VB.2020.00579
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00579
19. Oktober 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22141)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00579
Beschluss
der 3. Kammer
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, geboren am 17. Januar
1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von der Gemeinde A mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. März
2020 wurden die an B ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. März
2020 eingestellt und B wurde aufgefordert, sein Freizügigkeitskonto bei der Pensionskasse
D zu kündigen und die Leistungen der beruflichen Vorsorge frühzeitig zu
beziehen. Sodann wurde B die Möglichkeit gewährt, eine Abtretungserklärung
zugunsten der Gemeinde A zu unterzeichnen, um bis zur Frühpensionierung
weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Subsidiäre Nothilfeleistungen durch das
Sozialamt würden nur mit einer Abtretungserklärung für die Rückerstattung durch
die Pensionskassengelder geleistet.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob B mit Schreiben vom 24. März 2020 Rekurs an den Bezirksrat E und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Schreiben vom 27. März
2020.
gelangte B, diesmal vertreten durch lic. iur. C erneut an den Bezirksrat und beantragte unter anderem, die
Gemeinde A sei aufzufordern, die Litispendenz zu beachten.
B. Mit
Schreiben vom 31. März 2020 machte der Bezirksrat E die Gemeinde A
darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Hilfe aufgrund der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses einstweilen im bisherigen Umfang weiterhin auszurichten
sei, und zwar auch dann, wenn B die Abtretungserklärung nicht unterzeichne. Die
Gemeinde A antwortete darauf am 1. April 2020, dass sie an ihrem
Beschluss vom 3. März 2020 festhalte.
C. Nachdem
B am 31. März 2020 superprovisorisch bzw. vorsorglich darum ersucht hatte,
dass ihm für die Dauer des Verfahrens weiterhin Sozialhilfeleistungen
ausgerichtet werden, wies der Bezirksrat E die Gemeinde A mit
Präsidialverfügung vom 2. April 2020 aufsichtsrechtlich an, B ab 1. April
2020.
für die Dauer des Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf und die Miete
auszurichten und die Krankenkassenprämien zu überweisen, ohne dass die
Auszahlung von der Einhaltung von Bedingungen abhängig gemacht werde.
D. Dagegen
reichte die Gemeinde A beim Regierungsrat am 14. April 2020
Aufsichtsrekurs ein. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 19. August
2020.
nicht auf den Rekurs ein und überwies die Eingabe der Gemeinde A
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
E. Inzwischen
hatte der Bezirksrat E den Rekurs von B mit Beschluss vom 29. April 2020
gutgeheissen, wogegen die Gemeinde A Beschwerde ans Verwaltungsgericht
erhob. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2020 ab
(Verfahren VB.2020.00360).
III.
A. Mit
Präsidialverfügung vom 28. August 2020 setzte das Verwaltungsgericht der
Gemeinde A Frist an, um dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an
ihrer Eingabe, die vom Regierungsrat an das Verwaltungsgericht zur Behandlung
überwiesen worden war, festhalte. Die Gemeinde A teilte am 7. September
2020.
mit, dass sie an der Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksrats vom 2. April
2020.
festhalte.
B. Das
Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens der strittigen Hauptsache
(VB.2020.00360) bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Es beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Anordnungen (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).
Vorliegend liegt eine Anordnung des Bezirksrats im Streit,
wonach dieser die Beschwerdeführerin im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens,
welches durch den Beschwerdegegner gegen eine die wirtschaftliche Hilfe
betreffende Verfügung der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde,
aufsichtsrechtlich anwies, dem Beschwerdegegner ab 1. April 2020 für die
Dauer des Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf von Fr. 997.- und die
Miete von Fr. 1'000.- auszurichten und die Krankenkassenprämien direkt der
Krankenversicherung zu überweisen; die Auszahlung dürfe nicht von der
Einhaltung von Bedingungen abhängig gemacht werden. Als Rechtsmittel
bezeichnete der Bezirksrat in seiner Verfügung vom 2. April 2020 den
Rekurs an den Regierungsrat.
Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass es sich
entgegen dem Wortlaut und der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen
Präsidialverfügung des Bezirksrats nicht um eine aufsichtsrechtliche
Angelegenheit handelt, sondern um eine prozessleitende Anordnung im Rahmen des
(damals) hängigen, die wirtschaftliche Sozialhilfe betreffenden
Rekursverfahrens. Somit ist das Verwaltungsgericht sachlich
und funktionell zur Prüfung der Angelegenheit zuständig.
1.2
Da der
Streitwert der strittigen Hauptsache Fr. 20'000.- übersteigt (vgl.
Entscheid in der Hauptsache vom 10. September 2020, E. 1.1), ist
folglich die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Der Bezirksrat ordnete die Weiterbezahlung der wirtschaftlichen Hilfe für
die Dauer des Rekursverfahrens an. Mit dem den Rekurs gutheissenden Beschluss
des Bezirksrats vom 29. April 2020, welcher durch die Beschwerdeführerin
mit Beschwerde am Verwaltungsgericht angefochten wurde (VB.2020.00360), war das
Rekursverfahren beendet, weshalb vorliegend die Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde im Raum steht. Die Gegenstandslosigkeit bezieht sich auf das
Wegfallen einer Prozessvoraussetzung (vorliegend des Rechtsschutzinteresses)
während der Rechtshängigkeit. Damit die Gegenstandslosigkeit überhaupt geprüft
werden kann, müssen aber die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung erfüllt sein (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19a–28a
N. 55). Insofern sind diese vorab zu prüfen.
2.
2.1
Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die
das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29;
vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und
Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des
Dispositiv
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Demnach ist ein
Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG). Die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist ein solcher
Zwischenentscheid, weshalb ihre Anfechtbarkeit im Folgenden vertieft zu prüfen
ist.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 14. April 2020 sinngemäss
geltend, dass es ihr schaden würde, wenn ihr untersagt werde, eine
Abtretungserklärung vom Sozialhilfebezüger unterzeichnen zu lassen. Dies, weil
der Sozialhilfebezüger so die fälligen Freizügigkeitsleistungen jederzeit
beziehen könne und sie leer ausginge, wenn sie nicht rechtzeitig vom Bezug
erfahren würde.
2.3 Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu
(§ 25 Abs. 1 VRG). Die mit der Erhebung eines Rechtsmittels
verbundene aufschiebende Wirkung – auch: Suspensiveffekt – hat zur Folge, dass
die verfügte Rechtsfolge (hier die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe)
nicht mit der Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern einstweilen
aufgeschoben wird. Die Anordnung entfaltet vorläufig keine Rechtswirksamkeit
und kann auch nicht vollstreckt werden. Vielmehr bleibt der rechtliche und
tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Anordnung galt, einstweilen
bestehen. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw.
des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen
worden wäre (Kiener, § 25 N. 2, 13). Die aufschiebende Wirkung gilt
auch für die Nebenbestimmungen einer Anordnung, und zwar ungeachtet dessen, ob
sich der Rekurs gegen die Anordnung als Ganzes oder nur gegen eine oder mehrere
Nebenbestimmungen richtet (Kiener, § 25 N. 20).
2.4 Wenn der
Beschwerdegegner wegen seiner Erhebung des Rekurses gegen die
Einstellungsverfügung so gestellt war, als wäre kein Sachentscheid getroffen
worden und die Vollstreckbarkeit gehemmt wurde, war er während des hängigen
Rechtsmittelverfahrens so zu stellen, als wäre er weiterhin Empfänger der
wirtschaftlichen Hilfe, und so, als wäre die weitere Ausrichtung von
Sozialhilfe nicht von der Bedingung der Unterzeichnung einer
Abtretungserklärung abhängig gemacht worden.
Damit hielt der Bezirksrat in seiner Präsidialverfügung
vom 2. April 2020 nur fest, was von Gesetzes wegen ohnehin schon galt,
nämlich, dass dem Rekurs – nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss
vom 3. März 2020 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte – aufschiebende
Wirkung zukam und die wirtschaftliche Hilfe während der Hängigkeit des Rekurses
weiterhin auszurichten war. Deshalb begründet die Verfügung keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG. Dass die Beschwerdeführerin mit einem eigenen Gesuch den Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses beantragt hatte und dieser Antrag mit der Verfügung vom 2. April
2020 abgewiesen wurde, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Dabei
wäre alleine aufgrund des Umstands, dass einem Sozialhilfeempfänger während der
Dauer des Verfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten ist, die je nach
Ausgang des Verfahrens allenfalls durch diesen zurückzuerstatten oder ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu
verrechnen wäre, nicht leichthin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen,
der mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre
(VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 4.4.2).
2.5 Damit
liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, und es kommt auch kein sofortiger
Endentscheid infrage. Da die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des
Zwischenentscheids nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
werden.
3.
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die
Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten werden deshalb ihr auferlegt, wobei die
Gerichtsgebühr, da keine materielle Prüfung erfolgte, entsprechend zu
reduzieren ist (§ 13 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu
seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.
und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Akten des Verfahrens VB.2020.00360 werden beigezogen.
2. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung an …