VB.2020.00560
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00560
1. Oktober 2020Deutsch6 min
(URT.2020.22120)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00560
Verfügung
des Einzelrichters
vom 1. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste am 26. März
2004 in die Schweiz ein, wo er im gleichen Jahr die Schweizerin D heiratete und
für den weiteren Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für
seinen damaligen Wohnkanton E erhielt. 2004 bzw. 2006 kamen die gemeinsamen Söhne
F und G zur Welt, welche wie ihre Mutter Schweizer Bürger sind.
Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 26. März 2009
wurde die Trennung der Ehegatten ab dem 27. März 2009 festgestellt, die
Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchs- und Ferienbesuchsrecht
zugeteilt. Zugleich wurde ihm verboten, die Kinder ins Ausland zu verbringen.
Gleichwohl entführte A seine beiden Söhne im August 2010 in seine tunesische
Heimat, wo sie fortan bei ihren Grosseltern väterlicherseits aufwuchsen. In der
Folge bemühte sich die Kindsmutter bei den tunesischen Behörden um eine
Rückführung der Kinder in die Schweiz. Noch während hängigem
Rechtsmittelverfahren wurde A in Marokko verhaftet und in die Schweiz
ausgeliefert, wo er rechtskräftig wegen mehrfacher qualifizierter
Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfachen Entziehens von Unmündigen sowie
versuchter Erpressung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
(vgl. BGr vom 27. Juni 2013, 6B_694/2012 [den Beschwerdeführer
betreffend]). Am 6. März 2015 wurde seine Ehe mit D vom Bezirksgericht
Winterthur geschieden und beide Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der
Mutter gestellt, während A einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Da
er weiterhin nicht dazu zu bewegen war, die Rückkehr seiner Söhne in die
Schweiz zu veranlassen, wurde er erneut wegen Entführung und Entziehung von
Minderjährigen zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. BGr vom
17. Mai 2017, 6B_248/2017 [den Beschwerdeführer betreffend]). Die Strafe
wird derzeit in der JVA B im Kanton Zürich vollzogen.
Da die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch dessen Auslandaufenthalt
erloschen war und das Migrationsamt von einem zumindest sinngemäss gestellten
Gesuch um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausging, verweigerte das
Migrationsamt am 26. März 2020 A die Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und verfügte dessen Wegweisung per Ende Strafvollzug.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 28. April 2020 bestritt A, um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht zu haben, weshalb die
Dispositionsmaxime verletzt und die Nichtigkeit des migrationsamtlichen
Entscheids vom 26. März 2020 festzustellen sei. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht.
Die Sicherheitsdirektion wies hierauf am 22. Juli
2020.
sowohl den Rekurs als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Zugleich entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 24. August 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen
Söhnen zu erteilen. Weiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die
aufschiebende Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen
und ihm ein prozessuales Aufenthaltsrecht während der Verfahrensdauer zu
gewähren. Sodann ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung, die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2020 wurde A
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seines Gesuchs verweigert und ihm Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten
würde. Sodann trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse aufgrund des Fehlens
eines vorbestehenden Aufenthaltsrechts nicht ein und verweigerte die Gewährung
eines prozessualen Aufenthaltsrechts für die Dauer des Verfahrens mangels
offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. Das Gesuch um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anträge auf die Abnahme
weiterer Beweise wurden vorerst abgewiesen.
Der A auferlegte Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht
geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Ein
Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht
eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,
wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Auf die Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses
ist zu verzichten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vorliegt (§ 16 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat gemäss Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Zürcher
Gerichte noch Fr. 138'762.00 offene Kosten. Mit Präsidialverfügung vom 26. August
2020.
wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abgewiesen und wurde ihm aufgrund der erwähnten Schulden bei
der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG eine 20-tägige Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten angesetzt,
ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.3
Die
Präsidialverfügung vom 26. August 2020 ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. August 2020
zugestellt worden, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Donnerstag, 17. September 2020 um 24:00 Uhr
abgelaufen ist. Sodann ist inzwischen auch die dreissigtägige Rechtsmittelfrist
für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung (bzw. die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung) abgelaufen. Da der auferlegte
Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
androhungsgemäss und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in
einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr])
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der Vernehmlassungsverzicht der Sicherheitsdirektion ist dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit vorliegendem Endentscheid zuzustellen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …