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Entscheid

VB.2020.00534

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00534

30. September 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23076)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00534

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Gegen Rechtsanwalt A

wurde am 12. August 2019 von der Staatsanwaltschaft III des Kantons D

(fortan: Verzeigerin 1) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte im Kanton D (fortan: Aufsichtskommission) eine Verzeigung samt

E-Mail-Korrespondenz als Beilage eingereicht. Unter dem Titel ''Rechtsanwalt A

– Zutrauenswürdigkeit'' hielt sie darin fest, es bestehe der Verdacht, dass der

Beschuldigte mit Titeln auftrete, die fiktiv oder zweifelhafter Natur seien.

Auch bestehe der Verdacht, dass er seine bewilligungspflichtige Tätigkeit

hauptsächlich im Kanton D ausführe.

Rechtsanwalt A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons

B und ist im dortigen kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

B. Am 1. Oktober

2019 wandte sich Rechtsanwalt C (fortan: Verzeiger 2) an die

Aufsichtskommission und wies darauf hin, dass seines Erachtens die von Rechtsanwalt A

im Briefkopf und bei der Unterschrift verwendete Bezeichnung ''Rechtsanwalt und

öffentlicher Notar'' im Kanton D irreführend sei und gegen die Lauterkeit

im Wettbewerb verstosse.

C. Die

Aufsichtskommission eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2019

ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung

von Berufsregeln (Art. 12 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

[BGFA]). Rechtsanwalt A beantragte die Einstellung des

Disziplinarverfahrens.

D. Mit

Beschluss vom 2. Juli 2020 erteilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A

wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und d

BGFA einen Verweis. Im Übrigen stellte sie das Verfahren ein. Die Kosten wurden

zur Hälfte Rechtsanwalt A auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse

genommen. Entschädigungen wurden keine zugesprochen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 10. August 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche

Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 ''in

Bezug auf Ziffern 2.2.1 und Ziffer 3.2 im Sinne der nachfolgenden

Erwägungen''. Zudem sei festzustellen, dass er, Rechtsanwalt A, sich

keiner Verletzung der Berufsregeln des BGFA schuldig gemacht habe; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 25. August

2020.

auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt A liess sich daraufhin nicht

mehr vernehmen. Die Akten des Disziplinarverfahrens der Aufsichtskommission

wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung

des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

einen durch die Beschwerdegegnerin erteilten Verweis – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.

Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die Kammer (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).

2.

2.1

Das BGFA

regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.

Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"

auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die gesamte

Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten

sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12

lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine

unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches

Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass –

über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger

Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen

Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst

bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.

Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches nach Art. 12

lit. a BGFA den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den

Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes

Verhalten. Was unter ''korrektem Verhalten'' zu verstehen ist, sagt das Gesetz

jedoch nicht (Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz

Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011

[Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12). Aufgrund des generell im

Geschäftsverkehr geltenden und in einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften

festgehaltenen Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es auch Anwältinnen und

Anwälten untersagt, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung

aufzutreten. Die ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson

sowie die entsprechend ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier

beurteilte das Bundesgericht als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA

(BGr, 24. Februar 2006, 2A.177/2005, E. 3.3).

Gesetzlich geregelt ist zudem, welche Berufsbezeichnung die

Anwälte führen dürfen und müssen (Art. 11 Abs. 1 BGFA). Der in Art. 11

Abs. 2 BGFA verlangte Hinweis auf den Registereintrag unter Angabe des

Registerkantons dient ebenfalls dem Schutz des Publikums (Ernst

Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 11 N. 1,

7, 12).

2.2

Anwältinnen

und Anwälte können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange

sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 lit. d

BFGA). Anwaltswerbung soll primär Werbung informativer Art sein und darf –

ebenso wie die Berufsbezeichnung – nicht irreführend sein. Sie darf den

Klienten nicht täuschen und hat den Grundsatz von Treu und Glauben zu

respektieren (vgl. BGE 139 II 173 E. 6.2.2; Fellmann, Kommentar

Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 115).

2.3

Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten

verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend

mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,

befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen

des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere

die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der

Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des

Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten

und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt

im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00332, E. 3.1; Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17

N. 26 ff.). Nach § 42 AnwG wird eine Anmassung der

Berufsbezeichung Rechtsanwalt mit Busse bestraft.

3.

3.1

Nachdem

die Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer seine

bewilligungspflichtige Tätigkeit hauptsächlich im Kanton D ausführe, kein

pflichtwidriges Verhalten feststellen konnte und die von ihm verwendeten Titel

als ihm tatsächlich verliehen und nicht fiktiv beurteilte, ist nur noch die

Bezeichnung als ''öffentlicher Notar'' strittig. Zu beurteilen ist, ob der

Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a und d BGFA verstösst, indem er

unter der Bezeichnung ''Rechtsanwalt und öffentlicher Notar'' auftritt bzw. im

Zeitpunkt der Anzeige auftrat, ohne darauf hinzuweisen, dass sich seine

Notariatstätigkeit auf den Kanton B beschränkt und nicht auch für den Kanton D

gilt.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin erwog, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ''Rechtsanwalt

& Öffentlicher Notar'' auftrete. Sie erwog weiter, dass der

Beschwerdeführer offenbar und während des Verfahrens seinen Briefkopf sowie den

Text auf der Homepage angepasst habe. Mit der Umbenennung in ''Anwaltskanzlei

& Notariat'' würden die von der Kanzlei des Beschwerdeführers angebotenen

Tätigkeiten an sich umschrieben. Es fehle der Bezug zu einer bestimmten Person.

Die vom Verzeiger 2 beanstandete Bezeichnung ''Rechtsanwalt und

Öffentlicher Notar'' finde sich nur noch auf der Homepage bei den Angaben zum

Beschwerdeführer. Im Unterschied zu den von Letzterem eingereichten weiteren

Beispielen, wo entsprechende Klarstellungen erfolgten, insbesondere dort, wo

die Anwaltskanzlei über mehrere Standorte verfüge, fehle auf der Homepage des

Beschwerdeführers allerdings jeglicher Hinweis darauf, dass sich seine

Notariatstätigkeit nur auf den Kanton B beziehe (und beziehen könne). Eine

diesbezügliche Klärung ergebe sich auch nicht aus dem Curriculum, weil dort

generell auf den Erwerb der Zulassung als Rechtsanwalt und Notar verwiesen

werde. Das rechtsuchende Publikum, welchem die kantonalen Verhältnisse nicht

bekannt seien, vermöge aus diesem Internetauftritt nicht zu erkennen, dass sich

die Notariatstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf beide von ihm

angegebenen Standorte beziehen könne. Der Beschwerdeführer vermittle damit

vielmehr den Eindruck, generell Notariatstätigkeiten ausüben zu können und zu

wollen, was nicht zutreffe. Dass es deshalb bis heute noch nicht zu

Missverständnissen oder Verwechslungen gekommen sei, ändere daran nichts. Da er

damit eine Information vermittle, die teilweise unrichtig und unklar sei,

verletze er Art. 12 lit. a BGFA. Ebenso verstosse dies gegen Art. 12

lit. d BGFA, da die Informationen auf der Homepage, mit welcher beim rechtsuchenden

Publikum für die angebotenen Dienstleistungen geworben werde, nicht oder nur

teilweise der Wahrheit entsprächen.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

sei als im Kanton B akkreditierter Rechtsanwalt berechtigt, sich als

''öffentlicher Notar'' in das Register der Notare im Kanton B einzutragen

und auf dem Gebiet des Kantons B notarielle Arbeiten zu verrichten. Diese

Kompetenz sei nicht nur auf der Homepage vermerkt, sie finde sich mit nur einem

Klick in der Rubrik ''Notariat'' und erkläre unmissverständlich, dass die

notarielle Tätigkeit nur im Kanton B ausgeführt werde; so übrigens auch

schon auf der früheren Version der Homepage. Der Hinweis auf die im Kanton B

offizielle Berufsumschreibung ''Öffentliche Notare'' sei korrekt. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie dieser legitim erworbene Berufstitel mit Täuschung oder

Verwechslungsgefahr zu tun haben solle. Auch von einer Irreführung, welche

ohnehin nur wissentlich und willentlich begangen werden könne, könne unter

diesen Umständen nicht mal ansatzweise ausgegangen werden. Ihm sei keinerlei

vorsätzliches Verhalten anzulasten. Andere Anwaltskanzleien würden auf ihren

Homepages nichts anderes angeben als er auch. Im Übrigen habe das

Kantonsgericht B in einem Entscheid ausdrücklich festgehalten und bestätigt, dass

die Verwendung des Begriffs ''öffentlich'' im Zusammenhang mit der

Notariatstätigkeit im Kanton B in keiner Weise zu beanstanden sei. Es sei

somit nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch ein Verstoss gegen das

Rechtsgleichheitsgebot, ihn unter diesen Umständen anders zu behandeln als die

anderen erwähnten Grossfirmen und insbesondere ihn noch zu bestrafen. Auch

dürfe das Motiv der Anzeigeerstattung nicht ausser Acht gelassen werden, zumal

er mit dem Vertreter der Verzeigerin 1 einst eine prozessuale

Auseinandersetzung gehabt habe und der Verzeiger 2 kurz vor seiner

Anzeigeerstattung einen Mandanten an ihn verloren habe. Die Vorinstanz habe die

Motive unberücksichtigt gelassen, wodurch sie ebenfalls willkürlich gehandelt

habe.

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

durch die Bezeichnung ''Öffentlicher Notar'' in seinem Briefkopf und auf seiner

Homepage, ohne den expliziten Hinweis, dass er diese Tätigkeit nur im Kanton B

auszuführen berechtigt ist, gegen die Berufsregeln von Art. 12 lit. a

und d BGFA verstossen hat. Denn massgebend für die Beurteilung ist diejenige

Version des Briefkopfs und der Homepage, welche im Zeitpunkt der

Anzeigeerstattung öffentlich einsehbar war. Der Beschwerdeführer hat in der

Zwischenzeit seinen Briefkopf und seine Homepage angepasst. Dies führt indessen

nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die

von der Beschwerdegegnerin ausgefällte Sanktion den Auftritt des Beschwerdeführers

im Zeitraum vor den Anpassungen betrifft, der wie erwähnt vorliegend zu

beurteilen ist.

4.2

Aus der

Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA ist die Pflicht abzuleiten,

für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. E. 2.1). Nachdem im Kanton D

nur als Notar amten kann, wer von den Stimmberechtigten gewählt worden ist

(vgl. § 10 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 [NotG]), kann die

Bezeichnung ''Notar'' den Eindruck erwecken, die Person sei vom Volk gewählt

worden und würde einem Notariat vorstehen (§ 11 NotG).

Im Vordergrund steht der Publikumsschutz. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, dürften die rechtlichen Gegebenheiten

bezüglich der Berechtigung zur Erbringung von Notariatsdienstleistungen dem

rechtsuchenden und in der Regel diesbezüglich unkundigen Publikum tatsächlich

unbekannt sein. Dass die offizielle Berufsumschreibung ''Öffentlicher Notar'' –

wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – an sich korrekt und nicht zu

beanstanden ist, ändert nichts an der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass

der Beschwerdeführer damit den Eindruck erweckte, generell und nicht kantonal

beschränkt Notariatstätigkeiten ausüben zu können und zu wollen. Da er zwei

Standorte in den Kantonen D und B betreibt, hätte er in Texten, die (auch)

seinen Kanzleistandort im Kanton D erwähnen, unmissverständlich und sofort

ersichtlich deklarieren müssen, dass sich die Notariatstätigkeit nur auf den Kanton B

bezieht.

Die vom Beschwerdeführer als Vergleich ins Feld geführten

Anwaltskanzleien, welche ebenfalls Anwalts- und Notariatsdienstleistungen

anbieten und dies gleichermassen kundtun, sind insofern nicht direkt mit dem

Beschwerdeführer – dessen Briefkopf ''Rechtsanwälte & Öffentlicher Notare''

lautete – vergleichbar, weil diese ihre Tätigkeit nicht auf mehrere Kantone

verteilen und somit die Notariatsdienstleistungen ohnehin nur in ihrem

Tätigkeitskanton anbieten bzw. wenn doch mehrere Standorte bestehen,

entsprechende Klarstellungen unmittelbar an die Bezeichnung ''Notar'' erfolgen,

was beim Beschwerdeführer nicht der Fall war.

4.3

Dem

aktuellen Internetauftritt des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die

Dienstleistungen, welche unter der Rubrik ''Notariat'' zu finden sind, ausschliesslich

im Büro B angeboten würden. Die Homepage enthielt denselben Hinweis bereits im

Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gemäss Auszug vom 10. Oktober 2019. Unter

Team (Rubrik ''Über uns'') fehlt jedoch ein solcher Hinweis bei der

Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers und auch aus seinem dort aufgeführten

Lebenslauf ergab sich dies nicht, obwohl die Fusszeile auch dieser

Internetseite beide Kanzleistandorte erwähnt. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, vermag das rechtsuchende Publikum aus diesem Internetauftritt nicht

zu erkennen, dass sich die Notariatstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf

beide Standorte beziehen kann, zumal unter ''Notariat'' aufgeführt wird, dass

der Beschwerdeführer ''für sämtliche Notariatsdienstleistungen (exklusive

Grundbuchsachen) der Schweiz zur Verfügung'' steht.

Laut der Verzeigerin 1 enthielten die E-Mail-Signatur

und der Briefkopf bzw. die Briefsignatur des Beschwerdeführers zumindest bis am

9.

Mai 2019 nur die Bezeichnung ''Rechtsanwalt & Öffentlicher

Notar'', ohne weitere Präzisierung. Aus den von der Verzeigerin 1

eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass dies auch für die E-Mail-Signatur

zutrifft. Sowohl der Internetauftritt als auch der Briefkopf und die Signatur

des Beschwerdeführers waren somit – auch ohne eine diesbezügliche Absicht –

irreführend, erweckte der Beschwerdeführer damit doch den Eindruck, dass er

generell – an seinen beiden Standorten – Notariatstätigkeiten ausübe. Daran ändert

auch nichts, dass es offenbar nicht zu diesbezüglichen Missverständnissen oder

Verwechslungen gekommen sein soll. Die Aufteilung der Arbeitstage des

Beschwerdeführers zwischen D und B ist irrelevant, weil diese für das rechtsuchende

Publikum nicht ersichtlich ist.

Von einer rechtsuchenden Person kann – wie dies die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2009 (vgl. oben E. 4.2)

festgehalten hat – schliesslich nicht verlangt werden, dass sie sämtliche

Internetseiten durchklickt und liest. Es obliegt nicht den Rechtsuchenden, sich

die Informationen auf diese Art zusammenzusuchen. Vielmehr gehört es zur

Pflicht von Anwältinnen und Anwälten, die Rechtsuchenden angemessen zu

informieren und von Anfang an – d.h. auf den ersten Blick – für Klarheit zu

sorgen und allfällige Missverständnisse zu verhindern (vgl. Beschluss der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Februar 2009 ''Art. 12 lit. a

und d BGFA; Zulässigkeit der Bezeichnung: Rechtsanwälte und Notare'', unter https://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html).

Die Beschwerdegegnerin hat den Auftritt des Beschwerdeführers somit zu Recht

als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt.

4.4

Dass die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt auch als Verstoss gegen Art. 12 lit. d

BGFA qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. Das rechtsuchende Publikum sucht

im Internet nach den angebotenen Dienstleistungen und entsprechend dient die

Homepage des Beschwerdeführers der Gewinnung neuer Klienten. Für diese war die

Beschränkung der Notariatstätigkeiten auf den Kanton B unter der

Bezeichnung ''Rechtsanwalt & Öffentlicher Notar'' ohne unmittelbaren

Hinweis auf den Kanton B nicht ohne Weiteres erkennbar, womit diesem

Internetauftritt eine irreführende Wirkung nicht abzusprechen ist.

4.5

Ob, wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bestimmte (Rache-)Motive der

Verzeigerschaft zur Anzeigeerstattung bestanden, kann offenbleiben. Die

objektive Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem BGFA erfolgt ungeachtet der

Motivation der verzeigenden Person, womit auch keine Willkür der

Beschwerdegegnerin vorliegt.

4.6

Die

Beschwerdegegnerin disziplinierte den Beschwerdeführer für die

Berufsregelverletzung mit einem Verweis. Angesichts der vorliegenden Umstände

ist diese Sanktion angemessen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers als

leicht zu gewichten ist. Die gewählte Sanktion trägt dem

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung und erscheint insgesamt gerechtfertigt.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine

solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …