VB.2020.00585
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00585
18. März 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22578)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00585
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1962 geborener italienischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 2000 und 2001
als Saisonnier in der Schweiz arbeitstätig. Ab dem 27. Mai 2002 weilte er
dauernd in der Schweiz, wo ihm zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und
danach eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 18. Januar 2013
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 21. November 2022.
Am 29. Mai 2017 wurde er Vater einer Tochter, welche über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt. Die Mutter des Kindes, C (geb. 1977), ist seine
Lebenspartnerin und ebenfalls Schweizer Bürgerin.
B. A
bezieht seit dem 1. März 2014 Sozialhilfe. Aufgrund dieses
Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA mit Verfügung vom 12. Januar 2017. Die dagegen erhobenen
kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion am 12. Juni
2018 und vom Verwaltungsgericht am 19. September 2018 (VB.2018.00481)
abgewiesen. Das in der Folge angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde von A
mit seinem Urteil 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 gut und hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts auf. Entgegen dem Verwaltungsgericht war das Bundesgericht
der Meinung, A erfülle die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft,
womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des bisherigen
Sozialhilfebezugs ausser Betracht falle.
C. Im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils hatte A seine Arbeitsstelle wieder
verloren. Am 28. August 2019 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
dem Migrationsamt mit, dass A seit dem 1. März 2014 fortlaufend
Sozialhilfebeträge im Umfang von Fr. 179'420.35 bezogen hatte. Am
9. Januar 2020 betrug die bezogene Sozialhilfe Fr. 188'230.95.
Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
13. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 16. März 2020 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. Juni
2020.
ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 25. September 2020 (Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und RA B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziff. III), die Kosten
des Rekursverfahrens wurden zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung
auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV) und RA B mit
Fr. 12'029.10 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 31. August 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen
sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. In prozeduraler Hinsicht beantragte er,
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 11. September 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) im vorinstanzlichen Verfahren geltend.
Wie es sich damit verhält, kann – wie sich zeigen wird – indes offenbleiben.
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens,
welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (heute EU) nur so weit, als das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
4.
Der Beschwerdeführer geht inzwischen selber davon aus,
dass er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Moment nicht
erfüllt, weshalb die entsprechende Prüfung unterbleiben kann. Da der
Beschwerdeführer keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz hat, kommt ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit infrage (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018,
E. 5.2 e contrario).
5.
5.1
Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person dauerhaft und in erheblichem
Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr,
27.
September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und
inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der
Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
zu berücksichtigen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit
Hinweisen).
Auch für EU/EFTA-Staatsangehörige richtet sich der
Widerruf von Niederlassungsbewilligungen grundsätzlich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai
2002.
über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).
5.2
Der
Beschwerdeführer wird seit dem 1. März 2014 mit Sozialhilfe unterstützt;
bis zum 9. Januar 2020 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt
Fr. 188'230.95. Auch ohne Berücksichtigung der Kosten seines
Arbeitsintegrationsprogramms und nach Abzug der vom Sozialamt gedeckten und
nicht als Sozialhilfe geltenden Krankenkassenprämien erfüllt der Fürsorgebezug
des Beschwerdeführers die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit
im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019,
E. 2.3 mit Hinweis).
Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit
nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Sein
fortgeschrittenes Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist, und
seine über achtjährige Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt lassen einen
Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt unrealistisch erscheinen. Auch die
positiven Zwischenzeugnisse aus seinen Arbeitseinsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
vermögen angesichts der dargelegten Umstände diese Einschätzung nicht zu
widerlegen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist
demzufolge zu bejahen.
6.
6.1
Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können unter Umständen den grundrechtlichen Anspruch auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV berühren und diesen beeinträchtigen. Der entsprechende Schutzbereich
ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]).
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h.
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch nicht rechtlich
begründete familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143
E. 3.1). Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK zu fallen (BGr,
23.
Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist Vater einer bald vierjährigen
Tochter, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er lebt mit ihr und der
Kindsmutter, die auch seine Lebenspartnerin ist und ebenfalls über das
Schweizer Bürgerrecht verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern üben –
eigenen Angaben zufolge – die elterliche Obhut über ihre Tochter gemeinsam aus.
Für die Tochter des Beschwerdeführers ist es nicht zumutbar, die Schweiz
verlassen zu müssen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Tochter sowie deren
Mutter ihr Familienleben nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, in Italien,
pflegen können. Damit beeinträchtigt die Wegweisung des Beschwerdeführers
dessen Anspruch auf Achtung des Familienlebens.
6.2
Beeinträchtigt
eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Anspruch auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13
Abs. 1 BV, ist diese Massnahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
respektive Art. 36 BV rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im
Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn der
betroffenen Person – wie vorliegend – Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird,
namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige
Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer Integration in
der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein
Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage
der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die
Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im
Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für
sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h.
es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum
Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).
Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses
beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können
und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl
und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element
unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen eine
Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen
BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3
Aufgrund
des seit Anfang März 2014 andauernden Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers
besteht ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, zumal ihm wohl auch in
Zukunft Unterstützungsleistungen in einem ähnlichen Umfang erbracht werden
müssten. Da der letzte langfristige Arbeitgeber dem Beschwerdeführer 2012 aus
wirtschaftlichen Gründen aufgrund anhaltender Umsatzeinbussen kündigen musste,
und Letzterer seine Arbeitsstelle somit unverschuldet verloren hatte, traf ihn
zu Beginn kein Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Auch sein Einsatz
im Arbeitsprogramm der Stadt Zürich, welcher von seinen Vorgesetzten gelobt
wird, zeigt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich willens ist, durch
Arbeitstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer seine letzte langfristige Arbeitsstelle im Alter von 50 Jahren
verloren hatte. Inzwischen ist er 58 Jahre alt und damit in einem Alter,
in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Zu berücksichtigen ist aber
auch, dass er keine regelmässigen Bewerbungen belegen kann und seine
Suchbemühungen häufig mit der Einreichung eines Rechtsmittels zusammenfielen.
Seine Sozialhilfeabhängigkeit dürfte deshalb inzwischen auch teilweise selbstverschuldet
sein.
In die Interessenabwägung einzubeziehen ist aber auch,
dass die Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine
Betreuungsleistung – seinen Angaben zufolge – unabdingbar sind, damit seine
Lebenspartnerin weiterhin ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers arbeitet in der Hauswirtschaftsabteilung einer
Klinik. Ihre Arbeitgeberin legte in einem Schreiben vom 19. August 2020
dar, darauf angewiesen zu sein, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
im Zeitraum zwischen 06.00 und 16.00 Uhr, von Montag bis Sonntag und auch
an Feiertagen eingesetzt werden könne. Dazu komme, dass Dienste kurzfristig
geändert oder längere Arbeitszeiten angeordnet werden müssten. Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Tochter besuche zwar eine
Kinderkrippe. Deren Öffnungszeiten würden aber nur teilweise mit den
Arbeitszeiten der Lebenspartnerin übereinstimmen. Im Fall seiner Wegweisung
müsste seine Lebenspartnerin deshalb ihre aktuelle Arbeitsstelle kündigen, um
ihre Tochter betreuen zu können. Es sei sodann ungewiss, ob sie eine
Arbeitsstelle finden würde, neben welcher sie die Betreuung der gemeinsamen
Tochter alleine übernehmen könnte, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie
sozialhilfeabhängig werde. Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar,
weshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
entsprechend zu relativieren ist.
6.4
Der
Beschwerdeführer lebt seit bald 20 Jahren in der Schweiz, wo er auch 10 Jahre
lang im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat. Damit wäre seine Wegweisung bereits
aufgrund der langen Aufenthaltsdauer mit einer gewissen Härte verbunden.
Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
es seiner Tochter verunmöglichen würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam
aufzuwachsen. Auch wenn sich seine Tochter noch in einem anpassungsfähigen
Alter befindet und bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis
hinaus zu begründen vermochte, kann von ihr nicht verlangt werden, die Schweiz,
deren Staatsbürgerschaft sie besitzt, zusammen mit ihren Eltern zu verlassen,
um sowohl mit ihrem Vater als auch ihrer Mutter aufwachsen zu können. Dies
würde ihre Niederlassungsfreiheit sowie in einem gewissen Sinn auch das Verbot
der Ausweisung von Schweizer Bürgern nach Art. 25 Abs. 1 BV berühren.
Die Tochter des Beschwerdeführers hat ein offenkundiges Interesse daran, in der
Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und
Lebensbedingungen profitieren zu können (zum Ganzen BGE 135 I 153
E. 2.2.3).
6.5
Aufgrund des
grossen Interesses der Tochter des Beschwerdeführers, mit beiden Elternteilen
gemeinsam in der Schweiz aufwachsen zu können, und der langen Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz das rein pekuniäre öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung. Mithin erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
als unverhältnismässig.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl.
MWST) für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (zzgl. MWST) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit
der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren sind die vom unentgeltlichen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rekursverfahren geltend gemachten
Kosten abgegolten.
8.2
Der
Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer
ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
Dispositiv
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten
sowie Spesen im Betrag von Fr. 35.80 geltend. Davon ist der Aufwand für
den Erhalt des Rekursentscheids und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer
abzuziehen, der praxisgemäss noch dem Aufwand für das Rekursverfahren
zuzurechnen ist. Angesichts des Verfahrensausgangs erweist sich der für die
Lektüre des vorliegenden Urteils sowie die daran anschliessende Besprechung mit
dem Beschwerdeführer als zu hoch. Hierfür ist ein Aufwand von 30 Minuten
angemessen. Insgesamt ist deshalb ein Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten
zu entschädigen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'495.70 zu
entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung
abgegolten.
9.
Gegen Entscheide
über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,
weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben
ist. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und V des
vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Juni 2020 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 13. Februar 2020 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom
24. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, RA B eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von
RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …