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Entscheid

VB.2020.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00542

4. Februar 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22481)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00542

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1. A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Mönchaltorf,

vertreten durch die

Schulpflege Mönchaltorf,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenbeteiligung an privaten Schulkosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, der im Jahr 2011 geborene Sohn von A und B, besuchte

ab August 2016 den Kindergarten in Mönchaltorf. Schon im ersten

Kindergartenschuljahr wiesen die Eltern darauf hin, dass C im Kindergarten und

zu Hause Schwierigkeiten habe, und es fanden Abklärungen im Kindergarten statt.

Am 13. April 2018 teilten A und B der Schulpflege Mönchaltorf mit, dass

sie C aufgrund schulischer Schwierigkeiten in Zukunft an der privaten Schule D

unterrichten lassen würden, und ersuchten um eine Mitfinanzierung der privaten

Schulkosten durch die Gemeinde Mönchaltorf. Mit Beschluss vom 11. Juni

2018 lehnte die Gemeinde Mönchaltorf das Gesuch ab. Dieser Beschluss erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Am 29. Oktober 2019 ersuchten A und B die Gemeinde

Mönchaltorf erneut um Beteiligung an den Kosten für die Beschulung von C in der

Privatschule D ab 1. Mai 2018. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019

lehnte die Gemeinde Mönchaltorf eine Kostenübernahme ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2019

rekurrierten A und B am 13. Januar 2020 an den Bezirksrat Uster. Dieser

wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2020 ab, soweit er darauf

eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von

Fr. 1'629.20 (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine

Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 15. August 2020 beantragten A und B

dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss der Vorinstanz sei unter

Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei festzustellen, "dass bei C die

Kosten für die Beschulung an der Privatschule D von der öffentlichen Hand zu

tragen seien seit seinem Eintritt in die Privatschule im Mai 2018 vorläufig bis

Ende Schuljahr 2020/21". "Eventuell und insbesondere dort, wo die

Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss nicht auf die Sache eingetreten ist

oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde, sei die Sache an die

Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen."

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 20. August 2020

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Mönchaltorf beantragte am

18.

September 2020 "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Beschwerdeführenden" die Beschwerdeabweisung. In der Folge

präzisierten A und B mit Replik vom 30. September 2020 ihre Anträge wie

folgt:

"1. Es sei der

angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 15. Juli 2020 aufzuheben.

2.

Es seien die Kosten für den

Besuch der Privatschule D von der Ge- meinde Mönchaltorf zu übernehmen.

3.

Eventualiter sei die Sache

zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

Mit Duplik vom 22. Oktober 2020 hielt die Gemeinde Mönchaltorf

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die

Kostenübernahme für eine externe Schulung nach § 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Kosten

für die Beschulung von C in der Privatschule D von Mai 2018 bis Ende Schuljahr

2020/2021 betragen knapp Fr. 80'000.-. Damit fällt der Entscheid in die

Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, soweit sie

die Kostenübernahme für die private Schulung von C im Zeitraum von Mai 2018 bis

am 28. Oktober 2019 beantragten, da der eine Kostenübernahme ablehnende

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 in Rechtskraft

erwachsen sei und die Beschwerdegegnerin erst mit dem Gesuch der

Beschwerdeführenden vom 29. Oktober 2019 von der Diagnose des

Asperger-Syndroms bei C erfahren habe.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz sei zu

Unrecht teilweise nicht auf ihren Rekurs eingetreten, da sie erst durch das

Gutachten von Dr. med. E vom 7. August 2019 von der

Autismus-Spektrum-Störung ihres Sohns erfahren hätten und diese Diagnose die

Grundlage für ihr (erneutes) Gesuch um Kostenübernahme darstellen würde.

2.2

Am

Verfahren beteiligte Personen können nach § 86a VRG von

Verwaltungsbehörden die Revision rechtskräftiger Anordnungen verlangen, wenn

sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Es muss sich um Tatsachen handeln,

die beim Erlass der angefochtenen Anordnung bereits bestanden haben und welche

die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person

günstiger gestaltet hätten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 15, 17). Das

Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b

Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe

angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten

Anträge enthalten (§ 86c Abs. 1 VRG). Sind die Voraussetzungen für eine

Revision erfüllt, hebt die Behörde die fragliche Anordnung auf und erlässt eine

neue (§ 86d VRG).

2.3

Durch das

Gutachten von Dr. med. E vom 7. August 2019 erfuhren die

Beschwerdeführenden, dass bei ihrem Sohn eine Autismus-Spektrum-Störung

(Asperger-Syndrom) vorliegt. Indem die Beschwerdeführenden am 29. Oktober

2019.

von der Beschwerdegegnerin erneut die Kostenübernahme für die Beschulung

ihres Sohns in der Privatschule D ab Mai 2018 verlangten, stellten sie

teilweise sinngemäss ein Revisionsgesuch betreffend die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018. Das Revisionsgesuch der

Beschwerdeführenden wurde von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom

16.

Dezember 2019 sinngemäss abgelehnt.

Gegen diesen Entscheid konnten die Beschwerdeführenden

Rekurs an die Vorinstanz erheben und geltend machen, die Beschwerdegegnerin

habe ihr Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen (vgl. Bertschi, § 86d

N. 6), was die Beschwerdeführenden mit ihrem Rekurs vom 13. Januar

2020.

in der Folge auch taten. Die Vorinstanz wäre sodann gehalten gewesen,

vollumfänglich auf den Rekurs der Beschwerdeführenden einzutreten und auch zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Revision ihrer Verfügung

vom 11. Juni 2018 verzichtet hatte.

2.4

Wie sich

im Folgenden zeigt, ist die Angelegenheit in der Sache spruchreif, weshalb auf

eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung der Streitsache

verzichtet werden kann (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e

contrario VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64

N. 7).

3.

Die Kantone haben für einen ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen (Art. 62 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 19 der Bundesverfassung vom 19. April 1999

[SR 101]). Dieser Unterricht muss für die Einzelnen angemessen und

geeignet sein und genügen, um die Schulkinder angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch

umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an

öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller

Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das

staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der Anspruch auf

unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die

optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen).

Aus den von den Beschwerdeführenden ebenfalls angerufenen

Art. 10 Abs. 2 (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 11 BV

(Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer

Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung) sowie Art. 17 des

Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen (SR 0.109) ergeben sich für den vorliegenden Fall keine

weitergehenden Ansprüche.

4.

4.1

Nach

§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der

Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen. Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und

Sonderschulung. Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel-

oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und

erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte

Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl

der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse

sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der

Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen

(§ 36 Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll

grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26

der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007

[VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung

und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei

Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische

Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter

schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden

sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber

(§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1

VSM).

4.2

Entschliessen

sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit – wie vorliegend – in eigener Kompetenz

für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer

Privatschule an, wird die Schulgemeinde bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es

versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten

Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).

Private Massnahmen sind unerlässlich, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls

notwendig sind. Andernfalls können die Eltern ein ordentliches Gesuch um

Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen

Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten. In einem

solchen Verfahren bleibt es ihnen unbenommen, im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme auch die provisorische Beschulung ihres Kindes in einer anderen

Schule zu beantragen (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018,

E. 3.4).

Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist

dabei nach ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach dem Eintritt

in die entsprechende Schule aus zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen

Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell

angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer

solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011,

VB.2010.00667, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.

5.1

C ist seit

dem Schuljahr 2016/2017 schulpflichtig und besuchte ab August 2016 den

Kindergarten in Mönchaltorf. Anlässlich eines schulischen Standortgesprächs im

Dezember 2016 zeigte sich, dass bei C sowohl im Unterricht als auch zu Hause

Schwierigkeiten bestanden. Am 23. März 2017 fand das nächste

Standortgespräch mit den Beschwerdeführenden statt. Diese berichteten, die

Schwierigkeiten mit C seien seit den Sportferien noch grösser geworden. Es sei

für sie jeweils ein sehr langer Kampf, um C in den Kindergarten zu bringen.

Zudem klage C über Kopf- und Bauchweh und habe immer noch grosse Probleme mit

Neuem. Die Kindergärtnerin von C war jedoch der Meinung, C sei es im

Kindergarten wohl und er wirke zufrieden, jedoch mache er nicht bei allen

Kreisaktivitäten mit. Die hinzugezogene Schulpsychologin teilte anlässlich

ihres Schulbesuchs vom 29. März 2017 den Eindruck der Kindergärtnerin und

beobachtete, dass C (auch) im Kreis gut mitmache und sogar mitsinge. Es sei ihm

wohl gewesen und er habe unbekümmert gewirkt. Offensichtlich habe er sich wohl

gefühlt und weder gestresst noch überfordert oder reizüberflutet gewirkt. Am

5.

April 2017 berichtete die Beschwerdeführerin, die Situation zu Hause

habe sich etwas entschärft, insbesondere da sie und der Beschwerdeführer C fest

unterstützen würden. Sie hätten C zudem klar kommuniziert, dass der Besuch des

Kindergartens nicht verhandelbar sei.

Anfang Januar 2018 zogen die Beschwerdeführenden eine

externe Heilpädagogin als Beraterin hinzu. Diese beobachtete, dass "die

Schnittstelle Elternhaus-Kindergarten […] enorme Probleme und einen sehr hohen

Leidensdruck [verursache], sowohl beim Kind wie auch bei der Mutter". In

einem Telefongespräch mit der Schulpsychologin schilderte die Heilpädagogin die

Situation wie folgt: Die Beschwerdeführenden seien sehr bemüht, die

Beschwerdeführerin sei jedoch völlig am Anschlag und verzweifelt. Die Situation

zu Hause sei extrem schwierig, C wolle nicht in den Kindergarten. Jeden Morgen

sei es ein "riesiges Theater", bis er in den Kindergarten gehe. C

lege sich auf den Boden und weine. Er sei zudem oft sehr aggressiv und schlage

seinen kleinen Bruder. Bei einem Besuch im Kindergarten von C habe die

Heilpädagogin zudem beobachten können, dass C im Sozialkontakt hilflos sei, oft

abwesend wirke und sich überfordere. Sie habe zudem extreme Zwangsstörungen

beobachtet. Während dieses Gesprächs äusserte sie den Verdacht, dass bei C eine

Autismus-Spektrum-Störung vorliegen könnte. Die Heilpädagogin machte sich zudem

grosse Sorgen für den Einstieg in die 1. Klasse im Sommer 2018. Diese

Sorgen teilte sie offenbar mit der Kindergärtnerin von C. Diese hatte zudem

beobachtet, dass C im Kindergarten aggressiv gegenüber anderen Kindern sei,

diese nachäffe und im Kreis aktiv störe. Zudem sei er oft "abwesend"

und im Sozialkontakt hilflos.

5.2

Auf

Anraten der beigezogenen Heilpädagogin liessen die Beschwerdeführenden C in der

Folge von der Stiftung F untersuchen. Die untersuchenden Personen stellten in

ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 bei C Probleme im Bereich der

Organisation von taktil-kinaesthetischen Wahrnehmungsprozessen fest und konnten

auch Probleme im Bereich der intermodalen Wahrnehmungsorganisation nicht

ausschliessen. In diesem Bericht wurde zudem die Ansicht vertreten, dass C auf

Unterstützung angewiesen sei und ein Umfeld mit klaren, wohlwollenden

Strukturen, auf die er sich verlassen könne, benötige. Hinsichtlich des

Schuleintritts brauche er ein Lernklima, das nicht durch zu viele Reize vom

Wesentlichen ablenken könne, z. B. eine kleinere Gruppe und einen

strukturierten Arbeitsplatz.

5.3

Am

13.

März 2018 fand ein schulisches Standortgespräch statt, an welchem die

Beschwerdeführenden und die von ihnen beigezogene Heilpädagogin sowie die

Lehrperson von C, die Schulpsychologin und eine Vertreterin der Fachstelle für

Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin teilnahmen. Ziel dieses Gesprächs war

es, sich über die "sehr belastende Situation" für die Familie von C

auszutauschen. Im Kurzprotokoll des Gesprächs wurde festgehalten, dass die

Schulpsychologin eine Empfehlung für ISR-Lektionen und Assistenzstunden

schreiben und die Möglichkeiten an Sonderschulen sondieren werde. Weiter würden

die Beschwerdeführenden der Schulpsychologin den Abklärungsbericht des

Kantonsspitals G (Fachstelle Autismus/Sozialpädiatrisches Zentrum) zukommen

lassen, sobald die am 9. März 2018 begonnene Untersuchung abgeschlossen

sei. Falls nötig, solle C zudem logopädisch noch genauer abgeklärt werden.

Offenbar wurde an diesem Gespräch auch der Verdacht auf eine

Autismus-Spektrum-Störung geäussert, da C sehr stark auf klare Strukturen und

einen kleinen Rahmen angewiesen sei. In einer zweiten (nur von der Lehrperson

und der Vertreterin der Fachstelle für Sonderpädagogik unterschriebenen)

Version dieses Kurzprotokolls wird weiter festgehalten, dass "[d]er

ISR-Status von [C] mit de[m] damit verbundenen, besonderen Unterstützungsbedarf

[…] durch den SPD Uster anerkannt" werde. Es seien aber weder freie Plätze

noch geeignete Schulplätze für C auf den Sommer 2018 an einer Sonderschule in

Sicht, weshalb diese Option sistiert werden müsse, jedoch wenn nötig zu einem

späteren Zeitpunkt wieder in Betracht gezogen werden könne. Die von den Eltern

beigezogene Heilpädagogin schrieb der Schulpsychologin am Abend des

13.

März 2018 eine E-Mail, bedankte sich für das Gespräch und führte aus,

die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass sie sich nach dem Gespräch gut

fühle und sie auf viel Verständnis gestossen sei. Die Heilpädagogin selber

sprach von einem Gespräch "mit optimalem Verlauf und optimalem

Resultat". Da sie sich bezüglich des weiteren Vorgehens nicht sicher war,

bat sie die Schulpsychologin diesbezüglich um eine kurze Rückmeldung. Daran

anknüpfend tauschten sich die Heilpädagogin und die Schulpsychologin am 18. und

22.

März 2018 bezüglich des weiteren Vorgehens per E-Mail aus.

Am 13. April 2018 teilten die Beschwerdeführenden der

Beschwerdegegnerin mit, dass C in Zukunft an der Privatschule D unterrichtet

werde. Als Begründung führten sie an, C stosse seit dem Eintritt ins

Schulsetting immer wieder an seine Grenzen. Sie würden C im häuslichen Umfeld

zunehmend unglücklich erleben und sich grosse Sorgen um seine weitere

Entwicklung machen. Die schwierige Situation dauere nun schon lange an und sei

für die ganze Familie eine grosse Belastung. Der Familienalltag sei

beeinträchtigt; die Schwierigkeiten hätten einen solch grossen Einfluss, dass

die Situation kaum mehr tragbar sei. Sie hätten sich deshalb für die Umschulung

entschieden, weil sie sich ernsthafte Sorgen um die weitere Entwicklung von C

machen würden. Sie würden nichts verpassen und ihm die grösstmögliche

Unterstützung bieten wollen. Im Wissen, dass C im "öffentlichen

Schulsetting die ISR-Stunden erhalten hätte, was einen finanziellen Einsatz

durch die Gemeinde bedeutet" hätte, verlangten die Beschwerdeführenden

eine Mitfinanzierung der Privatschullösung durch die Beschwerdegegnerin.

Die am Gespräch vom 13. März 2018 angesprochenen

Untersuchungen von C durch die Logopädin der Beschwerdegegnerin sowie das

Kantonsspital G führten zu folgenden Erkenntnissen: Mit Bericht vom 19. April

2018.

empfahl die Logopädin der Beschwerdegegnerin für C eine logopädische

Therapie, da seine Kommunikation und Pragmatik sehr auffällig seien. Im

psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht des Kantonsspitals G vom

2.

Mai 2018 wird festgehalten, dass die Kriterien einer gesonderten

autistischen Thematik derzeit nicht erfüllt seien. Die vor allem von zu Hause

berichteten Verhaltensbesonderheiten wie Mühe im Umgang mit

Veränderungen/Übergängen und Neuem, geringer Frustrationstoleranz, allgemeinen

Emotionsregulationsschwierigkeiten und Reizoffenheit sowie Anzeichen von

(sozialer) Unsicherheit wurden von den untersuchenden Fachpersonen

"einerseits im Rahmen der Persönlichkeit von C und einer Vulnerabilität

für affektive Themen (Ängste, Stimmungsschwankungen)" verstanden. Am

11.

Juni 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der

Beschwerdeführenden ab.

5.4

Mit

Bericht vom 7. August 2019 stellte Dr. med. E bei C die Diagnose

Autismus-Spektrum-Störung und hielt Folgendes fest: Entsprechend der durchschnittlichen

intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis handle es sich um ein

Asperger-Syndrom. Diese Diagnose sei einerseits für den familiären Alltag

wichtig, anderseits aber auch für die Schule. C besuche wegen der individuellen

Lernbedürfnisse und der sozialen Schwierigkeiten eine private Schule mit

selbstbestimmtem Lernen, was seinen besonderen Bedürfnissen besser gerecht

werde. Es sei sicher sinnvoll, wenn C diese Schule weiterhin besuchen könne.

Dieser Schlussfolgerung schloss sich der Kinderarzt von C, Dr. med. H,

mit Bericht vom 29. August 2019 an.

5.5

Gestützt

auf den Bericht von Dr. med. E ersuchten die Beschwerdeführenden am

29.

Oktober 2019 erneut um eine Übernahme der Privatschulkosten ab Mai

2018.

durch die Beschwerdegegnerin, was diese mit Beschluss vom

16.

Dezember 2019 ablehnte.

5.6

Aus dem

dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass es bei C wohl fast seit Beginn seiner

Schulpflicht sowohl im Kindergarten als auch zu Hause zu Problemen gekommen

ist, da C eine (in diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostizierte)

Autismus-Spektrum-Störung hat. Diese Probleme wurden im Verlauf des

Kindergartens immer stärker. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführenden unter der Situation litten und sich Sorgen um die

Entwicklung von C machten. Da zahlreiche Hinweise auf die besonderen

pädagogischen Bedürfnisse von C vorlagen, wäre eine vor März 2018 stattfindende

Abklärung der Beschwerdegegnerin von derartigen Bedürfnissen von C und die

Einleitung entsprechender Massnahmen möglicherweise angezeigt gewesen.

Zumindest hätte an der Sitzung vom 13. März 2018 auch besprochen werden

müssen, wie C im Kindergarten bis zu den Sommerferien hätte unterstützt werden

können. Ob dies tatsächlich auch passiert ist, ergibt sich weder aus dem

entsprechenden Protokoll noch aus den weiteren Akten. Dass die Protokollierung

der Sitzung vom 13. März 2018 durch die Beschwerdegegnerin mangelhaft bzw.

unrechtmässig war, hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb

auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund der

mangelhaften Protokollierung ist es nach dem Gespräch vom 13. März 2018

auch zu Unklarheiten bezüglich des weiteren Vorgehens gekommen, welche

vermeidbar gewesen wären.

Dennoch war die Einschulung von C durch die

Beschwerdeführenden an der Privatschule D zur Wahrung seines Kindeswohls nicht

notwendig. Hinweise auf eine akute und schwerwiegende Gefährdung von C im April

2018.

lassen sich den Akten nämlich nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die

Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend die besonderen pädagogischen

Bedürfnisse von C im März/April 2018 im Gang waren und alle Beteiligten

anerkannten, dass er (spätestens) ab dem Sommer 2018 und seinem Einstieg in die

1.

Klasse integrierte Sonderschulung (ISR) benötigen werde. Davon hatten

auch die Beschwerdeführenden spätestens am 13. April 2018 Kenntnis. Es

kann davon ausgegangen werden, dass ein ISR-Setting spätestens auf diesen

Zeitpunkt hin eingeführt worden wäre. Aus dem Umstand, dass sich C in der Privatschule

D gut entwickelt hat und aus den eingereichten (neuen) ärztlichen Berichten

kann nicht abgeleitet werden, dass sich das für C vorgesehene ISR-Setting nicht

auch bewährt hätte. Dr. med. E zeigte in seinem Bericht vom

7.

August 2019 die bereits bekannte Sonderschulbedürftigkeit auf. Da für

den Entscheid über die Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen von C

anerkannte besondere Bedürfnisse und nicht die Diagnose

"Autismus-Spektrum-Störung" massgebend sind (vgl. § 33 Abs. 1 VSG), stellt die Diagnose von Dr. med. E keine erhebliche

neue Tatsache dar, welche eine Revision der Verfügung vom 11. Juni 2018 erfordert

hätte.

Durch die Unterzeichnung des Protokolls erklärten sich die

Beschwerdeführenden mit dem am Standortgespräch vom 13. März 2018 beschlossenen

weiteren Vorgehen einverstanden. Wenn sie bereits in diesem Zeitpunkt eine

externe Sonderschulung für C als notwendig empfunden hätten, hätten sie dies

der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Kurzprotokolls mitteilen bzw. ihre

Vorbehalte gegenüber dem weiteren Vorgehen protokollieren lassen müssen. Es hätte

ihnen auch freigestanden und wäre ihnen zumutbar gewesen, von der

Beschwerdegegnerin eine möglichst rasche Unterstützung für C zu fordern und

gegen eine allfällige Weigerung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dabei hätten sie

im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Unterstützung von C im

Kindergarten bis zu den Sommerferien 2018 beantragen können. Die

Beschwerdeführenden entschieden sich im April 2018 jedoch eigenmächtig dafür, C

in Zukunft in einer Privatschule unterrichten zu lassen, um "ihm die

grösst mögliche Unterstützung [zu] bieten". Da sich weder aus dem

kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw.

geeignetste überhaupt denkbare Schulung für C ableiten lässt und die Anmeldung von

C an der Privatschule D nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war,

haben die Beschwerdeführenden mithin keinen Anspruch auf Kostenersatz. Ihnen

bzw. C steht es indes frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren oder den

Anspruch von C auf Sonderschulung in einer (über eine Bewilligung nach

§ 36 Abs. 4 VSG verfügenden) Institution der Sonderschulung geltend

zu machen (VGr, 3. Mai 2017, VB.2016.00631, E. 5.1).

6.

Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden

Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren.

Dabei hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die in

den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG,

SR 151.3) fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer

Benachteiligung grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1

BehiG). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II

des vorinstanzlichen Entscheids ist abzuändern, und die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

8.

8.1

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt den überwiegend

unterliegenden Beschwerdeführenden verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem

Gemeinwesen steht indes gestützt auf

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu,

da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben

des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die

Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse

verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung

aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17

N. 51 mit Hinweisen). Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. II des

vorinstanzlichen Entscheids vom 15. Juli 2020 insofern abgeändert, als die

Rekurskosten auf die Staatskasse genommen werden. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.-- Zustellkosten,

Fr. 5'165.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …