VB.2020.00547
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00547
14. Dezember 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00547
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Gemeinde Bassersdorf,
vertreten durch die Schulpflege Bassersdorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Kindergartenzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 30. April 2020 teilten die Schulleitungen
der Schulhäuser C und D A und B mit, dass deren 2016 geborene Tochter E für das
Schuljahr 2020/2021 dem Kindergarten F zugeteilt worden sei. Mit Beschluss vom
3. Juni 2020 wies die Schulpflege Bassersdorf das Gesuch von A und B um
Umteilung von E in den Kindergarten C ab.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten dagegen beim Bezirksrat Bülach und
beantragten im Wesentlichen, E sei in den Kindergarten C einzuteilen. Mit
Beschluss vom 5. August 2020 hiess der Bezirksrat Bülach den Rekurs gut
und wies die Schulpflege Bassersdorf an "entweder E in den Kindergarten C umzuteilen,
oder auf eigene Kosten die beiden Übergänge an der G- und H-Strasse ganzjährig
durch Verkehrslotsen zu sichern und im zweiten Kindergartenjahr für E für den
Weg in der Mittagspause vom Kindergarten F zum Hort I und wieder zurück einen
Transport einzurichten" (Dispositiv-Ziff. I). Einer allfälligen
Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV
Abs. 2).
Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die
Schulverwaltung der Gemeinde Bassersdorf A und B mit, dass aufgrund "der
Gleichberechtigung den anderen Kindern gegenüber" auf die Umteilung
verzichtet werde und fügte an: "Die beiden Übergänge an der G- und H-Strasse
werden ganzjährig durch Verkehrslotsen gesichert und im zweiten
Kindergartenjahr wird für E für den Weg in der Mittagspause vom Kindergarten F
zum Hort I und wieder zurück einen Transport eingerichtet".
III.
Am 17. August 2020 führte die Gemeinde Bassersdorf
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach aufzuheben und der Beschluss der
Schulpflege Bassersdorf vom 3. Juni 2020 zu bestätigen, eventualiter seien
die Beschlüsse des Bezirksrats Bülach und der Schulpflege Bassersdorf
aufzuheben und die Sache zur Anordnung von Massnahmen an die Schulpflege
Bassersdorf zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 26. August 2020
auf Vernehmlassung. A und B beantragten mit Beschwerdeantwort vom 6. September
2020.
in der Hauptsache, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen
und der Beschluss des Bezirksrats vom 5. August 2020 zu bestätigen.
In der Folge hielte die Gemeinde Bassersdorf mit Replik
vom 24. September 2020 und Triplik vom 26. Oktober 2020 und A und B
mit Duplik vom 14. Oktober 2020 und Quadruplik vom 9. November 2020
jeweils an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen der Schulpflege können grundsätzlich beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. VRG).
1.2
Der
angefochtene Beschluss verpflichtet die Beschwerdeführerin wegen eines als
unzumutbar qualifizierten Schulwegs entweder zur Umteilung eines Kinds in einen
anderen Kindergarten oder zur Sicherung von zwei Strassenübergängen durch
Verkehrslotsen und zur Einrichtung eines Transports auf eigene Kosten, was eine
(finanzielle) Leistung in einem ihr zur Regelung zugewiesenen Bereich bedeutet
Dispositiv
(vgl. § 41 f. VSG). Die Beschwerdeführerin ist demnach gestützt auf
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG in ihrer
Gemeindeautonomie bzw. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen berührt und zur Beschwerde legitimiert (VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2; vgl. VGr, 10. Oktober 2007,
VB.2007.00218, E. 1; BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 1.1
– 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2).
1.3 Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerschaft beantragt – neben der Abweisung
der Beschwerde –, es sei "zusätzlich der Transport im
2. Kindergartenjahr vom Kindergarten F bis J-Strasse 01 für die Tage,
an denen E Nachmittagsunterricht hat, auf Kosten der Gemeinde zu
organisieren". Das kantonale Verfahrensrecht kennt das Institut der
Anschlussbeschwerde nicht; in der Beschwerdeantwort
können demnach keine Anträge gestellt werden, die über den durch die
Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen
hinausgehen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 22; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Soweit
die Beschwerdegegnerschaft einen Transport zu sich nach Hause (zusätzlich zum
Transport in den Hort I gemäss bezirksrätlichem Beschluss) beantragen, ist ihr
Begehren deshalb unbeachtlich (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00439, E. 1.2; vgl. auch VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4).
Allerdings ist hier anzumerken, dass die Vorinstanz den Transport in den Hort
für das zweite Kindergartenjahr bereits angeordnet hat, obwohl noch nicht
bekannt ist, ob E im nächsten Schuljahr an den Tagen, an denen sie den Hort
besucht, auch am Nachmittag in den Kindergarten gehen wird. Die Vorinstanz ist
darauf hinzuweisen, dass sie – sollte sie bestimmte Massnahmen für angemessen
erachten – einen Rekurs auch (teilweise) gutheissen und die Sache im Sinn der
Erwägungen an die verfügende Behörde zurückweisen kann (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28 N. 7).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG sowie ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Bericht des Kinder- und Jugendinstruktors
auseinandergesetzt und eine "rein schematische Beurteilung"
vorgenommen habe.
3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.
3.3 Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen
Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218
E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2).
3.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu, dass die
Vorinstanz den Bericht des Kinder- und Jugendinstruktors der Kantonspolizei
Zürich nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat. Vielmehr hat sie sich
mit dessen Einschätzungen auseinandergesetzt und diese in gewissen Teilen als
unzutreffend erachtet. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass die
(Rechts-)Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs von der Vorinstanz (bzw. vom
Verwaltungsgericht) zu beantworten ist (vgl. VGr,
11. November 2015, VB.2015.00551, E. 2 Abs. 1 – 21. Dezember
2011, VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2). Indem die Vorinstanz
dabei den Sachverhalt anders beurteilte als der (sachverständige) Kinder- und
Jugendinstruktor, beging sie demnach keine Gehörsverletzung, sondern nahm eine
Beweiswürdigung vor. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die vorinstanzliche
Einschätzung, die G- und die H-Strasse seien stärker befahrene Strassen; daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Kinder- und Jugendinstruktor
festhielt, es herrsche auf diesen Strecken moderater Verkehr.
4.
Der hier angefochtene Beschluss weist ein Dispositiv mit zwei alternativen Anordnungen
("entweder… oder…") auf, was unzulässig ist. Anfechtungsobjekt war
eine Kindergartenzuteilung und mithin eine Anordnung (zum Verfügungscharakter
einer Zu- bzw. Umteilung VGr, 1. September
2020, VB.2020.00532, E. 1 Abs. 2 – 23. Oktober 2013,
VB.2013.00557, E. 2; vgl. auch BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,
E. 2.3.1). Ein diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid
hat ebenfalls in Form einer Anordnung zu ergehen; dessen Dispositiv muss klar
und eindeutig formuliert sein und eine vollstreckungsfähige Entscheidung über
den Streitgegenstand beinhalten (Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 828, 1663; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 10; Madeleine Camprubi, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,
Art. 61 N. 24). Durch die von der Vorinstanz gewählte
Formulierung des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin angewiesen, sich für
eine "Alternative" zu entscheiden. Das Dispositiv ist damit nicht
eindeutig, namentlich bleibt die Zuteilung von E vorerst ungeklärt, womit eine
Vollstreckung verunmöglicht wird. Die Vorinstanz hat Elemente eines Rückweisungsentscheids
mit solchen eines Endentscheids vermischt. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.
Im Rekursverfahren ist entweder ein Endentscheid zu fällen oder – wenn die
Angelegenheit nicht entscheidungsreif ist – die Sache zurückzuweisen. Indem die
Vorinstanz die Angelegenheit zwar entschied, der Beschwerdegegnerschaft aber
eine Wahl einräumte, liess sie Letztere im Unklaren darüber, ob sie ganz oder
nur teilweise obsiegt hat, und verunmöglichte ihr eine sachgerechte Anfechtung
des Rekursentscheids. Insgesamt hat die Vorinstanz mit der
gewählten Formulierung des Dispositivs in grober Weise gegen
Verfahrensvorschriften verstossen. Dies wird im Rahmen der
Kostenverlegung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7.2).
5.
5.1 Die
Schulverwaltung teilte der Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom
12. August 2020 unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid mit, dass E
"[a]ufgrund der Gleichberechtigung den anderen Kindern gegenüber"
nicht umgeteilt werde. Weiter heisst es: "Die beiden Übergänge an der G-
und H-Strasse werden ganzjährig durch Verkehrslotsen gesichert und im zweiten
Kindergartenjahr wird für E für den Weg in der Mittagspause vom Kindergarten F
zum Hort I und wieder zurück einen Transport eingerichtet".
Erst fünf Tage später, am 17. August 2020 (dem ersten
Schultag), erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den bezirksrätlichen
Beschluss vom 5. August 2020 und beantragte in der Hauptsache, dieser sei
aufzuheben und der Beschluss der Schulpflege vom 3. Juni 2020 sei zu
bestätigen. Damit vertritt sie nunmehr im Widerspruch zum Schreiben vom
12. August 2020 die Ansicht, dass der Schulweg E ohne Verkehrslotsen an
der G- und H-Strasse sowie im zweiten Kindergartenjahr ohne Transport zumutbar
sei.
5.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im
Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des
Vertrauensschutzes als auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 620 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 Rz. 2 ff.).
Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind
so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben
verstehen durfte (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b mit Hinweisen; BGr,
11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2). Verwaltungsbehörden dürfen sich
gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen sowie gegenüber Privaten sodann
nicht widersprüchlich verhalten. Ein und dieselbe Behörde darf von einem
Standpunkt, den sie gegenüber einem bestimmten Privaten in einem konkreten Verfahren
verbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund abweichen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 712 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 22 Rz. 21 ff.).
5.3 Der
Beschwerdegegnerschaft wurde mit dem Schreiben vom 12. August 2020 mitgeteilt,
wie die Beschwerdeführerin den Rekursentscheid umsetzen wird. Das
Schreiben enthielt weder Erläuterung noch Einschränkung oder Vorbehalt. Es
wurde insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die
vom Bezirksrat angeordneten Massnahmen lediglich provisorisch bzw.
vorübergehend einrichtet und darauf wieder zurückkommen bzw. den
Rekursentscheid anfechten will. Die Beschwerdegegnerschaft musste (und durfte) das
Schreiben folglich so verstehen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des
Bezirksrats akzeptierte und nun in Nachachtung bzw. Umsetzung der dortigen
Anweisung die beiden Übergänge an der G- und H-Strasse ganzjährig durch Verkehrslotsen
sichern lässt und im zweiten Kindergartenjahr für E für den Weg vom
Kindergarten F zum Hort I und wieder zurück einen Transport einrichtet (vgl. VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554,
E. 2.2.1 Abs. 1).
Hätte die Beschwerdeführerin sich eine gerichtliche
Überprüfung vorbehalten wollen, hätte sie dies der Beschwerdegegnerschaft in
ihrem Schreiben vom 12. August 2020 offenlegen müssen; denn Letztere hätte
zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit gehabt, sich weiterhin für die
Umteilung von E in den Kindergarten C einzusetzen und entsprechend selbst
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Weshalb die Beschwerdeführerin
zunächst die Anweisung des Bezirksrats (bzw. einer der von diesem
vorgegebenen "Alternativen") umsetzt, aber fünf Tage später
und namentlich am ersten Tag des Schuljahrs 2020/2021 den Beschluss dennoch anficht,
ist nicht nachvollziehbar und – insbesondere aus Sicht der Beschwerdegegnerschaft
– widersprüchlich (vgl. VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554, E. 2.2.1 Abs. 2 ff.). Aus dem
Umstand, dass auf dem "Merkblatt Schulweg betreffend
Lotsendienst-Zeiten" vermerkt war, dass Änderungen vorbehalten seien, kann
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn diese allgemeine
Information, welche sich an alle Eltern von schulpflichtigen Kindern in der
Gemeinde Bassersdorf richtet, vermag keinen Vorbehalt bezüglich den direkt der
Beschwerdegegnerschaft angekündigten Massnahmen zu begründen.
5.4 Insgesamt erweist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin als
treuwidrig und verstösst gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Sie ist
demnach an die in ihrem Schreiben vom 12. August 2020 zugesicherten
schulwegsichernden Massnahmen gebunden (vgl. VGr, 18. November
2020, VB.2020.00554, E. 2.3).
6.
Zur Zumutbarkeit des Schulwegs ist schliesslich Folgendes
anzumerken: Angesichts der konkreten Umstände ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass der zu beurteilende Schulweg aufgrund seiner Länge und
insbesondere seiner Gefährlichkeit (selbständige Überquerung von zwei stärker
befahrenen Strassen mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h ohne eine
Querungshilfe in Form eines Fussgängerstreifens oder einer Mittelinsel) für ein
Kindergartenkind – ohne schulwegsichernde verkehrstechnische oder
organisatorische Massnahmen – nicht zumutbar ist.
7.
7.1 Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Wie aufgezeigt (vorn,
E. 4), hat die Vorinstanz durch die unzulässige Formulierung des
Dispositivs jedoch in grober Weise gegen Verfahrensvorschriften verstossen bzw.
hat sie dieses Verfahren (mit)verursacht; die Kosten des Verfahrens sind demnach
der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Plüss,
§ 13 N. 54, 59).
7.3 Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerschaft beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung.
Eine solche ist ihr mangels besonderen (objektiv notwendigen)
Aufwands jedoch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 47, 49).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Bezirksrat Bülach je zur
Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…