VB.2020.00563
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00563
5. März 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22563)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00563
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde B seit Oktober 2019 mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020
verpflichtete die Sozialbehörde B A, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 3'086.25 an die
Sozialabteilung B zurückzuerstatten. Die Rückerstattung sei per sofort fällig.
Erwägungen
II.
A. Diesen
Beschluss focht A am 24. März 2020 (Poststempel: 26. März 2020) beim
Bezirksrat D mit Rekurs an. In ihrer Rekursantwort vom 22. April 2020
beantragte die Gemeinde B die teilweise Gutheissung des Rekurses; sie
anerkannte eine Reduktion der Rückforderung um Fr. 125.59.
B. Der
Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 13. August 2020 teilweise
gut und verpflichtete A, der Gemeinde B die in der Zeit vom 1. Oktober
2020.
bis 31. Oktober 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 2'645.75
zurückzuerstatten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, erhob keine
Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A. A
reichte gegen den Beschluss des Bezirksrats am 24. August 2020 Beschwerde
ans Verwaltungsgericht ein und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde und
mindestens sinngemäss den Verzicht auf die Rückerstattung. Eventualiter
beantragte A die teilweise Gutheissung, die Abänderung der Verfügung oder die Rückweisung
an die Vorinstanz, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem
ersuchte er um Befreiung von allfälligen Kosten und die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2020.00535.
B. Mit
Schreiben vom 2. September 2020 verzichtete der Bezirksrat auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September
2020.
die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Schreiben vom 15. September
2020.
Stellung.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 teilte das Verwaltungsgericht den
Parteien mit, dass in Betracht gezogen werde, die Rückerstattungsforderung
allenfalls gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage zu beurteilen und setzte
den Parteien Frist an, dazu Stellung zu nehmen. Die Gemeinde B reichte am 11. Januar
2021.
ihre Stellungnahme sowie weitere Akten ein. Daraufhin teilte A am 1. Februar
2021.
seinen Verzicht auf eine Stellungnahme sowie seinen Umzug nach E mit. Hierzu
liess sich die Gemeinde B nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin beschloss eine Rückforderung von Fr. 3'086.25, welche
die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) für die Monate September,
Oktober und November 2019 sowie eine Gutschrift einer Drittperson umfasste. Die
Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und reduzierte die
Rückerstattungsforderung auf Fr. 2'645.75, indem sie die Gutschrift der
Drittperson als nicht rückerstattungspflichtig qualifizierte und die zu
berücksichtigenden ALV-Taggelder für den Monat November 2019 um Fr. 314.90
reduzierte. Dieser Rahmen bildet den vorliegend relevanten Streitgegenstand;
soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von weiteren Rückforderungsbeträgen
verlangt, insbesondere den Betrag von Fr. 198.08 für Schuhe, ist nicht auf
die Beschwerde einzutreten und im Folgenden auch nicht weiter darauf
einzugehen.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der
Beschwerdegegnerin, die von der Vorinstanz beschlossene Rückforderung sei um Fr. 314.90
zu erhöhen, da es sich dabei um eine unzulässige Anschlussbeschwerde handelt
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 63 N. 22). Der Beschwerdegegnerin wäre es unbenommen
gewesen, ihren Antrag unter Einhaltung der Beschwerdefrist mittels eigener
Beschwerde vorzubringen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, die
Beschwerdegegnerin unaufgefordert und unverzüglich über alle Veränderungen
seiner finanziellen Verhältnisse zu informieren sowie ihr entsprechende
Unterlagen einzureichen, nicht bzw. sehr widerwillig und unvollständig
nachgekommen. Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche dem
Beschwerdeführer im November für die Monate September bis November 2019
ausbezahlt worden seien, hätten bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
berücksichtigt werden sollen und wären deshalb zu deklarieren gewesen. Indem
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den effektiven Eingang der
Taggelder nicht unverzüglich gemeldet, eine Abtretung dieser Taggelder an die
Beschwerdegegnerin verunmöglicht und dafür gesorgt habe, dass die
Beschwerdegegnerin vom ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch habe
machen können, habe er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen und es bestehe ein
Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer.
Die Vorinstanz anerkannte, dass die Arbeitslosenkasse ihrerseits gegenüber dem
Beschwerdeführer einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht habe, welcher zu
berücksichtigen sei. Da sich dieser auf die Monate November und Dezember 2019
beziehe, vorliegend aber nur der Monat November 2019 relevant sei, sei der
Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung nur im Umfang von Fr. 314.90
– unter Ausklammerung des Betrags für den Monat Dezember über Fr. 623.65 –
von Belang.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die
Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Rückforderung um Fr. 938.55 anerkannt
habe, weshalb nicht nur Fr. 314.90 zu berücksichtigen seien, sondern der
gesamte Betrag. Zudem sei unklar, was passiere, wenn dieser Betrag, den die
Arbeitslosenkasse bei ihm zurückgefordert habe, rechtskräftig werde, weshalb
mindestens vorsorglich der gesamte Betrag zu berücksichtigen sei. Zudem habe
die Beschwerdegegnerin erst im Januar 2020 von ihm verlangt, sie über die
Zahlungen der Arbeitslosenkasse zu informieren; vorher sei er dazu nicht verpflichtet
gewesen. Es sei bei Einreichung des Antrags beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch nicht klar gewesen, ob überhaupt ein
Anspruch auf ALV bestehe; er habe immer alle Kontoauszüge und Belege eingereicht.
Die Zahlung der Arbeitslosenkasse sei erst erfolgt, nachdem die
Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe für den Monat Dezember 2020
bezahlt habe, nämlich am 26. und 28. November 2019, weshalb ihm kein
Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bereits seit
September 2019 darüber informiert gewesen, dass eine Anmeldung beim RAV erfolgt
sei und hätte bereits damals die Möglichkeit gehabt, eine Abtretung allfälliger
Leistungen zu verlangen. Auch sei der Beschwerdegegnerin kein Schaden dadurch
entstanden, dass keine Verrechnung habe stattfinden können, da er aufgrund der
ALV-Zahlungen im Januar 2020 keine wirtschaftliche Hilfe habe beziehen müssen.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin liess ausführen, dass sie den Betrag von Fr. 938.55
keineswegs anerkannt habe, sondern lediglich einen Vorschlag zu einer
unkomplizierten und raschen Erledigung unterbreitet habe. Sodann sei ihr im
September eine bevorstehende Auszahlung von ALV-Taggeldern nicht bekannt
gewesen, weshalb auch kein Anlass dazu bestanden habe, eine Abtretungserklärung
unterzeichnen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2021 führte
sie zudem aus, dass das Sozialversicherungsgericht inzwischen entschieden habe,
dass die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 314.90
zu reduzieren sei, weshalb kein Grund mehr bestehe, die ihrige Rückforderung um
diesen Betrag zu reduzieren.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum
massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende
Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind.
In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung
berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen
Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass
die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie
Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen
zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 26. November 2020, Kap. 9.1.01, Ziff. 1;
VGr, 7. November 2017, VB.2017.00507, E. 4.7).
Dies bedeutet vorliegend, dass die ALV-Taggelder des
Monats September 2019 als Einnahmen an die wirtschaftliche Hilfe für den Monat
Oktober 2019, die Taggelder des Monats Oktober 2019 für den Monat November 2019
und die Taggelder des Monats November 2019 für den Monat Dezember 2019 zu
berücksichtigen gewesen wären. Da dem Beschwerdeführer im Monat Januar 2020
keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde, blieben die ALV-Taggelder des
Monats Dezember 2019 zu Recht unberücksichtigt.
3.2
Die
Vorinstanz stützte den Rückforderungsanspruch auf § 26 lit. a SHG.
Dispositiv
Demnach ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) verletzt (VGr, 12. Dezember 2018,
VB.2017.00066, E. 2, auch zum Folgenden; VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 3.2).
Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dazu fest,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Auszahlung der
Taggelder der Arbeitslosenkasse unverzüglich hätte informieren müssen. Weil er
dies nicht getan habe, habe er die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe im
Umfang der ALV-Taggelder unrechtmässig erwirkt. Der Beschwerdeführer bestreitet
dies und macht geltend, er habe die Abrechnungen über die ALV-Taggelder der
Beschwerdegegnerin in den Briefkasten geworfen. Ausserdem sei die
Beschwerdegegnerin bereits im September 2019 über die Anmeldung beim RAV informiert
gewesen bzw. habe sie diese Anmeldung selbst angeordnet. Wie es sich damit
verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.
3.3 Den
Abrechnungen der ALV zufolge wurden dem Beschwerdeführer für die Monate
September und Oktober 2019 am 26. November 2019 und für den Monat November
2019 am 28. November 2019 Leistungen ausgerichtet. Sämtliche diese drei
Monate betreffenden Zahlungen der ALV gingen beim Beschwerdeführer nach der
Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin ein. Damit
ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als auch eine Meldung
seinerseits nach Erhalt der Abrechnungen der ALV eine Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe nicht mehr hätte verhindern können. Dies bedeutet aber
nicht, dass der Beschwerdeführer nicht rückerstattungspflichtig wäre.
3.4 Rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider
Leistungen voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum
Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Kantonales Sozialamt,
SozialhilfeBehördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Ziff. 2, 13. Februar
2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Da sowohl die
wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Arbeitslosenentschädigung zum
Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, ist die sachliche
Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2).
Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich
eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter
Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt
es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar
in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den
gleichen Zeitraum geleistet wurde. Weiter kann es nicht darauf ankommen, ob die
Leistungen Dritter rückwirkend bzw. nachschüssig ausgerichtet werden, oder ob
sie lediglich nachträglich – d. h.
nach Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für denselben Zeitraum – eingehen,
sofern zum Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde,
unklar war, ob Leistungen Dritter erfolgen würden. In diesen Fällen erfolgte
die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe – aufgrund dieser Ungewissheit – nämlich
rechtmässig und eine darauf gestützte Rückforderung knüpft nicht an eine
Meldepflichtverletzung an.
Insofern als die ALV-Taggelder für die Monate September
bis November 2019, die an die wirtschaftliche Hilfe des jeweils kommenden Monats
angerechnet werden (oben, E. 3.1), nach Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe ausbezahlt wurden, ist die wirtschaftliche Hilfe überbrückend und damit
rechtmässig erfolgt. Auch eine sofortige Meldung des Beschwerdeführers, dass er
Taggelder erhalten habe, hätte nichts daran geändert, da er – zumindest lässt
sich den Akten nichts Abweichendes entnehmen – erst Ende November, und damit
nach Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Dezember 2019, davon
erfahren haben dürfte. Zwar steht eine Verletzung der Meldepflicht seitens des
Beschwerdeführers, indem er den Akten zufolge die Beschwerdegegnerin erst im
Januar über die Zahlungen der ALV informierte, durchaus im Raum, sie hat aber
vorliegend keine Auswirkungen auf die umstrittene Rückerstattungsforderung und
braucht nicht weiter geprüft zu werden. Da sich die Leistungen der ALV und die
Leistungen der Sozialhilfe zudem auf denselben Zeitraum beziehen und damit
Zeitidentität besteht, sind die Voraussetzungen für eine
Rückerstattungsforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt.
Keinen Einfluss auf die Höhe oder den Bestand der Rückerstattungsforderung hat
eine allfällige Abtretung; diese dient lediglich als Sicherungsinstrument.
3.5 Gilt der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelinstanz –
im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die im Ergebnis
richtige, aber falsch begründete angefochtene Verfügung aus anderen als den von
der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Parteien haben –
als Ausfluss ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör – ausnahmsweise Anspruch auf
vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz
oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren
nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit
dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 25. März
2019, 2C_933/2018, E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 29; Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29). Indem den Parteien mit
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme
zur allenfalls abweichenden Beurteilungsgrundlage gegeben wurde, sind die
Voraussetzungen für eine Motivsubstitution ohne Weiteres gegeben.
4.
4.1 Die
Arbeitslosenkasse verfügte am 17. März 2020, dass der Beschwerdeführer für
die in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 zu viel ausbezahlte
Arbeitslosenentschädigung von total netto Fr. 938.55 rückerstattungspflichtig
sei. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Rückerstattung wurde einerseits
mit kontrollfreien Tagen (November) und einem anrechenbaren Zwischenverdienst
(Dezember) begründet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der gesamte
Betrag (Fr. 938.55) von der von der Beschwerdegegnerin verfügten
Rückerstattung in Abzug zu bringen sei und nicht nur Fr. 314.90 wie dies
die Vorinstanz ausgeführt habe.
4.2 Als
Begründung beruft sich der Beschwerdeführer einerseits darauf, dass die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. April 2020 die Reduktion der
Rückforderung um diesen Betrag anerkannt habe, worauf sie zu behaften sei.
Darin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie bereit
wäre, ihre Rückforderung entsprechend zu reduzieren, sofern er im Gegenzug den
erhobenen Rekurs zurückziehen und die Restforderung akzeptieren würde. Dabei
handelt es sich um einen (ausserprozessualen) Vergleichsvorschlag seitens der
Beschwerdegegnerin und nicht um eine Anerkennung, zumal das Schreiben an eine
Betätigung des Beschwerdeführers, nämlich den Rückzug des Rekurses und das
Akzeptieren der Restforderung, anknüpfte und nicht bloss eine einseitige
Willenserklärung der Beschwerdegegnerin vorsah, was ein Wesensmerkmal des Vergleichs
ist (vgl. Griffel, § 28 N. 27 ff.). Da offensichtlich kein
entsprechender Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen war, kommt dem
Schreiben im vorliegenden Verfahren keine Verbindlichkeit zu.
4.3
Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gegen die Verfügung
der Arbeitslosenkasse ein Rechtsmittel eingelegt habe und die Verfügung damit
noch nicht rechtskräftig sei. In diesem Zusammenhang ist zuerst daran zu
erinnern, dass per Monatsende erfolgende Auszahlungen von Erwerbs- sowie
Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen
zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet werden
(oben E. 3.1). Demzufolge wäre eine allfällige Rückforderung der
Arbeitslosenkasse für den Monat November 2019 als Reduktion zu berücksichtigen,
da dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2019, in welchem die Taggelder
des Monats November, anzurechnen sind, Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Der
Monat Januar 2020 ist nicht Gegenstand der folgenden sozialhilferechtlichen Rückforderung,
weshalb die ALV-Taggelder des Monats Dezember 2019, die für den Lebensunterhalt
des Monats Januar 2020 dienten, gänzlich unberücksichtigt bleiben, was auch für
die diesen Monat betreffende Rückforderung durch die Arbeitslosenkasse gilt.
Damit hätte vorliegend ohnehin nur eine allfällige Rückforderung der Arbeitslosenkasse,
die die Taggelder des Monats November 2019 betrifft, relevant sein können. Der
Restbetrag (Fr. 623.65) kann für die vorliegende Rückforderung von
vornherein keine Rolle spielen. Ebenfalls keine Rolle spielt die inzwischen
durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2020
ergangene teilweise Gutheissung im Umfang von Fr. 314.90, da das
Verwaltungsgericht wie oben ausgeführt keine Verschlechterung zu Ungunsten der
beschwerdeführenden Partei vornehmen kann (oben E. 1.2). Indem die
Vorinstanz trotz (zum damaligen Zeitpunkt) fehlender Rechtskraft der durch die
Arbeitslosenkasse verfügten Rückforderung den Betrag von Fr. 314.90 als
abzugsfähig erachtete, handelte sie jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers.
Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Der
Beschwerdeführer stellt das Gesuch, dass dieses Verfahren mit dem anderen vor
Verwaltungsgericht hängigen und ihn betreffenden Verfahren (VB.2020.00535) zu
vereinigen sei. Da die beiden Verfahren einen anderen Verfahrensgegenstand
aufweisen, unabhängig von einander beurteilt werden können und damit eine
Vereinigung keine Synergien schaffen würde, ist darauf zu verzichten (vgl.
Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem
unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte darum, ihn von einer allfälligen Kostenauferlegung zu
befreien, womit er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
stellte. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf
Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen. Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge
seit Februar 2020 – mindestens teilweise – wieder von der Sozialhilfe abhängig.
Deshalb ist von der Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erwiesen sich die
Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist
demnach die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von
Gerichtskosten vorläufig zu verzichten.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird nicht mit dem Verfahren VB.2020.00535 vereinigt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
4. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es
werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …