VB.2020.00550
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00550
28. August 2020Deutsch6 min
(URT.2020.22011)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00550
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Tiefbauamt C,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung
Wiederaufnahme von VB.2019.00074,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte das
Tiefbauamt C das Projekt betreffend die Erstellung von zwei Umfahrungsbögen als
Verkehrsberuhigungsmassnahme in der Tempo-30-Zone auf der D-Strasse bei Nr. 01/02
in C fest.
Erwägungen
II.
Am 21. September 2018 erhob A Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die geplanten
Umfahrungsbögen auf der D-Strasse 01/02 in C seien nicht zu erstellen, die
minimale Fahrbahnbreite von 5 m sei beizubehalten, und es sollten keine
weiteren Verengungen und Beschilderungen erstellt werden.
Nachdem die Sicherheitsdirektion den Rekurs
zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht überwiesen hatte, nahm dieses mit
Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2018 vom Überweisungsentscheid der
Sicherheitsdirektion Vormerk und sistierte das Verfahren einstweilen bis zur
Rechtskraft des Überweisungsentscheids. Mit Entscheid vom 11. Dezember
2018.
setzte das Baurekursgericht das Rekursverfahren fort und trat gleichzeitig
mangels legitimationsbegründender Betroffenheit auf den Rekurs nicht ein. Die
auf Fr. 760.- veranschlagten Verfahrenskosten auferlegte es A.
III.
Dagegen liess A am 28. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die
Verfügung vom 3. September 2018 seien aufzuheben. Eventualiter seien der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller Entscheidung
über den Rekurs an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2019 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbauamt C liess sich
nicht vernehmen.
Mit Urteil vom 19. September 2019 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Die
Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'060.-
(Dispositivziffer 2) wurden A auferlegt (Dispositivziffer 3) und es
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 4).
IV.
Dagegen führte A am 7. November 2019 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 19. September 2019.
Es sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht, eventuell das
Baurekursgericht, zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das Rekurs-, das Beschwerde- und das bundesgerichtliche Verfahren zulasten
des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 erteilte das
Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Mit Urteil 1C_588/2019 vom 5. August 2020 hiess das
Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
19.
September 2019 auf und wies die Sache zur Ansetzung einer Nachfrist
betreffend die Begründung der Legitimation des Beschwerdeführers sowie zu neuem
Entscheid an das Baurekursgericht und zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht
zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der Rückweisung
durch das Bundesgericht ist das Verfahren VB.2019.00074 als Verfahren VB.2020.00550
wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des
Baurekursgerichts, da der Beschwerdeführer seine Rekurslegitimation nicht in
rechtsgenügender Weise dargelegt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Rekurslegitimation ungenügend dargelegt habe, führe nicht dazu, dass das
Baurekursgericht ihm eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift hätte
ansetzen müssen bzw. ihn hätte auffordern müssen, seine Rekurslegitimation
darzutun.
Das Bundesgericht erwog, in der ungenügenden bzw.
fehlenden Begründung der persönlichen Betroffenheit liege ein Mangel im Sinn
von § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) vor. Dass der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Betroffenheit
bewusst keine bzw. ungenügende Angaben gemacht habe, um eine Nachfrist zu
erwirken, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Dies sei auch nicht
ersichtlich. Indem das Verwaltungsgericht vom Baurekursgericht nicht verlangt
habe, dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 2 VRG zur Behebung des
unfreiwilligen Mangels der fehlenden oder zumindest ungenügenden Begründung
seiner persönlichen Betroffenheit eine Nachfrist anzusetzen, habe es das
Willkürverbot und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt.
2.2
Gemäss den
bundesgerichtlichen Erwägungen hätte das Verwaltungsgericht den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 aufheben und die Sache zur
Ansetzung einer Nachfrist betreffend die Begründung der Legitimation des
Beschwerdeführers sowie zu neuem Entscheid an das Baurekursgericht zurückweisen
müssen. Die Rückweisung wurde nunmehr vom Bundesgericht angeordnet. Damit hat
das Bundesgericht mindestens implizit auch den Nichteintretensentscheid des
Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 mitaufgehoben.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1 mit
Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64
Dispositiv
N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht als obsiegend zu gelten. Die in ihrer Höhe unverändert zu
belassenden Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00074 sind dementsprechend
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu
verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei eine solche von Fr. 800.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 61.60), total Fr. 861.60 angemessen erscheint.
Es wird Sache des Baurekursgerichts sein, über die Kosten seines
Verfahrens im Rahmen des zweiten Rechtsgangs neu zu befinden.
3.
Die Kosten des vorliegenden (Wiederaufnahme-)Verfahrens sind
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Verfahren VB.2019.00074 wird als Verfahren VB.2020.00550 wiederaufgenommen.
2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 werden die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner auferlegt.
In Abänderung von Dispositivziffer 4 des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 861.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 61.60]) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2020.00550 werden auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …