VB.2020.00566
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00566
19. Oktober 2020Deutsch7 min
(URT.2020.22145)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00566
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Interkommunale Anstalt A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung (Nichteintreten/Überweisung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B arbeitete seit dem 1. September 2012 für die
Interkommunale Anstalt A. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 kündigte die
Interkommunale Anstalt A das Anstellungsverhältnis per 30. September 2020.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte B mit Rekurs vom 20. Juli 2020 an
den Bezirksrat D und beantragte, es sei ihr eine Entschädigung von
Fr. 12'000.- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020
überwies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn eines Begehrens um Neubeurteilung an
den Verwaltungsrat der Interkommunalen Anstalt A.
III.
Am 25. August 2020 erhob die Interkommunale Anstalt A
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter gesetzlicher
Kostenfolge sei die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 aufzuheben und
die Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 20. Juli
2020.
an den Bezirksrat D zurückzuweisen. Der Bezirksrat beantragte am
31.
August 2020 die Abweisung der Beschwerde. B reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten
kommunal Bediensteter steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Gleiches gilt für das Personal von Zweckverbänden und
(interkommunalen) Anstalten (vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 [LS 131.1] und § 19b Abs. 2 lit. c
Ziff. 3 f. VRG; VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00673, E. 1.1).
1.2
Die
Vorinstanz überwies den Rekurs vom 20. Juli 2020 an den Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin, da er seine funktionelle Zuständigkeit verneinte. Solche
Entscheide können – unabhängig von ihrer Qualifikation als End- oder
Zwischenentscheide – direkt angefochten werden (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 92 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19a N. 39; vgl. BGE 141 V 191 E. 1, 136 I 80 E. 1.2).
1.3
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4
Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.-, und es braucht keine über den
Einzelfall hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu
werden, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Rechtspersönlichkeit
ausgestattete Anstalt und als solche befugt, eigene personalrechtliche
Bestimmungen zu erlassen (§ 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 33 des am 13. Januar
2010.
vom Regierungsrat genehmigten [RRB Nr. 20/2010] Gründungsvertrags der
Interkommunalen Anstalt A vom 27. September 2009). Sie hat ein
Anstellungs- und Arbeitszeitreglement bzw. ein Personalreglement erlassen;
soweit Letzteres Lücken enthält, gelten gemäss Ziff. 2.2 Personalreglement
sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220)
über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR).
3.
3.1
Gemäss
§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 3 VRG ist der Bezirksrat
Rekursinstanz gegen Anordnungen einer interkommunalen Anstalt. Die Vorinstanz
erwog, gemäss § 74 Abs. 3 GG gälten für die Beschwerdeführerin die
Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten
der gemeinsamen Anstalt vereinbar seien. Nach § 45 Abs. 1 GG könnten
Aufgaben zur selbständigen Erledigung an Gemeindeangestellte – bzw. bei einer
gemeinsamen Anstalt an deren Angestellte – übertragen werden. Gemäss § 170 Abs. 1 lit. c GG sei gegen Anordnungen von Gemeindeangestellten,
denen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien, bei der
übertragenden Behörde eine Neubeurteilung zu verlangen. Die streitgegenständliche
Kündigung sei von zwei Angestellten der Beschwerdeführerin unterzeichnet; diese
Anordnung unterliege somit nicht direkt dem Rekurs an den Bezirksrat, sondern
dem Begehren um Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. c GG (act. 4
E. 2.1 f.).
3.2
Nach dem Gemeindegesetz kann eine Behörde einzelnen Mitgliedern,
Ausschüssen aus ihrer Mitte, Gemeindeangestellten oder ihr unterstellten
Kommissionen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen
(§§ 44 f., 50 GG). Die in diesen Fällen anwendbare Neubeurteilung
gemäss § 170 GG dient dazu, Verfügungen von untergeordneten Stellen, an
welche die Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen wurde,
gemeindeintern durch die an sich zuständige Behörde umfassend und
uneingeschränkt zu überprüfen; Letztere hat sodann neu zu entscheiden. Es
handelt sich mithin um ein ordentliches, vollkommenes und reformatorisches
Rechtsmittel (§ 171 Abs. 3 GG; Antrag und Weisung des Regierungsrats
zum Gemeindegesetz [GG] vom 20. März 2013, ABl 2013-04-19 [Nr. 15],
S. 204 f.; Benjamin Schindler/Anna Rüefli/Raphael Widmer, in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz
[Kommentar GG], Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu §§ 38–62
N. 23; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta, Kommentar GG, § 170
N. 6 und § 171 N. 9 mit Hinweisen). Da das Gemeindegesetz eine
Delegation von Aufgaben und Entscheidbefugnissen innerhalb der Gemeinde relativ
einfach zulässt, sieht die Neubeurteilung – gewissermassen als Korrektiv – die
Rücküberprüfbarkeit durch das hauptverantwortliche (Gesamt-)Organ vor (vgl. VGr,
9.
Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3.4).
3.3
Vorliegend kann offenbleiben, ob die Bestimmungen zur
Aufgabenübertragung innerhalb von politischen Gemeinden mit den
Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind und damit für Letztere
ebenfalls gelten (vgl. § 74 Abs. 3 GG). Denn hier fand keine
Aufgabenübertragung vom hauptverantwortlichen Organ an
"Gemeindeangestellte" statt. Gemäss Art. 22 Satz 1
Gründungsvertrag trägt die Geschäftsleitung die Verantwortung für die operative
Unternehmensführung, wozu auch die Anstellung von Personal zählt. Einzig
bezüglich der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung nach aussen betrauten
Personen weist Art. 18 drittes Lemma Gründungsvertrag die Zuständigkeit
dem Verwaltungsrat zu. In diesem Sinn ist die Geschäftsleitung gemäss
Organisationsreglement unter anderem für die Personalführung verantwortlich und
zu sämtlichen Handlungen ermächtigt, soweit diese nicht gemäss Gesetz,
Gründungsvertrag oder Organisationsreglement dem Kontrollorgan oder dem
Verwaltungsrat vorbehalten sind. Dem Verwaltungsrat ist die Beschlusskompetenz
lediglich in Bezug auf die Anstellung, Entlassung und die
Anstellungsbedingungen der Geschäftsleitung vorbehalten (Ziff. I.3
Abs. 2, Ziff. III.2.3, Ziff. IV.2.1 f. und IV.2.6
Organisationsreglement).
Da die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied der
Geschäftsleitung war, lag die originäre Zuständigkeit für die Kündigung bei der
Geschäftsleitung. Damit liegt keine Delegation im Sinn von § 170 Abs. 1 Ingress GG vor und kommt eine Neubeurteilung durch den in der Sache
unzuständigen Verwaltungsrat von vornherein nicht in Betracht. Der Bezirksrat
Dispositiv
hat seine Zuständigkeit demnach zu Unrecht verneint.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur
materiellen Beurteilung an den Bezirksrat D zurückzuweisen.
4.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.- (vgl.
E. 1.4), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind
(§ 65a Abs. 3 VRG).
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92
Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem
Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt
(vgl. E. 1.4), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide
Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020
wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat D
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5. Mitteilung an …