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Entscheid

VB.2020.00578

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00578

24. November 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22268)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00578

Beschluss

der 3. Kammer

vom 24. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsverzögerung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

gelangte mit Eingabe vom 2. Mai 2020 (act. 6/10/1) an den Bezirksrat D.

Darin erhob er einerseits Rekurs gegen eine Verfügung der Stadt B vom

16. April 2020 betreffend die Einsicht in Bauakten und dafür fällige

Gebühren (S. 1 und 2), welcher in der Folge abgewiesen wurde (wie auch

eine dagegen an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil

VB.2020.00372 vom 18. August 2020). Andererseits stellte A auf Seite 3

der genannten Eingabe unter dem Titel "Rechtsverzögerungsbeschwerde/Beschwerde

bzgl. Missachtung einer behördlichen Anordnung" den Antrag, es sei "nun

endlich eine geeignete Massnahme anhand zu nehmen und die Aufsichtsinstanz habe

endlich ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen und dafür zu sorgen[,] dass den Ihnen

[sic] untergebenen Behörden Gesetze und rechtskräftige Anordnungen nicht wie seit

Jahren und auch weiterhin am Arsch vorbeigehen".

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 setzte der Bezirksrat D A Frist zur

Verbesserung von Seite 3 der Eingabe, weil diese an mehreren Stellen als

ungebührlich eingestuft werden müsse, und drohte ihm bei Ausbleiben oder

Ungenügen der Verbesserung Nichteintreten an (act. 6/10/6).

C. Nachdem

A eine vom 17. Mai 2020 datierende, neugefasste Eingabe eingereicht hatte

(act. 6/10/9), trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 27. Mai 2020

androhungsgemäss nicht auf den Rekurs ein und auferlegte A die Verfahrenskosten

(act. 4).

Erwägungen

II.

A. Gegen

diesen Beschluss gelangte A getreu der angegebenen Rechtsmittelbelehrung mit

Eingabe vom 12. Juni 2020 (act. 2) an den Regierungsrat und

beantragte, der Bezirksrat D habe auf seinen Rekurs vom 2. Mai 2020

einzutreten, eventualiter sei sein verbessertes Rekursschreiben vom 17. Mai

2020.

zur nochmaligen Verbesserung zurückzuweisen. Zudem sei auf eine

Kostenauflage zu verzichten. Mit Beschluss vom 19. August 2020 trat der

Regierungsrat nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese

zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Behandlung (act. 5).

B. Der Bezirksrat D verzichtete auf eine

Beschwerdeantwort (act. 7). Die Stadt B beantragte am 2. Oktober 2020

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 8).

A nahm dazu am 12. Oktober 2020 Stellung (act. 10). Die Stadt B

reichte am 3. November 2020 eine weitere Stellungnahme ein (act. 11),

wozu sich A mit Eingabe vom 13. November 2020 äusserte (act. 12).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG; LS 175.2]).

1.2

Der

Regierungsrat überwies dem Verwaltungsgericht die Eingabe vom 12. Juni

2020.

mit Beschluss vom 19. August 2020 zur Behandlung als Beschwerde gegen

den Beschluss des Bezirksrats D vom 27. Mai 2020, da gegen das

Nichteintreten auf einen Rechtsverzögerungsrekurs das Rechtsmittel der

Beschwerde offenstehe.

1.3

Gegen

einen bezirksrätlichen Entscheid über das mittels Rekurs anfechtbare

unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit c VRG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a). Das

Verwaltungsgericht wäre mithin zur Behandlung des vorliegend erhobenen

Rechtsmittels zuständig, sofern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss

vom 27. Mai 2020 auf einen Rechtsverweigerungsrekurs nicht eingetreten

wäre. Ein Rechtsverweigerungsrekurs richtet sich gegen eine Unterlassung bzw.

Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten

Behörde (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19 N. 45). Die an den Bezirksrat gerichtete

Eingabe, auf welche dieser mit dem angefochtenen Beschluss nicht eintrat, kann

nach ihrem Wortlaut (oben I.A.) allerdings sinnvollerweise nur dahingehend

verstanden werden, dass A damit um ein (erstinstanzliches) Tätigwerden der

Bezirksbehörde als Aufsichtsinstanz über die Beschwerdegegnerin wegen geltend

gemachter Missstände ersuchte. Entgegen der Überschrift als "Rechtsverzögerungsbeschwerde"

und dem regierungsrätlichen Verständnis der Eingabe wurde darin weder

ausdrücklich noch sinngemäss das Ausbleiben einer anfechtbaren Anordnung gerügt

oder der Erlass einer solchen durch die Stadt B gefordert. Die Eingabe vom 12. Juni

2020.

an den Regierungsrat bezweckte nicht, den Bezirksrat zum Eintreten auf ein

Rechtsmittel zu verpflichten, mit dem die Stadt B zum Erlass einer Verfügung zu

einem erkennbaren Gegenstand verpflichtet werden sollte. Vielmehr sollte der

Bezirksrat zu einem – nicht näher umschriebenen – aufsichtsrechtlichen

Einschreiten gegenüber der Beschwerdegegnerin bewegt werden. In seiner

Vernehmlassung an den Regierungsrat führte A denn auch aus, dass er mit dem

vorliegenden Verfahren bezwecke, auf "anhaltende Missstände"

aufmerksam zu machen (act. 6/7).

1.4

Ein

Nichteintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde ist begrifflich ausgeschlossen; ihr

kann nur Folge oder keine Folge gegeben werden (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 83). Dass der Bezirksrat im

angefochtenen Beschluss ausdrücklich ein Nichteintreten auf einen "Rechtsverzögerungsrekurs"

beschloss, ändert an der aufsichtsrechtlichen Natur des Beschlusses indessen

nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur der damit behandelten

Begehren folgt.

1.5

Verzichtet

die zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches

Einschreiten, so steht dagegen kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute

Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 85). Da dem Verwaltungsgericht gegenüber den

Bezirksräten keine Aufsichtsfunktionen zukommen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 72 ff.), ist es zur Behandlung des Begehrens nicht zuständig,

welches den Bezirksrat dazu verpflichten will, ein aufsichtsrechtliches Einschreiten

zu prüfen. Insoweit überwies der Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde

die Eingabe zu Unrecht dem Verwaltungsgericht.

1.6

Mit dem

angefochtenen Beschluss auferlegte der Bezirksrat D Verfahrenskosten von Fr. 228.60.

Eine solche Kostenauflage in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren ist eine mit

den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Anordnung (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 84). Gemäss § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3

VRG sind Anordnungen eines Bezirksrates mit Rekurs an den Regierungsrat

anfechtbar. Soweit A sinngemäss um Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung

der Verfahrenskosten ersucht, handelt es sich dabei um ein Rekursbegehren, das

in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fällt. Die Rechtsmittelbelehrung

im bezirksrätlichen Beschluss vom 27. Mai 2020 erweist sich insoweit als

korrekt.

1.7

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur insgesamten oder teilweisen Behandlung der ihm überwiesenen Eingabe.

Entsprechend ist die Eingabe vom 12. Juni 2020 an den Regierungsrat als

zuständige Behörde rückzuüberweisen. Der Regierungsrat wird die Eingabe des

Beschwerdeführers grundsätzlich als Antrag auf ein aufsichtsrechtliches

Einschreiten entgegenzunehmen und im Übrigen rekursweise über die

bezirksrätliche Kostenauferlegung zu befinden haben.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang gilt keine der Parteien als

unterliegend, womit eine Kostenauflage nach § 13 Abs. 2 VRG ausser

Betracht fällt. Das vorliegende Verfahren wurde durch einen unzutreffenden

Überweisungsentscheid des Regierungsrates verursacht, weshalb die Kosten auf

die Staatskasse zu nehmen sind.

3.

Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) die

Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht

mehr möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Eingabe vom 12. Juni 2020 wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat

überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'245.-- Total der Kosten.

3.

Die

Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …