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Entscheid

VB.2020.00582

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00582

21. Oktober 2020Deutsch23 min

(URT.2020.22154)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00582

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1990 geborene israelische Staatsangehörige A hielt

sich im Herbst 2013 als Touristin in der Schweiz auf, wo sie den 1971 geborenen

schweizerisch-britischen Doppelbürger C kennen lernte. Am 11. Januar 2014

heirateten die beiden in Dänemark. Hierauf reiste A am 15. Januar 2014

erneut in die Schweiz ein, wo ihr am 13. März 2014 eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Ehemann

erteilt und in der Folge wiederholt verlängert wurde.

Nachdem es bereits am 5. September 2016 zu

polizeilich dokumentierten Tätlichkeiten gekommen war, wurde der Ehemann von A

am 30. Oktober 2016 wegen eines erneuten Vorfalls häuslicher Gewalt für 14

Tage aus der ehelichen Wohnung gewiesen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot

derselben Dauer belegt. Danach lebten die Ehegatten überwiegend getrennt

voneinander und waren an unterschiedlichen Adressen angemeldet. Am 4. Januar

2018 meldete sich A wieder bei ihrem Ehemann in der Stadt I an.

In der Folge führte die Stadtpolizei I zwischen dem 10. Juni

2018 und dem 25. September 2018 an der ehelichen Meldeadresse insgesamt

acht Wohnungskontrollen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durch, ohne

dass die Ehegatten dort angetroffen werden konnten. Weitere polizeiliche

Ermittlungen brachten zutage, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin per

16. Juli 2018 in den Kanton E abgemeldet hatte, während die

Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung bereits zuvor ohne Abmeldung verlassen

haben soll. In ihrem Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 gab die

Beschwerdeführerin bekannt, getrennt von ihrem (inzwischen wieder in der Stadt I

lebenden) Ehegatten in F zu leben.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte A dem

Migrationsamt mit, seit Juli 2018 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuleben.

Ihr Ehewille sei jedoch nicht erloschen und sie habe noch Hoffnung auf eine

gemeinsame Zukunft. Zwischen dem 22. und 26. Oktober 2019 verbrachten die

Eheleute gemeinsam Ferien in G. Der Ehemann setzte sich mit Schreiben vom 17. November

und 8. Dezember 2019 für den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in

der Schweiz ein.

Aufgrund der Trennung der Eheleute und verschiedener

Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw.

aufrechterhaltene Ehe lehnte das Migrationsamt am 20. Dezember 2019 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setze ihr eine

Ausreisefrist bis zum 20. März 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 3. August 2020 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 5. November

2020.

an.

III.

Mit einer von der Anwaltssubstitutin MLaw H

unterzeichneten Beschwerde vom 1. September 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide vollumfänglich

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern sowie von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Weiter

wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren bzw. ein Verzicht auf die Auflage von Rekurskosten ersucht

und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

beantragt. Zudem wurde eine Parteientschädigung gefordert und um eine

Bestätigung des prozeduralen Aufenthalts und der Erwerbsberechtigung gebeten.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2020

bestätigte das Verwaltungsgericht antragsgemäss das prozedurale

Aufenthaltsrecht und die Erwerbsberechtigung von A.

Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (RA B) im Hinblick auf ihre

allfällige Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Honorarnote ein,

wobei sie zugleich darauf hinwies, dass das Mandat ab sofort direkt von ihr

selbst und nicht von der (über kein Anwaltspatent verfügenden) Substitutin (MLaw H)

ausgeübt werde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Da das

vorliegend zu beurteilende Verlängerungsgesuch am 12. November 2018 gestellt

worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember

2018.

in Kraft stehende Fassung des (damaligen) Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG, heute Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen

auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend

einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das

neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen

Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche

Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vor­instanzliche

Rechtsanwendung als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020,

VB.2019.00720, E. 2.3).

2.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist

schweizerisch-britischer Doppelbürger. Gleichwohl findet auf die vorliegende

Konstellation das noch bis Ende 2020 auch auf britische Staatsangehörige

anwendbare Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine Anwendung,

da hierfür die eheliche Bindung der Beschwerdeführerin bereits Bestand gehabt

haben müsste, bevor ihr über die doppelte Staatsbürgerschaft verfügende

Ehegatte in die Schweiz eingereist oder hierhin zurückgekehrt ist (vgl. BGE 143 II 57 [= Pr 107/2018 Nr. 42], E. 3.4 ff., bestätigt in BGE 143 V 81 [= Pr 106/2017 Nr. 87] E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch Astrid

Epiney, Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA,

AJP 2017 S. 752 ff., insbesondere S. 759 und 761 ff.).

Damit fehlt es vorliegend am erforderlichen grenzüberschreitenden Element,

welches für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche vorausgesetzt wird.

3.

3.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen

einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn-

und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter

Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben

stützen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Mangels intakter

und gelebter Ehe liegt diesfalls auch keine durch das Recht auf Familienleben

grundrechtlich geschützte Beziehung vor. Zudem stellt die Vortäuschung einer

ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG dar.

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus

ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August

2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer

Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie

geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten

noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch

der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse,

namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern

nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann

ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten

einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich

geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde.

Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe

hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung

umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des

Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die

Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt

naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit

unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,

2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde

eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine

entsprechende Vermutung, haben betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert

und – soweit möglich anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die

Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen bzw. mindestens drei Jahre

lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3;

vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am

Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen

(vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit

weiteren Hinweisen).

3.2

3.2.1

Die Sicherheitsdirektion verneinte einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch,

da die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Scheinehe

eingegangen und die eheliche Gemeinschaft lediglich zur Aufenthaltssicherung

vorgetäuscht haben soll. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen

Aktenlage deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

- Die Beschwerdeführerin, die sich

im Herbst 2013 als Touristin in der Schweiz aufhielt, habe über die

vorinstanzlich als "Datingplattform" bezeichnete Seite gezielt nach

Bekanntschaften in der Schweiz gesucht, was gemäss den vor­instanzlichen

Erwägungen ihren Wunsch bezeugen soll, in der Schweiz zu leben, wofür wiederum

ein hiesiger Aufenthaltstitel vorausgesetzt werde.

- Der Eheschluss erfolge nach

kurzer Bekanntschaft und auf Initiative bzw. Druck der Beschwerdeführerin.

- Die Beschwerdeführerin hätte

ohne die Ehe mit einem Schweizer keine Aussichten auf eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt.

- Zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann bestehe ein erheblicher Altersunterschied von 19 Jahren.

- Der Ehegatte der

Beschwerdeführerin soll nach vorinstanzlicher Einschätzung psychische

Auffälligkeiten aufweisen, womit er zu einer Personengruppe gehören würde, die

bevorzugt für die Eingehung von Ausländerrechtsehen angegangen wird.

- Der Eheschluss erfolgte in

Dänemark, einem Land, zu welchem keiner der Ehegatten eine Verbindung hatte,

welches dafür aber kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kennt

(vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3; VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).

- An der Hochzeit wurden keine

Ringe ausgetauscht und es waren keine Verwandten oder Bekannten der Brautleute

anwesend.

- Es fand keine Hochzeitsfeier

statt.

- Der Ehemann äusserte mit

Schreiben vom 19. Dezember 2016 den – später zurückgenommenen – Verdacht,

dass ihn die Beschwerdeführerin lediglich zur Erlangung der

Niederlassungsbewilligung geehelicht haben könnte.

- Die Eheleute verfügen eigenen

Angaben zufolge über keinen gemeinsamen Freundeskreis, wobei die

Beschwerdeführerin es abgelehnt hatte, die Freunde ihres Ehemannes

kennenzulernen.

- Die Ehegatten haben gemäss den

Angaben des Ehemannes lediglich zu Beginn ihrer Beziehung und nur wenige Male

den Geschlechtsverkehr miteinander vollzogen und schliefen sowohl in der

ehelichen Wohnung als auch auf Reisen üblicherweise in getrennten

Schlafzimmern.

- Das Zusammenleben der Ehegatten

war von Anfang an spannungsgeladen und die Beschwerdeführerin nächtigte gemäss

den Angaben ihres Ehegatten öfters auswärts, ohne ihrem Ehemann gegenüber

hierzu nähere Angaben zu machen.

- Die Ehegatten besuchten jeweils

getrennt ihre britischen bzw. israelischen Heimatländer.

- Die Beschwerdeführerin unternahm

erst unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens gemeinsame

Auslandreisen mit ihrem Ehemann, wobei sie auf getrennte Zimmer bestand,

weshalb die gemeinsamen Auslandreisen nach vorinstanzlicher Einschätzung

lediglich der Vortäuschung einer angeblich intakten Ehe gedient haben sollen.

3.3

Gegen eine

Scheinehe sprechen, dass die Eheleute mit Englisch von Beginn an über eine gemeinsame

Verständigungssprache verfügten und über die meisten relevanten Lebensaspekte

des anderen Ehepartners relativ gut Bescheid wussten. Allerdings konnte die

Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Befragung vom 26. Februar 2019

weder das Geburtsjahr ihres Ehegatten noch die Namen ihres Schwiegervaters und

ihres Schwagers nennen. Hinsichtlich der Webseite ist anzumerken, dass es sich

dabei entgegen der vorinstanzlichen Bezeichnung nicht um eine eigentliche

"Dating-Plattform", sondern um eine Informationsseite für Expats in

der Schweiz handelt, wenngleich auf einer Unterseite auch

Online-Dating-Angebote zu finden sind. Da sich die Beschwerdeführerin bei der

Online-Kontaktaufnahme durch ihren späteren Ehemann lediglich im Rahmen einer

Europareise in der Schweiz aufhielt und ansonsten keine besonderen Bezüge zum

Land aufwies, erscheint es plausibel, dass sie entsprechend ihrer eigenen

Darstellung über die Plattform lediglich Leute aus der Schweiz kennenlernen

wollte. Sodann belegen die zahlreichen ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten, die

Gewaltvorfälle in der Ehe und die fotografisch dokumentierten gemeinsamen

Unternehmungen der Ehegatten, dass diese zumindest zeitweise eine

spannungsgeladene, aber reale Beziehung zueinander unterhielten. Auch die

polizeiliche Intervention vom 30. Oktober 2016 belegt ein

(konfliktreiches) eheliches Zusammenleben.

Eine von Beginn an geplante Schein- bzw. Ausländerrechtsehe

erscheint damit wenig wahrscheinlich, wenngleich nicht gänzlich ausgeschlossen

werden kann, dass die Ehe zumindest seitens der Beschwerdeführerin primär der

Aufenthaltssicherung gedient haben könnte (einseitige Ausländerrechtsehe).

Näher zu prüfen ist jedoch, ob die Eheleute das eheliche Zusammenleben noch

innert der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

definitiv aufgegeben haben.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige

Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2

AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe

nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum

Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Von einer Ehegemeinschaft

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange

eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille

vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49

AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die

Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige

Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft

weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in

Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands

des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem

Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer

Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig

gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten

ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen

Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"

der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft

den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer

dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.

VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 21. März

2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme

des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den

ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,

2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August

2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

4.2

Beide

Ehegatten gaben in ihren Stellungnahmen vom 19. Dezember 2016 und 20. Dezember

2016.

(Eingangsdatum) dem Migrationsamt gegenüber bekannt, sich nach der

polizeilichen Intervention vom 30. Oktober 2016 getrennt zu haben, wobei

der Ehemann eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zunächst

ausschloss. Eine entsprechende Trennung ist auch in den Meldeverhältnissen

dokumentiert, wonach der Ehemann sich am 27. November 2016 alleine in der Stadt I

angemeldet hatte. Gleichwohl ergibt sich aus den ausgetauschten

WhatsApp-Nachrichten, dass sich die Eheleute auch während der Trennungsphase

häufig getroffen und sporadisch weiterhin in der vormals gemeinsamen ehelichen

Wohnung übernachtet hatten. Hingegen kann auf gegenteilige Behauptungen des

Ehemanns in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 angesichts der

dokumentierten WhatsApp-Kommunikation und vor dem Hintergrund der von ihm

damals beabsichtigten Scheidungsklage nicht abgestellt werden. Eine über

sporadische Kontakte hinausgehende Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

ist für diese Zeit jedoch nicht dokumentiert.

Eigenen Angaben zufolge haben die Ehegatten aber Ende Februar

2017.

bis März 2017 wieder gemeinsam in der Wohnung eines engen Freundes des

Ehemannes (J) gelebt, was dieser mit Schreiben vom 12. Januar 2020

bestätigte. Überdies verbrachten sie gemäss der eingereichten

WhatsApp-Kommunikation im April 2017 und einer Stellungnahme des Ehemannes vom

27.

Juni 2017 gemeinsame Ferien in K, wenngleich sie damals in getrennten

Zimmern nächtigten. Danach kühlte sich ihr Verhältnis offenkundig wieder ab.

Der Ehemann beschimpfte die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 per

WhatsApp als "verfickte Schlampe" ("fucking slut").

Gegenüber dem Migrationsamt äusserte er am 27. Juni 2017, am 6. September

2017, am 12. Oktober 2017 sowie am 13. November 2017

Scheidungsabsichten und unterstellte der Beschwerdeführerin darüber hinaus, ihn

nur zur Aufenthaltssicherung geehelicht zu haben. Fast zeitgleich schrieb er

aber auch Liebesnachrichten an die Beschwerdeführerin (vgl. z. B. WhatsApp-Nachricht vom

14.

August 2017 "I still love you and want things to

be good between us"), was seinen Scheidungswillen relativiert. Die

Ehegatten wollen sich über die Weihnachtszeit 2017 erneut versöhnt haben,

worauf sich die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2018 wieder bei ihrem

(dazumal weiterhin in der Wohnung von J lebenden) Ehemann in der Stadt I

anmeldete.

In der Folge führte die Stadtpolizei I zwischen dem 10. Juni

2018.

und dem 25. September 2018 an der ehelichen Meldeadresse insgesamt

acht Wohnungskontrollen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durch, ohne

dass die Ehegatten dort angetroffen werden konnten. Weitere polizeiliche

Ermittlungen brachten zutage, dass sich der Ehemann per 16. Juli 2018 nach

L, Kanton E abgemeldet hatte, während die Beschwerdeführerin die eheliche

Wohnung bereits zuvor ohne Abmeldung verlassen haben soll. In ihrem

Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 und einer Stellungnahme vom 10. Januar

2019.

gab sie bekannt, seit Juli 2018 getrennt von ihrem (inzwischen wieder in

der Stadt I lebenden) Ehegatten in F zu leben, wo sie sich am 2. Oktober

2018.

offiziell anmeldete. Der Ehemann bestätigte am 7. Januar 2019 dem Migrationsamt

gegenüber die erneute Trennung, nachdem seine Ehefrau Anfang 2018 wieder

"einige Wochen" bei ihm geschlafen habe und danach immer öfters

nachts nicht nach Hause gekommen sei. Bei seiner Befragung durch die

Kantonspolizei Zürich vom 26. Februar 2019 gab er auf Rückfrage bekannt,

dass er "keine Ahnung" habe, wo seine Ehefrau zwischen Januar und

Juli 2018 hauptsächlich übernachtet habe. Zugleich geht aus der eingereichten

WhatsApp-Kommunikation hervor, dass die Ehegatten auch in dieser Zeit eine spannungsgeladene

Beziehung führten und die Beschwerdeführerin regelmässig in die eheliche

Wohnung zurückkehrte. Mit Schreiben vom 12. Januar 2020 bestätigte auch

der Wohnungs(unter)vermieter J, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar

2018.

und Ende Juni 2018 zusammen mit ihrem Ehemann an der ehelichen Wohnadresse

gelebt hatte. Danach hielten die Ehegatten den Kontakt zueinander aufrecht und

verbrachten im Juli und im Oktober 2019 gemeinsame Urlaube, behielten aber ihre

getrennten Wohnorte bei.

4.3

Nach Aktenlage

und den Meldeverhältnissen lebte die Beschwerdeführerin damit zwischen Mai 2015

und Ende Oktober 2016, von Ende Februar bis März/April 2017 sowie vom 8. Januar

2018.

bis in den Sommer 2018, mindestens aber ein paar Wochen, mit ihrem Ehemann

zusammen. Für die übrige Zeit ist ein eheliches Zusammenleben weder in den

Akten noch in den Meldeverhältnissen dokumentiert, wenngleich die Ehegatten

weiterhin (und mit Unterbrüchen) in Kontakt zueinander standen. Es muss damit

davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten zumindest bis Frühling/Sommer 2018

eine turbulente und konfliktbelastete Beziehung zueinander führten und sich

zwischen Ende Oktober 2016 und Januar 2018 lediglich vorübergehend (und mit

einem wahrscheinlichen Unterbruch im Februar/März 2017) getrennt hatten.

Zwar sprechen die insgesamt lange Trennungsdauer und der klar

kundgegebene Trennungs- und Scheidungswillen des Ehemannes gegen die

vorübergehende Natur der Trennung Ende Oktober 2016. Jedoch ist zu beachten,

dass der Ehemann seine Scheidungsabsichten wiederholt zurückgenommen hatte und

die Eheleute im Februar/März 2017 wieder kurzzeitig zusammenlebten. Sodann ist

nicht ausser Acht zu lassen, dass die Ehegatten gemäss den zahlreichen

WhatsApp-Nachrichten den Kontakt auch während der Trennungsphase weiter

aufrechterhalten und sich teilweise Liebesnachrichten zugesandt hatten, was die

Scheidungsbekundungen des Ehemannes stark relativiert. In einer Gesamtwürdigung

dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Trennungsphase zwischen

Ende Oktober 2016 und Januar 2018 mindestens einmal unterbrochen wurde und noch

vorübergehender Natur war. Auch wenn die Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens im Januar 2018 lediglich wenige Wochen oder Monate dauerte,

erscheint sie nicht derart unbedeutend, als dass nicht von einer ernsthaften

Wiederannäherung der Eheleute gesprochen werden kann. Dasselbe gilt auch für

die vorangegangene Wiederannäherung im Februar 2017.

Unter Berücksichtigung der im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76

VZAE lediglich vorübergehenden Natur dieser Trennung hat das eheliche

Zusammenleben damit von Januar 2014 (Einreise in die Schweiz) bis

Frühjahr/Sommer 2018 und somit über drei Jahre gedauert, womit die zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Selbst

wenn es Anfang 2018 nicht mehr zu einer ernsthaften Wiederannäherung der

Eheleute gekommen sein sollte, wäre eine solche wohl zumindest für Februar/März

2017.

anzunehmen, was für die Einhaltung der Dreijahresfrist ebenfalls

ausreichen würde.

4.4

Die

Vorinstanz hat sich nicht (bzw. lediglich hinsichtlich der Frage einer

ermessensweisen Bewilligungsverlängerung) dazu geäussert, inwieweit sich die

Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert hat bzw. die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt. Das Verfahren ist damit

sowie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Diese hat insbesondere zu klären, ob auch die Integration der

Beschwerdeführerin einen nachehelichen Aufenthalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG zulässt. Sollte ein nachehelicher Aufenthalt mangels

Integrationserfolg verneint werden, hat sich die Vorinstanz ferner mit der

Frage zu befassen, ob der Ehemann in relevanter Weise die Bewilligungssituation

der Beschwerdeführerin ausgenutzt und hierdurch (sowie durch seine wiederholten

Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin) im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG eheliche Gewalt ausgeübt hatte. So erwecken die

wechselhaften Schreiben des Ehemannes und die eingereichte

WhatsApp-Kommunikation zwischen den Ehegatten den Eindruck, dass der Ehemann

die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin wiederholt als Druckmittel

eingesetzt hatte. Insbesondere drohte er wiederholt mit der Einschaltung des

Migrationsamts, sollte die Beschwerdeführerin seinen Ansprüchen an das Eheleben

nicht nachkommen.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

5.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen

wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für

die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden

separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer

Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie

bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei

nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird

(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

5.2.2

Ausgangsgemäss können die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist für das Beschwerdeverfahren jedoch mangels Kostenauflage an

die Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.2.3

Selbiges gilt unabhängig von den weiteren Voraussetzungen auch für das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, da selbst bei einer

Gesuchsbewilligung die entschädigungsfähigen Aufwendungen jedenfalls bereits

vollumfänglich durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt wären: Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde bei Erstellung der

Beschwerdeschrift durch eine Substitutin vertreten, welche nicht über das

Anwaltspatent verfügt. Selbst wenn die Rechtsvertreterin sich auch für das

Arbeitsergebnis ihrer Substitutin verantwortlich zeichnet, wäre für den

Zeitaufwand ihrer Substitutin nach dargelegten Praxis lediglich ein reduzierter

Stundenansatz entschädigungsfähig, zumal Praktikanten und Substituten

regelmässig mehr Zeit für die Verfassung von Rechtsmitteleingaben benötigen als

patentierte Anwälte und Anwältinnen (vgl. BGr, 6. Februar 2009,

5D_175/2008, E. 5.5). Damit könnte für die unentgeltliche Rechtsvertretung

– bis zur direkten Führung des Mandats durch die anwaltliche Rechtsvertreterin

ab dem 15. September 2020 – lediglich ein reduzierter Satz von Fr. 110.-

pro Stunde geltend gemacht werden, womit das entschädigungsfähige Honorar ohne

Weiteres bereits aus der zuzusprechenden Parteientschädigung gedeckt ist.

5.3

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …