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Entscheid

VB.2020.00559

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00559

17. Dezember 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22368)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00559

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführerin 2

vertreten

durch Beschwerdeführer 1 (Ehemann),

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

sowie Verweigerung des Familiennachzugs,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1987 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,

reiste am 27. Juni 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 22. Juli

2009 die Schweizerin D. Die Ehe wurde am 4. Juni 2010 geschieden.

Daraufhin wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung am 30. Juni 2010 ab. Während laufenden

Rekursverfahrens heiratete A am 20. August 2010 die 1983 geborene

Schweizerin E. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehefrau. Am 21. August 2015 zogen A und E in den Kanton

St. Gallen, wo A am 30. November 2015 die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Er zog am 31. Dezember 2015 aus dem gemeinsamen Haushalt

der Eheleute aus und liess sich wieder im Kanton Zürich nieder. Die Ehe wurde

am 25. April 2018 geschieden. Am 31. Mai 2018 heiratete A im Kosovo

die 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige B und ersuchte am 6. Juni

2018 um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau.

Mit Verfügung vom 6. September 2019 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 30. November 2019. Das Gesuch um Bewilligung der

Einreise von B wies es ab.

Erwägungen

II.

Einen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September

2019.

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Juni 2020 ab,

unter erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. September

2020.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 21. August 2020 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid

sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ferner sei das Gesuch um Bewilligung des

Nachzugs der Ehefrau B gutzuheissen.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht

vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 1. September 2020 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Die

Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier (nur) für den Ehegattennachzug die bis Ende 2018

geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653,

E. 2.1).

2.2

Nach

Art. 42 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner

Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 3). Als eigenständiges

Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit

Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn

die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG). Im Fall einer Scheinehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur

Anwendung (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3

Eine

solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche

Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wird (BGE 139 II 393 E.

2.1

mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann

geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das

Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis

und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Auf eine Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin geschlossen

werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete

und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft

nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit

Hinweisen). Für die Bejahung eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen wollten, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGE 127 II 49

E. 5a in fine; BGr, 8. Januar 2019, 2C_500/2018, E. 3.2 f.).

Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten

insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie

beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse

über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass ein Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind zum

Beispiel ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern, das Führen

einer Parallelbeziehung oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2,

12.

Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch können widersprüchliche

Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine

Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013,

E. 3.3, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August

2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die

Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass davon

ausgegangen werden kann, dass er vorliegt, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

4.

April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.

3.1

Zutreffend

ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der zeitliche Ablauf des Geschehens

sowie die Vorgeschichte der Ehe des Beschwerdeführers mit E ein Indiz für das

Eingehen der Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven ist: Der Beschwerdeführer heiratete

am 22. Juli 2009 die ursprünglich aus dem Kosovo stammende Schweizerin D,

nachdem er sie nach eigenen Aussagen erst zwei bis drei Monate gekannt hatte.

Die Ehe wurde am 4. Juni 2010 geschieden, und D äusserte in einem Schreiben

vom 21. Dezember 2009, eine eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen

worden und der Beschwerdeführer sei die Ehe nur eingegangen, um eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Damit besteht ein Hinweis dafür, dass der

Beschwerdeführer seine erste Ehe einging, um in der Schweiz verbleiben zu

können, wo sich sein Bruder und zahlreiche weitere Verwandte bereits

aufhielten.

3.2

Auch mit

Blick auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit E kann nicht ausgeschlossen

werden, dass bei der Eheschliessung ausländerrechtliche Motive mitentscheidend

waren, da der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung von D die Schweiz hätte

verlassen müssen, wenn er nicht eine neue Ehe eingegangen wäre. Jedoch bestehen

mehrere gewichtige Indizien dafür, dass vom Beschwerdeführer und von E dennoch

eine eigentliche Lebensgemeinschaft geführt wurde.

In der Befragung von E vom 19. Dezember 2018 durch

die Kantonspolizei wurde offensichtlich, dass jene genaue Kenntnisse über die

Familie und die körperlichen Merkmale des Beschwerdeführers hatte. So konnte

sie etwa angeben, wie viele künstliche Zähne der Beschwerdeführer habe. Der

Beschwerdeführer und E hatten unter anderem beide eine Tätowierung mit dem

Namen des jeweiligen anderen Ehegatten stechen lassen. E sagte aus eigenem

Antrieb, dass sie und der Beschwerdeführer am Anfang "sehr eng miteinander"

gewesen seien und das auch nach der Heirat noch so gewesen sei. Es habe sich

erst alles verändert, nachdem dem Beschwerdeführer im August 2013 zum dritten

Mal die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei.

E führte aus, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie

und der Beschwerdeführer heiraten müssten, wenn sie zusammenleben und etwas

aufbauen wollten. Zu Beginn der Ehe hätten sie und der Beschwerdeführer beinahe

ausschliesslich miteinander und mit ihren jeweiligen Familien Zeit verbracht,

einen anderweitigen Freundeskreis hätten sie beide nicht gehabt. Die Ferien

hätten sie oft im Kosovo verbracht, manchmal hätten sie das noch mit Ferien in

Italien verbunden. Einmal seien sie in die Türkei in die Ferien gefahren.

Sodann erklärte E, sowohl sie selbst als auch der Beschwerdeführer hätten den

Wunsch nach Kindern gehabt, und beide hätten sie sich untersuchen lassen, da sich

keine Schwangerschaft eingestellt habe. Das sei auch ein Zeichen gewesen, dass

der Beschwerdeführer sie geliebt habe. Zur Eheschliessung sei sie weder

gedrängt noch sei ihr Geld geboten worden. Die Wohnungsmiete und die übrigen

Rechnungen seien von beiden Ehegatten bezahlt worden. Der Beschwerdeführer

seinerseits konnte detaillierte Angaben zu den körperlichen Merkmalen, der

Ausbildung, den Vorlieben und den Familienverhältnissen von E machen, und seine

Angaben betreffend gemeinsam verbrachte Ferien und den gemeinsamen unerfüllten

Kinderwunsch stimmten mit jenen von E überein. Auch nannte er dasselbe Motiv

für die Eheschliessung wie E: Man habe sich geliebt, zusätzlich habe man

heiraten müssen, um zusammenbleiben zu können. Die Kantonspolizei kam

schliesslich in ihrem Rapport vom 24. Dezember 2018 zur Einschätzung, dass

die Ehe tatsächlich gelebt worden sei.

Obschon damit ein ausländerrechtliches Motiv für den

Entschluss, die Ehe einzugehen, mitentscheidend gewesen sein dürfte, erscheint

es als überwiegend wahrscheinlich, dass es für beide Ehegatten nicht das

einzige Motiv war: Die eheliche Beziehung wurde über mehrere Jahre hinweg

gelebt, der Beschwerdeführer und E verbrachten viel Zeit miteinander und mit

ihren jeweiligen Familien und fuhren jedes Jahr gemeinsam in den Kosovo zur

Familie des Beschwerdeführers in die Ferien. Sodann weist die Tatsache, dass

sich nach übereinstimmenden Aussagen auch der Beschwerdeführer einer ärztlichen

Untersuchung unterzog, um den Grund für die Kinderlosigkeit zu eruieren, darauf

hin, dass auch er sich Kinder mit seiner damaligen Ehefrau wünschte. Das

regelmässige Verbringen von gemeinsamen Ferien mit den jeweiligen Familien und

das gemeinsame Hinwirken auf die Erfüllung eines Kinderwunsches gehen weit über

das hinaus, was von einer Ehe zu erwarten wäre, welche lediglich zum Schein

geführt wird. Die diesbezüglichen Aussagen insbesondere von E sind als

glaubhaft anzusehen, zumal sie gemäss ihrem Schreiben vom 3. Februar 2016

den Wunsch hatte, den Beschwerdeführer des Erschleichens der

Niederlassungsbewilligung zu überführen, und daher keinerlei Interesse an

Falschaussagen zu dessen Gunsten gehabt haben dürfte.

3.3

Die

Vorinstanz wertet verschiedene Vorkommnisse während der Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und E als Indizien für eine Scheinehe, unter anderem im

Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.

3.3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am 30. November 2013 wegen Verdachts auf

häusliche Gewalt verhaftet worden war, gab E der Polizei gegenüber zu

Protokoll, der Beschwerdeführer habe Beziehungen zu anderen Frauen gehabt. Er

habe den Frauen erzählt, dass er nicht verheiratet sei und nicht mit ihr

zusammenlebe. Als sie diese Frauen kontaktiert habe, sei er wütend geworden und

habe ihr Handy mit dem Hammer zerstört. Danach habe er auf weitere Gegenstände

und Mobiliar eingeschlagen und ihr schliesslich gedroht, sie umzubringen.

Während der gesamten Ehedauer habe der Beschwerdeführer sie ungefähr alle zwei

Monate geschlagen. Am 18. November 2013 hatte die Ehefrau gegenüber dem

Bezirksgericht F, bei dem sie ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte,

telefonisch bekannt gegeben, dass sich die Situation entspannt habe, eine

aussergerichtliche Einigung möglich sei und keine Gewalt im Raum stehe. Am

18.

Dezember 2013 stellte die Eheschutzrichterin des Bezirks F die

Berechtigung der Eheleute zum Getrenntleben fest.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Befragung vom 30. November

2013.

die Todesdrohung bestritten. Zu den Sachbeschädigungen hatte er geltend

gemacht, beide Ehepartner hätten im Streit Gegenstände und Mobiliar zerstört.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 bestätigte ein

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals G in H, dass E seit dem

5.

Dezember 2012 bei ihm in Behandlung sei und dass seit September 2013

die Beziehung zum Beschwerdeführer wiederholt Thema der Sprechstunde gewesen

sei. Am 13. September 2013 habe E berichtet, dass ihr Mann gegen sie

gewalttätig geworden sei. Sie habe blaue Flecken an der linken Seite ihres

Halses, am rechten Oberarm und am rechten Bein gehabt.

Am 16. März 2014 schrieb E zuhanden des

Migrationsamts, die eheliche Gemeinschaft sei wieder aufgenommen worden und es

bestehe nach wie vor eine eheliche Beziehung. In der anschliessenden Befragung

des Migrationsamts vom 17. April 2014 sagte E auf die Frage, von wem der

Anstoss zur Heirat gekommen sei, sie seien verliebt gewesen. Sie fahre jedes

Jahr mit ihrem Mann in den Kosovo, um seine Familie zu besuchen. Im Vorjahr

seien sie und der Beschwerdeführer zuvor noch zusammen mit ihrem Vater und

ihrem Bruder nach Italien in die Ferien gefahren. Das wegen häuslicher Gewalt

angestrengte Strafverfahren wurde mit Verfügung 18. Juli 2014 der

Staatsanwaltschaft I eingestellt.

3.3.2

Ob es während der Ehe zu einseitig vom Beschwerdeführer ausgehenden

Tätlichkeiten gekommen ist, lässt sich nicht abschliessend erstellen. Es ist

immerhin nicht auszuschliessen − zumindest für die zweite Hälfte des

Jahres 2013. Der Beschwerdeführer bestritt die Todesdrohung und sagte aus,

beide Ehegatten hätten im Streit Gegenstände zerstört. Zudem macht er in der

Beschwerde geltend, E hätte ihn einen Tag nach den Ereignissen an seinem

Aufenthaltsort bei seinem Bruder aufgesucht, um sich zu entschuldigen, was

nicht erklärbar sei, wenn sie tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt geworden

wäre. Dies versucht der Beschwerdeführer durch ein Schreiben seines Bruders vom

19.

August 2020 zu belegen, welchem jedoch geringe Beweiskraft zukommt, da

naheliegend ist, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Zudem ist

nach der Erfahrung in vergleichbaren Fällen der Wunsch der Ehefrau, die Ehe

nach einer Eskalation mit häuslicher Gewalt wieder aufzunehmen, regelmässig

nicht dahingehend zu werten, dass die Ehefrau nicht Opfer von Gewalt geworden wäre.

Nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch eingestellt wurde

und ausser den Aussagen der Eheleute und dem nachweislich zerstörten Mobiliar

keine weiteren Beweise vorlagen, konnte und kann der Ablauf der Ereignisse und eine

allfällige Beteiligung von E an der Zerstörung des Mobiliars nicht

abschliessend geklärt werden. Selbst wenn es aber zuträfe, dass es – wie von E geltend

gemacht – im beschriebenen Rahmen zu gewalttätigen Handlungen seitens des

Beschwerdeführers gekommen wäre, führte dies nicht ohne Weiteres zum Schluss,

dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt wurde. Vorliegend ist nicht ein

allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers in seiner zweiten Ehe zu

beurteilen, sondern einzig die Frage, ob diese Ehe ausschliesslich zu

ausländerrechtlichen Zwecken geführt wurde.

3.3.3

Zum Bericht betreffend die in der psychiatrischen Behandlung thematisierte psychische

Belastung von E durch die Ehe ist festzuhalten, dass es als unbestritten

erscheint, dass die Ehe in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 belastet war, was

der Psychiater bestätigte. Einerseits können die psychischen Belastungen der damaligen

Ehefrau jedoch wohl nicht allein der Ehe mit dem Beschwerdeführer zugeschrieben

werden, da E in der Befragung vom 19. Dezember 2018 zu Protokoll gab,

bereits im Jahr 2010 oder 2011 psychisch erkrankt gewesen zu sein, andererseits

spielen auch diese für die Beurteilung, ob eine tatsächlich gelebte Ehe vorlag

keine bzw. höchstens eine untergeordnete Rolle.

3.3.4

Die Vorinstanz betrachtete sodann aussereheliche Beziehungen des

Beschwerdeführers als Indizien für eine Scheinehe. Mit Schreiben vom 3. Februar

2016.

teilte E dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit, dass sie

überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer sie im Jahr 2010 nur geehelicht habe,

um ein bleibendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Die Ehe sei

geprägt von Gewalt, Lügen und Fremdbeziehungen gewesen. Der Beschwerdeführer

sei immer wieder reumütig zurückgekommen und habe um Verzeihung gebeten.

Nachdem er am 30. November 2015 die Niederlassungsbewilligung bekommen

habe, habe er sich schlagartig verändert. Der Beschwerdeführer sei verbal ausfällig

geworden, habe angefangen, nachts nicht mehr nach Hause zu kommen und am 31. Dezember

2015.

die gemeinsame Wohnung verlassen, wie bereits einmal im August 2013. Es

sei für sie offensichtlich, dass dies eine geplante Scheinehe gewesen sei.

Ob die von E geltend gemachte Veränderung im Verhalten des

Beschwerdeführers nach der "3. Bewilligung" bzw. ab August 2013

– wie sie in der Befragung vom 30. November 2013 ausgeführt hatte – mit

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder mit Vorgängen innerhalb der Ehe

zusammenhing, ist nicht erstellt. Zwar führte E in der Befragung durch das

Migrationsamt am 19. Dezember 2018 erneut aus, sie sei über Jahre vom

Beschwerdeführer geschlagen, angelogen und betrogen worden. Sie selbst schloss aber

nicht mehr aus, dass die Veränderung des Beschwerdeführers unter anderem darauf

zurückzuführen gewesen sein könnte, dass sie im Jahr 2012 psychische Probleme

gehabt habe.

Nach Aussage von E führte der Beschwerdeführer mehrere

aussereheliche Beziehungen, nach eigener Aussage handelte es sich um ein

aussereheliches Verhältnis. Immerhin ergibt sich aus den Akten kein Hinweis

darauf, dass er eine länger dauernde eigentliche Parallelbeziehung geführt

hätte. Sodann war das Paar nach übereinstimmenden Aussagen in den ersten

Ehejahren ununterbrochen zusammen und führte eine enge Beziehung, erst ab

August 2013 veränderte sich gemäss Aussagen von E das Verhalten des

Beschwerdeführers und kam bei ihr der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer

sie betrüge. Wurde jedoch die Ehe während der ersten Jahre als funktionierende

Beziehung gelebt und war sie danach zwar mit Schwierigkeiten behaftet, aber

dennoch immer noch eine gelebte Beziehung, so kann nicht von einer

ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangenen Ehe ausgegangen

werden. Eine solche ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der von der

Rechtsprechung entwickelten Kriterien nachzuweisen, wobei das Führen von

ausserehelichen Beziehungen ein Kriterium darstellen kann, jedoch für sich

allein noch nicht geeignet ist, das Vorliegen einer Scheinehe als erstellt

erscheinen zu lassen.

Dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, E während

mehr als fünf Jahren seinen Ehewillen lediglich vorzuspielen, ist schwer

nachvollziehbar. Es erscheint als ebenso wahrscheinlich, dass das Ehepaar ab

Sommer 2013 eheliche Probleme hatte, aber doch immer wieder versucht hat, die

Ehe aufrechtzuerhalten. Aus dem Schreiben vom 3. Februar 2016 spricht die

Enttäuschung der früheren Ehefrau über den Verlauf der Beziehung, aber es

enthält keine belegbaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine

zweite Ehe nur zum Schein eingegangen wäre.

3.3.5

Zuungunsten des Beschwerdeführers wertete die Vorinstanz schliesslich

dessen "stets pauschale und ausweichende Bestreitungen". Bezüglich

zahlreicher für das Bestehen einer gelebten ehelichen Beziehung wesentlicher

Aspekte wie dem Kennenlernen, den ersten Ehejahren, der Ausbildung, den

Familienverhältnissen, der Freizeit- und Feriengestaltung und dem Kinderwunsch

waren die Aussagen jedoch gänzlich übereinstimmend mit denjenigen der Ehefrau.

Bezüglich des zerschlagenen Mobiliars blieb der Beschwerdeführer nicht vage,

sondern schilderte den Sachverhalt insofern anders als seine Ehefrau, als er

ausführte, beide Ehegatten hätten im Streit Mobiliar zerschlagen. Welche

Sachverhaltsdarstellung richtig ist, liess sich nicht abschliessend

feststellen, aber es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass es sich so

zugetragen haben könnte, wie es der Beschwerdeführer schilderte. Schliesslich

räumte der Beschwerdeführer ein, ein aussereheliches Verhältnis geführt zu

haben, während die Ehefrau von mehreren Verhältnissen ausging; auch hier sind

beide Varianten vorstellbar.

Dass der Beschwerdeführer schliesslich die

Beschwerdeführerin erst im Dezember 2017 kennenlernte, spricht entgegen der

Annahme der Vorinstanz nicht für eine Scheinehe mit E. Hätte er von Anfang an

geplant, nach der Scheidung von E eine Frau aus dem Heimatland zu heiraten und

nachzuziehen, wäre eher davon auszugehen, dass er eine entsprechende Beziehung

schon während der Ehe oder unmittelbar nach seinem Auszug aus der ehelichen

Wohnung eingegangen wäre.

3.4

Zusammenfassend

deuten zahlreiche Indizien darauf hin, dass der Beschwerdeführer und E eine

eheliche Beziehung lebten, es jedoch nach einiger Zeit zu Schwierigkeiten kam,

was E nach Beendigung der Ehe veranlasste, davon auszugehen, der

Beschwerdeführer sei die Ehe mit ihr nur aus ausländerrechtlichen Motiven

eingegangen. Insgesamt gelingt es jedoch dem hierfür beweispflichtigen

Beschwerdegegner nicht, diese Annahme zu erhärten bzw. den Nachweis für das

Vorliegen einer Scheinehe zu erbringen. Weil auch die derzeitige

Schuldensituation entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners einen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt, ist davon

abzusehen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen sodann, das Gesuch um Bewilligung des Nachzugs

der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen.

4.2

Das

Migrationsamt hatte den Nachzug mit der Begründung verweigert, aufgrund des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe kein

Anspruch. Zusätzlich hatte es erwogen, der Beschwerdeführer verfüge nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und

die Beschwerdeführerin zu finanzieren.

4.3

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 AIG in der geltenden Fassung haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c). Das Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin

wurde freilich bereits am 6. Juni 2018 eingereicht, weshalb auf dessen

Beurteilung das bis Ende 2018 geltende Recht anwendbar ist (oben 2.1). Dieses

sah für Ehegatten von Niederlassungsberechtigten das Erfordernis der

Sozialhilfeunabhängigkeit nicht vor, sondern forderte einzig das Zusammenwohnen

des Ehepaars. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. die

Aussichten der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt sind somit nicht in die

Prüfung einzubeziehen. Da die Beschwerdeführenden ein Zusammenwohnen anstreben,

ist der Beschwerde auch mit Bezug auf das Gesuch um Nachzug der

Beschwerdeführerin stattzugeben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist nicht zu widerrufen, und

der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser den

Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und

Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 6. September

2019.

sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom

24.

Juni 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, B eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv- Ziff. III und IV des

Rekursentscheids vom 24. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …