Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00560

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00560

1. Oktober 2020Deutsch6 min

(URT.2020.22120)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00560

Verfügung

des Einzelrichters

vom 1. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste am 26. März

2004 in die Schweiz ein, wo er im gleichen Jahr die Schweizerin D heiratete und

für den weiteren Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für

seinen damaligen Wohnkanton E erhielt. 2004 bzw. 2006 kamen die gemeinsamen Söhne

F und G zur Welt, welche wie ihre Mutter Schweizer Bürger sind.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. März 2009

wurde die Trennung der Ehegatten ab dem 27. März 2009 festgestellt, die

Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht

zugeteilt. Zugleich wurde ihm verboten, die Kinder ins Ausland zu verbringen.

Gleichwohl entführte A seine beiden Söhne im August 2010 in seine tunesische

Heimat, wo sie fortan bei ihren Grosseltern väterlicherseits aufwuchsen. In der

Folge bemühte sich die Kindsmutter bei den tunesischen Behörden um eine

Rückführung der Kinder in die Schweiz. Noch während hängigem

Rechtsmittelverfahren wurde A in Marokko verhaftet und in die Schweiz

ausgeliefert, wo er rechtskräftig wegen mehrfacher qualifizierter

Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfachen Entziehens von Unmündigen sowie

versuchter Erpressung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde

(vgl. BGr vom 27. Juni 2013, 6B_694/2012 [den Beschwerdeführer

betreffend]). Am 6. März 2015 wurde seine Ehe mit D vom Bezirksgericht

Winterthur geschieden und beide Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der

Mutter gestellt, während A einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Da

er weiterhin nicht dazu zu bewegen war, die Rückkehr seiner Söhne in die

Schweiz zu veranlassen, wurde er erneut wegen Entführung und Entziehung von

Minderjährigen zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. BGr vom

17. Mai 2017, 6B_248/2017 [den Beschwerdeführer betreffend]). Die Strafe

wird derzeit in der JVA B im Kanton Zürich vollzogen.

Da die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch dessen Auslandaufenthalt

erloschen war und das Migrationsamt von einem zumindest sinngemäss gestellten

Gesuch um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausging, verweigerte das

Migrationsamt am 26. März 2020 A die Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und verfügte dessen Wegweisung per Ende Strafvollzug.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 28. April 2020 bestritt A, um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht zu haben, weshalb die

Dispositionsmaxime verletzt und die Nichtigkeit des migrationsamtlichen

Entscheids vom 26. März 2020 festzustellen sei. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege

ersucht.

Die Sicherheitsdirektion wies hierauf am 22. Juli

2020.

sowohl den Rekurs als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Zugleich entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 24. August 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen

Söhnen zu erteilen. Weiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die

aufschiebende Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen

und ihm ein prozessuales Aufenthaltsrecht während der Verfahrensdauer zu

gewähren. Sodann ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung, die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 wurde A

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seines Gesuchs verweigert und ihm Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten

würde. Sodann trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse aufgrund des Fehlens

eines vorbestehenden Aufenthaltsrechts nicht ein und verweigerte die Gewährung

eines prozessualen Aufenthaltsrechts für die Dauer des Verfahrens mangels

offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. Das Gesuch um

Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anträge auf die Abnahme

weiterer Beweise wurden vorerst abgewiesen.

Der A auferlegte Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht

geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Ein

Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht

eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,

wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15

Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Auf die Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses

ist zu verzichten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vorliegt (§ 16 Abs. 1 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat gemäss Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Zürcher

Gerichte noch Fr. 138'762.00 offene Kosten. Mit Präsidialverfügung vom 26. August

2020.

wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abgewiesen und wurde ihm aufgrund der erwähnten Schulden bei

der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG eine 20-tägige Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten angesetzt,

ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.

1.3

Die

Präsidialverfügung vom 26. August 2020 ist dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. August 2020

zugestellt worden, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Donnerstag, 17. September 2020 um 24:00 Uhr

abgelaufen ist. Sodann ist inzwischen auch die dreissigtägige Rechtsmittelfrist

für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung (bzw. die Verweigerung der

unentgeltlichen Prozessführung) abgelaufen. Da der auferlegte

Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde

androhungsgemäss und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in

einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr])

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion ist dem

Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit vorliegendem Endentscheid zuzustellen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …