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Entscheid

VB.2020.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00548

8. Juni 2021Deutsch26 min

(URT.2021.22806)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00548

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1991

geborener Staatsangehöriger Libanons, heiratete am 7. Februar 2011 im

Libanon die Schweizer Bürgerin D (geboren 1974). Am 12. Juli 2011 reiste

er in die Schweiz zu seiner Ehefrau ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich

eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, welche letztmals bis zum 11. Juli

2017 verlängert wurde. Am 3. März 2013 kam die gemeinsame Tochter E auf

die Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 16. Juli 2014 wurde davon

Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 8. Mai 2014 getrennt leben. E

und ein weiteres, damals noch ungeborenes Kind wurden unter die Obhut von D

gestellt. Am 25. Dezember 2014 wurde die Tochter G geboren. Die Ehe wurde

mit Urteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar 2017 geschieden.

B. Am 2. April

2015 heiratete A im Libanon die Schweizer Bürgerin I (geboren 1994). Die

gemeinsame Tochter J wurde am 15. Februar 2017 im Libanon geboren. Am 16. Januar

2019 reiste I erneut in die Schweiz ein. Die Ehe zwischen A und I wurde am 30. Januar

2019 anerkannt und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen.

C. Mit

Verfügung vom 8. Mai 2019 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 29. Juni

2017 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz

weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 6. August 2019.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 15. Juni 2020 das Rechtsmittel

abwies und ihm eine neue Ausreisefrist bis 15. September 2020 ansetzte.

Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wurde

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 17. August 2020 liess A an das

Verwaltungsgericht gelangen und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des

Rekursentscheids beantragen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Er beantragte zudem

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion

reichte am 31. August 2020 die Akten ein und verzichtete auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 29. Oktober 2020 Unterlagen

über die Verhaftung von A am 22. Oktober 2020 durch die Kantonspolizei

Zürich ein sowie am 12. November 2020 Unterlagen zu einem Strafantrag der

Kantonspolizei Zürich gegen A wegen Sachbeschädigung. Mit Schreiben vom 15. April

2021.

ersuchte das Verwaltungsgericht die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde

Region H (KESB) um einen Bericht zur Ausübung des Besuchsrechts bzw. zur

Beziehung zwischen A und seinen Töchtern. Die KESB reichte dem Gericht am 20. April

2021.

einen Bericht des Berufsbeistands ein. Die Sicherheitsdirektion reichte

sodann am 20. Mai 2021 einen Polizeirapport vom 17. Mai 2021 ein. A

liess am 27. Mai 2021 eine Stellungnahme zum Bericht der KESB einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember

2005.

(AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung

wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörige

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu in das AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Die Praxis wendet in diesen

Fällen die allgemeinen Übergangsbestimmungen von Art. 126 AIG an (BGr,

25.

März 2020, 2C_1072/2019, E. 7.1 und E. 9.1 mit Hinweisen zu

Art. 63 Abs. 2 AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 AIG

N. 1). Damit ist vorliegend auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen, welcher

vor dem 1. Januar 2019 liegt.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG

(in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. oben E. 2) weiterhin

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a)

oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange,

als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen

wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig

vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn

mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen

mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4, und

23.

Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,

VB.2017.00659, E. 2.2).

3.2

Der

Beschwerdeführer und D schlossen am 7. Februar 2011 im Libanon die Ehe. Am

12.

Juli 2011 reiste er in die Schweiz zu seiner Ehefrau. Gemäss Urteil

des Bezirksgerichts F vom 16. Juli 2014 lebten die Ehegatten ab dem 8. Mai

2014.

getrennt; die Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar

2017.

geschieden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Ehewille im Mai

2014.

noch nicht erloschen sei. D habe noch im September 2014 gegenüber dem

Migrationsamt bestätigt, dass sie wieder mehr Kontakt hätten und es wieder

besser werde. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass die

Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe.

D gab auf Anfrage des Migrationsamtes mit Schreiben vom 24. Juni

2014.

an, dass sie, seit sie am 8. Mai 2014 ins Frauenhaus gegangen sei,

nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenwohne, ihr Ehewille endgültig

erloschen sei und sie sich definitiv von ihm trennen werde. Im vom

Beschwerdeführer zitierten Schreiben vom September 2014 machte die damalige

Ehefrau sodann keine Ausführungen zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer,

sondern antwortete auf die Frage des Migrationsamtes nach seiner Beziehung zum

gemeinsamen Kind (Frage 1: "Beschreiben Sie bitte die Beziehung

zwischen Ihrem Ehegatten und Ihrem Kind"). Nachdem somit davon auszugehen

ist, dass der Ehewille mindestens eines Ehegatten spätestens am 8. Mai

2014.

erloschen war, dauerte die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre.

Dem Beschwerdeführer kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der bis zum 31. Dezember

2018.

gültigen Fassung) kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob eine

erfolgreiche Integration vorliegt, ist deshalb nicht zu prüfen.

3.3

Noch

während seiner Ehe mit D heiratete der Beschwerdeführer am 2. April 2015

im Libanon nach islamischem Recht die Schweizer Bürgerin I. Die gemeinsame

Tochter J wurde am 15. Februar 2017 im Libanon geboren. I und das Kind

lebten danach dort, bis I am 16. Januar 2019 (ohne ihre Tochter) in die

Schweiz zurückreiste und in K (Kanton Schaffhausen) Wohnsitz nahm. Am 30. Januar

2019.

wurde die Ehe anerkannt und im schweizerischen Zivilstandsregister

eingetragen. Am 4. Juni 2019 zog I zum Beschwerdeführer nach L. Spätestens

seit dem 11. Juli 2019 wohnt sie wieder bei ihrer Mutter im Kanton

Schaffhausen. Der Beschwerdeführer zog am 1. August 2019 nach M.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, leben der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Sommer 2019 nicht mehr zusammen.

Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach

Art. 42 Abs. 1 AIG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht mehr

geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Ehegemeinschaft noch

immer weiterbesteht (auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann

verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer kann somit keinen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49

AIG ableiten. Auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

(in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) käme ein Anspruch

mangels Erfüllens der dreijährigen Frist nicht infrage. Mehrere

aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer sind nämlich nicht

zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3.3).

4.

4.1

Wichtige persönliche

Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in

Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die

ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im

Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen

wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der

Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation

trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Der Fortbestand der

elterlichen Beziehung zu seinen Schweizer Töchtern aus erster Ehe kann jedoch

einen wichtigen Grund zum Verbleib des Beschwerdeführers im Land bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).

4.2

Bei der

Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die

Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) abgestellt werden, können doch die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht

einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender

Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist

jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst

verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1;

BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.1, und 24. April 2019,

2C_904/2018, E. 2.1, je mit Hinweisen).

Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in

Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander

abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse

eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche

Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu

überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland

lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher

Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in

der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz

zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch

nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli

2019, 2C_221/2019, E. 3.3).

4.3

4.3.1

Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines

hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis der besonderen Intensität

der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das Besuchsrecht

muss ausserdem kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5).

4.3.2

Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über E und G der Mutter

zugeteilt. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, E jeden zweiten Sonntag zu

sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (mit begleiteten Übergaben). Zudem

dürfe er G, sechs Monate nach deren Geburt, zusammen mit E zu sich oder mit

sich auf Besuch nehmen. Mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar

2017.

wurde die Obhutszuteilung an die Kindsmutter unter Beibehaltung des

gemeinsamen Sorgerechts bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, E und

G zunächst während acht bis zwölf Sonntagen mit begleiteten Übergaben zu

betreuen, danach bei gutem Verlauf für die Dauer eines Jahres alle zwei Wochen

während eines Tages am Wochenende und anschliessend bei gutem Verlauf jedes

zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während dreier Wochen

Ferien im Jahr.

4.3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe regelmässig telefonischen und

persönlichen Kontakt mit seinen Kindern; er sehe sie mindestens alle zwei

Wochen. In einer E-Mail vom 14. Mai 2018 führte der damalige Beistand der Kinder

aus, dass es zu Beginn zwar Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht gegeben habe,

dass sich der Beschwerdeführer jedoch seit Januar 2018 an die Bedingungen

gehalten und seine beiden Töchter jedes zweite Wochenende besucht habe. Gemäss

Bericht des neuen Beistandes, welcher das Mandat am 19. September 2019

übernommen hat, sei das Besuchsrecht seit Beginn der Corona-Krise im Frühling

2020.

angepasst worden. Der Beschwerdeführer treffe seine Töchter jeden zweiten

Sonntag für eine bis zwei Stunden in einem Park. Die Mutter bringe die Mädchen

dorthin und bleibe während der Besuchszeit in der Nähe. Von Juli bis September

2020.

habe der Beschwerdeführer die Mädchen jedes zweite Wochenende am Sonntag

zu Hause abgeholt und alleine etwas Zeit (vier bis fünf Stunden) mit ihnen

verbracht. Eigentlich wären auf Wunsch des Beschwerdeführers zudem wöchentliche

Telefon- bzw. Facetime-Gespräche vorgesehen, was er jedoch schon seit Monaten

nicht mehr mache. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Besuchsrecht

kontinuierlich und reibungslos wahrnehme, antwortete der Beistand im

Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich nicht sehr verbindlich und

zuverlässig zeige. In der Vergangenheit sei er oft zu spät gekommen, habe

kurzfristig abgesagt oder sei, ohne sich zu melden, gar nicht erschienen.

Entsprechend habe es Zeiten gegeben, in denen er die Mädchen länger (teilweise

fast einen Monat lang) nicht gesehen habe. Dies habe er jeweils mit seinem

schlechten Gesundheitszustand oder fehlendem Geld begründet. Die

Unzuverlässigkeit habe Spuren bei den Mädchen hinterlassen. Die Motivation der

Mädchen, ihren Vater zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen, sei derzeit

gering. Der Beschwerdeführer könne sich schlecht auf deren Bedürfnisse

einlassen.

4.3.4

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich um einen

veralteten Bericht des Beistands vom 9. September 2020. Die aktuelle

Situation werde darin nicht hinreichend widergespiegelt. Zwar ist das Schreiben

des Beistands tatsächlich auf den 9. September 2020 datiert, allerdings

scheint es sich dabei um ein Versehen zu handeln, bezieht sich doch das

Schreiben, welches dem Verwaltungsgericht am 23. April 2021 zugestellt

wurde, ausdrücklich auf das Amtshilfegesuch vom 15. April 2021 an die KESB

und beantwortet die darin gestellten Fragen.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es wäre sein

Wunsch, mehr mit seinen Kindern unternehmen zu können, jedoch erweise sich die

Kommunikation mit der Kindsmutter als schwierig. Sie nehme das Telefon

teilweise nicht ab oder gebe an, dass die beiden Töchter keine Zeit hätten, um

zu telefonieren. Der Beschwerdeführer reicht als Beweis den Screen­shot einer

WhatsApp-Kommunikation vom 22. Mai 2021 mit der Kindsmutter ins Recht. In

dieser bittet er sie darum, die Kinder am nächsten Tag sehen zu können, was sie

mit dem Hinweis, es sei nicht sein Sonntag und sie hätten schon Pläne,

verneint. Der Beistand weist in seinem Schreiben demgegenüber darauf hin, dass

die Kindsmutter die Besuche stets so gut es gehe zugelassen habe und dem Vater

die Kinder nicht vorenthalten wolle. Die einmalige und im Nachgang zum Bericht

des Beistands gemachte Anfrage des Beschwerdeführers an die Kindsmutter vermag

die glaubhafte Darlegung des Beistands nicht infrage zu stellen. Ebenso wenig

ist ersichtlich, dass eine Befragung des Beschwerdeführers hier neue

Erkenntnisse bringen könnte, die er nicht schon schriftlich vorgebracht hat.

Schliesslich vermögen auch die ins Recht gelegten Fotos

vom 24. Januar 2021, 6. September 2020, 22. September 2019, 14. Juli

2019, 30. Juni 2019, 2. Juni 2019 und 23. Dezember 2018 nicht zu

belegen, dass das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird. Dass der

Beschwerdeführer sodann vom 16. Februar 2021 bis 31. März 2021

arbeitsunfähig war, mag zwar für die letzten Monate eine Begründung dafür zu

sein, dass er sein Besuchsrecht nicht kontinuierlich habe wahrnehmen können.

Der Beistand weist jedoch darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer schon in

der Vergangenheit nicht als verbindlich und zuverlässig erwiesen habe, dass er

oft zu spät gekommen sei, kurzfristig abgesagt habe oder – ohne sich zu melden –

gar nicht erschienen sei. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einem regelmässig und

reibungslos ausgeübten Besuchsrecht ausgegangen werden. Somit ist keine

besondere Intensität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Töchtern im Sinne der Rechtsprechung gegeben.

4.4

4.4.1

Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann

als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten

Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden ist zudem, ob die

ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten

darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich

aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an

den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich

in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt,

seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was

möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann

(mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.). Selbst

wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig

geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im

Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend

enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen Beziehung in

affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt

zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend

(BGE 141 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit

zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl.

BGE 139 I 315 E. 3.2; VGr, 3. November 2020, VB.2020.00486, E. 3.3.2).

4.4.2

Wie mehreren Schreiben des Sozialamtes N entnommen werden kann, mussten die

Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem 1. April 2016 bevorschusst

werden. Der Beschwerdeführer ist über mehrere Jahre seiner Unterhaltspflicht

kaum nachgekommen. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Kinder

beliefen sich am 10. Juni 2020 auf Fr. 18'800.-. Der Beschwerdeführer

war zwar immer wieder arbeitslos und zeitweise von der Sozialhilfe abhängig.

Jedoch kam er seiner Unterhaltspflicht, auch während er arbeitstätig war, nicht

regelmässig nach. So bestätigte das Sozialamt N mit E-Mail vom 6. März

2019, dass der Beschwerdeführer keine Alimente bezahle und die Beiträge für die

beiden Mädchen von je Fr. 200.- immer noch bevorschusst werden müssten. Im

Jahr 2018 seien drei Zahlungen bei ihnen eingetroffen im August, September und

November. Im gleichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zunächst ab Februar

2018.

temporär bei O tätig und ab dem 3. Juni 2018 zunächst temporär sowie

ab dem 28. August 2018 festangestellt bei P. Sodann ergibt sich aus den sich

in den Akten befindenden Lohnabrechnungen von März 2019 bis Mai 2019, dass er

einer Lohnpfändung unterlag und ihm monatlich Fr. 3'125.- ausbezahlt

wurden. Dass er, wie er geltend macht, mit diesem Geld I finanziell

unterstützte und er deshalb seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern

aus erster Ehe nicht nachkommen könne, scheint – wie die Vorinstanz zu Recht

erwägt – wenig glaubhaft. Die Ehefrau wurde während dieser Zeit in K von der

Sozialhilfe unterstützt.

4.4.3

Mit E-Mail vom 10. Juni 2020 bestätigte das Sozialamt erneut, der

Beschwerdeführer zahle die Alimente für die Kinder nicht. Es sei eine einzige

Zahlung über Fr. 500.- am 6. April 2020 eingetroffen.

Zwischenzeitlich seien die Ausstände betrieben worden. Aus der ins Recht

gelegten Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2020 ist ersichtlich, dass das über

dem monatlichen Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers

gepfändet wurde. Die Zahlung der Alimente wird damit ab April 2020 durch das

Betreibungsamt Q sichergestellt. Damit werden zwar die Unterhaltszahlungen vom

Einkommen des Beschwerdeführers geleistet; angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer die Zahlungen bisher nicht freiwillig leistete, und

insbesondere, weil er auch die jeweils erhaltenen Kinderzulagen nicht

weiterleitete, kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Bindung zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen Kindern gesprochen werden.

4.5

4.5.1

Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer auch nicht "tadellos"

verhalten. Das Bundesgericht hat das Kriterium des "tadellosen

Verhaltens" bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis

nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 24. April

2019, 2C_904/2018, E. 5.1, auch zum Folgenden). Es hat diese einzig bei

einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen

Haushalt mit der schweizerischen Ehegattin lebte, jedoch über das Kind mit

schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der

fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und

zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng pflegte (Treffen mehrere Male

pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3). Abgeschwächt wurde das Erfordernis

zudem in Fällen, in denen ein Schweizer Kind durch die aufenthaltsbeendende

Massnahme gegenüber dem ausländischen Elternteil, der die Obhut über das Kind

wahrnimmt, verpflichtet würde, die Schweiz mit seinem ausländischen Elternteil

zu verlassen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2).

Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen

Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse in einer

Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen

Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise

rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung (beispielsweise untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche

Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug usw.) nicht

notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie von vornherein die anderen

Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität

der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,

Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller

Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (zum Ganzen BGr, 24. April

2019, 2C_904/2018, E. 5.2 mit Hinweisen).

4.5.2

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R vom 28. Mai 2015 wurde der

Beschwerdeführer der versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der

geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig befunden und mit einer bedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- unter Ansetzung einer

Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Der

Beschwerdeführer hatte D am 25. Februar 2015 angedroht, dass er, wenn er

seine Kinder nicht sehen könne, an ihren Wohnort kommen, in ihre Wohnung

eindringen, diese verwüsten und sie dann schon sehen werde, was passiere. Der

Beschwerdeführer reiste in der Folge an den Wohnort seiner damaligen Ehefrau

und seiner Kinder – welche die Wohnung verlassen hatten –, gelangte

unberechtigterweise auf den Balkon der Wohnung und verwüstete diesen. Schon

zuvor scheint die eheliche Situation durch gewaltsame Auseinandersetzungen

geprägt gewesen zu sein. So wies D mit Schreiben vom 23. Juni 2014 darauf

hin, dass sie nach der Trennung ins Frauenhaus gegangen sei. Dem Rapport der

Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 verhaftet worden sei, da er seine Ehefrau

geschlagen und mittels SMS-Nachrichten mit dem Tode bedroht haben solle. Als

sich die Ehefrau bei der Gemeinde abmelden wollte, sei sie von ihrem Ehemann

abgefangen worden. In der Folge sei es in den Räumlichkeiten der

Gemeindeverwaltung zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar

gekommen. Es wurden Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verfügt.

Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, Drohung und

Tätlichkeiten wurde in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft S vom 3. Dezember

2014.

auf Antrag von D provisorisch und mit Verfügung vom 4. Juni 2015

definitiv eingestellt. Auch eingestellte Strafverfahren können mit der

gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die

ausländerrechtliche Beurteilung einbezogen werden, sofern die Strafakten

eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben,

die relevant sind, was vorliegend der Fall ist (BGE 140 I 145 E. 4.3;

BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3, und 21. März 2017,

2C_810/2016, E. 4.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3).

4.5.3

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes H vom 24. November 2015 wurde

der Beschwerdeführer – noch während laufender Probezeit – sodann wegen

versuchter Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage für schuldig befunden

und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je

Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Der

Beschwerdeführer hatte D mit zahlreichen SMS und Telefonaten belästigt und

beunruhigt und sie unter Androhung ernstlicher Nachteile für sie selber und die

Kinder unter Druck zu setzen und deren Herausgabe zu erzwingen versucht.

4.5.4

Am 28. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei

wegen Freiheitsberaubung (Einsperren in der Wohnung durch Androhung von

Gewaltanwendung), Nötigung und Drohung in einer Beziehung (Erzwingen einer

Abtreibung unter Androhung von Gewalt) und Körperverletzung (Schlag gegen das

Gesicht mit dem Handrücken) zum Nachteil von I verhaftet. I zog in der Folge

sämtliche Strafanträge zurück. Die Staatsanwaltschaft R stellte das Verfahren

mit Verfügung vom 2. August 2016 betreffend Freiheitsberaubung, Entführung

und strafbarem Schwangerschaftsabbruch in mittelbarer Täterschaft ein und

sistierte das Verfahren betreffend Nötigung, Drohung und einfacher

Körperverletzung provisorisch. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte

es das Verfahren sodann definitiv ein. Da hinsichtlich dieser dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Wesentlichen nur die Aussagen von I

in den Akten zu finden sind, sind die betreffenden Vorkommnisse nur mit

Vorbehalt zu berücksichtigen.

4.5.5

Mit Strafbefehl vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer

wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Busse von Fr. 100.-

verurteilt.

4.5.6

Mit Urteil des Bezirksgerichts T vom 3. März 2017 wurde der

Beschwerdeführer wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

bestraft und der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R vom 28. Mai

2015.

bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen.

4.5.7

Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 erneut von

der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Dem Rapport der Kantonspolizei ist zu

entnehmen, dass ein Strafverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln bzw.

wegen Betrugs eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt,

sich bei der Busendschlaufe in U mit einer Person getroffen zu haben und dieser,

die annahm, Kokain zu kaufen, Puderzucker oder ein anderes weisses Pulver

verkauft zu haben. Während seiner Haft beschädigte der Beschwerdeführer in

seiner Arrestzelle den in der Wand verankerten Tisch und beschmierte die Wand

mit seinem Blut. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesen

Angelegenheiten läuft noch. Der Beschwerdeführer hat diese Vorkommnisse

gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht bestritten. Weder stellt der Beschwerdeführer

seine Sicht des Sachverhalts dar, noch erbringt er irgendwelche eigenen Beweise.

Anlass, an der Richtigkeit der polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zweifeln,

gibt es daher nicht. Die Vorkommnisse können daher – nicht als Straftaten, aber

als fehlbare Handlungen – in die verwaltungsrechtliche Beurteilung einbezogen

werden.

4.5.8

Insgesamt kann nicht von einem "tadellosen Verhalten" des

Beschwerdeführers gesprochen werden.

4.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht

gegeben ist.

5.

5.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli, in: Spescha,

Art. 33 AIG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.).

5.2

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz und hält

sich hier seit dem 12. Juli 2011 auf. Seit dem 28. August 2018 hat er

eine Festanstellung bei P. Davor war er immer wieder bei verschiedenen

Unternehmen temporär angestellt oder zwischenzeitlich arbeitslos und musste von

der Sozialhilfe unterstützt werden. Wegen offener Schulden musste eine

Lohnpfändung verfügt werden. In der Schweiz leben seine zwei Töchter aus erster

Ehe und seine jetzige Ehefrau. Das eheliche Zusammenwohnen dauerte jedoch

lediglich etwa einen Monat; seit spätestens dem 11. Juli 2019 leben die

Ehegatten nicht mehr zusammen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehe nicht

mehr intakt ist. Die gemeinsame Tochter aus zweiter Ehe lebt, soweit

ersichtlich, im Libanon. Der Beschwerdeführer trat sodann, wie aufgezeigt,

mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Trotz noch nicht ganz zehnjähriger

Anwesenheit in der Schweiz ist der Beschwerdeführer damit nicht über das üblich

Erwartete integriert, und er erscheint nicht derart in der Schweiz verwurzelt

und seiner Heimat entfremdet zu sein, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr

zuzumuten wäre.

5.3

Der

Schluss der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch

nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe

gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn

des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine

Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.3

Gemäss der

vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnabrechnungen von März bis Juni 2020

erhält dieser einen monatlichen Bruttolohn zwischen rund Fr. 3'800.- und

Fr. 5'350.-. Bis zum 6. Juli 2021 unterliegt er einer

Einkommenspfändung. Damit wird es ihm möglich sei, die Gerichtskosten nach

Ablauf der Einkommenspfändung innert angemessener Frist bezahlen zu können. Die

Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sind

entsprechend nicht gegeben, und das Gesuch ist abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und

Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …