VB.2020.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00564
5. November 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22219)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00564
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung
(unentgeltliche Rechtspflege),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
Halter der Hündin C. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 4. November
2019 wurde die Hündin am 28. Oktober 2019 von der Kantonspolizei
anlässlich eines Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der
Wohnung der ehemaligen Partnerin von A, D, angetroffen und, weil diese nicht
mehr für die Hündin sorgen konnte und A nicht auffindbar war, gleichentags in
ein Tierheim verbracht. Am 12. November 2019 verfügte das Veterinäramt die
vorsorgliche Beschlagnahmung der Hündin C wegen Zurücklassens eines Hundes
ohne Betreuung. Zwei tierärztliche Untersuchungen am 6. und 9. Dezember
2019 diagnostizierten bei der Hündin eine glandulärzystische
Endometriumshyperplasie und empfahlen deswegen deren Kastration.
B. Am 13. Mai
2020 verfügte das Veterinäramt die Rückgabe der Hündin C an A unter
Auflagen und sprach ein sofort wirksames Verbot zur Haltung weiterer Hunde aus.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung des Veterinäramts vom 13. Mai 2020 liess A
am 15. Juni 2020 Rekurs erheben und nebst deren Aufhebung die
sofortige Rückgabe der Hündin sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots beantragen. Zudem stellte er ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand in
der Person von Rechtsanwalt B.
B. Mit
Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion die
Anträge auf unverzügliche Herausgabe der Hündin C (Dispositiv-Ziffer I)
und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer II)
sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziffer III) ab.
III.
A. Gegen
Dispositiv-Ziffer III dieses Zwischenentscheids gelangte A mit Beschwerde
vom 28. August 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren. Zudem stellte er denselben prozessualen Antrag für das
Beschwerdeverfahren und ersuchte um die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Das
Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion reichten am 9. bzw. 11. September
2020.
die in der Sache ergangenen Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Gesundheitsdirektion nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung kann bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz
angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122). Die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage
betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren
ist ein Zwischenentscheid, der in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge
hat; jedenfalls dann, wenn nicht auszuschliessen ist, dass im weiteren Verlauf
des Verfahrens zusätzliche Schritte der Rechtsvertretung erforderlich sind
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen). Davon
ist hier auszugehen, zumal Dispositiv-Ziffer V des angefochtenen
Entscheids Rechtsanwalt B aufforderte, sich innert 30 Tagen zu einer
Stellungnahme des Veterinäramts zu äussern. Anderes gilt hingegen für die
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung: Da die weitere
Rekursbehandlung nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig
gemacht worden ist, ist mit der Ablehnung dieses Gesuchs kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil verbunden und die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Prozessführung somit erst mit dem Endentscheid anfechtbar
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 73). Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
1.2
Die
Angelegenheit ist nicht streitwertbehaftet, weshalb auch der zu beurteilende
Zwischenentscheid ungeachtet der Höhe der allfälligen Entschädigung des
Rechtsbeistands für das Rekursverfahren nicht nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlich zu beurteilen ist (Bertschi, § 38b N. 12).
Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw.
Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).
2.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei als mittellos zu betrachten, seine
Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos. Aufgrund seines bisherigen und
aktuellen Verhaltens und seiner persönlichen Umstände scheine der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Hündin C ohne Auflagen
tierschutzkonform zu halten. Ihm fehle die Einsicht, dass die Hündin kastriert
werden müsse. Angesichts des beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers sei die Verbindung der Herausgabe der Hündin mit Auflagen
zwingend. In der Verfügung vom 13. Mai 2020 hatte das Veterinäramt zur
Begründung der erteilten Auflagen und des teilweisen Hundehalteverbots erwogen,
dass die Hündin am 28. Oktober 2019 ängstlich und verstört angetroffen
worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Hündin nicht korrekt registriert oder
angemeldet und keine Belege über die obligatorische Hundeausbildung
eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass er die obligatorischen Kurse
mit der Hündin nicht absolviert habe. Aus einer psychiatrischen Bestätigung von
Dr. med. E gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an einer
Persönlichkeitsstörung leide. Bei einem wieder zu erwartenden Verschwinden des
Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser seine Hunde bei einer
Person lasse, welche zu deren Betreuung nicht in der Lage sei. Angesichts
dieser Umstände sei dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres nur die Haltung eines
Hundes zu gestatten. Die Weiterführung der Psychotherapie sei zwingend, um zu
verhindern, dass die Hündin aufgrund einer Veränderung des psychischen Zustands
des Beschwerdeführers in eine tierschutzrelevante Situation gerate. Eine
chirurgische Kastration der Hündin sei aus tierärztlicher Sicht notwendig,
damit diese nicht plötzlich und unerwartet an einer eitrigen Entzündung der
Gebärmutter erkranke, weshalb ein entsprechender Eingriff vor der Rückgabe
vorzunehmen sei.
2.3
Zur
Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist das hypothetische
Verhalten einer nicht mittellosen Partei zu berücksichtigen: Wenn sich eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde, ist
dieses als aussichtslos zu betrachten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 47).
Der Beschwerdeführer sucht daraus abzuleiten, dass sein Rekurs nicht als
aussichtslos hätte betrachtet werden dürfen, weil die Verfügung des
Beschwerdegegners einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle, welchen
er bei ausreichenden finanziellen Mitteln nicht einfach so hinnehmen würde,
umso mehr, da der Hündin inzwischen zufolge gesundheitlicher Probleme die –
inzwischen erfolgte – Euthanasierung drohe. Auch angesichts der zahlreichen
Auflagen dränge sich der Schluss auf, dass sich eine vermögende Partei zur
Ergreifung des Rechtsmittels veranlasst gesehen hätte. Entscheidend ist jedoch
nicht, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Interesses an der
Hundehaltung bei ausreichenden finanziellen Mitteln ungeachtet der
Erfolgsaussichten eines Rekurses zur selbstfinanzierten Rechtsmittelerhebung
entschieden hätte. Vielmehr ist massgeblich, dass bei vernünftiger Betrachtung
der objektiven Erfolgschancen des Rekurses nicht ernsthaft mit dessen
Gutheissung gerechnet werden durfte und eine nicht mittellose Partei daher bei
vernünftiger Überlegung kein Rechtsmittel erhoben hätte. Der Beschwerdeführer wandte
sich nicht gegen einzelne Auflagen in der Verfügung vom 13. Mai 2020, die
sich allenfalls als unverhältnismässig erweisen könnten, sondern verlangte die
Rückgabe der Hündin ohne jegliche Auflagen und insbesondere auch ohne deren
vorgängige Kastration. Letztere wäre indessen gemäss zwei unabhängig voneinander
erfolgten tiermedizinischen Untersuchungen notwendig gewesen (siehe vorstehend
I.A). Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen administrativen
Verpflichtungen als Tierhalter in der Vergangenheit nicht umfassend
nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer durfte vor diesem Hintergrund nicht
ernsthaft mit einer Gutheissung seines Begehrens rechnen, das sich nicht gegen
eine oder mehrere einzelne Auflagen richtete, sondern die Rückgabe der Hündin
ohne jedwede begleitende behördliche Anordnung bezweckte.
Hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots bringt der
Beschwerdeführer vor, dass seine Hündin erst nach ihrer Beschlagnahme
gesundheitliche Probleme entwickelt habe, dass sie nicht vernachlässigt oder
unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sei und dass er als
hingebungsvoller Hundeliebhaber seine gesamte Freizeit der Betreuung von Hunden
widme. Im Rahmen der beim Zwischenentscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung vorzunehmenden Prüfung der Erfolgschancen des Rekurses durfte
die Vorinstanz aber bereits aus den Umständen, unter welchen die Hündin C
am 28. Oktober 2019 angetroffen worden war, und der damaligen
Nichtauffindbarkeit des Beschwerdeführers ableiten, dass dessen Aussichten,
hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots zu unterliegen, die Aussichten
eines Obsiegens deutlich überstiegen.
2.4
Selbst
wenn hinsichtlich des teilweisen Hundehalteverbots nicht von der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens auszugehen sein sollte,
wäre auch insoweit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung mangels
Notwendigkeit zu verneinen. Je stärker nämlich in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime
(§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, umso schwieriger muss der Fall in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit einer
Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82). Im Rekursverfahren
gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und trifft die
Rekursbehörde eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht: Sie hat von
Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen,
soweit die Rügen der rekurrierenden Partei dazu Anlass geben, wobei an deren
Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht keine hohen Anforderungen gestellt
werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 44 f.).
Inwiefern das Rekursverfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, welchen ein juristischer Laie nur mithilfe eines
Rechtsbeistands gewachsen wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist
auch nicht ersichtlich. Aus dem einzigen zur Begründung der Notwendigkeit eines
Rechtsbeistands angeführten Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig
sei, folgt entsprechend keine solche.
3.
3.1
Nach den
vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
In
Anwendung der dargelegten Grundsätze erweist sich auch die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen ist (§ 16 VRG).
4.
Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid betreffend
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung handelt
es sich bei diesem Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2). Entsprechend ist eine Beschwerde an
das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a;
vgl. E. 1.1 hiervor) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an: …