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Entscheid

VB.2020.00585

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00585

18. März 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22578)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00585

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1962 geborener italienischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 2000 und 2001

als Saisonnier in der Schweiz arbeitstätig. Ab dem 27. Mai 2002 weilte er

dauernd in der Schweiz, wo ihm zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und

danach eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 18. Januar 2013

erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 21. November 2022.

Am 29. Mai 2017 wurde er Vater einer Tochter, welche über das Schweizer

Bürgerrecht verfügt. Die Mutter des Kindes, C (geb. 1977), ist seine

Lebenspartnerin und ebenfalls Schweizer Bürgerin.

B. A

bezieht seit dem 1. März 2014 Sozialhilfe. Aufgrund dieses

Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA mit Verfügung vom 12. Januar 2017. Die dagegen erhobenen

kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion am 12. Juni

2018 und vom Verwaltungsgericht am 19. September 2018 (VB.2018.00481)

abgewiesen. Das in der Folge angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde von A

mit seinem Urteil 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 gut und hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts auf. Entgegen dem Verwaltungsgericht war das Bundesgericht

der Meinung, A erfülle die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft,

womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des bisherigen

Sozialhilfebezugs ausser Betracht falle.

C. Im

Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils hatte A seine Arbeitsstelle wieder

verloren. Am 28. August 2019 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

dem Migrationsamt mit, dass A seit dem 1. März 2014 fortlaufend

Sozialhilfebeträge im Umfang von Fr. 179'420.35 bezogen hatte. Am

9. Januar 2020 betrug die bezogene Sozialhilfe Fr. 188'230.95.

Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

13. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 16. März 2020 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. Juni

2020.

ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 25. September 2020 (Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und RA B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziff. III), die Kosten

des Rekursverfahrens wurden zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung

auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV) und RA B mit

Fr. 12'029.10 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 31. August 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen

sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. In prozeduraler Hinsicht beantragte er,

ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 11. September 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) im vorinstanzlichen Verfahren geltend.

Wie es sich damit verhält, kann – wie sich zeigen wird – indes offenbleiben.

3.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens,

welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach

dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft (heute EU) nur so weit, als das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

4.

Der Beschwerdeführer geht inzwischen selber davon aus,

dass er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Moment nicht

erfüllt, weshalb die entsprechende Prüfung unterbleiben kann. Da der

Beschwerdeführer keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz hat, kommt ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen

Sozialhilfeabhängigkeit infrage (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018,

E. 5.2 e contrario).

5.

5.1

Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn die ausländische Person dauerhaft und in erheblichem

Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr,

27.

September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und

inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der

Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

zu berücksichtigen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit

Hinweisen).

Auch für EU/EFTA-Staatsangehörige richtet sich der

Widerruf von Niederlassungsbewilligungen grundsätzlich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai

2002.

über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).

5.2

Der

Beschwerdeführer wird seit dem 1. März 2014 mit Sozialhilfe unterstützt;

bis zum 9. Januar 2020 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt

Fr. 188'230.95. Auch ohne Berücksichtigung der Kosten seines

Arbeitsintegrationsprogramms und nach Abzug der vom Sozialamt gedeckten und

nicht als Sozialhilfe geltenden Krankenkassenprämien erfüllt der Fürsorgebezug

des Beschwerdeführers die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit

im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019,

E. 2.3 mit Hinweis).

Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit

nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Sein

fortgeschrittenes Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist, und

seine über achtjährige Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt lassen einen

Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt unrealistisch erscheinen. Auch die

positiven Zwischenzeugnisse aus seinen Arbeitseinsätzen im zweiten Arbeitsmarkt

vermögen angesichts der dargelegten Umstände diese Einschätzung nicht zu

widerlegen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist

demzufolge zu bejahen.

6.

6.1

Ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahmen können unter Umständen den grundrechtlichen Anspruch auf

Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV berühren und diesen beeinträchtigen. Der entsprechende Schutzbereich

ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine

nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu

pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]).

Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h.

die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch nicht rechtlich

begründete familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat, sofern eine genügend

nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143

E. 3.1). Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK zu fallen (BGr,

23.

Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).

Der Beschwerdeführer ist Vater einer bald vierjährigen

Tochter, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er lebt mit ihr und der

Kindsmutter, die auch seine Lebenspartnerin ist und ebenfalls über das

Schweizer Bürgerrecht verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern üben –

eigenen Angaben zufolge – die elterliche Obhut über ihre Tochter gemeinsam aus.

Für die Tochter des Beschwerdeführers ist es nicht zumutbar, die Schweiz

verlassen zu müssen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Tochter sowie deren

Mutter ihr Familienleben nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, in Italien,

pflegen können. Damit beeinträchtigt die Wegweisung des Beschwerdeführers

dessen Anspruch auf Achtung des Familienlebens.

6.2

Beeinträchtigt

eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Anspruch auf

Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13

Abs. 1 BV, ist diese Massnahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

respektive Art. 36 BV rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im

Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn der

betroffenen Person – wie vorliegend – Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird,

namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige

Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer Integration in

der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein

Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage

der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die

Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im

Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für

sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein

gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h.

es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum

Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).

Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses

beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können

und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl

und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element

unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen eine

Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen

BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.3

Aufgrund

des seit Anfang März 2014 andauernden Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers

besteht ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, zumal ihm wohl auch in

Zukunft Unterstützungsleistungen in einem ähnlichen Umfang erbracht werden

müssten. Da der letzte langfristige Arbeitgeber dem Beschwerdeführer 2012 aus

wirtschaftlichen Gründen aufgrund anhaltender Umsatzeinbussen kündigen musste,

und Letzterer seine Arbeitsstelle somit unverschuldet verloren hatte, traf ihn

zu Beginn kein Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Auch sein Einsatz

im Arbeitsprogramm der Stadt Zürich, welcher von seinen Vorgesetzten gelobt

wird, zeigt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich willens ist, durch

Arbeitstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dazu kommt, dass der

Beschwerdeführer seine letzte langfristige Arbeitsstelle im Alter von 50 Jahren

verloren hatte. Inzwischen ist er 58 Jahre alt und damit in einem Alter,

in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Zu berücksichtigen ist aber

auch, dass er keine regelmässigen Bewerbungen belegen kann und seine

Suchbemühungen häufig mit der Einreichung eines Rechtsmittels zusammenfielen.

Seine Sozialhilfeabhängigkeit dürfte deshalb inzwischen auch teilweise selbstverschuldet

sein.

In die Interessenabwägung einzubeziehen ist aber auch,

dass die Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine

Betreuungsleistung – seinen Angaben zufolge – unabdingbar sind, damit seine

Lebenspartnerin weiterhin ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers arbeitet in der Hauswirtschaftsabteilung einer

Klinik. Ihre Arbeitgeberin legte in einem Schreiben vom 19. August 2020

dar, darauf angewiesen zu sein, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers

im Zeitraum zwischen 06.00 und 16.00 Uhr, von Montag bis Sonntag und auch

an Feiertagen eingesetzt werden könne. Dazu komme, dass Dienste kurzfristig

geändert oder längere Arbeitszeiten angeordnet werden müssten. Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Tochter besuche zwar eine

Kinderkrippe. Deren Öffnungszeiten würden aber nur teilweise mit den

Arbeitszeiten der Lebenspartnerin übereinstimmen. Im Fall seiner Wegweisung

müsste seine Lebenspartnerin deshalb ihre aktuelle Arbeitsstelle kündigen, um

ihre Tochter betreuen zu können. Es sei sodann ungewiss, ob sie eine

Arbeitsstelle finden würde, neben welcher sie die Betreuung der gemeinsamen

Tochter alleine übernehmen könnte, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie

sozialhilfeabhängig werde. Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar,

weshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

entsprechend zu relativieren ist.

6.4

Der

Beschwerdeführer lebt seit bald 20 Jahren in der Schweiz, wo er auch 10 Jahre

lang im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat. Damit wäre seine Wegweisung bereits

aufgrund der langen Aufenthaltsdauer mit einer gewissen Härte verbunden.

Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers

es seiner Tochter verunmöglichen würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam

aufzuwachsen. Auch wenn sich seine Tochter noch in einem anpassungsfähigen

Alter befindet und bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis

hinaus zu begründen vermochte, kann von ihr nicht verlangt werden, die Schweiz,

deren Staatsbürgerschaft sie besitzt, zusammen mit ihren Eltern zu verlassen,

um sowohl mit ihrem Vater als auch ihrer Mutter aufwachsen zu können. Dies

würde ihre Niederlassungsfreiheit sowie in einem gewissen Sinn auch das Verbot

der Ausweisung von Schweizer Bürgern nach Art. 25 Abs. 1 BV berühren.

Die Tochter des Beschwerdeführers hat ein offenkundiges Interesse daran, in der

Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und

Lebensbedingungen profitieren zu können (zum Ganzen BGE 135 I 153

E. 2.2.3).

6.5

Aufgrund des

grossen Interesses der Tochter des Beschwerdeführers, mit beiden Elternteilen

gemeinsam in der Schweiz aufwachsen zu können, und der langen Aufenthaltsdauer des

Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen an einem

Verbleib in der Schweiz das rein pekuniäre öffentliche Interesse an seiner

Wegweisung. Mithin erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

als unverhältnismässig.

7.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl.

MWST) für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (zzgl. MWST) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit

der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren sind die vom unentgeltlichen

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rekursverfahren geltend gemachten

Kosten abgegolten.

8.2

Der

Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer

ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

Dispositiv

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten

sowie Spesen im Betrag von Fr. 35.80 geltend. Davon ist der Aufwand für

den Erhalt des Rekursentscheids und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer

abzuziehen, der praxisgemäss noch dem Aufwand für das Rekursverfahren

zuzurechnen ist. Angesichts des Verfahrensausgangs erweist sich der für die

Lektüre des vorliegenden Urteils sowie die daran anschliessende Besprechung mit

dem Beschwerdeführer als zu hoch. Hierfür ist ein Aufwand von 30 Minuten

angemessen. Insgesamt ist deshalb ein Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten

zu entschädigen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'495.70 zu

entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung

abgegolten.

9.

Gegen Entscheide

über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,

weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben

ist. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und V des

vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Juni 2020 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 13. Februar 2020 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom

24. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, RA B eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige

um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von

RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …