VB.2020.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00552
2. September 2021Deutsch30 min
(URT.2021.22999)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00552
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Dorf,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A lebt
seit September 2016 bei der Alterseinrichtung C in D (Gemeinde E) und
wird seit Dezember 2016 von der Sozialbehörde der Gemeinde Dorf mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zudem bezieht sie zur AHV/IV ausgerichtete
Zusatzleistungen. Mit Beschluss des Gemeinderats Dorf vom 13. März 2017
wurde unter anderem festgehalten, dass die Sozialhilfe vorläufig für ein Jahr,
d.h. bis zum 15. Dezember 2017, gewährt werde und die (damalige)
Beiständin angewiesen werde, ein Heim mit Betriebsbewilligung zu suchen, damit
die Kosten über die Zusatzleistungen abgerechnet werden könnten. Mit Schreiben
vom 26. Oktober 2017 gewährte die Gemeinde Dorf vorläufig für ein
weiteres halbes Jahr, bis zum 30. Juni 2018, Sozialhilfe.
B. Am 27. November
2018 sowie am 28. November 2018 ersuchte der neue Beistand von A die Gemeinde Dorf
um Begleichung der Restkosten-Abrechnung der Alterseinrichtung C für die
Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 von Fr. 11'250.-, um
Nachzahlung der seit Juni 2018 (bis Oktober 2018) aufgelaufenen Kosten von Fr. 9'525.-
und um Ausgleich der laufenden, monatlichen Unterdeckung im Betrag von Fr. 2'261.90
im Rahmen von ergänzender wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 14. Januar
2019 wies der Gemeinderat Dorf die gestellten Anträge um rückwirkende und
künftige Übernahme der Kosten der Alterseinrichtung C ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats Dorf erhob die von A
mandatierte Rechtsanwältin mit Eingabe vom 18. Februar 2019 im Namen von A
Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen. Ebenfalls im Namen von A erhob ihr
Beistand mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Rekurs an den Bezirksrat Andelfingen.
Nachdem der Bezirksrat die beiden Verfahren mit Präsidialverfügung vom 27. Februar
2019.
vereinigt hatte, hiess er die Rekurse mit Beschluss vom 11. Juni 2020
teilweise gut. Er verpflichtete die Gemeinde Dorf, die Kosten für die Zeit
von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 rückwirkend in der Höhe von Fr. 9'233.-
als wirtschaftliche Hilfe zu übernehmen. Im Übrigen wies er die Rekurse ab,
ohne Verfahrenskosten zu erheben. Sodann verpflichtete der Bezirksrat die Gemeinde Dorf,
A eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen und wies das Gesuch
um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 19. August 2020 liess A, vertreten durch Rechtsanwältin B,
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit damit
der Rekurs bzw. das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen wurde,
die Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts, zur Anhörung
der Beschwerdeführerin sowie der sie betreuenden Personen und zur Einholung
eines ärztlichen Gutachtens beantragen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
B. Der Bezirksrat Andelfingen
verzichtete am 14. September 2020 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Gemeinde Dorf beantragte am 23. September 2020 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Daraufhin liessen sich die
Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die umstrittenen Leistungen der
wirtschaftlichen Sozialhilfe betragen monatlich rund Fr. 2'261.-, womit
sich der Streitwert, für den nach der Praxis das Zwölffache des monatlichen
Betrags massgebend ist, auf über Fr. 20'000.- beläuft,
und die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Nicht
angefochten ist der vorinstanzliche Beschluss, soweit er den Rekurs teilweise
guthiess und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, die Unterdeckung für den
Zeitraum von Februar 2018 bis und mit Juni 2018 mittels wirtschaftlicher Hilfe
zu übernehmen; Streitgegenstand bilden allein die Heimkosten ab Juli 2018.
2.
2.1
Der
vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: F. die
Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Im Bereich Wohnen bestand ein
Vertretungsrecht mit dem Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw.
Unterkunft besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen in diesem
Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten. Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, H, bzw. deren damalige Beiständin, I,
ersuchten im August 2016 die Beschwerdegegnerin darum, die Kosten der Alterseinrichtung C
für den Aufenthalt des Ehepaars zu übernehmen. Die Alterseinrichtung C
verfügt nicht über eine Betriebsbewilligung, weshalb die entstehenden
(Mehr-)Kosten nicht über die Zusatzleistungen finanzierbar sind. Da sich kein
anderes Heim fand, welches die Ehegatten aufnahm, gewährte die
Beschwerdegegnerin ab Dezember 2016 – nachdem das Vermögen der Ehegatten
aufgebraucht war – Sozialhilfe und befristete diese auf vorerst ein Jahr bzw.
bis ein Heim mit Betriebsbewilligung gefunden werde. H verstarb im Oktober
2017, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 26. Oktober 2017 die
Gewährung der Sozialhilfe um vorläufig ein weiteres halbes Jahr, bis zum 30. Juni
2018, verlängerte. Die Zusatzleistungen zur AHV/IV deckten jeweils den
allgemeinen Lebensbedarf sowie die Mietkosten, wie sie dem "Wohnen
zuhause" entsprechen würden.
2.2
Im
Dezember 2017 informierte I, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2018 bei der
Alterseinrichtung J in K zur Probe wohnen gehen könne. Daraufhin gelangte
die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2017 an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und ersuchte darum, dass ihr das angesetzte
Probewohnen erlassen werde. Ihrem Bruder und ihrer Schwägerin sei der
Besuchsweg viel zu weit und es gefalle ihr sehr in der Alterseinrichtung C.
Sie schätze die Ruhe und den geschützten Spaziergang und helfe jeweils in der
Küche mit. Am 8. Januar 2018 trat die Beschwerdeführerin zum Probewohnen
in die Alterseinrichtung J ein. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018
setzte I die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass das Probewohnen in
der Alterseinrichtung J durch die Beschwerdeführerin bzw. eine unbefugte
Drittperson abgebrochen worden sei und sich die Beschwerdeführerin nun wieder
in der Alterseinrichtung C befinden würde. Die Alterseinrichtung J
sei für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin bestens geeignet und
habe sich bereit erklärt, sie bei sich aufzunehmen. Gemäss Brief der
Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 an die Beiständin, I, werde die
Kostengutsprache gestoppt, sobald die Beschwerdeführerin in die
Alterseinrichtung J eintreten könne.
2.3
Mit
Schreiben vom 20. Januar 2018 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an
die KESB Winterthur-Andelfingen und erhob sinngemäss eine Beschwerde gegen
die Beiständin als Mandatsperson. Daraufhin eröffnete die KESB Winterthur-Andelfingen
von Amtes wegen ein Verfahren auf Entlassung der Mandatsperson und entschied am
23.
Oktober 2018, dass I per 31. Oktober 2018 aus ihrem Amt entlassen
werde. Die KESB Winterthur-Andelfingen begründete diesen Entscheid damit,
dass die Beiständin den freien Willen der Beschwerdeführerin, in der
Alterseinrichtung C zu bleiben, zu wenig respektiert habe; das Ziel der
Beiständin hätte sein müssen, die bestehende Wohnsituation zu erhalten und
nicht zu ändern. Als neue Begleitbeiständin wurde M und als neuer
Vertretungsbeistand N ernannt.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet,
dass wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die
betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter
Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2
und § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; sowie Art. 12
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV] zur Nothilfe). Insbesondere gehen Leistungsverpflichtungen Dritter,
wie Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus
Verträgen, Schadenersatzansprüche oder Stipendien, dem Bezug von Sozialhilfe vor
(vgl. SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.4–2). Die Inanspruchnahme anderer
Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark
mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer,
Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391).
3.2
Vorliegend ist umstritten, ob der
Beschwerdeführerin der Wechsel in ein über eine Betriebsbewilligung verfügendes
Pflegeheim zumutbar ist bzw. ob derartige, von der Beschwerdegegnerin zu
berücksichtigende Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in der Alterseinrichtung C
verbleiben müsste und so weiterhin von der Sozialhilfe abhängig bleibt (vgl.
VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 4.1). Bei der Zumutbarkeit sind
die individuellen Möglichkeiten der betroffenen Person sowie die tatsächlichen
Voraussetzungen zu berücksichtigen, insbesondere die Gesundheit spielt dabei
eine grosse Rolle. Dabei wird von Personen, die Sozialhilfe empfangen, aber
grundsätzlich erwartet, dass sie gewisse Härten – wie ein Herausreissen aus der
gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in
der Lebensqualität in Kauf nehmen (vgl. BGr, 7. September
2004, 2P.207/2004, E. 3.2 sowie VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00531,
E. 4.5).
3.2.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin
nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, wenn sie in einem Heim wohnen
würde, welches vom Kanton anerkannt ist oder über eine kantonale
Betriebsbewilligung verfügt. Unter Berücksichtigung des Berichts des Hausarztes
sei nicht anzuzweifeln, dass die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin
besondere Anforderungen stelle und diese nicht von jedem Pflegeheim erbracht
werden können. Da die Beschwerdeführerin nicht darlege, welche spezifischen
Schwierigkeiten und Anforderungen sich stellen würden, seien keine weiteren
Abklärungen zu tätigen. Aus dem Bericht des Hausarztes ergebe sich nicht, dass
ein staatlich anerkanntes, auf die Bedürfnisse psychisch erkrankter Bewohner
ausgerichtetes Heim die sich an die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin
stellenden Anforderungen nicht ebenso gut erfüllen könnte wie die
Alterseinrichtung C, und auch nicht, dass die Beschwerdeführerin bei einem
Wechsel des Heims körperlichen oder psychischen Schaden nehmen würde. Mit einer
sorgfältigen Abklärung inklusive Probewohnen könne das Risiko eines weiteren
Wechsels zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, es lasse sich aber immerhin auf
ein annehmbares Mass reduzieren. Nicht ausschlaggebend sei zudem ein etwas
weniger weiter Weg der Schwägerin und Beiständin der Beschwerdeführerin.
Deshalb erscheine es der Beschwerdeführerin zumutbar, in ein vom Kanton
anerkanntes Heim umzuziehen.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin lässt hierzu ausführen, dass ihr ein Wechsel in ein
anderes "normales" Pflegeheim sowie die von ihr erwartete
Anpassungsleistung nicht zumutbar seien; dies gehe aus dem ärztlichen Bericht
von Dr. med. O vom 23. Februar 2018 hervor, wonach die
Beschwerdeführerin spezielle Pflege- und Betreuungsbedürfnisse aufweise. Zudem
ergebe sich aus dem Bericht, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erst
nach Rückkehr in die Alterseinrichtung C wieder gebessert hätte. Sodann
lässt sie geltend machen, dass es ihr – der sie vertretenden Rechtsanwältin –
nicht möglich sei, die spezifischen Anforderungen und Schwierigkeiten an die
Pflege der Beschwerdeführerin darzulegen, da der Kontakt zur Beschwerdeführerin
aufgrund der psychischen Erkrankung nur sehr eingeschränkt möglich sei. Anhand
des ärztlichen Berichts hätte die Vorinstanz, soweit sie der Ansicht gewesen
sei, der Bericht enthalte gewisse Angaben nicht, weitere Abklärungen treffen
müssen. Insbesondere hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob ein Heimwechsel
zumutbar sei und zudem die betreuenden Personen anhören müssen, da diese in der
Lage seien, eine Einschätzung darüber abzugeben. Daraus, dass der ab Oktober
2018.
eingesetzte Beistand zuerst die finanzielle Situation habe regeln müssen,
könne nicht abgeleitet werden, dass sie keine Anstrengungen unternommen habe,
ein Heim zu finden.
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus,
dass es für die Beschwerdeführerin (subjektiv) schwierig sein möge, das Heim zu
wechseln, sich daraus aber nicht ableiten liesse, dass ihr ein Wechsel aus
medizinischer Sicht unzumutbar sei. Es würde durchaus auch staatlich anerkannte
Heime geben, die geeignet seien, die Beschwerdeführerin angemessen und
bedarfsgerecht zu betreuen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin bewohnt derzeit die Alterseinrichtung C, welche nicht
über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt, weshalb die anfallenden Kosten
von den Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht als Ausgaben anerkannt werden (Art. 10
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG; SR 831.30] in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; vgl. auch § 17
Abs. 2 i.V.m. § 15 sowie § 19a Abs. 1 des
Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG; LS 831.3]). Nach
den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei
der Alterseinrichtung C um ein "begleitetes Wohnen". Zu
berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden
Schizophrenie leidet.
3.3.1
Gemäss dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. O, vom 23. Februar
2018.
fühle sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einliegerwohnung in der
Alterseinrichtung C sehr wohl, was sie auch klar zum Ausdruck bringe. Sie
könne dort ihre Bedürfnisse ausleben, ohne behelligt zu werden (bspw. Duschen
auch morgens um zwei Uhr). Dahingegen habe die Beschwerdeführerin angegeben,
sich in der Alterseinrichtung J unwohl und fremd gefühlt zu haben, v.a.
habe ihr die Intimität und Individualität der Alterseinrichtung C gefehlt.
Auch sei gemäss Fremdangaben die Körperhygiene vernachlässigt worden und sie zu
Aktivitäten angehalten worden, die ihr nicht entsprochen und sie unglücklich
gemacht hätten. Zufolge P (Leiterin der Alterseinrichtung C) sei die
Beschwerdeführerin regrediert gewesen. Nach Wahrnehmung des Arztes gehe es der
Beschwerdeführerin nun aber nach Rückkehr in die Alterseinrichtung C
wieder deutlich besser. Sie sei in der Alterseinrichtung C sehr gut
aufgehoben und die Betreuung sei auch optimal für sie, obwohl das Heim nicht
staatlich anerkannt sei. Die Beschwerdeführerin benötige Strukturen und
Anleitung, aber auch dabei würde es verschiedene Abstufungen geben.
3.3.2
Die
Beschwerdeführerin brachte mehrfach zum Ausdruck, dass sie in der Alterseinrichtung C
bleiben möchte. Sie gab als Gründe u.a. an, dass es ihr in der
Alterseinrichtung C gut gefalle, sie stricken, häkeln und in der Küche
mithelfen würde. Sie würde die Ruhe und die geschützten Spaziergänge in der
Alterseinrichtung C sehr schätzen und man würde ihr menschlich begegnen.
Für ihren Bruder und ihre Schwägerin wäre der Weg nach K in die
Alterseinrichtung J viel zu weit.
3.3.3
Dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel der Pflegeinstitution nicht zugemutet
werden kann, bzw. ein solcher – aus medizinischer Sicht – nicht vertretbar
erscheine, ist nicht ersichtlich. Auch wenn es zutrifft, dass ein Wechsel der
Pflegeinstitution aufgrund der gesundheitlichen Situation und auch angesichts
der Vergangenheit der Beschwerdeführerin von gewissen Schwierigkeiten und
Unsicherheiten geprägt wäre, so würde sich daraus noch keine Unzumutbarkeit
ergeben. Dass ein Wechsel der Pflegeeinrichtung grundsätzlich mit gewissen
Unannehmlichkeiten verbunden ist, insbesondere weil die Pflegeeinrichtung zu
einer vertrauten Umgebung geworden ist und die Beschwerdeführerin zu den
Betreuungspersonen sowie anderen Bewohnern Beziehungen aufgebaut haben könnte,
erscheint nachvollziehbar, begründet aber noch keine Unzumutbarkeit; gewisse
Härten sind von Personen, welche Sozialhilfe empfangen, in Kauf zu nehmen.
Darunter fällt auch ein allfälliges Herausreissen aus der gewohnten Umgebung
(oben, E. 3.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine andere
Pflegeinstitution die Beschwerdeführerin nicht ebenfalls angemessen betreuen
und ihr die notwendigen Strukturen und Anleitungen bieten, aber auch Freiheiten
einräumen könnte, zumal es Einrichtungen gibt, welche spezifisch für die
Langzeitbetreuung von Personen mit psychischen Leiden eingerichtet sind. Der
alleinige Wunsch, in der bisherigen Einrichtung zu verbleiben, begründet
jedenfalls noch keinen objektiven Grund für einen solchen Verbleib. Nichts
anderes ergibt sich aus dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin: So
weist er zwar darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin in der
Alterseinrichtung C gut gehe und sie optimal betreut werde. Aus dem
Bericht geht aber weder hervor, dass andere Institutionen generell ungeeignet
wären, noch dass der Beschwerdeführerin ein Wechsel aus gesundheitlichen
Gründen nicht zugemutet werden könne oder die Beschwerdeführerin besondere
psychiatrische Betreuung benötigen würde, welche sie nur in der
Alterseinrichtung C erhalten könne. Vielmehr weist er in allgemeiner Weise
darauf hin, dass für bestimmte Personen staatlich anerkannte Pflegeheime nicht
grundsätzlich besser und dienlicher sein müssten. Auch wenn die
Beschwerdeführerin sich bei der Alterseinrichtung J unwohl gefühlt und
sich erst nach einem Wiedereintritt in der Alterseinrichtung C erholt haben
mag, so kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Wechsel von
einer der Beschwerdeführerin vertrauten Einrichtung in eine andere in der Regel
mit einer gewissen Belastung verbunden sein dürfte, diese aber unter den
gegebenen Umständen hinzunehmen ist. Der Vorinstanz ist auch insofern
beizupflichten, dass sich ein Gefühl des "Zuhause-Seins" in neuer
Umgebung erfahrungsgemäss erst nach einer Eingewöhnungszeit einstellt und auch
die Optimierung der Betreuung ein gegenseitiges Kennenlernen bedingt. Ein bis
zum vorzeitigen Abbruch des Probewohnens gewonnener negativer erster Eindruck
durch die Beschwerdeführerin wäre insofern zu relativieren und vermöchte die
Pflege- und Betreuungssituation in der Alterseinrichtung J für sich allein
nicht als ungeeignet oder gar ungenügend erscheinen zu lassen. Weil das
Gemeinwesen verpflichtet ist, die Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit
Leistungen der Akut- und Übergangspflege in Pflegeheimen in bedarfs- und
fachgerechter Weise und mit Plätzen in hinreichender Zahl sicherzustellen (vgl.
§ 1 Abs. 1 und § 5 des Pflegegesetzes vom 27. September
2010.
[LS 855.1]), was überwiegend auf dem Weg staatlich anerkannter
Pflegeeinrichtungen bzw. solcher mit Betriebsbewilligung erfolgt, ist – soweit
keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen – im Allgemeinen davon auszugehen,
dass sich unter diesen Institutionen regelmässig auch eine für Personen mit
besonderen Pflegebedürfnissen geeignete finden lässt. Dass dies in Bezug auf
die Beschwerdeführerin nicht der Fall wäre und einzig die bisherige in Betracht
käme, ist nicht dargetan.
3.3.4
Der Beschwerdeführerin stehen zwei Beistände
(Begleitbeiständin und Vertretungsbeistand) zur Seite, zudem wird sie von ihrem
Bruder unterstützt. Dieses Helfernetz kann sie bei der Änderung ihrer
Wohnsituation unterstützen und ihr so einen Wechsel vereinfachen, bzw. ist
dieses teilweise gar dazu verpflichtet. Jedenfalls führt aber der Umstand, dass
die sie unterstützenden Personen einen weiteren Anfahrtsweg haben, nicht zur
objektiven Unzumutbarkeit, in ein anderes Heim einzutreten. Die
Beschwerdeführerin stand sodann bereits seit dem Jahr 2014 ununterbrochen unter
einer Beistandschaft. Auch wenn die KESB die frühere Beiständin aus ihrem Amt
entliess, erachtete sie wohl die Zustände als nicht derart gravierend, als dass
auf die von der Beschwerdeführerin erstattete Beschwerde gegen die
Mandatsperson vorsorgliche Massnahmen notwendig geworden wären (vgl. Art. 445
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Die
KESB Winterthur-Andelfingen entliess die damalige Beiständin mit Entscheid
vom 23. Oktober 2018 mit Wirkung in die Zukunft, nämlich per 31. Oktober
2018.
und setzte die neuen Beistände per 1. November 2018 ein. Damit kann
nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin habe es an Unterstützung beim
Wechsel der Pflegeeinrichtung gefehlt.
3.3.5
Aus den Akten ergibt sich sodann kein Hinweis darauf, dass es kein anderes
Pflegeheim gäbe, welches die Beschwerdeführerin aufnehmen würde, zumal die Alterseinrichtung J mindestens im Jahr 2018
bereit gewesen wäre, der Beschwerdeführerin einen Heimplatz anzubieten. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich vergeblich darum bemüht
habe, in andere Heime aufgenommen zu werden. Dies wäre ihr durchaus möglich
gewesen, insbesondere auch mithilfe ihrer Beistände.
3.3.6
Auch aus dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 23. Oktober
2018.
geht nichts anderes hervor. In diesem wird lediglich festgehalten, dass
die Beiständin, I, den Willen der Beschwerdeführerin, in der Alterseinrichtung C
zu bleiben, zu wenig respektiert habe. Dem Entscheid ist allerdings nicht zu
entnehmen, dass im Sinn einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme die
Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Alterseinrichtung C angeordnet
wurde.
3.4
Im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels des Pflegeheims für
die Beschwerdeführerin wirft diese der Vorinstanz insbesondere eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung vor und beantragt deshalb die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur weiteren Klärung des Sachverhalts, insbesondere der
Befragung der betreuenden Personen und der Einholung eines Gutachtens beim
Hausarzt.
3.4.1
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet,
den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall
erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], VRG, § 7 N. 10). Die
behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden
sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, § 7
N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in
solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten
Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020,
VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen
Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht
unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Die
Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der
angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht
Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere
Partei günstigen Sachverhaltselemente zu erforschen (Plüss, § 7 N. 33;
Marco Donatsch, Kommentar VRG § 60 N. 6, 10). Trotz dieser
Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen
die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen,
ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch,
§ 20 N. 44).
3.4.2
Einer korrekten Sachverhaltsabklärung kommt im Sozialhilferecht eine grosse
Bedeutung zu (BGE 138 I 331, E. 7.4.3.1; VGr, 21. September 2017,
VB.2016.00683 E. 2.2). Von einem Sozialhilfeempfänger kann erwartet
werden, dass er über Sachverhalte, die die Voraussetzungen der
Sozialhilfegewährung betreffen, Aufschluss gibt (Rudolf Ursprung/ Dorothea
Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der
Sozialhilfe, ZBl 116/2015, S. 410; Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., 1999, S. 105 ff.; vgl. VGr, 25. Juni
2020, VB.2020.00169, E. 3.1 f.). Diese Grundsätze über die
Untersuchung von Amtes wegen und die Mitwirkungspflicht der Parteien treten im
Verwaltungsverfahren an die Stelle der sonst im Allgemeinen aus Art. 8 ZGB
abgeleiteten Beweisführungslast (vgl. BGE 138 V 218 E. 6).
3.4.3
Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lassen die vorhandenen Akten die
Zumutbarkeit eines Heimwechsels beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war nicht
verpflichtet und mangels substanziierter Anhaltspunkte auch nicht veranlasst,
weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Aus dem Arztbericht geht zwar
hervor, dass die Alterseinrichtung C der Beschwerdeführerin gut tue; es
ist nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin besondere psychiatrische
Betreuung benötige, die ihr andere Heime nicht bieten könnten. Für Solches
bestehen auch keine sonstigen Hinweise. Auch die Vorinstanz war nicht
verpflichtet, nach Sachverhaltselementen zu suchen, für welche keine
Anhaltspunkte vorzufinden sind. Von der anwaltlich vertretenen sowie
verbeiständeten Beschwerdeführerin konnte im Rahmen ihrer Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht erwartet werden, dass sie darlegt, inwiefern ein
anderes Pflegeheim für die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei ihrer
Pflege und Betreuung ungeeignet wäre. Sie konnte sich nicht darauf verlassen,
dass die Rekursinstanz die für sie günstigen Sachverhaltselemente gezielt
erforscht, ohne dass dafür konkrete Hinweise vorgelegen haben. Insofern reicht
es auch nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, dass für sie – die
vertretende Rechtsanwältin – Gespräche mit der Beschwerdeführerin nur sehr
eingeschränkt möglich seien.
3.5
Aus dem in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf
Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann
absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels; zum Ganzen VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1
mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und
ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht
allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend
ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft
wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu
verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig
oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des
Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient
schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,
2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3;
Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60 N. 11).
3.5.1
Es ist unbestritten, dass es dem selbstbestimmten Willen der Beschwerdeführerin
entspricht, in der Alterseinrichtung C zu bleiben und dass ihr das
Probewohnen in der Alterseinrichtung J nicht entsprochen habe. Dieser
Umstand ist für das vorliegende Verfahren allerdings nicht rechtserheblich, mag
er doch an der Zumutbarkeit nichts zu ändern (oben, E. 3.3.3). Die
Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht aufzeigen, dass die von ihr
beantragten Befragungen von ihr selber und der sie betreuenden Personen eine
andere Tatsache als ihren Willen und ihre (subjektiven) Bedürfnisse belegen
könnten. Deshalb durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon
ausgehen, dass eine Befragung dieser Personen nichts zum rechtserheblichen
Sachverhalt beitragen könnte und auf eine Befragung verzichten.
3.5.2
Was das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten betrifft, ist
ebenfalls nicht ersichtlich, was es zum rechtserheblichen Sachverhalt beitragen
könnte. Insbesondere ist vorliegend weder umstritten, dass die
Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, noch dass sie sich
in der Alterseinrichtung C wohl fühlt, oder dass sie alleine – ohne
Unterstützung ihrer Beistände – nicht in der Lage gewesen wäre, sich einen
neuen Heimplatz zu suchen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Abklärungen
zu tätigen wären, ob die Beschwerdeführerin in einer speziellen Institution
(bspw. in einer geschlossenen Langzeitpsychiatrie) unterzubringen wäre. Daraus
würde sich vielmehr gerade die Zumutbarkeit, wenn nicht gar die Notwendigkeit
eines Wechsels der Institution ergeben. Sodann darf angenommen werden, dass die
Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin die notwendigen Schritte ergreifen
würden, wären diese angezeigt. Unter diesen Voraussetzungen kann von der
Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten Gutachtens abgesehen
werden.
3.6
In Anbetracht der oben aufgeführten Umstände (insb. E. 3.3 ff.)
und angesichts dessen, dass die Kosten für ein Pflegeheim mit
Betriebsbewilligung über die Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt würden,
wodurch die Beschwerdeführerin nicht von der gegenüber Letzteren subsidiären
Sozialhilfe abhängig wäre, ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass
ein Heimwechsel der Beschwerdeführerin zumutbar ist, nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Sodann
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht
angehört habe, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Die Vorinstanz hielt dazu fest,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 28. November 2018 keine
Anhörung verlangt habe und der Beschwerdegegnerin ihre persönlichen
Verhältnisse umfassend bekannt waren und diese darüber hinaus vom Beistand im Gesuch
erneut dargelegt wurden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin auf eine Anhörung
der Beschwerdeführerin verzichten können. Ohnehin wäre aber eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das Rekursverfahren, in welchem sich die
Beschwerdeführerin zur Sache eingehend habe äussern können, geheilt worden.
4.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden
die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, in: derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung,
Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b). Das Äusserungsrecht bewirkt
einerseits, dass die Betroffene ihren Standpunkt ausdrücken und somit Einfluss
auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann, und dient andererseits der
Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 259). Im Sozialhilferecht leitet sich aus
dem Anspruch des rechtlichen Gehörs ab, dass die Sozialbehörde vor einem für
die betroffene Person ungünstigen Entscheid diese anzuhören hat bzw. ihr
Gelegenheit gibt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (SKOS-Richtlinien 2020,
Kap. A.8–3).
4.3
Die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand, ersuchte die
Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 sowie 28. November 2018 um
Begleichung und Nachzahlung der Kosten der Unterbringung in der Alterseinrichtung C
im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Darin legte sie bzw. ihr Beistand
den Sachverhalt sowie ihren Standpunkt ausführlich dar. Insbesondere möchte sie
wenn immer möglich in der Alterseinrichtung C bleiben können und verzichte
dafür sogar auf die Hälfte ihres Taschengeldes. Auch dass sie mit dem Rauchen aufgehört
habe zeige, dass sie sich in der Gemeinschaft der Alterseinrichtung C nicht
nur akzeptiert, sondern wirklich wohl und geborgen fühle und einen gewissen
Ausgleich gefunden habe. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Brief vom
13.
Dezember 2018 ihre Auffassung der Rechtslage mit und erliess am 14. Januar
2019.
den angefochtenen Beschluss, nachdem der Beistand am 20. Dezember
2018.
um eine beschwerdefähige Verfügung darüber ersucht hatte. Die (durch ihren
Beistand vertretene) Beschwerdeführerin hatte folglich bereits bei
Gesuchseinreichung und erneut nach dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember
2018.
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen.
Indem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand, mit Schreiben vom
28.
November 2018 sich auch tatsächlich zur Sache geäussert hatte (vgl.
BGr, 15. März 2019, 1C_325/2018, E. 5.2; Albertini, S. 261 ff.,
322.
f.), kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorgeworfen werden, indem sie die Beschwerdeführerin nicht erneut auf
ihren Gehörsanspruch hinwies.
5.
5.1
Die
Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung ab. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin ein
Berufsbeistand zur Seite gestanden habe, welcher sich der Problemstellung des
Verfahrens bewusst gewesen sei und diese wie auch die relevanten persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin im separat erhobenen Rekurs dargelegt habe.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die den Beizug eines
Rechtsvertreters notwendig erscheinen haben lassen, seien nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend,
dass die Komplexität des Rekursverfahrens die Fähigkeiten eines Beistandes
übersteigen würde. Die Rügen, dass die Vorinstanz keine genügenden
Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und ihr rechtliches Gehör verletzt habe,
und die entsprechenden Darstellungen des rechtserheblichen Sachverhalts würden
eine besondere rechtliche Schwierigkeit darstellen, welche den Beizug einer
Rechtsvertretung erforderlich mache. Zudem sei der aktuelle Beistand erst im
Laufe des Verfahrens um die Heimzuteilung und Kostendeckung bestellt worden.
5.2
Gestützt auf § 16
VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3
Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der
persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen
Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte
(BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 23. Juli 2018,
VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Rekursverfahren ging es
vorwiegend um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere um die
Gründe, die einen Heimwechsel unzumutbar erscheinen liessen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich dabei tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten
stellten, denen die Beschwerdeführerin mithilfe ihres Berufsbeistands nicht
gewachsen gewesen wäre und die den Beizug einer Rechtsanwältin erforderlich gemacht
hätten. Das Nichtvorliegen solcher Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprächen,
begründet jedenfalls keine solche Schwierigkeiten. Auch ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Umstand, dass der Beistand im Oktober 2018, mithin rund drei
Monate vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung, ernannt wurde, den Beizug
einer Rechtsanwältin für den im Februar 2019 erhobenen Rekurs notwendig
erscheinen liesse. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
unentgeltliche Bestellung einer Rechtsvertretung an deren Notwendigkeit
scheiterte.
5.4
Damit
erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als
unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Da die Beschwerde
abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem
Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdegegnerin beantragte ebenfalls die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu
den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehören,
der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen
im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren in der Regel nicht übertrifft und
die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das Gemeinwesen über
Fachkenntnisse verfügt, stellt die Entschädigung des Gemeinwesens eher die
Ausnahme denn die Regel dar (vgl. VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041 E. 6.2;
VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 6.). Einem Gemeinwesen kann
indessen eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn ausserordentliche
Bemühungen nötig waren, das heisst, wenn der Arbeitsaufwand für ein Verfahren
über das hinausgeht, wofür das Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist
(Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Solche
ausserordentlichen Bemühungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere
übertrifft der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden
ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren nicht massgeblich.
Deshalb ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.3
Es bleibt,
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten
rechtlichen Grundlagen (vorn E. 5.2 f.) zu prüfen. Dabei ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann das vorliegende
Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb der
Beschwerdeführerin hierfür die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Auch vor Verwaltungsgericht gilt, dass Umstände vorliegen
müssen, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung
erforderlich machen. Dies ist betreffend die verbeiständete Beschwerdeführerin
auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich; es kann
auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.3). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren ist folglich mangels Notwendigkeit einer Rechtsvertretung
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …