VB.2020.00553
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00553
22. Februar 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22536)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00553
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und sein Sohn C (geb. 2001) wurden von
Februar 2018 bis September 2019 von der Sozialbehörde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019
beschloss die Sozialbehörde, der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sei
aufgrund des Vermögens per 31. Dezember 2018 von Fr. 22'472.78
zurzeit nicht mehr gegeben. Mit dem Vermögen sei der Lebensunterhalt bis zur
Vermögensfreigrenze von Fr. 6'000.- zu bestreiten. Sodann verpflichtete
sie A, ihr die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen infolge nicht angegebener
Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'805.20 bis zum 15. März 2019
zurückzuerstatten. Weitere in diesem Entscheid getroffene Anordnungen sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 10. März 2020 beim Bezirksrat D. Er
beantragte, die Sozialhilfe sei weiter auszubezahlen, der zurückzubezahlende
Betrag nach unten zu korrigieren und es sei ihm die Möglichkeit von
Ratenzahlungen einzuräumen. Schliesslich beantragte er, eine interne
Untersuchung gegen die Sozialbehörde B durchzuführen.
Der Bezirksrat D hiess den Rekurs teilweise gut und änderte mit
Entscheid vom 20. Juli 2020 Dispositivziffer 2 des Beschlusses der
Sozialbehörde B vom 14. Februar 2019 wie folgt ab: "Die zu
Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen infolge nicht angegebener Einnahmen in
der Höhe von Fr. 4'205.20 sind innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides des Bezirksrates D vom 20. Juli 2020 dem
Sozialamt B zurück zu erstatten." Im Übrigen wies der Bezirksrat den
Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 20. August 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Betrag von Fr. 4'805.20 sei zu
überprüfen und zu korrigieren sowie das in Punkt 1.1 des Beschlusses genannte
Vermögen von Fr. 22'472.78 sei zu korrigieren. Sodann ersuchte er das
Verwaltungsgericht, "eine Aufsichtsbeschwerde gegen die damals aktuelle
Sozialbehörde, insbesondere den damaligen und heutigen Präsidenten, E,
durchzuführen."
Der Bezirksrat D verwies am 31. August 2020 auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde B verzichtete am 15. September 2020 auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A äusserte sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitig ist
zum einen die vom Bezirksrat auf Fr. 4'205.20 reduzierte Rückerstattungsverpflichtung
und zum anderen – wie sich unter Beizug der Beschwerdebegründung ergibt – die
Anrechnung der beiden Fahrzeuge im Wert von rund Fr. 9'300.- auf das
Vermögen des Beschwerdeführers. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-.
Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Das
Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.
Gleichermassen von Amtes wegen prüft die obere Rechtsmittelinstanz, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl.
Martin Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 53 und 57).
1.2.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht resp. an den Bezirksrat ist berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges,
aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der
Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b;
Bertschi, § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der
beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,
§ 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,
die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die
sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen
bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte
(BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi,
§ 21 N. 25). Fehlt es an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse,
wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der rechtliche
Nachteil des angefochtenen Entscheids nach Einreichung der Beschwerde
weggefallen ist. Ist der Nachteil hingegen bereits bei Einreichung der
Beschwerde nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1).
1.2.3
Dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende
Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die
Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen
Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (Abs. 3). Dem Beschluss vom
14.
Februar 2020 wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und auch
vor der Vorinstanz blieb sie bestehen. Demgemäss wurde die Einstellung der
Sozialhilfe aufgrund von Vermögen über der Vermögensfreigrenze aufgeschoben.
Mit Schreiben vom 6. September 2019 meldete der Beschwerdeführer sich und
seinen Sohn von der Sozialhilfe ab und die Sozialbehörde beschloss am
17.
September 2019 die Einstellung der Sozialhilfe. Die Einstellung der
Sozialhilfe gemäss Beschluss vom 14. Februar 2019 konnte aufgrund der
aufschiebenden Wirkung bis zur Ablösung von der Sozialhilfe keine Wirkung
entfalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse
mehr an der Überprüfung der mit Beschluss vom 14. September 2019
beschlossenen Einstellung. Da sich der Beschwerdeführer jedoch bereits im
Verfahren vor der Vorinstanz von der Sozialhilfe ablösen konnte, fiel sein
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Einstellung der Sozialhilfe
bereits vor der Vorinstanz dahin. Diese hätte daher in Bezug auf die Frage der
Anrechnung der beiden Fahrzeuge an das Vermögen das Verfahren als
gegenstandslos geworden abschreiben müssen. Somit ist die Beschwerde in Bezug
auf die Anrechnung der Fahrzeuge auf das Vermögen des Beschwerdeführers im Sinn
dieser Erwägung abzuweisen.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragte allgemein den unter Ziffer 1.1 des Beschlusses
genannten Betrag von Fr. 4'805.20 zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht
wendet das Recht zwar von Amtes wegen an, aufgrund der im Beschwerdeverfahren
bestehenden Antrags- und Begründungspflicht und dem durch die Parteivorbringen
festgelegten Streitgegenstand werden in der Regel allerdings nur die geltend
gemachten Rügen geprüft. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgetragen werden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Demgemäss ist der Rückerstattungsbetrag
nicht vollständig zu überprüfen, sondern lediglich in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht sinngemäss, eine
aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen die damals aktuelle Sozialbehörde,
insbesondere den damaligen und heutigen Präsidenten durchzuführen.
2.2
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und
Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen
Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über
die Gemeinden sind die Bezirksräte. Im angefochtenen Entscheid bezeichnete die
Vorinstanz die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als rein
spekulativ, ging in den Erwägungen nicht weiter darauf ein und entschied im
Dispositiv nicht darüber. Gibt die Aufsichtsbehörde einer Aufsichtsbeschwerde
keine Folge, steht dagegen lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die
übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der Regierungsrat – zur Verfügung (Plüss,
§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
72–74, 76 und 85). Demgemäss ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht
einzutreten.
3.
3.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung
bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit
dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils
massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes
Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die
betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG
verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,
17.
Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2). Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer
laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft
(VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016,
VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Gemäss
§ 18 Abs. 1 lit. a–d SHG gibt die Hilfe suchende Person
vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im
In- und Ausland, namentlich auch über ihre Ansprüche gegenüber Dritten, die
finanziellen Verhältnisse von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihr
zusammenleben, und über ihre persönlichen Verhältnisse. Sie gewährt dazu
Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, und meldet
unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (ebenso
§ 28 SHV).
4.
4.1
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Wenn
für den unterstützungsrelevanten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen
bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand zugänglich
sind, kann sich die Verwaltung veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach
entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.
Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer
zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche
Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich
relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die
für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr
dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche
Vermutung umzustossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von
erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus
gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein
anderes Beweismass vorschreiben (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,
E. 4.3.4; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Ist aus bekannten Tatsachen
nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz
zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung
erheblicher Zweifel an der Vermutung oder an der daraus gezogenen
Schlussfolgerung umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte
Mitwirkungspflicht (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3; René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020,
N. 1387, S. 320; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).
4.2
Dies
wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die
anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen die begründete Vermutung zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,
E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht
zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender
Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten
Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz
vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020,
VB.2020.00068, E. 3.2).
5.
5.1
Bei der
periodischen Revision im Jahr 2019 ergab sich, dass der Beschwerdeführer am
22.
Mai 2018 vom Fussballclub F einen Betrag von Fr. 279.50 auf
sein Lohnkonto bei der Bank G überwiesen erhielt. Vom gleich Club stammte
auch eine Überweisung vom 15. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 383.50.
Aufgrund dieser Überweisungen liegt die Vermutung nahe, dass der
Beschwerdeführer Einkünfte erzielt hat, welche er nicht angegeben hat. Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Rekursvernehmlassung an, die Beträge seien
als Einnahmen angerechnet worden, da weder nähere Angaben dazu gemacht, noch
Belege abgegeben worden seien.
5.2
Der
Beschwerdeführer gab im Rekurs an, bei den Gutschriften handle es sich um
Spesen für Trainerleistungen für das Jahr 2017 und dies sei auch so im
beiliegenden Spesenreglement geregelt. In seiner Beschwerdeschrift führte der
Beschwerdeführer sodann an, die Gutschriften seien Trainerhonorare im Jahr 2018
gewesen. Trainerleistungen seien keine Einnahmen. Der Spesencharakter dieser
Zahlungen wurde vom Beschwerdeführer weder im Rekursverfahren noch im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht belegt, obwohl die Beschwerdegegnerin
in ihrer Vernehmlassung vor Bezirksrat ausdrücklich auf die fehlenden Belege
hingewiesen hatte und die Anrechnung als Einnahmen damit begründet hatte. Dass
es sich dabei um Spesen handeln soll, bleibt damit eine Behauptung des
Beschwerdeführers, die aus den folgenden Gründen als wenig wahrscheinlich
erscheint: Zunächst mutet es seltsam an, dass angebliche Spesen für das Jahr
2017.
im Mai und Juni 2018 ausbezahlt worden sein sollen. Sodann ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erklärt, weshalb die
angeblichen Abgeltungen für Ausgaben als Trainer nur für zwei Monate und dann
auch in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurden, geht doch ein
Trainerengagement im Normalfall länger als lediglich zwei Monate und weichen
die damit einhergehenden Ausgaben im Durchschnitt nicht gross voneinander ab.
Der Beschwerdeführer erläutert diese Überweisungen allerdings nicht näher,
sondern verweist pauschal auf das von ihm eingereichte Spesenreglement. Die
angeblichen Spesen ergeben sich aber auch nicht logisch aus diesem, da es zum
einen auf Jahrespauschalen basiert und selbst bei der Annahme, dass der
Beschwerdeführer Trainer auf der Stufe 3 war, hätte er pro Monat rund
Fr. 440.- zugute gehabt (Trainerspesen Fr. 2'900.-/12 = ca.
Fr. 240.- + Fahrtspesen (ca. 20 km) Fr. 2'400.-/12 = Fr. 200).
Sodann erscheint auch nicht logisch, weshalb der Beschwerdeführer diese
Spesenpauschalen bloss im Mai und Juni erhalten hat, gibt er doch auch nicht
an, ob er bloss während zwei Monaten als Trainer fungiert hat. Somit gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Zweifel an den aus den Zahlungseingängen
gemäss den Kontoauszügen abgeleiteten Vermutungen zu erwecken, dass er über
entsprechende Einnahmen verfügte. Demzufolge ergibt sich hieraus keine
Reduktion der angeordneten Rückerstattung.
5.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
einzureichen.
5.
Mitteilung an …