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Entscheid

VB.2020.00541

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00541

20. Januar 2021Deutsch22 min

(URT.2021.22449)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00541

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit Mai 2014 von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 23. Januar 2020 beschloss die

Sozialbehörde der Gemeinde B, dass A vom 1. November 2019 bis

31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'136.- und

in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 in Höhe von

Fr. 2'147.- zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter

Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich

allfälliger monatlicher Einkommen gewährt werde. A wurde aufgefordert, bis zum

20. des Monats verschiedene Unterlagen über ihre finanzielle Situation sowie

zehn Arbeitssuchbemühungen einzureichen (Dispositivziffer 2). Sodann wurde

sie angewiesen, ab sofort im Programm X und/oder einem alternativen

Arbeitsprogramm einen Arbeitseinsatz von 80–100 % zu leisten. Dies gelte

bis zur Ablösung von der Sozialhilfe bzw. solange, bis sie einen

Anstellungsvertrag im ersten Arbeitsmarkt vorlegen könne

(Dispositivziffer 3). Zur Förderung der Wiedereingliederung in den ersten

Arbeitsmarkt werde sie zur Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms

angewiesen. Bis ein Einsatzplatz gefunden werde, habe A den Arbeitseinsatz im Programm X

zu leisten. Unentschuldigte Fehltage würden mit dem maximal erzielbaren

Einkommen von Fr. 78.- pro Tag verrechnet (Dispositivziffer 4).

Schliesslich wurde A verpflichtet, ab sofort die Stellensuche in Zusammenarbeit

mit der Fachstelle Arbeitsintegration zu intensivieren, um eine

Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Zu diesem Zweck

werde A angewiesen, zusammen mit ihren gelisteten Arbeitssuchbemühungen ab

sofort die Inserate, ihre Bewerbungsbriefe und die entsprechenden Absagen

einzureichen (Dispositivziffer 5). Für den Fall des Nichtbefolgens von

Anordnungen, Auflagen und/oder Weisungen wurde ihr eine Leistungskürzung um bis

zu 30 % angedroht (Dispositivziffer 6).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 27. Februar 2020 Rekurs beim

Bezirksrat E und beantragte eine dahingehende Anpassung von

Dispositivziffer 2, als auf die monatliche Einreichung der

unterschriftlichen Bestätigungen der D GmbH betreffend ihre Einkünfte und

Spesen zu verzichten sei. Weiter beantragte sie die Befreiung von der Teilnahme

am Arbeitsintegrationsprogramm gemäss Dispositivziffer 3 und 4 und

ersuchte um Nachzahlung diverser situationsbedingter Leistungen bzw. Transport-

und Verkehrsauslagen sowie um volle Übernahme ihres Mietzinses im Umfang von

Fr. 1'350.-.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 wies der Bezirksrat

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit Beschwerde vom 13. August 2020 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom

15.

Juli 2020. Die Weisung zur Teilnahme an einer

Arbeitsintegrationsmassnahme im Programm X sei aufzuheben, ihr seien die

ausstehenden Beträge in Höhe von total Fr. 1'170.- auszuzahlen und die

Miete für ihre Wohnung sei vollumfänglich zu übernehmen.

Der Bezirksrat E verwies mit Eingabe vom

18.

August 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

14.

September 2020 beantragte die Gemeinde B, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien A

aufzuerlegen. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Sind im Bereich der

Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in

der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen

angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018,

VB.2018.00005, E. 1.2). Strittig sind vorliegend die von der

Beschwerdegegnerin angeordneten Auflagen sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin nicht den effektiven Mietzins (Fr. 1'350.-/Monat)

bezahlt, sondern nur den Maximalmietzins gemäss den Mietzinsrichtlinien

(Fr. 1'150.-/Monat). Aus der Kürzung des Mietzinses resultiert auf zwölf

Monate hochgerechnet ein Streitwert von Fr. 2'400.-. Hinsichtlich der

Auflagen wurde der Beschwerdeführerin angedroht, bei Nichtbefolgen würden die

Leistungen um bis zu 30 % gekürzt. Bei einem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt von monatlich Fr. 997.- für eine Einzelperson und einer maximalen

Kürzung von 30 % (Fr. 299.10) resultiert auf zwölf Monate

hochgerechnet ein Streitwert von Fr. 3'589.20. Insgesamt liegt der

Streitwert bei Fr. 5'989.20, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit

des Einzelrichters fällt, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt vorab die vollumfängliche Gutheissung ihres

Rekurses, beschränkt sich jedoch darauf, "separat" Anträge zu

stellen, die Bestandteil ihres "Generalantrags" darstellen. Mit der

Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des

Rekursentscheids. Thema der Beschwerde kann deshalb nur sein, ob und in welchem

Umfang das Dispositiv des Rekursentscheids abgeändert werden soll. Dem genügt

der Hinweis darauf, es solle der Rekurs gutgeheissen werden, insofern nicht,

als damit nicht Bezug auf den Rekursentscheid, sondern auf das Rekursverfahren

genommen wird, wo die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits geprüft wurden und

über ihre Anträge entschieden wurde (vgl. dazu Griffel, Kommentar VRG,

§ 54 N. 4). Im Beschwerdeverfahren hätte die Beschwerdeführerin

Dispositiv

demnach darzulegen, inwiefern das Dispositiv des Rekursentscheids

abzuändern sei, und entsprechend auf die Begründung des Rekursentscheids Bezug

zu nehmen. Dazu dienen ihre "separaten" Anträge, nicht aber der

Generalantrag auf Gutheissung des Rekurses, der nur auf das Rekursverfahren

Bezug nimmt. Somit ist auf die Beschwerde nur im Rahmen der

"separaten" Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen.

2.

2.1 Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021 geltenden

Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem

Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den

örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses

Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur

beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und

die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). In der Gemeinde B beträgt der

maximale Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt unbestrittenermassen

Fr. 1'150.- pro Monat inklusive Nebenkosten.

2.3 Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als

angemessen bezeichnet werden können. Ihre

Einhaltung dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche

Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt,

dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche

Sozialhilfe mit Rücksicht auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in

Grenzen zu halten, indem lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und

nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung

ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November

2019, VB.2018.00357, E. 5.3.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller

Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –

aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle

Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen

lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den

SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017,

VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016,

VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2;

SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).

2.4 Ist die

zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der

individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für

den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels

einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere

Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände

eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und

zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren

Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1). Findet die unterstützte Person während der

gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen,

dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht

zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss

weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch

keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen

Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr,

6. September 2017, VB.2017.00291, E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017,

VB.2016.00621, E. 2.2 ff.; 24. März 2016, VB.2015.00760,

E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

2.5 Wie

erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange zu übernehmen, bis eine

zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen

werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen

unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig

und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere teurere

Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter

diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine

Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher

gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert,

indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die

Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.4) ist

deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche

Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine

Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die

Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt

bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die

betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den

Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich wiederum,

wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre

bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren

Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den

vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges

Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437,

E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; 2. Juni 2014,

VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

2.6 Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht lediglich den Maximalmietzins von Fr. 1'150.-, statt des effektiven

Mietzinses von Fr. 1'350.-, übernimmt.

3.1 Die

Beschwerdeführerin wohnte seit dem 1. September 2014 mit ihrem Sohn in

einer von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Notwohnung. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde sie erstmals zur Suche einer im Rahmen

der Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung angewiesen und darauf aufmerksam

gemacht, dass der Maximalmietzins für einen 1-Personen-Haushalt

Fr. 1'150.-/Monat und für einen 2-Personen-Haushalt Fr. 1'350.-/Monat

beträgt. Am 26. Juni 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag

mit der Beschwerdeführerin wegen Eigenbedarfs per 30. September 2019.

Gleichzeitig teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie

bei der Wohnungssuche Unterstützung anbiete und sich die Beschwerdeführerin

diesbezüglich melden solle. Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 30. Oktober

2019 über die Unterzeichnung eines Mietvertrags informiert hat.

3.2 Angesichts

der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin liegt kein

freiwilliger Umzug der Beschwerdeführerin vor. Zwar wusste die

Beschwerdeführerin aufgrund der Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung,

dass der Maximalmietzins in der Gemeinde B für einen 1-Personen-Haushalt

Fr. 1'150.-/Monat beträgt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin

bereits seit mehreren Jahren nach einer Wohnung zu diesem Maximalmietzins

suchte und dabei offenkundig erfolglos blieb. Ihre Suchbemühungen wurden von

der Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – nie beanstandet. Die

Wohnungssuche scheint sich folglich nicht einfach zu gestalten. Dies anerkennt

auch die Beschwerdegegnerin, erwog sie doch in der Verfügung vom

21. August 2019, dass die Wohnungssuche aufgrund von Mietzinsbetreibungen

aus der Vergangenheit erschwert sei. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin angesichts des gekündigten Mietverhältnisses die Gelegenheit

ergriff und einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins Fr. 200.-

über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin liegt. Ein treuwidriges

Verhalten wäre ihr nur dann vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass

über den Mietzinsrichtlinien liegen würde oder wenn ihr die Beschwerdegegnerin

gangbare Alternativen aufgezeigt hätten (VGr, 15. November 2018,

VB.2018.00437, E. 4.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333,

E. 4.4). Zu Beginn des Mietverhältnisses lag der Mietzins Fr. 200.-

über dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Maximalmietzins. Seit der

Mietzinsreduktion per 1. Juni 2020 aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes

ist die Miete noch Fr. 170.- zu hoch. Damit liegt der monatliche Mietzins

aber nicht geradezu krass über dem Maximalmietzins.

3.3 Aus den

Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt sich zwar, dass sie der

Beschwerdeführerin seit der Kündigung des Mietverhältnisses mehrfach

Wohnungsinserate geschickt und ihr als Notlösung ein Notzimmer, Hotel oder

WG-Zimmer in E genannt habe. Das Notzimmer stehe ab 1. Dezember 2019

zur Verfügung. Für die Übergangszeit würde der Beschwerdeführerin mindestens

ein Hotelzimmer gesucht, sodass sie nicht auf der Strasse stehe. Damit hat die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zwar bei der Suche nach einer

Unterkunft unterstützt, eine wirkliche Alternative zu einer eigenen Wohnung

stellte das vorgeschlagene Unterkommen in einem Notzimmer oder einem Hotel aber

nicht dar. Dass der Beschwerdeführerin konkret zur Verfügung stehende

Wohnungsoptionen angeboten worden wären, ergibt sich aus den Akten nicht.

Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom 16. Oktober

2019 fest, dass sie keine Wohnungen zu vergeben habe. Vor diesem Hintergrund

kann der Beschwerdeführerin kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

3.4 Weiter ist

zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom

16. Oktober 2019 an ihre Betreuerin diese über die in Aussicht stehende

2,5-Zimmer-Wohnung informierte, ihr Inserat, Anmeldeformular und Bewerbung

zusandte und sie als Referenz angab. Gemäss ihrer Rückmeldung vom 17. Oktober

2019 telefonierte die Betreuerin mit der Vermieterin und meldete der

Beschwerdeführerin anschliessend zurück, sie sei vorsichtig optimistisch und

drücke ihr die Daumen. Damit musste aber die Beschwerdegegnerin vor dem 30.

Oktober 2019, als sie von der Beschwerdeführerin über den Abschluss des

Mietvertrags in Kenntnis gesetzt wurde (vorn E. 3.1), über die Höhe des

Mietzinses informiert gewesen sein, oder sie hätte sich, wenn dieser nicht

genannt worden wäre, darüber noch rechtzeitig informieren können. In jedem Fall

hätte sie aber die Beschwerdeführerin in Kenntnis des zu hohen Mietzinses davon

abhalten müssen, den Mietvertrag zu unterzeichnen, falls sie die Kosten für die

Wohnung nicht vollständig hätte übernehmen wollen, wozu ihr bis 30. Oktober

2019 noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Mindestens nach der

E-Mail-Nachricht ihrer Betreuerin vom 17. Oktober 2019 musste die

Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin

auf dem Mindestmietzins von Fr. 1'150.- beharren würde. Auch insofern kann

ihr ein treuwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Vor diesem Hintergrund

ist der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin zunächst dahingehend geäussert haben soll, sich bewusst zu

sein, dass sie die Differenz zwischen der effektiven Miete und der

Mietzinslimite selber zahlen müsse, von untergeordneter Bedeutung.

3.5 Demgemäss

wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einstweilen die vollen

Wohnkosten von Fr. 1'350.- pro Monat im Budget zu berücksichtigen.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Bevor die Beschwerdegegnerin den im

Budget anrechenbaren Mietzins kürzt, wird sie die Beschwerdeführerin zudem mit

entsprechender Kürzungsandrohung anzuweisen haben, eine Wohnung zu einem

Maximalmietzins von Fr. 1'150.- pro Monat zu suchen.

4.

4.1 Auf den

Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien Verkehrsauslagen bzw. situationsbedingte

Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'170.- nachzuzahlen, trat die

Vorinstanz nicht ein, weil dies nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sei.

4.2 Der

Streitgegenstand des Rekursverfahrens bestimmt sich zum einen danach, was

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz

zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der

Rekursbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der

erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Zum andern bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45 und 48).

4.3 Die

Beschwerdeführerin scheint mit ihrem Antrag Abrechnungen für den Zeitraum vom

1. Mai 2016 bis 30. April 2019 zu beanstanden. Mit dem angefochtenen

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020 wurde unter anderem

der monatliche Bedarf ab 1. November 2019 der Beschwerdeführerin

festgestellt, worin auch der übernommene Mietzins enthalten ist, und wurde die

Beschwerdeführerin angewiesen, an einem Arbeitsprogramm und einem

Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen (Dispositivziffern 3 und 4). Die

von der Beschwerdeführerin beanstandeten Abrechnungen bzw. eine Nachzahlung von

situationsbedingten Leistungen und/oder Verkehrsauslagen war jedoch nicht

Gegenstand des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 23. Januar 2020.

Entsprechend ist die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei

ein Betrag von Fr. 1'170.- nachzuzahlen, zu Recht nicht eingetreten.

Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Auf die

Rekursanträge der Beschwerdeführerin betreffend die Auflagen zur Einreichung

von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm trat

die Vorinstanz nicht ein. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Auflagen und

Weisungen gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar seien.

Die Rechtmässigkeit von Auflagen und Weisungen werde durch die

Rechtsmittelinstanzen erst dann überprüft, wenn aufgrund von Nichtbefolgung ein

sogenannter Kürzungsentscheid ergehe und gegen diesen Entscheid ein

Rechtsmittel ergriffen werde. Soweit ersichtlich seien der Beschwerdeführerin

mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin noch keinerlei Kürzungen

zufolge eines Verstosses gegen die Auflagen erwachsen. Zum jetzigen Zeitpunkt

könnten die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Auflagen jedenfalls nicht

auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.

5.2 Gemäss dem

auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten neuen § 21 Abs. 2 SHG sind

Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Übergangsbestimmungen

wurden keine erlassen. Da der neue § 21 Abs. 2 SHG mit

einem Systemwechsel in Bezug auf die selbständige Anfechtbarkeit der Auflagen

und Weisungen verbunden ist, besteht diesbezüglich keine Kontinuität des

verfahrensrechtlichen Systems, und die Anfechtungsmöglichkeiten erscheinen

nicht als gleichwertig. Deshalb bleiben Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April

2020 von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht

und der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht

anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3; VGr,

6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.).

5.3 Die

Beschwerdegegnerin hat die vorliegend angefochtenen Auflagen am 23. Januar

2020 und damit noch unter altem Recht erlassen. Auch der Rekurs der

Beschwerdeführerin an die Vorinstanz erfolgte noch vor dem 1. April 2020.

Der neue § 21 Abs. 2 SHG kommt dementsprechend in der vorliegenden

Sache nicht zur Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz nach altem Recht

und der dazu ergangenen Praxis auf den Rekurs der Beschwerdeführerin hätte

eintreten müssen: Beim Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar

2020, mit welcher die Auflagen angeordnet wurden, handelt es sich um einen

Zwischenentscheid. Nach altem Recht kann dieser gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) unter bestimmten

Voraussetzungen angefochten werden (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4

und 4.4; VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.3). Die Weisungen

der Beschwerdegegnerin beeinflussen vorliegend die rechtliche Situation der

Beschwerdeführerin und können in ihre Grundrechte wie beispielsweise die

persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG auszugehen, wenn die

Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen

Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die umstrittenen Weisungen ein

zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Anträge der

Beschwerdeführerin betreffend die von der Beschwerdegegnerin erlassenen

Auflagen zur Einreichung von Unterlagen sowie zur Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprogramm eintreten und diese materiell behandeln müssen.

5.4 Im

Hinblick auf die Auflage zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm beantragte die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Einsicht in das Protokoll einer Sitzung

der Beschwerdegegnerin zum Thema "Klienten über 55 Jahre". Die

Vorinstanz trat auf das Akteneinsichtsgesuch nicht ein, weil dies nicht

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei und darüber zunächst die

Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu entscheiden hätte. Damit verkennt die

Vorinstanz, dass es sich bei einem Akteneinsichtsgesuch um einen

verfahrensrechtlichen Antrag handelt. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Natur

sind im Rekursverfahren zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a

N. 13). Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, eine

Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, F, auf die Sitzung betreffend die

Vorgehensweise für Klienten über 55 Jahre angesprochen zu haben, wobei

diese ihr keine Auskunft dazu habe geben wollen. Auch die Beschwerdegegnerin

legt dar, dass der Beschwerdeführerin von der Arbeitsintegrationsfachfrau

dargelegt worden sei, wie mit sozialhilfebeziehenden Personen ab 55 Jahren

vorgegangen werde. Nachdem ein Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich auch formlos

gestellt werden kann (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 16),

dürfte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen mindestens

sinngemäss um Einsicht in das entsprechende Sitzungsprotokoll ersucht haben.

Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz auf das Akteneinsichtsgesuch eintreten

und dieses materiell behandeln müssen. Nachdem das strittige Sitzungsprotokoll

der Beschwerdegegnerin nicht bei den Akten liegt und die Sache ohnehin an die

Vorinstanz zurückzuweisen sein wird (sogleich E. 5.5), wird die Vorinstanz

das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen haben.

5.5 Im

Hinblick auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ab sofort im Programm X

einen Arbeitseinsatz von 80–100 % zu leisten, mindestens bis für sie ein

Platz in einem alternativen Arbeitsprogramm gefunden worden sei, wird die

Vorinstanz nicht nur zu prüfen haben, ob die Arbeit im Programm X –

ungeachtet der verlangten Auskunftserteilung (vorn E. 5.4) – einer über 55

Jahre alten Sozialhilfeempfängerin zugemutet werden kann. Angesichts der

überwiegend handwerklichen Schwerarbeiten, die vom Programm X angeboten

werden (Räumungen, Zügeltransporte, Entsorgungen, Wald- und Gartenarbeiten,

Schneeschaufeln) wird ferner zu prüfen sein, ob der verordnete Einsatz im Programm X

für die Beschwerdeführerin, die bislang ausschliesslich im administrativen Bereich

tätig war und mit ihrer Tätigkeit für die D GmbH über eine gewisse

Tagesstruktur verfügt, überhaupt verhältnismässig ist.

5.6 Nachdem

die Vorinstanz in den obengenannten Punkten nicht auf den Rekurs eingetreten

ist und sich weder in einer Eventualbegründung noch im Verfahren vor

Verwaltungsgericht materiell dazu geäussert hat, rechtfertigt es sich, den

angefochtenen Entscheid insofern aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2020 ist dahingehend

abzuändern, als der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 bis

31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'336.- und

vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 wirtschaftliche Hilfe in Höhe

von Fr. 2'347.- zuzüglich allfälliger monatlicher situationsbedingter

Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen nach KVG und abzüglich

allfälliger monatlicher Einkommen gewährt wird. Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin angefochtenen Auflagen zur Einreichung bestimmter Unterlagen

sowie zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm (Dispositivziffer 3 und 4)

ist die Sache zum Entscheid darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Bei diesem

Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zu 3/4, zumal die Rückweisung

zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und

Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die

Verfahrenskosten sind deshalb zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist der

Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 15. Juli 2020 aufgehoben.

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

23. Januar 2020 wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin

vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe in

Höhe von Fr. 2'336.- und vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020

wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'347.- zuzüglich allfälliger

monatlicher situationsbedingter Leistungen sowie der Krankenkassenprämie und Leistungen

nach KVG und abzüglich allfälliger monatlicher Einkommen gewährt wird.

Die Sache wird zum Entscheid über

das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin sowie über die Auflagen zur

Einreichung bestimmter Unterlagen und zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/4 und der Beschwerdegegnerin

zu 3/4 auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …