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Entscheid

VB.2020.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00555

17. Dezember 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22358)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00555

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

Schulgemeinde Wallisellen, vertreten

durch die Schulpflege Wallisellen,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Schulhauszuteilung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 teilte die Schulverwaltung

der Schulgemeinde Wallisellen A und B mit, dass deren 2013 geborener Sohn D für

das Schuljahr 2020/2021 einer 1. Primarklasse im Schulhaus E zugeteilt

worden sei. Hiergegen wandten sich A und B mit einem Begehren namentlich um

Umteilung von D ins Schulhaus F.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 wies die Schulpflege

Wallisellen dieses Begehren ab.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten hiergegen am 6. Juli 2020 beim

Bezirksrat Bülach und beantragten, D sei in eine 1. Klasse im Schulhaus F

umzuteilen, eventualiter sei ein Bericht der Kantons- bzw. Gemeindepolizei

hinsichtlich Gefährlichkeit des Schulwegs einzuholen.

Mit Beschluss vom 5. August 2020 hiess der Bezirksrat

Bülach den Rekurs gut, hob den angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2020

auf und wies die Schulpflege Wallisellen an, entweder D in eine 1. Klasse

im Schulhaus F umzuteilen oder auf eigene Kosten einen Transport mit einem

Schulbus oder einen Begleitdienst am Morgen und nach Schulschluss zu

organisieren. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Hierauf teilte die Schulverwaltung A und B mittels eines

Formulars vom 13. August 2020 mit dem Titel "Umteilung" mit, die

"[n]eue Klasse SJ 20/21" von D sei die Klasse 01 im Schulhaus F.

III.

Mit Eingabe vom 20. August 2020 führte die

Schulgemeinde Wallisellen gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom

5.

August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge zulasten von A und B den Beschluss des Bezirksrats Bülach

vom 5. August 2020 aufzuheben und denjenigen der Schulpflege vom

23.

Juni 2020 zu bestätigen, eventualiter, beide Beschlüsse aufzuheben und

die Sache "zur Anordnung von Massnahmen" an die Schulpflege zurückzuweisen.

Während der Bezirksrat am 26. August 2020 auf eine

Vernehmlassung verzichtete, beantragten A und B mit Beschwerdeantwort vom

7.

September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge

zulasten der Schulgemeinde.

Daraufhin liessen sich die Schulgemeinde Wallisellen

einerseits sowie A und B andererseits mit Eingaben vom 25. September und

vom 19. Oktober 2020 abwechslungsweise weiter vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig.

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung

wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen ([lit. c;] zum Ganzen: Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21 Rz. 102 ff. und 116 ff.).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des

objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere

genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in

welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte

Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen

zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45

E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317,

E. 1.2, und 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff.).

1.2.1

Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie

eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen

betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

Sie macht geltend, sie sei durch die Anordnung im

angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss in ihren vermögensrechtlichen

Interessen sowie in ihrer Autonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 85

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

[LS 101]) betroffen und daher beschwerdelegitimiert.

1.2.2

Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Beschluss in ihrer

Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen berührt (vgl.

§ 41 f. VSG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung gestützt auf

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG legitimiert

ist (vgl. Bertschi, § 21 N. 118 ff.; eine ähnliche Konstellation

sowie den Kanton Zürich betreffend: BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,

E. 1.3.1 [das Bundesgericht erachtete dort bezüglich einer allfälligen

Berufung der Beschwerdeführerin auf die Gemeindeautonomie in Zusammenhang mit

einer schulorganisatorisch motivierten Anordnung bzw. einer Klassenumteilung

die entsprechende Rüge vornehmlich als nicht hinreichend – im Sinn der

Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes – vorgebracht und begründet]; ferner

BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2, auch zum Folgenden).

Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich

überhaupt besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist

dabei – sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen

Autonomiebereich fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der

materiellen Beurteilung (vgl. Bertschi, § 21 N. 104, 118 und 120,

sowie etwa VGr, 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3 Abs. 2

mit Hinweisen).

Ob insbesondere angesichts der Anordnung der

Beschwerdeführerin vom 13. August 2020 sodann auch von einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse auszugehen wäre, könnte allerdings fraglich erscheinen

(vgl. Bertschi, § 21 Rz. 102 [am Ende] in Verbindung mit

Rz. 24 f.). Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen der

Beschwerdeführerin ist jedenfalls festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist,

warum bzw. dass kaum je rechtzeitig eine Überprüfung der Frage der Zumutbarkeit

eines entsprechenden Schulwegs möglich sein und vom infrage stehenden

Erfordernis daher abgesehen (können) werden sollte. Die Beschwerdeführerin wird

insofern frühzeitig mit der Planung zu beginnen und insbesondere auch mögliche

Rechtsmittelverfahren einzuberechnen haben.

Wie es sich damit verhält, kann allerdings letztlich

offengelassen werden, da die Beschwerde, wie sich nachfolgend zeigt, ohnehin

abzuweisen ist.

2.

Wie bereits erwähnt, teilte die Schulverwaltung der

Beschwerdegegnerschaft am 13. August 2020, mithin (kurz) nach Erlass des

vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2020 – ohne weitere Ausführungen

– die Umteilung von D für das Schuljahr 2020/2021 ("SJ 20/21")

in eine 1. Klasse im Schulhaus F mit. Auch die Beschwerdeführerin räumte

in der Replik mit Bezugnahme hierauf ein, dass den Eltern "am

13.

August 2020 mit dem offiziellen Formular der Schuladministration"

die neue Zuteilung bzw. Umteilung von D mitgeteilt worden sei. Dieser besucht

entsprechend seit Beginn des Schuljahrs 2020/2021 die betreffende

1.

Primarklasse im Schulhaus F.

Eine Woche später, am 20. August 2020, focht die Beschwerdeführerin

den bezirksrätlichen Beschluss vom 5. August 2020 mit Beschwerde an, wobei

sie im Hauptantrag darum ersuchte, diesen aufzuheben und den Beschluss der

Schulpflege vom 23. Juni 2020 zu bestätigen, womit sie die Auffassung

vertritt, D sei – ungeachtet dessen, dass er aufgrund ihrer Anordnung vom

13.

August 2020 seit nunmehr vier Monaten die entsprechende 1. Klasse

im Schulhaus F besucht – ins Schulhaus E umzuteilen.

2.1

Der in

Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und

Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.

Im Verwaltungsrecht wirkt er sich sowohl in der Form des Vertrauensschutzes als

auch in derjenigen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 620 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,

§ 22 Rz. 2 ff. [beide auch zum Folgenden]).

Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hat eine Person

Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen

oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.

Dies setzt voraus, dass eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche

sie sich in guten Treuen verlassen durfte, und sie im Vertrauen auf die

Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die nicht

ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die Berufung auf Treu und

Glauben scheitert schliesslich, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen

entgegenstehen (zum Ganzen BGr, 13. Mai 2019, 2C_706/2018, E. 3.1,

sowie BGE 137 I 69 E. 2.5 f. – je mit weiteren Hinweisen; vgl.

ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 624 ff.; René Wiederkehr/Paul

Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 1970 ff.).

Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind

so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben

verstehen durfte (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b mit Hinweisen; BGr,

11.

Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2).

Die Verwaltungsbehörden dürfen sich gegenüber anderen

Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten sodann nicht widersprüchlich

verhalten. Insbesondere dürfen sie nicht einen einmal in einer bestimmten

Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 712 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,

§ 22 Rz. 21 ff.).

2.2

2.2.1

Die "Umteilung" bzw. Anordnung vom 13. August 2020 stellt eine

Vertrauensgrundlage im erwähnten Sinn dar (zum Charakter einer Klassenumteilung

als Verfügung vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2, und

hierzu den bereits oben erwähnten BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013,

E. 2.3.1): Im Nachgang zum Entscheid des Bezirksrats vom 5. August

2020.

wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Neuzuteilung von D vorgenommen

und diese "Umteilung" sowie die "[n]eue Klasse SJ 20/21" von

D den Eltern mitgeteilt. Diese Anordnung enthielt im Übrigen weder Erläuterung

noch Einschränkung oder Vorbehalt. Die Beschwerdegegnerschaft musste (und

durfte) sie so verstehen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des

Bezirksrats akzeptiert und nun in Nachachtung bzw. Umsetzung der dortigen

Anweisung der Um- bzw. Neuzuteilung von D für das Schuljahr 2020/2021 – damit

gleichzeitig dem beschwerdegegnerischen Gesuch entsprechend – ins Schulhaus F

vorgenommen hatte.

Die Beschwerdegegnerschaft hatte zu jenem Zeitpunkt

keinerlei Möglichkeit zu erkennen und keinen Anlass, davon auszugehen, dass

diese Umteilung "selbstverständlich vorläufig" bzw. "für die

Dauer des Verfahrens" erfolgt sein sollte, wie die Beschwerdeführerin nun

im vorliegenden Beschwerdeverfahren argumentiert, und diese auch nach bzw.

trotz der vorgenommenen Umteilung noch die Absicht haben könnte, den Beschluss

des Bezirksrats beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. hierzu sogleich

unten). In der bis zum Beginn des Schuljahrs verbleibenden Zeit haben sie D entsprechend

auf den Schuleintritt im Schulhaus F vorbereitet.

Die Anordnung vom 13. August 2020 enthielt im Übrigen

auch eine Rechtsmittelbelehrung, der gemäss dagegen innert zehn Tagen nach

Zustellung Einsprache bei der Schulpflege erhoben werden könne. Die

Beschwerdegegnerschaft hatte nach dem Gesagten keinen Anlass, sie anzufechten,

sodass sie in der Folge in Rechtskraft erwuchs.

Die Beschwerdeführerin erklärte in der Replik vom

25.

September 2020, sie sei aufgrund der Anordnung des Bezirksrats im

Beschluss vom 5. August 2020 "verpflichtet gewesen", D neu einer

1.

Klasse im Schulhaus F zuzuteilen, zumal die Organisation eines Transports

mit einem Schulbus oder eines Begleitdiensts in der kurzen Zeit bis zum

Unterrichtsbeginn am 17. August 2020 nicht mehr möglich gewesen sei. Die

Zuteilung sei den Eltern "am 13. August 2020 mit dem offiziellen

Formular der Schuladministration mitgeteilt" worden. Sie sei aufgrund der

Anweisung des Bezirksrats im vorinstanzlichen Beschluss erfolgt, wonach dieser

aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sofort vollziehbar sei. Sie,

die Beschwerdeführerin, habe jedoch "ohne weiteres davon ausgehen

[dürfen], dass auch den durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdegegnern

bewusst" gewesen sei, dass der Beschluss des Bezirksrats "während der

Dauer der Beschwerdefrist noch angefochten werden konnte, dieser Beschluss also

noch nicht rechtskräftig" gewesen sei "und somit die Zuteilung von D

zu einer ersten Klasse im Schulhaus F lediglich aufgrund des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung erfolgte. Abweichende Anordnungen nach Vorliegen der

rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung" seien "somit

vorbehalten" geblieben. "Eine Aussage, wonach die Umteilung für das

ganze Schuljahr gelte, lässt sich dem Schreiben denn auch nicht

entnehmen". Sollte die Beschwerdegegnerschaft das Schreiben vom

13.

August 2020 als "definitiven Zuteilungsentscheid verstanden"

haben, sei dies bedauerlich; aufgrund der eingereichten Beschwerde hätte die

Beschwerdegegnerschaft jedoch "bereits wenige Tage nach Beginn des

Schuljahres" gewusst, dass "die Zuteilung gemäss Schreiben vom

13.

August 2020 vorläufig ist und abweichende Anordnungen [...] vorbehalten"

blieben.

Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung vermag auch die

Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid nichts daran zu ändern,

dass die Beschwerdegegnerschaft auf die "Umteilung" vom

13.

August 2020 bzw. auf die Korrektheit und Verbindlichkeit dieser

Anordnung vertraut hat und vertrauen durfte, ungeachtet im Übrigen dessen, dass

sie auch damals anwaltlich vertreten war. In der vorliegenden Situation musste

der im Anschluss an den vorinstanzlichen Beschluss ergangene und mitgeteilte

Umteilungsentscheid ihrerseits gerade so verstanden werden, dass die

Beschwerdeführerin den bezirksrätlichen Beschluss akzeptiert – und sich für die

Umteilung entschieden – hatte und aus diesem Grund in dessen Sinn neu verfügte.

Keineswegs musste die Beschwerdegegnerschaft (einzig der im Beschluss, wie

üblich, enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wegen) davon ausgehen, dass die

Beschwerdeführerin allenfalls trotz der Umteilung – und gar nach Beginn des

Schuljahres – noch ein Rechtsmittel einlegen würde.

Entgegen von der Beschwerdeführerin vertretener Auffassung

war sie auch nicht zufolge des Entzugs der aufschiebenden Wirkung durch die

Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Anweisungen des Bezirksrats im Sinn einer

Umteilung unverzüglich umzusetzen. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss hätte

ihrerseits (auch unmittelbar nach Erlass) Beschwerde erhoben werden können, sodass

in der Folge gegebenenfalls das Verwaltungs­-

gericht bzw. die Abteilungsvorsitzende das Erforderliche anzuordnen gehabt

hätte. So

überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin bzw. ihr Vorgehen denn auch

in prinzipieller Hinsicht nicht: Dass bzw. warum sie sich angeblich zunächst

zur sofortigen Umsetzung der Anweisung (bzw. der einen der dort genannten

"Alternativen") verpflichtet gesehen habe, um aber zehn Tage später

den Beschluss dennoch anzufechten, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und

erscheint – insbesondere auch aus der Sicht der Beschwerdegegnerschaft –

widersprüchlich.

Zuhanden der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang

festzuhalten, dass die Entscheiddispositive ihrer Beschlüsse nicht im Sinn von

Alternativen zuhanden der Beschwerdeführerin bzw. der Schulgemeinden zu

formulieren sind, auch wenn vorliegend aus dem Beschluss hervorgeht, dass sie

sich wohl lediglich deshalb nicht festgelegt hatte, weil nicht bekannt war, wie

viele Kinder bereits den 1. Klassen im Schulhaus F zugeteilt waren. Dispositive müssen klar und eindeutig formuliert sein und eine

vollstreckungsfähige Entscheidung über den Streitgegenstand beinhalten (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rzn. 828, 1663; Kaspar

Plüss, VRG-Kommentar, § 10 N. 10; Madeleine Camprubi, in:

Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 61 N. 24; vgl. zum Ganzen VGr,

14.

Dezember 2020, VB.2020.00546, E. 3, und 14. Dezember 2020,

VB.2020.00547, E. 4).

2.2.2

Zufolge der "Umteilung" vom 13. August 2020 besucht D, wie

erwähnt, seit Beginn des Schuljahres, also seit dem 17. August 2020, die

Schule in der betreffenden 1. Klasse im Schulhaus F, wozu er bzw. seine

Eltern im Übrigen verpflichtet wurden. Er hat sich dort einleben und an den

Schulbetrieb gewöhnen müssen, zahlreiche neue Menschen kennengelernt und

Beziehungen zu seinen Lehrpersonen und Klassenkameraden/-innen geknüpft; dies

ist ihm, wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft zu entnehmen ist, gut

gelungen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.3 für anderweitige Dispositionen).

Der Eintritt in die Schule erweist sich für die Kinder im Allgemeinen als

(sehr) anspruchsvoll, weshalb sie in diesem Zusammenhang auf möglichst weitgehende

Konstanz bzw. Kontinuität angewiesen sind.

Gemäss § 50 Abs. 1 VSG hat sich der Schulbetrieb

am Wohl der Schüler/innen zu orientieren (vgl. auch Art. 11 BV und

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes [SR 0.107]). In besonderem Mass gilt dies, wenn es nicht

um die erstmalige Zuteilung zu einer Klasse, sondern darum geht, dass ein Kind

aus bestehenden Strukturen "herausgerissen" würde (vgl. hierzu VGr,

23.

Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 3 [in welchem Fall es im Übrigen

um einen künftigen Zweitklässler sowie um einen auf ein neues Schuljahr hin

geplanten Klassenwechsel ging], und das hierzu ergangene Urteil BGr,

19.

Juni 2014, 2C_1123/2014, E. 2.3.2 gegen Ende). Umso mehr muss

dies für ein Kind in der ersten Primarklasse gelten.

Angesichts dessen, dass nach dem Dargelegten das

Kindsinteresse (am Verbleib in der betreffenden Klasse) – und entsprechend das

Vertrauensschutzinteresse der Beschwerdegegnerschaft – vorliegend als sehr hoch

zu gewichten ist, müsste ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

(erneuten) Umteilung vorliegen, um entsprechend einzugreifen. Die

Beschwerdeführerin legt indes ihrerseits überhaupt kein öffentliches Interesse

dar. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die Klassengrösse in der

derzeitiger Klasse von D im Schulhaus F gemäss unbestritten gebliebener Ausführung

der Beschwerdegegnerschaft (ihn eingeschlossen) 22 Kinder beträgt. Die in

§ 21 Abs. 1 lit. b der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

(LS 412.101) vorgegebene Klassengrösse ist

Dispositiv

demnach so oder anders eingehalten.

2.3 Die

Voraussetzungen für eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sind

vorliegend folglich erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist demnach an die

Vertrauensgrundlage – die Umteilung bzw. die Neuzuteilung von D zur

betreffenden 1. Klasse im Schulhaus F – gebunden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 700 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 Rz. 14; sowie

etwa BGE 137 I 69 E. 2.6.3).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr schon aus diesem Grund keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft zudem für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …