VB.2020.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00580
2. Dezember 2020Deutsch24 min
(URT.2020.22286)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00580
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1975 geborene
nordmazedonische Staatsangehörige A reichte am 11. September 2003 ein
erstes Asylgesuch ein, auf welches das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) nicht eintrat. Danach lebte er illegal bis zur Rückführung
nach E durch die italienischen Behörden in Italien. Am 30. Juli 2006
reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. September 2006 wies das damalige
Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM)
dieses Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene
Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das BFM setzte ihm daraufhin eine Ausreisefrist
bis am 14. April 2009. Diese Ausreisefrist wurde A mehrmals erstreckt, da
er aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 15. Mai 2007 reiseunfähig war. Am
9. Dezember 2011 reichte A ein Härtefallgesuch ein, das mit Entscheid des
BFM auf Empfehlung der Härtefallkommission am 23. November 2012
gutgeheissen wurde. Die darauf gestützt erteilte Aufenthaltsbewilligung war
zuletzt bis am 19. November 2018 befristet.
B. A wird seit November 2012 von
der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 wies ihn
das Migrationsamt auf die Folgen der Unterstützung hin. Mit Verfügung vom
9. Oktober 2017 wurde A wegen des andauernden Sozialhilfebezugs
ausländerrechtlich verwarnt. Bis im Juni 2020 belief sich der Sozialhilfebezug
auf Fr. 227'339.60. Des Weiteren weist sein Betreibungsregisterauszug vom
30. Januar 2019 offene Verlustscheine von Fr. 3'493.10 sowie eine
Betreibung über Fr. 185.50 aus.
C. Am 22. Oktober 2018
ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
7. Februar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezuges ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. Juni 2020
ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 17. September
2020.
III.
Am 31. August 2020 erhob
A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 17. Juni
2020.
sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die ihm mit
Präsidialverfügung vom 1. September 2020 auferlegte Kaution leistete der
Beschwerdeführer fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der
Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht
anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen
materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1
Streitig
ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern ist. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind der Auffassung,
dem Beschwerdeführer könne die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden,
weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG) erfüllt und die
Wegweisung verhältnismässig sei.
2.2
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht
unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51
Abs. 2 lit. b bzw. Art. 33 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung
ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Ab einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren
käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb
erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr,
4.
Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00137, E. 2.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses
Widerrufsgrunds zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen
nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November
2018, 2C_13/2018, E. 3.2, mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird
objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des
Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten
Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung
von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,
E. 3.4).
2.3
Der
Beschwerdeführer bezog ab November 2012 bis im Juni 2020 rund Fr. 227'000.-
Sozialhilfe, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen
Umfang und der Dauer entspricht. Die Sozialhilfeabteilung der Gemeinde D geht
in ihrem Schreiben vom 13. November 2018 davon aus, eine berufliche
Integration sei aufgrund der körperlichen und psychischen Leiden derzeit nicht
möglich. Eine Ablösung von der Sozialhilfe werde möglich sein, wenn ein
Anspruch auf IV-Rente bejaht werde und allenfalls auch ein Anspruch auf
Zusatzleistungen bestehe. Eine Ablösung durch eine Erwerbstätigkeit scheine
jedoch ausgeschlossen. Diese Einschätzung zeigt, dass davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer – vorbehältlich der Zusprechung einer IV-Rente – auch
in Zukunft von der Fürsorge leben wird. Auch den Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Seit dem
Unfall am 15. Mai 2007 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig.
Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist folglich
gegeben. Die Frage des Verschuldens an der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit
ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen
(BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.2).
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufgrunds führt nicht
automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie auch verhältnismässig
ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die
Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist, namentlich die Schwere des
Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die
Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-
als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, mit
weiteren Hinweisen). Die Verhältnismässigkeitsprüfung
ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV
sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskommission
(EMRK), soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf das Privat- oder
Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen
kann (vgl. BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1), was
nachfolgend zu prüfen ist. Es ist eine Abwägung zwischen den
öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den
persönlichen Interessen der ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der
Schweiz vorzunehmen (vgl. BGr, 12. Januar 2015, 2C_295/2014, E. 3.2).
3.2
Den Akten
kann der folgende Sachverhalt entnommen werden:
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat in E die Schule besucht und im Anschluss eine
Dispositiv
Ausbildung zum ... angefangen, aber nicht abgeschlossen. Er verfügt demnach
über keine Berufsausbildung. Auf die Frage, was er beruflich in Nordmazedonien
gemacht habe, antwortete er in der Befragung vom 1. November 2019, er habe
Eiscrème verkauft und so. Während des Beschwerdeverfahrens gegen den
ablehnenden Asylantrag trat er am 10. Mai 2007 in der Schweiz eine Stelle
bei der F AG an. Über eine Arbeitsbewilligung verfügte er nicht. Nur
wenige Tage später, am 15. Mai 2007, erlitt er einen Arbeitsunfall und
verunfallte schwer. Zusammen mit seinem Vorgesetzten stürzte er aus 10 bis
13 Metern Höhe von einem Gerüst. Sein Vorgesetzter verstarb noch auf der
Unfallstelle. Der Beschwerdeführer erlitt ein Thoraxtrauma, welches sich in der
Form eines Schulterbruchs, verschiedener Rippenbrüche sowie eines sogenannten
Pneumothorax zeigte, sowie einen Unterkiefer- und einen Handgelenkbruch. Er war
zuerst einige Tage im Spital G und im Anschluss rund zweieinhalb Monate auf der
Bewachungsstation im Spital H hospitalisiert. Neben den körperlichen
Verletzungen traten beim Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall schwere
psychische Beeinträchtigungen (schwere Depression, schwere posttraumatische
Belastungsstörung) auf. Des Weiteren wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen
fahrlässiger Tötung eröffnet, da der Verdacht im Raum stand, der
Beschwerdeführer habe einen falschen Keil aus dem Gerüst geschlagen, was zum
Einsturz des Gerüsts geführt habe. Deswegen war er auch rund zweieinhalb Monate
in Untersuchungshaft, die er in der Bewachungsstation im Spital H verbrachte.
Mit Urteil vom 13. April 2010 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich
zweitinstanzlich freigesprochen.
3.2.2
Mit Verfügung vom 11. November 2011 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer
ab Dezember 2011 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 22.65 sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- zu. Für die Invalidenrente ging
die SUVA von einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit von 50 % und
einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 660.- aus. Aus psychiatrischer
Sicht sei von einer 50%-Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten, welche nicht
auf Baustellen ausgeführt würden und keinen Einsatz in der Höhe erforderten,
auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 % trage den
somatischen Unfallfolgen bereits Rechnung. Aus somatischer Sicht seien leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
des Unfalls nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügte, verneinte die SUVA eine
Umrechnung des in der gearbeiteten Zeit bezogenen Lohns auf ein ganzes Jahr.
Dies führte zum versicherten Jahresverdienst von lediglich Fr. 660.-, was
wiederum die geringe monatliche Rente von Fr. 22.65 nach sich zog. Das
Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Berechnung (BGr,
16. März 2015, 8C_67/2014). Der Grad der Invalidität von 50 % wurde
vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
3.2.3
Die IV verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In ihrer Verfügung
vom 12. Februar 2012 führte sie mit Verweis auf Art. 29ter des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946 (AHVG) aus, dass in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Mazedonien
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hätten, wenn sie bei Eintritt des
Versicherungsfalles während mindestens drei vollen Jahren Beiträge entrichtet
oder in der Schweiz während drei Jahren mit dem erwerbstätigen Ehegatten gelebt
hätten, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt habe, oder drei
Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufweisen würde. Der
Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2006 in die Schweiz eingereist. Nachdem
der Unfall am 15. Mai 2007 passiert sei, sei der Versicherungsfall für
eine IV-Rente nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]) am
15. Mai 2008 eingetreten. Somit habe der Beschwerdeführer die
erforderlichen AHV-Beiträge während drei Jahren nicht einzahlen können. Die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV-Rente seien deshalb nicht
erfüllt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hat die IV einen
Rentenanspruch erneut geprüft und mit der folgenden Begründung abgelehnt: Aus
somatischer Sicht seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten
den ganzen Tag mit maximal zu hebenden Lasten von 10 bis 15kg für den
Beschwerdeführer zumutbar. Andauernde Tätigkeiten in der hockenden Position
seien ungeeignet, temporär könnten solche jedoch durchgeführt werden. Die Dauer
der stehenden bzw. gehenden Positionen solle die Hälfte der Arbeitszeit nicht
überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Tätigkeiten
auf Leitern oder Gerüsten seien ungeeignet. Aufgrund der psychiatrischen
Diagnosen gehe die SUVA von einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aus. Gemäss heutiger Rechtsprechung liege hingegen eine Überwindbarkeit
aufgrund der fehlenden Behandlung, psychischen Ressourcen und psychosozialen
Faktoren vor, weshalb von 100 % zumutbarer Restarbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Wie aus dem Schreiben hervorgeht, stützte
sich die IV bei dieser erneuten Prüfung auf einen kreisärztlichen Untersuch vom
9. April 2009. Aus den Akten geht hervor, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers im Februar 2019 plante, bei der IV ein Gesuch um erneute
Prüfung einzureichen. Ob es dazu gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen
werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass derzeit ein IV Gesuch
pendent sei.
3.2.4
Verschiedene behandelnde Ärzte bescheinigen dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. So diagnostizierten die Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr.
med. J bzw. deren Nachfolgerin Dr. med. K eine andauernde
Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F 62.0) nach schwerer posttraumatischer
Belastungsstörung (ICD F 43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom (ICD 10 F 62.80). In ihrem Schreiben vom
13. April 2017 bestätigte Frau J, dass der Beschwerdeführer wegen der
schweren psychischen und somatischen Beeinträchtigungen zu 100 %
arbeitsunfähig sei. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 bestätigte Dr. med. K,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Schreiben von
Fr. Dr. J nicht verbessert habe und nach wie vor eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht
um ein ärztliches Zeugnis, wird doch im Schreiben selbst für ein solches an den
Hausarzt Dr. med. L weiterverwiesen. Mit Zeugnis vom 23. Mai
2019 bestätigt sein Hausarzt Dr. med. L die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit, ohne diese jedoch zu erläutern. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen
Klinik N vom 21. Januar 2020 liess sich der Beschwerdeführer schon fünfmal
(freiwillig) hospitalisieren. Die dort begutachtenden Ärzte stellten ihm aus
psychiatrischer Sicht die folgende Diagnose: Schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen (F 32.3), posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1),
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), psychische und
Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika (F 13.2). Somatisch wurden
Spannungskopfschmerzen und Rückenschmerzen diagnostiziert. Im Auftrag des
Sozialamts der Gemeinde D wurde der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 im neurologischen
Zentrum O untersucht. Die Verhaltensneurologen diagnostizierten bei ihm ein
schweres Verhaltenssyndrom, assoziiert an die schwere affektpathologische
Störung im Rahmen der komplexen psychiatrischen Krankengeschichte mit
traumatogener Folgestörung (unmittelbar erlebter Unfalltod eines
Arbeitskollegen, Gefängnisaufenthalt aufgrund Beschuldigung vorsätzlicher Tötung)
und phasenweiser Suizidalität. Zudem hielten die begutachtenden Ärzte des neurologischen
Zentrums O fest, dass aktuell keine verwertbare Arbeitsf.igkeit vorliege und
eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unter den besonderen
Umständen nicht zumutbar sei.
3.3 Umstritten ist vorliegend insbesondere, ob dem
Beschwerdeführer die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.
3.3.1
Die Vorinstanz geht von einer gewissen
Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, um deren Ausschöpfung sich
der Beschwerdeführer nicht bemüht habe. Es scheine, dass seine psychische
Verfassung auch nicht unwesentlich darauf zurückzuführen sei, dass er in der
Schweiz isoliert sei und ihm seit dem Mahnschreiben vom 12. Dezember 2014
die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Dies habe er sich zu einem nicht
unwesentlichen Teil selbst zuzuschreiben, da er auch nach der ausländerrechtlichen
Verwarnung vom 9. Oktober 2017 keine Verhaltensänderung gezeigt habe. Mit
dem unbedingten Willen zum Erwerb von Bildung und zum Erlernen der deutschen
Sprache hätte er seine Chancen, sich hier beruflich und sozial zu integrieren,
zweifellos erhöht. Diesen Willen lasse der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
erkennen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei somit zu einem
nicht ganz unwesentlichen Teil selbstverschuldet.
3.3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es
sei ihm aufgrund seiner unfallbedingten Schwerstbehinderung nicht möglich,
erwerbstätig zu sein. Die sozialversicherungsrechtliche Problematik liege
darin, dass die SUVA einerseits den
Invaliditätsgrad unverständlicherweise angesichts des katastrophalen
Gesundheitszustands auf 50 % festgelegt habe und andererseits aber
aufgrund der kurzen Versicherungslaufzeit im Zeitpunkt des Unfalls den
versicherten Jahresverdienst auf gerade einmal Fr. 660.- festgelegt habe,
sodass eine Minimalrente von rund Fr. 25.00 pro Monate resultiere. Auch
die kürzlich durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe gezeigt, dass es
bei ihm an jeglicher Restarbeitsfähigkeit fehle. Eventualiter wäre das
Migrationsamt gehalten, dieser Frage durch entsprechende fachärztliche
Begutachtungen nachzugehen. Ihm könne nicht das geringste Verschulden an seiner
Sozialhilfeabhängigkeit, welche auf den schrecklichen Unfall und den fehlenden
sozialversicherungsrechtlichen Schutz zurückzuführen sei, vorgeworfen werden.
Mit der Sozialhilfeabhängigkeit verbundene migrationsrechtliche nachteilige
Konsequenzen zu seinen Lasten seien daher unverhältnismässig und nicht
gerechtfertigt. An der Härtefallkonstellation habe sich seit dem Entscheid vom
23. November 2012 nichts geändert.
3.3.3
In Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers zeigen die Akten kein eindeutiges Bild. Während die IV
eine Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich verneinte, ging die SUVA von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die
behandelnden Ärzte sowie auch die Spezialisten des neurologischen Zentrums O gehen
hingegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In Bezug auf die von
behandelnden Ärzten und Therapeuten stammenden Diagnosen ist darauf
hinzuweisen, dass diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner
unabhängigen Begutachtung gleichkommen, zumal sie überwiegend im Zusammenhang
mit den sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren des
Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch
BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1; VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00298, E. 3.4). Im Vergleich dazu kommt einem Gutachten der
IV-Stelle, welche nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität
verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges handelt, eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2). Die Begutachtungen der IV vom
Februar 2012 bzw. vom Februar 2015 liegen jedoch bereits acht bzw. fünf Jahre
zurück und sind damit nicht mehr aktuell. Jene vom Februar 2015 stellt zudem
auf eine kreisärztliche Untersuchung vom April 2009 ab, was angesichts der
dazwischen verstrichenen Zeitdauer von rund sechs Jahren ungewöhnlich
erscheint. Da der Beschwerdeführer erst ab November 2012 Sozialhilfe bezieht,
fällt der ihm vorgeworfene Sozialhilfebezug auch überwiegend in eine spätere
Phase. Somit lassen sich den Akten keine eindeutigen Schlüsse zur Frage
entnehmen, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig gewesen wäre bzw. ist und damit
ein Verschulden am Sozialhilfebezug trägt. Wie nachfolgend in E. 3.5 zu
zeigen sein wird, kann die Frage des Verschuldens am Sozialhilfebezug
vorliegend offenbleiben. Entsprechend erübrigt sich auch eine Rückweisung der
Sache an den Beschwerdegegner zur fachärztlichen Prüfung der Arbeitsfähigkeit,
zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine erneute Prüfung durch
die IV anzustrengen.
3.3.4
Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand, wonach ihm der
Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden könne, da dieser auf den fehlenden
sozialversicherungsrechtlichen Schutz zurückzuführen sei, ist jedoch
anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen fehlenden Schutz weitestgehend
selbst verschuldet hat. So wurde das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers bereits
am 5. September 2006 abgewiesen und er wäre grundsätzlich zum Verlassen
der Schweiz verpflichtet gewesen. Gemäss Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters der Schweizerischen Asylrekurskommission wurde ihm jedoch
erlaubt, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Im Zeitpunkt des
Unfalls verfügte er demnach lediglich über einen prekären Aufenthalt. Ihm und
auch seinem Arbeitgeber hätte bewusst sein müssen, dass er ohne gültige
Arbeitsbewilligung nicht erwerbstätig werden durfte. Dass Personen, die ohne gültige
Aufenthaltsbewilligung dennoch erwerbstätig werden, nicht den gleichen
Versicherungsschutz geniessen wie zum Erwerb berechtigte Personen kann nicht
als Lücke im sozialversicherungsrechtlichen System abgetan werden.
3.4 Neben der Frage des Verschuldens am Sozialhilfebezug
sind die bisherige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Grad der Integration
des Ausländers sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden
Nachteile im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
3.4.1
Unbestritten ist, dass sich der
Beschwerdeführer nicht auf den Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 ERMK berufen kann, ist er doch unverheiratet und kinderlos. Auch
andere soziale Kontakte macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sagte er doch
in der Befragung vom 1. November 2019 aus, keine Freunde zu haben.
Abgesehen von einer Cousine verfügt er auch nicht über in der Schweiz lebende
Verwandte. Von einem sozialen Netz bzw. einer sozialen Integration in die
hiesigen Verhältnisse kann somit nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist
auch zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf
Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zusteht. Dieser
Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer erst seit November
2012 über eine Härtefallbewilligung verfügt und sich somit noch nicht zehn
Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält (vgl. BGr, 9. September 2019,
2C_740/2019, E. 2.2.1). In sprachlicher Hinsicht ist indes von einer
ausreichenden Integration auszugehen, konnte doch die Befragung am
1. November 2019 ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt werden.
Abgesehen von der sprachlichen Integration liegt jedoch keine nennenswerte
Integrationsleistung vor. Damit vermögen weder seine Anwesenheitsdauer noch seine
Integrationsleistungen ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz zu begründen.
3.4.2
In Bezug auf die ihm im Falle einer
Wegweisung drohenden Nachteile bringt der Beschwerdeführer vor, seit dem Tod
seiner Eltern verfüge er in Nordmazedonien praktisch über keinerlei Beziehungen
mehr. In der Befragung vom 1. November 2019 gab er jedoch zu Protokoll, er
verbringe jährlich drei bis vier Wochen in Nordmazedonien, um seine Familie zu
besuchen. Drei Geschwister und viele weiterentferntere Verwandte würden dort
leben. Zu den Geschwistern habe er aber kein gutes Verhältnis und nur einen
losen Kontakt. Dass er in Nordmazedonien über praktisch keinerlei Beziehungen
mehr verfügt, wie er geltend macht, scheint aufgrund dieser Aussage
unglaubhaft. Hätte er in Nordmazedonien keinerlei Kontakte, würde er wohl kaum
jedes Jahr für drei bis vier Wochen dorthin reisen. Das Verwaltungsgericht
verkennt keineswegs, dass die Wiedereingliederung und insbesondere die soziale
Integration in Nordmazedonien dem Beschwerdeführer schwerfallen dürften. Eine
soziale Integration fällt dem Beschwerdeführer aber auch in der Schweiz schwer.
Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass er erst mit 31 Jahren in die Schweiz
eingereist ist und die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie auch die ersten
Jahre seines Erwachsenenlebens vollumfänglich in Nordmazedonien verbracht hat.
Aufgrund der jährlichen Besuche seiner Verwandtschaft darf auch davon
ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen Verhältnissen nach wie vor
vertraut ist.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des
langjährigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers grundsätzlich ein
erhebliches öffentliches Interesse an dessen Wegweisung besteht. Dies
insbesondere deshalb, da sich eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht
abzeichnet. Selbst wenn ihm seine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund
seiner körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vorgeworfen werden
könnte, würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die
öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen vermögen. Denn in
privater Hinsicht macht der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer kaum
Interessen geltend, insbesondere verfügt er in der Schweiz trotz seiner
13-jährigen Aufenthaltsdauer über keinerlei soziale Kontakte.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
lit. f VZAE rechtfertigt und einem Wegweisungsvollzug dauerhaft
entgegensteht.
4.1 Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung
einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3
EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht,
dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder
fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden
oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil
des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]
§ 183; vgl. auch BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 4.2). Medizinische
Gründe können somit zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der
Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die
über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,
sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen
führen könnte (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Bundesamts für Migration, Oktober 2013, aktualisiert am
1. November 2019, E. 5.6.10.5). Hingegen vermag allein der Umstand,
dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält
als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu
rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.238, E. 3.5)
4.2 Die Vorinstanz sowie der
Beschwerdegegner sind zum Schluss gekommen, die somatischen und psychischen
Leiden des Beschwerdeführers könnten auch in Nordmazedonien behandelt werden.
Sie stützen sich dabei auf eine medizinische Abklärung des SEM. Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, eine zwangsweise Rückkehr würde ihn in härtester
Weise treffen, zumal seine medizinische und therapeutische Behandlung nicht
mehr weitergeführt werden könnten. Zu den Vorbringen der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin, wonach die Behandlungen in Nordmazedonien fortgeführt
werden könnten, nimmt er hingegen in keiner Weise Stellung und bestreitet dies
auch nicht. Es ist folglich mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner davon
auszugehen, dass die körperlichen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers
in Nordmazedonien behandelt werden können. Folglich hat er keinen Anspruch
darauf, die in der Schweiz begonnenen Therapien weiterzuführen, zumal auch
nicht konkret geltend gemacht wird, welche Behandlungen der Beschwerdeführer
derzeit in der Schweiz beansprucht. Die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gefährdet demnach dessen
Therapieerfolg nicht dermassen, dass eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
lit. f VZAE zu erteilen oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis im Sinn von
Art. 83 AIG gegeben ist. Allfälligen gesundheitlichen Bedenken ist
vielmehr bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Eine
lediglich vorübergehende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs würde ohnehin weder eine vorübergehende Aufnahme noch ein
Aufenthaltsrecht rechtfertigen (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.238,
E. 3.8, mit weiteren Hinweisen).
5.
Gemäss Gutachten des neurologischen
Zentrums O vom 9. Juni 2020 leidet der Beschwerdeführer auch an einer
phasenweisen Suizidalität. Die begutachtenden Ärzte erachten eine Rückkehr in
sein Heimatland aus medizinischer Sicht unter den besonderen Umständen als
nicht zumutbar. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die wegweisungs- oder krankheitsbedingte
Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben
ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den
Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen
(BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7 auch zum Folgenden). Die
schweizerischen Behörden sind generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs
von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen
alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig
sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen
Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich
jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische psychische Krankheitsbilder,
die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den
gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016,
E. 4.4.5; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen
sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit
einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in
zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug
oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten
im Heimatland zu prüfen. Der Beschwerdegegner ist angehalten, den Vollzug der
Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend
genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,
2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …