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Entscheid

VB.2020.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00569

19. Mai 2021Deutsch5 min

(URT.2021.22740)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00569

Beschluss

der 1. Kammer

vom 19. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

D,

2. E,

beide vertreten durch F,

Beschwerdegegnerinnen,

und

Planungs- und Baukommission Thalwil,

vertreten durch RA H,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Planungs- und Baukommission Thalwil erteilte B und A mit Beschluss vom 26. September 2019

die Baubewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses G-Strasse 01 zu einem

Mehrfamilienhaus mit Aufstockung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in

Thalwil. Die Baubewilligung wurde unter anderem mit der Auflage versehen, dass

vor Baubeginn ein revidierter und von der Baubehörde genehmigter Umgebungsplan

vorliegen müsse.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben D und E mit

Eingabe vom 4. November 2019 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich. Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 wurde der Rekurs gutgeheissen und der

Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil vom 26. September 2019

aufgehoben.

III.

Dagegen gelangten B und A mit Beschwerde vom

26.

August 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung

vom 26. September 2019, nötigenfalls unter Ergänzung mit korrigierenden

Auflagen, zu bestätigen, unter Entschädigungsfolgen.

Das Baurekurgericht schloss am 11. September

2020.

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. D und E beantragten

am 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei und der Entscheid des Baurekursgerichts sei zu bestätigen. Eventualiter sei

neben dem Entscheid der Vorinstanz auch die kommunale Baubewilligung aufzuheben

und die Sache an die Mitbeteiligte zurückzuweisen, damit diese die

Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den benachbarten Schutzobjekten prüfe, unter

Entschädigungsfolgen. Die Planungs- und Baukommission beantragte am 6. Oktober

2020.

die Gutheissung der Beschwerde.

Mit Blick auf eine Projektänderung erfolgte

auf Antrag der Beschwerdeführenden am 8. Februar 2021 eine einstweilige

Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Baurekursgerichts im

hängigen Rekurs betreffend das geänderte Projekt.

Am 4. Mai 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden,

das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde gegenstandslos geworden

abzuschreiben und den Bauentscheid der Bau- und Planungskommission Thalwil vom

26.

September 2019 wiederherzustellen. Dazu und auch hinsichtlich der

Kosten- und Entschädigungsfolgen verwiesen sie auf die eingereichte

Vereinbarung zwischen den privaten Parteien vom 30. April / 3. Mai

2021.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit dem Antrag, das Verfahren als durch

Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben, und mit der eingereichten

Vereinbarung bringen die privaten Parteien zum Ausdruck, dass sie den Streit

beseitigen wollen, indem die Beschwerdegegnerschaft auf den Standpunkt der

Beschwerdeführenden einlenkt. Dies stellt eine Anerkennung dar (Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 9). Wenn

es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn auf der

Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, ist eine

solche Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten

(VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00637, E. 2.2). Dies gilt jedenfalls

dann, wenn – wie vorliegend – weder Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, noch eine

sittenwidrige Vereinbarung vorliegt (vgl. VGr, 24. Juni 2019, VB.2018.002,

E. 4.4.6, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass auch die Planungs- und

Baukommission der Gemeinde Thalwil die Gutheissung der Beschwerde beantragt

hat.

3.

Nach dem Gesagten ist die Sistierung des

Verfahrens aufzuheben und das Verfahren als durch Anerkennung der Beschwerde

erledigt abzuschreiben. In Streichung von Dispositiv-Ziffer I des

Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 ist der Beschluss der Planungs- und

Baukommission Thalwil vom 26. September 2019 wiederherzustellen.

4.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II

des Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 sind die Kosten des

Rekursverfahrens (Fr. 5'180.-) vereinbarungsgemäss den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und Dispositiv-Ziffer III, mit welcher den privaten

Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, zu streichen

(vgl. Vereinbarung Ziffer 2 Abs. 3).

5.

Entsprechend der eingereichten Vereinbarung

(Ziffer 2 Abs. 2) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind

vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.

Das

Verfahren wird als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

In Streichung von Dispositiv-Ziffer I des

Rekursentscheids vom 23. Juni 2020 wird der Beschluss der Planungs- und

Baukommission Thalwil vom 26. September 2019 wiederhergestellt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 23. Juni

2020.

werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 5'180.-) den

Beschwerdeführenden auferlegt und Dispositiv-Ziffer III wird gestrichen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 1830.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5.

Für

das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …