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Entscheid

VB.2020.00565

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00565

18. November 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22253)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00565

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule Zürcher Unterland,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

der Aufnahmeprüfung,

hat

sich ergeben:

Der im Jahr 2007 geborene A absolvierte im Frühling 2020

an der Kantonsschule Zürcher Unterland die Zentrale Aufnahmeprüfung für die

Langgymnasien. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die Prorektorin Eltern

von A, B und F, je einzeln mit, dass A in den massgebenden Fächern Deutsch und

Mathematik die Noten 3,38 bzw. 4,25 erzielt habe, was einen

Notendurchschnitt von 3,81 ergebe, womit er den für die Aufnahme geforderten

Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht habe.

Nachdem B gegen die Korrektur der Sprachprüfung Einwände

erhoben hatte, teilte die Kantonsschule Zürcher Unterland dieser mit Schreiben

vom 9. April 2020 mit, dass die Bewertung der Sprachprüfung auf 3,25

angehoben werde. Daraus resultiere ein gewichteter Gesamtdurchschnitt von

3,875, weshalb am Nichtaufnahmeentscheid festgehalten werde.

Sachverhalt

I.

A liess dagegen bei der Bildungsdirektion rekurrieren und

im Wesentlichen beantragen, die Verfügung vom 9. April 2020 sei aufzuheben

und die Noten in den Fächern Mathematik und Deutsch anzuheben; eventualiter sei

die Wiederholung der Aufnahmeprüfung anzuordnen. Die Bildungsdirektion wies den

Rekurs mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte B die Verfahrenskosten von Fr. 657.- (Dispositiv-Ziff. II)

und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

Erwägungen

II.

Am 24. August 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verfügung 01 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom

9.

Juli 2020 sei aufzuheben.

2.

Die Note für das Fach Mathematik sei auf die Note 4.5

anzuheben (Anhebung um 0.25 Notenpunkte) und der Beschwerdeführer sei zur Kantonsschule

Zürcher Unterland zuzulassen.

3.

Die Note für den Aufsatz sei auf die Note 4.25 anzuheben

(Anhebung um 0.5 Notenpunkte) und damit als bestanden zu werten.

4.

Eventualiter sei der Aufsatz von einer Lehrperson und einem

unabhängigen Experten neu zu bewerten.

5.

Die Aufnahmeprüfung sei als bestanden zu werten.

6.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Notenschnitt der

Kandidaten aus öffentlichen Schulen für die Aufnahmeprüfung der Jahre 2010 bis

2020.

offenzulegen und dem Beschwerdeführer nach Erhalt der Dokumente eine

Nachfrist zur Stellungnahme und zur Einreichung einer Ergänzung zu gewähren.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer."

Die Kantonsschule Zürcher Unterland reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom

4.

September 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge.

Hierzu liess A am 28. September 2020 Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach den §§ 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

(MSG, LS 413.21) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall (vgl. VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480, E. 2.2

Abs. 1 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.;

Donatsch, § 20 N. 88, je auch zum Folgenden). Hier schreitet das

Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar

ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechts­mittelinstanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20

N. 89; vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen

Rechts­schutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das

neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff.,

81).

3.

Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung den Erfahrungsnotendurchschnitt

der Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen Schulen für die Aufnahmeprüfung

der Jahre 2009 bis 2019 eingereicht; für das Jahr 2020 sei dieser noch nicht

erhoben worden. Der Beschwerdeführer konnte (auch) dazu mit Eingabe vom

28.

September 2020 Stellung nehmen. Somit besteht kein Anlass, ihm eine (erneute) (Nach-)Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung einer

Ergänzung zu gewähren. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang darauf

hinzuweisen, dass nicht bereits deshalb auf die Bekanntgabe der

Notendurchschnitte der Jahre 2009 bis 2019 verzichtet werden kann, weil diese

dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines anderen Verfahrens bereits mitgeteilt

worden waren (vgl. VGr, AN.2019.00003, E. 4.2 Abs. 2). Auch der

Umstand, dass die Erfahrungsnotendurchschnitte der Jahre 2018 und 2019 im

vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnt wurden und damit öffentlich

zugänglich sind, ändert daran nichts. Vielmehr geht es darum, dass die Angaben

auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden können.

4.

4.1

Nach § 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für

die Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme

ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig (Satz 2).

Bezüglich der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien bestimmt § 8

Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an

die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement,

AufnahmeR [LS 413.250.1]) dabei näher, dass an einem oder zwei Tagen eine

schriftliche Aufnahmeprüfung durchgeführt wird, welche die Teile Deutsch

(Verfassen eines Textes [60 Minuten]; Textverständnis und Sprachbetrachtung

[45 Minuten]) sowie Mathematik (60 Minuten) umfasst. Die Prüfungsnote

ist das Mittel aus den Noten in beiden Fächern. Sie wird mit zwei

Dezimalstellen ausgedrückt (§ 10 Abs. 3 AufnahmeR).

4.2

Bei

Kandidatinnen und Kandidaten aus öffentlichen zürcherischen oder entsprechenden

ausserkantonalen öffentlichen Schulen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die

6.

Klasse der Primarschule besuchen, wird beim Entscheid über die Aufnahme

zusätzlich die Erfahrungsnote mitberücksichtigt, das heisst das Mittel der

Noten in Deutsch und Mathematik gemäss dem letzten regulären Zeugnis (§ 11

Abs. 1, 3 und 5 AufnahmeR); die Prüfung gilt als bestanden, wenn der

Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt

(§ 12 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus der 5. Klasse

der Primarschule (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 1a AufnahmeR)

sowie solchen aus der 6. Primarklasse einer Privatschule (§ 11

Abs. 1 e contrario AufnahmeR) entscheidet dagegen nach § 13 Satz 1 AufnahmeR allein die Prüfungsnote; die Erfahrungsnote bleibt unberücksichtigt.

Für einen positiven Aufnahmeentscheid erforderlich ist eine Prüfungsnote von

mindestens 4,0 (§ 13 Satz 2 AufnahmeR).

4.3

Der

Beschwerdeführer besuchte die Privatschule E, weshalb seine

Erfahrungsnoten unberücksichtigt blieben. Vor diesem Hintergrund macht er eine

Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen und solchen

aus öffentlichen Schulen geltend.

4.3.1

Das Verwaltungsgericht hatte sich im Urteil VB.2018.00480 bereits mit

dieser Frage zu befassen. Es erwog, dass es mit der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar

sei, wenn bei Schülerinnen und Schülern aus der öffentlichen Primarschule,

nicht aber bei solchen aus Privatschulen im Aufnahmeverfahren für das

Langgymnasium Erfahrungsnoten zusätzlich zu den Prüfungsnoten berücksichtigt

werden (VGr, 7. November 2018, VB.2018.00480,

E. 4.2 f.). Dieses Urteil wurde vor Bundesgericht angefochten.

Letzteres führte aus, dass die vom Verwaltungsgericht dargelegten

Unterschiede zwischen Volks- und Privatschulen im Grundsatz eine

unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler im

Aufnahmeverfahren für das Langgymnasium zu rechtfertigen vermöchten. Soweit

überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen sollten, treffe das

Aufnahmereglement eine rechtliche Unterscheidung, für die ein vernünftiger

Grund in den zu regelnden Verhältnissen bestehe. Die

tieferen Anforderungen an die Prüfungsnote der Kandidatinnen und Kandidaten aus

Privatschulen stellten ein Instrument dar, um die erfahrungsgemäss hohe

Erfahrungsnote an den öffentlichen Schulen auszugleichen. Dass nicht für alle

kandidierenden Personen die identischen Aufnahmebedingungen statuiert werden,

verstosse daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8

Abs. 1 BV (BGr, 14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 5.1 und 5.3.1;

vgl. auch VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00505, E. 5.3).

4.3.2

Das Verwaltungsgericht hat sodann unlängst an

seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und erwogen, dass das

Gebot der Rechtsgleichheit grundsätzlich nicht verletzt werde, wenn den

Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen im Aufnahmeverfahren für die

Maturitätsschulen Erfahrungsnoten angerechnet werden, denjenigen von Privatschulen

dagegen nicht (VGr, 26. Februar 2020,

AN.2019.00003, E. 3.4).

4.4

Wie sich

im Folgenden zeigen wird, kann hier darauf verzichtet werden, auf die vom

Beschwerdeführer gerügte Ungleichbehandlung einzugehen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Bewertung der

Mathematikprüfung. Zunächst bringt er vor, dass eine Ermessensunterschreitung

durch "stures korrigieren nach vorgegebenen Lösungen von Dritten" vorliege.

Ausserdem hält er dafür, dass ihm für Aufgabe 4, Teilaufgabe b, ein

(zusätzlicher) Punkte hätte erteilt werden müssen, da seine Lösung, B sei

"3.5/6", mathematisch die gleiche Antwort sei,

"wie die in der Lösung geforderten 7/12 bzw. 0.583".

5.1.1

Die Aufgabe 4b lautete wie folgt: "B liegt in der Mitte von 1/3

und 5/6. Die Zahl 1/3 liegt in der Mitte von A und B. Bestimme A und B".

Der Beschwerdeführer errechnete für A den Wert "0,26" und für B

"3,5/6" und erhielt für Aufgabe 4b keine Punkte.

5.1.2

Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Prüfungsanforderungen für die

Zentrale Aufnahmeprüfung sowie den Lehrplan 21 des Kantons Zürich, dass

das Erweitern und Kürzen von Brüchen eine zu prüfende Kompetenz darstelle.

Sodann müssten gemäss Korrekturhinweisen zu Aufgabe 4b der

Mathematikprüfung Zähler und Nenner ganzzahlig sein. Der Beschwerdeführer hätte

sein Resultat auf "7/12" erweitern müssen, damit er für die Aufgabe

einen Punkt hätte erhalten können.

5.1.3

Der Beschwerdeführer stellte das von ihm errechnete Resultat nicht mit

ganzen Zahlen dar, was gemäss den Korrekturhinweisen zur Mathematikprüfung

vorausgesetzt wurde. Die in diesem Zusammenhang gerügte

Ermessensunterschreitung ist nicht ersichtlich; die Anforderung, dass das Resultat

bei Aufgabe 4b entweder ganzzahlig oder als Dezimalzahl angegeben werden

muss, ist nachvollziehbar, um die entsprechenden Kompetenzen der Kandidatinnen

und Kandidaten zu überprüfen. Eine kombinierte Bruch- und Dezimalschreibweise

ist gerade nicht vorgesehen; die entsprechenden Vorbringen des

Beschwerdeführers gehen fehl. Worin die diesbezüglich gerügte Gehörsverletzung

bestehen soll, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich; die Vorinstanz hat

hinlänglich begründet, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt. Was der

Beschwerdeführer darüber hinaus zur Wichtigkeit des Kürzens und des Erweiterns

von Brüchen vorbringt, verfängt ebenfalls nicht. Denn insgesamt erweist es sich

nicht als rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin für eine Punktevergabe

darauf beharrte, dass das Resultat mit ganzzahligem Zähler und Nenner angegeben

wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Brüche für den Erhalt der

Dispositiv

vollen Punktzahl nicht gekürzt sein mussten. Demnach ist nicht zu beanstanden,

dass der Beschwerdeführer für die Aufgabe 4b keinen Punkt erhalten hat.

5.2

5.2.1 Sodann rügt

der Beschwerdeführer das bei Aufgabe 5 der Mathematikprüfung angewandte

Maluspunkte-System als unrechtmässig. Die Aufgabe lautete wie folgt:

"Notiere alle

vierstelligen Zahlen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

·

Die Zahlen sind ungerade;

·

die Zahlen liegen zwischen 3000 und 7000;

·

ihre Quersumme beträgt 23;

·

die Zahlen sind durch 5 teilbar;

·

alle ihre Ziffern sind verschieden.

Markiere deine Lösungszahlen

deutlich."

Dabei waren keine (vierstelligen) Zahlen zur Auswahl

vorgegeben; die Kandidatinnen und Kandidaten mussten ihre Lösungszahlen selbst

auf das Prüfungsblatt schreiben. Es wurde auch nicht angegeben, wie viele

(korrekte) Lösungszahlen es zu finden galt. Der Hinweis in der

Aufgabenstellung, die Lösungszahlen sollen deutlich markiert werden, zielt

darauf ab, dass die korrigierenden Lehrpersonen nicht aus allfälligen Notizen

und Lösungswegen Lösungszahlen heraussuchen mussten. Der Beschwerdeführer

notierte sechs korrekte und zwei falsche Lösungszahlen, was gemäss Korrekturschema

mit einem Punkt von möglichen vier Punkten bewertet wurde. Für die zwei

falschen Zahlen wurde ihm mithin ein Punkt abgezogen bzw. ein Minuspunkt

berechnet.

5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass

Primarschüler grundsätzlich nicht davon ausgehen müssen, dass falsche

Lösungszahlen zu einem Punkteabzug führen; dies geht denn auch nicht aus der

Aufgabenstellung hervor (vgl. dazu BVGr, 13. Februar 2012, B-2229/2011,

E. 7.2.1 Abs. 3). Ein solches Vorgehen widerspricht Treu und Glauben.

Sollen bei einer Aufgabe wie der hier strittigen Minuspunkte vergeben werden,

hätten die Kandidatinnen und Kandidaten darüber in Kenntnis gesetzt werden

müssen.

5.2.3 Bei der hier strittigen Aufgabe wurde

von den Kandidatinnen und Kandidaten verlangt, dass sie aus allen vierstelligen

Zahlen diejenigen herausfanden und notierten, welche den genannten Bedingungen

entsprachen. Die Vorinstanz erwog, durch den Abzug für falsche Antworten könne

bei Aufgabe 5 die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern ausgeglichen

werden. Die Maluspunkte seien als Korrektiv nötig. Dieser Argumentation kann

nicht gefolgt werden. Denn zum einen ist Aufgabe 5 nicht als eigentliches

Antwort-Wahl- bzw. Multiple-Choice-Verfahren ausgestaltet, da die Kandidatinnen

und Kandidaten nicht aus vorgegebenen Zahlen auswählen konnten. Vielmehr

mussten sie diese selber errechnen bzw. durch Probieren herleiten. Es ist zwar

bei dieser Aufgabenstellung nicht ausgeschlossen, dass gewisse Kandidatinnen

und Kandidaten zufällig eine richtige Zahl notierten; die Wahrscheinlichkeit

eines solchen Zufallstreffers ist jedoch sehr gering, da die Anzahl

grundsätzlich in Betracht kommender Zahlen sehr gross ist. Demnach kam die

Vergabe von Minuspunkten zum Ausgleich von Zufallstreffern vorliegend nicht in

Betracht (vgl. zur Zulässigkeit von Minuspunkten bei Multiple-Choice-Verfahren BVGr,

13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2 und E. 7.2.1; VGr,

21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 4.3 Abs. 3). Hinzu kommt,

dass die beiden falschen Lösungszahlen des Beschwerdeführers vier der fünf

Bedingungen gemäss der Aufgabenstellung erfüllten; von Zufallstreffern kann

mithin keine Rede sein.

5.2.4

Das von der Beschwerdegegnerin angewandte Bewertungssystem

ist sodann nicht geeignet, die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zuverlässig

zu ermitteln bzw. deren Fähigkeiten korrekt zu bewerten. Denn der

Beschwerdeführer hatte durch sechs richtige Lösungszahlen unter Beweis

gestellt, dass er die Aufgabenstellung grundsätzlich verstanden hatte und die

einzelnen Bedingungen korrekt anwenden konnte. Dass ihm in der Folge zwei

Fehler unterliefen (wobei diese Lösungszahlen – wie erwähnt – vier der fünf Bedingungen

erfüllten und eine davon ausserdem klar als Folgefehler zu qualifizieren ist),

führte sodann zur Vergabe von lediglich einem Punkt. Dies erscheint sachlich

nicht gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, dass etwa auch Prüflinge mit

vier oder fünf korrekten und zwei falschen Lösungszahlen jeweils einen Punkt

zugesprochen erhielten. Gleichzeitig hätten sich selbst zwei weitere inkorrekte

Lösungszahlen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt; er hätte auch

bei vier falschen und sechs korrekten Lösungszahlen noch immer einen Punkt für

Aufgabe 5 erhalten. Insgesamt führt die angewandte Bewertungsmatrix in

verschiedenen Konstellationen dazu, dass Fehler überproportional gewichtet werden.

Sodann wären dem Beschwerdeführer selbst bei zulässiger Anwendung von

Minuspunkten, jedoch in Anwendung mathematisch korrekter Rundung, 2 Punkte

zuzusprechen gewesen, da er in diesem Fall (6 korrekte und 2 falsche

Lösungszahlen) 1,6 von 4 Punkten erreicht hätte. Des Weiteren reflektiert

die Bewertungsmatrix nicht die von der Fachkommission Mathematik

Langgymnasium angestrebte Gewichtung der Lösungszahlen bzw. des dazu führenden

Lösungswegs, denn es wird bei der Punktevergabe gerade nicht berücksichtigt, ob

ein Kandidat oder eine Kandidatin tatsächlich ein passendes Zahlenpaar

(etwa 3965 und 3695) gefunden hat oder ob er zwei "verschiedene"

Zahlen (etwa 4685 und 6935) notierte.

5.2.5

Zusammenfassend erweist sich der Punkteabzug für falsche Lösungszahlen –

wie für Aufgabe 5 vorgesehen – als unrechtmässig. Da der Beschwerdeführer

sechs von maximal zehn korrekten Lösungszahlen notierte, hat er mehr als die

Hälfte der Aufgabe richtig gelöst. Folglich sind ihm dafür mindestens zwei

Punkte zu gewähren, womit er in der Mathematikprüfung insgesamt 24 Punkte

und damit die Note 4,5 erreicht. Dies wiederum führt dazu, dass beim

Beschwerdeführer ein gewichteter Gesamtdurchschnitt von 4,0 resultiert (vgl.

vorn, E. 4.1 f.).

Demnach erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer als

unrechtmässig gerügten vorgängig definierten Bewertungsmassstab für den

Deutschaufsatz einzugehen (vgl. dazu VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,

E. 7.3). Ebenso kann von der beantragten Neubewertung des Aufsatzes durch

eine Lehrperson und einen unabhängigen Experten abgesehen werden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 9. Juli

2020 und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2020 sind

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, den Beschwerdeführer in die Probezeit

des Langgymnasiums aufzunehmen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der

Verfügung der Bildungsdirektion vom 9. Juli 2020 sind die Rekurskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diese zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

8.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 9. Juli 2020 und der Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 9. April 2020 werden aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Beschwerdeführer in die Probezeit des

Langgymnasiums aufzunehmen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der

Verfügung der Bildungsdirektion vom 9. Juli 2020 werden die Rekurskosten

der Beschwerdegegnerin auferlegt und wird diese verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …