VB.2020.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00569
19. Mai 2021Deutsch5 min
(URT.2021.22740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00569
Beschluss
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
D,
2. E,
beide vertreten durch F,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Planungs- und Baukommission Thalwil,
vertreten durch RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Planungs- und Baukommission Thalwil erteilte B und A mit Beschluss vom 26. September 2019
die Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses G-Strasse 01 zu einem
Mehrfamilienhaus mit Aufstockung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in
Thalwil. Die Baubewilligung wurde unter anderem mit der Auflage versehen, dass
vor Baubeginn ein revidierter und von der Baubehörde genehmigter Umgebungsplan
vorliegen müsse.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben D und E mit
Eingabe vom 4. November 2019 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wurde der Rekurs gutgeheissen und der
Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 26. September 2019
aufgehoben.
III.
Dagegen gelangten B und A mit Beschwerde vom
26.
August 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung
vom 26. September 2019, nötigenfalls unter Ergänzung mit korrigierenden
Auflagen, zu bestätigen, unter Entschädigungsfolgen.
Das Baurekurgericht schloss am 11. September
2020.
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. D und E beantragten
am 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei und der Entscheid des Baurekursgerichts sei zu bestätigen. Eventualiter sei
neben dem Entscheid der Vorinstanz auch die kommunale Baubewilligung aufzuheben
und die Sache an die Mitbeteiligte zurückzuweisen, damit diese die
Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den benachbarten Schutzobjekten prüfe, unter
Entschädigungsfolgen. Die Planungs- und Baukommission beantragte am 6. Oktober
2020.
die Gutheissung der Beschwerde.
Mit Blick auf eine Projektänderung erfolgte
auf Antrag der Beschwerdeführenden am 8. Februar 2021 eine einstweilige
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Baurekursgerichts im
hängigen Rekurs betreffend das geänderte Projekt.
Am 4. Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden,
das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde gegenstandslos geworden
abzuschreiben und den Bauentscheid der Bau- und Planungskommission Thalwil vom
26.
September 2019 wiederherzustellen. Dazu und auch hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen verwiesen sie auf die eingereichte
Vereinbarung zwischen den privaten Parteien vom 30. April / 3. Mai
2021.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit dem Antrag, das Verfahren als durch
Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben, und mit der eingereichten
Vereinbarung bringen die privaten Parteien zum Ausdruck, dass sie den Streit
beseitigen wollen, indem die Beschwerdegegnerschaft auf den Standpunkt der
Beschwerdeführenden einlenkt. Dies stellt eine Anerkennung dar (Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 9). Wenn
es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der
Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, ist eine
solche Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten
(VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00637, E. 2.2). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn – wie vorliegend – weder Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, noch eine
sittenwidrige Vereinbarung vorliegt (vgl. VGr, 24. Juni 2019, VB.2018.002,
E. 4.4.6, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass auch die Planungs- und
Baukommission der Gemeinde Thalwil die Gutheissung der Beschwerde beantragt
hat.
3.
Nach dem Gesagten ist die Sistierung des
Verfahrens aufzuheben und das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde
erledigt abzuschreiben. In Streichung von Dispositiv-Ziffer I des
Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 ist der Beschluss der Planungs- und
Baukommission Thalwil vom 26. September 2019 wiederherzustellen.
4.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II
des Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 sind die Kosten des
Rekursverfahrens (Fr. 5'180.-) vereinbarungsgemäss den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und Dispositiv-Ziffer III, mit welcher den privaten
Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, zu streichen
(vgl. Vereinbarung Ziffer 2 Abs. 3).
5.
Entsprechend der eingereichten Vereinbarung
(Ziffer 2 Abs. 2) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind
vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Das
Verfahren wird als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
In Streichung von Dispositiv-Ziffer I des
Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 wird der Beschluss der Planungs- und
Baukommission Thalwil vom 26. September 2019 wiederhergestellt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 23. Juni
2020.
werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 5'180.-) den
Beschwerdeführenden auferlegt und Dispositiv-Ziffer III wird gestrichen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 1830.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
5.
Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …