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Entscheid

VB.2020.00545

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00545

3. November 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22201)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00545

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule Enge Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Promotion,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Kantonsschule Enge.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass sie im

Herbstsemester 2019/2020 die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle und dies

zum Austritt aus der Schule führe, da sie bereits ein Provisorium und eine

Repetition in Anspruch genommen habe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion, welche

den Rekurs mit Verfügung vom 9. Juni 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I)

und die Verfahrenskosten von Fr. 662.- zu 2/3 A und zu 1/3 der

Kantonsschule Enge auferlegte (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Mit Beschwerde vom 17. August 2020 liess A beim

Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

"zuzüglich Mehrwertsteuer" sei der Entscheid der Bildungsdirektion

vom 9. Juni 2020 aufzuheben und ihr "die definitive Promotion in das

Frühlingssemester 2020 zu gewähren". Die Kantonsschule Enge reichte am

15.

September 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, "den

nachvollziehbaren Entscheid der Vorinstanz zu stützen". Die

Bildungsdirektion verzichtete am 16. September 2020 auf eine Vernehmlassung.

Innert erstreckter Frist verzichtete A am 7. Oktober 2020 auf erneute

Stellungnahme.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und

§ 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien

des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin

hätten den Sachverhalt ungenügend und unvollständig abgeklärt, indem sie keine

Stellungnahmen von den Lehrpersonen der Fächer Mathematik, Chemie und Physik

zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs eingeholt hätten. Des Weiteren sei darin

auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss § 10 VRG zu erblicken,

da aus den Stellungnahmen hervorgehen müsse, wie die Fachnoten zustande

gekommen seien.

2.2

Mit diesen

Rügen macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) geltend; dieser ist formeller Natur.

Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist

deshalb vorweg einzugehen.

2.3

Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen

Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen

und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218

E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Die Begründung muss deshalb

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde

hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 137 II 266

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Aus dem

Rekurs geht nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung

in einzelnen Fächern oder in einzelnen Prüfungen richtete. Vielmehr wird darin

im Wesentlichen vorgebracht, es seien Fehler im Verfahren betreffend Gewährung

des Nachteilsausgleichs passiert und der Klassenkonvent hätte aufgrund eines

Ausnahmefalls von den Promotionsbestimmungen abweichen sollen. Die Vorinstanz

war also nicht gehalten, bei den Lehrpersonen eine Stellungnahme zum

Zustandekommen der einzelnen Fachnoten einzuholen; ebenso drängte es sich für

die Beschwerdegegnerin nicht auf, solche Stellungnahmen im Rahmen des

vorinstanzlichen Schriftenwechsels einzureichen. Sodann hat sich die

Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz zur Gewährung der

Nachteilsausgleichsmassnahmen in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie

geäussert; dass in diesem Zusammenhang weitere Sachverhaltsabklärungen

Dispositiv

notwendig gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Demnach liegt keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vor.

3.

3.1 Die

Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt

gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich

aus allen obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden

Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom

26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die

§§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die

erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen

für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden

Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4

nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden

(lit. b).

3.2 Gemäss

Semesterzeugnis der Beschwerdeführerin für das Herbstsemester 2019/2020 betrug

die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten 9; die Summe der

Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 4,5. Ausserdem wurden 5 Fachnoten

unter 4 erteilt. Da die Beschwerdeführerin bereits einmal provisorisch

promoviert worden war sowie infolge Nichtpromotion einmal repetiert hatte,

führte dies zur Nichtpromotion mit Schulausschluss (§ 10 in Verbindung mit

§ 12 Abs. 2 PromotionsR).

3.3 Die

Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Bewertung in einzelnen Fächern;

vielmehr bringt sie vor, sie hätte in Abweichung von den Promotionsbestimmungen

definitiv promoviert werden sollen.

4.

4.1 Gemäss

§ 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss

§§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann

anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines

Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für

die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds

kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in

jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität

zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen,

dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen

erfolgt (VGr, 15. Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1 – 2. Oktober

2013, VB.2013.00472, E. 4.3 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812,

E. 4.3.2).

4.2 In einer

solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der

Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat

er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim

Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst,

ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den

Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung

ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob

die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb

überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (vgl. VGr, 29. Mai

2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2 – 6. April 2011, VB.2010.00696,

E. 2.2 ‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.).

4.3 In Ermessensentscheide wie denjenigen nach § 13 PromotionsR kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt

(§ 50 VRG; VGr,

15. Juli 2015, VB.2015.00307, E. 3.3 – 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 2; vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 f.).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin leidet gemäss neuropsychologischem Attest von Prof.

Dr. D und M. Sc. E vom 23. Oktober 2019 an einer Dyskalkulie

(ICD-10: F81.2), womit sie unter den Begriff eines "Menschen mit

Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des

Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3)

bzw. Art. 8 Abs. 4 BV fällt. Das Behindertengleichstellungsgesetz ist

zwar auf die kantonalen Bildungsangebote – vom

Bereich der Grundschule abgesehen – nicht direkt anwendbar; die dazu ergangene

Rechtsprechung kann jedoch als Richtlinie herangezogen werden (VGr,

29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.5 Abs. 2 – 6. April

2011, VB.2010.00696, E. 4.1 und 4.4; vgl. BGr, 27. April 2015,

2C_974/2014, E. 3.3 f.).

Im Bereich der Bildung folgt aus dem

Diskriminierungsverbot, dass behinderten Prüfungskandidatinnen und -kandidaten

zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils Erleichterungen zu

gewähren sind, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind. Die

gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische

Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils

Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen dabei

namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine

stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen,

andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (BGr, 27. April

2015, 2C_974/2014, E. 3.4 Abs. 2 mit Hinweisen; vgl. Art. 2

Abs. 5 BehiG). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass

ein behinderter Kandidat oder eine behinderte Kandidatin als Folge der

besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidierenden

bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine sich aus der

Behinderung ergebende Schlechterstellung auszugleichen (vgl. zum Ganzen

BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019,

E. 6.4 – 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen

ist schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder

medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin

die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine bzw. ihre Behinderung

und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des

Prüfungsablaufs informiert (VGr, 9. November 2011, VB.2011.00573,

E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5; Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 452 ff.; vgl.

auch Richtlinien über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an

kantonalen Mittelschulen vom 1. Juli 2011 [Richtlinien], insbesondere

Ziff. 3).

5.2

5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin – die bei ihr diagnostizierte Dyskalkulie

an sich keine Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR darstellt;

für länger andauernde oder dauerhafte Belastungssituationen sowie für

Behinderungen sind Nachteilsausgleiche zu gewähren (vgl. VGr, 28. Juni

2019, VB.2019.00112, E. 4.3 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812,

E. 4.3.6 Abs. 2 – 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 6.1).

5.2.2 Um ebensolche ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3. November

2019. In der Folge entwarf der zuständige Prorektor ein Schreiben betreffend Nachteilsausgleich

an die Lehrpersonen der Klasse der Beschwerdeführerin. Das Schreiben wurde der

Beschwerdeführerin am 11. November 2019 per E-Mail zugestellt und diese

gleichzeitig zu einem Gespräch eingeladen. Letzteres fand am 15. November

2019 statt, wobei neben der Beschwerdeführerin auch deren Mutter, der Prorektor

sowie die Fachperson Koordination Nachteilsausgleich der Beschwerdegegnerin

daran teilnahmen. Anlässlich des Gesprächs wurden unter anderem Fragen der

Beschwerdeführerin zum Inhalt des Schreibens besprochen; gleichentags wurde es

an die Lehrerpersonen der Klasse der Beschwerdeführerin versandt. Darin werden

Letztere gebeten, folgende Massnahmen im Unterricht umzusetzen:

"Bei Prüfungen einen

Zeitzuschlag von 10 Min. gewähren, bei längeren Prüfungen in Doppelstunden

20 Min., wenn umfangreiche Rechenleistung gefragt ist bzw. wenn diese über

komplexere schriftliche Textaufgaben erfragt ist. So sind zu lange und

verschachtelte Sätze möglichst zu vermeiden. Der Zeitzuschlag kann auch durch eine

entsprechende Kürzung der Prüfung gewährt werden (Weglassen einer oder mehrerer

Aufgaben).

Die Nutzung von Hilfsmitteln zu erlauben (v.a. Taschenrechner auch

dort, wo er sonst nicht vorgesehen ist), die geeignet sind, mathematische

Defizite auszugleichen."

5.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem

Kontext zunächst, das Verfahren im Rahmen der Ausarbeitung und der Anordnung

des Nachteilsausgleichs sei mangelhaft gewesen, da dabei keine heilpädagogische

Fachperson beigezogen worden war und keine "Vereinbarung in dem Sinn"

abgeschlossen worden sei (vgl. Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 6 Richtlinien). Damit ist

sie jedoch nicht zu hören: Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

während des bereits laufenden Semesters und innert kurzer Frist von zwölf Tagen

Nachteilsausgleich gewährt. Dass sie sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung

der Massnahmen auf das neuropsychologische Attest vom 23. Oktober

2019 abstützte und nicht zusätzlich eine heilpädagogische Fachperson beizog,

stellt keinen Verfahrensmangel dar, zumal im Attest bereits spezifische

Massnahmen vorgeschlagen wurden und die Beschwerdeführerin selbst nicht

vorbringt, diese seien nicht geeignet, um den bei ihr festgestellten Nachteil

auszugleichen (Ziff. 5 Abs. 1 f. Richtlinien). In ihrer

Rekurseingabe führte die Beschwerdeführerin vielmehr selbst aus, dass die

"gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen (…) ungefähr mit der Empfehlung

der Klink Lengg überein[stimmen]".

Sodann geht nicht aus den Richtlinien

hervor, dass eine Vereinbarung über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen

in jedem Fall schriftlich (das heisst mit Unterschrift des betroffenen Schülers

bzw. dessen gesetzlichen Vertreters) abgeschlossen werden muss. Bei den Richtlinien

handelt es sich zwar um eine Verwaltungsverordnung, welche eine einheitliche

und rechtsgleiche Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung

sicherstellen soll (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,

E. 5.3.4 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in

Ziff. 6 Richtlinien aufgelisteten Elemente in jeder Vereinbarung zwingend

zu erwähnen sind; vielmehr ist diesbezüglich auf den konkreten Einzelfall

abzustellen. Aus dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr und aufgrund des

Gesprächs vom 15. November 2019 ergibt sich sodann, dass eine Vereinbarung

getroffen wurde, welche jedoch nicht förmlich von beiden Parteien unterzeichnet

wurde. Dass die Beschwerdeführerin mit den vorgesehenen Massnahmen nicht

einverstanden war, ist nicht ersichtlich, zumal sich Letztere – wie aufgezeigt

– an den im neuropsychologischen Attest empfohlenen Massnahmen orientieren.

Hinzu kommt, dass sich die schnelle Ausarbeitung derselben zum Vorteil der

Beschwerdeführerin auswirkte, da Nachteilsausgleichsmassnahmen nur für künftige

Prüfungen gewährt werden können und im Zeitpunkt des Gesuchs der

Beschwerdeführerin bereits rund die Hälfte des Semesters abgelaufen war (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,

E. 5.5.1 Abs. 2). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der

Beschwerdeführerin, sie habe bei der Ausarbeitung der Nachteilsausgleichsmassnahmen

nicht mitwirken können und diese seien "hoheitlich und einseitig von der

Schulleitung getroffen" worden, nicht nachvollziehbar. Beim hier

interessierenden Schreiben an die Lehrpersonen der Beschwerdeführerin handelt

es sich nach dem Gesagten und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht um

eine Verfügung.

5.3

5.3.1

Ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR kann auch dann

vorliegen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund seiner oder ihrer

Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich hätte, dieser jedoch nicht gewährt

wurde, oder wenn unkorrektes Verhalten einer Schule betreffend einen gewährten

Nachteilsausgleich vorliegt (VGr, 28. Juni 2019, VB.2019.00112,

E. 4.3 – 6. April 2011, VB.2011.00696, E. 4.7.1 f.; vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,

E. 5.5.2 ff.).

In diesem Kontext ist vorauszuschicken, dass der

Nachteilsausgleich vorliegend – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde –

nicht "zu spät umgesetzt" wurde. Die Beschwerdegegnerin verschickte

bereits zwölf Tage nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin das Schreiben mit dem

Hinweis auf die zu ergreifenden Massnahmen. Dass die Beschwerdeführerin nicht

bereits früher ein Gesuch um Nachteilsausgleichsmassnahmen stellte bzw. sich

einer neuropsychologischen Untersuchung unterzog, kann nicht der

Beschwerdegegnerin angelastet werden. Überdies wird nicht vorgebracht, dass

zwischen dem 3. und dem 15. November 2019 Prüfungen in den hier

interessierenden Fächern stattgefunden hätten.

5.3.2

Sodann ist umstritten, ob die Lehrpersonen in den Fächern Chemie, Physik

und Mathematik den Nachteilsausgleich überhaupt gewährten. Die von der

Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorgebrachten Beispiele für

"komplizierte/verschachtelte Sätze" in den Mathematikprüfungen vom

22. November 2018 (recte: 2019) und vom 24. Januar 2020 sind als

einfach verständliche Textaufgaben zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführerin

eine Rechen- und keine Leseschwäche attestiert wurde, darf ein Verständnis

dieser Aufgaben vorausgesetzt werden. Der in diesem Zusammenhang eingereichte E-Mail-Verkehr

mit der Mathematiklehrerin belegt sodann – entgegen der Beschwerdeführerin und

der Vorinstanz – keine Weigerung derselben, Textaufgaben einfach(er) zu

formulieren. Vielmehr geht daraus hervor, dass nach Einschätzung der Lehrperson

keine komplizierten und/oder verschachtelten Sätze in den kommenden Prüfungen

enthalten sein würden und somit auch keine Anpassungen notwendig seien. Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin bei den

Mathematik- und Physikprüfungen keine zusätzlichen Hilfsmittel

zugestanden worden waren, zumal bei diesen ohnehin für alle Schüler und

Schülerinnen die Benutzung des Taschenrechners erlaubt war.

5.3.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin

vor, der Nachteilsausgleich sei in gewissen Prüfungen nicht bzw. mit

willkürlichen Massnahmen gewährt worden (Abzug von 2,5 Punkten von der Maximalpunktzahl;

Multiplikation der erzielten Punkte mit Faktor 1,2). Dazu ist zunächst

festzuhalten, dass an der Chemieprüfung vom 15. Januar 2020 kein

Punkteabzug von 2,5 Punkten von der Maximalpunktzahl stattfand; die

handschriftliche Korrektur derselben erklärt sich damit, dass bei der Prüfung

tatsächlich nur 17 Punkte (und nicht 19,5 Punkte) erreicht werden

konnten. Die Änderung betraf demnach nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern

alle Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse.

Es trifft zu, dass an einzelnen von der

Beschwerdeführerin beanstandeten Prüfungen keine Nachteilsausgleichsmassnahmen

im Sinn des Schreibens vom 15. November 2019 gewährt worden sind. Die

Multiplikation der erreichten Punktzahl mit Faktor 1,2 (Mathematikprüfungen vom

22. November 2019, vom 20. Dezember 2019 und vom 24. Januar 2020;

Chemieprüfung vom 15. Januar 2020) oder die Anpassung der Notenskala

(Physikprüfung) kann nicht ohne Weiteres mit einem Zeitzuschlag

oder dem Weglassen von einzelnen Aufgaben gleichgesetzt werden. Unbestritten

ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in allen genannten Prüfungen aufgrund

der von den Lehrpersonen ergriffenen Massnahmen bessere Noten erzielt hat. Ob

sich die tatsächlich gewährten Massnahmen im Ergebnis gleich ausgewirkt haben

wie die im Schreiben betreffend Nachteilsausgleich vorgesehenen, braucht nicht

weiter vertieft zu werden. Denn im Ergebnis vermögen diese abweichend gewährten

Massnahmen keinen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR zu

begründen.

5.4 Des

Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die psychische Belastung durch die

Diagnose Dyskalkulie sei als Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR zu qualifizieren. Aus einem ärztlichen Bericht von Dr. med. F,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2020

geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin "die letzten sechs

Monate" aufgrund des Diagnoseprozesses und der Diagnose der Dyskalkulie

"besonders kräftezehrend und belastend und als absolute Ausnahmesituation

zu bewerten" seien.

Ob in der psychischen Belastungssituation der

Beschwerdeführerin in der Zeit kurz vor und im Anschluss an die Diagnose ihrer

Dyskalkulie eine Ausnahmesituation im Sinn von § 13 PromotionsR zu sehen

ist, kann offenbleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese

Situation bei ihr zu einem markanten und vorübergehenden Leistungseinbruch

geführt hätte. Vielmehr zeigen die dem Verwaltungsgericht

eingereichten Zeugnisse auf, dass die im Herbstsemester 2019/2020 erreichten

Noten durchaus im Rahmen der von der Beschwerdeführerin üblicherweise erzielten

Noten liegen (vgl. VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00307, E. 3.4 –

24. Juni 2009, VB.2009.00179, E. 3.4). Die von der Beschwerdeführerin

hervorgehobenen Noten in den Fächern Französisch, Deutsch, Biologie und

Geografie zeigen zwar auf, dass die Beschwerdeführerin in diesen Fächern im

Herbstsemester 2019/2020 schwächere Leistungen erbrachte als in den beiden

vorangehenden Semestern. Betrachtet man jedoch sämtliche Zeugnisse der letzten

7 Semester, so lagen die Bewertungen in diesen vier Fächern auch im

Herbstsemester 2019/2020 – ausser im Fach Biologie – im Rahmen der bisher

erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin. Ein markanter Einbruch ist nicht

zu erkennen. Schliesslich ist der Umstand, dass beim

verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug (wieder) bessere Noten

erzielt werden, nicht geeignet, einen besonderen Fall zu begründen; die

entsprechenden Hinweise der Beschwerdeführerin gehen fehl (VGr, 9. Juli

2020, VB.2020.00349, E. 4.1 Abs. 2). Ebenso kann die

Beschwerdeführerin aus der "Coronasituation" nichts zu ihren Gunsten

ableiten, zumal diese grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler der

Beschwerdegegnerin gleichermassen betrifft.

6.

Mit Blick auf die Voraussetzung der günstigen Prognose ist

schliesslich Folgendes festzuhalten: Wird eine Schülerin oder ein Schüler – wie

hier – definitiv von der Schule gewiesen, so liegt es auf der Hand, dass ihre bzw.

seine Leistungen schon wiederholt und seit längerer Zeit schwach waren. Dies

ergibt sich schon daraus, dass dem Ausschluss eine Versetzung ins Provisorium

und eine Klassenrepetition vorangehen mussten (vgl. §§ 10 und 12 PromotionsR), was bei der Beurteilung der Prognose zu beachten ist (vgl. VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00472, E. 5.5.5 – 23. März 2005,

VB.2004.00525, E. 3.1). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin

während mehrerer Semester Mühe bekundete, die Promotionsvoraussetzungen zu

erfüllen, ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin könne

keine günstige Prognose gestellt werden, nicht rechtsverletzend (vgl. VGr,

6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.7.3). Mithin würde die

Beschwerdeführerin vorliegend selbst dann nicht durchdringen, wenn der

Klassenkonvent von einer relevanten Ausnahmesituation hätte ausgehen müssen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;

BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen

werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …