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Entscheid

VB.2020.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00551

20. Oktober 2020Deutsch11 min

(URT.2020.22162)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00551

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege Adliswil,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Schulzuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D (geboren 2012) absolvierte die ersten beiden

Primarklassen im Schulhaus E in Adliswil. Am 16. Dezember 2019 ersuchten

seine Eltern um Zuteilung von D zum Schulhaus F auf das Schuljahr 2020/2021 hin.

Die Schulpflege verwies in einem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2019

auf den für Anfang Juni 2020 zu erwartenden Zuteilungsentscheid. Mit Schreiben der

Schulleitung des Schulhauses F vom 29. Mai 2020 wurde den Eltern von D mitgeteilt,

dass dem Gesuch nicht habe entsprochen werden können und dieser auf das Schuljahr

2020/2021 hin einer 3. Klasse (bzw. 3./4. Mehrjahrgangsklasse) im

Schulhaus E zugeteilt worden sei.

Nachdem sich die Eltern von D mit E-Mail vom 2. Juni

2020 gegen diesen Entscheid gewandt hatten, hörte ein Mitglied der Schulpflege

am 15. Juni 2020 die Mutter an. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020

bestätigte und begründete die Schulpflege den Entscheid, D dem Schulhaus E

zuzuteilen. Einem Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Eltern von D am 3. Juli 2020

Rekurs beim Bezirksrat Horgen, wobei sie um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchten. Der Bezirksrat wies das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. August 2020 ab.

III.

Die Eltern von D führten am 20. August

2020.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekursentscheid

sei aufzuheben und D der Schule F zuzuteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Für die Dauer des vorliegenden

Verfahrens blieb es damit bei der angeordneten Zuteilung von D zu einer

3.

Klasse der Schule E.

Der Bezirksrat Horgen verzichtete am 31. August 2020 auf

Vernehmlassung. Die Schule Adliswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3.

September 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines

von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt

und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1

Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

3.

Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der

Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht

gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl.

dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,

E. 3.1).

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1

VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am

schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des

Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke,

Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.],

Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff.,

102).

Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb

der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig

(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen

und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum,

wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25

Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren

hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits eine

ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen, wobei insbesondere die

Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und

Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden. Wie einem

von der Beschwerdegegnerin eingereichten internen Dokument zu entnehmen ist,

werden seitens der Schulleitung(en) in diesem Zusammenhang nebst der Leistung

sodann auch Sozialverhalten und Arbeitshaltung der Schülerinnen und Schüler

berücksichtigt. Für die Zuteilungsfragen sind zudem die in der

Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei einklassigen

Klassen in der Regel 25 Schülerinnen und Schüler (Ziff. 1), bei

mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten (vgl. zum

Ganzen VGr, 29. September 2015, VB.2015.00103, E. 2).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Zuteilungsentscheid vom 25. Juni 2020

folgendermassen: Die Zuteilungen erfolgten gestützt auf § 25 VSV nach den

dort festgelegten Kriterien, wobei zudem die Richtgrössen gemäss § 21 VSV

zu beachten seien. Den 3./4. Mehrjahrgangsklassen der Schule F seien

aktuell schon 23 bis 24 Kinder zugeteilt und die Richtgrössen damit

bereits überschritten. Bei den Zuteilungen in eine neue Klasse werde darauf

geachtet, dass Kinder zusammen mit anderen aus der früheren Klasse eingeteilt

würden, sodass kein Kind allein in eine neue Klasse wechseln müsse. Für das

Schuljahr 2020/2021 seien drei Schüler aus der Überbauung, in welcher die

Familie von D wohnt, der betreffenden Klasse in der Schule E zugeteilt worden,

sodass D den Schulweg zusammen mit Nachbarskindern zurücklegen könne. Aufgrund

der gesetzlichen Vorgaben, die der Schaffung guter Lernvoraussetzungen für die

Kinder dienten, sei der Spielraum der Schulleitung für die Berücksichtigung

familiärer und persönlicher Bedürfnisse bzw. Wünsche eingeschränkt. Dennoch

seien sämtliche Möglichkeiten geprüft worden, um die – anlässlich der Anhörung

der Mutter vom 15. Juni 2020 "aus den bekannten Gründen

(Schulweg/Freunde/Umgebung)" erneut geäusserten – Bedürfnisse gemäss dem

Gesuch der Eltern zu erfüllen.

Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen – wie schon im

Rekurs vom 3. Juli 2020 – Folgendes vor: Es sei der ausdrückliche Wunsch von

D gewesen, der Schule F zugeteilt zu werden. Seine engsten Freunde seien

dorthin zugeteilt worden. Dieser Wunsch sei mit dem streitgegenständlichen Zuteilungsentscheid,

über den D sehr enttäuscht und betrübt gewesen sei, nicht berücksichtigt worden

– dies, obwohl bereits im Jahr 2018 ein Zuteilungsgesuch ihrerseits nicht

berücksichtigt worden sei. Vorliegend sei damit das Kindeswohl "geradezu

in sträflicher Art und Weise missachtet" worden. Schliesslich sei

zumindest ein Kind dem Schulhaus F zugeteilt worden, dessen Eltern kein

Zuteilungsgesuch gestellt hätten, denen es "somit egal gewesen" wäre,

wenn ihr Kind nicht jener Schule zugeteilt worden wäre.

4.2

4.2.1

Gemäss dem bereits erwähnten § 25 Abs. 1 VSV ist für die

Zuteilung zu Schulen und Klassen nebst dem Schulweg (bzw. dessen Länge und

Gefährlichkeit) die Ausgewogenheit in der Zusammensetzung der Klassen (welche

sich an den in der Verordnungsbestimmung genannten Aspekten bzw. Kriterien

orientiert) massgeblich.

Die Beschwerdeführenden machen, wie aus dem Vorstehenden

hervorgeht, nicht geltend, es sei vorliegend nicht diesen rechtlichen Vorgaben

entsprechend zugeteilt worden, und solches ist auch nicht ersichtlich.

Angefügt sei in diesem Zusammenhang, dass sie

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz missverstehen, wenn sie sich in der

Beschwerde (erneut) gegen die vermeintlich "diskriminierende[n] Aussagen"

in beiden Beschlüssen bzw. eine angebliche Stigmatisierung von D wehren:

Beschwerdegegnerin wie Vorinstanz beschränkten sich auf die Darlegung der zu

berücksichtigenden Kriterien für die Ausgewogenheit der Klassenzusammensetzung

im Allgemeinen. Das persönliche Verhalten von D und seine Leistungsfähigkeit

waren nicht Gegenstand dieser allgemeinen Ausführungen. Wie sich aus den Unterlagen

der Schule (wie etwa der Planklassenliste) ergibt, geht die Beschwerdegegnerin

von guten Leistungen von D aus und hat Deutsch als seine Muttersprache erfasst.

Der Wunsch von D, (weiterhin)

mit seinen engsten Freunden zur und in die Schule zu gehen, ist zwar

verständlich und nachvollziehbar. Indes sind Wünsche der Schüler/innen oder

Eltern nach dem Dargelegten im Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches

Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin solche "nur" "nach

Möglichkeit" berücksichtigt. Es besteht, wie bereits erwähnt, im

vorliegenden Kontext keine freie Wahl des Schulhauses und der Klasse und kein

Anspruch auf eine bestimmte bzw. wunschgemässe Zuteilung (vgl. auch Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003,

S. 480 f. sowie auch S. 398). Eine entsprechende Pflicht der

Beschwerdegegnerin ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden

vor Vorinstanz angerufenen Bestimmungen des Volksschulgesetzes (§§ 50, 54

und 56 VSG). Insofern ist sodann irrelevant, dass, wie die Beschwerdeführenden

vorbringen, ein anderes Kind der Schule F zugeteilt wurde, dessen Eltern – im

Gegensatz zu den Beschwerdeführenden – womöglich kein Zuteilungsgesuch gestellt

hatten (siehe hierzu auch unten 4.2.2).

Die Beschwerdeführenden verkennen, dass Kindeswohl nicht

deckungsgleich bzw. gleich­bedeutend mit Kindeswillen ist, wie bereits die

Vorinstanz zutreffend erwog. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang (vgl.

Art. 11 BV) und ist (auch) im vorliegenden Kontext mit zu berücksichtigen

(vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989

über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention bzw. KRK, SR 0.107];

BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.2 gegen Ende). Es wird eine

altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer,

körperlicher und sozialer Hinsicht angestrebt, wobei in Beachtung aller

konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist

(vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat dabei

jeweils eine umfassende, objektivierte Einschätzung zu erfolgen. Ein Abweichen

von einem geäusserten Kindeswillen ist folglich nicht per se gleichbedeutend

mit einer Verletzung des Kindeswohls (vgl. etwa auch Art. 12 Abs. 1

KRK, der von einer angemessenen Berücksichtigung der Meinung des Kindes

spricht).

Die kleinere Klassengrösse im Schulhaus E (hierzu auch unten

4.3) ist bei objektiver Betrachtung aufgrund des mithin besseren

Betreuungsverhältnisses für die Schüler/innen aus pädagogischer Sicht günstiger

bzw. gereicht diesen regelmässig zum Vorteil (vgl. VGr, 29. April 2015,

VB.2015.00103, E. 3.2.4). Weiter fällt in Betracht, dass D der Schule

zugeteilt wurde, die ihm bereits bekannt bzw. vertraut ist, was bei objektiver

Betrachtung dem Kindeswohl ebenfalls eher entspricht als ein Wechsel, zumal

auch seitens der Beschwerdeführenden nichts vorgebracht wurde, was gegen einen

weiteren Verbleib in der bisherigen Schule sprechen würde. Gemäss der

Beschwerdegegnerin sind schliesslich nebst D zwei Kinder aus dessen ehemaliger

Klasse der gleichen Klasse zugeteilt worden, welche beide in derselben Siedlung

wie D wohnhaft sind, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten.

4.2.2

Die Beschwerdeführenden stören sich weiter insbesondere auch daran, dass

einzig ihr Zuteilungswunsch nicht berücksichtigt bzw. einzig ihrem Gesuch nicht

entsprochen worden sei.

Auch wenn in gewissen anderen Fällen Schüler/innen so

zugeteilt wurden, dass im Ergebnis eine Entsprechung mit Zuteilungswünschen

bzw. gestellten Gesuchen resultierte, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass

diese Zuteilungen nur wegen eines entsprechenden Gesuchs und nicht gestützt auf

die bzw. in Anwendung der dargelegten massgeblichen Kriterien erfolgt sind. Es

ist sodann nicht ersichtlich, dass in relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte

nicht gleich behandelt worden wären. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots

Dispositiv

nach Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht auszumachen.

4.3 Alle drei

3./4. Primarklassen des Schulhauses F weisen gemäss Planklassenlisten

sodann Bestände von 23 bzw. 24 Kindern auf, womit dort der

Klassenhöchstbestand gemäss § 21 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSV

von 21 Kindern in Mehrjahrgangsklassen bereits in allen Klassen (deutlich)

überschritten wird. Demgegenüber erreichen zwei der drei Klassen im Schulhaus E

– darunter diejenige von D – bei der gegenwärtigen Zuteilung genau den

vorgesehenen Klassenhöchstbestand; der dritten sind 22 Kinder zugeteilt.

Im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der

Schulstandorte besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung

der betreffenden Richtzahlen. Wenn die in der Volksschulverordnung festgelegten

Klassengrössen daher auch nicht absolut zwingend sind (vgl. § 22 VSV), so

sind sie dennoch als verbindliche Richtwerte zu verstehen, die nur aus

wichtigen Gründen (etwa wegen unzumutbaren Schulwegs, fehlender

Schulungskapazität im Schulkreis oder in der Gemeinde) überschritten werden

sollten (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4

Abs. 2; vgl. auch VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.2

Abs. 2).

Solche Gründe liegen im Fall von D nicht vor, und es

werden seitens der Beschwerdeführenden auch keine derartigen Gründe geltend

gemacht.

4.4 Die

Entscheide der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind somit nicht rechtsverletzend.

Eine Angemessenheitsprüfung ist dem Verwaltungsgericht – wie erwähnt – nicht

gestattet.

5.

5.1 Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13 N. 53 sowie § 14

N. 11).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …