VB.2020.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00541
20. Januar 2021Deutsch22 min
(URT.2021.22449)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00541
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Mai 2014 von der Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. Januar 2020 beschloss die
Sozialbehörde der Gemeinde B, dass A vom 1. November 2019 bis
31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'136.- und
in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 in Höhe von
Fr. 2'147.- zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter
Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich
allfälliger monatlicher Einkommen gewährt werde. A wurde aufgefordert, bis zum
20. des Monats verschiedene Unterlagen über ihre finanzielle Situation sowie
zehn Arbeitssuchbemühungen einzureichen (Dispositivziffer 2). Sodann wurde
sie angewiesen, ab sofort im Programm X und/oder einem alternativen
Arbeitsprogramm einen Arbeitseinsatz von 80–100 % zu leisten. Dies gelte
bis zur Ablösung von der Sozialhilfe bzw. solange, bis sie einen
Anstellungsvertrag im ersten Arbeitsmarkt vorlegen könne
(Dispositivziffer 3). Zur Förderung der Wiedereingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt werde sie zur Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms
angewiesen. Bis ein Einsatzplatz gefunden werde, habe A den Arbeitseinsatz im Programm X
zu leisten. Unentschuldigte Fehltage würden mit dem maximal erzielbaren
Einkommen von Fr. 78.- pro Tag verrechnet (Dispositivziffer 4).
Schliesslich wurde A verpflichtet, ab sofort die Stellensuche in Zusammenarbeit
mit der Fachstelle Arbeitsintegration zu intensivieren, um eine
Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Zu diesem Zweck
werde A angewiesen, zusammen mit ihren gelisteten Arbeitssuchbemühungen ab
sofort die Inserate, ihre Bewerbungsbriefe und die entsprechenden Absagen
einzureichen (Dispositivziffer 5). Für den Fall des Nichtbefolgens von
Anordnungen, Auflagen und/oder Weisungen wurde ihr eine Leistungskürzung um bis
zu 30 % angedroht (Dispositivziffer 6).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 27. Februar 2020 Rekurs beim
Bezirksrat E und beantragte eine dahingehende Anpassung von
Dispositivziffer 2, als auf die monatliche Einreichung der
unterschriftlichen Bestätigungen der D GmbH betreffend ihre Einkünfte und
Spesen zu verzichten sei. Weiter beantragte sie die Befreiung von der Teilnahme
am Arbeitsintegrationsprogramm gemäss Dispositivziffer 3 und 4 und
ersuchte um Nachzahlung diverser situationsbedingter Leistungen bzw. Transport-
und Verkehrsauslagen sowie um volle Übernahme ihres Mietzinses im Umfang von
Fr. 1'350.-.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 13. August 2020 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom
15.
Juli 2020. Die Weisung zur Teilnahme an einer
Arbeitsintegrationsmassnahme im Programm X sei aufzuheben, ihr seien die
ausstehenden Beträge in Höhe von total Fr. 1'170.- auszuzahlen und die
Miete für ihre Wohnung sei vollumfänglich zu übernehmen.
Der Bezirksrat E verwies mit Eingabe vom
18.
August 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
14.
September 2020 beantragte die Gemeinde B, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien A
aufzuerlegen. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Sind im Bereich der
Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in
der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen
angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005, E. 1.2). Strittig sind vorliegend die von der
Beschwerdegegnerin angeordneten Auflagen sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin nicht den effektiven Mietzins (Fr. 1'350.-/Monat)
bezahlt, sondern nur den Maximalmietzins gemäss den Mietzinsrichtlinien
(Fr. 1'150.-/Monat). Aus der Kürzung des Mietzinses resultiert auf zwölf
Monate hochgerechnet ein Streitwert von Fr. 2'400.-. Hinsichtlich der
Auflagen wurde der Beschwerdeführerin angedroht, bei Nichtbefolgen würden die
Leistungen um bis zu 30 % gekürzt. Bei einem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt von monatlich Fr. 997.- für eine Einzelperson und einer maximalen
Kürzung von 30 % (Fr. 299.10) resultiert auf zwölf Monate
hochgerechnet ein Streitwert von Fr. 3'589.20. Insgesamt liegt der
Streitwert bei Fr. 5'989.20, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit
des Einzelrichters fällt, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt vorab die vollumfängliche Gutheissung ihres
Rekurses, beschränkt sich jedoch darauf, "separat" Anträge zu
stellen, die Bestandteil ihres "Generalantrags" darstellen. Mit der
Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des
Rekursentscheids. Thema der Beschwerde kann deshalb nur sein, ob und in welchem
Umfang das Dispositiv des Rekursentscheids abgeändert werden soll. Dem genügt
der Hinweis darauf, es solle der Rekurs gutgeheissen werden, insofern nicht,
als damit nicht Bezug auf den Rekursentscheid, sondern auf das Rekursverfahren
genommen wird, wo die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits geprüft wurden und
über ihre Anträge entschieden wurde (vgl. dazu Griffel, Kommentar VRG,
§ 54 N. 4). Im Beschwerdeverfahren hätte die Beschwerdeführerin
Dispositiv
demnach darzulegen, inwiefern das Dispositiv des Rekursentscheids
abzuändern sei, und entsprechend auf die Begründung des Rekursentscheids Bezug
zu nehmen. Dazu dienen ihre "separaten" Anträge, nicht aber der
Generalantrag auf Gutheissung des Rekurses, der nur auf das Rekursverfahren
Bezug nimmt. Somit ist auf die Beschwerde nur im Rahmen der
"separaten" Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen.
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 geltenden
Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem
Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses
Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur
beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und
die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). In der Gemeinde B beträgt der
maximale Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt unbestrittenermassen
Fr. 1'150.- pro Monat inklusive Nebenkosten.
2.3 Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als
angemessen bezeichnet werden können. Ihre
Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche
Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt,
dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche
Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in
Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und
nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung
ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November
2019, VB.2018.00357, E. 5.3.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller
Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –
aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle
Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen
lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den
SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017,
VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016,
VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2;
SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).
2.4 Ist die
zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der
individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für
den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels
einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere
Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände
eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und
zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren
Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Findet die unterstützte Person während der
gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,
dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht
zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss
weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch
keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen
Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr,
6. September 2017, VB.2017.00291, E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017,
VB.2016.00621, E. 2.2 ff.; 24. März 2016, VB.2015.00760,
E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
2.5 Wie
erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange zu übernehmen, bis eine
zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen
werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen
unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig
und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere teurere
Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter
diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine
Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher
gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert,
indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die
Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.4) ist
deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche
Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine
Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die
Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt
bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die
betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den
Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich wiederum,
wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre
bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren
Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den
vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges
Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437,
E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014,
VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).
2.6 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht lediglich den Maximalmietzins von Fr. 1'150.-, statt des effektiven
Mietzinses von Fr. 1'350.-, übernimmt.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wohnte seit dem 1. September 2014 mit ihrem Sohn in
einer von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Notwohnung. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde sie erstmals zur Suche einer im Rahmen
der Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung angewiesen und darauf aufmerksam
gemacht, dass der Maximalmietzins für einen 1-Personen-Haushalt
Fr. 1'150.-/Monat und für einen 2-Personen-Haushalt Fr. 1'350.-/Monat
beträgt. Am 26. Juni 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag
mit der Beschwerdeführerin wegen Eigenbedarfs per 30. September 2019.
Gleichzeitig teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie
bei der Wohnungssuche Unterstützung anbiete und sich die Beschwerdeführerin
diesbezüglich melden solle. Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober
2019 über die Unterzeichnung eines Mietvertrags informiert hat.
3.2 Angesichts
der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin liegt kein
freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Zwar wusste die
Beschwerdeführerin aufgrund der Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung,
dass der Maximalmietzins in der Gemeinde B für einen 1-Personen-Haushalt
Fr. 1'150.-/Monat beträgt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
bereits seit mehreren Jahren nach einer Wohnung zu diesem Maximalmietzins
suchte und dabei offenkundig erfolglos blieb. Ihre Suchbemühungen wurden von
der Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – nie beanstandet. Die
Wohnungssuche scheint sich folglich nicht einfach zu gestalten. Dies anerkennt
auch die Beschwerdegegnerin, erwog sie doch in der Verfügung vom
21. August 2019, dass die Wohnungssuche aufgrund von Mietzinsbetreibungen
aus der Vergangenheit erschwert sei. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin angesichts des gekündigten Mietverhältnisses die Gelegenheit
ergriff und einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins Fr. 200.-
über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin liegt. Ein treuwidriges
Verhalten wäre ihr nur dann vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass
über den Mietzinsrichtlinien liegen würde oder wenn ihr die Beschwerdegegnerin
gangbare Alternativen aufgezeigt hätten (VGr, 15. November 2018,
VB.2018.00437, E. 4.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333,
E. 4.4). Zu Beginn des Mietverhältnisses lag der Mietzins Fr. 200.-
über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Seit der
Mietzinsreduktion per 1. Juni 2020 aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes
ist die Miete noch Fr. 170.- zu hoch. Damit liegt der monatliche Mietzins
aber nicht geradezu krass über dem Maximalmietzins.
3.3 Aus den
Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt sich zwar, dass sie der
Beschwerdeführerin seit der Kündigung des Mietverhältnisses mehrfach
Wohnungsinserate geschickt und ihr als Notlösung ein Notzimmer, Hotel oder
WG-Zimmer in E genannt habe. Das Notzimmer stehe ab 1. Dezember 2019
zur Verfügung. Für die Übergangszeit würde der Beschwerdeführerin mindestens
ein Hotelzimmer gesucht, sodass sie nicht auf der Strasse stehe. Damit hat die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer
Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative zu einer eigenen Wohnung
stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber
nicht dar. Dass der Beschwerdeführerin konkret zur Verfügung stehende
Wohnungsoptionen angeboten worden wären, ergibt sich aus den Akten nicht.
Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom 16. Oktober
2019 fest, dass sie keine Wohnungen zu vergeben habe. Vor diesem Hintergrund
kann der Beschwerdeführerin kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
3.4 Weiter ist
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom
16. Oktober 2019 an ihre Betreuerin diese über die in Aussicht stehende
2,5-Zimmer-Wohnung informierte, ihr Inserat, Anmeldeformular und Bewerbung
zusandte und sie als Referenz angab. Gemäss ihrer Rückmeldung vom 17. Oktober
2019 telefonierte die Betreuerin mit der Vermieterin und meldete der
Beschwerdeführerin anschliessend zurück, sie sei vorsichtig optimistisch und
drücke ihr die Daumen. Damit musste aber die Beschwerdegegnerin vor dem 30.
Oktober 2019, als sie von der Beschwerdeführerin über den Abschluss des
Mietvertrags in Kenntnis gesetzt wurde (vorn E. 3.1), über die Höhe des
Mietzinses informiert gewesen sein, oder sie hätte sich, wenn dieser nicht
genannt worden wäre, darüber noch rechtzeitig informieren können. In jedem Fall
hätte sie aber die Beschwerdeführerin in Kenntnis des zu hohen Mietzinses davon
abhalten müssen, den Mietvertrag zu unterzeichnen, falls sie die Kosten für die
Wohnung nicht vollständig hätte übernehmen wollen, wozu ihr bis 30. Oktober
2019 noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Mindestens nach der
E-Mail-Nachricht ihrer Betreuerin vom 17. Oktober 2019 musste die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin
auf dem Mindestmietzins von Fr. 1'150.- beharren würde. Auch insofern kann
ihr ein treuwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund
ist der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin zunächst dahingehend geäussert haben soll, sich bewusst zu
sein, dass sie die Differenz zwischen der effektiven Miete und der
Mietzinslimite selber zahlen müsse, von untergeordneter Bedeutung.
3.5 Demgemäss
wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einstweilen die vollen
Wohnkosten von Fr. 1'350.- pro Monat im Budget zu berücksichtigen.
Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Bevor die Beschwerdegegnerin den im
Budget anrechenbaren Mietzins kürzt, wird sie die Beschwerdeführerin zudem mit
entsprechender Kürzungsandrohung anzuweisen haben, eine Wohnung zu einem
Maximalmietzins von Fr. 1'150.- pro Monat zu suchen.
4.
4.1 Auf den
Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien Verkehrsauslagen bzw. situationsbedingte
Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'170.- nachzuzahlen, trat die
Vorinstanz nicht ein, weil dies nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sei.
4.2 Der
Streitgegenstand des Rekursverfahrens bestimmt sich zum einen danach, was
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz
zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rekursbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der
erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Zum andern bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45 und 48).
4.3 Die
Beschwerdeführerin scheint mit ihrem Antrag Abrechnungen für den Zeitraum vom
1. Mai 2016 bis 30. April 2019 zu beanstanden. Mit dem angefochtenen
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020 wurde unter anderem
der monatliche Bedarf ab 1. November 2019 der Beschwerdeführerin
festgestellt, worin auch der übernommene Mietzins enthalten ist, und wurde die
Beschwerdeführerin angewiesen, an einem Arbeitsprogramm und einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen (Dispositivziffern 3 und 4). Die
von der Beschwerdeführerin beanstandeten Abrechnungen bzw. eine Nachzahlung von
situationsbedingten Leistungen und/oder Verkehrsauslagen war jedoch nicht
Gegenstand des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 23. Januar 2020.
Entsprechend ist die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei
ein Betrag von Fr. 1'170.- nachzuzahlen, zu Recht nicht eingetreten.
Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Auf die
Rekursanträge der Beschwerdeführerin betreffend die Auflagen zur Einreichung
von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm trat
die Vorinstanz nicht ein. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Auflagen und
Weisungen gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar seien.
Die Rechtmässigkeit von Auflagen und Weisungen werde durch die
Rechtsmittelinstanzen erst dann überprüft, wenn aufgrund von Nichtbefolgung ein
sogenannter Kürzungsentscheid ergehe und gegen diesen Entscheid ein
Rechtsmittel ergriffen werde. Soweit ersichtlich seien der Beschwerdeführerin
mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin noch keinerlei Kürzungen
zufolge eines Verstosses gegen die Auflagen erwachsen. Zum jetzigen Zeitpunkt
könnten die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Auflagen jedenfalls nicht
auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.
5.2 Gemäss dem
auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 SHG sind
Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Übergangsbestimmungen
wurden keine erlassen. Da der neue § 21 Abs. 2 SHG mit
einem Systemwechsel in Bezug auf die selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen
und Weisungen verbunden ist, besteht diesbezüglich keine Kontinuität des
verfahrensrechtlichen Systems, und die Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen
nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April
2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht
und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht
anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; VGr,
6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.).
5.3 Die
Beschwerdegegnerin hat die vorliegend angefochtenen Auflagen am 23. Januar
2020 und damit noch unter altem Recht erlassen. Auch der Rekurs der
Beschwerdeführerin an die Vorinstanz erfolgte noch vor dem 1. April 2020.
Der neue § 21 Abs. 2 SHG kommt dementsprechend in der vorliegenden
Sache nicht zur Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz nach altem Recht
und der dazu ergangenen Praxis auf den Rekurs der Beschwerdeführerin hätte
eintreten müssen: Beim Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar
2020, mit welcher die Auflagen angeordnet wurden, handelt es sich um einen
Zwischenentscheid. Nach altem Recht kann dieser gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) unter bestimmten
Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4
und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisungen
der Beschwerdegegnerin beeinflussen vorliegend die rechtliche Situation der
Beschwerdeführerin und können in ihre Grundrechte wie beispielsweise die
persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn die
Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen
Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die umstrittenen Weisungen ein
zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Anträge der
Beschwerdeführerin betreffend die von der Beschwerdegegnerin erlassenen
Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprogramm eintreten und diese materiell behandeln müssen.
5.4 Im
Hinblick auf die Auflage zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm beantragte die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Einsicht in das Protokoll einer Sitzung
der Beschwerdegegnerin zum Thema "Klienten über 55 Jahre". Die
Vorinstanz trat auf das Akteneinsichtsgesuch nicht ein, weil dies nicht
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei und darüber zunächst die
Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu entscheiden hätte. Damit verkennt die
Vorinstanz, dass es sich bei einem Akteneinsichtsgesuch um einen
verfahrensrechtlichen Antrag handelt. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Natur
sind im Rekursverfahren zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 13). Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, eine
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, F, auf die Sitzung betreffend die
Vorgehensweise für Klienten über 55 Jahre angesprochen zu haben, wobei
diese ihr keine Auskunft dazu habe geben wollen. Auch die Beschwerdegegnerin
legt dar, dass der Beschwerdeführerin von der Arbeitsintegrationsfachfrau
dargelegt worden sei, wie mit sozialhilfebeziehenden Personen ab 55 Jahren
vorgegangen werde. Nachdem ein Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich auch formlos
gestellt werden kann (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 16),
dürfte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen mindestens
sinngemäss um Einsicht in das entsprechende Sitzungsprotokoll ersucht haben.
Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz auf das Akteneinsichtsgesuch eintreten
und dieses materiell behandeln müssen. Nachdem das strittige Sitzungsprotokoll
der Beschwerdegegnerin nicht bei den Akten liegt und die Sache ohnehin an die
Vorinstanz zurückzuweisen sein wird (sogleich E. 5.5), wird die Vorinstanz
das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen haben.
5.5 Im
Hinblick auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ab sofort im Programm X
einen Arbeitseinsatz von 80–100 % zu leisten, mindestens bis für sie ein
Platz in einem alternativen Arbeitsprogramm gefunden worden sei, wird die
Vorinstanz nicht nur zu prüfen haben, ob die Arbeit im Programm X –
ungeachtet der verlangten Auskunftserteilung (vorn E. 5.4) – einer über 55
Jahre alten Sozialhilfeempfängerin zugemutet werden kann. Angesichts der
überwiegend handwerklichen Schwerarbeiten, die vom Programm X angeboten
werden (Räumungen, Zügeltransporte, Entsorgungen, Wald- und Gartenarbeiten,
Schneeschaufeln) wird ferner zu prüfen sein, ob der verordnete Einsatz im Programm X
für die Beschwerdeführerin, die bislang ausschliesslich im administrativen Bereich
tätig war und mit ihrer Tätigkeit für die D GmbH über eine gewisse
Tagesstruktur verfügt, überhaupt verhältnismässig ist.
5.6 Nachdem
die Vorinstanz in den obengenannten Punkten nicht auf den Rekurs eingetreten
ist und sich weder in einer Eventualbegründung noch im Verfahren vor
Verwaltungsgericht materiell dazu geäussert hat, rechtfertigt es sich, den
angefochtenen Entscheid insofern aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020 ist dahingehend
abzuändern, als der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis
31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'336.- und
vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 wirtschaftliche Hilfe in Höhe
von Fr. 2'347.- zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter
Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich
allfälliger monatlicher Einkommen gewährt wird. Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin angefochtenen Auflagen zur Einreichung bestimmter Unterlagen
sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm (Dispositivziffer 3 und 4)
ist die Sache zum Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Bei diesem
Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zu 3/4, zumal die Rückweisung
zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und
Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die
Verfahrenskosten sind deshalb zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist der
Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 15. Juli 2020 aufgehoben.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
23. Januar 2020 wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin
vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in
Höhe von Fr. 2'336.- und vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020
wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'347.- zuzüglich allfälliger
monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen
nach KVG und abzüglich allfälliger monatlicher Einkommen gewährt wird.
Die Sache wird zum Entscheid über
das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin sowie über die Auflagen zur
Einreichung bestimmter Unterlagen und zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 und der Beschwerdegegnerin
zu 3/4 auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …