VB.2020.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00542
4. Februar 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22481)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00542
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Mönchaltorf,
vertreten durch die
Schulpflege Mönchaltorf,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenbeteiligung an privaten Schulkosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, der im Jahr 2011 geborene Sohn von A und B, besuchte
ab August 2016 den Kindergarten in Mönchaltorf. Schon im ersten
Kindergartenschuljahr wiesen die Eltern darauf hin, dass C im Kindergarten und
zu Hause Schwierigkeiten habe, und es fanden Abklärungen im Kindergarten statt.
Am 13. April 2018 teilten A und B der Schulpflege Mönchaltorf mit, dass
sie C aufgrund schulischer Schwierigkeiten in Zukunft an der privaten Schule D
unterrichten lassen würden, und ersuchten um eine Mitfinanzierung der privaten
Schulkosten durch die Gemeinde Mönchaltorf. Mit Beschluss vom 11. Juni
2018 lehnte die Gemeinde Mönchaltorf das Gesuch ab. Dieser Beschluss erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Am 29. Oktober 2019 ersuchten A und B die Gemeinde
Mönchaltorf erneut um Beteiligung an den Kosten für die Beschulung von C in der
Privatschule D ab 1. Mai 2018. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019
lehnte die Gemeinde Mönchaltorf eine Kostenübernahme ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2019
rekurrierten A und B am 13. Januar 2020 an den Bezirksrat Uster. Dieser
wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2020 ab, soweit er darauf
eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von
Fr. 1'629.20 (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine
Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 15. August 2020 beantragten A und B
dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss der Vorinstanz sei unter
Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei festzustellen, "dass bei C die
Kosten für die Beschulung an der Privatschule D von der öffentlichen Hand zu
tragen seien seit seinem Eintritt in die Privatschule im Mai 2018 vorläufig bis
Ende Schuljahr 2020/21". "Eventuell und insbesondere dort, wo die
Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss nicht auf die Sache eingetreten ist
oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, sei die Sache an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen."
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 20. August 2020
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Mönchaltorf beantragte am
18.
September 2020 "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Beschwerdeführenden" die Beschwerdeabweisung. In der Folge
präzisierten A und B mit Replik vom 30. September 2020 ihre Anträge wie
folgt:
"1. Es sei der
angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 15. Juli 2020 aufzuheben.
2.
Es seien die Kosten für den
Besuch der Privatschule D von der Ge- meinde Mönchaltorf zu übernehmen.
3.
Eventualiter sei die Sache
zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
Mit Duplik vom 22. Oktober 2020 hielt die Gemeinde Mönchaltorf
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die
Kostenübernahme für eine externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Kosten
für die Beschulung von C in der Privatschule D von Mai 2018 bis Ende Schuljahr
2020/2021 betragen knapp Fr. 80'000.-. Damit fällt der Entscheid in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, soweit sie
die Kostenübernahme für die private Schulung von C im Zeitraum von Mai 2018 bis
am 28. Oktober 2019 beantragten, da der eine Kostenübernahme ablehnende
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 in Rechtskraft
erwachsen sei und die Beschwerdegegnerin erst mit dem Gesuch der
Beschwerdeführenden vom 29. Oktober 2019 von der Diagnose des
Asperger-Syndroms bei C erfahren habe.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz sei zu
Unrecht teilweise nicht auf ihren Rekurs eingetreten, da sie erst durch das
Gutachten von Dr. med. E vom 7. August 2019 von der
Autismus-Spektrum-Störung ihres Sohns erfahren hätten und diese Diagnose die
Grundlage für ihr (erneutes) Gesuch um Kostenübernahme darstellen würde.
2.2
Am
Verfahren beteiligte Personen können nach § 86a VRG von
Verwaltungsbehörden die Revision rechtskräftiger Anordnungen verlangen, wenn
sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Es muss sich um Tatsachen handeln,
die beim Erlass der angefochtenen Anordnung bereits bestanden haben und welche
die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person
günstiger gestaltet hätten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 15, 17). Das
Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert
90.
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b
Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe
angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten
Anträge enthalten (§ 86c Abs. 1 VRG). Sind die Voraussetzungen für eine
Revision erfüllt, hebt die Behörde die fragliche Anordnung auf und erlässt eine
neue (§ 86d VRG).
2.3
Durch das
Gutachten von Dr. med. E vom 7. August 2019 erfuhren die
Beschwerdeführenden, dass bei ihrem Sohn eine Autismus-Spektrum-Störung
(Asperger-Syndrom) vorliegt. Indem die Beschwerdeführenden am 29. Oktober
2019.
von der Beschwerdegegnerin erneut die Kostenübernahme für die Beschulung
ihres Sohns in der Privatschule D ab Mai 2018 verlangten, stellten sie
teilweise sinngemäss ein Revisionsgesuch betreffend die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018. Das Revisionsgesuch der
Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom
16.
Dezember 2019 sinngemäss abgelehnt.
Gegen diesen Entscheid konnten die Beschwerdeführenden
Rekurs an die Vorinstanz erheben und geltend machen, die Beschwerdegegnerin
habe ihr Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen (vgl. Bertschi, § 86d
N. 6), was die Beschwerdeführenden mit ihrem Rekurs vom 13. Januar
2020.
in der Folge auch taten. Die Vorinstanz wäre sodann gehalten gewesen,
vollumfänglich auf den Rekurs der Beschwerdeführenden einzutreten und auch zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision ihrer Verfügung
vom 11. Juni 2018 verzichtet hatte.
2.4
Wie sich
im Folgenden zeigt, ist die Angelegenheit in der Sache spruchreif, weshalb auf
eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Streitsache
verzichtet werden kann (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e
contrario VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64
N. 7).
3.
Die Kantone haben für einen ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 19. April 1999
[SR 101]). Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und
geeignet sein und genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch
umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der Anspruch auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die
optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).
Aus den von den Beschwerdeführenden ebenfalls angerufenen
Art. 10 Abs. 2 (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 11 BV
(Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung) sowie Art. 17 des
Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (SR 0.109) ergeben sich für den vorliegenden Fall keine
weitergehenden Ansprüche.
4.
4.1
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der
Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und
Sonderschulung. Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel-
oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und
erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte
Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl
der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse
sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der
Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen
(§ 36 Abs. 3 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26
der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
[VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung
und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei
Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische
Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter
schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden
sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber
(§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1
VSM).
4.2
Entschliessen
sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit – wie vorliegend – in eigener Kompetenz
für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer
Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es
versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten
Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).
Private Massnahmen sind unerlässlich, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls
notwendig sind. Andernfalls können die Eltern ein ordentliches Gesuch um
Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen
Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten. In einem
solchen Verfahren bleibt es ihnen unbenommen, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme auch die provisorische Beschulung ihres Kindes in einer anderen
Schule zu beantragen (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018,
E. 3.4).
Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist
dabei nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach dem Eintritt
in die entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen
Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell
angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer
solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00667, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
C ist seit
dem Schuljahr 2016/2017 schulpflichtig und besuchte ab August 2016 den
Kindergarten in Mönchaltorf. Anlässlich eines schulischen Standortgesprächs im
Dezember 2016 zeigte sich, dass bei C sowohl im Unterricht als auch zu Hause
Schwierigkeiten bestanden. Am 23. März 2017 fand das nächste
Standortgespräch mit den Beschwerdeführenden statt. Diese berichteten, die
Schwierigkeiten mit C seien seit den Sportferien noch grösser geworden. Es sei
für sie jeweils ein sehr langer Kampf, um C in den Kindergarten zu bringen.
Zudem klage C über Kopf- und Bauchweh und habe immer noch grosse Probleme mit
Neuem. Die Kindergärtnerin von C war jedoch der Meinung, C sei es im
Kindergarten wohl und er wirke zufrieden, jedoch mache er nicht bei allen
Kreisaktivitäten mit. Die hinzugezogene Schulpsychologin teilte anlässlich
ihres Schulbesuchs vom 29. März 2017 den Eindruck der Kindergärtnerin und
beobachtete, dass C (auch) im Kreis gut mitmache und sogar mitsinge. Es sei ihm
wohl gewesen und er habe unbekümmert gewirkt. Offensichtlich habe er sich wohl
gefühlt und weder gestresst noch überfordert oder reizüberflutet gewirkt. Am
5.
April 2017 berichtete die Beschwerdeführerin, die Situation zu Hause
habe sich etwas entschärft, insbesondere da sie und der Beschwerdeführer C fest
unterstützen würden. Sie hätten C zudem klar kommuniziert, dass der Besuch des
Kindergartens nicht verhandelbar sei.
Anfang Januar 2018 zogen die Beschwerdeführenden eine
externe Heilpädagogin als Beraterin hinzu. Diese beobachtete, dass "die
Schnittstelle Elternhaus-Kindergarten […] enorme Probleme und einen sehr hohen
Leidensdruck [verursache], sowohl beim Kind wie auch bei der Mutter". In
einem Telefongespräch mit der Schulpsychologin schilderte die Heilpädagogin die
Situation wie folgt: Die Beschwerdeführenden seien sehr bemüht, die
Beschwerdeführerin sei jedoch völlig am Anschlag und verzweifelt. Die Situation
zu Hause sei extrem schwierig, C wolle nicht in den Kindergarten. Jeden Morgen
sei es ein "riesiges Theater", bis er in den Kindergarten gehe. C
lege sich auf den Boden und weine. Er sei zudem oft sehr aggressiv und schlage
seinen kleinen Bruder. Bei einem Besuch im Kindergarten von C habe die
Heilpädagogin zudem beobachten können, dass C im Sozialkontakt hilflos sei, oft
abwesend wirke und sich überfordere. Sie habe zudem extreme Zwangsstörungen
beobachtet. Während dieses Gesprächs äusserte sie den Verdacht, dass bei C eine
Autismus-Spektrum-Störung vorliegen könnte. Die Heilpädagogin machte sich zudem
grosse Sorgen für den Einstieg in die 1. Klasse im Sommer 2018. Diese
Sorgen teilte sie offenbar mit der Kindergärtnerin von C. Diese hatte zudem
beobachtet, dass C im Kindergarten aggressiv gegenüber anderen Kindern sei,
diese nachäffe und im Kreis aktiv störe. Zudem sei er oft "abwesend"
und im Sozialkontakt hilflos.
5.2
Auf
Anraten der beigezogenen Heilpädagogin liessen die Beschwerdeführenden C in der
Folge von der Stiftung F untersuchen. Die untersuchenden Personen stellten in
ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 bei C Probleme im Bereich der
Organisation von taktil-kinaesthetischen Wahrnehmungsprozessen fest und konnten
auch Probleme im Bereich der intermodalen Wahrnehmungsorganisation nicht
ausschliessen. In diesem Bericht wurde zudem die Ansicht vertreten, dass C auf
Unterstützung angewiesen sei und ein Umfeld mit klaren, wohlwollenden
Strukturen, auf die er sich verlassen könne, benötige. Hinsichtlich des
Schuleintritts brauche er ein Lernklima, das nicht durch zu viele Reize vom
Wesentlichen ablenken könne, z. B. eine kleinere Gruppe und einen
strukturierten Arbeitsplatz.
5.3
Am
13.
März 2018 fand ein schulisches Standortgespräch statt, an welchem die
Beschwerdeführenden und die von ihnen beigezogene Heilpädagogin sowie die
Lehrperson von C, die Schulpsychologin und eine Vertreterin der Fachstelle für
Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin teilnahmen. Ziel dieses Gesprächs war
es, sich über die "sehr belastende Situation" für die Familie von C
auszutauschen. Im Kurzprotokoll des Gesprächs wurde festgehalten, dass die
Schulpsychologin eine Empfehlung für ISR-Lektionen und Assistenzstunden
schreiben und die Möglichkeiten an Sonderschulen sondieren werde. Weiter würden
die Beschwerdeführenden der Schulpsychologin den Abklärungsbericht des
Kantonsspitals G (Fachstelle Autismus/Sozialpädiatrisches Zentrum) zukommen
lassen, sobald die am 9. März 2018 begonnene Untersuchung abgeschlossen
sei. Falls nötig, solle C zudem logopädisch noch genauer abgeklärt werden.
Offenbar wurde an diesem Gespräch auch der Verdacht auf eine
Autismus-Spektrum-Störung geäussert, da C sehr stark auf klare Strukturen und
einen kleinen Rahmen angewiesen sei. In einer zweiten (nur von der Lehrperson
und der Vertreterin der Fachstelle für Sonderpädagogik unterschriebenen)
Version dieses Kurzprotokolls wird weiter festgehalten, dass "[d]er
ISR-Status von [C] mit de[m] damit verbundenen, besonderen Unterstützungsbedarf
[…] durch den SPD Uster anerkannt" werde. Es seien aber weder freie Plätze
noch geeignete Schulplätze für C auf den Sommer 2018 an einer Sonderschule in
Sicht, weshalb diese Option sistiert werden müsse, jedoch wenn nötig zu einem
späteren Zeitpunkt wieder in Betracht gezogen werden könne. Die von den Eltern
beigezogene Heilpädagogin schrieb der Schulpsychologin am Abend des
13.
März 2018 eine E-Mail, bedankte sich für das Gespräch und führte aus,
die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass sie sich nach dem Gespräch gut
fühle und sie auf viel Verständnis gestossen sei. Die Heilpädagogin selber
sprach von einem Gespräch "mit optimalem Verlauf und optimalem
Resultat". Da sie sich bezüglich des weiteren Vorgehens nicht sicher war,
bat sie die Schulpsychologin diesbezüglich um eine kurze Rückmeldung. Daran
anknüpfend tauschten sich die Heilpädagogin und die Schulpsychologin am 18. und
22.
März 2018 bezüglich des weiteren Vorgehens per E-Mail aus.
Am 13. April 2018 teilten die Beschwerdeführenden der
Beschwerdegegnerin mit, dass C in Zukunft an der Privatschule D unterrichtet
werde. Als Begründung führten sie an, C stosse seit dem Eintritt ins
Schulsetting immer wieder an seine Grenzen. Sie würden C im häuslichen Umfeld
zunehmend unglücklich erleben und sich grosse Sorgen um seine weitere
Entwicklung machen. Die schwierige Situation dauere nun schon lange an und sei
für die ganze Familie eine grosse Belastung. Der Familienalltag sei
beeinträchtigt; die Schwierigkeiten hätten einen solch grossen Einfluss, dass
die Situation kaum mehr tragbar sei. Sie hätten sich deshalb für die Umschulung
entschieden, weil sie sich ernsthafte Sorgen um die weitere Entwicklung von C
machen würden. Sie würden nichts verpassen und ihm die grösstmögliche
Unterstützung bieten wollen. Im Wissen, dass C im "öffentlichen
Schulsetting die ISR-Stunden erhalten hätte, was einen finanziellen Einsatz
durch die Gemeinde bedeutet" hätte, verlangten die Beschwerdeführenden
eine Mitfinanzierung der Privatschullösung durch die Beschwerdegegnerin.
Die am Gespräch vom 13. März 2018 angesprochenen
Untersuchungen von C durch die Logopädin der Beschwerdegegnerin sowie das
Kantonsspital G führten zu folgenden Erkenntnissen: Mit Bericht vom 19. April
2018.
empfahl die Logopädin der Beschwerdegegnerin für C eine logopädische
Therapie, da seine Kommunikation und Pragmatik sehr auffällig seien. Im
psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht des Kantonsspitals G vom
2.
Mai 2018 wird festgehalten, dass die Kriterien einer gesonderten
autistischen Thematik derzeit nicht erfüllt seien. Die vor allem von zu Hause
berichteten Verhaltensbesonderheiten wie Mühe im Umgang mit
Veränderungen/Übergängen und Neuem, geringer Frustrationstoleranz, allgemeinen
Emotionsregulationsschwierigkeiten und Reizoffenheit sowie Anzeichen von
(sozialer) Unsicherheit wurden von den untersuchenden Fachpersonen
"einerseits im Rahmen der Persönlichkeit von C und einer Vulnerabilität
für affektive Themen (Ängste, Stimmungsschwankungen)" verstanden. Am
11.
Juni 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der
Beschwerdeführenden ab.
5.4
Mit
Bericht vom 7. August 2019 stellte Dr. med. E bei C die Diagnose
Autismus-Spektrum-Störung und hielt Folgendes fest: Entsprechend der durchschnittlichen
intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis handle es sich um ein
Asperger-Syndrom. Diese Diagnose sei einerseits für den familiären Alltag
wichtig, anderseits aber auch für die Schule. C besuche wegen der individuellen
Lernbedürfnisse und der sozialen Schwierigkeiten eine private Schule mit
selbstbestimmtem Lernen, was seinen besonderen Bedürfnissen besser gerecht
werde. Es sei sicher sinnvoll, wenn C diese Schule weiterhin besuchen könne.
Dieser Schlussfolgerung schloss sich der Kinderarzt von C, Dr. med. H,
mit Bericht vom 29. August 2019 an.
5.5
Gestützt
auf den Bericht von Dr. med. E ersuchten die Beschwerdeführenden am
29.
Oktober 2019 erneut um eine Übernahme der Privatschulkosten ab Mai
2018.
durch die Beschwerdegegnerin, was diese mit Beschluss vom
16.
Dezember 2019 ablehnte.
5.6
Aus dem
dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass es bei C wohl fast seit Beginn seiner
Schulpflicht sowohl im Kindergarten als auch zu Hause zu Problemen gekommen
ist, da C eine (in diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostizierte)
Autismus-Spektrum-Störung hat. Diese Probleme wurden im Verlauf des
Kindergartens immer stärker. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführenden unter der Situation litten und sich Sorgen um die
Entwicklung von C machten. Da zahlreiche Hinweise auf die besonderen
pädagogischen Bedürfnisse von C vorlagen, wäre eine vor März 2018 stattfindende
Abklärung der Beschwerdegegnerin von derartigen Bedürfnissen von C und die
Einleitung entsprechender Massnahmen möglicherweise angezeigt gewesen.
Zumindest hätte an der Sitzung vom 13. März 2018 auch besprochen werden
müssen, wie C im Kindergarten bis zu den Sommerferien hätte unterstützt werden
können. Ob dies tatsächlich auch passiert ist, ergibt sich weder aus dem
entsprechenden Protokoll noch aus den weiteren Akten. Dass die Protokollierung
der Sitzung vom 13. März 2018 durch die Beschwerdegegnerin mangelhaft bzw.
unrechtmässig war, hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb
auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund der
mangelhaften Protokollierung ist es nach dem Gespräch vom 13. März 2018
auch zu Unklarheiten bezüglich des weiteren Vorgehens gekommen, welche
vermeidbar gewesen wären.
Dennoch war die Einschulung von C durch die
Beschwerdeführenden an der Privatschule D zur Wahrung seines Kindeswohls nicht
notwendig. Hinweise auf eine akute und schwerwiegende Gefährdung von C im April
2018.
lassen sich den Akten nämlich nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die
Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend die besonderen pädagogischen
Bedürfnisse von C im März/April 2018 im Gang waren und alle Beteiligten
anerkannten, dass er (spätestens) ab dem Sommer 2018 und seinem Einstieg in die
1.
Klasse integrierte Sonderschulung (ISR) benötigen werde. Davon hatten
auch die Beschwerdeführenden spätestens am 13. April 2018 Kenntnis. Es
kann davon ausgegangen werden, dass ein ISR-Setting spätestens auf diesen
Zeitpunkt hin eingeführt worden wäre. Aus dem Umstand, dass sich C in der Privatschule
D gut entwickelt hat und aus den eingereichten (neuen) ärztlichen Berichten
kann nicht abgeleitet werden, dass sich das für C vorgesehene ISR-Setting nicht
auch bewährt hätte. Dr. med. E zeigte in seinem Bericht vom
7.
August 2019 die bereits bekannte Sonderschulbedürftigkeit auf. Da für
den Entscheid über die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen von C
anerkannte besondere Bedürfnisse und nicht die Diagnose
"Autismus-Spektrum-Störung" massgebend sind (vgl. § 33 Abs. 1 VSG), stellt die Diagnose von Dr. med. E keine erhebliche
neue Tatsache dar, welche eine Revision der Verfügung vom 11. Juni 2018 erfordert
hätte.
Durch die Unterzeichnung des Protokolls erklärten sich die
Beschwerdeführenden mit dem am Standortgespräch vom 13. März 2018 beschlossenen
weiteren Vorgehen einverstanden. Wenn sie bereits in diesem Zeitpunkt eine
externe Sonderschulung für C als notwendig empfunden hätten, hätten sie dies
der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Kurzprotokolls mitteilen bzw. ihre
Vorbehalte gegenüber dem weiteren Vorgehen protokollieren lassen müssen. Es hätte
ihnen auch freigestanden und wäre ihnen zumutbar gewesen, von der
Beschwerdegegnerin eine möglichst rasche Unterstützung für C zu fordern und
gegen eine allfällige Weigerung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dabei hätten sie
im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Unterstützung von C im
Kindergarten bis zu den Sommerferien 2018 beantragen können. Die
Beschwerdeführenden entschieden sich im April 2018 jedoch eigenmächtig dafür, C
in Zukunft in einer Privatschule unterrichten zu lassen, um "ihm die
grösst mögliche Unterstützung [zu] bieten". Da sich weder aus dem
kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw.
geeignetste überhaupt denkbare Schulung für C ableiten lässt und die Anmeldung von
C an der Privatschule D nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war,
haben die Beschwerdeführenden mithin keinen Anspruch auf Kostenersatz. Ihnen
bzw. C steht es indes frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren oder den
Anspruch von C auf Sonderschulung in einer (über eine Bewilligung nach
§ 36 Abs. 4 VSG verfügenden) Institution der Sonderschulung geltend
zu machen (VGr, 3. Mai 2017, VB.2016.00631, E. 5.1).
6.
Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden
Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren.
Dabei hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die in
den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG,
SR 151.3) fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer
Benachteiligung grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1
BehiG). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II
des vorinstanzlichen Entscheids ist abzuändern, und die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.
8.1
Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt den überwiegend
unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen steht indes gestützt auf
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu,
da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben
des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die
Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse
verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung
aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17
N. 51 mit Hinweisen). Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. II des
vorinstanzlichen Entscheids vom 15. Juli 2020 insofern abgeändert, als die
Rekurskosten auf die Staatskasse genommen werden. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 5'165.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
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