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Entscheid

VB.2020.00561

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00561

13. Januar 2022Deutsch30 min

(URT.2022.23379)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00561

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA G,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. November 2019 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der C AG die Bewilligung für den Ersatzneubau

von zwei Mehrfamilienhäusern mit Unterniveaugarage für 13 Abstellplätze

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 08, 08a und 010 in

Zürich.

Erwägungen

II.

Am 12. Dezember 2019 erhob A Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses, unter Entschädigungsfolgen. Am 3. Juni 2020 führte eine

Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien

einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 19. Juni 2020

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss

der Bausektion der Stadt Zürich vom 5. November 2019 mit der Auflage, die

nordöstliche Fassade des Gebäudes D-Strasse 010 sei unter Einhaltung der

Grundstruktur des Grundrisses um weitere 0,5 m von der Grenze zum

Grundstück Kat.-Nr. 02 zurückzuversetzen. Dem Amt für Baubewilligungen

seien entsprechend abgeänderte Pläne, versehen mit dem Genehmigungsvermerk des

Amts für Städtebau, einzureichen und bewilligen zu lassen. Im Übrigen wurde der

Rekurs abgewiesen.

III.

Hiergegen erhob A am 24. August 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen

worden sei, und es sei dementsprechend die nachgesuchte Baubewilligung zu

verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Verfahrensrechtlich sei

ein Gutachten der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich einzuholen.

Das Baurekursgericht beantragte am 4. September 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte

am 18. September 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Bausektion der Stadt

Zürich verzichtete am 28. September 2020 ausdrücklich auf das Einreichen

einer Beschwerdeantwort. Am 3. November 2020 nahm A mit unveränderten

Anträgen zur Beschwerdeantwort der privaten Beschwerdegegnerin Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als

Miteigentümerin des unmittelbar nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden

Grundstücks Kat.-Nr. 02 ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Das

Baugrundstück liegt der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober

1991.

(BZO 2016) zufolge in der Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von

75.

% und Lärmempfindlichkeitsstufe II.

2.2

Gemäss

Baueingabe sind der Ersatzneubau von zwei Mehrfamilienhäusern sowie die

Erstellung einer Unterniveaugarage geplant. Das Baugrundstück bildet ein

Rechteck, welches mit seiner nordwestlichen Schmalseite an die D-Strasse

stösst. Der eine Neubau (Haus A, D-Strasse 08) ist im der D-Strasse

zugewandten, nordwestlichen Teil des Grundstücks projektiert, der andere Neubau

(Haus B, D-Strasse 010) im südöstlichen Teil, sodass die beiden

Gebäude auf einer rechtwinklig zur D-Strasse stehenden Achse zu liegen kommen.

Nordöstlich, bergseitig des Baugrundstücks, befinden sich unmittelbar an dieses

angrenzend zum einen strassenseitig das Grundstück Kat.-Nr. 03 (D-Strasse 014),

zum andern als dessen Nachbarparzelle das Grundstück Kat.-Nr. 02 (D-Strasse 012)

der Beschwerdeführerin. Diese beiden Gebäude, zwischen denen ein beidseits

angebauter Zwischenbau liegt, befinden sich ebenso auf einer rechtwinklig zur D-Strasse

stehenden Achse. Somit liegen sich strassenseitig die beiden Gebäude D-Strasse 08

und 014, von der Strasse zurückversetzt die beiden Gebäude D-Strasse 010

und 012 gegenüber. Die Zufahrt zur Unterniveaugarage ist entlang der

nordöstlichen Grenze des Baugrundstücks vorgesehen, so dass sie zwischen den

Gebäuden D-Strasse 08 und D-Strasse 014 zu liegen kommt.

2.3

Die

Beschwerdeführerin erachtet sowohl die Grenz- als auch die Gebäudeabstände

gegenüber den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 02 als verletzt und moniert ferner

die Gestaltung des Bauprojekts. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, das

Baurekursgericht habe bei der Beurteilung der zu beachtenden

Abrückungserklärung nach § 274 Abs. 2 PBG der massgeblichen Sach- und

Rechtslage nicht hinreichend Rechnung getragen. Weiter habe es die Rüge einer

Verletzung des Grenzabstands zu Unrecht verworfen. Schliesslich habe es die

Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG in nicht haltbarer Art und Weise bejaht.

3.

Grenzabstand

3.1

Gemäss § 260 Abs. 1 PBG (in

der hier einschlägigen, vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. September

2015.

gültigen Fassung) bestimmt der Grenzabstand

die nötige Entfernung zwischen

Fassade und der massgebenden Grenzlinie. Er setzt sich entsprechend § 21 Abs. 1

der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni

1977.

(ABV) aus dem Grundabstand (einem allfälligen

Mehrhöhenzuschlag) sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung

zusammen. Nach Art. 13 BZO beträgt der Grundabstand in der hier massgebenden

Wohnzone W4 mindestens 5 m. Bei Fassadenlängen von mehr als 12 m

erhöht sich der Grenzabstand um

einen Drittel der Mehrlänge, in der Wohnzone W4 höchstens auf 12 m (Art. 14

Abs. 1 BZO). Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag

massgeblichen Fassadenlänge werden Fassadenlängen von Hauptgebäuden, deren

Gebäudeabstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet (Art. 14 Abs. 3 BZO).

3.2

Die geplanten Gebäude A und B würden

zueinander in einem Abstand von exakt 7 m zu stehen kommen und damit

gerade nicht die Rechtsfolgen von Art. 14

Abs. 3 BZO auslösen. Haus A weist allerdings vom ersten bis

zum dritten Obergeschoss an der südöstlichen, dem Haus B zugewandten

Fassade einen Vorsprung auf, welchen das Baurekursgericht als Erker

qualifzierte. Dieser ist 2,96 m breit und 1,5 m tief. Strittig ist

nun, ob dieser Erker an der Südostfassade von Haus A die Zusammenrechnung

der beiden Fassadenlängen von Haus A und B zur Folge hat, womit der

Mehrlängenzuschlag zur Anwendung gelangen und der Grenzabstand verletzt würde.

3.3

Das

Baurekursgericht führte dazu zutreffend aus, das Kriterium, bei dessen

Vorliegen die Fassadenlängen benachbarter Hauptgebäude zusammenzurechnen seien,

bilde gemäss § 27 Abs. 2 ABV und Art. 14 Abs. 3 BZO die

Unterschreitung eines bestimmten Masses des Gebäudeabstands. Für den Eintritt

Dispositiv

der in den beiden Bestimmungen genannten Rechtsfolge sei demnach nicht

entscheidend, wie die Fassadenlänge der jeweiligen Hauptgebäude zu bestimmen

sei, sondern es komme einzig darauf an, in welcher Weise der Abstand zwischen

zwei Gebäuden ermittelt werde. Es gelange folglich § 260 PBG zur

Anwendung, gemäss dessen Abs. 2 für den Gebäudeabstand die Entfernung

zwischen den Fassaden zweier Gebäude massgebend sei. Wenn nach Abs. 3

dieser Bestimmung darüber hinaus einzelne Vorsprünge in den Abstandsbereich

hineinragen dürften, so komme darin die Sichtweise zum Ausdruck, dass auch in

einer solchen Konstellation der massgebliche Abstand (aufgrund dessen sich

überhaupt erst ein Abstandsbereich bestimmen lasse) von der hinter dem

Vorsprung gelegenen Fassade aus gemessen werde. Soweit der vorliegende Erker

von Haus A das Drittelsmass gemäss § 260 Abs. 3 PBG nicht

überschreite, falle er im Sinn der Abstandsprivilegierung dieser Norm bei der

Bestimmung des Gebäudeabstands zwischen den Häusern A und B ausser Betracht.

3.3.1 Dieses Verständnis der Norm ist nicht zu beanstanden;

auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VRG). Ausschlaggebend für die in Art. 14 Abs. 3 BZO genannten

Rechtsfolgen ist vorliegend nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung einzig das

Mass des Gebäudeabstands. Demzufolge sind nicht die für die Frage der

Fassadenlänge massgeblichen Bestimmungen, sondern diejenigen über den

Gebäudeabstand einschlägig. Für die Frage, wie mit Gebäudevorsprüngen im

Gebäudeabstandsbereich zu verfahren ist, kommt daher entgegen der

Beschwerdeführerin allein § 260 Abs. 3 PBG, nicht jedoch § 27 Abs. 1 ABV zur Anwendung, worin die Berechnung der Fassadenlänge geregelt ist.

3.3.2 Bei einer unmissverständlich und klar formulierten

Gesetzesvorschrift ist deren Auslegung und analoge Anwendung über den Wortlaut

hinaus nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn Zweifel bestehen, ob der

scheinbar klare Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Gründe dafür

können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und

Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (VGr, 4. Mai

2017, VB.2016.00238, E. 3.5, 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.3

= BEZ 2017 Nr. 21; BEZ 2016 Nr. 39;

BGE 131 II 697, E. 4.4; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. A., Zürich 2019, S. 92).

3.3.2.1 Solche Gründe bestehen vorliegend keine. Zusammen mit

der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, daran zu

zweifeln, dass die klare Begrifflichkeit der fraglichen Bestimmungen (Art. 14

Abs. 3 BZO und § 27 Abs. 2 ABV), die den Gebäudeabstand als

massgeblich erklärt, deren wahren Sinn wiedergibt. Auch wenn die Gesetzessystematik, welche in § 27 Abs. 2 ABV die Regelungskompetenz für kommunale Regelungen wie der hier strittigen vorsieht,

auf den ersten Blick die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 1 ABV nahelegen

würde, verbietet sich eine korrigierende Auslegung, die sich auf die

Gesetzessystematik abstützt.

3.3.2.2

§ 27 Abs. 2 ABV (und folglich auch Art. 14 Abs. 3 BZO)

bezweckt, die allenfalls nachteilige Wirkung von Näherbaurechten auszugleichen,

da Gebäudegruppen mit stark verminderten Gebäudeabständen gegenüber Drittgrundstücken

ähnlich in Erscheinung treten können, wie zusammengebaute Gebäude oder solche

mit grosser Fassadenlänge (Maja Schüpbach Schmid, Das Näherbaurecht in der

zürcherischen baurechtlichen Praxis,

Entlebuch 2001, S. 86). Auch eine korrigierende Auslegung, die sich

einzig auf den entsprechenden Gesetzeszweck abstützen würde, ist aufgrund des

klaren Wortlauts nicht angezeigt. Die geltend gemachte Riegelbildung ist daher

lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Einordnung und Gestaltung relevant.

3.3.3

Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwog, wirken sich

abstandsprivilegierte Vorsprünge auf die Frage, ob zwei Gebäude zueinander in

einem Unterabstand stehen, aufgrund der Privilegierung von § 260 Abs. 3 PBG nicht aus. Auch dies legt nahe, bei der Anwendung von § 27 Abs. 2 ABV entsprechende Vorsprünge ausser Betracht zu lassen. Da der vorliegende Erker die Voraussetzungen des hier massgebenden § 260 Abs. 3 PBG für die Gebäudeabstandsprivilegierung erfüllt, wird der

Gebäudeabstand von 7 m nicht überschritten und die Rechtsfolgen von Art. 14

Abs. 3 BZO treten nicht ein. Damit erweist sich die Rüge der

Grenzabstandsverletzung als unbegründet.

4.

Gebäudeabstand

4.1 Der

Abstand zwischen zwei benachbarten Gebäuden, die wie vorliegend Grenzabstände

einhalten müssen, hat im Grundsatz ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen der

Summe der beidseitig nötigen Grenzabstände zu entsprechen (§ 271 PBG). Steht

ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze, als es nach den Bauvorschriften

zulässig ist, so genügt – davon abweichend – als Abstand die Summe aus dem

Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben benötigt, und dem kantonalrechtlichen

Mindestgrenzabstand (§ 274 Abs. 1 PBG). Diese Begünstigung gilt

hingegen nicht, wenn der Eigentümer des nunmehrigen Baugrundstücks gegenüber

der Baubehörde die Erklärung abgegeben hat, er habe Kenntnis davon, dass er

wegen des nachbarlichen Näherbaus selber einen grösseren Grenzabstand werde

einhalten müssen, oder wenn durch eine nachträgliche Grenzänderung ein vorher

ausreichender Abstand ungenügend gemacht worden ist (sog. Abrückungserklärung, § 274 Abs. 2 PBG).

4.1.1 Vor Erlass des PBG fanden sich in den

kommunalen Bauordnungen Bestimmungen, wonach mit der Zustimmung des Nachbarn

zwar der Grenzabstand verringert werden konnte; der Mindestgebäudeabstand, der

sich aus der Summe der beiden Grenzabstände ergibt, musste jedoch stets

gesichert bleiben. Diese Verpflichtung wurde vom Näherbaurechtsgeber gegenüber

der Baubehörde regelmässig mit einer sogenannten Abrückungserklärung bestätigt (VGr, 24. März 2010,

VB.2009.00342/343, E. 2.6). Dabei handelt es sich nicht um eine

privatrechtliche Vereinbarung zwischen Dienstbarkeitsbelastetem und

-berechtigtem, sondern um eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Belasteten

gegenüber der Gemeindebehörde. Sie kann daher auch einem Rechtsnachfolger des

ursprünglichen Näherbaurechtsgebers entgegengehalten werden (VGr, 24. März 2010,

VB.2009.00342/343, E. 2.7 m.w.H.; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1113).

4.1.1.1

Mit Erlass des PBG im Jahr 1975 wurden

diese Abrückungserklärungen in § 274 Abs. 2 PBG berücksichtigt und

die Anwendbarkeit der Regelung von § 274 Abs. 1 PBG bei Vorliegen

einer solchen ausgeschlossen. Von der Begünstigung eines verringerten

Gebäudeabstands gemäss § 274 Abs. 1 PBG sollte nur profitieren, wer

keine Abrückungserklärung abgegeben hatte.

Der kantonale Gesetzgeber wollte in einem neuen rechtlichen Umfeld dem

Grundsatz ''pacta sunt servanda'' Geltung verschaffen und verhindern, dass die

Näherbaurechtsgeber, die einst eine Abrückungserklärung abgegeben hatten, sich dieser Verpflichtung entziehen

konnten. Es handelt sich um eine intertemporalrechtliche Regelung in dem Sinne,

dass die unter einem früheren Recht vereinbarten Näherbaurechte auch unter

jetzigem Recht ihre Geltung voll beibehalten sollen. (VGr, 24. März 2010,

VB.2009.00342/343, E. 2.6 mit Hinweisen).

4.1.1.2

Eine Unterschreitung des Gebäudeabstands

wurde erst mit der PBG-Revision von 1991 und der damit verbundenen Statuierung

von § 270 Abs. 3 PBG möglich. Seither kann durch nachbarliche

Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und

feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden. Aufgrund

der Entstehungsgeschichte ist deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers

nicht nur Grenzabstände, sondern auch der aus den beidseitigen Grenzabständen

resultierende Gebäudeabstand unterschritten werden darf. Die bis anhin

bestehende Pflicht zur Wahrung des vorgeschriebenen Gebäudeabstands bei der

Einräumung eines Näherbaurechts wurde damit aufgehoben. Vom Nachbar, der mit

einem Näherbaurecht belastet ist, darf die Baubehörde seither nicht mehr

verlangen, eine Abrückungserklärung

abzugeben

und sich damit zu verpflichten, bei der Realisierung eines späteren

Bauvorhabens einen grösseren als den gesetzlichen Grenzabstand einzuhalten

(VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.6 m.w.H.).

4.1.2

§ 274 PBG regelt die Gebäudeabstände

unter anderem bei einseitig vereinbarten Näherbaurechten. Demnach bestimmt sich

der Gebäudeabstand je nachdem, ob eine

Abrückungserklärung abgegeben worden ist oder

nicht. Demgegenüber erlaubt § 270 Abs. 3 PBG seit 1992 ein

Näherbaurecht und regelt die Voraussetzungen dafür. Räumen sich die Nachbarn

gegenseitig Näherbaurechte ein, kommt § 274 PBG von vornherein nicht zur

Anwendung, und der massgebliche Gebäudeabstand bestimmt sich nach der

Näherbaurechtsvereinbarung sowie nach wohnhygienischen und feuerpolizeilichen

Gesichtspunkten (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.7).

4.1.2.1 Bei Abrückungserklärungen handelt es

sich – anders als bei Näherbaurechten – nicht um eine privatrechtliche

Vereinbarung zwischen Dienstbarkeitsbelastetem und -berechtigtem, sondern um

eine öffentlich-rechtliche Erklärung des Belasteten gegenüber der

Gemeindebehörde. Sie kann daher auch einem Rechtsnachfolger des ursprünglichen

Näherbaurechtsgebers entgegengehalten werden (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.7

m.w.H. = BEZ 2010 Nr. 14; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1113).

4.1.2.2

Da heute keine Abrückungserklärungen mehr verlangt werden dürfen, hat § 274 Abs. 2 PBG an Bedeutung verloren. Die Bestimmung von § 274 Abs. 2 PBG, welche nach dem Grundsatz ''pacta sunt servanda'' die Erleichterung nach Abs. 1

ausschalten wollte, wenn der Nachbar der Baubehörde gegenüber eine

Abrückungserklärung abgegeben hatte, steht jedoch nach wie vor in Kraft.

Altrechtliche Abrückungserklärungen sind daher weiterhin verbindlich und stehen

einer Begünstigung nach § 274 Abs. 1 PBG entgegen. (VGr, 24. März 2010, VB.2009.00342/343, E. 2.7

mit Hinweis = BEZ 2010 Nr. 14; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

a.a.O., S. 1113).

4.2 Vorliegend

existiert eine Abrückungserklärung vom 28. Mai 1962, weshalb das geplante Projekt die Begünstigung von § 274 Abs. 1 PBG nicht in Anspruch nehmen kann und für den nordöstlichen Gebäudeabstand – ohne Rücksicht auf Grundstückgrenzen – die Summe aus den beidseitig nötigen Grenzabständen

gilt (§ 271 und § 274 Abs. 2 PBG). Diese wiederum setzen sich

aus dem Grundabstand sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss geltender kommunaler

Bau- und Zonenordnung zusammen (§ 21 Abs. 1 ABV). Folglich sind auch

die §§ 21 ff. ABV für die Messweise des kommunalen Grenzabstands zu

beachten. Die Vorinstanz hat entsprechend zutreffend und unbestritten

ausgeführt, der einzuhaltende Grenzabstand bestimme sich gemäss dem zum

Beurteilungszeitpunkt geltenden Recht.

4.2.1

Das Baurekursgericht führte in E. 3.2.2

weiter zusammengefasst aus, die Abrückungserklärung beziehe sich in

sachverhaltsmässiger Hinsicht auf den baulichen Zustand der

Nachbarliegenschaft, wie dieser dem die Erklärung Gebenden bekannt gewesen sei.

Andernfalls hätte es der Bauherr des Nachbargrundstücks in der Hand, durch

(durchaus zulässige) Veränderungen dieses baulichen Zustands nachträglich den

Erklärungsinhalt beliebig zu verändern. Im Gegensatz zu Änderungen des

anwendbaren Rechts, welche durch die Abrückungserklärung definitionsgemäss

abgedeckt seien, könne eine entsprechende Erklärung nach Treu und Glauben nicht

dahingehend verstanden werden, dass sie auch Änderungen der massgeblichen

tatsächlichen Verhältnisse, die ins Belieben des jeweils am Nachbargrundstück

Berechtigten gestellt wären, mitumfassen würde.

4.2.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

ist diese vorinstanzliche Auslegung nicht zu beanstanden und die Grenzabstände sind

nicht nach den baulichen Verhältnissen zu ermitteln, wie sie im Zeitpunkt der

aktuell zur Diskussion stehenden (Neubau-)Bewilligung auf dem Nachbargrundstück

vorherrschen. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Abrückungserklärung hat

lediglich zur Folge, dass sie einem Rechtsnachfolger entgegengehalten werden

kann. Hingegen kann daraus nicht geschlossen werden, dass dem Belasteten später

bewilligte bauliche Änderungen auf dem Nachbargrundstück entgegengehalten

werden könnten und sich dieser gegen solche hätte widersetzen müssen.

Zudem

bezieht sich die Abrückungserklärung ausdrücklich auf das damals ''auf

der Nachbarliegenschaft Kat.-Nr. 04 geplante Bauprojekt'', wie die Vorinstanz

zutreffend festhielt. Als massgeblich wurden darin sodann die ''Pläne Nr. 05/1-5''

bezeichnet. Ob, beziehungsweise welche abweichenden Pläne für einen

Gebäudekomplex in geschlossener Überbauung damals allenfalls noch zur

Diskussion standen, ist unerheblich. Massgeblich ist einzig der Inhalt der

Abrückungserklärung und folglich die darin genannten Baupläne, welche dem

Rechtsnachfolger aufgrund deren öffentlich-rechtlichen

Natur heute noch gemäss § 274 Abs. 2 PBG

entgegengehalten werden kann.

Dies erschliesst sich auch aus der Entstehungsgeschichte

von § 274 Abs. 2 PBG,

wonach dem Grundsatz ''pacta sunt servanda'' Geltung verschaffen und

verhindert werden sollte, dass sich Näherbaurechtsgeber, die einst eine Abrückungserklärung

abgegeben hatten, dieser Verpflichtung entziehen können (VGr, 24. März

2010, VB.2009.00342/343, E. 2.6 mit Hinweisen). Nachdem diese Bestimmung

nach wie vor in Kraft steht, ist diesem Gedanken weiterhin Rechnung zu tragen.

Dass sich der mit der Erklärung abgegebene Privilegierungsverzicht auf eine

andere als die im Erklärungszeitpunkt bekannte bauliche Situation beziehen

würde, kann auch aus § 274 Abs. 2 PBG nicht abgeleitet werden.

4.2.3

In der Folge ging das Baurekursgericht zur Bestimmung des massgeblichen

Gebäudeabstands daher zu Recht der Frage nach, welchen Grenzabstand die auf den

Nachbargrundstücken 03 und 02 befindlichen Gebäude, wie sie sich aus den Plänen

Nrn. 05 ergeben, [gegenüber der südöstlichen Grundstücksgrenze] nach

geltendem Recht einzuhalten haben.

4.3 Gemäss Art. 13

Abs. 1 BZO gilt in der vorliegend massgeblichen Wohnzone W4 ein

minimaler Grundgrenzabstand von 5 m. Dieser Abstand erhöht sich bei

Fassadenlängen von über 12 m um einen Drittel der Mehrlänge, höchstens

jedoch um 12 m (Art. 14 Abs. 1 BZO). Besondere Gebäude im Sinn

von § 49 Abs. 3 PBG fallen gemäss § 25 ABV (in der vor

Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung) bei der

Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausser Betracht, sofern die Bau- und

Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt. Besondere Gebäude im Sinn von § 49 Abs. 3 PBG sind Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden

Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei

Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt.

4.3.1 Für Besondere Gebäude, die insgesamt eine

Überbauungsziffer von 5 % einhalten, sieht Art. 17 BZO vor, dass nur

die kantonalen Abstandsvorschriften zu beachten sind und eine gemäss Art. 13

BZO vorgeschriebene Überbauungsziffer überschritten werden darf. Im Zusammenhang mit den

Gebäudeabstandsvorschriften sieht das kantonale Recht in § 273 PBG vor,

dass – wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt – Gebäude, die

nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste

Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, in einem Abstand

von 3,5 m von anderen Gebäuden errichtet werden dürfen. Der Begriff des ''Besonderen

Gebäudes'' in § 273 PBG ist weitestgehend identisch mit demjenigen in § 49 Abs. 3 PBG. Ein Unterschied besteht bloss insofern, als § 49 Abs. 3 PBG nebst den Gebäuden auch die Gebäudeteile erwähnt. Dass von § 273 PBG

beziehungsweise Art. 17 BZO auch Besondere (Haupt-)Gebäudeteile erfasst werden, wurde vom

Verwaltungsgericht bereits entschieden (VGr, 2. März 2016, VB.2015.00544, E. 4.2).

4.3.2 Ob Art. 17

BZO den Regelungsgegenstand von § 25 ABV betrifft, stand indes – soweit

ersichtlich – noch nie zur Diskussion.

4.3.2.1 Das

Baurekursgericht erwog, zwar statuiere Art. 17 BZO in Anwendung der

Kompetenznorm für die Frage der Abstandsprivilegierung von Besonderen Gebäuden

die zusätzliche Voraussetzung der Überbauungsziffer von maximal 5 %. Mit

dieser kommunalen Umschreibung des Anwendungsbereichs werde jedoch der

kantonale Begriff des Besonderen Gebäudes, auf den § 25 ABV verweist,

nicht verändert. Da Art. 17 BZO zudem den Regelungsgegenstand von § 25 ABV nicht betreffe, und auch die weiteren kommunalen Bestimmungen –

insbesondere Art. 14 BZO betreffend Mehrlängenzuschlag – keine

Abweichungen gegenüber § 25 ABV enthielten, gelange diese Bestimmung

vorliegend unverändert zur Anwendung.

4.3.2.2

Demgegenüber will die Beschwerdeführerin aus der zusätzlichen Voraussetzung

von Art. 17 BZO ableiten, dass grössere Besondere Gebäude (mit einer

Überbauungsziffer über 5 %) die ordentlichen Grenzabstandsvorschriften der

BZO und damit auch Art. 14 BZO betreffend Mehrlängenzuschlag einhalten

müssten. Schliesse die BZO wie vorliegend die Anwendung der kantonalen

Abstandsvorschriften für Bauten der vorliegenden Grösse aus, dann sei von

diesem Ausschluss auch die Bestimmung von § 25 ABV erfasst. Nach § 25 ABV könne in den BZO-Bestimmungen nur vorgesehen werden, dass Besondere Gebäude

bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlages nicht ausser Ansatz fallen

würden.

4.3.2.3

Gesetzliche Bestimmungen müssen

in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und

Zweck und den ihnen zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer

teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat

sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm

darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte

Gesetz. Die neuere bundesgerichtliche Praxis favorisiert einen pragmatischen

Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen

Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173

E. 2.1 mit Hinweisen). Die Auslegung ist auf die sachlich richtige

Anwendung der betreffenden Norm (BGE 140 V 8 E. 2.2.1, mit Hinweisen)

sowie auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar

getroffenen Wertentscheidungen ausgerichtet (BGE 128 I 34 E. 3b).

Mit

der Bestimmung von Art. 17 BZO sollen Besondere Gebäude bis zu einer

bestimmten Grösse nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers in doppelter

Hinsicht privilegiert werden: Zum einen hinsichtlich der Überbauungsziffer und

zum anderen mit Bezug auf die Abstände (VGr, 2. März 2016, VB.2015.00544, E. 4.1).

Wenn, wie vorliegend unbestrittenermassen ein Besonderes Gebäudeteil das Mass

von 5 % der Überbauungsziffer überschreitet, liegt der Sachverhalt

indes ausserhalb des Regelungsbereichs von Art. 17 BZO. Dann entfallen die

zusätzlichen Privilegierungen von Art. 17 BZO und gelangen die kommunalen

und kantonalen Abstandsvorschriften uneingeschränkt zu Anwendung. Dass die

kantonalen Abstandsvorschriften und die darin vorgesehenen Privilegien für

Besondere Gebäude in diesen Fällen nicht zur Anwendung gelangen würden, kann

indes aus Art. 17 BZO nicht abgeleitet werden.

Demzufolge ist die Vorinstanz

zu Recht zum Schluss gelangt, dass Art. 17 BZO den Regelungstatbestand von

§ 25 ABV vorliegend nicht beschlägt. Da das kommunale Recht hinsichtlich

des Mehrlängenzuschlags bei Besonderen Gebäuden keine abweichende Regelung

vorsieht, gelangt für die Bestimmung des Gebäudeabstands die Bestimmung von § 25 ABV zur Anwendung. Beim zwischen den Hauptgebäuden D-Strasse 012 und 014

gelegenen Zwischenbau handelt es sich unbestrittenermassen um ein Besonderes

Gebäude im Sinn von § 49 Abs. 3 PBG, weshalb dieser nach dem Gesagten

gemäss § 25 ABV bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlags unbeachtlich

ist. Nach den – wie gesehen (vgl. E. 3) – zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz überschreiten die beiden Hauptgebäude für sich betrachtet eine Länge

von 12 m nicht und stehen in einem Abstand von 7 m zueinander, sodass

deren Fassadenlängen nicht zusammenzurechnen sind und damit kein

Mehrlängenzuschlag anfällt (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 BZO).

4.4 Das

Baurekursgericht führte zusammengefasst weiter aus, Art. 15 BZO zufolge

verringere sich der Grenzabstand gemäss Art. 13 und 14 BZO für jedes

weggelassene und nicht durch ein Untergeschoss ersetzte Vollgeschoss um 1 m

bis höchstens auf das kantonale Mindestmass, sofern auch die der reduzierten

Vollgeschosszahl entsprechende Gebäudehöhe gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO der

jeweiligen Zone nicht überschritten werde. Es gelangte zum Schluss, in

Anwendung von Art. 15 BZO resultiere für das Gebäude D-Strasse 014

der erforderliche Grenzabstand auf 3,5 m, welcher eingehalten sei.

Bezüglich des Gebäudes D-Strasse 012 erfolge gemäss Art. 15 BZO

lediglich eine Reduktion des Grundgrenzabstands um 1 m auf 4 m; es

stehe demnach in einem Unterabstand von 0,5 m zur Grenze. Der Zwischenbau

sei isoliert zu betrachten, womit sich der einzuhaltende Grenzabstand auf

3,5 m reduziere und demnach eingehalten sei.

Aufgrund der Abrückungserklärung habe das geplante Gebäude

D-Strasse 010 (Haus B) gegenüber dem Gebäude D-Strasse 012

zusätzlich zum eigenen Grenzabstand, welcher eingehalten werde, einen Abstand

von 0,5 m einzuhalten. Dies bedinge eine Rückversetzung der nordöstlichen

Fassade auf deren gesamten Länge und führe zu gewissen Anpassungen der inneren

Raumaufteilung, was aber ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei. Da die

bewilligte Grundrissstruktur einzuhalten sei, ändere sich am Fassadenbild

nichts, weshalb eine Aufhebung der Bewilligung und Rückweisung zur Beurteilung

der Einordnung nicht erforderlich sei. Entgegen der Beschwerdeführerin ist die

nebenbestimmungsweise Heilung des Mangels, wie sie die Vorinstanz statuiert

hat, nicht zu beanstanden. Die Rückversetzung der nordöstlichen Fassade muss

nicht eine Anpassung der dahinterliegenden Sanitärräume und des Treppenhauses

zur Folge haben, sondern kann ohne Schwierigkeiten auf Kosten der

gegenüberliegenden Wohn- und Schlafzimmerseite geschehen.

Zusammenfassend erwiesen sich damit die Rügen hinsichtlich

der einzuhaltenden Gebäudeabstände als unbehelflich. Es bleiben die Rügen

betreffend Einordnung zu prüfen.

5.

Einordnung

5.1 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber

hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an die Gestaltung

von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden,

erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur

befriedigend, sondern gut einordnen.

Als Objekte des Heimatschutzes gelten unter anderem Bauten,

die in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG eingetragen

sind. Der durch § 238 Abs. 2 PBG vermittelte Schutz greift indessen

nur soweit, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,

1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2

= BEZ 2011 Nr. 4, auch zum Folgenden; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O.

S. 826; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1).

Massgeblich ist, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus

durch neu zu erstellende Bauten nicht beeinträchtigt wird. Damit die erhöhten

ästhetischen Anforderungen zum Tragen kommen, muss aus der Sicht eines

aussenstehenden Betrachters ein optischer Bezug zwischen der projektierten

Baute und dem Schutzobjekt bestehen.

5.2 In der

näheren Umgebung der Liegenschaft befinden sich mehrere inventarisierte

Objekte. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die in direkter Nachbarschaft

gelegenen Gebäude D-Strasse 012 und 014, welche im kommunalen Inventar der

denkmalpflegerisch wertvollen Gebäude, die jeweiligen Gärten im kommunalen

Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen aufgeführt sind. Unmittelbar

talseitig des Baugrundstücks befinden sich sodann die inventarisierten Gebäude D-Strasse 06

und 07. Die auf der gegenüberliegenden Strassenseite gelegenen Winzerhäuser D-Strasse 09,

011 und 013 sind ebenfalls inventarisiert bzw. geschützt.

5.2.1 Das

Baurekursgericht führte bezüglich der Gebäude D-Strasse 012 und 014 aus,

der entsprechende Inventareintrag beziehe sich – auch hinsichtlich der Umgebung

– einzig auf die beiden Liegenschaften und begründe keine Vermutung, der

Schutzumfang umfasse eine für die Wirkung wesentliche Umgebung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, die sich bis auf das Baugrundstück erstrecken

würde. Das Baugrundstück liege damit nicht im Geltungsbereich, sondern in der

Nachbarschaft der potenziellen Schutzobjekte.

5.2.2 Aus dem

Planausschnitt der Inventarergänzung Bauten, Gärten und Anlagen 1960–1980 der

Stadt Zürich ergibt sich zweifellos, dass lediglich der Garten bis zur

Grundstücksgrenze inventarisiert ist. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt

sich aus der Fotografie nicht ableiten, dass der gesamte darauf sichtbare

Aussenraum der Liegenschaft D-Strasse 012 ebenfalls zum inventarisierten

Bereich gehören würde. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter

Beweiswürdigung auf Schutzabklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt,

verzichten. Aus dem gleichen Grund kann auch im Beschwerdeverfahren auf das

Einholen eines Gutachtens der Denkmalschutzkommission der Stadt Zürich

verzichtet werden.

5.2.3

Wie die anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien

belegen, besteht indes ein unmittelbarer optischer Bezug zwischen dem ausgesteckten

Bauvorhaben und den potenziellen Schutzobjekten D-Strasse 012 und 014 sowie

D-Strasse 06 und 07. Aufgrund der hinreichenden Nähe zu den Schutzobjekten

hat die Vorinstanz die projektierten Bauten daher zu Recht auf die Einhaltung

der qualifizierten ästhetischen Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG

geprüft.

5.3 Die

Vorinstanzen verfügen aufgrund der offenen Formulierung von § 238 Abs. 2 PBG über einen gewissen

Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihnen

selbst obliegt. Dieses Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid

nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG). Das

Verwaltungsgericht kann daher in diesem Zusammenhang nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn der

Bewilligungsentscheid auf sachfremden Motiven beruht (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00614, E. 3.3, und 12. November 2020, VB.2020.00327, E. 4.2.2).

5.3.1

Im angefochtenen Bauentscheid hatte die Bausektion ausgeführt, die

Ersatzneubauten befänden sich im durchgrünten Stadtkörper oberhalb des E-Platzes

am Hang des Zürichbergs. Das Gebiet sei mehrheitlich geprägt von freistehenden

Mehrfamilienhäusern in grüner Umgebung. Auf der gegenüberliegenden

Strassenseite bilde das kleinparzellierte, ehemals bäuerliche Ensemble, welches

teilweise unter Schutz stehe und denkmalpflegerisch wertvoll sei, eine Ausnahme.

Das Baurekursgericht bestätigte dies gestützt auf seinen

Augenschein, bei welchem dieses zunächst die Heterogenität der baulichen

Umgebung wahrnahm. Es führte ergänzend aus, bereits die beiden unmittelbar

unterhalb des Baugrundstücks gelegenen, inventarisierten Gebäude wiesen

grössere Dimensionen auf; dies gälte erst recht für das mit diesen

zusammengebaute und von der Strasse zurückversetzte Gebäude. Insgesamt sei die

Strasse durch mehrstöckige Mehrfamilienhäuser geprägt und zwar sowohl im

talseitigen als auch im hangseitigen Bereich.

5.3.2

Die Bausektion hatte im angefochtenen Beschluss sodann ausgeführt, in

Anlehnung an die heutige Situation seien auf der Parzelle wiederum zwei

freistehende Mehrfamilienhäuser geplant, die sich bezüglich Körnung gut in den

Kontext einfügten. Die Bauvolumina seien kompakt. Halbauskragende Balkone,

Erker sowie vor- und rückspringende Fassadenebenen gliederten den Baukörper.

Das Attikavolumen werde längs angeordnet und über die Giebelfassade in den

Baukörper eingebunden. Nordseitig rücke das Attika zurück. Auf eine hangseitige

Anordnung der Attikas werde zugunsten der besonderen Rücksichtnahme auf die

potenziellen Schutzobjekte D-Strasse 012 und 014 verzichtet.

Das Baurekursgericht führte dazu bestätigend aus,

jedenfalls bei Haus B wäre eine fassadenseitige Anordnung des

Attikageschosses möglich gewesen, weshalb insofern plausibel erscheine, dass im

Sinne einer besonderen Rücksichtnahme bewusst darauf verzichtet worden sei. Die

Körnung der geplanten Bauten stehe nicht im Widerspruch zum baulichen Umfeld.

Das Baugrundstück befinde sich in unmittelbarer Nähe der F-Strasse, oberhalb

derer grossmassstäbliche Mehrfamilienhäuser geradezu typisch seien. Auch

unterhalb der F-Strasse schliesse etwa talseitig an die kleinmassstäblichen

Winzerhäuser ein Gebäude mit ungleich grösseren Volumen an. Die strengen

Voraussetzungen für einen Volumenverzicht seien von vornherein nicht erfüllt.

5.3.3 Insgesamt

beurteilte die Bausektion die besondere Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG als

gegeben.

Das

Baurekursgericht gelangte hinsichtlich der im Rahmen der Einordnungsprüfung

relevanten Aspekte zum Schluss, die Bausektion habe die massgeblichen Umstände

berücksichtigt und sei zu einer vertretbaren Würdigung derselben gelangt.

Diese vorinstanzliche

Beurteilung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, wie sich im Folgenden zeigen

wird.

5.3.3.1

So hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, zwar habe ursprünglich ein

Gesamtkonzept für die Überbauung des streitbetroffenen und der

Nachbargrundstücke bestanden. Dieses sei indes nicht realisiert, sondern für

die Baugrundstücke ein separates Konzept ausgearbeitet worden. Das Argument der

Beschwerdeführerin, die geplanten Neubauten würden auf das Überbauungskonzept

keine Rücksicht nehmen, verfängt daher gerade nicht. Abgesehen davon wies die

Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die vier Gebäude nicht als Einheit

inventarisiert wurden und die Verpflichtung der besonderen Rücksichtnahme

einzig gegenüber Schutzobjekten besteht. Dass die Liegenschaften D-Strasse 08,

010, 012 und 014 vom selben Architekten geplant und erstellt wurden, ändert

daran nichts. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen zu den

Absichten des Architekten die zutreffenden Ausführungen des Baurekursgerichts

zum fehlenden Gesamtkonzept, welche sich auf die klare Aktenlage stützen, nicht

infrage zu stellen. Beim eingereichten Memorandum handelt es sich ferner

lediglich um eine Parteibehauptung und stützt dieses ihre Darstellung nicht in

relevanter Weise. Durch die nachträgliche Veränderung der Fassadengestaltung

der auf dem Baugrundstück bestehenden Bauten unterscheiden sich diese heute

ohnehin optisch markant von den potenziellen Schutzobjekten, wie das

Baurekursgericht ebenfalls zutreffend festhielt.

5.3.3.2

Weiter erwog das Baurekursgericht, gesucht erscheine im Übrigen das

Argument, die Anordnung der vier Bauten erzeuge ein ideales Mass an Aussicht

und Privatsphäre. Bereits heute ständen sich diese gegenüber und würde sich an

der räumlichen Anordnung nichts ändern. Dem ist anzufügen, dass die

Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zu den Blickachsen verkennt, dass

nicht die Perspektive vom Schutzobjekt aus betrachtet, sondern dessen

Wahrnehmung von Drittstandorten aus bei der Beurteilung im Rahmen von § 238 Abs. 2 PBG massgeblich ist. Diesbezüglich stellte das Baurekursgericht

anlässlich des Augenscheins fest, der geplante Neubau führe – mit gewissen

Einschränkungen bezüglich der talseitigen Ansicht – nicht zu einer veränderten

Wahrnehmung des rekurrentischen Gebäudes von Drittstandorten aus. Dies sei

jedoch grundsätzlich bereits im aktuellen baulichen Zustand der Fall und

akzentuiere sich aufgrund der etwas grösseren Volumina der Neubauten lediglich

bei einer Standortwahl unmittelbar talwärts des bestehenden Zwischenraums

zwischen den Gebäuden D-Strasse 08 und 010. Dass das potenzielle

Schutzobjekt von den geplanten Gebäuden geradezu erdrückt würde, lasse sich

nicht behaupten. Die Situation präsentiere sich sodann auch hinsichtlich der

weiteren umliegenden Schutzobjekte nicht anders.

Diese zutreffenden baurekursgerichtlichen Erwägungen

vermag auch der beschwerdeführerische Hinweis auf die Volumina der umliegenden

Schutzobjekte nichts zu ändern. Erstens ist für einen Volumenverzicht die

Kleinmassstäblichkeit der gesamten baulichen Umgebung und nicht bloss einzelner

(Schutz-)Objekte erforderlich. Dass die geplanten Bauten grössere Volumina

aufweisen als diese, bedeutet zweitens nicht ohne Weiteres eine fehlende

Rücksichtnahme. Das Baurekursgericht führte sodann zutreffend aus, § 238 PBG begründe keine Pflicht, die bei Nachbargebäuden verwendete Gestaltung zu

übernehmen und lasse sich eine solche auch nicht aus der besonderen

Rücksichtnahme auf das potenzielle Schutzobjekt ableiten. Dies gilt auch

hinsichtlich der Grösse.

5.3.3.3

Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die geplante

Erschliessungslösung nehme keine besondere Rücksicht auf die Schutzobjekte.

Zwar käme die geplante Tiefgaragenrampe auf der gesamten

Länge von Haus A unmittelbar neben der Grenze zum inventarisierten Garten

zu liegen und würde der bestehende Vorgarten auf einen schmalen Grünstreifen

reduziert. Doch lässt sich – wie das Baurekursgericht zutreffend erwog – weder

dem Inventar noch den Augenscheinfotografien eine das Baugrundstück

mitumfassende Gesamtkonzeption der Zugangs- und Gartensituation entnehmen. Allein

aus den parallel verlaufenden Zuwegungen kann eine solche noch nicht abgeleitet

werden, zumal im Inventareintrag lediglich die Zuwegung der Schutzobjekte als

''reizvoll'' bezeichnet wird, ohne Bezug auf die benachbarte Zuwegung zu

nehmen. Ferner hat das Baurekursgericht mit Blick auf die Augenscheinfotos

zutreffend erwogen, dass die Liegenschaft auf der streitbetroffenen Parzelle

bereits heute nur äusserst geringfügig zur Vorgartengestaltung der D-Strasse

beiträgt. Eine Bestandessituation, die zerstört werden könnte, besteht damit

entgegen der Beschwerdeführerin nicht.

Zudem wird bereits heute auf der gesamten Länge vom beschwerdeführerischen

Patio bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze eine Abgrenzung mittels Betonmauer

vorgenommen und befindet sich das Garagentor samt Vorplatz des Gebäudes D-Strasse 012

ebenfalls dominant unmittelbar neben der Zuwegung. Entgegen der

Beschwerdeführerin ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen auch

die gebührende Rücksichtnahme der geplanten Garagenrampe bejahten. Ob alternative

Lösungen allenfalls vorteilhafter wären, ist – wie bereits das Baurekursgericht

zutreffend ausführte – nicht zu prüfen.

Wenn das Baurekursgericht zum

Schluss kam, die Bausektion habe das Bauvorhaben unter dem Aspekt der

Einordnung zu Recht als bewilligungsfähig erachtet, so ist dies nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeführerin hat es im

Übrigen die besondere Rücksichtnahme geprüft und nicht bloss eine fehlende

Rücksichtnahme verneint. Diese

Würdigung hält nach dem Gesagten der seitens des Verwaltungsgerichts

vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.

6.

Zusammenfassend erwiesen sich die Rügen der

Beschwerdeführerin als unbehelflich und der angefochtene Entscheid als

rechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70

i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu. Hingegen ist die Beschwerdeführerin zu einer

Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Soweit

es sich um einen Zwischenentscheid handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 Abs. 1 BBG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 7'180.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …