VB.2020.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00589
7. Januar 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22398)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00589
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1984, der im September 2016 seine damalige Untermieterin erwürgt und
anschliessend geschändet hatte, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 26. Februar 2020 wegen Störung des Totenfriedens mit 22 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft, die durch die andauernde Haft bereits erstanden war.
Mit Bezug auf das Tötungsdelikt stellte das Obergericht fest, dass A den
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinn von Art. 111 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in nicht selbstverschuldeter
Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Deswegen wurde eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB (Behandlung von psychotischen
Störungen) angeordnet, an die insgesamt 594 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug angerechnet wurden. Dieses
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
B. Seit 26. September
2018 war A im vorzeitigen Strafantritt im Gefängnis B untergebracht, seit
5. November 2018 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt C und
dort seit 1. Februar 2019 in der Sicherheitsabteilung. Gemäss dem Rapport
der Justizvollzugsanstalt C vom 12. Juni 2020 hätten sich am Morgen
desselben Tages zwei der drei Aufseher in die Zelle von A begeben, um mit ihm
den Kioskeinkauf durchzugehen. Da er kurz zuvor in der Diskussion mit einem
Aufseher ein aggressives Verhalten gezeigt habe, hätten sich zusätzlich weitere
Aufseher in seine Zelle begeben, um die Situation gegebenenfalls beruhigen zu
können. A habe den Aufsehern befohlen, seine Zelle zu verlassen und mehrfach
mit seinem Brustkorb gegen die Aufseher gestossen, um sie aus seiner Zelle zu
drängen. Er habe auch gedroht, dass er alle zusammenschlagen werde, habe sich
umgedreht und gegenüber einem Aufseher einen demonstrativen Kopfstoss
ausgeführt, dem dieser habe ausweichen können. Die Aufseher zogen sich dann
zurück, um ihre Schutzkleidung zu behändigen, und führten A in der Folge in den
Arrest. Dabei seien sie von ihm wiederum verbal bedroht worden. In der
Arrestzelle habe A über den Zellenruf die beteiligten Aufseher beschimpft und
beleidigt. A bestritt den Inhalt des Rapports. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Juni
2020 wurde er für sein Verhalten mit sieben Tagen Arrest (ab 12. Juni bis
19. Juni 2020) bestraft und diese Strafe sofort vollzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen legte A mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Rekurs
bei der Direktion der Justiz und des Innern ein (fortan Justizdirektion),
bestritt sämtliche Vorwürfe und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2020. Zudem verlangte er die Versetzung
in eine andere Institution. Mit Verfügung vom 26. August 2020 wies die
Justizdirektion den Rekurs As ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten von Fr. 200.-
auferlegte sie A.
III.
Mit Eingabe vom 31. August 2020 legte A dagegen
Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Ausserdem forderte er für die – aus seiner Sicht
ungerechtfertigte – sieben Tage dauernde Arreststrafe eine Entschädigung von
der Finanzdirektion von Fr. 4'200.-. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Schliesslich
beanstandete er, dass er sich im Arrest vor und nach dem Spaziergang habe
entkleiden müssen und verlangte eventuell eine gerichtliche Einvernahme sowie
die Versetzung in eine andere Institution. In der Eingabe
("Komplement") vom 1. September 2020 wiederholte er seine
Beschwerdeanträge und rückte das Insassen-Stammblatt in das Reich der
"Pinocchio-Märchen". Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom
11.
September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2020. Dasselbe
verlangten die Amtsleitung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung
(fortan JuWe) mit Eingabe vom 30. September 2020 und die
Justizvollzugsanstalt C mit Eingabe vom 29. September 2020, jeweils
ohne einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 7. Oktober
2020.
erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern
nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
1.2
In der
Eingabe vom 1. September 2020 verwies der Beschwerdeführer auf seine
Rekursanträge. Im Rekursverfahren hatte er die Anhörung vor einem Staatsanwalt
oder vor der Polizei verlangt, um seine Darstellung formell in einem Protokoll
festzuhalten. Für eine Anhörung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft
besteht im vorliegenden Verfahren, das kein Strafverfahren darstellt, jedoch
kein Raum. Insofern sind diese Anträge daher abzuweisen.
1.3
Der
Beschwerdeführer verlangt eventualiter eine gerichtliche Einvernahme, ohne
darzulegen, ob er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn
von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG meint. Auf
beides besteht kein Anspruch.
1.3.1
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur
sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld
oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK
nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im
Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen
Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene
Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um eine
Disziplinarstrafe im Rahmen des Strafvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1
EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung (BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4
mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. Januar 2019, VB.2018.00665, E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer brachte ferner nicht zum Ausdruck, dass ihm an der
Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht
gelegen sei bzw. ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage seiner
Disziplinierung entscheidwesentlich wäre. Das ist angesichts des ausreichend dokumentierten
Verlaufs des Vorfalls auch nicht ersichtlich.
1.3.2
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den
Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine
hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche
Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2).
Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren
erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai
2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ist damit abzuweisen.
1.4
Soweit der Beschwerdeführer die Versetzung in eine andere
Justizvollzugsanstalt (JVA) verlangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass er per
29.
September 2020 in die JVA D versetzt wurde. Wesentlich ist
indessen, dass die Versetzung in eine andere JVA nicht Thema des angefochtenen
Entscheids bildete. Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Gegenstände,
über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in
den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45). Mit Bezug auf die beantragte
Versetzung in eine andere JVA ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
1.5
Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung von Fr. 4'200.-
für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Arreststrafe von sieben Tagen. Dafür
ist indessen das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, ob die Arreststrafe
gerechtfertigt war oder nicht, nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG) haftet zwar der Kanton für
Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten
widerrechtlich zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden
jedoch in der Regel die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
1.6
Sofern der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu überprüfen, weshalb er sich
vor und nach dem Spaziergang aus dem Arrest jeweils habe entkleiden müssen,
betrifft dies nicht die Frage nach der Rechtfertigung der Disziplinarstrafe,
sondern interne Betriebsabläufe im Rahmen von deren Vollzug. Beanstandungen des
Beschwerdeführers diesbezüglich wären indessen aufsichtsrechtlich zu
überprüfen, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, ist es doch nicht
Aufsichtsinstanz über eine Justizvollzugsanstalt (dazu Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28 N. 68, 74). Insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
1.7
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er sich in
Sicherheitshaft befinde, die regelmässig überprüft wird, ist auch diese Frage
nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und
Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder
den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt
werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und
deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3
StGB).
2.2
Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a und c StJVG
namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht
oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört
oder gefährdet. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem Arrest bis zu
20.
Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.3
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,
VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.4
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner hatte seine Verfügung vom 12. Juni 2020 auf den Sachverhalt
gemäss dem Rapport vom 12. Juni 2020 (vorn I.B.) und auf die gleichentags
erfolgte Anhörung des Beschwerdeführers gestützt. Wie ausgeführt, hätten sich
am 12. Juni 2020 um 8.45 Uhr zwei (von drei) Aufseher in die Zelle des
Beschwerdeführers begeben, um den Kioskeinkauf durchzugehen. Da der
Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten gezeigt habe, seien weitere Aufseher
hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, diese auch unter
Körpereinsatz aus seiner Zelle zu drängen und sei zunehmend aggressiver
geworden. Die Aufseher hätten ihn danach – nunmehr in Schutzmontur – in den
Arrest geführt. Dabei habe ihnen der Beschwerdeführer damit gedroht, dass ein
nächstes Mal Grund für einen Arrest bestehen würde, weil er zwei von ihnen
spitalreif schlagen würde. Kaum in der Arrestzelle eingeschlossen, habe der
Beschwerdeführer über den Zellenruf die Aufseher aufs Übelste beschimpft und
beleidigt.
3.2
Die
Vorinstanz hielt diesen Sachverhalt für erstellt, umso mehr, als der
Beschwerdegegner in seiner Anhörung und auch in seinem Rekurs dagegen nichts Substanzielles
vorbrachte. Dies führte zur Bestätigung der ausgefällten Arreststrafe, die mit
Blick auf die verschiedenen Verfehlungen des Beschwerdeführers als
gerechtfertigt und angemessen erachtet wurde.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, seit seinem Eintritt habe der
Beschwerdegegner alles unternommen, um die Massnahme nach Art. 59 StGB zu
bestätigen, mittels Manipulation, Lügen, "Bedrängnis", Folter und
Gewalt in seinem Alltag. Die Schilderung des Vorfalls vom 12. Juni 2020
sei in keiner Weise bewiesen, es sei ein riesiges lächerliches absurdes Theater.
Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2020, auf die er in
der Beschwerde verweist, seien drei "Agenten" in seiner Zelle
aufgetaucht, obwohl die Lage "normal" gewesen sei. Im von ihm
kommentierten Exemplar der angefochtenen Verfügung hielt der Beschwerdeführer
fest, es sei von Beginn weg gelogen worden und es werde alles zu seinen Lasten
gedreht. 80 % der angefochtenen Verfügung seien falsch, manipuliert,
gelogen und litten an Formmängeln. Im Komplement zur Beschwerde vom 1. September
2020.
führte der Beschwerdeführer aus – soweit für die vorliegenden Fragen
wesentlich –, er habe beim Vorfall vom 12. Juni 2020 zu Recht verlangt,
dass die zusätzlichen Aufseher seine Zelle verliessen, es habe keine Probleme
gegeben. Von den insgesamt sechs Aufsehern stammten fünf aus Deutschland; diese
hätten alles veranlasst. Im Rekursverfahren sei ferner seine Darstellung
(Comic-Zeichnung) nicht berücksichtigt worden. In der Eingabe vom 7. Oktober
2020, als "literarische" Vernehmlassung bezeichnet, stellte der
Beschwerdeführer – wiederum soweit für den vorliegenden Fall wesentlich – die
Frage, ob in der JVA C eine Gruppe von "Ultra-Feministen" oder
"bösen Hexen" sich an ausgesuchten Insassen zu rächen und diesen die
schlimmste Behandlung wünschte, wozu ihnen der Justizapparat als Instrument
diene. Erneut bezeichnete er den Vorfall vom 12. Juni 2020 als erlogen.
4.
4.1
Vorab ist
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen der
Beschwerdeführer, wie aus der Schilderung seiner Vorbringen hervorgeht, nichts
Substanzielles entgegenhält (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
4.2
Mit der im
Rekursverfahren eingelegten "Comic-Zeichnung" scheint der
Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, dass er anlässlich der Kontrolle der
Kioskeinkäufe gegenüber den drei Beamten (oder ''Agenten'') "ganz
normal" und nicht aggressiv gewesen sei. Anscheinend hätten die Oliven
gefehlt. Es seien dann weitere drei ''Agenten'' hinzugekommen, wofür der
Beschwerdeführer keinen Grund gesehen habe. Er habe eine kleine Bewegung zur
Seite gemacht ("keine Gewalt, keine Verletzung, kein Blut"), darauf
seien die Beamten gegangen, nach fünf Minuten in der Ausrüstung zurückgekommen
und hätten ihn in den Arrest geführt. Darauf war die Vorinstanz insofern
eingegangen, als sie zu Recht ausführte, für die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen sei nicht nötig, dass schwere
Gewalthandlungen vorkämen, Blut fliesse oder Personen verletzt würden.
4.3
Aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen
erfundenen, erlogenen, willkürlichen oder sonstwie unrechtmässig erstellten
Sachverhalt. Daran ändert auch nichts, dass er den Inhalt des Stammblattes als
Märchen bezeichnet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, anzugeben, er
sei anlässlich der Kontrolle vom 12. Juni 2020 nicht aggressiv gewesen und
habe noch nie Gewalt gegen Personal in der JVA C angewandt oder diesem gedroht.
Das allein macht die Schilderung im Rapport vom 12. Juni 2020 nicht
unglaubwürdig. Immerhin waren insgesamt sechs Aufseher am Vorfall beteiligt,
und es besteht kein Hinweis darauf, dass der Verfasser des Rapports vom 12. Juni
2020.
den Vorfall vom selben Tag erfunden oder beschönigt hätte. Zur
Beschimpfung der Beteiligten und zur verbalen Gewaltandrohung anlässlich des
Vorfalls sowie anschliessend über den Zellenruf äusserte sich der
Beschwerdeführer nicht. Immerhin ist die über den Zellenruf getätigte Wortwahl
ausgesprochen anstössig, wie übrigens Äusserungen im Zusammenhang mit der
vermuteten Rache der "bösen Hexen" auch, was die Glaubhaftigkeit der
Darstellung im Rapport vom 12. Juni 2020 eher erhöht. Auch in der Anhörung
vom 12. Juni 2020 schilderte er nicht, wie sich der Vorfall aus seiner
Sicht abgespielt habe, vielmehr äusserte er sich nicht dazu und verweigerte das
Essen. An einer schlüssigen Darstellung des Vorfalls aus seiner Sicht fehlt es
denn auch bis heute, weshalb auf die Darstellung der Vorinstanz abzustellen
ist. Ein Beweisverfahren zur Klärung des Sachverhalts erscheint daher nicht
notwendig.
4.4
Die vom
Beschwerdeführer vermutete "Verschwörung" der für ihn in
verschiedener Hinsicht zuständigen Mitarbeiterinnen des Beschwerdegegners ist
wohl damit zu erklären, dass diese ihn betreffende Entscheide trafen, die ihm
nicht behagten. In der Eingabe vom 6. Juli 2020 hatte der Beschwerdeführer
bereits eine "Deutsche Verschwörung" vermutet, weil mehrere
Mitglieder des Aufsichtspersonals deutscher Nationalität waren.
Verschwörungsgedanken sind daher nicht neu, indessen nicht geeignet, den
festgehaltenen Sachverhalt infrage zu stellen.
4.5
Insgesamt
sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, vom wohlbegründeten
Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der beschriebenen Umstände muss die Beschwerde als
aussichtslos erachtet werden. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden
(§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 845.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …