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Entscheid

VB.2020.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00564

5. November 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22219)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00564

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundehaltung

(unentgeltliche Rechtspflege),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

Halter der Hündin C. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 4. November

2019 wurde die Hündin am 28. Oktober 2019 von der Kantonspolizei

anlässlich eines Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der

Wohnung der ehemaligen Partnerin von A, D, angetroffen und, weil diese nicht

mehr für die Hündin sorgen konnte und A nicht auffindbar war, gleichentags in

ein Tierheim verbracht. Am 12. November 2019 verfügte das Veterinäramt die

vorsorgliche Beschlagnahmung der Hündin C wegen Zurücklassens eines Hundes

ohne Betreuung. Zwei tierärztliche Untersuchungen am 6. und 9. Dezember

2019 diagnostizierten bei der Hündin eine glandulärzystische

Endometriumshyperplasie und empfahlen deswegen deren Kastration.

B. Am 13. Mai

2020 verfügte das Veterinäramt die Rückgabe der Hündin C an A unter

Auflagen und sprach ein sofort wirksames Verbot zur Haltung weiterer Hunde aus.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung des Veterinäramts vom 13. Mai 2020 liess A

am 15. Juni 2020 Rekurs erheben und nebst deren Aufhebung die

sofortige Rückgabe der Hündin sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots beantragen. Zudem stellte er ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand in

der Person von Rechtsanwalt B.

B. Mit

Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion die

Anträge auf unverzügliche Herausgabe der Hündin C (Dispositiv-Ziffer I)

und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer II)

sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziffer III) ab.

III.

A. Gegen

Dispositiv-Ziffer III dieses Zwischenentscheids gelangte A mit Beschwerde

vom 28. August 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren. Zudem stellte er denselben prozessualen Antrag für das

Beschwerdeverfahren und ersuchte um die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Das

Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion reichten am 9. bzw. 11. September

2020.

die in der Sache ergangenen Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Gesundheitsdirektion nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid

betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung kann bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz

angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122). Die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage

betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren

ist ein Zwischenentscheid, der in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge

hat; jedenfalls dann, wenn nicht auszuschliessen ist, dass im weiteren Verlauf

des Verfahrens zusätzliche Schritte der Rechtsvertretung erforderlich sind

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen). Davon

ist hier auszugehen, zumal Dispositiv-Ziffer V des angefochtenen

Entscheids Rechtsanwalt B aufforderte, sich innert 30 Tagen zu einer

Stellungnahme des Veterinäramts zu äussern. Anderes gilt hingegen für die

Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung: Da die weitere

Rekursbehandlung nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig

gemacht worden ist, ist mit der Ablehnung dieses Gesuchs kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil verbunden und die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Prozessführung somit erst mit dem Endentscheid anfechtbar

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 73). Insoweit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

Die

Angelegenheit ist nicht streitwertbehaftet, weshalb auch der zu beurteilende

Zwischenentscheid ungeachtet der Höhe der allfälligen Entschädigung des

Rechtsbeistands für das Rekursverfahren nicht nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlich zu beurteilen ist (Bertschi, § 38b N. 12).

Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw.

Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).

2.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei als mittellos zu betrachten, seine

Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos. Aufgrund seines bisherigen und

aktuellen Verhaltens und seiner persönlichen Umstände scheine der

Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Hündin C ohne Auflagen

tierschutzkonform zu halten. Ihm fehle die Einsicht, dass die Hündin kastriert

werden müsse. Angesichts des beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers sei die Verbindung der Herausgabe der Hündin mit Auflagen

zwingend. In der Verfügung vom 13. Mai 2020 hatte das Veterinäramt zur

Begründung der erteilten Auflagen und des teilweisen Hundehalteverbots erwogen,

dass die Hündin am 28. Oktober 2019 ängstlich und verstört angetroffen

worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Hündin nicht korrekt registriert oder

angemeldet und keine Belege über die obligatorische Hundeausbildung

eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er die obligatorischen Kurse

mit der Hündin nicht absolviert habe. Aus einer psychiatrischen Bestätigung von

Dr. med. E gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an einer

Persönlichkeitsstörung leide. Bei einem wieder zu erwartenden Verschwinden des

Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser seine Hunde bei einer

Person lasse, welche zu deren Betreuung nicht in der Lage sei. Angesichts

dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nur die Haltung eines

Hundes zu gestatten. Die Weiterführung der Psychotherapie sei zwingend, um zu

verhindern, dass die Hündin aufgrund einer Veränderung des psychischen Zustands

des Beschwerdeführers in eine tierschutzrelevante Situation gerate. Eine

chirurgische Kastration der Hündin sei aus tierärztlicher Sicht notwendig,

damit diese nicht plötzlich und unerwartet an einer eitrigen Entzündung der

Gebärmutter erkranke, weshalb ein entsprechender Eingriff vor der Rückgabe

vorzunehmen sei.

2.3

Zur

Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist das hypothetische

Verhalten einer nicht mittellosen Partei zu berücksichtigen: Wenn sich eine

Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde, ist

dieses als aussichtslos zu betrachten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 47).

Der Beschwerdeführer sucht daraus abzuleiten, dass sein Rekurs nicht als

aussichtslos hätte betrachtet werden dürfen, weil die Verfügung des

Beschwerdegegners einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle, welchen

er bei ausreichenden finanziellen Mitteln nicht einfach so hinnehmen würde,

umso mehr, da der Hündin inzwischen zufolge gesundheitlicher Probleme die –

inzwischen erfolgte – Euthanasierung drohe. Auch angesichts der zahlreichen

Auflagen dränge sich der Schluss auf, dass sich eine vermögende Partei zur

Ergreifung des Rechtsmittels veranlasst gesehen hätte. Entscheidend ist jedoch

nicht, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Interesses an der

Hundehaltung bei ausreichenden finanziellen Mitteln ungeachtet der

Erfolgsaussichten eines Rekurses zur selbstfinanzierten Rechtsmittelerhebung

entschieden hätte. Vielmehr ist massgeblich, dass bei vernünftiger Betrachtung

der objektiven Erfolgschancen des Rekurses nicht ernsthaft mit dessen

Gutheissung gerechnet werden durfte und eine nicht mittellose Partei daher bei

vernünftiger Überlegung kein Rechtsmittel erhoben hätte. Der Beschwerdeführer wandte

sich nicht gegen einzelne Auflagen in der Verfügung vom 13. Mai 2020, die

sich allenfalls als unverhältnismässig erweisen könnten, sondern verlangte die

Rückgabe der Hündin ohne jegliche Auflagen und insbesondere auch ohne deren

vorgängige Kastration. Letztere wäre indessen gemäss zwei unabhängig voneinander

erfolgten tiermedizinischen Untersuchungen notwendig gewesen (siehe vorstehend

I.A). Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen administrativen

Verpflichtungen als Tierhalter in der Vergangenheit nicht umfassend

nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer durfte vor diesem Hintergrund nicht

ernsthaft mit einer Gutheissung seines Begehrens rechnen, das sich nicht gegen

eine oder mehrere einzelne Auflagen richtete, sondern die Rückgabe der Hündin

ohne jedwede begleitende behördliche Anordnung bezweckte.

Hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots bringt der

Beschwerdeführer vor, dass seine Hündin erst nach ihrer Beschlagnahme

gesundheitliche Probleme entwickelt habe, dass sie nicht vernachlässigt oder

unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sei und dass er als

hingebungsvoller Hundeliebhaber seine gesamte Freizeit der Betreuung von Hunden

widme. Im Rahmen der beim Zwischenentscheid über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung vorzunehmenden Prüfung der Erfolgschancen des Rekurses durfte

die Vorinstanz aber bereits aus den Umständen, unter welchen die Hündin C

am 28. Oktober 2019 angetroffen worden war, und der damaligen

Nichtauffindbarkeit des Beschwerdeführers ableiten, dass dessen Aussichten,

hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots zu unterliegen, die Aussichten

eines Obsiegens deutlich überstiegen.

2.4

Selbst

wenn hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots nicht von der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens auszugehen sein sollte,

wäre auch insoweit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung mangels

Notwendigkeit zu verneinen. Je stärker nämlich in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime

(§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, umso schwieriger muss der Fall in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer

Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82). Im Rekursverfahren

gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und trifft die

Rekursbehörde eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht: Sie hat von

Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen,

soweit die Rügen der rekurrierenden Partei dazu Anlass geben, wobei an deren

Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht keine hohen Anforderungen gestellt

werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44 f.).

Inwiefern das Rekursverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, welchen ein juristischer Laie nur mithilfe eines

Rechtsbeistands gewachsen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist

auch nicht ersichtlich. Aus dem einzigen zur Begründung der Notwendigkeit eines

Rechtsbeistands angeführten Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig

sei, folgt entsprechend keine solche.

3.

3.1

Nach den

vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

In

Anwendung der dargelegten Grundsätze erweist sich auch die Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

abzuweisen ist (§ 16 VRG).

4.

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid betreffend

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung handelt

es sich bei diesem Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2). Entsprechend ist eine Beschwerde an

das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a;

vgl. E. 1.1 hiervor) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an: …