Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00566

19. Oktober 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22145)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00566

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

Interkommunale Anstalt A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kündigung (Nichteintreten/Überweisung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B arbeitete seit dem 1. September 2012 für die

Interkommunale Anstalt A. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 kündigte die

Interkommunale Anstalt A das Anstellungsverhältnis per 30. September 2020.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte B mit Rekurs vom 20. Juli 2020 an

den Bezirksrat D und beantragte, es sei ihr eine Entschädigung von

Fr. 12'000.- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020

überwies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn eines Begehrens um Neubeurteilung an

den Verwaltungsrat der Interkommunalen Anstalt A.

III.

Am 25. August 2020 erhob die Interkommunale Anstalt A

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter gesetzlicher

Kostenfolge sei die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 aufzuheben und

die Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Rekurses vom 20. Juli

2020.

an den Bezirksrat D zurückzuweisen. Der Bezirksrat beantragte am

31.

August 2020 die Abweisung der Beschwerde. B reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten

kommunal Bediensteter steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Gleiches gilt für das Personal von Zweckverbänden und

(interkommunalen) Anstalten (vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

vom 20. April 2015 [LS 131.1] und § 19b Abs. 2 lit. c

Ziff. 3 f. VRG; VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00673, E. 1.1).

1.2

Die

Vorinstanz überwies den Rekurs vom 20. Juli 2020 an den Verwaltungsrat der

Beschwerdeführerin, da er seine funktionelle Zuständigkeit verneinte. Solche

Entscheide können – unabhängig von ihrer Qualifikation als End- oder

Zwischenentscheide – direkt angefochten werden (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 92 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 19a N. 39; vgl. BGE 141 V 191 E. 1, 136 I 80 E. 1.2).

1.3

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.4

Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.-, und es braucht keine über den

Einzelfall hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu

werden, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Rechtspersönlichkeit

ausgestattete Anstalt und als solche befugt, eigene personalrechtliche

Bestimmungen zu erlassen (§ 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 33 des am 13. Januar

2010.

vom Regierungsrat genehmigten [RRB Nr. 20/2010] Gründungsvertrags der

Interkommunalen Anstalt A vom 27. September 2009). Sie hat ein

Anstellungs- und Arbeitszeitreglement bzw. ein Personalreglement erlassen;

soweit Letzteres Lücken enthält, gelten gemäss Ziff. 2.2 Personalreglement

sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220)

über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR).

3.

3.1

Gemäss

§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 3 VRG ist der Bezirksrat

Rekursinstanz gegen Anordnungen einer interkommunalen Anstalt. Die Vorinstanz

erwog, gemäss § 74 Abs. 3 GG gälten für die Beschwerdeführerin die

Bestimmungen über die politischen Gemeinden, soweit sie mit den Besonderheiten

der gemeinsamen Anstalt vereinbar seien. Nach § 45 Abs. 1 GG könnten

Aufgaben zur selbständigen Erledigung an Gemeindeangestellte – bzw. bei einer

gemeinsamen Anstalt an deren Angestellte – übertragen werden. Gemäss § 170 Abs. 1 lit. c GG sei gegen Anordnungen von Gemeindeangestellten,

denen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen worden seien, bei der

übertragenden Behörde eine Neubeurteilung zu verlangen. Die streitgegenständliche

Kündigung sei von zwei Angestellten der Beschwerdeführerin unterzeichnet; diese

Anordnung unterliege somit nicht direkt dem Rekurs an den Bezirksrat, sondern

dem Begehren um Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. c GG (act. 4

E. 2.1 f.).

3.2

Nach dem Gemeindegesetz kann eine Behörde einzelnen Mitgliedern,

Ausschüssen aus ihrer Mitte, Gemeindeangestellten oder ihr unterstellten

Kommissionen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen

(§§ 44 f., 50 GG). Die in diesen Fällen anwendbare Neubeurteilung

gemäss § 170 GG dient dazu, Verfügungen von untergeordneten Stellen, an

welche die Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen wurde,

gemeindeintern durch die an sich zuständige Behörde umfassend und

uneingeschränkt zu überprüfen; Letztere hat sodann neu zu entscheiden. Es

handelt sich mithin um ein ordentliches, vollkommenes und reformatorisches

Rechtsmittel (§ 171 Abs. 3 GG; Antrag und Weisung des Regierungsrats

zum Gemeindegesetz [GG] vom 20. März 2013, ABl 2013-04-19 [Nr. 15],

S. 204 f.; Benjamin Schindler/Anna Rüefli/Raphael Widmer, in: Tobias

Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz

[Kommentar GG], Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu §§ 38–62

N. 23; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta, Kommentar GG, § 170

N. 6 und § 171 N. 9 mit Hinweisen). Da das Gemeindegesetz eine

Delegation von Aufgaben und Entscheidbefugnissen innerhalb der Gemeinde relativ

einfach zulässt, sieht die Neubeurteilung – gewissermassen als Korrektiv – die

Rücküberprüfbarkeit durch das hauptverantwortliche (Gesamt-)Organ vor (vgl. VGr,

9.

Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3.4).

3.3

Vorliegend kann offenbleiben, ob die Bestimmungen zur

Aufgabenübertragung innerhalb von politischen Gemeinden mit den

Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind und damit für Letztere

ebenfalls gelten (vgl. § 74 Abs. 3 GG). Denn hier fand keine

Aufgabenübertragung vom hauptverantwortlichen Organ an

"Gemeindeangestellte" statt. Gemäss Art. 22 Satz 1

Gründungsvertrag trägt die Geschäftsleitung die Verantwortung für die operative

Unternehmensführung, wozu auch die Anstellung von Personal zählt. Einzig

bezüglich der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung nach aussen betrauten

Personen weist Art. 18 drittes Lemma Gründungsvertrag die Zuständigkeit

dem Verwaltungsrat zu. In diesem Sinn ist die Geschäftsleitung gemäss

Organisationsreglement unter anderem für die Personalführung verantwortlich und

zu sämtlichen Handlungen ermächtigt, soweit diese nicht gemäss Gesetz,

Gründungsvertrag oder Organisationsreglement dem Kontrollorgan oder dem

Verwaltungsrat vorbehalten sind. Dem Verwaltungsrat ist die Beschlusskompetenz

lediglich in Bezug auf die Anstellung, Entlassung und die

Anstellungsbedingungen der Geschäftsleitung vorbehalten (Ziff. I.3

Abs. 2, Ziff. III.2.3, Ziff. IV.2.1 f. und IV.2.6

Organisationsreglement).

Da die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied der

Geschäftsleitung war, lag die originäre Zuständigkeit für die Kündigung bei der

Geschäftsleitung. Damit liegt keine Delegation im Sinn von § 170 Abs. 1 Ingress GG vor und kommt eine Neubeurteilung durch den in der Sache

unzuständigen Verwaltungsrat von vornherein nicht in Betracht. Der Bezirksrat

Dispositiv

hat seine Zuständigkeit demnach zu Unrecht verneint.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur

materiellen Beurteilung an den Bezirksrat D zurückzuweisen.

4.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.- (vgl.

E. 1.4), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind

(§ 65a Abs. 3 VRG).

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92

Abs. 1 BGG die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem

Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt

(vgl. E. 1.4), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide

Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift

erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020

wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat D

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5. Mitteilung an …