VB.2020.00546
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00546
14. Dezember 2020Deutsch11 min
(URT.2020.22351)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00546
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Gemeinde Bassersdorf,
vertreten durch die
Schulpflege Bassersdorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Kindergartenzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2020 teilten die Schulleitungen
der Schulhäuser C und D A und B mit, dass deren 2015 geborener Sohn E für das
Schuljahr 2020/2021 dem Kindergarten F zugeteilt worden sei. Mit Beschluss vom
3. Juni 2020 wies die Schulpflege Bassersdorf das Gesuch von A und B um
Umteilung von E in den Kindergarten C ab.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten dagegen beim Bezirksrat Bülach und
beantragten, E sei "entweder in den Kindergarten C oder aber in den Kindergarten
G" umzuteilen. Mit Beschluss vom 5. August 2020 hiess der Bezirksrat
Bülach den Rekurs gut und wies die Schulpflege Bassersdorf an, "entweder E
in den Kindergarten C umzuteilen, oder auf eigene Kosten die beiden Übergänge
an der H- und I-Strasse ganzjährig durch Verkehrslotsen zu sichern und im
zweiten Kindergartenjahr für E für den Weg in der Mittagspause vom Kindergarten
F nach Hause und wieder zurück einen Transport einzurichten"
(Dispositiv-Ziff. I). Einer allfälligen Beschwerde entzog er die
aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV Abs. 2).
Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die
Schulverwaltung der Gemeinde Bassersdorf A und B mit, dass aufgrund "der
Gleichberechtigung den anderen Kindern gegenüber" auf die Umteilung
verzichtet werde, und fügte an: "Die beiden Übergänge an der H- und I-Strasse
werden ganzjährig durch Verkehrslotsen gesichert und im zweiten
Kindergartenjahr wird für E für den Weg in der Mittagspause vom Kindergarten F nach
Hause und wieder zurück einen Transport eingerichtet".
III.
Am 17. August 2020 führte die Gemeinde Bassersdorf
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach aufzuheben und der Beschluss der
Schulpflege Bassersdorf vom 3. Juni 2020 zu bestätigen, eventualiter seien
die Beschlüsse des Bezirksrats Bülach und der Schulpflege Bassersdorf
aufzuheben und die Sache zur Anordnung von Massnahmen an die Schulpflege
Bassersdorf zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 26. August 2020
auf Vernehmlassung. A und B beantragten mit Beschwerdeantwort vom
27.
August 2020 im Wesentlichen, das Rechtsmittel sei abzuweisen. Die
Gemeinde Bassersdorf nahm am 11. September 2020 Stellung zur
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen der Schulpflege können grundsätzlich beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und
§§ 41 ff. VRG).
1.2
Der
angefochtene Beschluss verpflichtet die Beschwerdeführerin wegen eines als
unzumutbar qualifizierten Schulwegs entweder zur Umteilung eines Kinds in einen
anderen Kindergarten oder zur Sicherung von zwei Strassenübergängen durch
Verkehrslotsen und zur Einrichtung eines Transports auf eigene Kosten, was eine
(finanzielle) Leistung in einem ihr zur Regelung zugewiesenen Bereich bedeutet
Dispositiv
(vgl. § 41 f. VSG). Die Beschwerdeführerin ist demnach gestützt auf
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG in ihrer
Gemeindeautonomie bzw. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2; vgl. VGr, 10. Oktober 2007,
VB.2007.00218, E. 1; BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 1.1
– 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2).
1.3 Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG sowie ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Bericht des Kinder- und Jugendinstruktors
auseinandergesetzt und eine "rein schematische Beurteilung"
vorgenommen habe.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.
2.3 Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur
Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen
mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde
ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die
Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3; 137 II
266 E. 3.2).
2.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu, dass die
Vorinstanz den Bericht des Kinder- und Jugendinstruktors der Kantonspolizei
Zürich nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat. Vielmehr hat sie sich
mit dessen Einschätzungen auseinandergesetzt und diese in gewissen Teilen als
unzutreffend erachtet. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die (Rechts-)Frage
der Zumutbarkeit des Schulwegs von der Vorinstanz (bzw. vom Verwaltungsgericht)
zu beantworten ist (vgl. VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551,
E. 2 Abs. 1 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395,
E. 5.2 Abs. 2). Indem die Vorinstanz dabei den Sachverhalt
anders beurteilte als der (sachverständige) Kinder- und Jugendinstruktor, beging
sie demnach keine Gehörsverletzung, sondern nahm eine Beweiswürdigung vor. Ebenso
verhält es sich mit Blick auf die vorinstanzliche Einschätzung, die H- und die I-Strasse
seien "stärker befahrene Strassen"; daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Kinder- und Jugendinstruktor festhielt, es herrsche auf diesen
Strecken moderater Verkehr.
3.
Der hier angefochtene Beschluss weist ein Dispositiv mit zwei alternativen Anordnungen
("entweder… oder…") auf, was unzulässig ist. Anfechtungsobjekt war
eine Kindergartenzuteilung und mithin eine Anordnung (zum Verfügungscharakter
einer Zu- bzw. Umteilung VGr, 1. September
2020, VB.2020.00532, E. 1 Abs. 2 – 23. Oktober 2013,
VB.2013.00557, E. 2; vgl. auch BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 2.3.1). Ein diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid
hat ebenfalls in Form einer Anordnung zu ergehen; dessen Dispositiv muss klar
und eindeutig formuliert sein und eine vollstreckungsfähige Entscheidung über
den Streitgegenstand beinhalten (Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 828, 1663; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 10; Madeleine Camprubi, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,
Art. 61 N. 24). Durch die von der Vorinstanz gewählte
Formulierung des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin angewiesen, sich für
eine "Alternative" zu entscheiden. Das Dispositiv ist damit nicht
eindeutig, namentlich bleibt die Zuteilung von E vorerst ungeklärt, womit eine
Vollstreckung verunmöglicht wird. Die Vorinstanz hat Elemente eines
Rückweisungsentscheids mit solchen eines Endentscheids vermischt. Ein solches
Vorgehen ist unzulässig. Im Rekursverfahren ist entweder ein Endentscheid zu
fällen oder – wenn die Angelegenheit nicht entscheidungsreif ist – die Sache
zurückzuweisen. Indem die Vorinstanz die Angelegenheit zwar entschied, der
Beschwerdegegnerschaft aber eine Wahl einräumte, liess sie Letztere im Unklaren
darüber, ob sie ganz oder nur teilweise obsiegt hat, und verunmöglichte ihr
eine sachgerechte Anfechtung des Rekursentscheids. Insgesamt hat
die Vorinstanz mit der gewählten Formulierung des Dispositivs in grober Weise
gegen Verfahrensvorschriften verstossen. Dies wird im Rahmen der Kostenverlegung
zu berücksichtigen sein (vgl. E. 6.2).
4.
4.1 Die
Schulverwaltung teilte der Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom
12. August 2020 unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid mit, dass E
"[a]ufgrund der Gleichberechtigung den anderen Kindern gegenüber"
nicht umgeteilt werde. Weiter heisst es: "Die beiden Übergänge an der H-
und I-Strasse werden ganzjährig durch Verkehrslotsen gesichert und im zweiten
Kindergartenjahr wird für E für den Weg in der Mittagspause vom Kindergarten F
nach Hause und wieder zurück einen Transport eingerichtet".
Erst fünf Tage später, am 17. August 2020 (dem ersten
Schultag), erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den bezirksrätlichen
Beschluss vom 5. August 2020 und beantragte in der Hauptsache, dieser sei
aufzuheben und der Beschluss der Schulpflege vom 3. Juni 2020 sei zu
bestätigen. Damit vertritt sie nunmehr im Widerspruch zum Schreiben vom
12. August 2020 die Ansicht, dass der Schulweg E ohne Verkehrslotsen an
der H- und I-Strasse sowie im zweiten Kindergartenjahr ohne Transport zumutbar
sei.
4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des
Vertrauensschutzes als auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620 ff.;
Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 2 ff.).
Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind
so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben
verstehen durfte (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b mit Hinweisen; BGr,
11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2). Verwaltungsbehörden dürfen sich
gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen sowie gegenüber Privaten sodann
nicht widersprüchlich verhalten. Ein und dieselbe Behörde darf von einem
Standpunkt, den sie gegenüber einem bestimmten Privaten in einem konkreten
Verfahren verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund abweichen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 712 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 22 Rz. 21 ff.).
4.3 Der
Beschwerdegegnerschaft wurde mit dem Schreiben vom 12. August 2020 mitgeteilt,
wie die Beschwerdeführerin den Rekursentscheid umsetzen wird. Das
Schreiben enthielt weder Erläuterung noch Einschränkung oder Vorbehalt. Es
wurde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die
vom Bezirksrat angeordneten Massnahmen lediglich provisorisch bzw.
vorübergehend einrichtet und darauf wieder zurückkommen bzw. den
Rekursentscheid anfechten will. Die Beschwerdegegnerschaft musste (und durfte) das
Schreiben folglich so verstehen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des
Bezirksrats akzeptierte und nun in Nachachtung bzw. Umsetzung der dortigen
Anweisung die beiden Übergänge an der H- und I-Strasse ganzjährig durch Verkehrslotsen
sichern lässt und im zweiten Kindergartenjahr für E für den Weg vom
Kindergarten F nach Hause und wieder zurück einen Transport einrichtet (vgl. VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554,
E. 2.2.1 Abs. 1).
Hätte die Beschwerdeführerin sich eine gerichtliche
Überprüfung vorbehalten wollen, hätte sie dies der Beschwerdegegnerschaft in
ihrem Schreiben vom 12. August 2020 offenlegen müssen; denn Letztere hätte
zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit gehabt, sich weiterhin für die Umteilung
von E in den Kindergarten C einzusetzen und entsprechend selbst Beschwerde an
das Verwaltungsgericht zu erheben. Weshalb die Beschwerdeführerin zunächst die Anweisung des Bezirksrats (bzw. einer der von diesem vorgegebenen
"Alternativen") umsetzt, aber fünf Tage später und namentlich
am ersten Tag des Schuljahrs 2020/2021 den Beschluss dennoch anficht, ist nicht
nachvollziehbar und – insbesondere aus Sicht der Beschwerdegegnerschaft – widersprüchlich
(vgl. VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554,
E. 2.2.1 Abs. 2 ff.). Aus dem Umstand, dass auf dem
"Merkblatt betreffend Lotsendienst-Zeiten im Schuljahr 2020/2021"
vermerkt war, dass Änderungen vorbehalten seien, kann die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Denn diese allgemeine Information, welche sich an
alle Eltern von schulpflichtigen Kindern in der Gemeinde Bassersdorf richtet,
vermag keinen Vorbehalt bezüglich den direkt der Beschwerdegegnerschaft
angekündigten Massnahmen zu begründen.
4.4 Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin als
treuwidrig und verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Sie ist
demnach an die in ihrem Schreiben vom 12. August 2020 zugesicherten
schulwegsichernden Massnahmen gebunden (vgl. VGr, 18. November
2020, VB.2020.00554, E. 2.3).
5.
Zur Zumutbarkeit des Schulwegs ist schliesslich Folgendes
anzumerken: Angesichts der konkreten Umstände ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass der zu beurteilende Schulweg aufgrund seiner Länge und
insbesondere seiner Gefährlichkeit (selbständige Überquerung von zwei stärker
befahrenen Strassen mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h ohne eine
Querungshilfe in Form eines Fussgängerstreifens oder einer Mittelinsel) für ein
Kindergartenkind – ohne schulwegsichernde verkehrstechnische oder
organisatorische Massnahmen – nicht zumutbar ist.
6.
6.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wie aufgezeigt (vorn,
E. 3), hat die Vorinstanz durch die unzulässige Formulierung des
Dispositivs jedoch in grober Weise gegen Verfahrensvorschriften verstossen bzw.
hat sie dieses Verfahren (mit)verursacht; die Kosten des Verfahrens sind demnach
der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Plüss,
§ 13 N. 54, 59).
6.3 Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Bezirksrat Bülach je zur
Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…