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Entscheid

VB.2020.00553

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00553

22. Februar 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22536)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00553

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und sein Sohn C (geb. 2001) wurden von

Februar 2018 bis September 2019 von der Sozialbehörde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019

beschloss die Sozialbehörde, der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sei

aufgrund des Vermögens per 31. Dezember 2018 von Fr. 22'472.78

zurzeit nicht mehr gegeben. Mit dem Vermögen sei der Lebensunterhalt bis zur

Vermögensfreigrenze von Fr. 6'000.- zu bestreiten. Sodann verpflichtete

sie A, ihr die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen infolge nicht angegebener

Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'805.20 bis zum 15. März 2019

zurückzuerstatten. Weitere in diesem Entscheid getroffene Anordnungen sind

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 10. März 2020 beim Bezirksrat D. Er

beantragte, die Sozialhilfe sei weiter auszubezahlen, der zurückzubezahlende

Betrag nach unten zu korrigieren und es sei ihm die Möglichkeit von

Ratenzahlungen einzuräumen. Schliesslich beantragte er, eine interne

Untersuchung gegen die Sozialbehörde B durchzuführen.

Der Bezirksrat D hiess den Rekurs teilweise gut und änderte mit

Entscheid vom 20. Juli 2020 Dispositivziffer 2 des Beschlusses der

Sozialbehörde B vom 14. Februar 2019 wie folgt ab: "Die zu

Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen infolge nicht angegebener Einnahmen in

der Höhe von Fr. 4'205.20 sind innert 30 Tagen nach Eintritt der

Rechtskraft des Entscheides des Bezirksrates D vom 20. Juli 2020 dem

Sozialamt B zurück zu erstatten." Im Übrigen wies der Bezirksrat den

Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 20. August 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Betrag von Fr. 4'805.20 sei zu

überprüfen und zu korrigieren sowie das in Punkt 1.1 des Beschlusses genannte

Vermögen von Fr. 22'472.78 sei zu korrigieren. Sodann ersuchte er das

Verwaltungsgericht, "eine Aufsichtsbeschwerde gegen die damals aktuelle

Sozialbehörde, insbesondere den damaligen und heutigen Präsidenten, E,

durchzuführen."

Der Bezirksrat D verwies am 31. August 2020 auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde B verzichtete am 15. September 2020 auf

die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitig ist

zum einen die vom Bezirksrat auf Fr. 4'205.20 reduzierte Rückerstattungsverpflichtung

und zum anderen – wie sich unter Beizug der Beschwerdebegründung ergibt – die

Anrechnung der beiden Fahrzeuge im Wert von rund Fr. 9'300.- auf das

Vermögen des Beschwerdeführers. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-.

Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Das

Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

Gleichermassen von Amtes wegen prüft die obere Rechtsmittelinstanz, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl.

Martin Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 53 und 57).

1.2.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht resp. an den Bezirksrat ist berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges,

aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das

Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der

Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b;

Bertschi, § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der

beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,

§ 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,

die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die

sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen

bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte

(BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi,

§ 21 N. 25). Fehlt es an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse,

wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der rechtliche

Nachteil des angefochtenen Entscheids nach Einreichung der Beschwerde

weggefallen ist. Ist der Nachteil hingegen bereits bei Einreichung der

Beschwerde nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1).

1.2.3

Dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende

Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz, die

Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen

Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (Abs. 3). Dem Beschluss vom

14.

Februar 2020 wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und auch

vor der Vorinstanz blieb sie bestehen. Demgemäss wurde die Einstellung der

Sozialhilfe aufgrund von Vermögen über der Vermögensfreigrenze aufgeschoben.

Mit Schreiben vom 6. September 2019 meldete der Beschwerdeführer sich und

seinen Sohn von der Sozialhilfe ab und die Sozialbehörde beschloss am

17.

September 2019 die Einstellung der Sozialhilfe. Die Einstellung der

Sozialhilfe gemäss Beschluss vom 14. Februar 2019 konnte aufgrund der

aufschiebenden Wirkung bis zur Ablösung von der Sozialhilfe keine Wirkung

entfalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse

mehr an der Überprüfung der mit Beschluss vom 14. September 2019

beschlossenen Einstellung. Da sich der Beschwerdeführer jedoch bereits im

Verfahren vor der Vorinstanz von der Sozialhilfe ablösen konnte, fiel sein

Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Einstellung der Sozialhilfe

bereits vor der Vorinstanz dahin. Diese hätte daher in Bezug auf die Frage der

Anrechnung der beiden Fahrzeuge an das Vermögen das Verfahren als

gegenstandslos geworden abschreiben müssen. Somit ist die Beschwerde in Bezug

auf die Anrechnung der Fahrzeuge auf das Vermögen des Beschwerdeführers im Sinn

dieser Erwägung abzuweisen.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragte allgemein den unter Ziffer 1.1 des Beschlusses

genannten Betrag von Fr. 4'805.20 zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht

wendet das Recht zwar von Amtes wegen an, aufgrund der im Beschwerdeverfahren

bestehenden Antrags- und Begründungspflicht und dem durch die Parteivorbringen

festgelegten Streitgegenstand werden in der Regel allerdings nur die geltend

gemachten Rügen geprüft. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls nicht gehalten,

wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu

untersuchen, wenn diese im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgetragen werden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172). Demgemäss ist der Rückerstattungsbetrag

nicht vollständig zu überprüfen, sondern lediglich in Bezug auf die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht sinngemäss, eine

aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen die damals aktuelle Sozialbehörde,

insbesondere den damaligen und heutigen Präsidenten durchzuführen.

2.2

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und

Bezirksbehörden zu. Es ist daher für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen

Rügen des Beschwerdeführers nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über

die Gemeinden sind die Bezirksräte. Im angefochtenen Entscheid bezeichnete die

Vorinstanz die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als rein

spekulativ, ging in den Erwägungen nicht weiter darauf ein und entschied im

Dispositiv nicht darüber. Gibt die Aufsichtsbehörde einer Aufsichtsbeschwerde

keine Folge, steht dagegen lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die

übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der Regierungsrat – zur Verfügung (Plüss,

§ 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

72–74, 76 und 85). Demgemäss ist auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht

einzutreten.

3.

3.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung

bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit

dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils

massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes

Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die

betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,

17.

Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2). Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen

gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer

laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft

(VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2; VGr, 23. März 2016,

VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Gemäss

§ 18 Abs. 1 lit. a–d SHG gibt die Hilfe suchende Person

vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im

In- und Ausland, namentlich auch über ihre Ansprüche gegenüber Dritten, die

finanziellen Verhältnisse von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihr

zusammenleben, und über ihre persönlichen Verhältnisse. Sie gewährt dazu

Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, und meldet

unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (ebenso

§ 28 SHV).

4.

4.1

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Wenn

für den unterstützungsrelevanten Sachverhalt keine direkten Beweise vorliegen

bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand zugänglich

sind, kann sich die Verwaltung veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche

Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,

namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung

weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach

entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.

Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer

zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche

Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich

relativiert wird oder dahinfällt. Die beweisbelastete Partei hat folglich die

für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr

dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche

Vermutung umzustossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von

erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus

gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein

anderes Beweismass vorschreiben (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584,

E. 4.3.4; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Ist aus bekannten Tatsachen

nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz

zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung

erheblicher Zweifel an der Vermutung oder an der daraus gezogenen

Schlussfolgerung umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte

Mitwirkungspflicht (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3; René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020,

N. 1387, S. 320; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).

4.2

Dies

wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die

anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen die begründete Vermutung zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,

E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht

zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender

Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die entdeckten

Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines

Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz

vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020,

VB.2020.00068, E. 3.2).

5.

5.1

Bei der

periodischen Revision im Jahr 2019 ergab sich, dass der Beschwerdeführer am

22.

Mai 2018 vom Fussballclub F einen Betrag von Fr. 279.50 auf

sein Lohnkonto bei der Bank G überwiesen erhielt. Vom gleich Club stammte

auch eine Überweisung vom 15. Juni 2018 in der Höhe von Fr. 383.50.

Aufgrund dieser Überweisungen liegt die Vermutung nahe, dass der

Beschwerdeführer Einkünfte erzielt hat, welche er nicht angegeben hat. Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrer Rekursvernehmlassung an, die Beträge seien

als Einnahmen angerechnet worden, da weder nähere Angaben dazu gemacht, noch

Belege abgegeben worden seien.

5.2

Der

Beschwerdeführer gab im Rekurs an, bei den Gutschriften handle es sich um

Spesen für Trainerleistungen für das Jahr 2017 und dies sei auch so im

beiliegenden Spesenreglement geregelt. In seiner Beschwerdeschrift führte der

Beschwerdeführer sodann an, die Gutschriften seien Trainerhonorare im Jahr 2018

gewesen. Trainerleistungen seien keine Einnahmen. Der Spesencharakter dieser

Zahlungen wurde vom Beschwerdeführer weder im Rekursverfahren noch im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht belegt, obwohl die Beschwerdegegnerin

in ihrer Vernehmlassung vor Bezirksrat ausdrücklich auf die fehlenden Belege

hingewiesen hatte und die Anrechnung als Einnahmen damit begründet hatte. Dass

es sich dabei um Spesen handeln soll, bleibt damit eine Behauptung des

Beschwerdeführers, die aus den folgenden Gründen als wenig wahrscheinlich

erscheint: Zunächst mutet es seltsam an, dass angebliche Spesen für das Jahr

2017.

im Mai und Juni 2018 ausbezahlt worden sein sollen. Sodann ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erklärt, weshalb die

angeblichen Abgeltungen für Ausgaben als Trainer nur für zwei Monate und dann

auch in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurden, geht doch ein

Trainerengagement im Normalfall länger als lediglich zwei Monate und weichen

die damit einhergehenden Ausgaben im Durchschnitt nicht gross voneinander ab.

Der Beschwerdeführer erläutert diese Überweisungen allerdings nicht näher,

sondern verweist pauschal auf das von ihm eingereichte Spesenreglement. Die

angeblichen Spesen ergeben sich aber auch nicht logisch aus diesem, da es zum

einen auf Jahrespauschalen basiert und selbst bei der Annahme, dass der

Beschwerdeführer Trainer auf der Stufe 3 war, hätte er pro Monat rund

Fr. 440.- zugute gehabt (Trainerspesen Fr. 2'900.-/12 = ca.

Fr. 240.- + Fahrtspesen (ca. 20 km) Fr. 2'400.-/12 = Fr. 200).

Sodann erscheint auch nicht logisch, weshalb der Beschwerdeführer diese

Spesenpauschalen bloss im Mai und Juni erhalten hat, gibt er doch auch nicht

an, ob er bloss während zwei Monaten als Trainer fungiert hat. Somit gelingt es

dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Zweifel an den aus den Zahlungseingängen

gemäss den Kontoauszügen abgeleiteten Vermutungen zu erwecken, dass er über

entsprechende Einnahmen verfügte. Demzufolge ergibt sich hieraus keine

Reduktion der angeordneten Rückerstattung.

5.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

einzureichen.

5.

Mitteilung an …