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Entscheid

VB.2020.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00588

19. November 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22257)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00588

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlegung/Verbleib

in Sicherheitsabteilung

Wiederaufnahme von VB.2019.00300,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Die Staatsanwaltschaft führte gegen A eine Strafuntersuchung wegen

in Haft begangener versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte.

Nachdem das Amt für Justizvollzug am 10. August 2018 den Vollzug der

Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B genehmigt

hatte, wurde A am 17. August 2018 dorthin verlegt und in die

Sicherheitsabteilung eingewiesen.

B.

Am 4. Oktober 2018 stellte Rechtsanwalt D ein

Gesuch um Verlegung von A aus der Sicherheitsabteilung der JVA B in ein Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise das Gefängnis E. Mit

Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies der Leiter des Amts für Justizvollzug

dieses Gesuch ab. Am 17. November 2018 verfügte die JVA B den

weiteren Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung. Zur Begründung verwies sie

auf den bisherigen Vollzugsverlauf und führte aus, A zeige ein äusserst

schwieriges, renitentes und aggressives Verhalten und stelle ein hohes

Sicherheitsrisiko dar.

Erwägungen

II.

A.

Gegen diese beiden Verfügungen erhob Rechtsanwalt D

namens A am 29. November 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügungen, die verlangte Verlegung in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis,

vorschlagsweise in das Gefängnis E, und eventualiter eine anstaltsinterne

Verlegung innerhalb der JVA B. Die Justizdirektion wies die Rekurse mit

Verfügung vom 4. April 2019 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und

verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

B.

Am 25. April 2019 ordnete das Bezirksgericht F

als Zwangsmassnahmengericht für A Sicherheitshaft an.

III.

A.

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gelangte

Rechtsanwalt D namens A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 4. April

2019.

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, diese Verfügung

aufzuheben sowie A aus der Sicherheitsabteilung der JVA B zu entlassen und

in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise ins Gefängnis E, oder

in ein anderes Gefängnis zu verlegen. Eventualiter sei er anstaltsintern zu

verlegen, wobei sicherzustellen sei, dass er nicht unter der Aufsicht von

Personen stehe, die am Vorfall vom 28. Juni 2017 beteiligt gewesen seien,

der Anlass des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung

gebildet hatte.

B.

Am 6. November 2019 sprach das Bezirksgericht F A

der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung sowie weiterer Delikte schuldig, bestrafte ihn mit einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und ordnete eine stationäre

therapeutische Massnahme an, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe

aufgeschoben werde. Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft sowie A Berufung.

Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 ordnete die I. Strafkammer

des Obergerichts die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des

Berufungsverfahrens an.

IV.

A. Nach Durchführung eines Meinungsaustauschs mit dem Obergericht und der

Oberstaatsanwaltschaft wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die

Verfügung der Justizdirektion vom 4. April 2019 mit Urteil vom 6. Februar

2020.

(VB.2019.00300) im Sinn der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten sei,

weil nur die Verfahrensleitung des Strafverfahrens, nicht aber die Vollzugsbehörde

die beantragte Verlegung anordnen könne.

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen von A, nunmehr vertreten durch

Rechtsanwältin C, erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 20. August

2020.

(1B_142/2020) gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuem

Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

C. Das Amt

für Justizvollzug reichte am 23. September 2020 einen Bericht der

JVA B zum Vollzugsverlauf und zu den aktuellen Haftbedingungen von A zu

den Akten. A liess sich dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nachdem

das Bundesgericht das Urteil VB.2019.00300 vom 6. Februar

2020.

aufgehoben hat, ist über die Sache neu zu befinden. Das Verfahren wird

unter der neuen Verfahrensnummer VB.2020.00588 wiederaufgenommen.

1.2

Das Bundesgericht ordnete im Sinn einer unpräjudiziellen

Übergangsregelung an, dass bis zur von den kantonalen Organen vorzunehmenden

Klärung der Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit zur Behandlung von

Verlegungsgesuchen strafprozessual inhaftierter Personen einstweilen das Amt

für Justizvollzug und Wiedereingliederung – und damit kantonal letztinstanzlich

das Verwaltungsgericht – zur Behandlung solcher Gesuche zuständig sei. Die

Beschwerde ist angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falls von der

Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 und 2 sowie § 38

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS

175.2]).

2.

Im Urteil VB.2019.00300 vom 6. Februar

2020.

liess das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund mehrerer dokumentierter

Aussagen des Beschwerdeführers vor und nach dem Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung, wonach er nicht aus der JVA B verlegt werden wolle,

offen, ob die Beschwerdeerhebung dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen

hatte und dieser im Beschwerdeverfahren rechtsgültig vertreten war. Gegen dieses

Urteil führte Rechtsanwältin C namens des Beschwerdeführers Beschwerde in

Strafsachen an das Bundesgericht, wobei sie ihre Bevollmächtigung auf eine

Vollmacht des Beschwerdeführers lautend auf "Beschwerde ans Bundesgericht

betreffend Nichteintretensurteil Verwaltungsgericht" stützte. Daraus ist

zu schliessen, dass eine materielle Behandlung der vor Verwaltungsgericht

gestellten Begehren auf Verlegung aus der JVA B zumindest nunmehr dem

Willen des Beschwerdeführers entspricht. Dass dieser gemäss Vollzugsbericht der

JVA G vom 7. Oktober 2019 während seines dortigen Aufenthalts vom 3. Juni

bis 11. Juli 2019 wiederholt verlangt hatte, in die JVA B

zurückversetzt zu werden, ändert daran nichts. Da das Bundesgericht

zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen

strafprozessual inhaftierter Personen im Sinn einer Übergangsregelung dem Amt

für Justizvollzug und Wiedereingliederung zugewiesen hat, ist das Verwaltungsgericht

derzeit die erste und einzige verwaltungsexterne, gerichtliche Instanz im

Kanton Zürich, welche solche Begehren beurteilt. Wegen des vom Beschwerdeführer

in der Vergangenheit geäusserten, den Beschwerdeanträgen entgegenstehenden

Willens und nicht rechtsgültiger Vertretung durch den zuvor namens des

Beschwerdeführers auftretenden Rechtsanwalt, die erneute Einreichung eines Verlegungsgesuchs

beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung durch den Beschwerdeführer

selbst oder seine zum heutigen Zeitpunkt gültig bevollmächtigte

Rechtsvertreterin zu verlangen, würde die erstmalige gerichtliche Beurteilung des

Verlegungsgesuchs in mit dem Beschleunigungsgebot in strafprozessualen

Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und dem vom Bundesgericht im

Rückweisungsentscheid betonten verfassungsmässigen Anspruch des

Beschwerdeführers auf gerichtliche Beurteilung seines Gesuchs in unvereinbarer

Weise hinauszögern. Entsprechend ist die Beschwerde in der Sache zu behandeln.

3.

Das Amt für Justizvollzug bewilligte am 10. August

2018.

den Vollzug der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in der JVA B.

Bei dieser gemäss § 10 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV; LS 331.1) für den dortigen Vollzug strafprozessualer Haft

erforderlichen Bewilligung durch das Amt handelt es sich um eine Ermächtigung

der Direktion der JVA B, in Ausnahme zum Grundleistungsauftrag dieser

Vollzugseinrichtung (siehe § 10 Abs. 1 JVV) in einem konkreten Fall bei

Vorliegen besonderer Gründe Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu vollziehen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Entscheid über seine Verlegung in

die JVA B vom 10. August 2018 sei nicht begründet und ihm nie

eröffnet worden. Seine Versetzung aus dem Regionalgefängnis H in die JVA B

sei ohne eine vorgängige Anordnung vollzogen worden, gegen die er sich hätte

zur Wehr setzen können. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der

Beschwerdeführer wie auch sein Rechtsvertreter im Voraus über die am 17. August

2018.

erfolgte Verlegung in die JVA B Kenntnis gehabt hätten, äussert sich

die Beschwerdeschrift nicht, sondern macht geltend, dass der die Verlegung

betreffende Entscheid mit zahlreichen formellen Mängeln behaftet sei. Aus einer

formellen Mangelhaftigkeit der im Rahmen der Zuteilung einer strafprozessual

inhaftierten Person in eine bestimmte Haftanstalt ergehenden Entscheide kann

indessen weder ein Anspruch auf Haftentlassung noch auf Verlegung in eine

andere Haftanstalt folgen, weshalb die diesbezüglichen beschwerdeführerischen

Vorbringen für die Behandlung seiner Anträge unerheblich sind.

4.

4.1

Nachdem die Haft als solche vom zuständigen Gericht angeordnet worden

ist, bedarf es keines zusätzlichen Einweisungstitels in eine bestimmte

Haftanstalt. Die inhaftierte Person hat bei der Entscheidung, in welcher

Einrichtung sie untergebracht wird, kein Mitspracherecht (vgl. § 51 Abs. 1 JVV betreffend verurteilte Personen). Der strafprozessual

inhaftierten Person muss allerdings von Verfassungs wegen der Rechtsweg

offenstehen, um ihre Verlegung zu verlangen bzw. sich gegen die Unterbringung

in einer bestimmten Haftanstalt zu wehren; derzeit nach der vom Bundesgericht

übergangsweise angeordneten Zuständigkeitsregelung durch das Stellen eines

entsprechenden Gesuchs beim die Haft vollziehenden Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung. Diesem Gesuch ist stattzugeben, wenn sich die

Unterbringung in der konkreten Haftanstalt als unrechtmässig erweist. Im

Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Unterbringung des

Beschwerdeführers in der JVA B zu Recht als zulässig erachteten. Das

Verwaltungsgericht kann die angefochtene Anordnung dabei nur auf ihre

Rechtmässigkeit, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit hin prüfen (§ 50 VRG).

4.2

Die Vorinstanz erwog, dass im täglichen Umgang (Essensausgabe,

Zellenkommunikation etc.) ein Team von sieben Personen mit dem Beschwerdeführer

Kontakt habe, wobei vier dieser Personen am – Gegenstand der jüngsten

erstinstanzlichen Verurteilung bildenden – Vorfall vom 28. Juni 2017 nicht

anwesend gewesen seien. Die zwei beim Gespräch vom 28. Juni 2017 direkt

involvierten Mitarbeitenden stünden im täglichen Vollzugsalltag nicht in

Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Für die jeweils zu sechst durchgeführten

Zellenöffnungen zur Gewährung des Spaziergangs stünden 30 Mitarbeitende

der JVA B im Turnus zur Verfügung. Von den insgesamt 37 Personen, die

für den Umgang mit dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünden, seien bloss vier

beim Vorfall im Jahr 2017, der Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens

bildet, anwesend gewesen, womit sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als

unbegründet erweise, wonach in der JVA B ausgerechnet die Belastungszeugen

im Strafverfahren für seine Aufsicht und Fürsorge zuständig seien. Der

Beschwerdeführer bringt hierzu vor, eine unvoreingenommene und neutrale

Behandlung durch Personen, welche ihn durch "Übertreibungen und

Unwahrheiten" im Strafverfahren übermässig belastet hätten, sei von

vornherein ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass Vollzugspersonal im Rahmen

eines Strafverfahrens betreffend einen Vorfall innerhalb der Vollzugseinrichtung

Zeugnis ablegt, kann jedoch kein Anspruch auf Verlegung in eine andere

Haftanstalt folgen, zumal ein Häftling andernfalls durch das Begehen eines

Delikts gegen Leib und Leben von Justizvollzugspersonal eine solche erwirken

könnte.

4.3

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Verlegung in eine

andere Haftanstalt weiter damit, dass seine Haftbedingungen in der JVA B

nicht den Anforderungen eines menschenwürdigen Vollzugs entsprächen und mehrere

Bestimmungen der JVV betreffend den Haftvollzug verletzten. Namentlich habe er

an gewissen Tagen in Verletzung von § 106 Abs. 1 JVV nur Wasser und

Brot erhalten, ihm sei in Verletzung von § 107 JVV nicht täglich ein

Spaziergang im Freien gewährt worden, das Duschen und Nägelschneiden sei ihm in

Verletzung von § 108 Abs. 1 JVV nicht ermöglicht worden und die

Möglichkeit der Freizeitgestaltung und Benutzung von Medien entspreche nicht

den Anforderungen von § 114 JVV. Der Beschwerdeführer macht zu Recht

geltend, dass ihm ein Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen

der JVV sowie auf einen menschenwürdigen und grundrechtskonformen Vollzug der

Sicherheitshaft zukommt. Ob die genannten Vorwürfe des Beschwerdeführers

zutreffen, bedarf in diesem Verfahren allerdings keiner Klärung. Die geschilderten

Umstände könnten ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten und dem

Beschwerdeführer stünde offen, sich gegen derartige verbotene Behandlung in der

Haft zu wehren. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – und wozu sich der

Beschwerdeführer nicht äusserte – hätte die behauptete Verletzung von

Vollzugsvorschriften jedoch nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer in eine

andere Haftanstalt verlegt werden müsste, womit der Vorinstanz auch keine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist. Nur wenn die JVA B

angesichts solcher Vorfälle grundsätzlich keine Gewähr für rechtmässige

Haftbedingungen bieten könnte, wäre die Verlegung des Beschwerdeführers

anzuordnen. Soweit die Vorwürfe des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund

seines dokumentierten Verhaltens im Vollzug überhaupt glaubhaft erscheinen,

vermöchten sie jedoch selbst in ihrer Summe nicht nahezulegen, dass eine

menschenwürdige Inhaftierung des Beschwerdeführers in der JVA B

grundsätzlich ausgeschlossen erschiene. Davon scheint auch der Beschwerdeführer

selbst nicht auszugehen, beantragt er doch im Eventualpunkt eine

anstaltsinterne Verlegung bzw. sinngemäss die Anpassung seines Haftregimes

(dazu sogleich E. 5).

4.4

Angesichts der bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten,

welche beim Beschwerdeführer eine psychische Störung diagnostizieren und diesen

als therapiebedürftig erachten, und des in den Wochenjournalen dokumentierten

Verhaltens des Beschwerdeführers in Haft drängt sich der Schluss auf, dass bei

einer weiteren Unterbringung in der JVA B, insbesondere im derzeitigen

restriktiven Vollzugsregime, nicht realistischerweise mit Verhaltensänderungen

gerechnet werden kann, schon gar nicht während der noch verbleibenden Dauer der

strafprozessualen Haft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer weiterhin ein erhebliches Gewaltpotenzial manifestieren und

weiterhin das Vollzugspersonal bedrohen und beschimpfen wird (siehe E. 5.2

hiernach). Die Herbeiführung einer Verhaltensänderung wäre allerdings auch

nicht Zweck der Sicherheitshaft. Vielmehr dient diese ausschliesslich dazu, die

Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten

Gefahren zu verhindern, d. h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs-

oder Ausführungsgefahr zu bannen (Härri, BSK StPO, Art. 235 N. 2).

Das Obergericht bejahte in der Verfügung vom 22. April 2020 betreffend

Fortdauer der Sicherheitshaft das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (E. 3)

und erwog, die Haftbedingungen, zu denen es aufgrund des renitenten Verhaltens

des Beschwerdeführers gekommen sei, liessen die Haft nicht als

unverhältnismässig erscheinen (E. 5.5). Dem Haftzweck der

Wiederholungsgefahr trägt die Unterbringung des Beschwerdeführers in der JVA B

unbestrittenermassen umfassend Rechnung. Da die strafprozessuale Haft keine

weiteren – insbesondere auch keine therapeutischen – Zwecke verfolgen darf,

erübrigt sich eine Prüfung, ob in einer anderen Vollzugsanstalt allenfalls

nicht mehr im selben Masse mit dem renitenten und gewalttätigen Verhalten

gegenüber Personal und Mitgefangenen gerechnet werden müsste, das der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit an den Tag legte. Ohnehin wäre jedoch höchstens

vorübergehend und in relativ bescheidenem Mass mit der in der Beschwerdeschrift

prognostizierten Situationsberuhigung zu rechnen, zumal die Verbringung des

Beschwerdeführers in die JVA G im Sommer 2019 – wie auch frühere

Verlegungen – nicht anhaltend zu einer solchen geführt hatte. Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass keine andere Institution des Zürcher Justizvollzugs

über vergleichbare personelle und infrastrukturelle Ressourcen verfügt, wie sie

die JVA B für die Betreuung des Beschwerdeführers einsetzen kann.

5.

5.1

Die strafprozessual inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen

Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die

Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 StPO). Je

höher die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint, oder je

stärker der ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb (insbesondere die Sicherheit von

Insassen und Personal) gefährdet ist, desto restriktiver können die

Haftbedingungen sein (BGE 123 I 221 E. II.4c mit Hinweis). Bei der in Art. 235

Abs. 1 StPO erwähnten Sicherheit geht es in erster Linie um jene der

Mitgefangenen und des Anstaltspersonals (Matthias Härri in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014 [BSK StPO], Art. 235 N. 2).

5.2

Gemäss Stellungnahme der JVA B legt der Beschwerdeführer ein sehr

aggressives, bedrohliches und renitentes Verhalten an den Tag. In den

vergangenen 17 Monaten sei der Beschwerdeführer wegen verschiedener

Vorfälle mit zum Teil massiven Gewaltübergriffen insgesamt 30 Mal

rapportiert und mit 320 Arresttagen diszipliniert worden; 27 Vorfälle

seien von der JVA B bzw. deren Mitarbeitenden zur Anzeige gebracht worden.

Der Beschwerdeführer verhalte sich grossmehrheitlich unkooperativ, beleidige

und beschimpfe das Personal und bedrohe die Mitarbeitenden und deren Familien

mit dem Tod. Beleidigungen und Bedrohungen würden in der Regel nur im

Zusammenhang mit tätlichen Übergriffen geahndet, andernfalls der

Beschwerdeführer mehrmals täglich diszipliniert werden müsste. Seit April 2019

sei der Beschwerdeführer dreimal verlegt worden: Im April 2019 sei er nach

einem massiven tätlichen Übergriff auf das Personal der JVA B für zwei

Wochen in die Klinik J eingewiesen worden. Rund einen Monat nach seiner

Rückkehr habe der Beschwerdeführer während eines Besuchs seiner Eltern im

Trennscheibenzimmer mit einem Hocker um sich geschlagen, das intervenierende

Personal mit erhobenen Fäusten angegriffen und einen Aufseher ins Bein

gebissen, welcher in der Folge ärztlich habe versorgt werden müssen. Zur

Entlastung des Personals und zur Entspannung der Situation sei der

Beschwerdeführer deshalb am 3. Juni 2019 in die JVA G versetzt

worden. Zwar habe er sich anfänglich in bescheidenem Rahmen auf einen

Beziehungsaufbau eingelassen, doch habe sich der dortige Vollzugsalltag

zunehmend schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert,

zurück in die JVA B "in den Krieg" zu wollen, und gedroht, es

werde "etwas passieren", wenn er nicht dorthin zurückverlegt werde.

Zur Vermeidung einer Eskalation sei am 11. Juli 2019 die Rückverlegung in

die JVA B erfolgt. Dort sei er seither – abgesehen von einem weiteren

kurzen Aufenthalt in der Klinik J– in der Sicherheitsabteilung im

Spezialsetting in Einzelhaft untergebracht. Aufgrund der Vorgeschichte des

Beschwerdeführers habe sich die JVA B baulich, personell und konzeptionell

auf dessen Wiedereintritt vorbereitet. Vier Zellen seien baulich verstärkt und

das Personal speziell im Hinblick auf den Umgang mit dem Beschwerdeführer

geschult sowie mit Schutzausrüstung ausgestattet und im Umgang damit

ausgebildet worden. Angesichts des anhaltend unkooperativen und aggressiven

Verhaltens des Beschwerdeführers ohne jegliche Besserung und des hohen

Sicherheitsrisikos für die Mitarbeitenden, welches die tägliche Verbringung des

Beschwerdeführers in den Spazierhof berge, sei der Bau eines eigenen Spazierhofs

für den Beschwerdeführer in die Wege geleitet worden, mit dessen Fertigstellung

im Oktober 2020 gerechnet werde. Angesichts des gesamten Vollzugsverlaufs könne

eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Vollzugseinrichtung nicht

verantwortet werden. Mangels minimaler Kooperationsbereitschaft des

Beschwerdeführers falle auch eine anstaltsinterne Verlegung derzeit ausser

Betracht. Mit dem Bau der Zelle mit direktem Hofzugang und einem Bestand an gut

ausgebildetem Personal verfüge die JVA B über die infrastrukturellen

Ressourcen, welche für einen Gefangenen mit einem derartigen und bisher wohl

einzigartigen Gewaltpotenzial erforderlich seien. Gleichwertige Alternativen

zur Unterbringung des Beschwerdeführers bestünden aktuell nicht.

5.3

Das Haftregime, dem der Beschwerdeführer in der JVA B unterworfen

ist, ist fraglos äusserst restriktiv. Die Vorinstanzen überschreiten den ihnen

zustehenden Ermessensspielraum (vgl. § 50 VRG) indessen nicht, wenn

sie angesichts des bisherigen Vollzugsverlaufs – insbesondere der regelmässig

ausgesprochenen Todesdrohungen und der zahlreichen tätlichen Vorfälle, teils

mit Verletzungsfolgen für das Vollzugspersonal – die derzeitige Ausgestaltung

der Haftbedingungen des Beschwerdeführers als alternativlos erachten. Der Beschwerdegegner

steht in der Pflicht, die Sicherheit des Vollzugspersonals und aller Gefangenen

zu gewährleisten. Angesichts der zahlreichen verbalen und gewalttätigen

Ausfälle des Beschwerdeführers erscheint die Auffassung, dass eine Lockerung

des Vollzugsregimes des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt mit einem

nicht vertretbaren Risiko für Leib und Leben anderer Personen in der

Vollzugseinrichtung einhergehen würde, vertretbar. Die Darstellung der

Vollzugsgeschichte und Begründung der derzeitigen Vollzugssituation durch die JVA B,

zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, lässt eine

Weiterführung der Unterbringung des Beschwerdeführers in Einzelhaft in der

eigens für ihn geschaffenen Sicherheitsstufe als notwendig erscheinen. Zwar

kann die Haftsituation des Beschwerdeführers durchaus mit dauerndem Arrest

verglichen werden, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird. Solange die

Sicherheit von Mitgefangenen und Personal bei einem weniger restriktiven

Vollzugsregime nicht ausreichend gewährleistet werden kann, ist dieser Umstand

allein jedoch nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft

erscheinen zu lassen.

5.4

Soweit

sich der Beschwerdeführer auf eine versuchte, anscheinend aber fehlgeschlagene

Mediation mit der JVA B beruft, wonach er in die Sicherheitsabteilung des

Bezirksgefängnisses I verlegt werden wollte, ergibt sich auch daraus kein

Anspruch auf einen Anstaltswechsel. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer zum

einen in erster Linie dazu angeführt, um seinen Willen nach Verlegung in eine

andere Haftanstalt und die erforderliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

dafür zu belegen. Zum anderen ist aus den dargelegten Gründen keine Verlegung –

auch nicht ins Gefängnis I – anzuordnen.

6.

Nach den vorstehenden Erwägungen erweist

sich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im derzeitigen Haftregime

in der JVA B als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 1'245.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …