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Entscheid

VB.2020.00577

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00577

17. Dezember 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22360)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00577

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Modulprüfung CHE 101 / Ausschluss aus dem Studium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich als Studentin des Bachelorstudienprogramms Biochemie

eingeschrieben. Sie absolvierte am 27. August 2018 zum dritten Mal die

Modulprüfung CHE 101 (Grundlagen der Chemie, Teil 1), welche sie

nicht bestand. Am 20. September 2018 erhob sie sinngemäss Einsprache gegen

das Ergebnis der Modulprüfung CHE 101. Mit Verfügung vom 1. Oktober

2018 teilte die Fakultät A mit, sie werde wegen Überschreitens der maximal

zulässigen Anzahl Fehlversuche aus dem Bachelorstudium der Biochemie

ausgeschlossen und sie könne nun in allen Programmen, bei denen ein zweimal

(bzw. dreimal mit Joker) nicht bestandenes Modul ein Pflichtmodul sei, keinen

Abschluss mehr erwerben bzw. das Studium in einem solchen Programm nicht

aufnehmen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wies die Fakultät die Einsprache

vom 20. September 2018 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 21. November 2018 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs mit Beschluss

vom 12. August 2019 in der Hauptsache ab.

III.

A. Am 23. September 2019

führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der Rekursentscheid vom

12.08.2019

sei aufzuheben.

2.

Es sei eine Wiederholung der

Prüfung CHE 101 anzuordnen.

3.

Evtl. Zulassung zu Biologie 180

oder Chemie 180

4.

Auf die Erhebung einer

Entscheidgebühr sei zu verzichten."

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom

13.

Februar 2020 teilweise gut, hob den Entscheid der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 12. August 2019 auf und wies die Sache zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen zurück (VB.2019.00634).

B. In der

Folge forderte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen A mit Schreiben vom

26.

Februar und 12. Mai 2020 auf, weitere Beweismittel beizubringen

bzw. die behandelnde Ärztin vom Arztgeheimnis zu entbinden. A liess diese

Schreiben unbeantwortet. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 wies die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

C. Am

27.

August 2020 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte Folgendes:

"1. Der Rekursentscheid vom

12.08.2019

und 09.07.2020 seien aufzuheben.

2.

Es sei eine Wiederholung der

Prüfung CHE 101 anzuordnen

3.

Evtl. Zulassung zu Biologie 180

oder Chemie 180

4.

Auf die Erhebung einer

Entscheidgebühr sei zu verzichten."

Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2020 forderte

das Verwaltungsgericht A auf, geeignete Unterlagen zum Nachweis ihrer

Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit einzureichen. Dem kam A mit Eingaben vom

15.

September und 30. September 2020 nach. Die Rekurskommission

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2020 die Abweisung

der Beschwerde; ebenso schloss die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2020. Mit Präsidialverfügung vom

13.

November 2020 wurde die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen einzureichen. Dieser

Aufforderung kam die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät fristgerecht

nach.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46

Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen der

"überlangen" Dauer des Rekursverfahrens sei die Beschwerde

gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom

13.

Februar 2020 bereits erwogen, dass die Vorinstanz bis zu ihrem

Entscheid vom 12. August 2019 die Anforderungen von § 27c Abs. 1 VRG eingehalten hatte und keine Rechtsverzögerung vorlag. Aufgrund des

verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. Februar 2020 war die Vorinstanz

gehalten, vertiefte Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und einen Neuentscheid

zu fällen. Dieses Verfahren dauerte fünf Monate, und der vorinstanzliche

Entscheid erging knapp zwei Wochen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen.

Damit liegt keine Rechtsverzögerung vor.

3.

3.1

Nach

§ 20 Abs. 3 der Rahmenverordnung vom 29. Juni 2015 für das

Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der

Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO,

LS 415.462) ist bei Prüfungen in jedem Fall ein schriftliches Abmeldegesuch

spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen

mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der Prodekanin

oder dem Prodekan Lehre einzureichen. Die verspätete Geltendmachung von

Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis

beziehen, ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 RVO).

Diese Bestimmung entspricht dem auch in zahlreichen anderen

Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten

Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder

erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,

unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung

der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht

mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen

werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt

und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter

Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine

zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies verletzte die Chancengleichheit

Dispositiv

unter den Kandidierenden und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen

Behandlung (zum Ganzen VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.2,

2. Absatz; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2,

4.5 ff. mit Hinweisen).

3.2 Die

nachträgliche Annullierung einer Prüfung ist jedoch dann in Betracht zu ziehen,

wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der

Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher

Willensausübung unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn ihr zu

gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu

überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu

fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen

Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl. BVGer, 24. November

2009, A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen: Eidgenössische Rekurskommission für

medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30,

E. 3b). Massgebend ist allerdings nicht, ob eine geprüfte Person die

exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit kennt; entscheidend ist einzig, ob

sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (VGr, 17. Januar 2018,

VB.2017.00700, E. 2.2; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502,

E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im Hinblick

auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres

Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur

Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den

Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im

Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit

durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich

beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen

Konsequenzen zu ziehen (VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2;

VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.5).

3.3 Die

Beschwerdeführerin absolvierte am 27. August 2018 zum dritten (und letzten)

Mal die Modulprüfung CHE 101. Am 20. September 2018 erhob sie

sinngemäss Einsprache gegen das Ergebnis der Modulprüfung CHE 101 und

brachte vor, sie sei am 27. August 2018 aus gesundheitlichen Gründen

prüfungsunfähig gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat somit innert der Frist von

§ 20 Abs. 3 RVO kein Abmeldungsgesuch von der Modulprüfung CHE 101

gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob dennoch eine nachträgliche Annullierung in

Betracht zu ziehen ist.

3.4 Das

Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 13. Februar 2020 zum Schluss

gekommen, die eingereichten Arztzeugnisse würden keinen Nachweis dafür

erbringen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 20. September 2018 nicht in

der Lage gewesen sei, ein Abmeldungsgesuch für die Prüfung CHE 101 zu

stellen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der ergänzenden

Sachverhaltsabklärungen von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Februar

und 12. Mai 2020 aufgefordert, weitere Beweismittel beizubringen, die

belegen, dass es ihr aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig

von der Prüfung CHE 101 abzumelden. Diesen Aufforderungen ist die Beschwerdeführerin

nicht nachgekommen. Folglich ist es ihr nicht gelungen, den Nachweis zu

erbringen, dass sie bis am 20. September 2018 aus objektiver Sicht und

unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ein Abmeldungsgesuch zu stellen.

Damit ist von einer nachträglichen Annullierung der Prüfung CHE 101

abzusehen.

4.

4.1 Studierende,

die ein Modul definitiv nicht bestanden haben, werden vom betreffenden

Studienprogramm endgültig abgewiesen (§ 26 Abs. 1 RVO). Nach

§ 26 Abs. 3 RVO können Studierende, die ein Pflichtmodul definitiv

nicht bestanden haben, zudem für alle Studienprogramme gesperrt werden, welche

ein gleiches oder inhaltlich vergleichbares Modul als Pflichtmodul enthalten.

Ein Modul gilt als definitiv nicht bestanden, wenn der entsprechende Leistungsnachweis

zweimal nicht bestanden wird (§ 23 Abs. 1 und 3 RVO, auch zum

Folgenden). Während des gesamten Bachelorstudiums kann ein einziges

Pflichtmodul auf Gesuch hin nach nicht bestandener Repetitionsprüfung ein

zweites Mal wiederholt werden.

4.2 Da die Beschwerdeführerin

das Modul CHE 101 definitiv nicht bestanden hatte, wurde sie von der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 für die folgenden

Studienprogramme gesperrt: Biochemie 180, Biologie (180, 150, 120),

Biomedizin 180, Chemie (180, 150, 120), Erdsystemwissenschaften 180,

Wirtschaftschemie 180, NF Biochemie (60, 30), NF Biomedizin 60,

NF Chemie (60, 30). Inzwischen hat die Beschwerdeführerin neben dem Modul

CHE 101 vier weitere Pflichtmodule ihres Studienprogramms (BIO 123, BCH 201,

BME 235, BME 236) definitiv nicht bestanden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ausschluss nicht

nur allein vom Fach Biochemie, sondern auch von den weiteren Studiengängen sei

nicht gerechtfertigt und stelle eine unverhältnismässige Härte gegenüber den

Biochemiestudierenden dar.

4.3 Die von

der Beschwerdeführerin definitiv nicht bestandenen Pflichtmodule sind nicht nur

im Studienprogramm Biochemie, sondern auch in folgenden Studienprogrammen

Pflicht: Chemie (180, 150, 120), Wirtschaftschemie 180, Biomedizin 180,

Biologie (180, 150, 120), NF Chemie 60 und NF Biomedizin 60

(vgl. Studienordnung in der Fassung vom 28. Mai 2020 der

Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät [MNF] der Universität Zürich

[Studienordnung; https://www.mnf.uzh.ch/de/studium/reglemente.html],

S. 24 f., 29 f., 35 f., 40 f., 48 f., 61,

64 ff.).

Die Studienprogramme Erdsystemwissenschaften 180,

NF Biochemie (60, 30) und NF Chemie 30 enthalten zwar keine

Pflichtmodule, die die Beschwerdeführerin definitiv nicht bestanden hat. Sie

enthalten aber Module, die die Beschwerdegegnerin als äquivalent zu den von der

Beschwerdeführerin definitiv nicht bestandenen Pflichtmodulen einschätzt

(Studienordnung, S. 57 f.). Die Beschwerdegegnerin begründet die

Äquivalenz dieser Module damit, dass sie in Bezug auf Inhalt, Umfang und Level

weitgehend übereinstimmen würden. In den jeweils äquivalenten Modulen würden

grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten des betroffenen Fachs vermittelt, die

für die verschiedenen Studienprogramme gleichermassen bedeutsam seien.

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Studienplätze nur

für Studierende, die eine realistische Chance auf einen erfolgreichen Abschluss

ihres Studiums haben, mit öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden und dass

die begrenzten räumlichen und personellen Kapazitäten der Beschwerdegegnerin

ebenfalls nur für solche Studierende verwendet werden. Zur Wahrung dieses

Interesses erweist sich die Sperrung der Beschwerdeführerin als geeignet und

erforderlich. Denn es erscheint als unrealistisch, dass sie die von der

Sperrung betroffenen Studienprogramme erfolgreich abschliessen wird, da diese

als Pflichtmodul jeweils mindestens ein gleiches oder zumindest inhaltlich

äquivalentes Modul enthalten, das die Beschwerdeführerin bereits definitiv

nicht bestanden hat. Da es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt ist, bei der

Beschwerdegegnerin ein anderes Studienprogramm zu wählen, für welches sie noch

nicht gesperrt ist, erweist sich die Sperrung für sie auch als zumutbar.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Die Beschwerdeführerin ist

mittellos. Da die Sperrung der Beschwerdeführerin für neun Studienprogramme

nicht offensichtlich verhältnismässig ist, waren die Begehren auch nicht

aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gutzuheissen.

6.3 Die

Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,

Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das

Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …