VB.2020.00548
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00548
8. Juni 2021Deutsch26 min
(URT.2021.22806)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00548
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1991
geborener Staatsangehöriger Libanons, heiratete am 7. Februar 2011 im
Libanon die Schweizer Bürgerin D (geboren 1974). Am 12. Juli 2011 reiste
er in die Schweiz zu seiner Ehefrau ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, welche letztmals bis zum 11. Juli
2017 verlängert wurde. Am 3. März 2013 kam die gemeinsame Tochter E auf
die Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 16. Juli 2014 wurde davon
Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 8. Mai 2014 getrennt leben. E
und ein weiteres, damals noch ungeborenes Kind wurden unter die Obhut von D
gestellt. Am 25. Dezember 2014 wurde die Tochter G geboren. Die Ehe wurde
mit Urteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar 2017 geschieden.
B. Am 2. April
2015 heiratete A im Libanon die Schweizer Bürgerin I (geboren 1994). Die
gemeinsame Tochter J wurde am 15. Februar 2017 im Libanon geboren. Am 16. Januar
2019 reiste I erneut in die Schweiz ein. Die Ehe zwischen A und I wurde am 30. Januar
2019 anerkannt und im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen.
C. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2019 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 29. Juni
2017 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 6. August 2019.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 15. Juni 2020 das Rechtsmittel
abwies und ihm eine neue Ausreisefrist bis 15. September 2020 ansetzte.
Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wurde
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 17. August 2020 liess A an das
Verwaltungsgericht gelangen und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des
Rekursentscheids beantragen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Er beantragte zudem
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion
reichte am 31. August 2020 die Akten ein und verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 29. Oktober 2020 Unterlagen
über die Verhaftung von A am 22. Oktober 2020 durch die Kantonspolizei
Zürich ein sowie am 12. November 2020 Unterlagen zu einem Strafantrag der
Kantonspolizei Zürich gegen A wegen Sachbeschädigung. Mit Schreiben vom 15. April
2021.
ersuchte das Verwaltungsgericht die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
Region H (KESB) um einen Bericht zur Ausübung des Besuchsrechts bzw. zur
Beziehung zwischen A und seinen Töchtern. Die KESB reichte dem Gericht am 20. April
2021.
einen Bericht des Berufsbeistands ein. Die Sicherheitsdirektion reichte
sodann am 20. Mai 2021 einen Polizeirapport vom 17. Mai 2021 ein. A
liess am 27. Mai 2021 eine Stellungnahme zum Bericht der KESB einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005.
(AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung
wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörige
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu in das AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Die Praxis wendet in diesen
Fällen die allgemeinen Übergangsbestimmungen von Art. 126 AIG an (BGr,
25.
März 2020, 2C_1072/2019, E. 7.1 und E. 9.1 mit Hinweisen zu
Art. 63 Abs. 2 AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 AIG
N. 1). Damit ist vorliegend auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen, welcher
vor dem 1. Januar 2019 liegt.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG
(in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. oben E. 2) weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange,
als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen
wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig
vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn
mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen
mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4, und
23.
Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,
VB.2017.00659, E. 2.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer und D schlossen am 7. Februar 2011 im Libanon die Ehe. Am
12.
Juli 2011 reiste er in die Schweiz zu seiner Ehefrau. Gemäss Urteil
des Bezirksgerichts F vom 16. Juli 2014 lebten die Ehegatten ab dem 8. Mai
2014.
getrennt; die Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar
2017.
geschieden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Ehewille im Mai
2014.
noch nicht erloschen sei. D habe noch im September 2014 gegenüber dem
Migrationsamt bestätigt, dass sie wieder mehr Kontakt hätten und es wieder
besser werde. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass die
Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe.
D gab auf Anfrage des Migrationsamtes mit Schreiben vom 24. Juni
2014.
an, dass sie, seit sie am 8. Mai 2014 ins Frauenhaus gegangen sei,
nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenwohne, ihr Ehewille endgültig
erloschen sei und sie sich definitiv von ihm trennen werde. Im vom
Beschwerdeführer zitierten Schreiben vom September 2014 machte die damalige
Ehefrau sodann keine Ausführungen zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer,
sondern antwortete auf die Frage des Migrationsamtes nach seiner Beziehung zum
gemeinsamen Kind (Frage 1: "Beschreiben Sie bitte die Beziehung
zwischen Ihrem Ehegatten und Ihrem Kind"). Nachdem somit davon auszugehen
ist, dass der Ehewille mindestens eines Ehegatten spätestens am 8. Mai
2014.
erloschen war, dauerte die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre.
Dem Beschwerdeführer kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der bis zum 31. Dezember
2018.
gültigen Fassung) kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Ob eine
erfolgreiche Integration vorliegt, ist deshalb nicht zu prüfen.
3.3
Noch
während seiner Ehe mit D heiratete der Beschwerdeführer am 2. April 2015
im Libanon nach islamischem Recht die Schweizer Bürgerin I. Die gemeinsame
Tochter J wurde am 15. Februar 2017 im Libanon geboren. I und das Kind
lebten danach dort, bis I am 16. Januar 2019 (ohne ihre Tochter) in die
Schweiz zurückreiste und in K (Kanton Schaffhausen) Wohnsitz nahm. Am 30. Januar
2019.
wurde die Ehe anerkannt und im schweizerischen Zivilstandsregister
eingetragen. Am 4. Juni 2019 zog I zum Beschwerdeführer nach L. Spätestens
seit dem 11. Juli 2019 wohnt sie wieder bei ihrer Mutter im Kanton
Schaffhausen. Der Beschwerdeführer zog am 1. August 2019 nach M.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, leben der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Sommer 2019 nicht mehr zusammen.
Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach
Art. 42 Abs. 1 AIG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht mehr
geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Ehegemeinschaft noch
immer weiterbesteht (auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer kann somit keinen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49
AIG ableiten. Auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
(in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) käme ein Anspruch
mangels Erfüllens der dreijährigen Frist nicht infrage. Mehrere
aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer sind nämlich nicht
zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3.3).
4.
4.1
Wichtige persönliche
Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in
Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die
ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im
Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen
wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der
Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation
trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Der Fortbestand der
elterlichen Beziehung zu seinen Schweizer Töchtern aus erster Ehe kann jedoch
einen wichtigen Grund zum Verbleib des Beschwerdeführers im Land bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).
4.2
Bei der
Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, muss auf die
Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) abgestellt werden, können doch die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht
einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei ist
jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst
verfassungs- bzw. konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1;
BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.1, und 24. April 2019,
2C_904/2018, E. 2.1, je mit Hinweisen).
Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in
Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander
abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse
eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche
Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu
überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland
lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher
Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in
der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch
nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2; BGr, 25. Juli
2019, 2C_221/2019, E. 3.3).
4.3
4.3.1
Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines
hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis der besonderen Intensität
der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das Besuchsrecht
muss ausserdem kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5).
4.3.2
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde die Obhut über E und G der Mutter
zugeteilt. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, E jeden zweiten Sonntag zu
sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (mit begleiteten Übergaben). Zudem
dürfe er G, sechs Monate nach deren Geburt, zusammen mit E zu sich oder mit
sich auf Besuch nehmen. Mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts H vom 23. Januar
2017.
wurde die Obhutszuteilung an die Kindsmutter unter Beibehaltung des
gemeinsamen Sorgerechts bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, E und
G zunächst während acht bis zwölf Sonntagen mit begleiteten Übergaben zu
betreuen, danach bei gutem Verlauf für die Dauer eines Jahres alle zwei Wochen
während eines Tages am Wochenende und anschliessend bei gutem Verlauf jedes
zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während dreier Wochen
Ferien im Jahr.
4.3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe regelmässig telefonischen und
persönlichen Kontakt mit seinen Kindern; er sehe sie mindestens alle zwei
Wochen. In einer E-Mail vom 14. Mai 2018 führte der damalige Beistand der Kinder
aus, dass es zu Beginn zwar Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht gegeben habe,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch seit Januar 2018 an die Bedingungen
gehalten und seine beiden Töchter jedes zweite Wochenende besucht habe. Gemäss
Bericht des neuen Beistandes, welcher das Mandat am 19. September 2019
übernommen hat, sei das Besuchsrecht seit Beginn der Corona-Krise im Frühling
2020.
angepasst worden. Der Beschwerdeführer treffe seine Töchter jeden zweiten
Sonntag für eine bis zwei Stunden in einem Park. Die Mutter bringe die Mädchen
dorthin und bleibe während der Besuchszeit in der Nähe. Von Juli bis September
2020.
habe der Beschwerdeführer die Mädchen jedes zweite Wochenende am Sonntag
zu Hause abgeholt und alleine etwas Zeit (vier bis fünf Stunden) mit ihnen
verbracht. Eigentlich wären auf Wunsch des Beschwerdeführers zudem wöchentliche
Telefon- bzw. Facetime-Gespräche vorgesehen, was er jedoch schon seit Monaten
nicht mehr mache. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Besuchsrecht
kontinuierlich und reibungslos wahrnehme, antwortete der Beistand im
Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sich nicht sehr verbindlich und
zuverlässig zeige. In der Vergangenheit sei er oft zu spät gekommen, habe
kurzfristig abgesagt oder sei, ohne sich zu melden, gar nicht erschienen.
Entsprechend habe es Zeiten gegeben, in denen er die Mädchen länger (teilweise
fast einen Monat lang) nicht gesehen habe. Dies habe er jeweils mit seinem
schlechten Gesundheitszustand oder fehlendem Geld begründet. Die
Unzuverlässigkeit habe Spuren bei den Mädchen hinterlassen. Die Motivation der
Mädchen, ihren Vater zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen, sei derzeit
gering. Der Beschwerdeführer könne sich schlecht auf deren Bedürfnisse
einlassen.
4.3.4
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es handle sich um einen
veralteten Bericht des Beistands vom 9. September 2020. Die aktuelle
Situation werde darin nicht hinreichend widergespiegelt. Zwar ist das Schreiben
des Beistands tatsächlich auf den 9. September 2020 datiert, allerdings
scheint es sich dabei um ein Versehen zu handeln, bezieht sich doch das
Schreiben, welches dem Verwaltungsgericht am 23. April 2021 zugestellt
wurde, ausdrücklich auf das Amtshilfegesuch vom 15. April 2021 an die KESB
und beantwortet die darin gestellten Fragen.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es wäre sein
Wunsch, mehr mit seinen Kindern unternehmen zu können, jedoch erweise sich die
Kommunikation mit der Kindsmutter als schwierig. Sie nehme das Telefon
teilweise nicht ab oder gebe an, dass die beiden Töchter keine Zeit hätten, um
zu telefonieren. Der Beschwerdeführer reicht als Beweis den Screenshot einer
WhatsApp-Kommunikation vom 22. Mai 2021 mit der Kindsmutter ins Recht. In
dieser bittet er sie darum, die Kinder am nächsten Tag sehen zu können, was sie
mit dem Hinweis, es sei nicht sein Sonntag und sie hätten schon Pläne,
verneint. Der Beistand weist in seinem Schreiben demgegenüber darauf hin, dass
die Kindsmutter die Besuche stets so gut es gehe zugelassen habe und dem Vater
die Kinder nicht vorenthalten wolle. Die einmalige und im Nachgang zum Bericht
des Beistands gemachte Anfrage des Beschwerdeführers an die Kindsmutter vermag
die glaubhafte Darlegung des Beistands nicht infrage zu stellen. Ebenso wenig
ist ersichtlich, dass eine Befragung des Beschwerdeführers hier neue
Erkenntnisse bringen könnte, die er nicht schon schriftlich vorgebracht hat.
Schliesslich vermögen auch die ins Recht gelegten Fotos
vom 24. Januar 2021, 6. September 2020, 22. September 2019, 14. Juli
2019, 30. Juni 2019, 2. Juni 2019 und 23. Dezember 2018 nicht zu
belegen, dass das Besuchsrecht regelmässig ausgeübt wird. Dass der
Beschwerdeführer sodann vom 16. Februar 2021 bis 31. März 2021
arbeitsunfähig war, mag zwar für die letzten Monate eine Begründung dafür zu
sein, dass er sein Besuchsrecht nicht kontinuierlich habe wahrnehmen können.
Der Beistand weist jedoch darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer schon in
der Vergangenheit nicht als verbindlich und zuverlässig erwiesen habe, dass er
oft zu spät gekommen sei, kurzfristig abgesagt habe oder – ohne sich zu melden –
gar nicht erschienen sei. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers kann nicht von einem regelmässig und
reibungslos ausgeübten Besuchsrecht ausgegangen werden. Somit ist keine
besondere Intensität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Töchtern im Sinne der Rechtsprechung gegeben.
4.4
4.4.1
Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann
als eng zu gelten, wenn der betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten
Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden ist zudem, ob die
ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten
darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich
aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an
den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der Pflichtige sich
in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das ihm erlaubt,
seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil alles tut, was
möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr verdienen kann
(mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der Kinder usw.). Selbst
wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden Pflichten regelmässig
geleisteter Betrag von bloss "symbolischer" Natur ist, kann dieser im
Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es bestehe eine hinreichend
enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der engen Beziehung in
affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt
zum Kind im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend
(BGE 141 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit
zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl.
BGE 139 I 315 E. 3.2; VGr, 3. November 2020, VB.2020.00486, E. 3.3.2).
4.4.2
Wie mehreren Schreiben des Sozialamtes N entnommen werden kann, mussten die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab dem 1. April 2016 bevorschusst
werden. Der Beschwerdeführer ist über mehrere Jahre seiner Unterhaltspflicht
kaum nachgekommen. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Kinder
beliefen sich am 10. Juni 2020 auf Fr. 18'800.-. Der Beschwerdeführer
war zwar immer wieder arbeitslos und zeitweise von der Sozialhilfe abhängig.
Jedoch kam er seiner Unterhaltspflicht, auch während er arbeitstätig war, nicht
regelmässig nach. So bestätigte das Sozialamt N mit E-Mail vom 6. März
2019, dass der Beschwerdeführer keine Alimente bezahle und die Beiträge für die
beiden Mädchen von je Fr. 200.- immer noch bevorschusst werden müssten. Im
Jahr 2018 seien drei Zahlungen bei ihnen eingetroffen im August, September und
November. Im gleichen Zeitraum war der Beschwerdeführer zunächst ab Februar
2018.
temporär bei O tätig und ab dem 3. Juni 2018 zunächst temporär sowie
ab dem 28. August 2018 festangestellt bei P. Sodann ergibt sich aus den sich
in den Akten befindenden Lohnabrechnungen von März 2019 bis Mai 2019, dass er
einer Lohnpfändung unterlag und ihm monatlich Fr. 3'125.- ausbezahlt
wurden. Dass er, wie er geltend macht, mit diesem Geld I finanziell
unterstützte und er deshalb seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern
aus erster Ehe nicht nachkommen könne, scheint – wie die Vorinstanz zu Recht
erwägt – wenig glaubhaft. Die Ehefrau wurde während dieser Zeit in K von der
Sozialhilfe unterstützt.
4.4.3
Mit E-Mail vom 10. Juni 2020 bestätigte das Sozialamt erneut, der
Beschwerdeführer zahle die Alimente für die Kinder nicht. Es sei eine einzige
Zahlung über Fr. 500.- am 6. April 2020 eingetroffen.
Zwischenzeitlich seien die Ausstände betrieben worden. Aus der ins Recht
gelegten Pfändungsurkunde vom 6. Juli 2020 ist ersichtlich, dass das über
dem monatlichen Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers
gepfändet wurde. Die Zahlung der Alimente wird damit ab April 2020 durch das
Betreibungsamt Q sichergestellt. Damit werden zwar die Unterhaltszahlungen vom
Einkommen des Beschwerdeführers geleistet; angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer die Zahlungen bisher nicht freiwillig leistete, und
insbesondere, weil er auch die jeweils erhaltenen Kinderzulagen nicht
weiterleitete, kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Bindung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern gesprochen werden.
4.5
4.5.1
Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer auch nicht "tadellos"
verhalten. Das Bundesgericht hat das Kriterium des "tadellosen
Verhaltens" bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis
nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 24. April
2019, 2C_904/2018, E. 5.1, auch zum Folgenden). Es hat diese einzig bei
einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen
Haushalt mit der schweizerischen Ehegattin lebte, jedoch über das Kind mit
schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der
fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und
zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng pflegte (Treffen mehrere Male
pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3). Abgeschwächt wurde das Erfordernis
zudem in Fällen, in denen ein Schweizer Kind durch die aufenthaltsbeendende
Massnahme gegenüber dem ausländischen Elternteil, der die Obhut über das Kind
wahrnimmt, verpflichtet würde, die Schweiz mit seinem ausländischen Elternteil
zu verlassen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2).
Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen
Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung (beispielsweise untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche
Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug usw.) nicht
notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie von vornherein die anderen
Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität
der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse,
Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller
Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (zum Ganzen BGr, 24. April
2019, 2C_904/2018, E. 5.2 mit Hinweisen).
4.5.2
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R vom 28. Mai 2015 wurde der
Beschwerdeführer der versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der
geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig befunden und mit einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- unter Ansetzung einer
Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Der
Beschwerdeführer hatte D am 25. Februar 2015 angedroht, dass er, wenn er
seine Kinder nicht sehen könne, an ihren Wohnort kommen, in ihre Wohnung
eindringen, diese verwüsten und sie dann schon sehen werde, was passiere. Der
Beschwerdeführer reiste in der Folge an den Wohnort seiner damaligen Ehefrau
und seiner Kinder – welche die Wohnung verlassen hatten –, gelangte
unberechtigterweise auf den Balkon der Wohnung und verwüstete diesen. Schon
zuvor scheint die eheliche Situation durch gewaltsame Auseinandersetzungen
geprägt gewesen zu sein. So wies D mit Schreiben vom 23. Juni 2014 darauf
hin, dass sie nach der Trennung ins Frauenhaus gegangen sei. Dem Rapport der
Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 verhaftet worden sei, da er seine Ehefrau
geschlagen und mittels SMS-Nachrichten mit dem Tode bedroht haben solle. Als
sich die Ehefrau bei der Gemeinde abmelden wollte, sei sie von ihrem Ehemann
abgefangen worden. In der Folge sei es in den Räumlichkeiten der
Gemeindeverwaltung zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar
gekommen. Es wurden Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verfügt.
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, Drohung und
Tätlichkeiten wurde in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft S vom 3. Dezember
2014.
auf Antrag von D provisorisch und mit Verfügung vom 4. Juni 2015
definitiv eingestellt. Auch eingestellte Strafverfahren können mit der
gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die
ausländerrechtliche Beurteilung einbezogen werden, sofern die Strafakten
eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben,
die relevant sind, was vorliegend der Fall ist (BGE 140 I 145 E. 4.3;
BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3, und 21. März 2017,
2C_810/2016, E. 4.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3).
4.5.3
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes H vom 24. November 2015 wurde
der Beschwerdeführer – noch während laufender Probezeit – sodann wegen
versuchter Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage für schuldig befunden
und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Der
Beschwerdeführer hatte D mit zahlreichen SMS und Telefonaten belästigt und
beunruhigt und sie unter Androhung ernstlicher Nachteile für sie selber und die
Kinder unter Druck zu setzen und deren Herausgabe zu erzwingen versucht.
4.5.4
Am 28. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
wegen Freiheitsberaubung (Einsperren in der Wohnung durch Androhung von
Gewaltanwendung), Nötigung und Drohung in einer Beziehung (Erzwingen einer
Abtreibung unter Androhung von Gewalt) und Körperverletzung (Schlag gegen das
Gesicht mit dem Handrücken) zum Nachteil von I verhaftet. I zog in der Folge
sämtliche Strafanträge zurück. Die Staatsanwaltschaft R stellte das Verfahren
mit Verfügung vom 2. August 2016 betreffend Freiheitsberaubung, Entführung
und strafbarem Schwangerschaftsabbruch in mittelbarer Täterschaft ein und
sistierte das Verfahren betreffend Nötigung, Drohung und einfacher
Körperverletzung provisorisch. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 stellte
es das Verfahren sodann definitiv ein. Da hinsichtlich dieser dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Wesentlichen nur die Aussagen von I
in den Akten zu finden sind, sind die betreffenden Vorkommnisse nur mit
Vorbehalt zu berücksichtigen.
4.5.5
Mit Strafbefehl vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführer
wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Busse von Fr. 100.-
verurteilt.
4.5.6
Mit Urteil des Bezirksgerichts T vom 3. März 2017 wurde der
Beschwerdeführer wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
bestraft und der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R vom 28. Mai
2015.
bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen.
4.5.7
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 erneut von
der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Dem Rapport der Kantonspolizei ist zu
entnehmen, dass ein Strafverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln bzw.
wegen Betrugs eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt,
sich bei der Busendschlaufe in U mit einer Person getroffen zu haben und dieser,
die annahm, Kokain zu kaufen, Puderzucker oder ein anderes weisses Pulver
verkauft zu haben. Während seiner Haft beschädigte der Beschwerdeführer in
seiner Arrestzelle den in der Wand verankerten Tisch und beschmierte die Wand
mit seinem Blut. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in diesen
Angelegenheiten läuft noch. Der Beschwerdeführer hat diese Vorkommnisse
gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht bestritten. Weder stellt der Beschwerdeführer
seine Sicht des Sachverhalts dar, noch erbringt er irgendwelche eigenen Beweise.
Anlass, an der Richtigkeit der polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zweifeln,
gibt es daher nicht. Die Vorkommnisse können daher – nicht als Straftaten, aber
als fehlbare Handlungen – in die verwaltungsrechtliche Beurteilung einbezogen
werden.
4.5.8
Insgesamt kann nicht von einem "tadellosen Verhalten" des
Beschwerdeführers gesprochen werden.
4.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht
gegeben ist.
5.
5.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli, in: Spescha,
Art. 33 AIG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.).
5.2
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz und hält
sich hier seit dem 12. Juli 2011 auf. Seit dem 28. August 2018 hat er
eine Festanstellung bei P. Davor war er immer wieder bei verschiedenen
Unternehmen temporär angestellt oder zwischenzeitlich arbeitslos und musste von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Wegen offener Schulden musste eine
Lohnpfändung verfügt werden. In der Schweiz leben seine zwei Töchter aus erster
Ehe und seine jetzige Ehefrau. Das eheliche Zusammenwohnen dauerte jedoch
lediglich etwa einen Monat; seit spätestens dem 11. Juli 2019 leben die
Ehegatten nicht mehr zusammen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehe nicht
mehr intakt ist. Die gemeinsame Tochter aus zweiter Ehe lebt, soweit
ersichtlich, im Libanon. Der Beschwerdeführer trat sodann, wie aufgezeigt,
mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Trotz noch nicht ganz zehnjähriger
Anwesenheit in der Schweiz ist der Beschwerdeführer damit nicht über das üblich
Erwartete integriert, und er erscheint nicht derart in der Schweiz verwurzelt
und seiner Heimat entfremdet zu sein, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr
zuzumuten wäre.
5.3
Der
Schluss der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch
nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe
gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn
des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine
Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
7.3
Gemäss der
vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Lohnabrechnungen von März bis Juni 2020
erhält dieser einen monatlichen Bruttolohn zwischen rund Fr. 3'800.- und
Fr. 5'350.-. Bis zum 6. Juli 2021 unterliegt er einer
Einkommenspfändung. Damit wird es ihm möglich sei, die Gerichtskosten nach
Ablauf der Einkommenspfändung innert angemessener Frist bezahlen zu können. Die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sind
entsprechend nicht gegeben, und das Gesuch ist abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und
Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …