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Entscheid

VB.2020.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00558

29. Oktober 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22197)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00558

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Daniela Kühne.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsmedizinische

Abklärung/Aufschiebende Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2020

ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass A sich zur

Überprüfung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung bei einer

Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen müsse. Einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob A

am 17. Juli 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde

mit Entscheid vom 21. Juli 2020 abgewiesen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. August 2020 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen, unter Kosten und Entschädigungsfolge (letztere zuzüglich

7,7 % MWST) zulasten der Staatskasse. Sodann wurde beantragt,

superprovisorisch ohne Anhörung des Strassenverkehrsamtes für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; eventualiter

sei dies im Sinn einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme anzuordnen.

Mit Verfügung vom 25. August 2020 wurde das Gesuch von A um

superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 beantragte das

Strassenverkehrsamt ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde und

verwies hierfür auf die Akten, die Verfügung vom 29. Juni 2020 sowie den

Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2020, unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Akten der Sicherheitsdirektion wurden nicht innert Frist an das

Verwaltungsgericht überwiesen. Mit Schreiben vom 29. September 2020 wurde

die Sicherheitsdirektion daher um umgehende Zustellung der Verfahrensakten

aufgefordert. Diese gingen am 6. Oktober 2020 am Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung.

Am 14. Oktober 2020 reichte A diverse weitere Dokumente aus dem Rekursverfahren

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die Behandlung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die

Kammer.

1.2

Gegen Vor-

und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer

für die streitgegenständliche Untersuchung der Fahreignung Kosten tätigen und

anknüpfend an die Untersuchung einen allfälligen Führerausweisentzug vergegenwärtigen

muss (vgl. auch VGr, 24. Februar 2020, VB.2020.00034 E. 1.2). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Im vorliegenden Verfahren ist

nur der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2020

betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob die verkehrspsychologische

Abklärung zu Recht angeordnet wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu

prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass die aufschiebende Wirkung dem Rekurs zu

Unrecht entzogen worden sei. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der

Fahreignungsfähigkeit des Beschwerdeführers; deshalb hätte ohnehin keine

Untersuchung der Fahreignung angeordnet werden dürfen. Selbst wenn eine solche

hätte erfolgen sollen, sei aber mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht

das mildestmögliche Mittel gewählt worden, da angesichts der fehlenden oder nur

minimalen Verkehrsgefährdung durch den Beschwerdeführer auch auf den Entzug der

aufschiebenden Wirkung hätte verzichtet werden können.

3.2

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]). Über keine

Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine

Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).

3.3

Aus

Gründen der Verkehrssicherheit ist bei einem Verdacht auf fehlende Fahreignung

der Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Art. 30 VZV, BGr,

20.

Juni 2016, 1C_658/2015 E. 2). Als milderes Mittel kann es auch

zulässig sein, vorerst nur die verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen.

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann diese also nach

Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden.

In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist

grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall

noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen

mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. Mai 2019, 1C_648/2018,

E. 2.1).

3.4

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die

anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige

Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige

Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen,

ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob

sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).

3.5

Wie

bereits erwähnt ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die

verkehrspsychologische Abklärung zu Recht angeordnet wurde. Diese Frage ist

Gegenstand des Rekursverfahrens und ist im vorliegenden Verfahren nur im

Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden

Wirkung zu prüfen.

3.6

Die

Beschwerdegegnerin ordnete die verkehrsmedizinische Abklärung und den Entzug

der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses mit Verfügung vom

29.

Juni 2020 an, indem sie sich auf einen Polizeirapport der

Kantonspolizei Zürich vom 2. Juni 2020 stützte. Gemäss diesem Rapport traf

die Polizei aufgrund einer Meldung des Beschwerdeführers aufgrund einer

behaupteten Lärmbelästigung durch einen Nachbarn beim Beschwerdeführer ein. Es

konnte festgestellt werden, dass weder vom Nachbarn noch von dessen Wohnung in

irgendeiner Form eine Lärmbelästigung ausging. Hingegen erzählte er, dass er

und seine Familie seit einigen Tagen vom Beschwerdeführer belästigt würden.

Zuvor sei dieser für mehrere Wochen in einer Klinik gewesen. Der

Beschwerdeführer fühle sich von der Nachbarschaft bedrängt und belästigt,

steigere sich diesbezüglich in Wahnvorstellungen und sei zunehmend im Ton

aggressiv, mehrere Beschwerden seien bei der Verwaltung hinterlegt. Als die

Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers war, fand sie in der Küche und in

der Wohnung Anzeichen einer Verwahrlosung. Überall befanden sich Zeitungen und

Medikamentenschachteln, es herrschte ein penetranter Geruch. Der

Beschwerdeführer habe im Morgenmantel einen sehr ungepflegten und verwirrten

Eindruck gemacht, habe wild herumgefuchtelt und in sehr aggressivem Tonfall mit

den Beamten der Polizei gesprochen. Ein vernünftiges Gespräch sei nicht möglich

gewesen. Als die Lärmbelästigung eruiert wurde, ein laufendes Blutdruckgerät,

schlug der Beschwerdeführer auf die Hand des Polizeibeamten und war nicht in

der Lage, das Gerät auszuschalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den

Beamten diverse Klinikaufenthalte bestätigt. Er wirkte aufgelöst, weinerlich

und aggressiv. Die KESB wurde informiert und gebeten, eine Unterstützung des Betroffenen

zu prüfen.

3.7

Wie

bereits weiter oben dargetan, kann eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet

werden oder der Führerausweis vorsorglich oder ganz entzogen werden, wenn die

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr

ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (vgl. auch Art. 16d

Abs. 1 lit. a SVG). So können insbesondere auch psychische

Krankheiten bzw. Auffälligkeiten Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung eines

Betroffenen geben (vgl. z. B.

VGr, 13. Februar 2014, VB.2014.00018). Im vorliegenden Fall liegen diverse

Anhaltspunkte bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung der geistigen

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Es handelt sich einerseits um die

Feststellungen der Polizei anlässlich der Vorfälle vom 2. Juni 2020. Des

Weiteren sind die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und seine

Klinikaufenthalte aktenkundig und werden vom Beschwerdeführer auch nicht

bestritten. So wurden beim Beschwerdeführer leichte

Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und leichte kognitive Beeinträchtigungen

diagnostiziert.

Indem die Beschwerdegegnerin eine Fahreignungsabklärung

angeordnet, vorerst auf einen vorsorglichen Führerausweisentzug verzichtet und

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen hat, hat sie eines der mildesten

Mittel gewählt, das aus Gründen der Verkehrssicherheit gesetzlich vorgesehen

und noch vertretbar ist. Würde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht

entzogen, ergäbe sich durch das Rechtsmittelverfahren eine Verzögerung in der

Abklärung der Fahreignung, die im konkreten Fall aus Gründen der Verkehrssicherheit

nicht hingenommen werden kann. Angesichts der genannten Aktenlage und der

Anhaltspunkte bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers liegen

konkrete Gründe vor, die auf Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen beim

Beschwerdeführer und damit mögliche Verkehrsgefährdungen schliessen lassen.

3.8

Damit ist

ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von

§ 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Sodann überwiegt das erhebliche

öffentliche Interesse an der sofortigen Abklärung der Fahreignung das geltend

gemachte entgegenstehende finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am

Aufschub der Anordnung.

3.9

Die

Verhältnismässigkeit ist durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses somit gewahrt. Ein rechtsverletzendes Vorgehen der Vorinstanzen

bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls nicht

ersichtlich. Die weitere Prüfung der verkehrspsychologischen Abklärung ist

Gegenstand des Rekursverfahrens und wird an dieser Stelle nicht vorgenommen.

4.

Zusammenfassend hat die

Vorinstanz dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im

Interesse der Verkehrssicherheit in zulässiger Weise nicht entsprochen. Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Mit dem vorliegenden Urteil

wird das Begehren des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen, gegenstandslos.

6.

Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid

stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl.

oben E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--; Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …