VB.2020.00582
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00582
21. Oktober 2020Deutsch23 min
(URT.2020.22154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00582
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1990 geborene israelische Staatsangehörige A hielt
sich im Herbst 2013 als Touristin in der Schweiz auf, wo sie den 1971 geborenen
schweizerisch-britischen Doppelbürger C kennen lernte. Am 11. Januar 2014
heirateten die beiden in Dänemark. Hierauf reiste A am 15. Januar 2014
erneut in die Schweiz ein, wo ihr am 13. März 2014 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Ehemann
erteilt und in der Folge wiederholt verlängert wurde.
Nachdem es bereits am 5. September 2016 zu
polizeilich dokumentierten Tätlichkeiten gekommen war, wurde der Ehemann von A
am 30. Oktober 2016 wegen eines erneuten Vorfalls häuslicher Gewalt für 14
Tage aus der ehelichen Wohnung gewiesen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot
derselben Dauer belegt. Danach lebten die Ehegatten überwiegend getrennt
voneinander und waren an unterschiedlichen Adressen angemeldet. Am 4. Januar
2018 meldete sich A wieder bei ihrem Ehemann in der Stadt I an.
In der Folge führte die Stadtpolizei I zwischen dem 10. Juni
2018 und dem 25. September 2018 an der ehelichen Meldeadresse insgesamt
acht Wohnungskontrollen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durch, ohne
dass die Ehegatten dort angetroffen werden konnten. Weitere polizeiliche
Ermittlungen brachten zutage, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin per
16. Juli 2018 in den Kanton E abgemeldet hatte, während die
Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung bereits zuvor ohne Abmeldung verlassen
haben soll. In ihrem Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 gab die
Beschwerdeführerin bekannt, getrennt von ihrem (inzwischen wieder in der Stadt I
lebenden) Ehegatten in F zu leben.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte A dem
Migrationsamt mit, seit Juli 2018 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuleben.
Ihr Ehewille sei jedoch nicht erloschen und sie habe noch Hoffnung auf eine
gemeinsame Zukunft. Zwischen dem 22. und 26. Oktober 2019 verbrachten die
Eheleute gemeinsam Ferien in G. Der Ehemann setzte sich mit Schreiben vom 17. November
und 8. Dezember 2019 für den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in
der Schweiz ein.
Aufgrund der Trennung der Eheleute und verschiedener
Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw.
aufrechterhaltene Ehe lehnte das Migrationsamt am 20. Dezember 2019 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setze ihr eine
Ausreisefrist bis zum 20. März 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 3. August 2020 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 5. November
2020.
an.
III.
Mit einer von der Anwaltssubstitutin MLaw H
unterzeichneten Beschwerde vom 1. September 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide vollumfänglich
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern sowie von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Weiter
wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren bzw. ein Verzicht auf die Auflage von Rekurskosten ersucht
und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beantragt. Zudem wurde eine Parteientschädigung gefordert und um eine
Bestätigung des prozeduralen Aufenthalts und der Erwerbsberechtigung gebeten.
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2020
bestätigte das Verwaltungsgericht antragsgemäss das prozedurale
Aufenthaltsrecht und die Erwerbsberechtigung von A.
Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (RA B) im Hinblick auf ihre
allfällige Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Honorarnote ein,
wobei sie zugleich darauf hinwies, dass das Mandat ab sofort direkt von ihr
selbst und nicht von der (über kein Anwaltspatent verfügenden) Substitutin (MLaw H)
ausgeübt werde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Da das
vorliegend zu beurteilende Verlängerungsgesuch am 12. November 2018 gestellt
worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember
2018.
in Kraft stehende Fassung des (damaligen) Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG, heute Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen
auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend
einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das
neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen
Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche
Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vorinstanzliche
Rechtsanwendung als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020,
VB.2019.00720, E. 2.3).
2.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist
schweizerisch-britischer Doppelbürger. Gleichwohl findet auf die vorliegende
Konstellation das noch bis Ende 2020 auch auf britische Staatsangehörige
anwendbare Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine Anwendung,
da hierfür die eheliche Bindung der Beschwerdeführerin bereits Bestand gehabt
haben müsste, bevor ihr über die doppelte Staatsbürgerschaft verfügende
Ehegatte in die Schweiz eingereist oder hierhin zurückgekehrt ist (vgl. BGE 143 II 57 [= Pr 107/2018 Nr. 42], E. 3.4 ff., bestätigt in BGE 143 V 81 [= Pr 106/2017 Nr. 87] E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch Astrid
Epiney, Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA,
AJP 2017 S. 752 ff., insbesondere S. 759 und 761 ff.).
Damit fehlt es vorliegend am erforderlichen grenzüberschreitenden Element,
welches für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche vorausgesetzt wird.
3.
3.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen
einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn-
und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter
Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben
stützen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Mangels intakter
und gelebter Ehe liegt diesfalls auch keine durch das Recht auf Familienleben
grundrechtlich geschützte Beziehung vor. Zudem stellt die Vortäuschung einer
ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG dar.
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus
ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August
2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer
Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie
geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten
noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch
der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse,
namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern
nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann
ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten
einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich
geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde.
Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe
hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung
umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des
Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt
naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,
2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde
eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine
entsprechende Vermutung, haben betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert
und – soweit möglich anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die
Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen bzw. mindestens drei Jahre
lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3;
vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am
Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen
(vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit
weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1
Die Sicherheitsdirektion verneinte einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch,
da die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Scheinehe
eingegangen und die eheliche Gemeinschaft lediglich zur Aufenthaltssicherung
vorgetäuscht haben soll. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen
Aktenlage deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:
- Die Beschwerdeführerin, die sich
im Herbst 2013 als Touristin in der Schweiz aufhielt, habe über die
vorinstanzlich als "Datingplattform" bezeichnete Seite gezielt nach
Bekanntschaften in der Schweiz gesucht, was gemäss den vorinstanzlichen
Erwägungen ihren Wunsch bezeugen soll, in der Schweiz zu leben, wofür wiederum
ein hiesiger Aufenthaltstitel vorausgesetzt werde.
- Der Eheschluss erfolge nach
kurzer Bekanntschaft und auf Initiative bzw. Druck der Beschwerdeführerin.
- Die Beschwerdeführerin hätte
ohne die Ehe mit einem Schweizer keine Aussichten auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt.
- Zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann bestehe ein erheblicher Altersunterschied von 19 Jahren.
- Der Ehegatte der
Beschwerdeführerin soll nach vorinstanzlicher Einschätzung psychische
Auffälligkeiten aufweisen, womit er zu einer Personengruppe gehören würde, die
bevorzugt für die Eingehung von Ausländerrechtsehen angegangen wird.
- Der Eheschluss erfolgte in
Dänemark, einem Land, zu welchem keiner der Ehegatten eine Verbindung hatte,
welches dafür aber kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kennt
(vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3; VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).
- An der Hochzeit wurden keine
Ringe ausgetauscht und es waren keine Verwandten oder Bekannten der Brautleute
anwesend.
- Es fand keine Hochzeitsfeier
statt.
- Der Ehemann äusserte mit
Schreiben vom 19. Dezember 2016 den – später zurückgenommenen – Verdacht,
dass ihn die Beschwerdeführerin lediglich zur Erlangung der
Niederlassungsbewilligung geehelicht haben könnte.
- Die Eheleute verfügen eigenen
Angaben zufolge über keinen gemeinsamen Freundeskreis, wobei die
Beschwerdeführerin es abgelehnt hatte, die Freunde ihres Ehemannes
kennenzulernen.
- Die Ehegatten haben gemäss den
Angaben des Ehemannes lediglich zu Beginn ihrer Beziehung und nur wenige Male
den Geschlechtsverkehr miteinander vollzogen und schliefen sowohl in der
ehelichen Wohnung als auch auf Reisen üblicherweise in getrennten
Schlafzimmern.
- Das Zusammenleben der Ehegatten
war von Anfang an spannungsgeladen und die Beschwerdeführerin nächtigte gemäss
den Angaben ihres Ehegatten öfters auswärts, ohne ihrem Ehemann gegenüber
hierzu nähere Angaben zu machen.
- Die Ehegatten besuchten jeweils
getrennt ihre britischen bzw. israelischen Heimatländer.
- Die Beschwerdeführerin unternahm
erst unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens gemeinsame
Auslandreisen mit ihrem Ehemann, wobei sie auf getrennte Zimmer bestand,
weshalb die gemeinsamen Auslandreisen nach vorinstanzlicher Einschätzung
lediglich der Vortäuschung einer angeblich intakten Ehe gedient haben sollen.
3.3
Gegen eine
Scheinehe sprechen, dass die Eheleute mit Englisch von Beginn an über eine gemeinsame
Verständigungssprache verfügten und über die meisten relevanten Lebensaspekte
des anderen Ehepartners relativ gut Bescheid wussten. Allerdings konnte die
Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Befragung vom 26. Februar 2019
weder das Geburtsjahr ihres Ehegatten noch die Namen ihres Schwiegervaters und
ihres Schwagers nennen. Hinsichtlich der Webseite ist anzumerken, dass es sich
dabei entgegen der vorinstanzlichen Bezeichnung nicht um eine eigentliche
"Dating-Plattform", sondern um eine Informationsseite für Expats in
der Schweiz handelt, wenngleich auf einer Unterseite auch
Online-Dating-Angebote zu finden sind. Da sich die Beschwerdeführerin bei der
Online-Kontaktaufnahme durch ihren späteren Ehemann lediglich im Rahmen einer
Europareise in der Schweiz aufhielt und ansonsten keine besonderen Bezüge zum
Land aufwies, erscheint es plausibel, dass sie entsprechend ihrer eigenen
Darstellung über die Plattform lediglich Leute aus der Schweiz kennenlernen
wollte. Sodann belegen die zahlreichen ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten, die
Gewaltvorfälle in der Ehe und die fotografisch dokumentierten gemeinsamen
Unternehmungen der Ehegatten, dass diese zumindest zeitweise eine
spannungsgeladene, aber reale Beziehung zueinander unterhielten. Auch die
polizeiliche Intervention vom 30. Oktober 2016 belegt ein
(konfliktreiches) eheliches Zusammenleben.
Eine von Beginn an geplante Schein- bzw. Ausländerrechtsehe
erscheint damit wenig wahrscheinlich, wenngleich nicht gänzlich ausgeschlossen
werden kann, dass die Ehe zumindest seitens der Beschwerdeführerin primär der
Aufenthaltssicherung gedient haben könnte (einseitige Ausländerrechtsehe).
Näher zu prüfen ist jedoch, ob die Eheleute das eheliche Zusammenleben noch
innert der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
definitiv aufgegeben haben.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige
Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2
AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe
nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum
Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Von einer Ehegemeinschaft
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange
eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille
vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49
AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die
Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft
weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in
Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands
des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem
Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer
Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig
gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten
ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"
der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft
den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer
dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.
VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 21. März
2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den
ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August
2018, VB.2018.00419, E. 4.2).
4.2
Beide
Ehegatten gaben in ihren Stellungnahmen vom 19. Dezember 2016 und 20. Dezember
2016.
(Eingangsdatum) dem Migrationsamt gegenüber bekannt, sich nach der
polizeilichen Intervention vom 30. Oktober 2016 getrennt zu haben, wobei
der Ehemann eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zunächst
ausschloss. Eine entsprechende Trennung ist auch in den Meldeverhältnissen
dokumentiert, wonach der Ehemann sich am 27. November 2016 alleine in der Stadt I
angemeldet hatte. Gleichwohl ergibt sich aus den ausgetauschten
WhatsApp-Nachrichten, dass sich die Eheleute auch während der Trennungsphase
häufig getroffen und sporadisch weiterhin in der vormals gemeinsamen ehelichen
Wohnung übernachtet hatten. Hingegen kann auf gegenteilige Behauptungen des
Ehemanns in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 angesichts der
dokumentierten WhatsApp-Kommunikation und vor dem Hintergrund der von ihm
damals beabsichtigten Scheidungsklage nicht abgestellt werden. Eine über
sporadische Kontakte hinausgehende Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
ist für diese Zeit jedoch nicht dokumentiert.
Eigenen Angaben zufolge haben die Ehegatten aber Ende Februar
2017.
bis März 2017 wieder gemeinsam in der Wohnung eines engen Freundes des
Ehemannes (J) gelebt, was dieser mit Schreiben vom 12. Januar 2020
bestätigte. Überdies verbrachten sie gemäss der eingereichten
WhatsApp-Kommunikation im April 2017 und einer Stellungnahme des Ehemannes vom
27.
Juni 2017 gemeinsame Ferien in K, wenngleich sie damals in getrennten
Zimmern nächtigten. Danach kühlte sich ihr Verhältnis offenkundig wieder ab.
Der Ehemann beschimpfte die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 per
WhatsApp als "verfickte Schlampe" ("fucking slut").
Gegenüber dem Migrationsamt äusserte er am 27. Juni 2017, am 6. September
2017, am 12. Oktober 2017 sowie am 13. November 2017
Scheidungsabsichten und unterstellte der Beschwerdeführerin darüber hinaus, ihn
nur zur Aufenthaltssicherung geehelicht zu haben. Fast zeitgleich schrieb er
aber auch Liebesnachrichten an die Beschwerdeführerin (vgl. z. B. WhatsApp-Nachricht vom
14.
August 2017 "I still love you and want things to
be good between us"), was seinen Scheidungswillen relativiert. Die
Ehegatten wollen sich über die Weihnachtszeit 2017 erneut versöhnt haben,
worauf sich die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2018 wieder bei ihrem
(dazumal weiterhin in der Wohnung von J lebenden) Ehemann in der Stadt I
anmeldete.
In der Folge führte die Stadtpolizei I zwischen dem 10. Juni
2018.
und dem 25. September 2018 an der ehelichen Meldeadresse insgesamt
acht Wohnungskontrollen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durch, ohne
dass die Ehegatten dort angetroffen werden konnten. Weitere polizeiliche
Ermittlungen brachten zutage, dass sich der Ehemann per 16. Juli 2018 nach
L, Kanton E abgemeldet hatte, während die Beschwerdeführerin die eheliche
Wohnung bereits zuvor ohne Abmeldung verlassen haben soll. In ihrem
Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 und einer Stellungnahme vom 10. Januar
2019.
gab sie bekannt, seit Juli 2018 getrennt von ihrem (inzwischen wieder in
der Stadt I lebenden) Ehegatten in F zu leben, wo sie sich am 2. Oktober
2018.
offiziell anmeldete. Der Ehemann bestätigte am 7. Januar 2019 dem Migrationsamt
gegenüber die erneute Trennung, nachdem seine Ehefrau Anfang 2018 wieder
"einige Wochen" bei ihm geschlafen habe und danach immer öfters
nachts nicht nach Hause gekommen sei. Bei seiner Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 26. Februar 2019 gab er auf Rückfrage bekannt,
dass er "keine Ahnung" habe, wo seine Ehefrau zwischen Januar und
Juli 2018 hauptsächlich übernachtet habe. Zugleich geht aus der eingereichten
WhatsApp-Kommunikation hervor, dass die Ehegatten auch in dieser Zeit eine spannungsgeladene
Beziehung führten und die Beschwerdeführerin regelmässig in die eheliche
Wohnung zurückkehrte. Mit Schreiben vom 12. Januar 2020 bestätigte auch
der Wohnungs(unter)vermieter J, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar
2018.
und Ende Juni 2018 zusammen mit ihrem Ehemann an der ehelichen Wohnadresse
gelebt hatte. Danach hielten die Ehegatten den Kontakt zueinander aufrecht und
verbrachten im Juli und im Oktober 2019 gemeinsame Urlaube, behielten aber ihre
getrennten Wohnorte bei.
4.3
Nach Aktenlage
und den Meldeverhältnissen lebte die Beschwerdeführerin damit zwischen Mai 2015
und Ende Oktober 2016, von Ende Februar bis März/April 2017 sowie vom 8. Januar
2018.
bis in den Sommer 2018, mindestens aber ein paar Wochen, mit ihrem Ehemann
zusammen. Für die übrige Zeit ist ein eheliches Zusammenleben weder in den
Akten noch in den Meldeverhältnissen dokumentiert, wenngleich die Ehegatten
weiterhin (und mit Unterbrüchen) in Kontakt zueinander standen. Es muss damit
davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten zumindest bis Frühling/Sommer 2018
eine turbulente und konfliktbelastete Beziehung zueinander führten und sich
zwischen Ende Oktober 2016 und Januar 2018 lediglich vorübergehend (und mit
einem wahrscheinlichen Unterbruch im Februar/März 2017) getrennt hatten.
Zwar sprechen die insgesamt lange Trennungsdauer und der klar
kundgegebene Trennungs- und Scheidungswillen des Ehemannes gegen die
vorübergehende Natur der Trennung Ende Oktober 2016. Jedoch ist zu beachten,
dass der Ehemann seine Scheidungsabsichten wiederholt zurückgenommen hatte und
die Eheleute im Februar/März 2017 wieder kurzzeitig zusammenlebten. Sodann ist
nicht ausser Acht zu lassen, dass die Ehegatten gemäss den zahlreichen
WhatsApp-Nachrichten den Kontakt auch während der Trennungsphase weiter
aufrechterhalten und sich teilweise Liebesnachrichten zugesandt hatten, was die
Scheidungsbekundungen des Ehemannes stark relativiert. In einer Gesamtwürdigung
dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Trennungsphase zwischen
Ende Oktober 2016 und Januar 2018 mindestens einmal unterbrochen wurde und noch
vorübergehender Natur war. Auch wenn die Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens im Januar 2018 lediglich wenige Wochen oder Monate dauerte,
erscheint sie nicht derart unbedeutend, als dass nicht von einer ernsthaften
Wiederannäherung der Eheleute gesprochen werden kann. Dasselbe gilt auch für
die vorangegangene Wiederannäherung im Februar 2017.
Unter Berücksichtigung der im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76
VZAE lediglich vorübergehenden Natur dieser Trennung hat das eheliche
Zusammenleben damit von Januar 2014 (Einreise in die Schweiz) bis
Frühjahr/Sommer 2018 und somit über drei Jahre gedauert, womit die zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Selbst
wenn es Anfang 2018 nicht mehr zu einer ernsthaften Wiederannäherung der
Eheleute gekommen sein sollte, wäre eine solche wohl zumindest für Februar/März
2017.
anzunehmen, was für die Einhaltung der Dreijahresfrist ebenfalls
ausreichen würde.
4.4
Die
Vorinstanz hat sich nicht (bzw. lediglich hinsichtlich der Frage einer
ermessensweisen Bewilligungsverlängerung) dazu geäussert, inwieweit sich die
Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert hat bzw. die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt. Das Verfahren ist damit
sowie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese hat insbesondere zu klären, ob auch die Integration der
Beschwerdeführerin einen nachehelichen Aufenthalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG zulässt. Sollte ein nachehelicher Aufenthalt mangels
Integrationserfolg verneint werden, hat sich die Vorinstanz ferner mit der
Frage zu befassen, ob der Ehemann in relevanter Weise die Bewilligungssituation
der Beschwerdeführerin ausgenutzt und hierdurch (sowie durch seine wiederholten
Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin) im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG eheliche Gewalt ausgeübt hatte. So erwecken die
wechselhaften Schreiben des Ehemannes und die eingereichte
WhatsApp-Kommunikation zwischen den Ehegatten den Eindruck, dass der Ehemann
die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin wiederholt als Druckmittel
eingesetzt hatte. Insbesondere drohte er wiederholt mit der Einschaltung des
Migrationsamts, sollte die Beschwerdeführerin seinen Ansprüchen an das Eheleben
nicht nachkommen.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser ist für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
5.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen
wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für
die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden
separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
5.2.2
Ausgangsgemäss können die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist für das Beschwerdeverfahren jedoch mangels Kostenauflage an
die Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2.3
Selbiges gilt unabhängig von den weiteren Voraussetzungen auch für das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, da selbst bei einer
Gesuchsbewilligung die entschädigungsfähigen Aufwendungen jedenfalls bereits
vollumfänglich durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt wären: Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde bei Erstellung der
Beschwerdeschrift durch eine Substitutin vertreten, welche nicht über das
Anwaltspatent verfügt. Selbst wenn die Rechtsvertreterin sich auch für das
Arbeitsergebnis ihrer Substitutin verantwortlich zeichnet, wäre für den
Zeitaufwand ihrer Substitutin nach dargelegten Praxis lediglich ein reduzierter
Stundenansatz entschädigungsfähig, zumal Praktikanten und Substituten
regelmässig mehr Zeit für die Verfassung von Rechtsmitteleingaben benötigen als
patentierte Anwälte und Anwältinnen (vgl. BGr, 6. Februar 2009,
5D_175/2008, E. 5.5). Damit könnte für die unentgeltliche Rechtsvertretung
– bis zur direkten Führung des Mandats durch die anwaltliche Rechtsvertreterin
ab dem 15. September 2020 – lediglich ein reduzierter Satz von Fr. 110.-
pro Stunde geltend gemacht werden, womit das entschädigungsfähige Honorar ohne
Weiteres bereits aus der zuzusprechenden Parteientschädigung gedeckt ist.
5.3
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …