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Entscheid

VB.2020.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00567

15. September 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22063)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00567

Urteil

der Einzelrichterin

vom 15. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Dublin-Haft

(Überprüfung) (GI200182-L),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

7. August 2020 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3

lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 18. August 2020 die Überprüfung der

Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 21. August 2020 die Anordnung der

Haft im Rahmen des Dublin-Vorbereitungsverfahrens und bewilligte die Haft bis

zum 17. September 2020.

Mit Verfügung vom 31. August 2020 hob das

Migrationsamt die Dublin-Vorbereitungshaft in Anwendung von Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG auf und nahm A in Anwendung von Art. 76a

Abs. 3 lit. c AIG in Haft.

III.

Gegen das Urteil vom 21. August 2020 erhob A mit

Eingabe vom 26. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Sodann sei

festzustellen, dass die Haftbedingungen (Einzelhaft) rechtswidrig seien. Das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit

Präsidialverfügung vom 27. August 2020 abgewiesen. Am 31. August 2020

verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das

Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 3. September 2020 das

Nichteintreten auf die Beschwerde. Gleichentags teilte A dem Gericht mit, dass

sie ungeachtet der zwischenzeitlichen Änderung der Haftart an den

Rechtsbegehren festhalte.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihr beantragtes

Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass sich die Beschwerde gegen das

Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2020 richte,

welches die Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft im

Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG überprüft habe, die

Beschwerdeführerin sich nun aber gestützt auf die Verfügung vom 31. August

2020.

in Dublin-Ausschaffungshaft befinde, weshalb es ihr am erforderlichen

Rechtsschutzinteresse fehlen würde.

2.2

Dem ist nicht zu folgen. Im Zeitpunkt der Fällung des

verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich die Beschwerdeführerin zwar

nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 21. August 2020, sondern gestützt auf jene vom 31. August 2020 in Haft. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren nicht als

gegenstandslos abzuschreiben, wäre es doch ansonsten kaum je möglich,

rechtzeitig eine zweitinstanzliche Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde

gegen die Anordnung von Dublin-Haft vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten

EMRK-Verletzungen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit

wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen

schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (VGr,

25.

Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr, 1. März

2017, 2C_101/2017, E. 1.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin aus Äthiopien reiste gemäss eigenen Angaben am

7.

Januar 2019 in die Schweiz ein und suchte am 5. Februar 2019 um

Asyl nach. Das Staatssekretariat für Migration SEM trat am 8. Juli 2019

darauf nicht ein und wies sie in den für ihr Asylgesuch zuständigen

Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg. Mit Urteil vom 22. August 2019

wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Das

Gesuch vom 27. September 2019 um Wiedererwägung des

Nichteintretensentscheid wies das SEM mit Entscheid vom 2. Oktober 2019

gleichfalls ab.

Nachdem die Beschwerdeführerin ab dem 3. Oktober 2019

untergetaucht war, wurde sie am 21. Februar 2020 verhaftet und sogleich in

Dublin-Ausschaffungshaft versetzt. Am 4. März 2020 verfügte das SEM ein

Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin vom 24. März 2020 bis

23.

März 2023. Zufolge der Corona-Pandemie erfolgte am 19. März 2020

die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Dublin-Ausschaffungshaft. Via

Landüberstellung wurde die Beschwerdeführerin schliesslich am 15. Juli

2020.

nach Frankreich ausgeschafft.

3.2

Nachdem

die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2020 wiederum in die

Schweiz einreiste, wurde sie am 6. August 2020 verhaftet und tags darauf

in Dublin-Vorbereitungshaft versetzt, welche am 31. August 2020 durch die

Dublin-Ausschaffungshaft ersetzt wurde. Zwischenzeitlich wies das SEM mit

Entscheid vom 24. August 2020 die Beschwerdeführerin (wiederum) in den für

sie zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg.

4.

Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf

Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG und Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG.

4.1

Die

Beschwerdeführerin wendet gegen den Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2

lit. e AIG (Betreten der Schweiz trotz Einreiseverbot) ein, dass ihr das

Einreiseverbot nicht in einer ihr verständlichen Sprache und mithin nicht

rechtsgenügend eröffnet worden sei.

Ob das Einreiseverbot vom 4. März 2020 der – der

deutschen Sprache nicht mächtigen – Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden

ist, ist durch die Akten nicht belegt. Diesen ist allein zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin am 18. März 2020 die Unterschrift zum Empfang des in deutscher

Sprache abgefassten Einreiseverbots verweigerte. Somit ist nicht erstellt, dass

der Beschwerdeführerin eine – schriftliche oder mündliche – Übersetzung des

Einreiseverbots in einer ihr verständlichen Sprache

(Oromo, allenfalls Englisch) vorlag. In den Einvernahmen vom

8.

August 2020 und vom 17. August 2020 gab die Beschwerdeführerin

zwar an, dass sie (nun) Kenntnis vom Einreiseverbot habe, was indes nicht

zwangsläufig deren korrekte Eröffnung vor dem Einreisezeitpunkt beinhaltet.

Letztlich kann die Frage aber offenbleiben.

4.2

Nach

Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die

ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das

Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in

der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt.

In der Vergangenheit war die Beschwerdeführerin vom

3.

Oktober 2019 bis zum 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts;

zudem weigert sie sich konsequent, selbständig nach Frankreich auszureisen.

Somit bestehen erhebliche, konkrete Anzeichen

dafür, dass sich die Beschwerdeführerin einer Wegweisung aus der Schweiz nach

Frankreich entziehen wird (Art. 76a Abs. 1

lit. a AIG), weshalb die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach

Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG zu Recht bejaht hat.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei aufgrund ihrer psychischen

Probleme, welche zu bereits zwei Selbstmordversuchen führten, nicht hafterstehungsfähig.

Die angeschlagene gesundheitliche Verfassung der

Beschwerdeführerin, welche nach ihren Angaben auf traumatisierende Erlebnisse

in ihrem Herkunftsland und in Dubai (wo sie als Hausangestellte arbeitete)

zurückzuführen ist, war Anlass zahlreicher medizinischer Abklärungen in der

Schweiz. Dem aktuellsten ärztlichen Bericht, demjenigen von Dr. D vom

31.

August 2020 (also während der ausländerrechtlichen Inhaftierung), sind

indessen keine Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidgefährdet, auch nicht im Hinblick auf

die drohende Rückführung nach Frankreich. Ohnehin würden Selbstmordabsichten

die Hafterstehungsfähigkeit nicht zwangsläufig dahinfallen lassen (BGr,

21.

Oktober 2013, 2C_930/2013, E. 2.2). Ebenso wenig sind dem

ärztlichen Bericht Hinweise darauf zu entnehmen, dass den dargetanen gesundheitlichen

Problemen der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Modalitäten des

Haftvollzugs Rechnung getragen werden könne. So kann die ausländerrechtliche

Zwangsmassnahme gegebenenfalls in einer Klinik oder einer anderen geeigneten

Institution vollzogen werden (vgl. BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018,

E. 2.3.3).

5.2

Sodann

moniert die Beschwerdeführerin das Haftregime, da sie sich in unzulässiger

Isolationshaft befinde.

Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die

Ausschaffungshaft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Satz 1). Die

Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu

vermeiden (Satz 2; sog. Trennungsgebot). In diesem Zusammenhang hat das

Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die ausländerrechtliche

Inhaftierung in erster Linie dazu dient, den Ausländer bis zum Verlassen des

Landes festzuhalten und damit sicherzustellen, dass er sich den Behörden zur

Verfügung hält. Anders als bei Untersuchungshäftlingen erfordert der Haftzweck

daher regelmässig keine Beschränkungen des Kontakts mit der Aussenwelt oder mit

anderen Personen, die sich ebenfalls in ausländerrechtlicher Haft befinden.

Einschränkungen, welche über die mit der Haft beabsichtigte Sicherung des

Wegweisungsverfahrens hinausgehen, rechtfertigen sich deshalb nur aus Erfordernissen

des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken (BGr,

1.

Februar 2011, 2C_37/2011, E. 3.1).

Als Folge der Coronavirus-Pandemie hat jede neu in das

Ausschaffungsgefängnis eintretende Person die ersten zehn Tage in Quarantäne zu

verbringen. Die anfängliche Isolierung der Beschwerdeführerin ist somit aus

gesundheitlichen Gründen ohne Weiteres gerechtfertigt. Der darauf offenbar

weiterhin fehlende Kontakt zu Mitgefangenen ist sodann dem Umstand geschuldet

ist, dass sie als einzige Frau in der Frauenabteilung des

Ausschaffungsgefängnisses inhaftiert ist, was indes nicht die Rechtswidrigkeit

des Haftregimes zur Folge haben kann.

6.

Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die

Vorinstanz habe keine Alternativen zur Inhaftierung geprüft.

6.1

Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im

Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger

einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a

Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig

erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b

AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und

erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten

und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr, 9. Juli

2018, 2C_199/2018, E. 4.2). Als weniger

einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine

Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter

Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T.

Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté

de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017,

Art. 76a AIG N. 16).

6.2

In der

Verfügung vom 7. August 2020, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft gegen

die Beschwerdeführerin angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung erwähnt,

dass zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs keine mildere Massnahme

ersichtlich sei (gleichlautend die Verfügung vom 31. August 2020

betreffend Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft). Das Urteil des

Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2020 hält fest, dass keine weniger

einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen, da einerseits nicht davon

auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin mangels festen Wohnsitz und

Familienangehörigen in der Schweiz den Behörden an einer bestimmten Adresse zur

Verfügung halten würde. Andererseits würde ihr bisheriges Verhalten zeigen,

dass sie sich auch weiterhin behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder

Ausgrenzung widersetzen würde. Beide Argumente überzeugen nicht: So ist nicht

ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz oder das Nichtvorhandensein

von Familienangehörigen in der Schweiz mildere Massnahmen ausschliessen würden.

Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie

ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung

sicherzustellen (VGr, 7. November 2019, VB.2019.00116, E. 2.4). Auch

das Anführen des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin lässt mildere

Massnahmen nicht von vornherein untauglich erscheinen. So spricht – gleichfalls

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort – der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unbekannten Aufenthalts war (oben

E. 4.2), nicht generell gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung. Vielmehr

wird das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der

Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt

(VGr, 6. November 2019, VB.2019.00678, E. 4.5, betreffend

Durchsetzungshaft und mit Hinweisen). Auch die bei der Beschwerdeführerin

festzustellende fehlende Ausreisebereitschaft (oben E. 4.2) schliesst die

Tauglichkeit der Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung

der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.), nicht

zwangsläufig aus.

Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere

Mittel als die Dublin-Haft unwirksam seien. Die Beschwerdeführerin ist bis

anhin einzig wegen Verstössen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und wegen

Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von Art. 57

Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 verurteilt

worden. Sodann wurde die Beschwerdeführerin nach Wiedereinreise in die Schweiz

Ende Juli 2020 am Schalter des Migrationsamts, zu dem sie sich aus eigenen

Stücken begab, verhaftet. Schliesslich bestehen keine konkreten Anzeichen

dafür, dass eine illegale Ausreise in einen Drittstaat zu erwarten wäre.

6.3

Nach dem

Gesagten ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat

die Haftentlassung der Beschwerdeführerin zur Folge.

7.

7.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos

wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene

Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da der Beschwerdeführerin in

Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrer

Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.2

Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung ihre

Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7,5 Stunden

sowie die Barauslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung

des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen

(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der

Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'606.30 (inkl. MWST). Daran

anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die

Rechtsvertreterin mit Fr. 606.30 zu entschädigen ist.

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG)

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

Zwangsmassnahmengericht, vom 21. August 2020 wird aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.

Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 606.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …