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Entscheid

VB.2020.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00557

21. Oktober 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22160)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00557

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 1954 geborene und seit 2012 verwitwete A,

Staatsangehörige von Afghanistan, reiste erstmals am 20. August 2001 mit

ihrem Ehemann C, geboren 1950, verstorben 2012, und den gemeinsamen Töchtern D,

geboren 1989, und E, geboren 1994, in die Schweiz ein und ersuchte hier um

Asyl. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits vier ihrer volljährigen Söhne

(geboren 1972, 1977, 1978 und 1980) als Asylsuchende in der Schweiz. Das

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM)

wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung von A an. Ein dagegen

erhobener Rekurs wurde abgewiesen und ihr eine neue Ausreisefrist auf den

7. April 2005 angesetzt. Am 16. September 2006 reichte A zusammen mit

ihrem Ehemann ein zweites Asylgesuch ein. Dieses wurde wiederum abgewiesen.

Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige

Aufnahme angeordnet.

B. A

musste vom 1. Mai 2012 bis am 31. Mai 2016 mit Fr. 85'244.25

zulasten der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit dem 1. Juni 2016 bezieht

sie eine AHV-Rente von monatlich Fr. 457.- sowie Ergänzungsleistungen von

monatlich Fr. 2'311.-. Die Kinder von A sind mit Ausnahme des Sohnes F,

der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, alle Schweizer Bürger.

C. Am

15. Januar 2016 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ab. Mit

Gesuch vom 28. Dezember 2018 beantragte A erneut die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 6. April

2020 wies das Migrationsamt auch das Gesuch vom 28. Dezember 2018 ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die letzte

Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Juli

2020.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. August

2020.

liess A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei

das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung

zu unterbreiten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf

die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der

Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge

zulasten der Vorinstanz.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Am 30. September

2020.

reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Verfahrensgegenstand

bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu erteilen ist, während

eine Beendigung der vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist

noch in die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde. Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann

das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der

Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.

2.

2.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung

stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben

die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration,

der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den

Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird

kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig

aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden

aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des

Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr,

25.

Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016,

VB.2015.00803, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer

vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).

2.2

2.2.1

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) die Integration der gesuchstellenden Person anhand der

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer

des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

2.2.2

Seit dem 1. Januar 2019 findet sich in Art. 58a Abs. 1 AIG

ein abschliessender Katalog von vier Integrationskriterien: a) die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die

letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der

Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder

anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz

oder Teilnehme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist.

2.2.3

Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene

(Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird

abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien

die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am

Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen

Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher,

geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang

andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen

Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können.

Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen

namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1),

Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

2.2.4

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

nicht leichthin angenommen werden. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 11. März 2020,

VB.2019.00770, E. 5.1). Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls

setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige

mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die

Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz

aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu

keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss

darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,

in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr,

25.

Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2).

3.

Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die

Beschwerdeführerin habe ihre wirtschaftliche und sprachliche Integration nicht

im Rahmen des Möglichen vorangetrieben. Insgesamt ergebe sich, dass sie infolge

unzureichender Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mangels eines

ausreichenden Sprachnachweises sowie der Bereitschaft zum Erwerb von Bildung

gewichtige Kriterien nach Art. 31 VZAE für die Überführung der vorläufigen

Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt habe. Der Verbleib im

Status der vorläufigen Aufnahme sei ihr zumutbar.

3.1

3.1.1

In Bezug auf die Sprachkompetenz führte die Vorinstanz aus, es ergäben sich

für das Vorliegen von nur geringen Deutschkenntnissen aus den Akten keine

Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe zwar zwischen Ende Oktober 2018 bis

Mitte Dezember 2018 zwei Alphabetisierungskurse von insgesamt 136 Lektionen

besucht. Eine Bestätigung der entsprechenden Sprachschule über das

Hörverständnis und die Sprachfähigkeit in Niveau A1 (lediglich verstehen

und sprechen) liege jedoch nicht vor. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. G vom

10.

Oktober 2019 sei die Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen und wegen Analphabetismus deutlich eingeschränkt. Mit

Zeugnis vom 17. Januar 2020 bescheinigt derselbe Arzt auch eine leichte

kognitive Störung, welche sich durch Gedächtnisstörungen, Lernschwierigkeiten

und die verminderte Fähigkeit, sich über längere Zeit auf eine Aufgabe zu

konzentrieren, charakterisiere. Da die Beschwerdeführerin bereits vor 19 Jahren

in die Schweiz eingereist sei, wäre es ihr trotz reduzierter Lernfähigkeit

zumutbar gewesen, sich die deutsche Sprache anzueignen, zumal sie sich zu

diesem Zeitpunkt als 47-jährige noch keineswegs in einem hohen Alter befand und

keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die kognitive Störung damals schon

in einem zu berücksichtigenden Mass bestanden habe. Minimale Sprachkenntnisse

hätte sie sich trotz Analphabetismus und Lernschwäche aneignen können.

Entsprechend müsse bei ihr von einer mangelhaften sprachlichen Integration

ausgegangen werden.

3.1.2

Um die Sprachkenntnisse zu belegen, wird ein Zertifikat verlangt, das der

Ausländerin/dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache in Niveau A1

(schriftlich und mündlich) zu beherrschen (vgl. Art. 77d Abs. 1

lit. d VZAE). Gemäss Praxis im Kanton Zürich haben Gesuchsteller, die

vorbringen, Analphabeten zu sein, einen Alphabetisierungskurs zu absolvieren.

Neben dem abgeschlossenen Besuch des Alphabetisierungskurses wird eine

Bestätigung der entsprechenden Sprachschule über das Hörverständnis und die

Sprachfähigkeit in Niveau A1 (lediglich verstehen und sprechen) verlangt.

Gesuchsteller mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (Fähigkeiten zur

Verarbeitung von Wissen) müssen keinen Sprachnachweis einreichen, wenn sie ihre

Einschränkungen medizinisch belegen können. Dies können sie anhand von

ärztlichen Zeugnissen, welche bspw. die Lernunfähigkeit, Minderintelligenz oder

Hörschwäche bescheinigen (Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich, Vorläufige

Aufnahme, Version vom 21. August 2020, Ziff. 11.2 Status Wechsel F in

B).

3.1.2.1

Die Beschwerdeführerin besuchte zwar zwischen Ende Oktober 2018 bis Mitte

Dezember 2018 zwei Alphabetisierungskurse von insgesamt 136 Lektionen,

reichte aber bis heute nie eine Bestätigung über das Hörverständnis und die

Sprachfähigkeit in Niveau A1 ein. Ob sie gestützt auf die im Oktober 2019

und Januar 2020 ausgestellten Arztzeugnisse, welche ihr eine Lernschwäche sowie

eine leichte kognitive Störung attestieren, von der Einreichung des Sprachtests

heute befreit werden kann, kann hier offenbleiben. Aufgrund dieser Zeugnisse

kann jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht automatisch

geschlossen werden, dass es ihr auch früher nicht möglich gewesen wäre, die für

Analphabeten verlangten minimalen Sprachkenntnisse zu erwerben. Viel eher zeigt

der Umstand, dass sie erst Ende 2018, d. h. als sie schon rund 17 Jahre in der

Schweiz lebte, einen Alphabetisierungskurs besuchte, dass sie sich zu lange

nicht um den Spracherwerb kümmerte. Dass ihre Deutschkenntnisse während ihres

langjährigen Aufenthalts kaum Fortschritte machten, ist damit nicht allein auf den

Analphabetismus und die leichte kognitive Störung, sondern auch auf ihre verspäteten

Bemühungen zurückzuführen, wäre es ihr angesichts ihrer erheblichen zeitlichen

Kapazitäten doch zumutbar gewesen, sich früher um ihre sprachliche Integration

zu bemühen. Damit ist ihre Integration in sprachlicher Hinsicht klar hinter den

Erwartungen zurückgeblieben.

3.2

3.2.1

Zur sozialen Integration hielt die Vorinstanz fest, es sei aufgrund der

schlechten Deutschkenntnisse anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vor allem

zur eigenen Familie und zu Landsleuten Kontakt pflege und keine tiefgreifende

soziale Integration vorliege. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz durch

aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszughörigkeit oder

vergleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und soziale Kontakte sei weder

ausgewiesen noch behauptet.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, es treffe nicht zu, dass

sie sich nicht integriert habe. So meistere sie ihren Alltag trotz

Sprachschwierigkeiten selbständig und sei in der Familie und im Quartier

integriert. Fehlende Vereinstätigkeiten könnten ihr nicht vorgeworfen werden,

zumal sich auch ihre Kinder ehrenamtlich betätigen würden. Damit vermag die

Beschwerdeführerin eine soziale Integration nicht nachzuweisen. Viel eher

bleiben soziale Kontakte unbelegt. Dass sie die Integration ihrer Kinder in der

Schweiz unterstützte, wie ihre Kinder und andere Bekannte in Referenzschreiben

bestätigen, ist auf jeden Fall positiv zu würdigen. Mit der erfolgreichen

Integration ihrer Kinder können aber die erheblichen Defizite ihrer Integration

nicht kompensiert werden.

3.3

3.3.1

Betreffend die Erwerbstätigkeit erwog die Vorinstanz, es werde nach

kantonaler Praxis verlangt, dass eine Gesuchstellerin während mindestens den

letzten zwei Jahren einer regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im

ersten Arbeitsmarkt nachgeht und zudem die Sicherstellung des Lebensunterhalts

nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise nie einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen. Spätestens mit der Anordnung der vorläufigen

Ausnahme am 23. Mai 2009 bis zu ihrer frühzeitigen Pensionierung im Jahr

2016.

wäre es ihr möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe

dafür aber nicht die geringsten Bemühungen unternommen. Da im Zeitpunkt der

Einreise ihre beiden Töchter bereits sieben und zwölf Jahre alt gewesen seien,

wäre ihr sogar eine Vollzeiterwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Ihre kognitiven

Einschränkungen könnten nicht rechtfertigen, dass sie nicht zumindest eine

einfache Erwerbstätigkeit hätte ausüben können. Die Kosten für ihren

Lebensunterhalt mussten ab 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe

gedeckt werden. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei lediglich erfolgt aufgrund

der Auszahlung der AHV-Rente sowie von Ergänzungsleistungen, welche vorliegend Sozialhilfeleistungen

gleichzustellen seien. Somit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin während

keiner Phase ihrer Anwesenheit in der Schweiz einen Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben gehabt habe und sie in beruflicher wie auch wirtschaftlicher

Hinsicht auch vor dem Eintritt ins Rentenalter nicht als integriert bezeichnet

werden könne.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auch wenn theoretisch ab

Einreichung des Asylgesuchs nach drei Monaten kein Arbeitsverbot bestanden

habe, sei es absolut unrealistisch, dass die als Hausfrau und Mutter,

Analphabetin und ohne Schuldbildung mit erstinstanzlich abgelehntem Asylgesuch

eine Arbeitsstelle hätte finden können. Hinzu komme, dass sie im Zeitpunkt der

Regularisierung ihres Aufenthalts bereits 55 Jahre alt gewesen sei.

Infolge massiver, aktenkundiger Gesundheitsbeschwerden sei sie seit März 2016 arbeitsunfähig.

Somit wäre ihr eine wirtschaftliche Integration ohnehin lediglich während knapp

sieben Jahren und im Alter von 55 bis 62 Jahren möglich gewesen. Bereits

im Jahr 2012 habe sie sich einer Knieoperation unterziehen müssen, was eine

arbeitsmarktliche Integration zusätzlich erschwert habe. Es sei bei ihr von

einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, welche der Erteilung

einer Härtefallbewilligung nicht entgegenstehe.

3.3.3

Dem in den Akten liegenden ärztlichen Bericht von med. pract. H vom

6.

Januar 2016 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einem

schweren Verschleiss der Kniegelenke leidet. Im Juli 2012 sei eine

Knietotalprothese links erfolgt, für März 2016 sei ein operativer Eingriff

rechts vorgesehen. Nach der Operation sei die Beschwerdeführerin sechs bis acht

Wochen vollständig arbeitsunfähig. Mit Arztzeugnis vom 13. Januar 2020

bescheinigte dieselbe Ärztin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines

schweren Verschleisses der Gelenke seit März 2016 nicht mehr in der Lage sei

"eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten".

3.3.4

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Suche nach einer

Arbeitsstelle unter ihren Umständen nicht leicht geworden wäre. Ihr ist jedoch

anzulasten, dass sie sich seit ihrer Einreise im Jahr 2001 nie um eine

Arbeitsstelle bemüht hat und entsprechend keinerlei Suchbemühungen vorweisen

kann. Hätte sie keine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden, hätte

sie zur Förderung der Integration auch an einem Beschäftigungsprogramm

teilnehmen können. Auch eine solche Teilnahme oder Bemühung um einen

Stellenplatz kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Die mit Arztzeugnis

bescheinigten Knieleiden vermögen eine bleibende Erwerbstätigkeit erst ab März

2016.

zu belegen. Ihre Nichterwerbstätigkeit in den früheren Jahren kann dadurch

nicht erklärt werden. Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass

ihr trotz der beiden Töchter eine Erwerbstätigkeit zumutbar war, verlangt doch

die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Ausübung einer Teilzeitstelle sobald

das jüngste Kind das dritte Lebensjahr erreicht hat (BGr, 20. März 2019,

2C_730/2018, E. 5.2.1). Da ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen

wäre, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug vom

1.

Mai 2012 bis 31. Mai 2016 über Fr. 85'244.25 nicht als

unverschuldet qualifiziert werden. Da sie sich von der Sozialhilfe auch nur

mithilfe der AHV-Rente und der Ergänzungsleistungen lösen konnte, kommt den ausgerichteten

Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich der Charakter von Sozialhilfeleistungen

zu (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in

BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019). Einer Bewilligungserteilung steht

damit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

entgegen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass auch in

beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer Integration

ausgegangen werden kann.

3.4

3.4.1

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe nicht

berücksichtigt, dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan in absehbarer Zeit

ausgeschlossen sei. Da gar nicht mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu

rechnen sei, sei das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich als äusserst gering einzustufen.

Demgegenüber stehe ein erhebliches privates Interesse an der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. So seien mit der vorläufigen Aufnahme massgebliche

Nachteile verbunden wie die stark eingeschränkte Reisetätigkeit oder praktische

Schwierigkeiten im Alltag wie etwa der Abschluss eines Vertrags mit einem

Telefonanbieter, was nicht möglich sei, oder eines Mietvertrags, was oft nicht

möglich sei. Zudem sei es einer vorläufig aufgenommenen Person nicht möglich,

ein Einbürgerungsgesuch zu stellen. Gerade die eingeschränkte Reisetätigkeit

sei für sie als Familienmensch sehr einschneidend.

3.4.2

Dass eine Wiedereingliederung in Afghanistan in absehbarer Zeit

ausgeschlossen ist, ist unumstritten, vermag am vorliegenden Ergebnis jedoch

nichts zu ändern. Sodann fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland

erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt nach ihren eigenen Angaben in

der Schweiz befindet und es sich bei den Auslandreisen, die ihr verwehrt

wurden, um wenige Einzelfälle handelte. Die eingeschränkte Reisetätigkeit wie

auch die restlichen mit dem Aufenthaltsstatus verbundenen Nachteile vermögen

keinen Härtefall zu begründen. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz

vorläufig aufgenommen ist und somit nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht

eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden

Familienangehörigen und ihre wenigen sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen

(vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.4). Die

Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und

greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen

ein (vgl. auch BGE 126 II 335 E. 3a).

3.5

Aus dem

Gesagten folgt, dass eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die

Vorinstanz nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführerin wurde damit zu Recht

eine Härtefallbewilligung verweigert.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch

auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie

zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3

Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres

Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente angewiesen und

erscheint damit weiterhin prozessbedürftig. Da eine Beurteilung des Härtefallgesuchs

gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG aufgrund ihrer langen Anwesenheit

angezeigt war, kann ihr Begehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden,

weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

hat.

4.4

Für das Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter

in seiner Honorarnote vom 29. September 2020 einen zeitlichen Aufwand von

insgesamt 7,1 Stunden à Fr. 220.- sowie Barauslagen von Fr. 8.30

aus. Gesamthaft wird eine Entschädigung von Fr. 1'691.20 (inkl.

Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser Betrag ist angemessen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'691.20 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil

kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …