VB.2020.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00557
21. Oktober 2020Deutsch18 min
(URT.2020.22160)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00557
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 1954 geborene und seit 2012 verwitwete A,
Staatsangehörige von Afghanistan, reiste erstmals am 20. August 2001 mit
ihrem Ehemann C, geboren 1950, verstorben 2012, und den gemeinsamen Töchtern D,
geboren 1989, und E, geboren 1994, in die Schweiz ein und ersuchte hier um
Asyl. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits vier ihrer volljährigen Söhne
(geboren 1972, 1977, 1978 und 1980) als Asylsuchende in der Schweiz. Das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM)
wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung von A an. Ein dagegen
erhobener Rekurs wurde abgewiesen und ihr eine neue Ausreisefrist auf den
7. April 2005 angesetzt. Am 16. September 2006 reichte A zusammen mit
ihrem Ehemann ein zweites Asylgesuch ein. Dieses wurde wiederum abgewiesen.
Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige
Aufnahme angeordnet.
B. A
musste vom 1. Mai 2012 bis am 31. Mai 2016 mit Fr. 85'244.25
zulasten der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. Juni 2016 bezieht
sie eine AHV-Rente von monatlich Fr. 457.- sowie Ergänzungsleistungen von
monatlich Fr. 2'311.-. Die Kinder von A sind mit Ausnahme des Sohnes F,
der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, alle Schweizer Bürger.
C. Am
15. Januar 2016 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ab. Mit
Gesuch vom 28. Dezember 2018 beantragte A erneut die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 6. April
2020 wies das Migrationsamt auch das Gesuch vom 28. Dezember 2018 ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die letzte
Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Juli
2020.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. August
2020.
liess A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei
das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung
zu unterbreiten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der
Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge
zulasten der Vorinstanz.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Am 30. September
2020.
reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Verfahrensgegenstand
bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu erteilen ist, während
eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist
noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde. Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann
das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
2.
2.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben
die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration,
der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den
Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird
kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig
aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden
aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des
Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr,
25.
Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016,
VB.2015.00803, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer
vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).
2.2
2.2.1
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) die Integration der gesuchstellenden Person anhand der
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
2.2.2
Seit dem 1. Januar 2019 findet sich in Art. 58a Abs. 1 AIG
ein abschliessender Katalog von vier Integrationskriterien: a) die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die
letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der
Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder
anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz
oder Teilnehme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist.
2.2.3
Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene
(Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird
abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien
die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am
Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen
Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher,
geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang
andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen
Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können.
Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen
namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1),
Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
2.2.4
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
nicht leichthin angenommen werden. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 11. März 2020,
VB.2019.00770, E. 5.1). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls
setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige
mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die
Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz
aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu
keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss
darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,
in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr,
25.
Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2).
3.
Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die
Beschwerdeführerin habe ihre wirtschaftliche und sprachliche Integration nicht
im Rahmen des Möglichen vorangetrieben. Insgesamt ergebe sich, dass sie infolge
unzureichender Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mangels eines
ausreichenden Sprachnachweises sowie der Bereitschaft zum Erwerb von Bildung
gewichtige Kriterien nach Art. 31 VZAE für die Überführung der vorläufigen
Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt habe. Der Verbleib im
Status der vorläufigen Aufnahme sei ihr zumutbar.
3.1
3.1.1
In Bezug auf die Sprachkompetenz führte die Vorinstanz aus, es ergäben sich
für das Vorliegen von nur geringen Deutschkenntnissen aus den Akten keine
Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe zwar zwischen Ende Oktober 2018 bis
Mitte Dezember 2018 zwei Alphabetisierungskurse von insgesamt 136 Lektionen
besucht. Eine Bestätigung der entsprechenden Sprachschule über das
Hörverständnis und die Sprachfähigkeit in Niveau A1 (lediglich verstehen
und sprechen) liege jedoch nicht vor. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G vom
10.
Oktober 2019 sei die Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen und wegen Analphabetismus deutlich eingeschränkt. Mit
Zeugnis vom 17. Januar 2020 bescheinigt derselbe Arzt auch eine leichte
kognitive Störung, welche sich durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten
und die verminderte Fähigkeit, sich über längere Zeit auf eine Aufgabe zu
konzentrieren, charakterisiere. Da die Beschwerdeführerin bereits vor 19 Jahren
in die Schweiz eingereist sei, wäre es ihr trotz reduzierter Lernfähigkeit
zumutbar gewesen, sich die deutsche Sprache anzueignen, zumal sie sich zu
diesem Zeitpunkt als 47-jährige noch keineswegs in einem hohen Alter befand und
keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die kognitive Störung damals schon
in einem zu berücksichtigenden Mass bestanden habe. Minimale Sprachkenntnisse
hätte sie sich trotz Analphabetismus und Lernschwäche aneignen können.
Entsprechend müsse bei ihr von einer mangelhaften sprachlichen Integration
ausgegangen werden.
3.1.2
Um die Sprachkenntnisse zu belegen, wird ein Zertifikat verlangt, das der
Ausländerin/dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau A1
(schriftlich und mündlich) zu beherrschen (vgl. Art. 77d Abs. 1
lit. d VZAE). Gemäss Praxis im Kanton Zürich haben Gesuchsteller, die
vorbringen, Analphabeten zu sein, einen Alphabetisierungskurs zu absolvieren.
Neben dem abgeschlossenen Besuch des Alphabetisierungskurses wird eine
Bestätigung der entsprechenden Sprachschule über das Hörverständnis und die
Sprachfähigkeit in Niveau A1 (lediglich verstehen und sprechen) verlangt.
Gesuchsteller mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (Fähigkeiten zur
Verarbeitung von Wissen) müssen keinen Sprachnachweis einreichen, wenn sie ihre
Einschränkungen medizinisch belegen können. Dies können sie anhand von
ärztlichen Zeugnissen, welche bspw. die Lernunfähigkeit, Minderintelligenz oder
Hörschwäche bescheinigen (Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich, Vorläufige
Aufnahme, Version vom 21. August 2020, Ziff. 11.2 Status Wechsel F in
B).
3.1.2.1
Die Beschwerdeführerin besuchte zwar zwischen Ende Oktober 2018 bis Mitte
Dezember 2018 zwei Alphabetisierungskurse von insgesamt 136 Lektionen,
reichte aber bis heute nie eine Bestätigung über das Hörverständnis und die
Sprachfähigkeit in Niveau A1 ein. Ob sie gestützt auf die im Oktober 2019
und Januar 2020 ausgestellten Arztzeugnisse, welche ihr eine Lernschwäche sowie
eine leichte kognitive Störung attestieren, von der Einreichung des Sprachtests
heute befreit werden kann, kann hier offenbleiben. Aufgrund dieser Zeugnisse
kann jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht automatisch
geschlossen werden, dass es ihr auch früher nicht möglich gewesen wäre, die für
Analphabeten verlangten minimalen Sprachkenntnisse zu erwerben. Viel eher zeigt
der Umstand, dass sie erst Ende 2018, d. h. als sie schon rund 17 Jahre in der
Schweiz lebte, einen Alphabetisierungskurs besuchte, dass sie sich zu lange
nicht um den Spracherwerb kümmerte. Dass ihre Deutschkenntnisse während ihres
langjährigen Aufenthalts kaum Fortschritte machten, ist damit nicht allein auf den
Analphabetismus und die leichte kognitive Störung, sondern auch auf ihre verspäteten
Bemühungen zurückzuführen, wäre es ihr angesichts ihrer erheblichen zeitlichen
Kapazitäten doch zumutbar gewesen, sich früher um ihre sprachliche Integration
zu bemühen. Damit ist ihre Integration in sprachlicher Hinsicht klar hinter den
Erwartungen zurückgeblieben.
3.2
3.2.1
Zur sozialen Integration hielt die Vorinstanz fest, es sei aufgrund der
schlechten Deutschkenntnisse anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vor allem
zur eigenen Familie und zu Landsleuten Kontakt pflege und keine tiefgreifende
soziale Integration vorliege. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz durch
aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszughörigkeit oder
vergleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und soziale Kontakte sei weder
ausgewiesen noch behauptet.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, es treffe nicht zu, dass
sie sich nicht integriert habe. So meistere sie ihren Alltag trotz
Sprachschwierigkeiten selbständig und sei in der Familie und im Quartier
integriert. Fehlende Vereinstätigkeiten könnten ihr nicht vorgeworfen werden,
zumal sich auch ihre Kinder ehrenamtlich betätigen würden. Damit vermag die
Beschwerdeführerin eine soziale Integration nicht nachzuweisen. Viel eher
bleiben soziale Kontakte unbelegt. Dass sie die Integration ihrer Kinder in der
Schweiz unterstützte, wie ihre Kinder und andere Bekannte in Referenzschreiben
bestätigen, ist auf jeden Fall positiv zu würdigen. Mit der erfolgreichen
Integration ihrer Kinder können aber die erheblichen Defizite ihrer Integration
nicht kompensiert werden.
3.3
3.3.1
Betreffend die Erwerbstätigkeit erwog die Vorinstanz, es werde nach
kantonaler Praxis verlangt, dass eine Gesuchstellerin während mindestens den
letzten zwei Jahren einer regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im
ersten Arbeitsmarkt nachgeht und zudem die Sicherstellung des Lebensunterhalts
nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Spätestens mit der Anordnung der vorläufigen
Ausnahme am 23. Mai 2009 bis zu ihrer frühzeitigen Pensionierung im Jahr
2016.
wäre es ihr möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe
dafür aber nicht die geringsten Bemühungen unternommen. Da im Zeitpunkt der
Einreise ihre beiden Töchter bereits sieben und zwölf Jahre alt gewesen seien,
wäre ihr sogar eine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Ihre kognitiven
Einschränkungen könnten nicht rechtfertigen, dass sie nicht zumindest eine
einfache Erwerbstätigkeit hätte ausüben können. Die Kosten für ihren
Lebensunterhalt mussten ab 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe
gedeckt werden. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei lediglich erfolgt aufgrund
der Auszahlung der AHV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen, welche vorliegend Sozialhilfeleistungen
gleichzustellen seien. Somit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin während
keiner Phase ihrer Anwesenheit in der Schweiz einen Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben gehabt habe und sie in beruflicher wie auch wirtschaftlicher
Hinsicht auch vor dem Eintritt ins Rentenalter nicht als integriert bezeichnet
werden könne.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch wenn theoretisch ab
Einreichung des Asylgesuchs nach drei Monaten kein Arbeitsverbot bestanden
habe, sei es absolut unrealistisch, dass die als Hausfrau und Mutter,
Analphabetin und ohne Schuldbildung mit erstinstanzlich abgelehntem Asylgesuch
eine Arbeitsstelle hätte finden können. Hinzu komme, dass sie im Zeitpunkt der
Regularisierung ihres Aufenthalts bereits 55 Jahre alt gewesen sei.
Infolge massiver, aktenkundiger Gesundheitsbeschwerden sei sie seit März 2016 arbeitsunfähig.
Somit wäre ihr eine wirtschaftliche Integration ohnehin lediglich während knapp
sieben Jahren und im Alter von 55 bis 62 Jahren möglich gewesen. Bereits
im Jahr 2012 habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müssen, was eine
arbeitsmarktliche Integration zusätzlich erschwert habe. Es sei bei ihr von
einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, welche der Erteilung
einer Härtefallbewilligung nicht entgegenstehe.
3.3.3
Dem in den Akten liegenden ärztlichen Bericht von med. pract. H vom
6.
Januar 2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einem
schweren Verschleiss der Kniegelenke leidet. Im Juli 2012 sei eine
Knietotalprothese links erfolgt, für März 2016 sei ein operativer Eingriff
rechts vorgesehen. Nach der Operation sei die Beschwerdeführerin sechs bis acht
Wochen vollständig arbeitsunfähig. Mit Arztzeugnis vom 13. Januar 2020
bescheinigte dieselbe Ärztin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines
schweren Verschleisses der Gelenke seit März 2016 nicht mehr in der Lage sei
"eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten".
3.3.4
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Suche nach einer
Arbeitsstelle unter ihren Umständen nicht leicht geworden wäre. Ihr ist jedoch
anzulasten, dass sie sich seit ihrer Einreise im Jahr 2001 nie um eine
Arbeitsstelle bemüht hat und entsprechend keinerlei Suchbemühungen vorweisen
kann. Hätte sie keine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden, hätte
sie zur Förderung der Integration auch an einem Beschäftigungsprogramm
teilnehmen können. Auch eine solche Teilnahme oder Bemühung um einen
Stellenplatz kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Die mit Arztzeugnis
bescheinigten Knieleiden vermögen eine bleibende Erwerbstätigkeit erst ab März
2016.
zu belegen. Ihre Nichterwerbstätigkeit in den früheren Jahren kann dadurch
nicht erklärt werden. Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass
ihr trotz der beiden Töchter eine Erwerbstätigkeit zumutbar war, verlangt doch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Ausübung einer Teilzeitstelle sobald
das jüngste Kind das dritte Lebensjahr erreicht hat (BGr, 20. März 2019,
2C_730/2018, E. 5.2.1). Da ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen
wäre, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug vom
1.
Mai 2012 bis 31. Mai 2016 über Fr. 85'244.25 nicht als
unverschuldet qualifiziert werden. Da sie sich von der Sozialhilfe auch nur
mithilfe der AHV-Rente und der Ergänzungsleistungen lösen konnte, kommt den ausgerichteten
Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich der Charakter von Sozialhilfeleistungen
zu (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in
BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019). Einer Bewilligungserteilung steht
damit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
entgegen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass auch in
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer Integration
ausgegangen werden kann.
3.4
3.4.1
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan in absehbarer Zeit
ausgeschlossen sei. Da gar nicht mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu
rechnen sei, sei das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich als äusserst gering einzustufen.
Demgegenüber stehe ein erhebliches privates Interesse an der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. So seien mit der vorläufigen Aufnahme massgebliche
Nachteile verbunden wie die stark eingeschränkte Reisetätigkeit oder praktische
Schwierigkeiten im Alltag wie etwa der Abschluss eines Vertrags mit einem
Telefonanbieter, was nicht möglich sei, oder eines Mietvertrags, was oft nicht
möglich sei. Zudem sei es einer vorläufig aufgenommenen Person nicht möglich,
ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Gerade die eingeschränkte Reisetätigkeit
sei für sie als Familienmensch sehr einschneidend.
3.4.2
Dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan in absehbarer Zeit
ausgeschlossen ist, ist unumstritten, vermag am vorliegenden Ergebnis jedoch
nichts zu ändern. Sodann fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland
erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt nach ihren eigenen Angaben in
der Schweiz befindet und es sich bei den Auslandreisen, die ihr verwehrt
wurden, um wenige Einzelfälle handelte. Die eingeschränkte Reisetätigkeit wie
auch die restlichen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Nachteile vermögen
keinen Härtefall zu begründen. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig aufgenommen ist und somit nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht
eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden
Familienangehörigen und ihre wenigen sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen
(vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.4). Die
Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und
greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen
ein (vgl. auch BGE 126 II 335 E. 3a).
3.5
Aus dem
Gesagten folgt, dass eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die
Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführerin wurde damit zu Recht
eine Härtefallbewilligung verweigert.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch
auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie
zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.3
Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres
Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente angewiesen und
erscheint damit weiterhin prozessbedürftig. Da eine Beurteilung des Härtefallgesuchs
gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG aufgrund ihrer langen Anwesenheit
angezeigt war, kann ihr Begehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
hat.
4.4
Für das Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter
in seiner Honorarnote vom 29. September 2020 einen zeitlichen Aufwand von
insgesamt 7,1 Stunden à Fr. 220.- sowie Barauslagen von Fr. 8.30
aus. Gesamthaft wird eine Entschädigung von Fr. 1'691.20 (inkl.
Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser Betrag ist angemessen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'691.20 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil
kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …