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Entscheid

VB.2020.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00574

19. Mai 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22732)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00574

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Bausektion der Stadt Zürich,

c/o Amt für Baubewilligungen,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich erteilte A

mit Beschluss vom 4. Februar 2020 die baurechtliche Bewilligung für den

Neubau von 2 Wohnhäusern (1 Mehrfamilien- und 1 Einfamilienhaus)

anstelle eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02

an der E-Strasse 03 und 04 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte C am 5. März 2020

beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Bewilligung. Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 19. Juni 2020 gut und

hob die Baubewilligung vom 4. Februar 2020 der Bausektion des Stadtrats

der Stadt Zürich auf.

III.

A erhob am 26. August

2020.

gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 4. September 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 23. September 2020 beantragte C die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion des Stadtrats

der Stadt Zürich verzichtete am 30. September 2020 auf eine

Mitbeantwortung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 22. Oktober 2020 an

seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 30. Oktober 2020 hielt auch C an

seinen Rechtsbegehren fest. A triplizierte am 30. November 2020. C liess

sich am 9. Dezember 2020 erneut vernehmen. Eine weitere Vernehmlassung von

A erfolgte am 22. Januar 2021. C hielt am 2. Februar 2021 an seinen

bisherigen Ausführungen fest.

Die Bausektion verzichtete auch im weiteren Verfahren auf

eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner wirft auf, der Beschwerdeführer habe den angefochtenen

Entscheid am 25. Juni 2020 entgegengenommen, die Beschwerde trage aber den

Poststempel vom 27. August 2020, weshalb die Rechtzeitigkeit der

Beschwerde zu prüfen sei.

Der Beschwerdeführer empfing den vorinstanzlichen

Entscheid am 25. Juni 2020, weshalb die Beschwerdefrist unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien am 26. August 2020 ablief. Zwar ist

das Couvert, in welchem sich die Beschwerde befand, mit einem Poststempel vom

27.

August 2020 versehen, aus der Sendungsverfolgung des Einschreibens

ergeht jedoch, dass die Beschwerde bereits am 26. August 2020 und damit

noch rechtzeitig der Post übergeben wurde. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdegegner rügt, beim Argument des Beschwerdeführers, dass die

Parzelle Kat.-Nr. 05 ein öffentlicher Weg sei, handle es sich um ein

unzulässiges Novum, da diese Behauptung im Rekursverfahren nicht vorgebracht

worden sei.

1.3.2

Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem

Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden sind (VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1).

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid

getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber

neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt

wird, in welcher Parteirolle der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.). Neue rechtliche

Begründungen sind im Beschwerdeverfahren dahingehend grundsätzlich erlaubt, da

die rechtliche Begründung nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet.

Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch gemäss ständiger Praxis vor dem

Verwaltungsgericht in baurechtlichen Verfahren keine neuen Bauhinderungsgründe

geltend gemacht werden. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite

gerichtliche Instanz, bleibt für neue rechtliche Begründungen grundsätzlich

insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützen, es

sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung

notwendig geworden. Massgebend für die Berücksichtigung neuer rechtlicher

Vorbringen muss in baurechtlichen Verfahren damit sein, ob sie sich auf das

Tatsachenfundament des Rekursentscheids, das heisst auf den im Rekursverfahren

ermittelten Sachverhalt, beziehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41 ff.).

1.3.3

Der Beschwerdeführer war vor der Vorinstanz noch in der Rolle des

Rekursgegners. Sodann wurde die Erschliessung von der Baubehörde noch als

zulässig erachtet und erst von der Vorinstanz als mangelhaft beurteilt.

Demgemäss wurden weitere Ausführungen zur geplanten Erschliessung erst durch

den angefochtenen Rekursentscheid notwendig. Im Übrigen handelt es sich beim strittigen

Vorbringen nicht um einen Bauhinderungsgrund. Die Tatsachenbehauptung, bei der

Wegparzelle 05 handle es sich um einen öffentlichen Weg, ist daher noch

zulässig.

2.

Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W3 gemäss BZO der

Stadt Zürich. Gemäss dem geplanten Projekt ist die Erstellung eines

Einfamilienhauses (E-Strasse 03) im östlichen und eines Mehrfamilienhauses (E-Strasse

04) im westlichen Teil des Baugrundstücks geplant. An dieses grenzt südlich

unter anderem die ebenfalls im Eigentum der Bauherrschaft stehenden Parzelle

Kat.-Nr. 02 an. Von deren südwestlichen Grenze führt das Weggrundstück

Kat.-Nr. 05 zur E-Strasse. Dieses Weggrundstück steht je im hälftigen

Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 06

(Beschwerdegegner) und 02 (Beschwerdeführer). In der Verlaufsrichtung der E-Strasse

weiter westlich zweigt von dieser auf der gleichen Strassenseite die

Wegparzelle Kat.-Nr. 07 ab. Diese geht in die Wegparzelle 08 über, welche

bis zur südwestlichen Ecke des Baugrundstücks führt. Der jeweilige Eigentümer

des Baugrundstücks ist zu einem Viertel Miteigentümer der Wegparzelle Kat.-Nr. 07

und zur Hälfte Miteigentümer der Wegparzelle Kat.-Nr. 08. Die Zufahrt

sollte über die Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 02 verlaufen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unzulässigerweise die

Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN) angewendet anstelle der Verkehrserschliessungsverordnung

vom 17. April 2019 (VErV), welche am 1. Juni 2020 in Kraft getreten

sei.

3.2

Ob während

des Rekursverfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen

sind, ist in erster Linie eine Frage des anwendbaren materiellen Rechts (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 23). Die Verkehrserschliessungsverordnung,

welche am 1. Juni 2020 und somit während des Rekursverfahrens in Kraft

trat, hat bezüglich ihrer Anwendbarkeit eine Übergangsbestimmung. Gemäss dieser

gilt die Verordnung für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten bei den

örtlichen Baubehörden eingereicht werden (E. Übergangsbestimmung VErV). Da

das Baugesuch für das strittige Projekt noch vor dem Inkrafttreten der

Verkehrserschliessungsverordnung bei den Baubehörden eingereicht wurde, finden

für seine Beurteilung noch die Zugangsnormalien Anwendung. Die Vorinstanz hat

somit die richtigen Rechtsnormen angewendet. Im Übrigen enthält auch die neue

Verkehrserschliessungsverordnung bezüglich des hier strittigen Problems im

Ergebnis die gleiche Regelung. Denn gemäss §13 VErV in Verbindung mit der

Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie,

Ausgabe 2015) Ziffer 8 darf die abgewickelte Schlauchlänge vom

Löschfahrzeug (für welches ein mindestens 6 m breiter Weg bestehen muss)

bis zum Gebäudeeingang max. 80 m betragen (vgl. für die Zugangsnormalien E. 5.1

nachfolgend).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Erschliessung über die

Grundstücke Kat.-Nr. 07 sowie 02 nicht prüfen dürfen, da diese nicht

gerügt worden sei. Sie habe sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, da sie ihre Ansicht, dass die Erschliessung über die vorgenannten

Grundstücke nicht möglich sei, dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht

und ihm nicht zur Stellungnahme zugestellt habe.

4.2

Wie sich aus

den eingereichten Bauplänen zeigt, war die Erschliessung des Bauprojekts über

die Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 02 geplant. Demgemäss rügte der

Beschwerdegegner vor der Vorinstanz auch diese Erschliessung, hielt jedoch

fest, dass eine Erschliessung über 07 und 08 eine wesentliche Projektänderung

zur Folge hätte, welche nicht mittels Nebenbestimmung geregelt werden könnte.

Die Mitbeteiligte führte an, dass die Erschliessung über die Parzellen Kat.-Nrn. 07

und 08 gegeben sei, weshalb die Baubewilligung zu Recht erteilt worden sei. Der

Beschwerdegegner bestritt sodann eine mögliche Erschliessung über die Parzellen

Kat.-Nrn. 07 und 08 und wies nochmals daraufhin, dass die baurechtliche

Bewilligung eine Erschliessung über die Parzellen Kat.-Nrn. 05 und 02 vorsehe.

4.3

Aus den

eingereichten Baugesuchunterlagen sowie der erteilten Baubewilligung geht klar

hervor, dass die Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 02 hätte

erfolgen sollen. Da die Vorinstanz eine solche Erschliessung verneinte, durfte

sie aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips prüfen, ob die Erschliessung auch

anderweitig gewährleistet wäre und der Erschliessungsmangel ohne besondere

Schwierigkeiten mittels Nebenbestimmungen hätte geheilt werden können

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 437). Demgemäss durfte die Vorinstanz

auch eine alternative Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 07 und 08

prüfen. Im Übrigen hätte sie auch ohne diese Prüfung die Baubewilligung verweigern

müssen, da die gemäss Baugesuchsunterlagen geplante Erschliessung nicht den gesetzlichen

Anforderungen entsprach.

Die Parteien haben – als

Ausfluss ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör – ausnahmsweise Anspruch auf

vorgängige Anhörung, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtssatz

oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren

nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit

dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGr, 25. März

2019, 2C_933/2018, E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 29; Donatsch, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29). Dass das Grundstück nicht

genügend erschlossen war, wurde vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen

Verfahren gerügt, sodann auch mit dem Hinweis auf eine mögliche Erschliessung

über die Grundstücke Kat.-Nrn. 07 und 08. Sowohl die Mitbeteiligte als

auch der Beschwerdeführer äusserten sich sodann zu einer Erschliessung über

diese Grundstücke. Schliesslich äusserte sich auch der Beschwerdegegner

nochmals dazu, dass auch diese Erschliessung nicht genüge. Demgemäss konnte

sich der Beschwerdeführer zu einer Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 07

und 08 äussern und wurde sein rechtliches Gehör nicht verletzt.

5.

5.1

Eine

genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1

und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234 ff.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) liegt unter

anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen

genügend "zugänglich" sind. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1

PBG bedingt genügende Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,

Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für

Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Gestützt auf § 360 Abs. 1

in Verbindung mit § 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die

Zugangsnormalien, in deren Anhang er die technischen Anforderungen umschrieb,

denen ein Zugang zu genügen hat. Gemäss § 4 Abs. 1 ZN sind Zugänge so

nahe an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein wirksamer

Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang der Zugangsnormalien

mit dem Titel "Technische Anforderungen" wird unter dem Stichwort

"Erreichbarkeit" festgehalten, die erlaubte (nicht befahrbare)

Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe sich bei Gebäuden ohne starke

Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m auf höchstens 80 m.

Zufahrten müssen für den bestimmungsgemässen Gebrauch

rechtlich gesichert sein (RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3).

Die rechtliche Sicherung umfasst in erster Linie den Nachweis, dass die

Bauherrschaft über die dauernden und für die vorgesehene Zweckbestimmung der

Baute oder Anlage ausreichenden Benützungsrechte an der Zufahrt verfügt. Die

Bauherrschaft braucht dabei nicht Eigentümerin der Zufahrtsparzelle zu sein.

Vielmehr genügt es, wenn auf dem fremden Zufahrtsgrundstück zugunsten des

Baugrundstücks eine Dienstbarkeit lastet (vgl. VGr, 20. Dezember 2017,

VB.2017.00402, E. 5.7, sowie 11. Juli 2012, VB.2012.00018, E. 2.2.2

[mit Hinweisen]). Werden Zugänge zu Grundstücken privatrechtlich geordnet, so

muss dadurch somit die dauernde und jederzeitige bestimmungsgemässe Benützung

der Zufahrt gesichert sein. Ob die zivilrechtliche Ordnung diesem

öffentlich-rechtlichen Erfordernis genügt, hat die Baubewilligungsbehörde bei

der Prüfung des Baugesuchs vorfrageweise zu prüfen. Zivilrechtliche Vorfragen

werden vom Verwaltungsgericht im Interesse der klaren Kompetenzausscheidung

zwischen den zuständigen Organen nur mit Zurückhaltung geprüft. Ist der Inhalt

einer Dienstbarkeit nicht leicht feststellbar und ergibt die Auslegung kein

unzweifelhaftes Resultat, ist die Baubewilligung zu verweigern, bis sich die Bauherrschaft

– nötigenfalls mithilfe des Zivilgerichts – einen hinreichenden Ausweis über

ihre Berechtigung am Zufahrtsgrundstück verschafft hat (VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00402, E. 5.7.3, und 12. Januar 2017, VB.2016.00347, E. 2.3).

Dabei ist aber auch zu beachten, dass die Anforderungen an die rechtliche und

tatsächliche Sicherung auch für die Notzufahrt für die öffentlichen Dienste bis

zur Haustüre gelten (vgl. VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00232, E. 3.3).

5.2

Der

Beschwerdeführer führt an, er sei Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 05

und das Baugrundstück könne daher über diese Parzelle erschlossen werden. Eine

Beeinträchtigung der (Miteigentums-)Rechte des Beschwerdegegners als zweitem

Miteigentümer seien nicht zu sehen. Sodann sei das Grundstück 05 auch ein

öffentlicher Weg.

5.3

Gemäss

bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts kam es bei der Frage, ob ein Weg im

Sinn von § 265 Abs. 1 PBG als öffentlich oder privat gilt, einzig

darauf an, ob der Weg mehreren Grundstücken als gesetzliche Zufahrt dient. Diesfalls

wurde von einem unbestimmten Benutzerkreis ausgegangen und der Weg als

öffentlich qualifiziert (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00173, E. 3.1).

Im genannten Entscheid wurde jedoch ausgeführt, ein "öffentlicher Weg"

sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung im pflichtgemässen

Ermessen der Behörden liege (E. 3.2). Der fragliche Zufahrtsweg war für

die gesetzliche Erschliessung nicht notwendig, diente nur einem bestimmten

Benutzerkreis bzw. führte – ohne Weiteres ersichtlich – bloss zu zwei

Einfamilienhausgaragen und war folglich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt;

ebenso wenig vermittelte der Ausbaustandard den Eindruck eines öffentlichen

Durchgangs (E. 3.3). Die vorinstanzliche Einstufung als privater Weg wurde

daher in jenem Entscheid geschützt.

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das Grundstück Kat.-Nr. 05,

welches bloss der Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 02 dient (die

Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 09 verfügen über eine eigene Erschliessung)

und an der Grundstücksgrenze endet, als privater Weg zu qualifizieren. Der

Beschwerdeführer ist zurzeit zwar berechtigt, den Weg zu benutzen, da er

Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 02 ist, welche am Grundstück 05 eigentumsmässig

zur Hälfte berechtigt ist, und er ist auch Eigentümer des Baugrundstücks,

allerdings kann sich dies ändern. Es besteht keine rechtliche Sicherung, dass

der Eigentümer des Baugrundstücks auch immer Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02

ist und damit Miteigentum an der Parzelle 05 hält. Demgemäss ist die

Erschliessung für das Baugrundstück nicht rechtlich gesichert, könnten doch die

Eigentumsverhältnisse durch Verkauf etc. geändert werden und dadurch der neue Eigentümer

des Baugrundstücks nicht mehr benützungsberechtigt an der Parzelle Kat.-Nr. 05

sein. Fahr- und Wegrechte, welche den Zugang sichern könnten, bestehen keine.

Demgemäss hat die Vorinstanz die rechtliche Sicherung der Erschliessung des

Baugrundstücks über die Parzellen Kat.-Nrn. 05 und 02 zu Recht verneint.

Wie vorgängig ausgeführt, hat die rechtliche Sicherung auch für die Notzufahrt

für öffentliche Dienste gewährleistet zu sein.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer rügt, der Zugang über die Grundstücke Kat.-Nrn. 07

und 08 betrage weniger als 80 m bzw. liege nur knapp über 80 m. Durch

eine Abänderung des Hauseingangs könnten die geforderten 80 m eingehalten

werden. Sodann bestünden gewichtige Gründe, um vom Kriterium der 80 m abzuweichen.

5.4.2

Von der E-Strasse über die Parzellen Kat.-Nrn. 07 und 08 bis zur

Grundstücksgrenze des Baugrundstücks liegt eine Distanz von rund 62 m (gemessen

mit maps.zh.ch). Von der Grundstücksgrenze bis zum Eingang des geplanten

Gebäudes 04 sind nochmals ca. 11–12 m zurückzulegen, gesamthaft ca. 73–74

m. Von der Grundstücksgrenze bis zum Eingang des geplanten Gebäudes 03 liegen

über 30 m und somit eine Gesamtdistanz von über 92 m. Auch bis zur

äussersten Ecke des Hauses liegen noch 27 m und somit immer noch eine

Distanz von ca. 89 m. Die geforderte Distanz von 80 m bis zum

Hauseingang kann somit am Haus 03 nicht eingehalten werden und es erweist sich

demgemäss nicht als genügend zugänglich.

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung präzisiert § 4 ZN die nach § 3 ZN vorgeschriebene Notzufahrt, auf welche nur verzichtet

werden kann, wenn der Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste anderweitig

gewährleistet ist (VGr, 15. Juni 2011, VB.2011.00031, E. 5.1.3, § 4 Abs. 2 ZN). Demgemäss kann vom Vorbehalt der Notzufahrt nicht nach § 11 ZN abgewichen werden, wenn der Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste nicht

anderweitig gewährleistet ist. Dass dies der Fall wäre, ist vorliegend nicht

ersichtlich. Eine Erschliessung des Gebäudes 03 kann somit auch nicht über die

Parzellen Kat.-Nrn. 07 und 08 erfolgen.

5.5

Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich noch vor, eine Erschliessung wäre auch

über die Grundstücke Kat.-Nrn. 10 und 11 möglich.

Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch

zwei Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen

Anordnung, andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand

des Rekursverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung

war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über

welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Zum anderen bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Streitgegenstand

der angefochtenen Baubewilligung war lediglich die geplante Erschliessung des

Grundstücks über die Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 02. Eine allfällige

Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 10 und 11 war nicht

Streitgegenstand und ist daher vorliegend auch nicht zu prüfen. Es bleibt dem

Beschwerdeführer jedoch unbenommen, der Baubehörde ein neues Baugesuch mit

einer alternativen Erschliessungslösung einzureichen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er zu

einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 4'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …