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Entscheid

VB.2020.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00544

15. Januar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22433)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00544

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B AG, vertreten durch RA Y,

2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

für Mobilfunk-Antennenanlage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur bewilligte der B AG

am 19. Dezember 2019 mit zwei Beschlüssen je den Neubau einer

Mobilfunk-Antennenanlage. Die erste ist auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 01

auf Grundstück Kat.-Nr. 02, B-Strasse 03, geplant und die zweite auf

dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 04 auf Grundstück Kat.-Nr. 05, C-Strasse

06.

Erwägungen

II.

A und zwei weitere Personen rekurrierten am 21. Januar

2020.

als Bewohnerinnen und Bewohner von Liegenschaften, die sich im Umkreis der

Anlage auf Kat.-Nr. 02 befinden, gegen die Erteilung der Baubewilligung an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Weiter wehrte sich A mit Rekurs vom 22. Januar

2020.

gegen die Baubewilligung für die Anlage auf Kat.-Nr. 05 beim

Baurekursgericht; die von ihm bewohnte Liegenschaft befindet sich auch im

Einspracheperimeter dieser Anlage. Mit den Rekursen wurde die Aufhebung der

beiden Baubewilligungen beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde

jeweils um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Vollzugshilfe und

eines Qualitätssicherungssystems für adaptive Mobilfunkantennen ersucht.

Mit Präsidialverfügungen vom 5. Februar 2020 wies das

Baurekursgericht die Sistierungsanträge ab. Auf die dagegen eingereichten

Beschwerden trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom

6.

April 2020 nicht ein.

Das Baurekursgericht vereinigte mit Entscheid vom 16. Juli 2020 die beiden

Rekursverfahren und wies die Rechtsmittel ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. August 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er stellte Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und der Baubewilligungen sowie der ihm auferlegten

Verfahrenskosten des Baurekursgerichts; Letztere seien allenfalls auf die

Beschwerdegegnerschaft zu überwälzen. Dabei verlangte er auch die Durchführung

einer akzessorischen Normenkontrolle betreffend Vereinbarkeit des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) und der Verordnung vom 23. Dezember 1999

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) mit der

Bundesverfassung. Am 27. August 2020 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. September

2020.

ersuchte das Baupolizeiamt der Stadt Winterthur um Abweisung der

Beschwerde. Die B AG beantragte mit Eingabe vom 21. September 2020

ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Liegenschaft im

näheren Umfeld der beiden streitbetroffenen Anlagen und gemäss § 338a des

kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs

und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Prozessgegenstand sind die baurechtlichen Bewilligungen

für zwei Mobilfunkanlagen. Das Grundstück Kat.-Nr. 02 ist in der

Zentrumszone Z5 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur gelegen,

während Kat.-Nr. 05 sich in der Zentrumszone Z4 befindet. Wie die

Vorinstanz festgestellt hat, sollen die Antennen der Anlage auf dem bestehenden

Gebäude auf Kat.-Nr. 02 in den Azimuten (Abweichung in Grad von Norden)

von 70° und 190° auf den Frequenzbändern 700–900, 1400–2600 und 3600 MHz

senden. Dabei soll die kumulierte Sendeleistung 2'250 WERP in der

höchstbelasteten Senderichtung von Azimut 70° betragen. Die Antennen bei der

Anlage auf dem bestehenden Gebäude auf Kat.-Nr. 05 sollen in den Azimuten

von 45°, 190° und 300° auf den Frequenzbändern 700–900, 1400–2600 und 3600 MHz

senden. Die kumulierte Sendeleistung soll 2'400 WERP in der

höchstbelasteten Senderichtung von Azimut 300° erreichen. Zu diesen

Anlageparametern äussert sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht

konkret.

3.

3.1

Hingegen

rügt der Beschwerdeführer, aus den Standortdatenblättern gehe nicht hervor,

dass es bei den beiden adaptiven Antennenanlagen zu Grenzwertverletzungen in

einer Distanz bis zu 50 m komme. Aufgrund der Funktionsweise adaptiver

5G-Antennen müsste richti­gerweise die Hüllkurve bis zu einem Neigungswinkel

von minus 45 Grad (bzw. –45°) einen Dämpfungsfaktor null ergeben oder aber

es müsste im Standortdatenblatt ein elektrischer Neigungswinkel von –45° deklariert

werden. Dies sei bei den Standortdatenblättern für die umstrittenen Anlagen

nicht der Fall.

3.2

Soweit

ersichtlich wird weder in den Baugesuchen noch in den erstinstanzlichen

Baubewilligungen erwähnt, dass bei den Anlagen adaptive Antennen und die Übertragungstechnologie

5G betroffen sein sollen. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt,

kommt es nach Ansicht der Vorinstanz hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte

gemäss NISV nicht darauf an, ob adaptive Antennen im Streit liegen. Die Vorinstanz

hat erwogen, gemäss den Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 17. April

2019.

und 31. Januar 2020 seien adaptive Antennen bis zur entsprechenden

Anpassung seiner Vollzugsempfehlung NISV nach dem ''Worst Case''-Szenario zu

behandeln. Dabei solle die Strahlung wie bei konventionellen Antennen anhand

des maximalen Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung

beurteilt werden. Gemäss der Vorinstanz sind in den vorliegenden

Standortdatenblättern die maximalen Sendeleistungen für jede einzelne Antenne

angegeben; Letztere gälten als bewilligt und dürften im Betrieb nicht

überschritten werden. Die Variabilität adaptiver Antennen bleibe dabei

unberücksichtigt, womit das Standortdatenblatt keine diesbezüglichen Angaben zu

enthalten habe. Die vorliegenden Standortdatenblätter seien nicht zu

beanstanden.

3.3

Bei der

Anlage auf Kat.-Nr. 02 weist das Standortdatenblatt im Zusatzblatt 2 eine

Höhe der Antenne über Höhenkote 0, die mechanischen, die elektrischen und die

gesamten Neigungswinkel aus. Der mechanische Neigungswinkel beträgt für die

Antennen in den Frequenzbändern von 700–900 MHz und 1400–2600 MHz

durchgehend –4°, elektrisch wird ein Winkelbereich von 0 bis –10° (700–900 MHz)

und von –2° bis –4° bzw. –2° bis –5° (1400–2600 MHz) angegeben; dies führt

insoweit zu einem gesamten Neigungswinkel von –4° bis –14° (700–900 MHz)

und von –6° bis –8° bzw. –6° bis –9° (1400–2600 MHz). Bei den Antennen im

Frequenzband von 3600 MHz betragen der mechanische und der elektrische

sowie der gesamte Neigungswinkel 0. Bei den beigelegten Antennendiagrammen

steht auf den Blättern für alle Antennen der Vermerk ''tilt electrical 0''. In

den einleitenden Bemerkungen des Standortdatenblatts verweist die

Beschwerdegegnerin für die flexible Zuteilung von Sendeleistungen auf das

Verfahren gemäss Ziffer 3.2.1 des Nachtrags des BAFU vom 28. März

2013.

zur Vollzugsempfehlung NISV.

3.4

Das

Standortdatenblatt für die Anlage auf Kat.-Nr. 05 enthält im Zusatzblatt 2

ebenfalls die Höhe der Antenne über Höhenkote 0, die mechanischen, die

elektrischen und die gesamten Neigungswinkel. Der mechanische Neigungswinkel

wird für die Antennen in allen Frequenzbändern mit 0 beziffert. Bei den

Antennen in den Frequenzbändern von 700–900 MHz beträgt der elektrische

Winkelbereich 0 bis –10° und bei jenen in den Frequenzbändern von 1400–2600 MHz

–2° bis –7°; daraus folgt insoweit ein gesamter Neigungswinkel von 0 bis –10°

bei 700–900 MHz und von –2° bis –7° bei 1400–2600 MHz. Bei den

Antennen im Frequenzband von 3600 MHz ist ein mechanischer, elektrischer

und gesamter Neigungswinkel 0 eingetragen. Die beigelegten Antennendiagramme

enthalten für alle Antennen den Vermerk ''tilt electrical 0''. In den

einleitenden Bemerkungen zum Standortdatenblatt wird genauso auf Ziffer 3.2.1

des Nachtrags des BAFU vom 28. März 2013 verwiesen.

3.5

Die

Beschwerdegegnerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, die umhüllenden

Antennendiagramme in den Standortdatenblättern würden dem Nachtrag des BAFU vom

28.

März 2013 entsprechen und seien vom Bundesgericht mit Urteil

1C_254/2017 geschützt worden. Im Übrigen verweist sie auf ihre Stellungnahmen

an die Vorinstanz. Dort hat sie ausgeführt, die Berechnungen im

Standortdatenblatt würden den Fall, bei dem sich die maximale Sendeleistung auf

einen einzelnen Punkt konzentriere, beinhalten. Das Antennendiagramm sei

umfassend, es enthalte alle innerhalb der bewilligten Parameter möglichen

Senderichtungen (sämtliche möglichen Beams) mit dem jeweils maximalen

Antennengewinn. Welche maximale Sendeleistung von den geplanten Antennenkörpern

abgegeben werden könne und zu welchen theoretischen Feldstärken dies führen

würde, sei nicht von Belang. Weder die Sendeleistung noch die elektrischen

Neigungswinkel könnten im Betrieb höher bzw. grösser sein als im

Standortdatenblatt ausgewiesen. Auch in der Vernehmlassung für die Baubehörde

an das Verwaltungsgericht wird bestätigt, dass die Standortdatenblätter die von

der Vollzugsempfehlung NISV in der aktuellen Fassung verlangten Angaben

enthielten und nach dem Worst-Case-Szenario erstellt seien. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie es zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Grenzwertüberschreitungen bis auf Distanzen von 50 m kommen solle.

4.

4.1

Art. 11

Abs. 1 NISV bestimmt, dass der Anlageinhaber ein Standortdatenblatt

einzureichen hat. Dieses muss gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift die

aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage

enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a),

den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über

die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die

Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang

1.

NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen

Feldstärke bei Mobilfunkanlagen, die wie die vorliegenden in Frequenzbereichen

von 900 MHz und darunter sowie in solchen um 1800 MHz und darüber

senden, 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender

Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der

Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6

Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre

Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen

Abständen angepasst wird.

4.2

Die

Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht auf einer

rechnerischen Prognose der Strahlung.

4.2.1

Grundlage für die Berechnung sind gemäss der Vollzugshilfe des BAFU zur

NISV ''Mobilfunk- und WLL-Basisstationen'' (im Folgenden: Vollzugshilfe NISV)

die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne

(Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die

relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung).

Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt

(a.a.O., Ziffer 2.3.1 S. 24). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm

beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt;

verlangt ist jeweils ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (Vollzugshilfe

NISV, Ziffer 2.3.1 S. 24, Ziffer 3.1 S. 29 und Ziffer 3.4

S. 35).

Beim Baubewilligungsverfahren kann ein Winkelbereich für die horizontale und

die vertikale Richtung bewilligt werden. Der Netzbetreiber ist frei, die

Antennen innerhalb des bewilligten Winkelbereichs ohne neue Bewilligung zu

justieren. Wenn der Anlageinhaber einen Winkelbereich beantragt, muss er

gleichzeitig angeben, welche Senderichtung in diesem Bereich die kritische ist,

d.h. an den relevanten Aufenthaltsorten die höchste NIS-Belastung zur Folge

haben wird (Vollzugshilfe NISV, Ziffer 2.1.6 S. 18). Im Zusatzblatt 2

des Standortdatenblatts sind dazu die Höhe der Antennen über Höhenkote 0 sowie

unter dem Titel Hauptstrahlrichtung der mechanische Neigungswinkel und der

elektrische Neigungswinkel (im Sinne einer Abweichung von der horizontalen

Ebene; sog. „down tilt“), je als eindeutig definierter Neigungswinkel oder als

Winkelbereich, sowie der gesamte Neigungswinkel (Summe aus mechanischem und

elektrischem Neigungswinkel) einzutragen (Vollzugshilfe NISV, Ziffer 3.4 S. 36).

4.2.2

Gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 24. September 2010 ''Technologieneutrale

Angaben im Standortdatenblatt …'' kann unter Einhaltung der von ihm dort

genannten Auflagen auf die Angabe der Funkdienste im Standortdatenblatt

verzichtet werden. Im Ergebnis muss im Standortdatenblatt die

Übertragungstechnologie (wie 3G oder 4G) nicht gekennzeichnet werden. Mit

Nachtrag vom 28. März 2013 zur Vollzugshilfe NISV hat das BAFU die

Möglichkeit eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mit Hilfe von

umhüllenden horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle

individuellen Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen,

zu dokumentieren (a.a.O., Ziffern 3.2 und 3.2.1).

4.2.3

Weiter hat das BAFU im angesprochenen (vgl. oben E. 3.2) Rundschreiben

vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der

Schweiz'' dargelegt, 5G sei eine Weiterentwicklung der 4. Mobilfunkgeneration (Ziffer 1.1

S. 2). Es werde davon ausgegangen, dass 5G insbesondere im Frequenzband

von 3600 MHz eingeführt werde; 5G sei aber in allen Mobilfunkfrequenzen

einsetzbar (Ziffer 1.2 S. 2). Funktechnisch hätten Frequenzen um 3600 MHz

schlechtere Übertragungseigenschaften als die bisher genutzten Frequenzen um

2000.

MHz und tiefer, d.h. sie würden bei der Übertragung stärker gedämpft.

Um diese schlechteren Ausbreitungseigenschaften zu kompensieren, könnten

Antennen eingesetzt werden, die das Signal in die Richtung des Nutzers bzw.

Mobilfunkgeräts fokussieren (''beamforming''). Solche Antennen würden u.a.

adaptive Antennen genannt. Der Einsatz von adaptiven Antennen sei nicht auf 5G

beschränkt; sie können auch bei anderen Mobilfunkgenerationen eingesetzt werden

(Ziffer 1.3 S. 2). Bisherige Antennen würden im Wesentlichen mit

einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden. Adaptive

Antennen seien in der Lage, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw.

Mobilfunkgeräts zu fokussieren. Damit werde in die Richtung des Nutzers eine

hohe Leistung abgestrahlt, in die anderen Richtungen sei die Strahlung jedoch

tiefer. Insgesamt hätten adaptive Antennen eine geringere Strahlenbelastung als

herkömmliche Antennen zur Folge (Ziffer 4 S. 4). Bis zur Ausarbeitung

eines Nachtrags zur Vollzugshilfe Mobilfunk für adaptive Antennen könne die

Strahlung in einem Worst-Case-Szenario, d. h. wie bei konventionellen Antennen nach der maximalen

Leistung beurteilt werden (Ziffer 4.2 S. 5). Im ebenfalls erwähnten

BAFU-Rundschreiben vom 31. Januar 2020 (dort Ziffer 1 lit. c)

hielt das BAFU daran fest, dass adaptive Antennen vorläufig gleich wie

konventionelle Antennen zu beurteilen seien (Worst-Case-Beurteilung).

4.3

Konventionelle

(statische) Antennen zeichnen sich insbesondere in vertikaler Hinsicht durch

eine Hauptstrahlrichtung aus; die Einwirkung ist am höchsten, wenn ein Ort bei

Freiraumausbreitung in der Hauptstrahlrichtung einer Antenne liegt und keine

Objekte die Strahlung dämpfen. Für die rechnerische Prognose werden die

Richtungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung und Gebäudedämpfungen

miteinbezogen (vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2.

Aufl. 2008, S. 17, 62). Bei konventionellen Antennen spielt die verbindliche

Aufteilung des gesamten bewilligten Winkelbereichs in einen mechanisch und

einen elektrisch verstellbaren Teil vor diesem Hintergrund eine wesentliche

Rolle zur Begrenzung der Strahlenbelastung (vgl. BGr, 20. Februar 2008,

1C_170/2007, E. 3.5 mit Hinweisen). Dabei hat das Bundesgericht die

Zulässigkeit umhüllender Antennendiagramme entsprechend dem Nachtrag des BAFU

vom 28. März 2013 geschützt (vgl. BGr, 5. Januar 2018, 1C_254/2017, E. 4.3

und 4.7, in: URP 2018 S. 717; vgl. auch BGr, 1. Februar 2019,

1C_681/2017, E. 3.4). Bei konventionellen Antennen darf die rechnerische

Prognose auf die im Standortblatt deklarierten Antennenleistungen und

Neigungswinkel abstellen, auch wenn die verwendeten Komponenten technisch eine

höhere Sendeleistung und grössere Sendewinkel zulassen würden (vgl. BGr, 14. April

2020, 1C_518/2018, E. 7.2.1; 29. Juli 2013, 1C_169/2013, E. 4).

4.4

Die

Vorschriften der NISV sind mit Änderung vom 17. April 2019, in Kraft seit

1.

Juni 2019 (vgl. AS 2019 1491), im Hinblick auf den Einsatz von

adaptiven Antennen bei Mobilfunkanlagen ergänzt bzw. geändert worden (vgl. zur

aktuellen Regelung oben E. 4.1). Die Baugesuche für die umstrittenen

Anlagen wurden nach dem Inkrafttreten dieser Anpassung eingereicht. Adaptive

Antennen sollen in der rechnerischen Prognose nach den Empfehlungen des BAFU

vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020 gleich wie konventionelle

Antennen beurteilt werden. Wie das BAFU allerdings im Schreiben vom 31. Januar

2020.

(Ziffer 1b) ausführt, sind derzeit weitere Abklärungen erforderlich,

welche Expositionen durch adaptive Antennen tatsächlich erzeugt werden. Erst

wenn diese Frage geklärt ist, soll die neue Vollzugshilfe verabschiedet werden.

Das BAFU hat in den Schreiben vom 17. April 2019 und 31. Januar 2020

dargelegt, dass adaptive Antennen das Signal gezielt in die Richtung des

Nutzers bzw. Mobilfunkgeräts (sog. beamforming) zu senden vermögen (vgl. oben E. 4.2.3).

Schon aus Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV folgt, dass adaptive

Antennen jeweils automatisch die Senderichtung ändern; dies gilt auch in

vertikaler Hinsicht. Zwar hat die Vorinstanz im Entscheid BRGE I Nr. 11/2020

vom 7. Februar 2020 ausgeführt, die maximal erlaubte Leistung einer adaptiven

Antenne werde bei mehreren Nutzern auf die einzelnen Beams aufgeteilt (a.a.O., E. 5.3,

in: BEZ 2020 Nr. 17). Dies schliesst aber nicht aus, dass einzelne Beams

in die Nahumgebung unterhalb der Anlage unter Umständen eine höhere

Strahlenbelastung als jene bei einer statischen Antenne bewirken, weil sie

direkt dorthin senden. Bis zu welchen Sendewinkeln die adaptiven Antennen eine

dynamische Senderichtung aufweisen und wie sich das auf die gesamte

Strahlenbelastung auswirkt, geht aus den Ausführungen des BAFU nicht klar

hervor. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwerte bei der rechnerischen

Prognose muss dies jedenfalls zur Folge haben, dass dem Standortdatenblatt

einstweilen eine Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, welche die strahlungstechnischen

Eigenschaften der adaptiven Antennen gerade in vertikaler Hinsicht adäquat

umhüllend abdeckt. Es ist zu vermeiden, dass die von der Rechtsprechung

geschützten, relativ engen Rahmenbedingungen zu den Neigungswinkeln von

Mobilfunkanlagen (vgl. oben E. 4.3) durch adaptive Antennen unterlaufen

werden. Nur unter dieser Bedingung lässt es sich vertreten, dass die

Baubewilligung gestützt auf technologieneutrale Angaben und ohne ausdrückliche

Bezugnahme auf das Vorliegen von adaptiven Antennen erteilt wird. Mit anderen

Worten kann eine Baubewilligung für eine herkömmliche Mobilfunkantennenanlage

nicht ohne vertiefte Abklärungen der Bewilligung für eine Anlage mit adaptiven

Antennen gleichsetzt werden, wie es die Vorinstanz getan hat. Nach der

Einführung adaptiver Antennen bei Mobilfunkanlagen ist diese technische

Neuerung bei Baubewilligungen zu berücksichtigen. Bis zum Vorliegen einer neuen

Vollzugshilfe des BAFU zu adaptiven Antennen muss eine rechnerische Prognose

für eine statische Anlage zugrunde gelegt werden, welche die Variabilität der

adaptiven Antennen einschliesst.

4.5

Im Streit

liegt, ob die rechnerische Prognose in den Standortdatenblättern mit den

angegebenen Neigungswinkeln bzw. Neigungswinkelbereichen bei den beiden Anlagen

die Variabilität adaptiver Antennen umhüllend erfasst. Gemäss den

Standortdatenblättern weisen die Antennen mit dem bezüglich 5G-Technologie

relevanten Frequenzband von 3600 MHz einen festen Neigungswinkel 0 auf.

Zudem enthalten alle Antennendiagramme den Vermerk ''tilt electrical 0'',

obwohl die Antennen für die unteren Frequenzbänder jeweils gemäss den

Zusatzblättern 2 über einen Winkelbereich von einigen wenigen Grad verfügen.

Diese Angaben legen die Annahme nahe, dass die Antennendiagramme einer

herkömmlichen Anlage mit einer (nahezu) waagrechten Hauptstrahlrichtung

entsprechen. Es ist erklärungsbedürftig, wie damit die Strahlenbelastung aus

dem Beamforming bzw. der Variabilität adaptiver Antennen umhüllend erfasst sein

soll. Weder die NIS-Fachstelle bzw. die Baubehörde noch die Vorinstanz gehen

inhaltlich auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ein. Die

Vorinstanz überspannt die Anforderungen an die verfahrensrechtlichen

Obliegenheiten des Beschwerdeführers, wenn sie ihm vorhält, er habe die

Befürchtung von Grenzwertüberschreitungen im Nahbereich der Anlagen nicht mit

Belegen oder Fachgutachten untermauert. In dieser Hinsicht muss es genügen,

dass er die Sachverhaltsannahmen in der Baubewilligung substanziiert bestritten

hat. Weiter vermag die Beschwerdegegnerin nichts aus dem von ihr angeführten

bundesgerichtlichen Urteil 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 abzuleiten. Bei

der dort zur Diskussion stehenden Anlage enthielt das (überarbeitete)

Standortdatenblatt im Kommentar für die umhüllenden Strahlungsdiagramme einen

Winkelbereich (''downtiltrange'') entsprechend dem elektrischen Winkelbereich

(vgl. dort Sachverhalt lit. A). Ob dies vorliegend unter Einschluss

adaptiver Antennen im Ergebnis der Fall ist, steht indessen nicht fest.

Insoweit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als berechtigt.

4.6

Beizufügen

bleibt, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht schlüssig

aufzeigt, weshalb vorliegend ein Winkelbereich von 0 bis –45° erforderlich sein

soll. Seine Behauptung, dass bis zu diesem Maximalwinkel keine Dämpfung bei

adaptiven Antennen erfolge, wird nicht näher begründet. Der Verweis des

Beschwerdeführers auf eine neue Studie der französischen Agence nationale des

fréquences (ANFR) von 2020 hilft für den vorliegenden Fall auch nicht weiter, weil

es sich dabei – nach seinen eigenen Vorbringen – um einen Bericht über

Testmessungen handelt. Selbst wenn die von ihm behaupteten Testergebnisse

zutreffen würden, wäre damit noch nicht gesagt, dass bei den Berechnungen im

vorliegenden Fall ein Winkelbereich von 0 bis –45° geboten wäre. Insgesamt ist

es in der Einführungsphase der neuen Übertragungstechnologie 5G mit adaptiven

Antennen geboten, dass die zuständigen Fachstellen und Behörden ihre

Beurteilung zur rechnerischen Prognose im Quervergleich zu einer

konventionellen Anlage eingehend begründen, um eine unabhängige Überprüfung

über eine umhüllende Betrachtungsweise für die Strahlenbelastung zu

ermöglichen. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Demzufolge erweist

sich der Sachverhalt als ungenügend festgestellt. Die Beschwerde ist nach § 20

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG begründet.

Auf die Prüfung der weiteren Rügen kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden.

4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch bei

adaptiven Antennenanlagen die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen

berechnet wird. Im Falle adaptiver Sendeanlagen setzt dies voraus, dass

insbesondere auch die vertikale Antennenneigung mitberücksichtigt wird (Worst-Case-Szenario).

Vorliegend basieren sämtliche Antennendiagramme offenbar auf einem

Neigungswinkel von 0°. Dies widerspricht aber der in den Standortdatenblättern

verzeichneten Neigbarkeit. Somit bliebt unklar, ob die Beurteilung tatsächlich

nach dem Worst-Case-Szenario erfolgt ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bezüglich

der maximal bewilligten Strahlenbelastung selbst bei einem Einsatz von

adaptiven Antennen an die Vorinstanz als Fachgericht zurückzuweisen. Der

Rekursentscheid vom 16. Juli 2020 ist aufzuheben, und die Sache ist in

Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Dabei wird es der Vorinstanz obliegen, ob sie einen Bericht der

zuständigen NIS-Fachstelle einholen oder weitere Beweismassnahmen anordnen

will.

5.

5.1

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen

Gutheissung des Antrags führen, gelten – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.).

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerschaft

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Über die Kostenfestsetzung und -verteilung des Rekursverfahrens wird das

Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu befinden haben.

5.2

Dem Beschwerdeführer dürfte ein besonderer

Aufwand im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden sein,

insbesondere weil komplizierte Sachverhalte im Hinblick auf die

Strahlenbelastung zur Diskussion stehen. Demgemäss ist die private

Beschwerdegegnerin gemäss § 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen. Die Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich private

Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig (VGr, 27. Februar

2020, VB.2019.00055, E. 7).

6.

Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser

nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG selbstständig beim

Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 16. Juli 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 5'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2

auferlegt.

4.

Die

private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- zu leisten, zahlbar in 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …