Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00570

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00570

26. November 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22283)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00570

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1990 geborene vietnamesische Staatsangehörige.

Sie reise (letztmals) am 8. Dezember 2015 in die Schweiz ein und heiratete

gleichentags ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C (geboren 1964).

Das Migrationsamt erteilte A in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis am 7. Dezember 2019. Mit

Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. Dezember 2019 wurde die Ehe

geschieden.

Am 18. Dezember 2019 ersuchte A um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2020 ab und wies A aus

der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juli 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 22. Oktober 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 775.- (Dispositiv-Ziff. III)

und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 26. August 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern; eventualiter sei ihr "eine längere Ausreisefrist von

mindestens 6 Monaten" zu gewähren. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. September

2020.

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

Person mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.1.1

Die Beschwerdeführerin und C schlossen am 8. Dezember 2015 in E die

Ehe. Gemäss der vom Bezirksgericht D genehmigten Scheidungsvereinbarung lebten die

ehemaligen Eheleute A und C am 17. Dezember 2019 bereits länger als zwei

Jahre getrennt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin behauptet denn

auch nicht (mehr), dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe

bzw. dass ihr Ehewille erst im Zeitpunkt des Scheidungsurteils erloschen sei.

Der Beschwerdeführerin kommt deshalb mangels Erfüllens der Dreijahresfrist

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch

in der Schweiz zu. Ob sie die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt, ist deshalb nicht zu prüfen.

2.1.2

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche

Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der

Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von

erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die

Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind,

stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann,

wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz

weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,

2C_672/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen

Aufenthalt beziehen.

Die Beschwerdeführerin macht keinen nachehelichen

Härtefall geltend; ein solcher geht denn auch nicht aus den Akten hervor. Der

Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch die regelmässige

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre Unabhängigkeit

von (staatlicher) Hilfe keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen (VGr,

3.

März 2020, VB.2019.00385, E. 2.3). Ein Anspruch aus Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG kommt nicht in Betracht.

2.2

Dass durch

die Wegweisung der Beschwerdeführerin ihr Recht auf Schutz des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. dem inhaltlich

gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) tangiert wäre, macht sie nicht geltend und ergibt sich

auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin ist nicht (mehr) verheiratet

und hat keine Kinder. Eine besonders ausgeprägte Integration kann

ihr sodann ebenfalls nicht attestiert werden; eine solche ist auch nicht darin

zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Geschäft, "F",

gegründet hat und dort bis im November 2019 als Geschäftsführerin tätig war (VGr,

24.

Juni 2020, VB.2020.00184, E. 3.3.2

Abs. 2).

2.3

2.3.1

Da die Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem

Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte

die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29

AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG zu prüfen

(VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 f.).

2.3.2

Die heute 30-jährige Beschwerdeführerin reiste im

Dezember 2015 im Alter von 25 Jahren letztmals in die Schweiz ein und hält

sich seither hier auf. Davor hielt sie sich bereits zwischen dem

9.

November 2011 und dem 30. September 2013 zu Ausbildungszwecken im

Kanton Luzern auf. Sie besuchte dort die G-Schule sowie das H-Institut. Aus den

Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die dortigen

Ausbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen hätte. Insgesamt hat sich die

Dispositiv

Beschwerdeführerin demnach bisher während rund sieben Jahren rechtmässig in der

Schweiz aufgehalten. Sie ist hier nie straffällig geworden,

musste weder durch Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden und besuchte

auch Deutschkurse auf dem Niveau A2. Die behaupteten jährlichen Zahlungen von

EUR 5'000.- pro Jahr für die Studiengebühren ihrer Cousine und das in

diesem Zusammenhang betonte soziale Engagement der Beschwerdeführerin blieben

jedoch auch vor Verwaltungsgericht unbelegt, vermöchten allerdings ohnehin

keinen Härtefall zu begründen.

Die Beschwerdeführerin hebt sodann

insbesondere ihre wirtschaftliche Integration hervor und bringt vor, dass sie

sich stets um eine Stelle bemüht habe und durch die Gründung von F auch die

Voraussetzungen für neue Arbeitsplätze schuf. Als typische

"Gewerblerin" sei sie Teil des Wirtschaftslebens in der Schweiz

gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im

November 2019 ihr Geschäft aufgab und ihre Stammanteile verkaufte. In den Akten

liegt ausserdem ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Einzelunternehmen I ab

dem 1. Januar 2020; dass sie diese Stelle tatsächlich angetreten hat,

macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend.

2.3.3 Insgesamt kann trotz ihrer

Erwerbstätigkeit und der Gründung einer GmbH nicht von einer so erfolgreichen

Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden, dass eine Rückkehr

in die Heimat geradezu unzumutbar erscheint. Die Beschwerdeführerin hat die

prägenden Kinder- und Jugendjahre in Vietnam verbracht und ist mit der Sprache

und der Kultur ihrer Heimat noch immer vertraut. Dort hat sie denn auch vor

ihrer Einreise in die Schweiz gelebt, die Schule besucht und ein Diplom

erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich in Vietnam mithilfe

ihrer Eltern wieder zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte

Kontakte wieder aufnehmen können wird.

2.3.4

Demnach erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und

Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, nicht als rechtsfehlerhaft.

3.

3.1 Im

Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer

Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil die Gesundheitsversorgung in

Vietnam weniger gut ausgebaut sei als in der Schweiz und der Ausgang der

Pandemie in weniger entwickelten Ländern noch völlig unklar sei. Ausserdem

scheine es "praktisch unmöglich, dass die Beschwerdeführerin in Vietnam in

der jetzigen Situation in Vietnam wirtschaftlich Fuss fassen kann".

3.2 Nach

Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene

Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine

längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre

Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern

(Satz 2). Mit ihrem Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Situation

in Vietnam vermag die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände darzutun,

welche die Ansetzung einer über die grundsätzlich vorgesehene Dauer

hinausgehende Ausreisefrist rechtfertigten. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Gesundheit bei einer

Rückreise in ihre Heimat akut gefährdet wäre bzw. dass sie aufgrund von

gesundheitlichen Beschwerden eine akute ärztliche Behandlung in der Schweiz

benötigt. Ebenso wenig behauptet sie, eine Rück- oder Einreise nach Vietnam sei

ihr zufolge Corona-Massnahmen der vietnamesischen Behörden verunmöglicht. Vor

diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin keine längere Ausreisefrist

anzusetzen. Sie hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

Sollte

eine Rückreise der Beschwerdeführerin kurzfristig verunmöglicht werden, hätte

die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner um Verlängerung der Ausreisefrist zu

ersuchen (vgl. VGr, 30. September 2020, VB.2020.00455,

E. 6.2 f. – 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 4.2).

3.3 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten sowie gegen die Modalitäten der Wegweisung (Ausreisefrist)

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerdeführerin hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses

Urteils zu verlassen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an