 Schliesslich

weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit einem Schuldenberg von rund Fr. 120'000.-

niemals ein neues Mietverhältnis werde eingehen können. Dies wird allerdings

dadurch aufgefangen, dass bei Vorlage von ernsthaften und den Anforderungen

genügenden, indessen erfolglosen Suchbemühungen keine Kürzung des Grundbedarfs

erfolgen wird (vorn E. 2.4). Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass die

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem konkreten Mietangebot durch Abgabe

einer Garantieerklärung die Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 257e des

Obligationenrechts ermöglicht oder die Zusage dem Vermieter erteilt, die Miete

direkt an ihn zu überweisen (§ 18 SHV). Daraus ergibt sich die Unverhältnismässigkeit

der fraglichen Weisung jedenfalls nicht.

5.5 Soweit der

Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine Wohnung zu

"organisieren", geht dies über die von ihr zu gewährende

Unterstützung hinaus, umso mehr, als der Beistand des Beschwerdeführers diese

Aufgabe zu übernehmen hat (vorn E. 4.1.4). Dies schliesst die

Unterstützung der Beschwerdegegnerin im üblichen Umfang jedoch nicht aus

(direkte Übernahme des Mietzinses; Hinweis auf Wohnungsangebote;

Referenzauskünfte; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04 Ziff. 2,

26. November 2020; vorn E. 5.4).

5.6 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, und es gelten die Anordnungen gemäss dem

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020. Nachdem die in

diesem Beschluss angesetzte Frist, für welche die aktuellen Wohnkosten

übernommen werden, inzwischen abgelaufen ist, muss eine neue festgesetzt

werden, ohne dass sich das auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen

auswirken würde. Da dem Beschwerdeführer erstmals rechtswirksam Frist zur Suche

einer günstigeren Wohnung angesetzt wird, ist diese etwas grosszügiger auszugestalten.

Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020 ist daher insofern abzuändern, als

die aktuellen Wohnkosten bis längstens 31. August 2021 übernommen werden

und – soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vorn E. 2.4) – ab dem

1. September 2021 die dannzumal geltenden Kosten für einen

Ein-Personen-Haushalt massgebend sind. Im Übrigen gilt Dispositiv-Ziffer 4

wie die übrigen Dispositiv-Ziffern auch unverändert.

6.

6.1 Angesichts

seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangt

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Fall seines Unterliegens. Da

der Vertretungsbeistand von der Behörde gestellt wird, beschränkt sich das

Gesuch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese ist zu

gewähren, wenn eine Partei als mittellos und ihre Begehren nicht als

aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 VRG). Aufgrund der

gesundheitlichen Konstitution des Beschwerdeführers lag die Zumutbarkeit von

Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung und eines allfälligen

Wohnungswechsels nicht auf der Hand. Die Beschwerde erscheint damit nicht als

aussichtslos. An der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der

Akten nicht zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.2 Das

vorliegende Urteil ist – wie der zugrundeliegende Entscheid – ein anfechtbarer Zwischenentscheid

im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Er kann nur angefochten

werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020 werden die aktuellen Wohnkosten bis

längstens 31. August 2021 übernommen. Ab dem 1. September 2021 werden

lediglich noch Kosten im Rahmen der Richtlinien für einen Ein-Personen-Haushalt

angerechnet, sofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass trotz

intensiver Suche keine entsprechende Wohnung gefunden werden konnte. Im Übrigen

gilt der angefochtene Beschluss unverändert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …