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Entscheid

VB.2020.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00552

2. September 2021Deutsch30 min

(URT.2021.22999)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00552

Urteil

der 3. Kammer

vom 2. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Dorf,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A lebt

seit September 2016 bei der Alterseinrichtung C in D (Gemeinde E) und

wird seit Dezember 2016 von der Sozialbehörde der Gemeinde Dorf mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zudem bezieht sie zur AHV/IV ausgerichtete

Zusatzleistungen. Mit Beschluss des Gemeinderats Dorf vom 13. März 2017

wurde unter anderem festgehalten, dass die Sozialhilfe vorläufig für ein Jahr,

d.h. bis zum 15. Dezember 2017, gewährt werde und die (damalige)

Beiständin angewiesen werde, ein Heim mit Betriebsbewilligung zu suchen, damit

die Kosten über die Zusatzleistungen abgerechnet werden könnten. Mit Schreiben

vom 26. Oktober 2017 gewährte die Gemeinde Dorf vorläufig für ein

weiteres halbes Jahr, bis zum 30. Juni 2018, Sozialhilfe.

B. Am 27. November

2018 sowie am 28. November 2018 ersuchte der neue Beistand von A die Gemeinde Dorf

um Begleichung der Restkosten-Abrechnung der Alterseinrichtung C für die

Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 von Fr. 11'250.-, um

Nachzahlung der seit Juni 2018 (bis Oktober 2018) aufgelaufenen Kosten von Fr. 9'525.-

und um Ausgleich der laufenden, monatlichen Unterdeckung im Betrag von Fr. 2'261.90

im Rahmen von ergänzender wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 14. Januar

2019 wies der Gemeinderat Dorf die gestellten Anträge um rückwirkende und

künftige Übernahme der Kosten der Alterseinrichtung C ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats Dorf erhob die von A

mandatierte Rechtsanwältin mit Eingabe vom 18. Februar 2019 im Namen von A

Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen. Ebenfalls im Namen von A erhob ihr

Beistand mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen.

Nachdem der Bezirksrat die beiden Verfahren mit Präsidialverfügung vom 27. Februar

2019.

vereinigt hatte, hiess er die Rekurse mit Beschluss vom 11. Juni 2020

teilweise gut. Er verpflichtete die Gemeinde Dorf, die Kosten für die Zeit

von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 rückwirkend in der Höhe von Fr. 9'233.-

als wirtschaftliche Hilfe zu übernehmen. Im Übrigen wies er die Rekurse ab,

ohne Verfahrenskosten zu erheben. Sodann verpflichtete der Bezirksrat die Gemeinde Dorf,

A eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen und wies das Gesuch

um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 19. August 2020 liess A, vertreten durch Rechtsanwältin B,

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit damit

der Rekurs bzw. das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen wurde,

die Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts, zur Anhörung

der Beschwerdeführerin sowie der sie betreuenden Personen und zur Einholung

eines ärztlichen Gutachtens beantragen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

B. Der Bezirksrat Andelfingen

verzichtete am 14. September 2020 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Gemeinde Dorf beantragte am 23. September 2020 die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin liessen sich die

Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die umstrittenen Leistungen der

wirtschaftlichen Sozialhilfe betragen monatlich rund Fr. 2'261.-, womit

sich der Streitwert, für den nach der Praxis das Zwölffache des monatlichen

Betrags massgebend ist, auf über Fr. 20'000.- beläuft,

und die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Nicht

angefochten ist der vorinstanzliche Beschluss, soweit er den Rekurs teilweise

guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, die Unterdeckung für den

Zeitraum von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 mittels wirtschaftlicher Hilfe

zu übernehmen; Streitgegenstand bilden allein die Heimkosten ab Juli 2018.

2.

2.1

Der

vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: F. die

Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit

Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Im Bereich Wohnen bestand ein

Vertretungsrecht mit dem Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw.

Unterkunft besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen in diesem

Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten. Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, H, bzw. deren damalige Beiständin, I,

ersuchten im August 2016 die Beschwerdegegnerin darum, die Kosten der Alterseinrichtung C

für den Aufenthalt des Ehepaars zu übernehmen. Die Alterseinrichtung C

verfügt nicht über eine Betriebsbewilligung, weshalb die entstehenden

(Mehr-)Kosten nicht über die Zusatzleistungen finanzierbar sind. Da sich kein

anderes Heim fand, welches die Ehegatten aufnahm, gewährte die

Beschwerdegegnerin ab Dezember 2016 – nachdem das Vermögen der Ehegatten

aufgebraucht war – Sozialhilfe und befristete diese auf vorerst ein Jahr bzw.

bis ein Heim mit Betriebsbewilligung gefunden werde. H verstarb im Oktober

2017, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 26. Oktober 2017 die

Gewährung der Sozialhilfe um vorläufig ein weiteres halbes Jahr, bis zum 30. Juni

2018, verlängerte. Die Zusatzleistungen zur AHV/IV deckten jeweils den

allgemeinen Lebensbedarf sowie die Mietkosten, wie sie dem "Wohnen

zuhause" entsprechen würden.

2.2

Im

Dezember 2017 informierte I, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2018 bei der

Alterseinrichtung J in K zur Probe wohnen gehen könne. Daraufhin gelangte

die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2017 an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und ersuchte darum, dass ihr das angesetzte

Probewohnen erlassen werde. Ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sei der

Besuchsweg viel zu weit und es gefalle ihr sehr in der Alterseinrichtung C.

Sie schätze die Ruhe und den geschützten Spaziergang und helfe jeweils in der

Küche mit. Am 8. Januar 2018 trat die Beschwerdeführerin zum Probewohnen

in die Alterseinrichtung J ein. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018

setzte I die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass das Probewohnen in

der Alterseinrichtung J durch die Beschwerdeführerin bzw. eine unbefugte

Drittperson abgebrochen worden sei und sich die Beschwerdeführerin nun wieder

in der Alterseinrichtung C befinden würde. Die Alterseinrichtung J

sei für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin bestens geeignet und

habe sich bereit erklärt, sie bei sich aufzunehmen. Gemäss Brief der

Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 an die Beiständin, I, werde die

Kostengutsprache gestoppt, sobald die Beschwerdeführerin in die

Alterseinrichtung J eintreten könne.

2.3

Mit

Schreiben vom 20. Januar 2018 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an

die KESB Winterthur-Andelfingen und erhob sinngemäss eine Beschwerde gegen

die Beiständin als Mandatsperson. Daraufhin eröffnete die KESB Winterthur-Andelfingen

von Amtes wegen ein Verfahren auf Entlassung der Mandatsperson und entschied am

23.

Oktober 2018, dass I per 31. Oktober 2018 aus ihrem Amt entlassen

werde. Die KESB Winterthur-Andelfingen begründete diesen Entscheid damit,

dass die Beiständin den freien Willen der Beschwerdeführerin, in der

Alterseinrichtung C zu bleiben, zu wenig respektiert habe; das Ziel der

Beiständin hätte sein müssen, die bestehende Wohnsituation zu erhalten und

nicht zu ändern. Als neue Begleitbeiständin wurde M und als neuer

Vertretungsbeistand N ernannt.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet,

dass wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die

betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter

Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2

und § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; sowie Art. 12

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV] zur Nothilfe). Insbesondere gehen Leistungsverpflichtungen Dritter,

wie Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus

Verträgen, Schadenersatzansprüche oder Stipendien, dem Bezug von Sozialhilfe vor

(vgl. SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.4–2). Die Inanspruchnahme anderer

Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark

mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer,

Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391).

3.2

Vorliegend ist umstritten, ob der

Beschwerdeführerin der Wechsel in ein über eine Betriebsbewilligung verfügendes

Pflegeheim zumutbar ist bzw. ob derartige, von der Beschwerdegegnerin zu

berücksichtigende Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in der Alterseinrichtung C

verbleiben müsste und so weiterhin von der Sozialhilfe abhängig bleibt (vgl.

VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 4.1). Bei der Zumutbarkeit sind

die individuellen Möglichkeiten der betroffenen Person sowie die tatsächlichen

Voraussetzungen zu berücksichtigen, insbesondere die Gesundheit spielt dabei

eine grosse Rolle. Dabei wird von Personen, die Sozialhilfe empfangen, aber

grundsätzlich erwartet, dass sie gewisse Härten – wie ein Herausreissen aus der

gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in

der Lebensqualität in Kauf nehmen (vgl. BGr, 7. September

2004, 2P.207/2004, E. 3.2 sowie VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531,

E. 4.5).

3.2.1

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin

nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, wenn sie in einem Heim wohnen

würde, welches vom Kanton anerkannt ist oder über eine kantonale

Betriebsbewilligung verfügt. Unter Berücksichtigung des Berichts des Hausarztes

sei nicht anzuzweifeln, dass die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin

besondere Anforderungen stelle und diese nicht von jedem Pflegeheim erbracht

werden können. Da die Beschwerdeführerin nicht darlege, welche spezifischen

Schwierigkeiten und Anforderungen sich stellen würden, seien keine weiteren

Abklärungen zu tätigen. Aus dem Bericht des Hausarztes ergebe sich nicht, dass

ein staatlich anerkanntes, auf die Bedürfnisse psychisch erkrankter Bewohner

ausgerichtetes Heim die sich an die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin

stellenden Anforderungen nicht ebenso gut erfüllen könnte wie die

Alterseinrichtung C, und auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einem

Wechsel des Heims körperlichen oder psychischen Schaden nehmen würde. Mit einer

sorgfältigen Abklärung inklusive Probewohnen könne das Risiko eines weiteren

Wechsels zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, es lasse sich aber immerhin auf

ein annehmbares Mass reduzieren. Nicht ausschlaggebend sei zudem ein etwas

weniger weiter Weg der Schwägerin und Beiständin der Beschwerdeführerin.

Deshalb erscheine es der Beschwerdeführerin zumutbar, in ein vom Kanton

anerkanntes Heim umzuziehen.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin lässt hierzu ausführen, dass ihr ein Wechsel in ein

anderes "normales" Pflegeheim sowie die von ihr erwartete

Anpassungsleistung nicht zumutbar seien; dies gehe aus dem ärztlichen Bericht

von Dr. med. O vom 23. Februar 2018 hervor, wonach die

Beschwerdeführerin spezielle Pflege- und Betreuungsbedürfnisse aufweise. Zudem

ergebe sich aus dem Bericht, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erst

nach Rückkehr in die Alterseinrichtung C wieder gebessert hätte. Sodann

lässt sie geltend machen, dass es ihr – der sie vertretenden Rechtsanwältin –

nicht möglich sei, die spezifischen Anforderungen und Schwierigkeiten an die

Pflege der Beschwerdeführerin darzulegen, da der Kontakt zur Beschwerdeführerin

aufgrund der psychischen Erkrankung nur sehr eingeschränkt möglich sei. Anhand

des ärztlichen Berichts hätte die Vorinstanz, soweit sie der Ansicht gewesen

sei, der Bericht enthalte gewisse Angaben nicht, weitere Abklärungen treffen

müssen. Insbesondere hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob ein Heimwechsel

zumutbar sei und zudem die betreuenden Personen anhören müssen, da diese in der

Lage seien, eine Einschätzung darüber abzugeben. Daraus, dass der ab Oktober

2018.

eingesetzte Beistand zuerst die finanzielle Situation habe regeln müssen,

könne nicht abgeleitet werden, dass sie keine Anstrengungen unternommen habe,

ein Heim zu finden.

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus,

dass es für die Beschwerdeführerin (subjektiv) schwierig sein möge, das Heim zu

wechseln, sich daraus aber nicht ableiten liesse, dass ihr ein Wechsel aus

medizinischer Sicht unzumutbar sei. Es würde durchaus auch staatlich anerkannte

Heime geben, die geeignet seien, die Beschwerdeführerin angemessen und

bedarfsgerecht zu betreuen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin bewohnt derzeit die Alterseinrichtung C, welche nicht

über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt, weshalb die anfallenden Kosten

von den Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht als Ausgaben anerkannt werden (Art. 10

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; vgl. auch § 17

Abs. 2 i.V.m. § 15 sowie § 19a Abs. 1 des

Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG; LS 831.3]). Nach

den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei

der Alterseinrichtung C um ein "begleitetes Wohnen". Zu

berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden

Schizophrenie leidet.

3.3.1

Gemäss dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. O, vom 23. Februar

2018.

fühle sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einliegerwohnung in der

Alterseinrichtung C sehr wohl, was sie auch klar zum Ausdruck bringe. Sie

könne dort ihre Bedürfnisse ausleben, ohne behelligt zu werden (bspw. Duschen

auch morgens um zwei Uhr). Dahingegen habe die Beschwerdeführerin angegeben,

sich in der Alterseinrichtung J unwohl und fremd gefühlt zu haben, v.a.

habe ihr die Intimität und Individualität der Alterseinrichtung C gefehlt.

Auch sei gemäss Fremdangaben die Körperhygiene vernachlässigt worden und sie zu

Aktivitäten angehalten worden, die ihr nicht entsprochen und sie unglücklich

gemacht hätten. Zufolge P (Leiterin der Alterseinrichtung C) sei die

Beschwerdeführerin regrediert gewesen. Nach Wahrnehmung des Arztes gehe es der

Beschwerdeführerin nun aber nach Rückkehr in die Alterseinrichtung C

wieder deutlich besser. Sie sei in der Alterseinrichtung C sehr gut

aufgehoben und die Betreuung sei auch optimal für sie, obwohl das Heim nicht

staatlich anerkannt sei. Die Beschwerdeführerin benötige Strukturen und

Anleitung, aber auch dabei würde es verschiedene Abstufungen geben.

3.3.2

Die

Beschwerdeführerin brachte mehrfach zum Ausdruck, dass sie in der Alterseinrichtung C

bleiben möchte. Sie gab als Gründe u.a. an, dass es ihr in der

Alterseinrichtung C gut gefalle, sie stricken, häkeln und in der Küche

mithelfen würde. Sie würde die Ruhe und die geschützten Spaziergänge in der

Alterseinrichtung C sehr schätzen und man würde ihr menschlich begegnen.

Für ihren Bruder und ihre Schwägerin wäre der Weg nach K in die

Alterseinrichtung J viel zu weit.

3.3.3

Dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel der Pflegeinstitution nicht zugemutet

werden kann, bzw. ein solcher – aus medizinischer Sicht – nicht vertretbar

erscheine, ist nicht ersichtlich. Auch wenn es zutrifft, dass ein Wechsel der

Pflegeinstitution aufgrund der gesundheitlichen Situation und auch angesichts

der Vergangenheit der Beschwerdeführerin von gewissen Schwierigkeiten und

Unsicherheiten geprägt wäre, so würde sich daraus noch keine Unzumutbarkeit

ergeben. Dass ein Wechsel der Pflegeeinrichtung grundsätzlich mit gewissen

Unannehmlichkeiten verbunden ist, insbesondere weil die Pflegeeinrichtung zu

einer vertrauten Umgebung geworden ist und die Beschwerdeführerin zu den

Betreuungspersonen sowie anderen Bewohnern Beziehungen aufgebaut haben könnte,

erscheint nachvollziehbar, begründet aber noch keine Unzumutbarkeit; gewisse

Härten sind von Personen, welche Sozialhilfe empfangen, in Kauf zu nehmen.

Darunter fällt auch ein allfälliges Herausreissen aus der gewohnten Umgebung

(oben, E. 3.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere

Pflegeinstitution die Beschwerdeführerin nicht ebenfalls angemessen betreuen

und ihr die notwendigen Strukturen und Anleitungen bieten, aber auch Freiheiten

einräumen könnte, zumal es Einrichtungen gibt, welche spezifisch für die

Langzeitbetreuung von Personen mit psychischen Leiden eingerichtet sind. Der

alleinige Wunsch, in der bisherigen Einrichtung zu verbleiben, begründet

jedenfalls noch keinen objektiven Grund für einen solchen Verbleib. Nichts

anderes ergibt sich aus dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin: So

weist er zwar darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin in der

Alterseinrichtung C gut gehe und sie optimal betreut werde. Aus dem

Bericht geht aber weder hervor, dass andere Institutionen generell ungeeignet

wären, noch dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel aus gesundheitlichen

Gründen nicht zugemutet werden könne oder die Beschwerdeführerin besondere

psychiatrische Betreuung benötigen würde, welche sie nur in der

Alterseinrichtung C erhalten könne. Vielmehr weist er in allgemeiner Weise

darauf hin, dass für bestimmte Personen staatlich anerkannte Pflegeheime nicht

grundsätzlich besser und dienlicher sein müssten. Auch wenn die

Beschwerdeführerin sich bei der Alterseinrichtung J unwohl gefühlt und

sich erst nach einem Wiedereintritt in der Alterseinrichtung C erholt haben

mag, so kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Wechsel von

einer der Beschwerdeführerin vertrauten Einrichtung in eine andere in der Regel

mit einer gewissen Belastung verbunden sein dürfte, diese aber unter den

gegebenen Umständen hinzunehmen ist. Der Vorinstanz ist auch insofern

beizupflichten, dass sich ein Gefühl des "Zuhause-Seins" in neuer

Umgebung erfahrungsgemäss erst nach einer Eingewöhnungszeit einstellt und auch

die Optimierung der Betreuung ein gegenseitiges Kennenlernen bedingt. Ein bis

zum vorzeitigen Abbruch des Probewohnens gewonnener negativer erster Eindruck

durch die Beschwerdeführerin wäre insofern zu relativieren und vermöchte die

Pflege- und Betreuungssituation in der Alterseinrichtung J für sich allein

nicht als ungeeignet oder gar ungenügend erscheinen zu lassen. Weil das

Gemeinwesen verpflichtet ist, die Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit

Leistungen der Akut- und Übergangspflege in Pflegeheimen in bedarfs- und

fachgerechter Weise und mit Plätzen in hinreichender Zahl sicherzustellen (vgl.

§ 1 Abs. 1 und § 5 des Pflegegesetzes vom 27. September

2010.

[LS 855.1]), was überwiegend auf dem Weg staatlich anerkannter

Pflegeeinrichtungen bzw. solcher mit Betriebsbewilligung erfolgt, ist – soweit

keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – im Allgemeinen davon auszugehen,

dass sich unter diesen Institutionen regelmässig auch eine für Personen mit

besonderen Pflegebedürfnissen geeignete finden lässt. Dass dies in Bezug auf

die Beschwerdeführerin nicht der Fall wäre und einzig die bisherige in Betracht

käme, ist nicht dargetan.

3.3.4

Der Beschwerdeführerin stehen zwei Beistände

(Begleitbeiständin und Vertretungsbeistand) zur Seite, zudem wird sie von ihrem

Bruder unterstützt. Dieses Helfernetz kann sie bei der Änderung ihrer

Wohnsituation unterstützen und ihr so einen Wechsel vereinfachen, bzw. ist

dieses teilweise gar dazu verpflichtet. Jedenfalls führt aber der Umstand, dass

die sie unterstützenden Personen einen weiteren Anfahrtsweg haben, nicht zur

objektiven Unzumutbarkeit, in ein anderes Heim einzutreten. Die

Beschwerdeführerin stand sodann bereits seit dem Jahr 2014 ununterbrochen unter

einer Beistandschaft. Auch wenn die KESB die frühere Beiständin aus ihrem Amt

entliess, erachtete sie wohl die Zustände als nicht derart gravierend, als dass

auf die von der Beschwerdeführerin erstattete Beschwerde gegen die

Mandatsperson vorsorgliche Massnahmen notwendig geworden wären (vgl. Art. 445

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Die

KESB Winterthur-Andelfingen entliess die damalige Beiständin mit Entscheid

vom 23. Oktober 2018 mit Wirkung in die Zukunft, nämlich per 31. Oktober

2018.

und setzte die neuen Beistände per 1. November 2018 ein. Damit kann

nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin habe es an Unterstützung beim

Wechsel der Pflegeeinrichtung gefehlt.

3.3.5

Aus den Akten ergibt sich sodann kein Hinweis darauf, dass es kein anderes

Pflegeheim gäbe, welches die Beschwerdeführerin aufnehmen würde, zumal die Alterseinrichtung J mindestens im Jahr 2018

bereit gewesen wäre, der Beschwerdeführerin einen Heimplatz anzubieten. Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich vergeblich darum bemüht

habe, in andere Heime aufgenommen zu werden. Dies wäre ihr durchaus möglich

gewesen, insbesondere auch mithilfe ihrer Beistände.

3.3.6

Auch aus dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 23. Oktober

2018.

geht nichts anderes hervor. In diesem wird lediglich festgehalten, dass

die Beiständin, I, den Willen der Beschwerdeführerin, in der Alterseinrichtung C

zu bleiben, zu wenig respektiert habe. Dem Entscheid ist allerdings nicht zu

entnehmen, dass im Sinn einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme die

Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Alterseinrichtung C angeordnet

wurde.

3.4

Im

Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels des Pflegeheims für

die Beschwerdeführerin wirft diese der Vorinstanz insbesondere eine ungenügende

Sachverhaltsabklärung vor und beantragt deshalb die Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zur weiteren Klärung des Sachverhalts, insbesondere der

Befragung der betreuenden Personen und der Einholung eines Gutachtens beim

Hausarzt.

3.4.1

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet,

den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall

erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], VRG, § 7 N. 10). Die

behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden

sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7

N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des

Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in

solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten

Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020,

VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen

Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht

unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und

allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Die

Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der

angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht

Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere

Partei günstigen Sachverhaltselemente zu erforschen (Plüss, § 7 N. 33;

Marco Donatsch, Kommentar VRG § 60 N. 6, 10). Trotz dieser

Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen

die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen,

ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch,

§ 20 N. 44).

3.4.2

Einer korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse

Bedeutung zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017,

VB.2016.00683 E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet

werden, dass er über Sachverhalte, die die Voraussetzungen der

Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea

Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der

Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.; vgl. VGr, 25. Juni

2020, VB.2020.00169, E. 3.1 f.). Diese Grundsätze über die

Untersuchung von Amtes wegen und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im

Verwaltungsverfahren an die Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 ZGB

abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).

3.4.3

Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lassen die vorhandenen Akten die

Zumutbarkeit eines Heimwechsels beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war nicht

verpflichtet und mangels substanziierter Anhaltspunkte auch nicht veranlasst,

weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Aus dem Arztbericht geht zwar

hervor, dass die Alterseinrichtung C der Beschwerdeführerin gut tue; es

ist nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin besondere psychiatrische

Betreuung benötige, die ihr andere Heime nicht bieten könnten. Für Solches

bestehen auch keine sonstigen Hinweise. Auch die Vorinstanz war nicht

verpflichtet, nach Sachverhaltselementen zu suchen, für welche keine

Anhaltspunkte vorzufinden sind. Von der anwaltlich vertretenen sowie

verbeiständeten Beschwerdeführerin konnte im Rahmen ihrer Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht erwartet werden, dass sie darlegt, inwiefern ein

anderes Pflegeheim für die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei ihrer

Pflege und Betreuung ungeeignet wäre. Sie konnte sich nicht darauf verlassen,

dass die Rekursinstanz die für sie günstigen Sachverhaltselemente gezielt

erforscht, ohne dass dafür konkrete Hinweise vorgelegen haben. Insofern reicht

es auch nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, dass für sie – die

vertretende Rechtsanwältin – Gespräche mit der Beschwerdeführerin nur sehr

eingeschränkt möglich seien.

3.5

Aus dem in Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der

Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf

Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf

Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann

absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels; zum Ganzen VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1

mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und

ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht

allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten

Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend

ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft

wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu

verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig

oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des

Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient

schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf

rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,

2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3;

Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60 N. 11).

3.5.1

Es ist unbestritten, dass es dem selbstbestimmten Willen der Beschwerdeführerin

entspricht, in der Alterseinrichtung C zu bleiben und dass ihr das

Probewohnen in der Alterseinrichtung J nicht entsprochen habe. Dieser

Umstand ist für das vorliegende Verfahren allerdings nicht rechtserheblich, mag

er doch an der Zumutbarkeit nichts zu ändern (oben, E. 3.3.3). Die

Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzeigen, dass die von ihr

beantragten Befragungen von ihr selber und der sie betreuenden Personen eine

andere Tatsache als ihren Willen und ihre (subjektiven) Bedürfnisse belegen

könnten. Deshalb durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon

ausgehen, dass eine Befragung dieser Personen nichts zum rechtserheblichen

Sachverhalt beitragen könnte und auf eine Befragung verzichten.

3.5.2

Was das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten betrifft, ist

ebenfalls nicht ersichtlich, was es zum rechtserheblichen Sachverhalt beitragen

könnte. Insbesondere ist vorliegend weder umstritten, dass die

Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, noch dass sie sich

in der Alterseinrichtung C wohl fühlt, oder dass sie alleine – ohne

Unterstützung ihrer Beistände – nicht in der Lage gewesen wäre, sich einen

neuen Heimplatz zu suchen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Abklärungen

zu tätigen wären, ob die Beschwerdeführerin in einer speziellen Institution

(bspw. in einer geschlossenen Langzeitpsychiatrie) unterzubringen wäre. Daraus

würde sich vielmehr gerade die Zumutbarkeit, wenn nicht gar die Notwendigkeit

eines Wechsels der Institution ergeben. Sodann darf angenommen werden, dass die

Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin die notwendigen Schritte ergreifen

würden, wären diese angezeigt. Unter diesen Voraussetzungen kann von der

Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachtens abgesehen

werden.

3.6

In Anbetracht der oben aufgeführten Umstände (insb. E. 3.3 ff.)

und angesichts dessen, dass die Kosten für ein Pflegeheim mit

Betriebsbewilligung über die Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt würden,

wodurch die Beschwerdeführerin nicht von der gegenüber Letzteren subsidiären

Sozialhilfe abhängig wäre, ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass

ein Heimwechsel der Beschwerdeführerin zumutbar ist, nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Sodann

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht

angehört habe, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Vorinstanz hielt dazu fest,

dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 28. November 2018 keine

Anhörung verlangt habe und der Beschwerdegegnerin ihre persönlichen

Verhältnisse umfassend bekannt waren und diese darüber hinaus vom Beistand im Gesuch

erneut dargelegt wurden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin auf eine Anhörung

der Beschwerdeführerin verzichten können. Ohnehin wäre aber eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch das Rekursverfahren, in welchem sich die

Beschwerdeführerin zur Sache eingehend habe äussern können, geheilt worden.

4.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter

anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen

relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden

die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, in: derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung,

Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). Das Äusserungsrecht bewirkt

einerseits, dass die Betroffene ihren Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss

auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann, und dient andererseits der

Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 259). Im Sozialhilferecht leitet sich aus

dem Anspruch des rechtlichen Gehörs ab, dass die Sozialbehörde vor einem für

die betroffene Person ungünstigen Entscheid diese anzuhören hat bzw. ihr

Gelegenheit gibt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (SKOS-Richtlinien 2020,

Kap. A.8–3).

4.3

Die

Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand, ersuchte die

Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 sowie 28. November 2018 um

Begleichung und Nachzahlung der Kosten der Unterbringung in der Alterseinrichtung C

im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Darin legte sie bzw. ihr Beistand

den Sachverhalt sowie ihren Standpunkt ausführlich dar. Insbesondere möchte sie

wenn immer möglich in der Alterseinrichtung C bleiben können und verzichte

dafür sogar auf die Hälfte ihres Taschengeldes. Auch dass sie mit dem Rauchen aufgehört

habe zeige, dass sie sich in der Gemeinschaft der Alterseinrichtung C nicht

nur akzeptiert, sondern wirklich wohl und geborgen fühle und einen gewissen

Ausgleich gefunden habe. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Brief vom

13.

Dezember 2018 ihre Auffassung der Rechtslage mit und erliess am 14. Januar

2019.

den angefochtenen Beschluss, nachdem der Beistand am 20. Dezember

2018.

um eine beschwerdefähige Verfügung darüber ersucht hatte. Die (durch ihren

Beistand vertretene) Beschwerdeführerin hatte folglich bereits bei

Gesuchseinreichung und erneut nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember

2018.

Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen.

Indem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand, mit Schreiben vom

28.

November 2018 sich auch tatsächlich zur Sache geäussert hatte (vgl.

BGr, 15. März 2019, 1C_325/2018, E. 5.2; Albertini, S. 261 ff.,

322.

f.), kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorgeworfen werden, indem sie die Beschwerdeführerin nicht erneut auf

ihren Gehörsanspruch hinwies.

5.

5.1

Die

Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung ab. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin ein

Berufsbeistand zur Seite gestanden habe, welcher sich der Problemstellung des

Verfahrens bewusst gewesen sei und diese wie auch die relevanten persönlichen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin im separat erhobenen Rekurs dargelegt habe.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die den Beizug eines

Rechtsvertreters notwendig erscheinen haben lassen, seien nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend,

dass die Komplexität des Rekursverfahrens die Fähigkeiten eines Beistandes

übersteigen würde. Die Rügen, dass die Vorinstanz keine genügenden

Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und ihr rechtliches Gehör verletzt habe,

und die entsprechenden Darstellungen des rechtserheblichen Sachverhalts würden

eine besondere rechtliche Schwierigkeit darstellen, welche den Beizug einer

Rechtsvertretung erforderlich mache. Zudem sei der aktuelle Beistand erst im

Laufe des Verfahrens um die Heimzuteilung und Kostendeckung bestellt worden.

5.2

Gestützt auf § 16

VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3

Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der

persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen

Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten

hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte

(BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 23. Juli 2018,

VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Rekursverfahren ging es

vorwiegend um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere um die

Gründe, die einen Heimwechsel unzumutbar erscheinen liessen. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern sich dabei tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten

stellten, denen die Beschwerdeführerin mithilfe ihres Berufsbeistands nicht

gewachsen gewesen wäre und die den Beizug einer Rechtsanwältin erforderlich gemacht

hätten. Das Nichtvorliegen solcher Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprächen,

begründet jedenfalls keine solche Schwierigkeiten. Auch ist nicht ersichtlich,

inwiefern der Umstand, dass der Beistand im Oktober 2018, mithin rund drei

Monate vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung, ernannt wurde, den Beizug

einer Rechtsanwältin für den im Februar 2019 erhobenen Rekurs notwendig

erscheinen liesse. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

unentgeltliche Bestellung einer Rechtsvertretung an deren Notwendigkeit

scheiterte.

5.4

Damit

erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als

unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Da die Beschwerde

abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem

Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragte ebenfalls die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu

den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehören,

der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen

im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren in der Regel nicht übertrifft und

die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das Gemeinwesen über

Fachkenntnisse verfügt, stellt die Entschädigung des Gemeinwesens eher die

Ausnahme denn die Regel dar (vgl. VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041 E. 6.2;

VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 6.). Einem Gemeinwesen kann

indessen eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn ausserordentliche

Bemühungen nötig waren, das heisst, wenn der Arbeitsaufwand für ein Verfahren

über das hinausgeht, wofür das Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist

(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Solche

ausserordentlichen Bemühungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere

übertrifft der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden

ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren nicht massgeblich.

Deshalb ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.3

Es bleibt,

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten

rechtlichen Grundlagen (vorn E. 5.2 f.) zu prüfen. Dabei ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann das vorliegende

Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb der

Beschwerdeführerin hierfür die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.

Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Auch vor Verwaltungsgericht gilt, dass Umstände vorliegen

müssen, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung

erforderlich machen. Dies ist betreffend die verbeiständete Beschwerdeführerin

auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich; es kann

auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.3). Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren ist folglich mangels Notwendigkeit einer Rechtsvertretung

abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …