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Entscheid

VB.2020.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00580

2. Dezember 2020Deutsch24 min

(URT.2020.22286)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00580

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1975 geborene

nordmazedonische Staatsangehörige A reichte am 11. September 2003 ein

erstes Asylgesuch ein, auf welches das damals zuständige Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF) nicht eintrat. Danach lebte er illegal bis zur Rückführung

nach E durch die italienischen Behörden in Italien. Am 30. Juli 2006

reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein

Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. September 2006 wies das damalige

Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM)

dieses Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene

Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das BFM setzte ihm daraufhin eine Ausreisefrist

bis am 14. April 2009. Diese Ausreisefrist wurde A mehrmals erstreckt, da

er aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 15. Mai 2007 reiseunfähig war. Am

9. Dezember 2011 reichte A ein Härtefallgesuch ein, das mit Entscheid des

BFM auf Empfehlung der Härtefallkommission am 23. November 2012

gutgeheissen wurde. Die darauf gestützt erteilte Aufenthaltsbewilligung war

zuletzt bis am 19. November 2018 befristet.

B. A wird seit November 2012 von

der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 wies ihn

das Migrationsamt auf die Folgen der Unterstützung hin. Mit Verfügung vom

9. Oktober 2017 wurde A wegen des andauernden Sozialhilfebezugs

ausländerrechtlich verwarnt. Bis im Juni 2020 belief sich der Sozialhilfebezug

auf Fr. 227'339.60. Des Weiteren weist sein Betreibungsregisterauszug vom

30. Januar 2019 offene Verlustscheine von Fr. 3'493.10 sowie eine

Betreibung über Fr. 185.50 aus.

C. Am 22. Oktober 2018

ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom

7. Februar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezuges ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. Juni 2020

ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 17. September

2020.

III.

Am 31. August 2020 erhob

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,

der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 17. Juni

2020.

sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die ihm mit

Präsidialverfügung vom 1. September 2020 auferlegte Kaution leistete der

Beschwerdeführer fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen

materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

2.1

Streitig

ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern ist. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind der Auffassung,

dem Beschwerdeführer könne die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden,

weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG) erfüllt und die

Wegweisung verhältnismässig sei.

2.2

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht

unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51

Abs. 2 lit. b bzw. Art. 33 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs

einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)

setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung

ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Ab einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren

käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb

erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr,

4.

Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00137, E. 2.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses

Widerrufsgrunds zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen

nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November

2018, 2C_13/2018, E. 3.2, mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird

objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des

Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten

Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung

von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,

E. 3.4).

2.3

Der

Beschwerdeführer bezog ab November 2012 bis im Juni 2020 rund Fr. 227'000.-

Sozialhilfe, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen

Umfang und der Dauer entspricht. Die Sozialhilfeabteilung der Gemeinde D geht

in ihrem Schreiben vom 13. November 2018 davon aus, eine berufliche

Integration sei aufgrund der körperlichen und psychischen Leiden derzeit nicht

möglich. Eine Ablösung von der Sozialhilfe werde möglich sein, wenn ein

Anspruch auf IV-Rente bejaht werde und allenfalls auch ein Anspruch auf

Zusatzleistungen bestehe. Eine Ablösung durch eine Erwerbstätigkeit scheine

jedoch ausgeschlossen. Diese Einschätzung zeigt, dass davon auszugehen ist,

dass der Beschwerdeführer – vorbehältlich der Zusprechung einer IV-Rente – auch

in Zukunft von der Fürsorge leben wird. Auch den Akten lässt sich nicht

entnehmen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Seit dem

Unfall am 15. Mai 2007 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig.

Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist folglich

gegeben. Die Frage des Verschuldens an der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit

ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen

(BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.2).

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufgrunds führt nicht

automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie auch verhältnismässig

ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die

Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte

aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist, namentlich die Schwere des

Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die

Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-

als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, mit

weiteren Hinweisen). Die Verhältnismässigkeitsprüfung

ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV

sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskommission

(EMRK), soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf das Privat- oder

Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen

kann (vgl. BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1), was

nachfolgend zu prüfen ist. Es ist eine Abwägung zwischen den

öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den

persönlichen Interessen der ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der

Schweiz vorzunehmen (vgl. BGr, 12. Januar 2015, 2C_295/2014, E. 3.2).

3.2

Den Akten

kann der folgende Sachverhalt entnommen werden:

3.2.1

Der Beschwerdeführer hat in E die Schule besucht und im Anschluss eine

Dispositiv

Ausbildung zum ... angefangen, aber nicht abgeschlossen. Er verfügt demnach

über keine Berufsausbildung. Auf die Frage, was er beruflich in Nordmazedonien

gemacht habe, antwortete er in der Befragung vom 1. November 2019, er habe

Eiscrème verkauft und so. Während des Beschwerdeverfahrens gegen den

ablehnenden Asylantrag trat er am 10. Mai 2007 in der Schweiz eine Stelle

bei der F AG an. Über eine Arbeitsbewilligung verfügte er nicht. Nur

wenige Tage später, am 15. Mai 2007, erlitt er einen Arbeitsunfall und

verunfallte schwer. Zusammen mit seinem Vorgesetzten stürzte er aus 10 bis

13 Metern Höhe von einem Gerüst. Sein Vorgesetzter verstarb noch auf der

Unfallstelle. Der Beschwerdeführer erlitt ein Thoraxtrauma, welches sich in der

Form eines Schulterbruchs, verschiedener Rippenbrüche sowie eines sogenannten

Pneumothorax zeigte, sowie einen Unterkiefer- und einen Handgelenkbruch. Er war

zuerst einige Tage im Spital G und im Anschluss rund zweieinhalb Monate auf der

Bewachungsstation im Spital H hospitalisiert. Neben den körperlichen

Verletzungen traten beim Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall schwere

psychische Beeinträchtigungen (schwere Depression, schwere posttraumatische

Belastungsstörung) auf. Des Weiteren wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen

fahrlässiger Tötung eröffnet, da der Verdacht im Raum stand, der

Beschwerdeführer habe einen falschen Keil aus dem Gerüst geschlagen, was zum

Einsturz des Gerüsts geführt habe. Deswegen war er auch rund zweieinhalb Monate

in Untersuchungshaft, die er in der Bewachungsstation im Spital H verbrachte.

Mit Urteil vom 13. April 2010 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich

zweitinstanzlich freigesprochen.

3.2.2

Mit Verfügung vom 11. November 2011 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer

ab Dezember 2011 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 22.65 sowie eine

Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- zu. Für die Invalidenrente ging

die SUVA von einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit von 50 % und

einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 660.- aus. Aus psychiatrischer

Sicht sei von einer 50%-Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten, welche nicht

auf Baustellen ausgeführt würden und keinen Einsatz in der Höhe erforderten,

auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 % trage den

somatischen Unfallfolgen bereits Rechnung. Aus somatischer Sicht seien leichte

bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt

des Unfalls nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügte, verneinte die SUVA eine

Umrechnung des in der gearbeiteten Zeit bezogenen Lohns auf ein ganzes Jahr.

Dies führte zum versicherten Jahresverdienst von lediglich Fr. 660.-, was

wiederum die geringe monatliche Rente von Fr. 22.65 nach sich zog. Das

Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Berechnung (BGr,

16. März 2015, 8C_67/2014). Der Grad der Invalidität von 50 % wurde

vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

3.2.3

Die IV verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In ihrer Verfügung

vom 12. Februar 2012 führte sie mit Verweis auf Art. 29ter des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember

1946 (AHVG) aus, dass in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Mazedonien

Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hätten, wenn sie bei Eintritt des

Versicherungsfalles während mindestens drei vollen Jahren Beiträge entrichtet

oder in der Schweiz während drei Jahren mit dem erwerbstätigen Ehegatten gelebt

hätten, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt habe, oder drei

Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufweisen würde. Der

Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2006 in die Schweiz eingereist. Nachdem

der Unfall am 15. Mai 2007 passiert sei, sei der Versicherungsfall für

eine IV-Rente nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1b des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]) am

15. Mai 2008 eingetreten. Somit habe der Beschwerdeführer die

erforderlichen AHV-Beiträge während drei Jahren nicht einzahlen können. Die

versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV-Rente seien deshalb nicht

erfüllt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hat die IV einen

Rentenanspruch erneut geprüft und mit der folgenden Begründung abgelehnt: Aus

somatischer Sicht seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten

den ganzen Tag mit maximal zu hebenden Lasten von 10 bis 15kg für den

Beschwerdeführer zumutbar. Andauernde Tätigkeiten in der hockenden Position

seien ungeeignet, temporär könnten solche jedoch durchgeführt werden. Die Dauer

der stehenden bzw. gehenden Positionen solle die Hälfte der Arbeitszeit nicht

überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Tätigkeiten

auf Leitern oder Gerüsten seien ungeeignet. Aufgrund der psychiatrischen

Diagnosen gehe die SUVA von einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aus. Gemäss heutiger Rechtsprechung liege hingegen eine Überwindbarkeit

aufgrund der fehlenden Behandlung, psychischen Ressourcen und psychosozialen

Faktoren vor, weshalb von 100 % zumutbarer Restarbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Wie aus dem Schreiben hervorgeht, stützte

sich die IV bei dieser erneuten Prüfung auf einen kreisärztlichen Untersuch vom

9. April 2009. Aus den Akten geht hervor, dass der Vertreter des

Beschwerdeführers im Februar 2019 plante, bei der IV ein Gesuch um erneute

Prüfung einzureichen. Ob es dazu gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen

werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass derzeit ein IV Gesuch

pendent sei.

3.2.4

Verschiedene behandelnde Ärzte bescheinigen dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. So diagnostizierten die Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr.

med. J bzw. deren Nachfolgerin Dr. med. K eine andauernde

Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F 62.0) nach schwerer posttraumatischer

Belastungsstörung (ICD F 43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei

chronischem Schmerzsyndrom (ICD 10 F 62.80). In ihrem Schreiben vom

13. April 2017 bestätigte Frau J, dass der Beschwerdeführer wegen der

schweren psychischen und somatischen Beeinträchtigungen zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 bestätigte Dr. med. K,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Schreiben von

Fr. Dr. J nicht verbessert habe und nach wie vor eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht

um ein ärztliches Zeugnis, wird doch im Schreiben selbst für ein solches an den

Hausarzt Dr. med. L weiterverwiesen. Mit Zeugnis vom 23. Mai

2019 bestätigt sein Hausarzt Dr. med. L die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit, ohne diese jedoch zu erläutern. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen

Klinik N vom 21. Januar 2020 liess sich der Beschwerdeführer schon fünfmal

(freiwillig) hospitalisieren. Die dort begutachtenden Ärzte stellten ihm aus

psychiatrischer Sicht die folgende Diagnose: Schwere depressive Episode mit

psychotischen Symptomen (F 32.3), posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1),

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), psychische und

Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika (F 13.2). Somatisch wurden

Spannungskopfschmerzen und Rückenschmerzen diagnostiziert. Im Auftrag des

Sozialamts der Gemeinde D wurde der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 im neurologischen

Zentrum O untersucht. Die Verhaltensneurologen diagnostizierten bei ihm ein

schweres Verhaltenssyndrom, assoziiert an die schwere affektpathologische

Störung im Rahmen der komplexen psychiatrischen Krankengeschichte mit

traumatogener Folgestörung (unmittelbar erlebter Unfalltod eines

Arbeitskollegen, Gefängnisaufenthalt aufgrund Beschuldigung vorsätzlicher Tötung)

und phasenweiser Suizidalität. Zudem hielten die begutachtenden Ärzte des neurologischen

Zentrums O fest, dass aktuell keine verwertbare Arbeitsf.igkeit vorliege und

eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unter den besonderen

Umständen nicht zumutbar sei.

3.3 Umstritten ist vorliegend insbesondere, ob dem

Beschwerdeführer die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.

3.3.1

Die Vorinstanz geht von einer gewissen

Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, um deren Ausschöpfung sich

der Beschwerdeführer nicht bemüht habe. Es scheine, dass seine psychische

Verfassung auch nicht unwesentlich darauf zurückzuführen sei, dass er in der

Schweiz isoliert sei und ihm seit dem Mahnschreiben vom 12. Dezember 2014

die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Dies habe er sich zu einem nicht

unwesentlichen Teil selbst zuzuschreiben, da er auch nach der ausländerrechtlichen

Verwarnung vom 9. Oktober 2017 keine Verhaltensänderung gezeigt habe. Mit

dem unbedingten Willen zum Erwerb von Bildung und zum Erlernen der deutschen

Sprache hätte er seine Chancen, sich hier beruflich und sozial zu integrieren,

zweifellos erhöht. Diesen Willen lasse der Beschwerdeführer ebenfalls nicht

erkennen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei somit zu einem

nicht ganz unwesentlichen Teil selbstverschuldet.

3.3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es

sei ihm aufgrund seiner unfallbedingten Schwerstbehinderung nicht möglich,

erwerbstätig zu sein. Die sozialversicherungsrechtliche Problematik liege

darin, dass die SUVA einerseits den

Invaliditätsgrad unverständlicherweise angesichts des katastrophalen

Gesundheitszustands auf 50 % festgelegt habe und andererseits aber

aufgrund der kurzen Versicherungslaufzeit im Zeitpunkt des Unfalls den

versicherten Jahresverdienst auf gerade einmal Fr. 660.- festgelegt habe,

sodass eine Minimalrente von rund Fr. 25.00 pro Monate resultiere. Auch

die kürzlich durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe gezeigt, dass es

bei ihm an jeglicher Restarbeitsfähigkeit fehle. Eventualiter wäre das

Migrationsamt gehalten, dieser Frage durch entsprechende fachärztliche

Begutachtungen nachzugehen. Ihm könne nicht das geringste Verschulden an seiner

Sozialhilfeabhängigkeit, welche auf den schrecklichen Unfall und den fehlenden

sozialversicherungsrechtlichen Schutz zurückzuführen sei, vorgeworfen werden.

Mit der Sozialhilfeabhängigkeit verbundene migrationsrechtliche nachteilige

Konsequenzen zu seinen Lasten seien daher unverhältnismässig und nicht

gerechtfertigt. An der Härtefallkonstellation habe sich seit dem Entscheid vom

23. November 2012 nichts geändert.

3.3.3

In Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers zeigen die Akten kein eindeutiges Bild. Während die IV

eine Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich verneinte, ging die SUVA von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die

behandelnden Ärzte sowie auch die Spezialisten des neurologischen Zentrums O gehen

hingegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In Bezug auf die von

behandelnden Ärzten und Therapeuten stammenden Diagnosen ist darauf

hinzuweisen, dass diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner

unabhängigen Begutachtung gleichkommen, zumal sie überwiegend im Zusammenhang

mit den sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren des

Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch

BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1; VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00298, E. 3.4). Im Vergleich dazu kommt einem Gutachten der

IV-Stelle, welche nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität

verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges handelt, eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2). Die Begutachtungen der IV vom

Februar 2012 bzw. vom Februar 2015 liegen jedoch bereits acht bzw. fünf Jahre

zurück und sind damit nicht mehr aktuell. Jene vom Februar 2015 stellt zudem

auf eine kreisärztliche Untersuchung vom April 2009 ab, was angesichts der

dazwischen verstrichenen Zeitdauer von rund sechs Jahren ungewöhnlich

erscheint. Da der Beschwerdeführer erst ab November 2012 Sozialhilfe bezieht,

fällt der ihm vorgeworfene Sozialhilfebezug auch überwiegend in eine spätere

Phase. Somit lassen sich den Akten keine eindeutigen Schlüsse zur Frage

entnehmen, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig gewesen wäre bzw. ist und damit

ein Verschulden am Sozialhilfebezug trägt. Wie nachfolgend in E. 3.5 zu

zeigen sein wird, kann die Frage des Verschuldens am Sozialhilfebezug

vorliegend offenbleiben. Entsprechend erübrigt sich auch eine Rückweisung der

Sache an den Beschwerdegegner zur fachärztlichen Prüfung der Arbeitsfähigkeit,

zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine erneute Prüfung durch

die IV anzustrengen.

3.3.4

Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand, wonach ihm der

Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden könne, da dieser auf den fehlenden

sozialversicherungsrechtlichen Schutz zurückzuführen sei, ist jedoch

anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen fehlenden Schutz weitestgehend

selbst verschuldet hat. So wurde das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers bereits

am 5. September 2006 abgewiesen und er wäre grundsätzlich zum Verlassen

der Schweiz verpflichtet gewesen. Gemäss Zwischenverfügung des

Instruktionsrichters der Schweizerischen Asylrekurskommission wurde ihm jedoch

erlaubt, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Im Zeitpunkt des

Unfalls verfügte er demnach lediglich über einen prekären Aufenthalt. Ihm und

auch seinem Arbeitgeber hätte bewusst sein müssen, dass er ohne gültige

Arbeitsbewilligung nicht erwerbstätig werden durfte. Dass Personen, die ohne gültige

Aufenthaltsbewilligung dennoch erwerbstätig werden, nicht den gleichen

Versicherungsschutz geniessen wie zum Erwerb berechtigte Personen kann nicht

als Lücke im sozialversicherungsrechtlichen System abgetan werden.

3.4 Neben der Frage des Verschuldens am Sozialhilfebezug

sind die bisherige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Grad der Integration

des Ausländers sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden

Nachteile im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

3.4.1

Unbestritten ist, dass sich der

Beschwerdeführer nicht auf den Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8

Abs. 1 ERMK berufen kann, ist er doch unverheiratet und kinderlos. Auch

andere soziale Kontakte macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sagte er doch

in der Befragung vom 1. November 2019 aus, keine Freunde zu haben.

Abgesehen von einer Cousine verfügt er auch nicht über in der Schweiz lebende

Verwandte. Von einem sozialen Netz bzw. einer sozialen Integration in die

hiesigen Verhältnisse kann somit nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist

auch zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf

Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zusteht. Dieser

Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer erst seit November

2012 über eine Härtefallbewilligung verfügt und sich somit noch nicht zehn

Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält (vgl. BGr, 9. September 2019,

2C_740/2019, E. 2.2.1). In sprachlicher Hinsicht ist indes von einer

ausreichenden Integration auszugehen, konnte doch die Befragung am

1. November 2019 ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt werden.

Abgesehen von der sprachlichen Integration liegt jedoch keine nennenswerte

Integrationsleistung vor. Damit vermögen weder seine Anwesenheitsdauer noch seine

Integrationsleistungen ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der

Schweiz zu begründen.

3.4.2

In Bezug auf die ihm im Falle einer

Wegweisung drohenden Nachteile bringt der Beschwerdeführer vor, seit dem Tod

seiner Eltern verfüge er in Nordmazedonien praktisch über keinerlei Beziehungen

mehr. In der Befragung vom 1. November 2019 gab er jedoch zu Protokoll, er

verbringe jährlich drei bis vier Wochen in Nordmazedonien, um seine Familie zu

besuchen. Drei Geschwister und viele weiterentferntere Verwandte würden dort

leben. Zu den Geschwistern habe er aber kein gutes Verhältnis und nur einen

losen Kontakt. Dass er in Nordmazedonien über praktisch keinerlei Beziehungen

mehr verfügt, wie er geltend macht, scheint aufgrund dieser Aussage

unglaubhaft. Hätte er in Nordmazedonien keinerlei Kontakte, würde er wohl kaum

jedes Jahr für drei bis vier Wochen dorthin reisen. Das Verwaltungsgericht

verkennt keineswegs, dass die Wiedereingliederung und insbesondere die soziale

Integration in Nordmazedonien dem Beschwerdeführer schwerfallen dürften. Eine

soziale Integration fällt dem Beschwerdeführer aber auch in der Schweiz schwer.

Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass er erst mit 31 Jahren in die Schweiz

eingereist ist und die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie auch die ersten

Jahre seines Erwachsenenlebens vollumfänglich in Nordmazedonien verbracht hat.

Aufgrund der jährlichen Besuche seiner Verwandtschaft darf auch davon

ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen Verhältnissen nach wie vor

vertraut ist.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des

langjährigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers grundsätzlich ein

erhebliches öffentliches Interesse an dessen Wegweisung besteht. Dies

insbesondere deshalb, da sich eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht

abzeichnet. Selbst wenn ihm seine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund

seiner körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vorgeworfen werden

könnte, würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die

öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen vermögen. Denn in

privater Hinsicht macht der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer kaum

Interessen geltend, insbesondere verfügt er in der Schweiz trotz seiner

13-jährigen Aufenthaltsdauer über keinerlei soziale Kontakte.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1

lit. f VZAE rechtfertigt und einem Wegweisungsvollzug dauerhaft

entgegensteht.

4.1 Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung

einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3

EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht,

dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder

fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen

Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden

oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil

des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]

§ 183; vgl. auch BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 4.2). Medizinische

Gründe können somit zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der

Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die

über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische

Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,

sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen

führen könnte (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Bundesamts für Migration, Oktober 2013, aktualisiert am

1. November 2019, E. 5.6.10.5). Hingegen vermag allein der Umstand,

dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält

als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu

rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3; VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.238, E. 3.5)

4.2 Die Vorinstanz sowie der

Beschwerdegegner sind zum Schluss gekommen, die somatischen und psychischen

Leiden des Beschwerdeführers könnten auch in Nordmazedonien behandelt werden.

Sie stützen sich dabei auf eine medizinische Abklärung des SEM. Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, eine zwangsweise Rückkehr würde ihn in härtester

Weise treffen, zumal seine medizinische und therapeutische Behandlung nicht

mehr weitergeführt werden könnten. Zu den Vorbringen der Vorinstanz und der

Beschwerdegegnerin, wonach die Behandlungen in Nordmazedonien fortgeführt

werden könnten, nimmt er hingegen in keiner Weise Stellung und bestreitet dies

auch nicht. Es ist folglich mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner davon

auszugehen, dass die körperlichen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers

in Nordmazedonien behandelt werden können. Folglich hat er keinen Anspruch

darauf, die in der Schweiz begonnenen Therapien weiterzuführen, zumal auch

nicht konkret geltend gemacht wird, welche Behandlungen der Beschwerdeführer

derzeit in der Schweiz beansprucht. Die

Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gefährdet demnach dessen

Therapieerfolg nicht dermassen, dass eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1

lit. f VZAE zu erteilen oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis im Sinn von

Art. 83 AIG gegeben ist. Allfälligen gesundheitlichen Bedenken ist

vielmehr bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Eine

lediglich vorübergehende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs würde ohnehin weder eine vorübergehende Aufnahme noch ein

Aufenthaltsrecht rechtfertigen (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.238,

E. 3.8, mit weiteren Hinweisen).

5.

Gemäss Gutachten des neurologischen

Zentrums O vom 9. Juni 2020 leidet der Beschwerdeführer auch an einer

phasenweisen Suizidalität. Die begutachtenden Ärzte erachten eine Rückkehr in

sein Heimatland aus medizinischer Sicht unter den besonderen Umständen als

nicht zumutbar. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die wegweisungs- oder krankheitsbedingte

Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben

ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den

Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen

(BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7 auch zum Folgenden). Die

schweizerischen Behörden sind generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs

von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen

alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig

sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen

Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich

jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische psychische Krankheitsbilder,

die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den

gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016,

E. 4.4.5; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen

sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit

einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in

zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug

oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten

im Heimatland zu prüfen. Der Beschwerdegegner ist angehalten, den Vollzug der

Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend

genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,

2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …