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Entscheid

VB.2020.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00550

28. August 2020Deutsch6 min

(URT.2020.22011)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00550

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Tiefbauamt C,

Beschwerdegegner,

betreffend Verkehrsanordnung

Wiederaufnahme von VB.2019.00074,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte das

Tiefbauamt C das Projekt betreffend die Erstellung von zwei Umfahrungsbögen als

Verkehrsberuhigungsmassnahme in der Tempo-30-Zone auf der D-Strasse bei Nr. 01/02

in C fest.

Erwägungen

II.

Am 21. September 2018 erhob A Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die geplanten

Umfahrungsbögen auf der D-Strasse 01/02 in C seien nicht zu erstellen, die

minimale Fahrbahnbreite von 5 m sei beizubehalten, und es sollten keine

weiteren Verengungen und Beschilderungen erstellt werden.

Nachdem die Sicherheitsdirektion den Rekurs

zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht überwiesen hatte, nahm dieses mit

Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2018 vom Überweisungsentscheid der

Sicherheitsdirektion Vormerk und sistierte das Verfahren einstweilen bis zur

Rechtskraft des Überweisungsentscheids. Mit Entscheid vom 11. Dezember

2018.

setzte das Baurekursgericht das Rekursverfahren fort und trat gleichzeitig

mangels legitimationsbegründender Betroffenheit auf den Rekurs nicht ein. Die

auf Fr. 760.- veranschlagten Verfahrenskosten auferlegte es A.

III.

Dagegen liess A am 28. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die

Verfügung vom 3. September 2018 seien aufzuheben. Eventualiter seien der

angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller Entscheidung

über den Rekurs an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2019 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbauamt C liess sich

nicht vernehmen.

Mit Urteil vom 19. September 2019 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Die

Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'060.-

(Dispositivziffer 2) wurden A auferlegt (Dispositivziffer 3) und es

wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 4).

IV.

Dagegen führte A am 7. November 2019 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag auf

Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 19. September 2019.

Es sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht, eventuell das

Baurekursgericht, zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das Rekurs-, das Beschwerde- und das bundesgerichtliche Verfahren zulasten

des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 erteilte das

Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Mit Urteil 1C_588/2019 vom 5. August 2020 hiess das

Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

19.

September 2019 auf und wies die Sache zur Ansetzung einer Nachfrist

betreffend die Begründung der Legitimation des Beschwerdeführers sowie zu neuem

Entscheid an das Baurekursgericht und zur Neuverlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht

zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund der Rückweisung

durch das Bundesgericht ist das Verfahren VB.2019.00074 als Verfahren VB.2020.00550

wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des

Baurekursgerichts, da der Beschwerdeführer seine Rekurslegitimation nicht in

rechtsgenügender Weise dargelegt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

seine Rekurslegitimation ungenügend dargelegt habe, führe nicht dazu, dass das

Baurekursgericht ihm eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift hätte

ansetzen müssen bzw. ihn hätte auffordern müssen, seine Rekurslegitimation

darzutun.

Das Bundesgericht erwog, in der ungenügenden bzw.

fehlenden Begründung der persönlichen Betroffenheit liege ein Mangel im Sinn

von § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) vor. Dass der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Betroffenheit

bewusst keine bzw. ungenügende Angaben gemacht habe, um eine Nachfrist zu

erwirken, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Dies sei auch nicht

ersichtlich. Indem das Verwaltungsgericht vom Baurekursgericht nicht verlangt

habe, dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 2 VRG zur Behebung des

unfreiwilligen Mangels der fehlenden oder zumindest ungenügenden Begründung

seiner persönlichen Betroffenheit eine Nachfrist anzusetzen, habe es das

Willkürverbot und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt.

2.2

Gemäss den

bundesgerichtlichen Erwägungen hätte das Verwaltungsgericht den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 aufheben und die Sache zur

Ansetzung einer Nachfrist betreffend die Begründung der Legitimation des

Beschwerdeführers sowie zu neuem Entscheid an das Baurekursgericht zurückweisen

müssen. Die Rückweisung wurde nunmehr vom Bundesgericht angeordnet. Damit hat

das Bundesgericht mindestens implizit auch den Nichteintretensentscheid des

Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 mitaufgehoben.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 7.1 mit

Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64

Dispositiv

N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht als obsiegend zu gelten. Die in ihrer Höhe unverändert zu

belassenden Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00074 sind dementsprechend

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu

verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei eine solche von Fr. 800.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 61.60), total Fr. 861.60 angemessen erscheint.

Es wird Sache des Baurekursgerichts sein, über die Kosten seines

Verfahrens im Rahmen des zweiten Rechtsgangs neu zu befinden.

3.

Die Kosten des vorliegenden (Wiederaufnahme-)Verfahrens sind

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Verfahren VB.2019.00074 wird als Verfahren VB.2020.00550 wiederaufgenommen.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils

des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 werden die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner auferlegt.

In Abänderung von Dispositivziffer 4 des

Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 861.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer [Fr. 61.60]) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2020.00550 werden auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …