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Entscheid

VB.2020.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00563

5. März 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22563)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00563

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde B seit Oktober 2019 mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2020

verpflichtete die Sozialbehörde B A, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember

2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 3'086.25 an die

Sozialabteilung B zurückzuerstatten. Die Rückerstattung sei per sofort fällig.

Erwägungen

II.

A. Diesen

Beschluss focht A am 24. März 2020 (Poststempel: 26. März 2020) beim

Bezirksrat D mit Rekurs an. In ihrer Rekursantwort vom 22. April 2020

beantragte die Gemeinde B die teilweise Gutheissung des Rekurses; sie

anerkannte eine Reduktion der Rückforderung um Fr. 125.59.

B. Der

Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 13. August 2020 teilweise

gut und verpflichtete A, der Gemeinde B die in der Zeit vom 1. Oktober

2020.

bis 31. Oktober 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 2'645.75

zurückzuerstatten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, erhob keine

Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A. A

reichte gegen den Beschluss des Bezirksrats am 24. August 2020 Beschwerde

ans Verwaltungsgericht ein und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde und

mindestens sinngemäss den Verzicht auf die Rückerstattung. Eventualiter

beantragte A die teilweise Gutheissung, die Abänderung der Verfügung oder die Rückweisung

an die Vorinstanz, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem

ersuchte er um Befreiung von allfälligen Kosten und die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren

VB.2020.00535.

B. Mit

Schreiben vom 2. September 2020 verzichtete der Bezirksrat auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September

2020.

die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Schreiben vom 15. September

2020.

Stellung.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 teilte das Verwaltungsgericht den

Parteien mit, dass in Betracht gezogen werde, die Rückerstattungsforderung

allenfalls gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage zu beurteilen und setzte

den Parteien Frist an, dazu Stellung zu nehmen. Die Gemeinde B reichte am 11. Januar

2021.

ihre Stellungnahme sowie weitere Akten ein. Daraufhin teilte A am 1. Februar

2021.

seinen Verzicht auf eine Stellungnahme sowie seinen Umzug nach E mit. Hierzu

liess sich die Gemeinde B nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin beschloss eine Rückforderung von Fr. 3'086.25, welche

die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) für die Monate September,

Oktober und November 2019 sowie eine Gutschrift einer Drittperson umfasste. Die

Vorinstanz hiess den Rekurs teilweise gut und reduzierte die

Rückerstattungsforderung auf Fr. 2'645.75, indem sie die Gutschrift der

Drittperson als nicht rückerstattungspflichtig qualifizierte und die zu

berücksichtigenden ALV-Taggelder für den Monat November 2019 um Fr. 314.90

reduzierte. Dieser Rahmen bildet den vorliegend relevanten Streitgegenstand;

soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von weiteren Rückforderungsbeträgen

verlangt, insbesondere den Betrag von Fr. 198.08 für Schuhe, ist nicht auf

die Beschwerde einzutreten und im Folgenden auch nicht weiter darauf

einzugehen.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der

Beschwerdegegnerin, die von der Vorinstanz beschlossene Rückforderung sei um Fr. 314.90

zu erhöhen, da es sich dabei um eine unzulässige Anschlussbeschwerde handelt

(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 63 N. 22). Der Beschwerdegegnerin wäre es unbenommen

gewesen, ihren Antrag unter Einhaltung der Beschwerdefrist mittels eigener

Beschwerde vorzubringen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, die

Beschwerdegegnerin unaufgefordert und unverzüglich über alle Veränderungen

seiner finanziellen Verhältnisse zu informieren sowie ihr entsprechende

Unterlagen einzureichen, nicht bzw. sehr widerwillig und unvollständig

nachgekommen. Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche dem

Beschwerdeführer im November für die Monate September bis November 2019

ausbezahlt worden seien, hätten bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

berücksichtigt werden sollen und wären deshalb zu deklarieren gewesen. Indem

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den effektiven Eingang der

Taggelder nicht unverzüglich gemeldet, eine Abtretung dieser Taggelder an die

Beschwerdegegnerin verunmöglicht und dafür gesorgt habe, dass die

Beschwerdegegnerin vom ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch habe

machen können, habe er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen und es bestehe ein

Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer.

Die Vorinstanz anerkannte, dass die Arbeitslosenkasse ihrerseits gegenüber dem

Beschwerdeführer einen Rückforderungsanspruch geltend gemacht habe, welcher zu

berücksichtigen sei. Da sich dieser auf die Monate November und Dezember 2019

beziehe, vorliegend aber nur der Monat November 2019 relevant sei, sei der

Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung nur im Umfang von Fr. 314.90

– unter Ausklammerung des Betrags für den Monat Dezember über Fr. 623.65 –

von Belang.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die

Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Rückforderung um Fr. 938.55 anerkannt

habe, weshalb nicht nur Fr. 314.90 zu berücksichtigen seien, sondern der

gesamte Betrag. Zudem sei unklar, was passiere, wenn dieser Betrag, den die

Arbeitslosenkasse bei ihm zurückgefordert habe, rechtskräftig werde, weshalb

mindestens vorsorglich der gesamte Betrag zu berücksichtigen sei. Zudem habe

die Beschwerdegegnerin erst im Januar 2020 von ihm verlangt, sie über die

Zahlungen der Arbeitslosenkasse zu informieren; vorher sei er dazu nicht verpflichtet

gewesen. Es sei bei Einreichung des Antrags beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch nicht klar gewesen, ob überhaupt ein

Anspruch auf ALV bestehe; er habe immer alle Kontoauszüge und Belege eingereicht.

Die Zahlung der Arbeitslosenkasse sei erst erfolgt, nachdem die

Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe für den Monat Dezember 2020

bezahlt habe, nämlich am 26. und 28. November 2019, weshalb ihm kein

Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bereits seit

September 2019 darüber informiert gewesen, dass eine Anmeldung beim RAV erfolgt

sei und hätte bereits damals die Möglichkeit gehabt, eine Abtretung allfälliger

Leistungen zu verlangen. Auch sei der Beschwerdegegnerin kein Schaden dadurch

entstanden, dass keine Verrechnung habe stattfinden können, da er aufgrund der

ALV-Zahlungen im Januar 2020 keine wirtschaftliche Hilfe habe beziehen müssen.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin liess ausführen, dass sie den Betrag von Fr. 938.55

keineswegs anerkannt habe, sondern lediglich einen Vorschlag zu einer

unkomplizierten und raschen Erledigung unterbreitet habe. Sodann sei ihr im

September eine bevorstehende Auszahlung von ALV-Taggeldern nicht bekannt

gewesen, weshalb auch kein Anlass dazu bestanden habe, eine Abtretungserklärung

unterzeichnen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2021 führte

sie zudem aus, dass das Sozialversicherungsgericht inzwischen entschieden habe,

dass die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 314.90

zu reduzieren sei, weshalb kein Grund mehr bestehe, die ihrige Rückforderung um

diesen Betrag zu reduzieren.

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist der Zeitraum

massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht genügende

Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte bestimmt sind.

In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung

berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu unregelmässigen

Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon auszugehen, dass

die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie

Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen

zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, 26. November 2020, Kap. 9.1.01, Ziff. 1;

VGr, 7. November 2017, VB.2017.00507, E. 4.7).

Dies bedeutet vorliegend, dass die ALV-Taggelder des

Monats September 2019 als Einnahmen an die wirtschaftliche Hilfe für den Monat

Oktober 2019, die Taggelder des Monats Oktober 2019 für den Monat November 2019

und die Taggelder des Monats November 2019 für den Monat Dezember 2019 zu

berücksichtigen gewesen wären. Da dem Beschwerdeführer im Monat Januar 2020

keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde, blieben die ALV-Taggelder des

Monats Dezember 2019 zu Recht unberücksichtigt.

3.2

Die

Vorinstanz stützte den Rückforderungsanspruch auf § 26 lit. a SHG.

Dispositiv

Demnach ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) verletzt (VGr, 12. Dezember 2018,

VB.2017.00066, E. 2, auch zum Folgenden; VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 3.2).

Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dazu fest,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Auszahlung der

Taggelder der Arbeitslosenkasse unverzüglich hätte informieren müssen. Weil er

dies nicht getan habe, habe er die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe im

Umfang der ALV-Taggelder unrechtmässig erwirkt. Der Beschwerdeführer bestreitet

dies und macht geltend, er habe die Abrechnungen über die ALV-Taggelder der

Beschwerdegegnerin in den Briefkasten geworfen. Ausserdem sei die

Beschwerdegegnerin bereits im September 2019 über die Anmeldung beim RAV informiert

gewesen bzw. habe sie diese Anmeldung selbst angeordnet. Wie es sich damit

verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.

3.3 Den

Abrechnungen der ALV zufolge wurden dem Beschwerdeführer für die Monate

September und Oktober 2019 am 26. November 2019 und für den Monat November

2019 am 28. November 2019 Leistungen ausgerichtet. Sämtliche diese drei

Monate betreffenden Zahlungen der ALV gingen beim Beschwerdeführer nach der

Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin ein. Damit

ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als auch eine Meldung

seinerseits nach Erhalt der Abrechnungen der ALV eine Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe nicht mehr hätte verhindern können. Dies bedeutet aber

nicht, dass der Beschwerdeführer nicht rückerstattungspflichtig wäre.

3.4 Rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG ganz

oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder

anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider

Leistungen voraus (VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; zum

Erfordernis der zeitlichen Kongruenz vgl. auch Kantonales Sozialamt,

SozialhilfeBehördenhandbuch, Kap. 15.2.02, Ziff. 2, 13. Februar

2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Da sowohl die

wirtschaftliche Hilfe als auch die Invalidenrenten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Arbeitslosenentschädigung zum

Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen, ist die sachliche

Kongruenz vorliegend gegeben (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 2.2).

Aus dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz folgt, dass nachträglich

eingehende Leistungen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter

Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dabei kommt

es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt die Leistung ausbezahlt wurde oder gar

in welchem Zeitpunkt sie verbucht wurde, sondern ob sie objektiv für den

gleichen Zeitraum geleistet wurde. Weiter kann es nicht darauf ankommen, ob die

Leistungen Dritter rückwirkend bzw. nachschüssig ausgerichtet werden, oder ob

sie lediglich nachträglich – d. h.

nach Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für denselben Zeitraum – eingehen,

sofern zum Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde,

unklar war, ob Leistungen Dritter erfolgen würden. In diesen Fällen erfolgte

die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe – aufgrund dieser Ungewissheit – nämlich

rechtmässig und eine darauf gestützte Rückforderung knüpft nicht an eine

Meldepflichtverletzung an.

Insofern als die ALV-Taggelder für die Monate September

bis November 2019, die an die wirtschaftliche Hilfe des jeweils kommenden Monats

angerechnet werden (oben, E. 3.1), nach Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe ausbezahlt wurden, ist die wirtschaftliche Hilfe überbrückend und damit

rechtmässig erfolgt. Auch eine sofortige Meldung des Beschwerdeführers, dass er

Taggelder erhalten habe, hätte nichts daran geändert, da er – zumindest lässt

sich den Akten nichts Abweichendes entnehmen – erst Ende November, und damit

nach Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Dezember 2019, davon

erfahren haben dürfte. Zwar steht eine Verletzung der Meldepflicht seitens des

Beschwerdeführers, indem er den Akten zufolge die Beschwerdegegnerin erst im

Januar über die Zahlungen der ALV informierte, durchaus im Raum, sie hat aber

vorliegend keine Auswirkungen auf die umstrittene Rückerstattungsforderung und

braucht nicht weiter geprüft zu werden. Da sich die Leistungen der ALV und die

Leistungen der Sozialhilfe zudem auf denselben Zeitraum beziehen und damit

Zeitidentität besteht, sind die Voraussetzungen für eine

Rückerstattungsforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt.

Keinen Einfluss auf die Höhe oder den Bestand der Rückerstattungsforderung hat

eine allfällige Abtretung; diese dient lediglich als Sicherungsinstrument.

3.5 Gilt der

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelinstanz –

im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die im Ergebnis

richtige, aber falsch begründete angefochtene Verfügung aus anderen als den von

der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Parteien haben –

als Ausfluss ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör – ausnahmsweise Anspruch auf

vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz

oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren

nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit

dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 25. März

2019, 2C_933/2018, E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 29; Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29). Indem den Parteien mit

Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme

zur allenfalls abweichenden Beurteilungsgrundlage gegeben wurde, sind die

Voraussetzungen für eine Motivsubstitution ohne Weiteres gegeben.

4.

4.1 Die

Arbeitslosenkasse verfügte am 17. März 2020, dass der Beschwerdeführer für

die in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 zu viel ausbezahlte

Arbeitslosenentschädigung von total netto Fr. 938.55 rückerstattungspflichtig

sei. Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Rückerstattung wurde einerseits

mit kontrollfreien Tagen (November) und einem anrechenbaren Zwischenverdienst

(Dezember) begründet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der gesamte

Betrag (Fr. 938.55) von der von der Beschwerdegegnerin verfügten

Rückerstattung in Abzug zu bringen sei und nicht nur Fr. 314.90 wie dies

die Vorinstanz ausgeführt habe.

4.2 Als

Begründung beruft sich der Beschwerdeführer einerseits darauf, dass die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. April 2020 die Reduktion der

Rückforderung um diesen Betrag anerkannt habe, worauf sie zu behaften sei.

Darin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie bereit

wäre, ihre Rückforderung entsprechend zu reduzieren, sofern er im Gegenzug den

erhobenen Rekurs zurückziehen und die Restforderung akzeptieren würde. Dabei

handelt es sich um einen (ausserprozessualen) Vergleichsvorschlag seitens der

Beschwerdegegnerin und nicht um eine Anerkennung, zumal das Schreiben an eine

Betätigung des Beschwerdeführers, nämlich den Rückzug des Rekurses und das

Akzeptieren der Restforderung, anknüpfte und nicht bloss eine einseitige

Willenserklärung der Beschwerdegegnerin vorsah, was ein Wesensmerkmal des Vergleichs

ist (vgl. Griffel, § 28 N. 27 ff.). Da offensichtlich kein

entsprechender Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen war, kommt dem

Schreiben im vorliegenden Verfahren keine Verbindlichkeit zu.

4.3

Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gegen die Verfügung

der Arbeitslosenkasse ein Rechtsmittel eingelegt habe und die Verfügung damit

noch nicht rechtskräftig sei. In diesem Zusammenhang ist zuerst daran zu

erinnern, dass per Monatsende erfolgende Auszahlungen von Erwerbs- sowie

Erwerbsersatzeinkommen, wozu auch die Taggelder der Arbeitslosenversicherungen

zählen, zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet werden

(oben E. 3.1). Demzufolge wäre eine allfällige Rückforderung der

Arbeitslosenkasse für den Monat November 2019 als Reduktion zu berücksichtigen,

da dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2019, in welchem die Taggelder

des Monats November, anzurechnen sind, Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Der

Monat Januar 2020 ist nicht Gegenstand der folgenden sozialhilferechtlichen Rückforderung,

weshalb die ALV-Taggelder des Monats Dezember 2019, die für den Lebensunterhalt

des Monats Januar 2020 dienten, gänzlich unberücksichtigt bleiben, was auch für

die diesen Monat betreffende Rückforderung durch die Arbeitslosenkasse gilt.

Damit hätte vorliegend ohnehin nur eine allfällige Rückforderung der Arbeitslosenkasse,

die die Taggelder des Monats November 2019 betrifft, relevant sein können. Der

Restbetrag (Fr. 623.65) kann für die vorliegende Rückforderung von

vornherein keine Rolle spielen. Ebenfalls keine Rolle spielt die inzwischen

durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2020

ergangene teilweise Gutheissung im Umfang von Fr. 314.90, da das

Verwaltungsgericht wie oben ausgeführt keine Verschlechterung zu Ungunsten der

beschwerdeführenden Partei vornehmen kann (oben E. 1.2). Indem die

Vorinstanz trotz (zum damaligen Zeitpunkt) fehlender Rechtskraft der durch die

Arbeitslosenkasse verfügten Rückforderung den Betrag von Fr. 314.90 als

abzugsfähig erachtete, handelte sie jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers.

Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Der

Beschwerdeführer stellt das Gesuch, dass dieses Verfahren mit dem anderen vor

Verwaltungsgericht hängigen und ihn betreffenden Verfahren (VB.2020.00535) zu

vereinigen sei. Da die beiden Verfahren einen anderen Verfahrensgegenstand

aufweisen, unabhängig von einander beurteilt werden können und damit eine

Vereinigung keine Synergien schaffen würde, ist darauf zu verzichten (vgl.

Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem

unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der

Beschwerdeführer ersuchte darum, ihn von einer allfälligen Kostenauferlegung zu

befreien, womit er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

stellte. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf

Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen. Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge

seit Februar 2020 – mindestens teilweise – wieder von der Sozialhilfe abhängig.

Deshalb ist von der Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erwiesen sich die

Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist

demnach die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von

Gerichtskosten vorläufig zu verzichten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Das

Verfahren wird nicht mit dem Verfahren VB.2020.00535 vereinigt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

4. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Es

werden keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …