VB.2020.00551
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00551
20. Oktober 2020Deutsch11 min
(URT.2020.22162)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00551
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege Adliswil,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D (geboren 2012) absolvierte die ersten beiden
Primarklassen im Schulhaus E in Adliswil. Am 16. Dezember 2019 ersuchten
seine Eltern um Zuteilung von D zum Schulhaus F auf das Schuljahr 2020/2021 hin.
Die Schulpflege verwies in einem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2019
auf den für Anfang Juni 2020 zu erwartenden Zuteilungsentscheid. Mit Schreiben der
Schulleitung des Schulhauses F vom 29. Mai 2020 wurde den Eltern von D mitgeteilt,
dass dem Gesuch nicht habe entsprochen werden können und dieser auf das Schuljahr
2020/2021 hin einer 3. Klasse (bzw. 3./4. Mehrjahrgangsklasse) im
Schulhaus E zugeteilt worden sei.
Nachdem sich die Eltern von D mit E-Mail vom 2. Juni
2020 gegen diesen Entscheid gewandt hatten, hörte ein Mitglied der Schulpflege
am 15. Juni 2020 die Mutter an. Mit Beschluss vom 25. Juni 2020
bestätigte und begründete die Schulpflege den Entscheid, D dem Schulhaus E
zuzuteilen. Einem Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Eltern von D am 3. Juli 2020
Rekurs beim Bezirksrat Horgen, wobei sie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchten. Der Bezirksrat wies das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. August 2020 ab.
III.
Die Eltern von D führten am 20. August
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekursentscheid
sei aufzuheben und D der Schule F zuzuteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2020 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Für die Dauer des vorliegenden
Verfahrens blieb es damit bei der angeordneten Zuteilung von D zu einer
3.
Klasse der Schule E.
Der Bezirksrat Horgen verzichtete am 31. August 2020 auf
Vernehmlassung. Die Schule Adliswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3.
September 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines
von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1
Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).
3.
Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl.
dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,
E. 3.1).
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1
VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am
schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des
Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke,
Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.],
Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff.,
102).
Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb
der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig
(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen
und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum,
wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25
Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren
hat: einerseits Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und anderseits eine
ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen, wobei insbesondere die
Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und
Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden. Wie einem
von der Beschwerdegegnerin eingereichten internen Dokument zu entnehmen ist,
werden seitens der Schulleitung(en) in diesem Zusammenhang nebst der Leistung
sodann auch Sozialverhalten und Arbeitshaltung der Schülerinnen und Schüler
berücksichtigt. Für die Zuteilungsfragen sind zudem die in der
Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei einklassigen
Klassen in der Regel 25 Schülerinnen und Schüler (Ziff. 1), bei
mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten (vgl. zum
Ganzen VGr, 29. September 2015, VB.2015.00103, E. 2).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Zuteilungsentscheid vom 25. Juni 2020
folgendermassen: Die Zuteilungen erfolgten gestützt auf § 25 VSV nach den
dort festgelegten Kriterien, wobei zudem die Richtgrössen gemäss § 21 VSV
zu beachten seien. Den 3./4. Mehrjahrgangsklassen der Schule F seien
aktuell schon 23 bis 24 Kinder zugeteilt und die Richtgrössen damit
bereits überschritten. Bei den Zuteilungen in eine neue Klasse werde darauf
geachtet, dass Kinder zusammen mit anderen aus der früheren Klasse eingeteilt
würden, sodass kein Kind allein in eine neue Klasse wechseln müsse. Für das
Schuljahr 2020/2021 seien drei Schüler aus der Überbauung, in welcher die
Familie von D wohnt, der betreffenden Klasse in der Schule E zugeteilt worden,
sodass D den Schulweg zusammen mit Nachbarskindern zurücklegen könne. Aufgrund
der gesetzlichen Vorgaben, die der Schaffung guter Lernvoraussetzungen für die
Kinder dienten, sei der Spielraum der Schulleitung für die Berücksichtigung
familiärer und persönlicher Bedürfnisse bzw. Wünsche eingeschränkt. Dennoch
seien sämtliche Möglichkeiten geprüft worden, um die – anlässlich der Anhörung
der Mutter vom 15. Juni 2020 "aus den bekannten Gründen
(Schulweg/Freunde/Umgebung)" erneut geäusserten – Bedürfnisse gemäss dem
Gesuch der Eltern zu erfüllen.
Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen – wie schon im
Rekurs vom 3. Juli 2020 – Folgendes vor: Es sei der ausdrückliche Wunsch von
D gewesen, der Schule F zugeteilt zu werden. Seine engsten Freunde seien
dorthin zugeteilt worden. Dieser Wunsch sei mit dem streitgegenständlichen Zuteilungsentscheid,
über den D sehr enttäuscht und betrübt gewesen sei, nicht berücksichtigt worden
– dies, obwohl bereits im Jahr 2018 ein Zuteilungsgesuch ihrerseits nicht
berücksichtigt worden sei. Vorliegend sei damit das Kindeswohl "geradezu
in sträflicher Art und Weise missachtet" worden. Schliesslich sei
zumindest ein Kind dem Schulhaus F zugeteilt worden, dessen Eltern kein
Zuteilungsgesuch gestellt hätten, denen es "somit egal gewesen" wäre,
wenn ihr Kind nicht jener Schule zugeteilt worden wäre.
4.2
4.2.1
Gemäss dem bereits erwähnten § 25 Abs. 1 VSV ist für die
Zuteilung zu Schulen und Klassen nebst dem Schulweg (bzw. dessen Länge und
Gefährlichkeit) die Ausgewogenheit in der Zusammensetzung der Klassen (welche
sich an den in der Verordnungsbestimmung genannten Aspekten bzw. Kriterien
orientiert) massgeblich.
Die Beschwerdeführenden machen, wie aus dem Vorstehenden
hervorgeht, nicht geltend, es sei vorliegend nicht diesen rechtlichen Vorgaben
entsprechend zugeteilt worden, und solches ist auch nicht ersichtlich.
Angefügt sei in diesem Zusammenhang, dass sie
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz missverstehen, wenn sie sich in der
Beschwerde (erneut) gegen die vermeintlich "diskriminierende[n] Aussagen"
in beiden Beschlüssen bzw. eine angebliche Stigmatisierung von D wehren:
Beschwerdegegnerin wie Vorinstanz beschränkten sich auf die Darlegung der zu
berücksichtigenden Kriterien für die Ausgewogenheit der Klassenzusammensetzung
im Allgemeinen. Das persönliche Verhalten von D und seine Leistungsfähigkeit
waren nicht Gegenstand dieser allgemeinen Ausführungen. Wie sich aus den Unterlagen
der Schule (wie etwa der Planklassenliste) ergibt, geht die Beschwerdegegnerin
von guten Leistungen von D aus und hat Deutsch als seine Muttersprache erfasst.
Der Wunsch von D, (weiterhin)
mit seinen engsten Freunden zur und in die Schule zu gehen, ist zwar
verständlich und nachvollziehbar. Indes sind Wünsche der Schüler/innen oder
Eltern nach dem Dargelegten im Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches
Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin solche "nur" "nach
Möglichkeit" berücksichtigt. Es besteht, wie bereits erwähnt, im
vorliegenden Kontext keine freie Wahl des Schulhauses und der Klasse und kein
Anspruch auf eine bestimmte bzw. wunschgemässe Zuteilung (vgl. auch Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003,
S. 480 f. sowie auch S. 398). Eine entsprechende Pflicht der
Beschwerdegegnerin ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden
vor Vorinstanz angerufenen Bestimmungen des Volksschulgesetzes (§§ 50, 54
und 56 VSG). Insofern ist sodann irrelevant, dass, wie die Beschwerdeführenden
vorbringen, ein anderes Kind der Schule F zugeteilt wurde, dessen Eltern – im
Gegensatz zu den Beschwerdeführenden – womöglich kein Zuteilungsgesuch gestellt
hatten (siehe hierzu auch unten 4.2.2).
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass Kindeswohl nicht
deckungsgleich bzw. gleichbedeutend mit Kindeswillen ist, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwog. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang (vgl.
Art. 11 BV) und ist (auch) im vorliegenden Kontext mit zu berücksichtigen
(vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention bzw. KRK, SR 0.107];
BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.2 gegen Ende). Es wird eine
altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer,
körperlicher und sozialer Hinsicht angestrebt, wobei in Beachtung aller
konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist
(vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Entsprechend hat dabei
jeweils eine umfassende, objektivierte Einschätzung zu erfolgen. Ein Abweichen
von einem geäusserten Kindeswillen ist folglich nicht per se gleichbedeutend
mit einer Verletzung des Kindeswohls (vgl. etwa auch Art. 12 Abs. 1
KRK, der von einer angemessenen Berücksichtigung der Meinung des Kindes
spricht).
Die kleinere Klassengrösse im Schulhaus E (hierzu auch unten
4.3) ist bei objektiver Betrachtung aufgrund des mithin besseren
Betreuungsverhältnisses für die Schüler/innen aus pädagogischer Sicht günstiger
bzw. gereicht diesen regelmässig zum Vorteil (vgl. VGr, 29. April 2015,
VB.2015.00103, E. 3.2.4). Weiter fällt in Betracht, dass D der Schule
zugeteilt wurde, die ihm bereits bekannt bzw. vertraut ist, was bei objektiver
Betrachtung dem Kindeswohl ebenfalls eher entspricht als ein Wechsel, zumal
auch seitens der Beschwerdeführenden nichts vorgebracht wurde, was gegen einen
weiteren Verbleib in der bisherigen Schule sprechen würde. Gemäss der
Beschwerdegegnerin sind schliesslich nebst D zwei Kinder aus dessen ehemaliger
Klasse der gleichen Klasse zugeteilt worden, welche beide in derselben Siedlung
wie D wohnhaft sind, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten.
4.2.2
Die Beschwerdeführenden stören sich weiter insbesondere auch daran, dass
einzig ihr Zuteilungswunsch nicht berücksichtigt bzw. einzig ihrem Gesuch nicht
entsprochen worden sei.
Auch wenn in gewissen anderen Fällen Schüler/innen so
zugeteilt wurden, dass im Ergebnis eine Entsprechung mit Zuteilungswünschen
bzw. gestellten Gesuchen resultierte, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass
diese Zuteilungen nur wegen eines entsprechenden Gesuchs und nicht gestützt auf
die bzw. in Anwendung der dargelegten massgeblichen Kriterien erfolgt sind. Es
ist sodann nicht ersichtlich, dass in relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte
nicht gleich behandelt worden wären. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
Dispositiv
nach Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht auszumachen.
4.3 Alle drei
3./4. Primarklassen des Schulhauses F weisen gemäss Planklassenlisten
sodann Bestände von 23 bzw. 24 Kindern auf, womit dort der
Klassenhöchstbestand gemäss § 21 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSV
von 21 Kindern in Mehrjahrgangsklassen bereits in allen Klassen (deutlich)
überschritten wird. Demgegenüber erreichen zwei der drei Klassen im Schulhaus E
– darunter diejenige von D – bei der gegenwärtigen Zuteilung genau den
vorgesehenen Klassenhöchstbestand; der dritten sind 22 Kinder zugeteilt.
Im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der
Schulstandorte besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung
der betreffenden Richtzahlen. Wenn die in der Volksschulverordnung festgelegten
Klassengrössen daher auch nicht absolut zwingend sind (vgl. § 22 VSV), so
sind sie dennoch als verbindliche Richtwerte zu verstehen, die nur aus
wichtigen Gründen (etwa wegen unzumutbaren Schulwegs, fehlender
Schulungskapazität im Schulkreis oder in der Gemeinde) überschritten werden
sollten (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4
Abs. 2; vgl. auch VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.2
Abs. 2).
Solche Gründe liegen im Fall von D nicht vor, und es
werden seitens der Beschwerdeführenden auch keine derartigen Gründe geltend
gemacht.
4.4 Die
Entscheide der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind somit nicht rechtsverletzend.
Eine Angemessenheitsprüfung ist dem Verwaltungsgericht – wie erwähnt – nicht
gestattet.
5.
5.1 Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13 N. 53 sowie § 14
N. 11).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …