Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00590

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00590

6. April 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22632)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00590

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Besuchsrecht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.

B. Mit

Aushang vom 2. März 2020 informierte die Direktion der JVA B die

Insassen der Anstalt, dass aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19)

bis mindestens Ende März 2020 keine Besuche von Angehörigen mehr stattfinden

dürften. Am 23. März 2020 verkündete die Direktion der JVA B mittels

Aushang eine Verlängerung der Besuchssperre bis zum 19. April 2020.

C. Mit

Schreiben vom 15. April 2020 gelangte A an die Direktion der JVA B

und verlangte sinngemäss eine rechtsmittelfähige Verfügung betreffend die ihm

kurz zuvor mitgeteilte Annullation für den 23. und 25. April 2020

geplanter Besuche. Die JVA B teilte ihm mit Verfügung vom 17. April

2020 mit, dass aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin (und wohl auch nach dem

19. April 2020) keine Besuche stattfinden dürften.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 16. Mai 2020 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und verlangte im

Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der JVA B vom 17. April 2020

sowie die umgehende Gewährung von Besuchen. Mit Verfügung vom 28. Juli

2020.

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und

überwies die Rekursschrift zudem zur Prüfung als Aufsichtsbeschwerde gegen die JVA B

an die Amtsleitung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe).

Überdies wies die Justizdirektion As Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

A. Mit Eingabe

vom 29. August 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde

gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 28. Juli 2020. Er beantragte

sinngemäss deren Aufhebung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Der

Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts hiess das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 24. September 2020 gut,

jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er mit ebendieser Verfügung ab.

C. Die

Justizdirektion beantragte am 15. Oktober 2020, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das JuWe beantragte am 20. Oktober

2020.

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich mit am 3. November 2020

eingegangener Stellungnahme erneut vernehmen und kritisierte, dass er vom 6.

bis 16. Oktober 2020 unter Quarantäne gestellt worden sei. Nachdem A

gegenüber dem Verwaltungsgericht sinngemäss erklärt hatte, dies zum Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens machen zu wollen, wurde die Sache insoweit

zuständigkeitshalber an die Justizdirektion überwiesen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen

Rekursentscheid zuständig. Da der Fall den Justizvollzug betrifft (dazu unten E. 2)

und ihm keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei aktuell sein, d. h. sowohl im Zeitpunkt

der Rechtsmittelerhebung als auch des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Die annullierten Besuche des Beschwerdeführers hätten am 23. und 25. April

2020.

und damit an bereits verstrichenen Terminen stattfinden sollen. In der JVA B

finden seit dem 15. Mai 2020 wieder Besuche statt, nachdem die Amtsleitung

JuWe am 30. April 2020 entschieden hatte, ab erstgenanntem Datum Besuche

wieder zu erlauben und grundsätzlich mit Trennscheibe oder Trennwänden sowie

unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)

durchzuführen. Vom Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses kann indes

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder

ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige

Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren

grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt sowie in Fällen, in

denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

In Anwendung dieser Grundsätze ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach

richtiger

Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45). Die erstinstanzliche Verfügung erging, nachdem der

Beschwerdeführer am 15. April 2020 eine solche über die Streichung der

Besuche Ende April und die Verlängerung der Besuchssperre über den 19. April

2020.

hinaus verlangt hatte. Ob dem Beschwerdeführer vor diesem Datum der

Empfang von Besuchen verweigert werden durfte, liegt somit ausserhalb des

Streitgegenstands und ist folglich im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer befindet sich nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im

vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Mit dem Eintritt

in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme

an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck

der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236

Abs. 4 StPO). Gemäss § 20 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt das Amt für die Durchführung des

vorzeitigen Strafvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Der

vorzeitige Antritt erfolgt vorbehältlich besonderer einschränkender Anordnungen

der Verfahrensleitung in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den

Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile (§ 20 Abs. 2

Satz 1 und 2 JVV). Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Besuchen

verbleibt allerdings auch nach dem vorzeitigen Antritt der Sanktion bei der

Verfahrensleitung (Art. 235 Abs. 2 StPO), welche zur Verhinderung einer

Vereitelung des Haftzwecks das Besuchsrecht verweigern oder einschränken darf

(Matthias Härri in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A.,

Basel 2014 [BSK StPO], Art. 235 N. 30). Die angefochtene Verweigerung

von Besuchen erfolgte indessen weder durch die Verfahrensleitung noch aus

Gründen, die im Zusammenhang mit dem Haftzweck stehen. Im Streit liegt vielmehr

eine Anordnung der JVA B betreffend die Zutrittsberechtigung (§ 122 Abs. 2 lit. a JVV), welche diese in Wahrnehmung ihres Auftrags nach § 10 Abs. 6 JVV, für ihre eigene Sicherheit im Innern wie gegen aussen zu sorgen, erliess.

Für die Anordnung einer – für alle Gefangenen geltenden – Besuchssperre zur

Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten ist nicht die Verfahrensleitung,

sondern die JVA B zuständig. Entsprechend folgt die Anfechtung der

kompetenzgemäss erlassenen streitgegenständlichen Verfügung, anders als jene

von Anordnungen der Verfahrensleitung, ­dem verwaltungsrechtlichen

Instanzenzug.

2.2

Dem vom

Beschwerdeführer angerufenen Umstand, dass § 20 Abs. 2 Satz 3

JVV vom Verwaltungsgericht als bundesrechtswidrig und deshalb unanwendbar

erklärt worden ist (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00541, E. 5.4),

kommt in diesem Verfahren keine Bedeutung zu, da dieses nicht die von der

genannten Vorschrift geregelte Gewährung von Vollzugslockerungen beschlägt. § 20 Abs. 2 JVV ist vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als diese Vorschrift

die für den Vollzug rechtskräftiger Urteile geltenden Regeln und

Zuständigkeiten auch als beim vorzeitigen Strafantritt anwendbar erklärt, was

nicht im Widerspruch zum übergeordneten Bundesrecht steht.

3.

3.1

Aus dem

Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie dem grundrechtlichen Anspruch auf

Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]) und gegebenenfalls

dem Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) ergibt sich ein Anspruch

Inhaftierter auf Kontakt mit anderen Menschen (Härri, BSK StPO, Art. 235 N. 34).

In Konkretisierung dieses Anspruchs schreibt Art. 84 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vor, dass

Gefangene das Recht haben, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der

Anstalt Kontakt zu pflegen. Das kantonale Recht sieht in § 117 JVV für

verurteilte Personen und in § 135 JVV für strafprozessual Inhaftierte

einen grundsätzlichen Anspruch auf wöchentlichen Besuch durch Angehörige vor

(vgl. zum diesbezüglichen bundes- bzw. grundrechtlichen Anspruch: BGE 143 I 241

E. 3.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. zu den internationalen Vorgaben auch

Jörg Künzli/Nula Frei/Maria Schultheiss, Untersuchungshaft – Menschenrechtliche

Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, Bern 2015, S. 40 ff.

abrufbar unter www.skmr.ch > Themenbereiche > Polizei und Justiz >

Publikationen). Strafprozessual Inhaftierte dürfen dabei nur mit Bewilligung

der Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO besucht werden (§ 135 Abs. 2 JVV). An den annullierten Besuchsterminen wäre der Beschwerdeführer von drei

Personen, unter anderem von seiner Mutter, besucht worden.

3.2

Eine

Beschränkung der Möglichkeit Gefangener, Besuch zu empfangen, stellt einen

Grundrechtseingriff dar, der im Einzelfall einer Rechtfertigung bedarf (vgl.

Urteil des EGMR Chaldayev

gegen Russland

vom 28. Mai 2019, Nr. 33172/16, §§ 59,

64; Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Khoroshenko

gegen Russland vom 30. Juni 2015, Nr. 41418/04,

§ 126). Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf

nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist

(BGE 123 I 221 E. I.4c). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Beschränkung

des Besuchsverkehrs von Gefangenen zulässig, sofern sie verhältnismässig

bleibt, und zwar im Interesse der Haftzwecke, zur Aufrechterhaltung eines

geordneten und nicht übermässig aufwändigen Anstaltsbetriebes sowie zur

Durchsetzung der Disziplinarordnung (BGr, 20. November 2006, 1P.720/2006, E. 2.1).

3.3

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1),

müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und

verhältnismässig sein (Abs. 3). Ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1

EMRK ist gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung zulässig, wenn er gesetzlich

vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die

nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,

zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

3.3.1

Der vorübergehende Entzug der Möglichkeit des Beschwerdeführers, Besuch zu

empfangen, vermag sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage im

Bundesrecht zu stützen. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB sieht vor,

dass der Kontakt Gefangener mit der Aussenwelt kontrolliert und zum Schutz der

Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden kann.

Personen im vorzeitigen Strafvollzug unterstehen dem Vollzugsregime, wenn der

Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236

Abs. 4 StPO), weshalb von der sinngemässen Geltung der genannten

Vorschrift auch für solche Gefangene auszugehen ist. Überdies sieht Art. 235

Abs. 1 StPO ausdrücklich vor, dass strafprozessual Inhaftierte in ihrer

persönlichen Freiheit eingeschränkt werden dürfen, insoweit der Haftzweck sowie

die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt dies erfordern. In analoger Weise

erlaubt auch § 23a lit. c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

(StJVG; LS 331), zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicherheit oder

Ordnung eine vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt

anzuordnen. Gemäss § 122 Abs. 3 JVV, der auch für den

Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug Geltung beansprucht (§ 20 Abs. 2

Satz 1 JVV; siehe auch § 128 Abs. 1 JVV), können die den

verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern gestützt auf die

Justizvollzugsverordnung zustehenden Rechte unter anderem zur Verhinderung der

Gefährdung von Angestellten und Mitgefangenen dauernd oder vorübergehend

allgemein eingeschränkt werden. Der Entzug der Besuchsmöglichkeit erweist sich folglich

auch als mit den Verordnungsbestimmungen des kantonalen Rechts vereinbar.

3.3.2

Der Schutz der Gesundheit stellt ein zentrales polizeiliches Schutzgut dar,

weshalb auf den Gesundheitsschutz zielende Massnahmen grundsätzlich im

öffentlichen Interesse liegen (siehe in Bezug auf die Covid-19-Pandemie VGr, 22. Oktober

2020, AN.2020.00011, E. 4.4; vgl. ferner Rainer J. Schweizer in:

Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2014 [St. Galler Kommentar BV], Art. 36 N. 32).

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, zielte die vorübergehende Besuchssperre auf

die Vermeidung bzw. Reduktion von Übertragungen des grassierenden Coronavirus

in die JVA B und bezweckte damit den Gesundheitsschutz von Gefangenen und

Mitarbeitenden. Überdies bezweckte die Massnahme, die Aufrechterhaltung des

Anstaltsbetriebes zu gewährleisten, welche durch Ansteckungen von Gefangenen

und den Ausfall von Mitarbeitenden gefährdet worden wäre. Sie lag mithin

zweifellos im öffentlichen Interesse. Hinzu kommt, dass der Staat in

Haftsituationen zwecks Verhinderung der Übertragung von Infektionskrankheiten

zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen nicht nur berechtigt, sondern auch

grundrechtlich wie auch epidemienrechtlich (vgl. zu Letzterem Art. 30 der

Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten des Menschen [EpV; SR 818.101.1]) verpflichtet ist (Jörg

Künzli/Alberto Achermann, Bekämpfung von Infektionskrankheiten im

Freiheitsentzug, Jusletter vom 7. Mai 2007, insb. Rz. 19–26).

3.3.3

Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das

Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation

vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).

3.3.3.1

Covid-19 wird bei engem und längerem Kontakt zu einer infizierten Person

durch Tröpfchen und über die Hände übertragen (siehe VGr, 22. Oktober

2020, AN.2020.00011, E. 4.5.1 mit Hinweis auf die Information des BAG).

Indem die Besuchssperre persönliche Kontakte zwischen Inhaftierten und der

Aussenwelt unterband, verunmöglichte sie Ansteckungen mit dem neuartigen

Coronavirus zwischen Insassen und Besucherinnen und Besuchern. Sie erweist sich

damit als zum Gesundheitsschutz geeignete Massnahme. Ein vorübergehendes

Besuchsverbot wird denn auch in den einschlägigen Empfehlungen und

Fachpublikationen als mögliche Präventionsmassnahme mit Blick auf Covid-19 zur

Diskussion gestellt (vgl. die betreffenden Empfehlungen der WHO zur Bereitschaftsplanung

für sowie Prävention und Bekämpfung von Covid-19 in Haftanstalten und anderen

Institutionen des Freiheitsentzugs vom 15. März 2020, in deutscher

Übersetzung abrufbar unter www.skjv.ch > Unsere Themen > Covid-19 >

International; Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

[KKJPD], Zusammenfassung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen

und Empfehlungen zum Umgang mit COVID 19 in Anstalten des Freiheitsentzugs,

Stand: 6. April 2020, Ziff. 2; ferner Simon Huwiler/Jonas Weber,

Corona-Pandemie: Dringliche strafprozessuale Fragen in Haftfällen, Jusletter vom

18.

Mai 2020, Rz. 37–41 [insb. Mit Blick auf den Kanton Bern]; Sarah

Masoud, Ein Menschenrecht Gefangener auf Freilassung wegen COVID-19?, Jusletter

vom 7. Dezember 2020, Rz. 34–36; Thierry Urwyler/Thomas Noll/Astrid

Rossegger, Corona-Prävention im Straf- und Massnahmenvollzug, in: sui-generis

2020, S. 194 f., Rz. 2).

3.3.3.2

Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte

Zweck erreicht werden kann, ist eine Massnahme aber in ihren Eingriffswirkungen

milder bzw. weniger schwer, so verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass

auf schwerer wiegende Massnahmen verzichtet wird (Schweizer, St. Galler

Kommentar BV, Art. 36 N. 39 mit Hinweisen auf die ständige

Rechtsprechung des Bundesgerichts). Ein Grundrechtseingriff darf in sachlicher,

räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als

erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1).

Die geltenden Hygiene- und

Verhaltensregeln des BAG für die Bevölkerung zur Bekämpfung der Ausbreitung des

Coronavirus umfassen einerseits die Einhaltung eines Mindest-

abstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und andererseits das Tragen

einer Gesichtsmaske, wenn Abstandhalten nicht möglich und kein physischer

Schutz, bspw. eine Trennwand, vorhanden ist (siehe die Hinweise in VGr, 22. Oktober

2020, AN.2020.00011, E. 4.5.1). Im Einklang mit letzterer Empfehlung gilt

derzeit schweizweit eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlich

zugänglichen Innenräumen (Art. 3b Abs. 1 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni

2020; SR 818.101.26). Nach den Informationen des BAG besteht erhöhte

Ansteckungsgefahr bei Kontakt mit einer infizierten Person von mehr als 15

Minuten an einem Tag ohne Einhaltung des Mindestabstands von eineinhalb Metern

(siehe www.bag.admin.ch > Krankheiten > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien >

Coronavirus > Isolation und Quarantäne). Das Ansteckungsrisiko in

Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmassnahmen reduzieren, weshalb

das BAG regelmässiges Lüften empfiehlt (siehe www.bag.admin.ch > Krankheiten

> Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > So schützen wir uns).

Die JVA B liess im Rekursverfahren vernehmen, die

Besuchssperre sei zum Ziel der Verhinderung der Einführung und Ausbreitung des

Coronavirus in den Haftbetrieben und Vollzugseinrichtungen des Kantons

eingeführt worden; durch die Streichung externer Zutritte hätten die Bewegungen

in die Anstalt minimiert werden können. Die Vorinstanz erwog, bei einer derart

grossen Vollzugseinrichtung wie der JVA B hätte nicht ausgereicht,

lediglich an die Eigenverantwortung und die Selbstbestimmung zu appellieren,

weshalb sich die Massnahme als erforderlich erweise. Dabei unterliess die

Vorinstanz allerdings, weitere mildere Massnahmen als die gänzliche Streichung

der Besuche zu prüfen. Verlängerte Telefonzeiten allein können nicht

stattfindende Angehörigenbesuche indes nicht ohne Weiteres hinreichend

ersetzen. Weder die Vorinstanz noch die JVA B äusserten sich zur Frage,

weshalb erst ab dem 15. Mai 2020 und nicht bereits nach dem 19. April

2020.

Besuche unter Einhaltung von Schutzmassnahmen durchgeführt wurden.

Namentlich wäre etwa in Betracht gefallen, Besuche nur unter Einhaltung

ausreichenden Abstands zwischen der Besucherin bzw. dem Besucher und dem

Insassen zuzulassen, die Dauer und Häufigkeit der Besuche zu beschränken, die

gleichzeitige Besucherzahl zu reduzieren bzw. die Besuche auf bestimmte

Personen zu beschränken, Besucherinnen und Besucher vor Betreten der Anstalt mittels

Fragebogen nach Krankheitssymptomen zu befragen, deren Körpertemperatur zu

messen und diese gegebenenfalls abzuweisen sowie vorzuschreiben, dass von allen

Personen durchgehend eine Schutzmaske zu tragen und die Hygienemassnahmen zu

befolgen sind. In erster Linie hätten Besuche in Räumlichkeiten mit einer

Trennscheibe durchgeführt werden können (so denn auch die Empfehlung in der

zitierten Zusammenfassung der KKJPD, Ziff. 2.1), wie sie bei Besuchen mit

Missbrauchsgefahr gebräuchlich sind (§ 117 Abs. 4 JVV) und in der JVA B

von der Rechtsprechung auch bei konkreten Anhaltspunkten für besondere

Sicherheitsbedürfnisse im Einzelfall als zulässig betrachtet werden (vgl. VGr,

8.

April 2011, VB.2011.00117, E. 3.2). Dass Besuche mit physischer

Trennung der Insassen von ihren jeweiligen Besucherinnen und Besuchern durch

eine Scheibe vor dem 15. Mai 2020 noch nicht möglich gewesen wären, legt

die JVA B nicht dar.

Um einen persönlichen Besuchstermin mit einem Insassen

wahrzunehmen, müssen sich Besucherinnen und Besucher physisch zur JVA B

begeben. Das damit verbundene Personenaufkommen hätte sich allerdings durch

eine Reduktion der Zahl der bewilligten Besuche und der täglichen Anzahl

Besucherinnen und Besucher erheblich verringern lassen. Damit wäre die Gefahr

von Personenansammlungen in oder in der Nähe der JVA ausgeschlossen und dem

damals geltenden Verbot von Ansammlungen von mehr als fünf Personen im

öffentlichen Raum (Art. 7c Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen

zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 [SR 818.101.24; nicht

mehr in Kraft] in der Fassung gemäss Änderung vom 20. März 2020, AS 2020

863, 864) Rechnung getragen worden. Die Zahl der Personen, welche entgegen der

damaligen Empfehlung des Bundesrates an die Bevölkerung, zuhause zu bleiben,

zwecks Gefangenenbesuchs die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt hätten, hätte sich

zudem in vernachlässigbarem Rahmen gehalten.

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist nach dem

Gesagten nicht dargetan, dass eine mildere Massnahme nicht ausgereicht hätte,

um die Gefahr von Ansteckungen in der JVA B substanziell zu reduzieren. Zwar

kann das Risiko, dass das Virus durch infizierte Besucherinnen und Besucher in

die Anstalt gelangt, nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn diesen der

Zutritt nicht gänzlich verwehrt bleibt. Allerdings ist die faktische

Unmöglichkeit zu berücksichtigen, jegliche möglichen Übertragungswege in die

Vollzugsanstalt auszuschliessen: Das für den ordnungsgemässen Anstaltsbetrieb

notwendige Personal betritt und verlässt die JVA B regelmässig, womit

stets denkbare Übertragungswege bestehen. Unter den gegebenen Umständen konnte

das einzig tatsächlich erreichbare, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nur

darin bestehen, die Gefahr von Ansteckungen mit dem neuartigen Coronavirus in

der JVA B gering zu halten. Eine Besuchsregelung, welche den – bereits im

April bekannten – Übertragungswegen und Schutzmassnahmen zur Verhinderung von

Ansteckungen umfassend Rechnung getragen hätte, hätte dieses Ziel erreicht und

wäre nicht mit einem in relevantem Masse erhöhten Risiko der Einschleppung des

Coronavirus in die Anstalt verbunden gewesen. Die nach dem 19. April 2020

geltende Besuchssperre erweist sich mithin nicht als erforderlich und somit als

unverhältnismässig. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die

Einschränkung der betroffenen Grundrechte erübrigt sich.

3.4

Nach den

vorstehenden Erwägungen erweist sich die gänzliche Verweigerung des

Besuchsrechts und die damit einhergehende Grundrechtseinschränkung als

unzulässig. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und es ist im Dispositiv

festzustellen, dass die gänzliche Verweigerung der vom Beschwerdeführer für den

23.

und 25. April 2020 erbetenen Besuche unrechtmässig war.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens sind ebenfalls dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das mit Präsidialverfügung vom 24. September

2020.

bereits gutgeheissene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bleibt damit

bedeutungslos. Für das vorinstanzliche Verfahren hat der Beschwerdeführer

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sich die gesetzlichen

Voraussetzungen hierfür gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht als erfüllt

erweisen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren

erübrigt sich bereits mangels Antrag.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die gänzliche

Verweigerung der vom Beschwerdeführer für den 23. und 25. April 2020

erbetenen Besuche unrechtmässig war. Entsprechend werden die Verfügung der JVA B

vom 17. April 2020 sowie Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids der

Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Juli 2020 aufgehoben und die

Kosten des Rekursverfahrens in Abänderung der Dispositiv-Ziffer IV dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …