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Entscheid

VB.2020.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00589

7. Januar 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22398)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00589

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, zzt. JVA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1984, der im September 2016 seine damalige Untermieterin erwürgt und

anschliessend geschändet hatte, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 26. Februar 2020 wegen Störung des Totenfriedens mit 22 Monaten

Freiheitsstrafe bestraft, die durch die andauernde Haft bereits erstanden war.

Mit Bezug auf das Tötungsdelikt stellte das Obergericht fest, dass A den

Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinn von Art. 111 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in nicht selbstverschuldeter

Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Deswegen wurde eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB (Behandlung von psychotischen

Störungen) angeordnet, an die insgesamt 594 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug angerechnet wurden. Dieses

Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

B. Seit 26. September

2018 war A im vorzeitigen Strafantritt im Gefängnis B untergebracht, seit

5. November 2018 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt C und

dort seit 1. Februar 2019 in der Sicherheitsabteilung. Gemäss dem Rapport

der Justizvollzugsanstalt C vom 12. Juni 2020 hätten sich am Morgen

desselben Tages zwei der drei Aufseher in die Zelle von A begeben, um mit ihm

den Kioskeinkauf durchzugehen. Da er kurz zuvor in der Diskussion mit einem

Aufseher ein aggressives Verhalten gezeigt habe, hätten sich zusätzlich weitere

Aufseher in seine Zelle begeben, um die Situation gegebenenfalls beruhigen zu

können. A habe den Aufsehern befohlen, seine Zelle zu verlassen und mehrfach

mit seinem Brustkorb gegen die Aufseher gestossen, um sie aus seiner Zelle zu

drängen. Er habe auch gedroht, dass er alle zusammenschlagen werde, habe sich

umgedreht und gegenüber einem Aufseher einen demonstrativen Kopfstoss

ausgeführt, dem dieser habe ausweichen können. Die Aufseher zogen sich dann

zurück, um ihre Schutzkleidung zu behändigen, und führten A in der Folge in den

Arrest. Dabei seien sie von ihm wiederum verbal bedroht worden. In der

Arrestzelle habe A über den Zellenruf die beteiligten Aufseher beschimpft und

beleidigt. A bestritt den Inhalt des Rapports. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Juni

2020 wurde er für sein Verhalten mit sieben Tagen Arrest (ab 12. Juni bis

19. Juni 2020) bestraft und diese Strafe sofort vollzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen legte A mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Rekurs

bei der Direktion der Justiz und des Innern ein (fortan Justizdirektion),

bestritt sämtliche Vorwürfe und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2020. Zudem verlangte er die Versetzung

in eine andere Institution. Mit Verfügung vom 26. August 2020 wies die

Justizdirektion den Rekurs As ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten von Fr. 200.-

auferlegte sie A.

III.

Mit Eingabe vom 31. August 2020 legte A dagegen

Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Ausserdem forderte er für die – aus seiner Sicht

ungerechtfertigte – sieben Tage dauernde Arreststrafe eine Entschädigung von

der Finanzdirektion von Fr. 4'200.-. Weiter sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Schliesslich

beanstandete er, dass er sich im Arrest vor und nach dem Spaziergang habe

entkleiden müssen und verlangte eventuell eine gerichtliche Einvernahme sowie

die Versetzung in eine andere Institution. In der Eingabe

("Komplement") vom 1. September 2020 wiederholte er seine

Beschwerdeanträge und rückte das Insassen-Stammblatt in das Reich der

"Pinocchio-Märchen". Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom

11.

September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die

Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2020. Dasselbe

verlangten die Amtsleitung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung

(fortan JuWe) mit Eingabe vom 30. September 2020 und die

Justizvollzugsanstalt C mit Eingabe vom 29. September 2020, jeweils

ohne einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 7. Oktober

2020.

erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern

nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.2

In der

Eingabe vom 1. September 2020 verwies der Beschwerdeführer auf seine

Rekursanträge. Im Rekursverfahren hatte er die Anhörung vor einem Staatsanwalt

oder vor der Polizei verlangt, um seine Darstellung formell in einem Protokoll

festzuhalten. Für eine Anhörung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft

besteht im vorliegenden Verfahren, das kein Strafverfahren darstellt, jedoch

kein Raum. Insofern sind diese Anträge daher abzuweisen.

1.3

Der

Beschwerdeführer verlangt eventualiter eine gerichtliche Einvernahme, ohne

darzulegen, ob er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn

von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG meint. Auf

beides besteht kein Anspruch.

1.3.1

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur

sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld

oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK

nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im

Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen

Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene

Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um eine

Disziplinarstrafe im Rahmen des Strafvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1

EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung (BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4

mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. Januar 2019, VB.2018.00665, E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer brachte ferner nicht zum Ausdruck, dass ihm an der

Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht

gelegen sei bzw. ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage seiner

Disziplinierung entscheidwesentlich wäre. Das ist angesichts des ausreichend dokumentierten

Verlaufs des Vorfalls auch nicht ersichtlich.

1.3.2

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den

Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine

hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche

Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2).

Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren

erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai

2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung

ist damit abzuweisen.

1.4

Soweit der Beschwerdeführer die Versetzung in eine andere

Justizvollzugsanstalt (JVA) verlangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass er per

29.

September 2020 in die JVA D versetzt wurde. Wesentlich ist

indessen, dass die Versetzung in eine andere JVA nicht Thema des angefochtenen

Entscheids bildete. Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann nur

sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Gegenstände,

über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in

den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45). Mit Bezug auf die beantragte

Versetzung in eine andere JVA ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

1.5

Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung von Fr. 4'200.-

für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Arreststrafe von sieben Tagen. Dafür

ist indessen das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, ob die Arreststrafe

gerechtfertigt war oder nicht, nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG) haftet zwar der Kanton für

Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten

widerrechtlich zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden

jedoch in der Regel die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

1.6

Sofern der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu überprüfen, weshalb er sich

vor und nach dem Spaziergang aus dem Arrest jeweils habe entkleiden müssen,

betrifft dies nicht die Frage nach der Rechtfertigung der Disziplinarstrafe,

sondern interne Betriebsabläufe im Rahmen von deren Vollzug. Beanstandungen des

Beschwerdeführers diesbezüglich wären indessen aufsichtsrechtlich zu

überprüfen, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, ist es doch nicht

Aufsichtsinstanz über eine Justizvollzugsanstalt (dazu Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28 N. 68, 74). Insofern ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

1.7

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er sich in

Sicherheitshaft befinde, die regelmässig überprüft wird, ist auch diese Frage

nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und

Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder

den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als zusätzliche

Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt

werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein

Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und

deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3

StGB).

2.2

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a und c StJVG

namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht

oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört

oder gefährdet. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem Arrest bis zu

20.

Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,

VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner hatte seine Verfügung vom 12. Juni 2020 auf den Sachverhalt

gemäss dem Rapport vom 12. Juni 2020 (vorn I.B.) und auf die gleichentags

erfolgte Anhörung des Beschwerdeführers gestützt. Wie ausgeführt, hätten sich

am 12. Juni 2020 um 8.45 Uhr zwei (von drei) Aufseher in die Zelle des

Beschwerdeführers begeben, um den Kioskeinkauf durchzugehen. Da der

Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten gezeigt habe, seien weitere Aufseher

hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, diese auch unter

Körpereinsatz aus seiner Zelle zu drängen und sei zunehmend aggressiver

geworden. Die Aufseher hätten ihn danach – nunmehr in Schutzmontur – in den

Arrest geführt. Dabei habe ihnen der Beschwerdeführer damit gedroht, dass ein

nächstes Mal Grund für einen Arrest bestehen würde, weil er zwei von ihnen

spitalreif schlagen würde. Kaum in der Arrestzelle eingeschlossen, habe der

Beschwerdeführer über den Zellenruf die Aufseher aufs Übelste beschimpft und

beleidigt.

3.2

Die

Vorinstanz hielt diesen Sachverhalt für erstellt, umso mehr, als der

Beschwerdegegner in seiner Anhörung und auch in seinem Rekurs dagegen nichts Substanzielles

vorbrachte. Dies führte zur Bestätigung der ausgefällten Arreststrafe, die mit

Blick auf die verschiedenen Verfehlungen des Beschwerdeführers als

gerechtfertigt und angemessen erachtet wurde.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, seit seinem Eintritt habe der

Beschwerdegegner alles unternommen, um die Massnahme nach Art. 59 StGB zu

bestätigen, mittels Manipulation, Lügen, "Bedrängnis", Folter und

Gewalt in seinem Alltag. Die Schilderung des Vorfalls vom 12. Juni 2020

sei in keiner Weise bewiesen, es sei ein riesiges lächerliches absurdes Theater.

Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2020, auf die er in

der Beschwerde verweist, seien drei "Agenten" in seiner Zelle

aufgetaucht, obwohl die Lage "normal" gewesen sei. Im von ihm

kommentierten Exemplar der angefochtenen Verfügung hielt der Beschwerdeführer

fest, es sei von Beginn weg gelogen worden und es werde alles zu seinen Lasten

gedreht. 80 % der angefochtenen Verfügung seien falsch, manipuliert,

gelogen und litten an Formmängeln. Im Komplement zur Beschwerde vom 1. September

2020.

führte der Beschwerdeführer aus – soweit für die vorliegenden Fragen

wesentlich –, er habe beim Vorfall vom 12. Juni 2020 zu Recht verlangt,

dass die zusätzlichen Aufseher seine Zelle verliessen, es habe keine Probleme

gegeben. Von den insgesamt sechs Aufsehern stammten fünf aus Deutschland; diese

hätten alles veranlasst. Im Rekursverfahren sei ferner seine Darstellung

(Comic-Zeichnung) nicht berücksichtigt worden. In der Eingabe vom 7. Oktober

2020, als "literarische" Vernehmlassung bezeichnet, stellte der

Beschwerdeführer – wiederum soweit für den vorliegenden Fall wesentlich – die

Frage, ob in der JVA C eine Gruppe von "Ultra-Feministen" oder

"bösen Hexen" sich an ausgesuchten Insassen zu rächen und diesen die

schlimmste Behandlung wünschte, wozu ihnen der Justizapparat als Instrument

diene. Erneut bezeichnete er den Vorfall vom 12. Juni 2020 als erlogen.

4.

4.1

Vorab ist

auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen der

Beschwerdeführer, wie aus der Schilderung seiner Vorbringen hervorgeht, nichts

Substanzielles entgegenhält (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

4.2

Mit der im

Rekursverfahren eingelegten "Comic-Zeichnung" scheint der

Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, dass er anlässlich der Kontrolle der

Kioskeinkäufe gegenüber den drei Beamten (oder ''Agenten'') "ganz

normal" und nicht aggressiv gewesen sei. Anscheinend hätten die Oliven

gefehlt. Es seien dann weitere drei ''Agenten'' hinzugekommen, wofür der

Beschwerdeführer keinen Grund gesehen habe. Er habe eine kleine Bewegung zur

Seite gemacht ("keine Gewalt, keine Verletzung, kein Blut"), darauf

seien die Beamten gegangen, nach fünf Minuten in der Ausrüstung zurückgekommen

und hätten ihn in den Arrest geführt. Darauf war die Vorinstanz insofern

eingegangen, als sie zu Recht ausführte, für die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen sei nicht nötig, dass schwere

Gewalthandlungen vorkämen, Blut fliesse oder Personen verletzt würden.

4.3

Aus den

Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen

erfundenen, erlogenen, willkürlichen oder sonstwie unrechtmässig erstellten

Sachverhalt. Daran ändert auch nichts, dass er den Inhalt des Stammblattes als

Märchen bezeichnet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, anzugeben, er

sei anlässlich der Kontrolle vom 12. Juni 2020 nicht aggressiv gewesen und

habe noch nie Gewalt gegen Personal in der JVA C angewandt oder diesem gedroht.

Das allein macht die Schilderung im Rapport vom 12. Juni 2020 nicht

unglaubwürdig. Immerhin waren insgesamt sechs Aufseher am Vorfall beteiligt,

und es besteht kein Hinweis darauf, dass der Verfasser des Rapports vom 12. Juni

2020.

den Vorfall vom selben Tag erfunden oder beschönigt hätte. Zur

Beschimpfung der Beteiligten und zur verbalen Gewaltandrohung anlässlich des

Vorfalls sowie anschliessend über den Zellenruf äusserte sich der

Beschwerdeführer nicht. Immerhin ist die über den Zellenruf getätigte Wortwahl

ausgesprochen anstössig, wie übrigens Äusserungen im Zusammenhang mit der

vermuteten Rache der "bösen Hexen" auch, was die Glaubhaftigkeit der

Darstellung im Rapport vom 12. Juni 2020 eher erhöht. Auch in der Anhörung

vom 12. Juni 2020 schilderte er nicht, wie sich der Vorfall aus seiner

Sicht abgespielt habe, vielmehr äusserte er sich nicht dazu und verweigerte das

Essen. An einer schlüssigen Darstellung des Vorfalls aus seiner Sicht fehlt es

denn auch bis heute, weshalb auf die Darstellung der Vorinstanz abzustellen

ist. Ein Beweisverfahren zur Klärung des Sachverhalts erscheint daher nicht

notwendig.

4.4

Die vom

Beschwerdeführer vermutete "Verschwörung" der für ihn in

verschiedener Hinsicht zuständigen Mitarbeiterinnen des Beschwerdegegners ist

wohl damit zu erklären, dass diese ihn betreffende Entscheide trafen, die ihm

nicht behagten. In der Eingabe vom 6. Juli 2020 hatte der Beschwerdeführer

bereits eine "Deutsche Verschwörung" vermutet, weil mehrere

Mitglieder des Aufsichtspersonals deutscher Nationalität waren.

Verschwörungsgedanken sind daher nicht neu, indessen nicht geeignet, den

festgehaltenen Sachverhalt infrage zu stellen.

4.5

Insgesamt

sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, vom wohlbegründeten

Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der beschriebenen Umstände muss die Beschwerde als

aussichtslos erachtet werden. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden

(§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 845.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …