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Entscheid

VB.2020.00579

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00579

19. Oktober 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22141)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00579

Beschluss

der 3. Kammer

vom 19. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, geboren am 17. Januar

1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von der Gemeinde A mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. März

2020 wurden die an B ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. März

2020 eingestellt und B wurde aufgefordert, sein Freizügigkeitskonto bei der Pensionskasse

D zu kündigen und die Leistungen der beruflichen Vorsorge frühzeitig zu

beziehen. Sodann wurde B die Möglichkeit gewährt, eine Abtretungserklärung

zugunsten der Gemeinde A zu unterzeichnen, um bis zur Frühpensionierung

weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Subsidiäre Nothilfeleistungen durch das

Sozialamt würden nur mit einer Abtretungserklärung für die Rückerstattung durch

die Pensionskassengelder geleistet.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob B mit Schreiben vom 24. März 2020 Rekurs an den Bezirksrat E und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Schreiben vom 27. März

2020.

gelangte B, diesmal vertreten durch lic. iur. C erneut an den Bezirksrat und beantragte unter anderem, die

Gemeinde A sei aufzufordern, die Litispendenz zu beachten.

B. Mit

Schreiben vom 31. März 2020 machte der Bezirksrat E die Gemeinde A

darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Hilfe aufgrund der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses einstweilen im bisherigen Umfang weiterhin auszurichten

sei, und zwar auch dann, wenn B die Abtretungserklärung nicht unterzeichne. Die

Gemeinde A antwortete darauf am 1. April 2020, dass sie an ihrem

Beschluss vom 3. März 2020 festhalte.

C. Nachdem

B am 31. März 2020 superprovisorisch bzw. vorsorglich darum ersucht hatte,

dass ihm für die Dauer des Verfahrens weiterhin Sozialhilfeleistungen

ausgerichtet werden, wies der Bezirksrat E die Gemeinde A mit

Präsidialverfügung vom 2. April 2020 aufsichtsrechtlich an, B ab 1. April

2020.

für die Dauer des Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf und die Miete

auszurichten und die Krankenkassenprämien zu überweisen, ohne dass die

Auszahlung von der Einhaltung von Bedingungen abhängig gemacht werde.

D. Dagegen

reichte die Gemeinde A beim Regierungsrat am 14. April 2020

Aufsichtsrekurs ein. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 19. August

2020.

nicht auf den Rekurs ein und überwies die Eingabe der Gemeinde A

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

E. Inzwischen

hatte der Bezirksrat E den Rekurs von B mit Beschluss vom 29. April 2020

gutgeheissen, wogegen die Gemeinde A Beschwerde ans Verwaltungsgericht

erhob. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2020 ab

(Verfahren VB.2020.00360).

III.

A. Mit

Präsidialverfügung vom 28. August 2020 setzte das Verwaltungsgericht der

Gemeinde A Frist an, um dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an

ihrer Eingabe, die vom Regierungsrat an das Verwaltungsgericht zur Behandlung

überwiesen worden war, festhalte. Die Gemeinde A teilte am 7. September

2020.

mit, dass sie an der Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksrats vom 2. April

2020.

festhalte.

B. Das

Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens der strittigen Hauptsache

(VB.2020.00360) bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Es beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Anordnungen (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

Vorliegend liegt eine Anordnung des Bezirksrats im Streit,

wonach dieser die Beschwerdeführerin im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens,

welches durch den Beschwerdegegner gegen eine die wirtschaftliche Hilfe

betreffende Verfügung der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde,

aufsichtsrechtlich anwies, dem Beschwerdegegner ab 1. April 2020 für die

Dauer des Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf von Fr. 997.- und die

Miete von Fr. 1'000.- auszurichten und die Krankenkassenprämien direkt der

Krankenversicherung zu überweisen; die Auszahlung dürfe nicht von der

Einhaltung von Bedingungen abhängig gemacht werden. Als Rechtsmittel

bezeichnete der Bezirksrat in seiner Verfügung vom 2. April 2020 den

Rekurs an den Regierungsrat.

Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass es sich

entgegen dem Wortlaut und der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen

Präsidialverfügung des Bezirksrats nicht um eine aufsichtsrechtliche

Angelegenheit handelt, sondern um eine prozessleitende Anordnung im Rahmen des

(damals) hängigen, die wirtschaftliche Sozialhilfe betreffenden

Rekursverfahrens. Somit ist das Verwaltungsgericht sachlich

und funktionell zur Prüfung der Angelegenheit zuständig.

1.2

Da der

Streitwert der strittigen Hauptsache Fr. 20'000.- übersteigt (vgl.

Entscheid in der Hauptsache vom 10. September 2020, E. 1.1), ist

folglich die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Der Bezirksrat ordnete die Weiterbezahlung der wirtschaftlichen Hilfe für

die Dauer des Rekursverfahrens an. Mit dem den Rekurs gutheissenden Beschluss

des Bezirksrats vom 29. April 2020, welcher durch die Beschwerdeführerin

mit Beschwerde am Verwaltungsgericht angefochten wurde (VB.2020.00360), war das

Rekursverfahren beendet, weshalb vorliegend die Gegenstandslosigkeit der

Beschwerde im Raum steht. Die Gegenstandslosigkeit bezieht sich auf das

Wegfallen einer Prozessvoraussetzung (vorliegend des Rechtsschutzinteresses)

während der Rechtshängigkeit. Damit die Gegenstandslosigkeit überhaupt geprüft

werden kann, müssen aber die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung erfüllt sein (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19a–28a

N. 55). Insofern sind diese vorab zu prüfen.

2.

2.1

Gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die

das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29;

vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und

Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des

Dispositiv

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Demnach ist ein

Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG). Die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist ein solcher

Zwischenentscheid, weshalb ihre Anfechtbarkeit im Folgenden vertieft zu prüfen

ist.

2.2 Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 14. April 2020 sinngemäss

geltend, dass es ihr schaden würde, wenn ihr untersagt werde, eine

Abtretungserklärung vom Sozialhilfebezüger unterzeichnen zu lassen. Dies, weil

der Sozialhilfebezüger so die fälligen Freizügigkeitsleistungen jederzeit

beziehen könne und sie leer ausginge, wenn sie nicht rechtzeitig vom Bezug

erfahren würde.

2.3 Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu

(§ 25 Abs. 1 VRG). Die mit der Erhebung eines Rechtsmittels

verbundene aufschiebende Wirkung – auch: Suspensiveffekt – hat zur Folge, dass

die verfügte Rechtsfolge (hier die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)

nicht mit der Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern einstweilen

aufgeschoben wird. Die Anordnung entfaltet vorläufig keine Rechtswirksamkeit

und kann auch nicht vollstreckt werden. Vielmehr bleibt der rechtliche und

tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Anordnung galt, einstweilen

bestehen. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw.

des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen

worden wäre (Kiener, § 25 N. 2, 13). Die aufschiebende Wirkung gilt

auch für die Nebenbestimmungen einer Anordnung, und zwar ungeachtet dessen, ob

sich der Rekurs gegen die Anordnung als Ganzes oder nur gegen eine oder mehrere

Nebenbestimmungen richtet (Kiener, § 25 N. 20).

2.4 Wenn der

Beschwerdegegner wegen seiner Erhebung des Rekurses gegen die

Einstellungsverfügung so gestellt war, als wäre kein Sachentscheid getroffen

worden und die Vollstreckbarkeit gehemmt wurde, war er während des hängigen

Rechtsmittelverfahrens so zu stellen, als wäre er weiterhin Empfänger der

wirtschaftlichen Hilfe, und so, als wäre die weitere Ausrichtung von

Sozialhilfe nicht von der Bedingung der Unterzeichnung einer

Abtretungserklärung abhängig gemacht worden.

Damit hielt der Bezirksrat in seiner Präsidialverfügung

vom 2. April 2020 nur fest, was von Gesetzes wegen ohnehin schon galt,

nämlich, dass dem Rekurs – nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss

vom 3. März 2020 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte – aufschiebende

Wirkung zukam und die wirtschaftliche Hilfe während der Hängigkeit des Rekurses

weiterhin auszurichten war. Deshalb begründet die Verfügung keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG. Dass die Beschwerdeführerin mit einem eigenen Gesuch den Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses beantragt hatte und dieser Antrag mit der Verfügung vom 2. April

2020 abgewiesen wurde, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Dabei

wäre alleine aufgrund des Umstands, dass einem Sozialhilfeempfänger während der

Dauer des Verfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten ist, die je nach

Ausgang des Verfahrens allenfalls durch diesen zurückzuerstatten oder ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu

verrechnen wäre, nicht leichthin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen,

der mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre

(VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 4.4.2).

2.5 Damit

liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, und es kommt auch kein sofortiger

Endentscheid infrage. Da die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des

Zwischenentscheids nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten

werden.

3.

Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die

Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten werden deshalb ihr auferlegt, wobei die

Gerichtsgebühr, da keine materielle Prüfung erfolgte, entsprechend zu

reduzieren ist (§ 13 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid

der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu

seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93

Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.

und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Die

Akten des Verfahrens VB.2020.00360 werden beigezogen.

2. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6. Mitteilung an …