VB.2020.00591
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00591
1. April 2021Deutsch33 min
(URT.2021.22644)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00591
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter
Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Gemeinde Russikon,
vertreten durch
die Schulpflege Russikon,
diese vertreten durch lic. iur. A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, c/o Stiftung C,
vertreten durch
RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenablehnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Jahr 2007 errichtete die Sozialkommission E (Kanton
Bern) eine Erziehungsbeistandschaft für die 2005 geborene B. 2008 entzog die
Sozialkommission der Mutter, welche die alleinige Inhaberin des elterlichen
Sorgerechts über B war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter, die
fortan bei einer Pflegefamilie lebte. Nach der Umplatzierung von B in ein
Winterthurer Jugendheim und dem Zuzug der Mutter nach Winterthur führte die
damalige Vormundschaftsbehörde Winterthur die Kindesschutzmassnahmen fort und
setzte am 11. Mai 2011 einen Erziehungsbeistand für die Tochter ein. Seit
dem 21. Oktober 2013 wohnt B im Schulheim der Stiftung C in Russikon
(Bezirk Pfäffikon).
Am 31. Mai 2019 verstarb die Mutter von B. Daraufhin
eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und
Andelfingen (im Folgenden: KESB Winterthur-Andelfingen) am 5. Juni 2019
ein Verfahren zur Prüfung der Übertragung der elterlichen Sorge über B. Am
24. Juli 2019 erledigte die KESB Winterthur-Andelfingen dieses Verfahren
mit einem Nichteintretensbeschluss. Zur Begründung führte sie aus, dass der Tod
der Mutter von B am 31. Mai 2019 dazu geführt habe, dass der
zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter nunmehr an ihrem Aufenthaltsort im
Internat der Stiftung C in Russikon liege, weshalb die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon (im Folgenden: KESB Pfäffikon)
als örtlich zuständige Behörde zu erachten sei.
Am 1. Oktober 2019 beschloss die KESB Pfäffikon, dass
die bisherige Beistandschaft über B per 30. September 2019 aufgehoben
werde. Per 1. Oktober 2019 ordnete sie die Errichtung einer Vormundschaft
an und ernannte eine Vormundin. Am 18. März 2020 stimmte die KESB
Pfäffikon einem Aufnahmevertrag der Vormundin für den Aufenthalt von B in der
Stiftung C zu und nahm Vormerk, dass die Schulbehörde Russikon für die
Abklärung betreffend Zuständigkeit zur Finanzierung des Aufenthalts zuständig
sei.
Am 7. April 2020 beschloss die Schulbehörde Russikon,
für den Aufenthalt von B im Schulheim der Stiftung C in Russikon keine
Kostengutsprachen von je Fr. 108'000.- für die Schuljahre 2019/2020 und
2020/2021 zu leisten.
Erwägungen
II.
Am 14. Mai 2020 erhob B beim Bezirksrat Pfäffikon
Rekurs gegen den Beschluss der Schulpflege Russikon vom 7. April 2020. Mit
Beschluss vom 29. Juni 2020 hob der Bezirksrat Pfäffikon den angefochtenen
Entscheid auf und verpflichtete die Gemeinde Russikon, die Kosten für die
Sonderschulung von B für das Schuljahr 2019/2020 zu übernehmen
(Disp.-Ziff. III und IV). Hinsichtlich der Kostentragung für das folgende
Schuljahr (2020/2021) wies der Bezirksrat die Sache an die Schulpflege Russikon
zur Neubeurteilung zurück, unter Hinweis darauf, dass die Schulpflege Russikon
bis zur Neubeurteilung kostenpflichtig bleibe (Disp.-Ziff. V). Ein Gesuch
der Gemeinde Russikon um Beizug von Akten der KESB wurde abgewiesen
(Disp.-Ziff. VI).
III.
Am 31. August 2020 erhob die Gemeinde Russikon,
vertreten durch die – anwaltlich vertretene – Schulpflege
Russikon, beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des
Bezirksratsbeschlusses vom 29. Juni 2020, unter Entschädigungsfolge
zulasten von B. Ferner beantragte die Gemeinde Russikon Einsicht in die – B
betreffenden – Akten der KESB Winterthur-Andelfingen sowie der KESB
Pfäffikon.
Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 3. September
2020.
auf Einreichung einer Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids.
B, vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020, (1.) die Beschwerde der
Gemeinde Russikon sei abzuweisen und der vorinstanzliche Beschluss vollumfänglich
zu bestätigen; (2.) die Gemeinde Russikon sei zu verpflichten, die Kosten
der notwendigen Sonderschulung von B bereits ab 1. Juni 2019 zu übernehmen;
(3.) eventualiter sei der Antrag zur Kostenübernahme für die notwendige
Sonderschulung der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2019 an die Vorinstanz
zur Beurteilung und Ergänzung des Dispositivs zurückzuweisen; (4.) unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Russikon. Ferner ersuchte
B darum, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt D
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Replik vom 19. Oktober 2020 hielt die Gemeinde
Russikon an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, die im Rahmen der
Beschwerdeantwort gestellten Begehren seien abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten B (am
10.
November 2020 und am 2. Dezember 2020) und die Gemeinde Russikon
(am 23. November 2020) an ihren Begehren fest.
Am 19. Februar 2021 bestätigte die Gemeindeverwaltung F
(Kanton Bern) gegenüber dem Verwaltungsgericht per E-Mail, dass die Mutter von B
bis zu ihrem Tod in F wohnhaft war.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig
(vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2015.00684, E. 1.1). Der Streitwert
beläuft sich auf mehr als Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung der
Beschwerde in die Kammerzuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die
Gemeinde zur Beschwerde legitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt ist,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung
desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle
Auswirkungen hat (vgl. VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 1.3). Im
vorliegenden Fall hat bereits der angefochtene Entscheid erhebliche finanzielle
Auswirkungen (Sonderschulungskosten von je Fr. 108'000.- für die
Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021), und es ist denkbar, dass die Beantwortung
der Streitfrage präjudizielle Bedeutung hat in Bezug auf Finanzierungsfragen in
künftigen, ähnlich gelagerten Fällen. Vor diesem Hintergrund ist die
Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.
1.3
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich nicht nur dagegen, dass sie von der Vorinstanz
zur Tragung der Sonderschulkosten der Beschwerdegegnerin im Schuljahr 2019/2020
verpflichtet wurde (Disp.-Ziff. III und IV), sondern auch dagegen, dass
die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung der Kostentragung im Schuljahr
2020/2021 zurückgewiesen hat (Disp.-Ziff. V). Diese Rückweisung erweist
sich als anfechtbar (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), weil der
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Pflicht, die Sonderschulungskosten der
Beschwerdegegnerin im Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen, kaum ein
Ermessensspielraum zusteht. Selbst wenn noch von einem gewissen
Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, müsste die
Anfechtbarkeit der Rückweisung bejaht werden, da der Beschwerdeführerin nicht
zugemutet werden kann, einer von ihr als falsch betrachteten Anweisung Folge zu
leisten, zumal sie ihren eigenen Entscheid nicht anfechten kann (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2, 133 II 409 E. 1.2).
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Nicht einzugehen ist auf das Begehren der Beschwerdegegnerin, den Beginn
der vorinstanzlich angeordneten Zahlungspflicht vom Beginn des Schuljahrs
2019/2020 auf den 1. Juni 2019 vorzuverschieben: Die Beschwerdegegnerin
hat selber kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser Antrag ausserhalb des
Streitgegenstands liegt.
2.
Umstritten ist im vorliegenden Fall vorab, wo sich der zivilrechtliche
Wohnsitz der Beschwerdegegnerin befand bzw. befindet.
2.1
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem
Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt
zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer
Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet
für sich allein keinen Wohnsitz. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person
bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1
ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der
Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz
des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt
sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bevormundete
Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25
Abs. 2 ZGB).
2.2
Als Erstes
stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres 2013 begonnenen
Heimaufenthalts – bereits vor dem Tod ihrer Mutter am 31. Mai
2019.
– einen eigenständigen Wohnsitz am Aufenthalts- bzw. Anstaltsort
in Russikon begründet hat.
2.2.1
Rechtsprechung und Lehre gehen vom Grundsatz aus, dass der Gesetzgeber die
Gemeinden, die Anstalten beherbergen, nicht mit Streitigkeiten belasten wollte,
die ihnen anfallen würden, wenn die Insassen am Ort der Anstalt Wohnsitz
erwerben könnten (BGE 135 III 49 E. 6.1, 143 V 451 E. 8.4.2, 139 V
433.
E. 3.2.2 [in Bezug auf Art. 7 des Zuständigkeitesgesetzes vom
24.
Juni 1977 {ZUG, SR 851.1}]; VGr, 7. November 2012,
VB.2012.00302, E. 3.2.2; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2018,
Art. 23 ZGB N. 19a; Empfehlungen der Konferenz der kantonalen
Vormundschaftsbehörden vom September 2002 betreffend Übertragung
vormundschaftlicher Massnahmen, in ZVW 2002 S. 205 ff., 211). Das
Bundesgericht hält fest, dass ein minderjähriges Kind am Anstaltsort aufgrund
von Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB keinen eigenständigen Wohnsitz
erlangen kann, wenn es im Zeitpunkt des Heimeintritts über einen von den Eltern
abgeleiteten Wohnsitz verfügte (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.1 mit Verweis auf
das unpublizierte Bundesgerichtsurteil 5C.274/1997 vom 12. Januar 1998 E. 2b/cc;
siehe auch VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 4.4.3). Einzig dann,
wenn ein Kind bereits im Zeitpunkt des Heimeintritts über einen
eigenständigen bzw. nicht von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz am Aufenthaltsort
gemäss Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB verfügte, kann es – im
Fall eines längerdauernden Heimaufenthalts – in der Anstaltsgemeinde
Wohnsitz begründen (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.4; VGr, 7. November
2012, VB.2012.00302, E. 3.2.2 f.; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas
Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 162 ZGB N. 34/8; Staehelin,
Art. 23 ZGB N. 19g).
2.2.2
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar in der Lehre teilweise auf
Kritik gestossen (vgl. Urs Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im
Zivil- und Sozialhilferecht, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo
Schwander, Brennpunkt Familienrecht, 2017, S. 577 ff. [Vogel, Wohnsitz],
582). Doch der Wille des Gesetzgebers (vgl. E. 2.2.1) sowie die
Rechtssicherheit in Bezug auf den Wohnsitz heimplatzierter Kinder gebieten es,
an der bisherigen Praxis festzuhalten. Im vorliegenden Fall gilt dies umso
mehr, als nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Kindeswohl gedient hätte,
wenn die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Tod ihrer Mutter zivilrechtlichen
Dispositiv
Wohnsitz am Anstaltsort in Russikon begründet hätte. Demnach verfügte die
Beschwerdegegnerin, deren zivilrechtlicher Wohnsitz sich unbestrittenerweise
bereits beim Heimeintritt im Jahr 2013 von jenem ihrer Mutter ableitete, bis
mindestens zum Tod der Mutter am 31. Mai 2019 über keinen eigenständigen
Wohnsitz.
2.2.3
Aus den Akten des Rekursverfahrens geht nicht eindeutig hervor, wo sich der
letzte zivilrechtliche Wohnsitz der am 31. Mai 2019 verstorbenen Mutter
der Beschwerdegegnerin befand. Der Umstand, dass die KESB
Winterthur-Andelfingen am 5. Juni 2019 ein Verfahren zur Prüfung der
Übertragung der elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin eröffnete, deutet zwar
darauf hin, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter zum
Todeszeitpunkt am 31. Mai 2019 in Winterthur befand (vgl. Art. 315
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB).
Doch kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung – am 24. Juli 2019 – stellte
die KESB Winterthur-Andelfingen ihre kindesschutzrechtliche Unzuständigkeit
fest und erwähnte in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die Mutter der
Beschwerdegegnerin "per 1. Februar 2019 Wohnsitz in F BE begründet"
habe. Ferner ging auch die Vorinstanz im Zwischenentscheid vom 15. Juni
2020 davon aus, der Wohnsitz der Mutter der Beschwerdegegnerin habe ab dem 1. Februar
2019 nicht mehr in Winterthur gelegen, sondern in F.
2.2.4
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt abgeklärt
und von der Gemeinde F am 19. Februar 2021 die Auskunft erhalten,
dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter der Beschwerdegegnerin am Todestag
(31. Mai 2019) in F und mithin im Kanton Bern lag. Somit hatte auch die
Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in F
und damit im Kanton Bern.
2.3 Als
nächstes ist zu prüfen, ob der Tod der Mutter der Beschwerdegegnerin am
31. Mai 2019 einen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes der
Beschwerdegegnerin zur Folge hatte.
2.3.1
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der bisherige, von der Mutter
abgeleitete zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin (Art. 25
Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB) im Zeitpunkt des Todes der Mutter durch den
zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthalts- bzw. Anstaltsort (Art. 25
Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB) abgelöst wurde.
2.3.2
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wenn bereits im Zeitpunkt, in
dem der abgeleitete Wohnsitz des heimplatzierten Kindes dahinfällt, feststeht,
dass das Kind innert absehbarer Zeit einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz nach
Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB oder nach Art. 25 Abs. 2
ZGB begründen wird, so bewirkt das Dahinfallen des abgeleiteten Wohnsitzes in
der Regel keine Begründung eines Wohnsitzes am Aufenthaltsort gemäss
Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB. Vielmehr setzt das Kind in
solchen Fällen seinen bisherigen, abgeleiteten Wohnsitz gemäss Art. 24
Abs. 1 ZGB fort, bis es nach kurzer Zeit – gestützt auf
Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB oder auf Art. 25 Abs. 2
ZGB – einen neuen Wohnsitz begründet (vgl. Kurt Affolter, Örtliche
Zuständigkeit zur Anordnung der Vormundschaft nach Art. 368 ZGB nach Entmündigung
der Inhaberin der elterlichen Sorge, in ZVW 2006 S. 250 ff.,
252 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 ZGB N. 34/23; Eugen
Bucher, Berner Kommentar, 1976, Art. 24 ZGB N. 19, Art. 25 ZGB
N. 2 und 86 sowie Art. 26 ZGB N. 20). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz kommt einzig dann infrage, wenn es nach dem Dahinfallen des
abgeleiteten Wohnsitzes eine gewisse Zeit dauert, bis die Vormundschaft
über das Kind errichtet wird (vgl. Vogel, Wohnsitz, S. 580; Kurt
Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner Kommentar, 2016, Art. 315–315b ZGB
N. 66; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 ZGB N. 34/23).
2.3.3
Im vorliegenden Fall stand bereits im Moment des Todes der Mutter (am
31. Mai 2019) fest, dass die Beschwerdegegnerin kurze Zeit später von
Gesetzes wegen einen neuen Wohnsitz begründen würde – entweder am
Wohnsitz ihres Vaters (Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB) oder am
Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Nachdem der Vater
die Übernahme des Sorgerechts am 15. Juli 2019 abgelehnt hatte, musste
gestützt auf Art. 297 Abs. 2 und Art. 327a ZGB eine
Vormundschaft über die Beschwerdegegnerin errichtet werden – mit
wohnsitzbegründender Wirkung (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Die KESB Pfäffikon
teilte der KESB Winterthur-Andelfingen bereits am 18. Juli 2019 – drei
Tage nach der Sorgerechtsablehnung durch den Vater – telefonisch mit,
dass sie sich für die Anpassung der Kindesschutzmassnahmen für die
Beschwerdegegnerin als örtlich zuständig erachte. In der Folge errichtete die
KESB Pfäffikon die Vormundschaft am 1. Oktober 2019. Vor dem Hintergrund
der langjährigen Vorgeschichte und der komplexen Verhältnisse kann die
viermonatige Zeitspanne, die zwischen dem Tod der Mutter (31. Mai 2019)
und der Errichtung der Vormundschaft (1. Oktober 2019) verging, nicht als
ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Berücksichtigt man ferner den Willen des
Gesetzgebers, dass minderjährige Heiminsassen möglichst nicht am Anstaltsort
zivilrechtlichen Wohnsitz begründen sollen (vgl. E. 2.2.1), so kann die
Dauer der Errichtung der Vormundschaft der Beschwerdegegnerin jedenfalls unter
den vorliegenden Umständen nicht genügen, um am Anstaltsort Wohnsitz zu
begründen.
2.3.4
Der Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 25
Abs. 2 ZGB wird nicht bereits mit der Einleitung des
Vormundschaftsverfahrens begründet, sondern erst im Moment der rechtskräftigen Errichtung
der Vormundschaft (vgl. Staehelin, Art. 25 ZGB N. 13; Eugen Bucher,
Art. 25 ZGB N. 98). Demnach befand sich der zivilrechtliche Wohnsitz
der Beschwerdegegnerin bis zur Errichtung der Vormundschaft am 1. Oktober
2019 am letzten zivilrechtlichen Wohnsitz der am 31. Mai 2019 verstorbenen
Mutter, das heisst in F (vgl. E. 2.2.4).
2.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vormundschaftserrichtung vom
1. Oktober 2019 sei durch eine unzuständige Behörde erfolgt und habe
deshalb keinen Wohnsitzwechsel der Beschwerdegegnerin bewirkt.
2.4.1
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von der
Kindesschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes angeordnet. Da sich
der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin wie gesehen auch nach dem
Tod der Mutter weiterhin vom letzten zivilrechtlichen Wohnsitz der Mutter
ableitete (vgl. E. 2.3.4), wäre die für die Gemeinde F
verantwortliche Kindesschutzbehörde zuständig gewesen, die Vormundschaft zu
errichten, was zu einer Fortführung des bisherigen zivilrechtlichen Wohnsitzes
der Beschwerdegegnerin geführt hätte (vgl. Vogel, Wohnsitz, S. 580;
Affolter, S. 253 f.; Staehelin, Art. 25 ZGB N. 13). Da die
Vormundschaft im vorliegenden Fall durch die KESB am Aufenthaltsort der
Beschwerdegegnerin im Bezirk Pfäffikon errichtet wurde und nicht durch die KESB
am letzten zivilrechtlichen Wohnort der Mutter, erfolgte die Errichtung durch
eine örtlich unzuständige Kindesschutzbehörde.
2.4.2
Damit stellt sich die Frage, ob bevormundete Kinder ihren Wohnsitz auch
dann gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der Kindesschutzbehörde
begründen, wenn die Vormundschaft durch eine örtlich unzuständige
Kindesschutzbehörde errichtet wurde. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang
zu Recht davon aus, dass der Vormundschaftserrichtungsentscheid der KESB
Pfäffikon vom 1. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht als
nichtig bezeichnet werden kann: Gegen eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit
dieses Entscheids spricht der Umstand, dass die KESB Winterthur-Andelfingen und
die KESB Pfäffikon im Rahmen ihrer amtlichen Zuständigkeitsprüfung
(Art. 315 Abs. 1 ZGB sowie Art. 327c Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 444 ZGB) übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass die KESB
Pfäffikon zuständig sei. Hinzu kommt, dass Art. 315 Abs. 2 ZGB die
Zuständigkeit der Kindesschutzbehörden am Aufenthaltsort des Kindes
vorsieht, wenn ein Kind ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebt.
Erst aus der Rechtsprechung ergibt sich – entgegen einem Teil der
Lehre –, dass Art. 315 Abs. 2 ZGB (KESB am Aufenthaltsort) gegenüber
Art. 315 Abs. 1 ZGB (KESB am Wohnsitzort) nur subsidiär zur Anwendung
kommt (vgl. BGE 129 I 419 E. 2.3). Drittens schliesslich ist es möglich – und
gemäss Teilen der Lehre auch wünschbar –, dass die KESB, welche die
Vormundschaft am bisherigen Wohnsitz errichtet, diese später an die KESB am
Aufenthalts- bzw. Anstaltsort des Kindes überträgt (vgl. BGE 131 I 266 E. 4.1;
Vogel, Wohnsitz, S. 583). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall
nicht gesagt werden, dass die örtliche Unzuständigkeit der KESB Pfäffikon offensichtlich
bzw. leicht erkennbar gewesen sei. Der Entscheid ist somit nicht als nichtig zu
erachten (vgl. VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 4.4.3; Luca
Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, Basler Kommentar, 2018, Art. 444 ZGB
N. 4; Urs Vogel, in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 442 ZGB
N. 11; Staehelin, Art. 25 ZGB N. 13).
2.4.3
Mangels Nichtigkeit der rechtskräftigen Errichtung der Vormundschaft durch
die KESB Pfäffikon liegt der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin
seit dem 1. Oktober 2019 am Sitz der KESB Pfäffikon bzw. gemäss § 41
Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrechts (EG KESR, LS 232.3) am Ort ihres Lebensmittelpunkts
in der Gemeinde Russikon.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin
bis am 30. September 2019 vom letzten Wohnsitz der Mutter in F
ableitete und seit dem 1. Oktober 2019 in der Gemeinde Russikon befindet.
3.
3.1 Mit der
Feststellung, wo der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin lag
bzw. liegt (E. 2.5), ist noch nichts darüber gesagt, wo sich ihr sonderschulrechtlicher
Unterstützungswohnsitz befand bzw. befindet. Dieser ist unabhängig vom
zivilrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.3; VGr,
13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 3.4). Der sonderschulrechtliche
Unterstützungswohnsitz darf ferner auch nicht verwechselt werden mit dem sozialhilferechtlichen
Unterstützungswohnsitz (vgl. Art. 7 ZUG; § 37 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [LS 851.1]) sowie mit dem schulrechtlichen Wohnort (vgl.
§ 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und § 7 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
[LS 412.101]).
3.2 Bei der
Bestimmung des sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitzes kommt es darauf
an, ob ein innerkantonales Verhältnis vorliegt (Wohnsitz und Anstaltsort im
Kanton Zürich) oder ein interkantonales Verhältnis (Wohnsitz und Anstaltsort in
unterschiedlichen Kantonen).
3.2.1
Im innerkantonalen Verhältnis ist die Wohngemeinde der Eltern der
sonderschulrechtliche Unterstützungswohnsitz (§ 64 Abs. 1 Satz 1
VSG; § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der
Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 [VFiSo; LS 412.106]). Zu den
Sonderschulungskosten, die diese Gemeinde zu tragen hat, gehören die Kosten für
Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in
Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten der integrierten Sonderschulung
und des Einzelunterrichts (§ 64 Abs. 1 Satz 2 VSG). Bei Eltern
mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die
Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der
Schüler wohnt oder wohnen würde (§ 2 Abs. 2 VFiSo). Gemäss § 77 VSG bedeutet der Begriff "Eltern" im Zusammenhang mit dem
Volksschulgesetz "Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die
elterliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten". Mit dem
Begriff "Wohngemeinde der Eltern" (§ 64 Abs. 1 Satz 1
VSG) ist gemäss der Rechtsprechung die Schulgemeinde oder die politische
Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern bzw. eines Elternteils
gemeint (vgl. VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00498, E. 3.2,
21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2.4).
3.2.2
Wenn ein interkantonales Verhältnis vorliegt, ist § 64 VSG – aus
Gründen des Territorialitätsprinzips – nicht anwendbar. Die
Unterstützungspflicht richtet sich diesfalls nach der Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE; vgl.
Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE], LS 851.5 sowie https://sodk.ch/de/ivse/regelwerke).
Demnach obliegt die Unterstützungspflicht gegenüber der Einrichtung des
Standortkantons in solchen Fällen dem Wohnkanton, das heisst demjenigen Kanton,
in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz hat (Art. 19 in Verbindung mit Art. 4 lit. d IVSE).
Gemäss Art. 5 Abs. 1bis IVSE ist der Kanton des letzten
von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes
für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig, wenn eine Person mit dem
Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss
Artikel 2 Absatz 1 Bereich A [unter anderem Kinder- und
Jugendheime] ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung
begründet. Letztere Bestimmung (Art. 5 Abs. 1bis IVSE)
wurde zwar am 23. November 2018 von der Vereinbarungskonferenz IVSE
verabschiedet und vom Kanton Zürich am 13. März 2019 ratifiziert (vgl.
Anhang 5 IVSE, publiziert auf https://www.sodk.ch/de/ivse/ivse-allgemein/teilrevision).
Sie trat jedoch – auch im Kanton Zürich – erst am
1. Juni 2020 in Kraft (vgl. Art. 39bis in Verbindung mit
Anhang 1 lit. D IVSE). Ab diesem Datum ist Art. 5 Abs. 1bis
IVSE allerdings nicht nur auf neue, sondern auch auf bestehende
Heimplatzierungen anwendbar (Art. 39bis Abs. 1 IVSE).
3.3
3.3.1
Da die Mutter der Beschwerdegegnerin im Todeszeitpunkt einen ausserkantonalen
zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (vgl. E. 2.2.4) und der davon abgeleitete
zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin am nämlichen Ort bis zur
Begründung des neuen Wohnsitzes am Ort der Vormundschaftsbehörde bzw. in
Russikon am 1. Oktober 2019 aufrechterhalten blieb (vgl. E. 2.3 ff.),
liegt für den hier massgeblichen Zeitraum zwischen Beginn des Schuljahrs
2019/2020 und Ende September 2019 ein interkantonales Verhältnis vor und
besteht infolge des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin eine
Sonderschulungskostenpflicht des Wohnkantons bzw. des Kantons Bern nach
Art. 19 in Verbindung mit Art. 4 lit. d IVSE bis zur Begründung
des neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin in Russikon am
1. Oktober 2019. Ab der Begründung des eigenständigen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin
in Russikon entfiel hingegen (vorübergehend) eine Anknüpfungsmöglichkeit nach
IVSE und lag ein innerkantonales Verhältnis vor (Wohnsitz und Anstaltsort im
Kanton Zürich), sodass sich der Unterstützungswohnsitz ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr nach der IVSE richtete (vgl. BGE 143 V 451 E. 7.3), sondern
nach § 64 Abs. 1 VSG (vgl. E. 3.2).
3.3.2
Allerdings trat acht Monate später – am 1. Juni 2020 – Art. 5
Abs. 1bis IVSE in Kraft, der eine Fortführung des bisherigen,
von den Eltern abgeleiteten Unterstützungswohnsitzes auch nach Begründung des
Wohnsitzes am Anstaltsort vorsieht und der auch auf bereits bestehende
Heimplatzierungen anwendbar ist (vgl. vorn E. 3.2.2). Diese Bestimmung hat
zur Folge, dass die Sonderschulungskostenpflicht des Kantons Bern am
1. Juni 2020 wiederauflebte. Jene Kosten, die vor dem Inkrafttreten
von Art. 5 Abs. 1bis IVSE – das heisst vor dem
1. Juni 2020 – angefallen sind, können hingegen nicht
rückwirkend dem Kanton Bern auferlegt werden (vgl. Konferenz der kantonalen
Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, Erläuterungen zur Teilrevision der
IVSE vom 23. November 2018, S. 6, publiziert auf https://www.sodk.ch/de/ivse/ivse-allgemein/teilrevision).
3.3.3
Demnach bestand bzw. besteht eine Sonderschulungskostenpflicht des Kantons
Bern bis zum 30. September 2019 (gestützt auf Art. 19 in Verbindung
mit Art. 4 lit. d IVSE) sowie ab dem 1. Juni 2020 (gestützt auf
Art. 39bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1bis IVSE).
Mit Blick auf das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, wonach eine Sonderschulungskostenpflicht der
Wohngemeinde bzw. des Wohnkantons des nicht sorgeberechtigten Vaters der
Beschwerdegegnerin,
der vermutlich in G (Kanton Solothurn) wohne,
in Betracht komme, bleibt Folgendes anzumerken: Art. 4 lit. d IVSE
knüpft an den zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdegegnerin an, der
sich aber im vorliegenden Fall – mangels Sorgeberechtigung – nicht
aus dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Vaters ableiten lässt (vgl. Art. 25
Abs. 1 ZGB). Analoges gilt in Bezug auf Art. 5 Abs. 1bis
IVSE. Ein Anknüpfungspunkt nach IVSE für eine sonderschulrechtliche
Kostentragungspflicht des mutmasslichen Wohnkantons des Vaters der
Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben. Solches gälte im Übrigen sinngemäss im
Fall eines innerkantonalen Verhältnisses, da auch gemäss § 64 Abs. 1
in Verbindung mit § 77 VSG an die Wohngemeinde bzw. den zivilrechtlichen
Wohnsitz eines sorgeberechtigten Elternteils bzw. sorgeberechtigter
Eltern angeknüpft wird.
3.4
3.4.1
Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Mai 2020
liegt mangels eines Anknüpfungspunkts nach IVSE ein innerkantonales Verhältnis
vor, das nach § 64 Abs. 1 VSG zu beurteilen ist (vgl. E. 3.2.1).
Da die Kostentragungspflicht gemäss § 64 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 77 VSG der Wohngemeinde der sorgeberechtigten Eltern obliegt, stellt
sich die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn ein Kind – wie
hier – während des Heimaufenthalts den vormals sorgeberechtigten
Elternteil verliert.
3.4.2
Dabei bestehen im hier zu beurteilenden Fall in verschiedener Hinsicht
besondere Umstände: Namentlich führte erst die Errichtung einer Vormundschaft
über die Beschwerdegegnerin durch eine örtlich unzuständige Behörde zu einem
innerkantonalen Verhältnis und damit der Anwendbarkeit des § 64 Abs. 1 VSG. Eine auf kantonales Recht gestützte Perpetuierung der
Kostentragungspflicht der letzten Wohngemeinde der vormals sorgeberechtigten
Eltern bzw. des vormals sorgeberechtigten Elternteils ist deshalb vorliegend nicht
möglich.
3.4.3
Gemäss der volksschulrechtlichen Legaldefinition des Begriffs
"Eltern" (§ 77 VSG) gelten nicht nur sorgeberechtigte
Elternteile, sondern auch "Erziehungsberechtigte" als Eltern (vgl. E. 3.2.1).
Bei Kindern, die keine sorgeberechtigten Eltern mehr haben und die deshalb
gemäss Art. 327a ZGB unter Vormundschaft zu stellen sind, stehen der
Vormundin oder dem Vormund gemäss Art. 327c Abs. 1 ZGB die gleichen
Rechte – auch in Bezug auf die Erziehung – zu wie den
Eltern (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 327c ZGB N. 28 ff.).
Die Begründung eines sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitzes der
Beschwerdegegnerin ab dem Moment der Vormundschaftserrichtung am Ort des Sitzes
der Kindesschutzbehörde scheint deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall geboten
(vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [http://www.sozialhilfe.zh.ch],
Kapitel 12.2.04, Erläuterungen Ziff. 3.2, Fassung vom 6. Januar 2021).
Es ist hier deshalb für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai
2020 die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der Beschwerdegegnerin als
sonderschulrechtlicher Unterstützungswohnsitz gemäss § 64 Abs. 1 VSG
zu erachten. Offenbleiben kann, ob solches auch in Fällen Geltung beanspruchen
könnte, in denen sich sowohl der letzte von einem sorgeberechtigten Elternteil
abgeleitete Wohnsitz des Kindes als auch dessen erster eigenständiger Wohnsitz im
Kanton Zürich befand bzw. befindet.
3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin nur
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 bestand,
während der Kanton Bern bis zum 30. September 2019 sowie ab dem
1. Juni 2020 leistungspflichtig war bzw. ist.
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten
Zeitraum (vgl. E. 1.3) nicht dazu verpflichtet ist, die
Sonderschulungskosten der Beschwerdegegnerin zu tragen, ist es entgegen der
Vorinstanz die Aufgabe der KESB Pfäffikon, beim unterstützungspflichtigen
Gemeinwesen einen Entscheid über dessen Zahlungspflicht zu erwirken.
3.6
3.6.1
Die Beschwerdeführerin wendet gegen ihre Zahlungspflicht ein, die
Schulpflege Russikon sei nicht in den Entscheid über die Sonderschulzuweisung
der Beschwerdegegnerin einbezogen worden, was gegen § 37 Abs. 2 VSG
und gegen § 26 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) verstosse. Über allfällige
frühere Sonderschulzuweisungen der Winterthurer Schulbehörde sei die
Beschwerdeführerin nicht informiert worden, und die KESB Pfäffikon habe ihr
keine Einsicht in die relevanten Akten gewährt (schulpsychologische Abklärungen
gemäss § 25 Abs. 1 lit. a VSM; jährliche Prüfungsberichte gemäss
§ 28 Abs. 1 VSM). Weil die Beschwerdeführerin nicht in das
Zuweisungsverfahren einbezogen worden sei und nicht habe mitwirken können, habe
sie keine Möglichkeit gehabt, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der
Heimplatzierung der Beschwerdegegnerin zu beurteilen bzw. im Rahmen von
§ 40 VSG zu prüfen, ob nicht auch andere Fördermassnahmen wirksam gewesen
wären (z. B.
integrierte Sonderschulung in einer Regelklasse).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die seit
dem 1. Oktober 2019 als sonderschulrechtlicher Unterstützungswohnsitz der
Beschwerdegegnerin fungiert, nicht in ein Zuweisungsverfahren gemäss § 37 VSG involviert war; insbesondere hat die Schulpflege Russikon der
Sonderschulplatzierung der Beschwerdegegnerin entgegen § 37 Abs. 2 VSG nicht zugestimmt. Wie im Folgenden dargelegt wird, steht die fehlende
Mitwirkung und Zustimmung der Beschwerdeführerin ihrer Kostentragungspflicht
nach § 64 Abs. 1 VSG jedoch nicht entgegen:
3.6.2
Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist es die Aufgabe der
Kindesschutzbehörde, ein Kind "in angemessener Weise unterzubringen",
wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Kindesschutzbehörde
ist dabei – unter Beachtung von Art. 314b Abs. 1 und
Art. 327c Abs. 3 ZGB – dazu befugt, das Kind so zu
unterbringen, dass es den Erziehungs-, Pflege- und Ausbildungsbedürfnissen des
Kindes vor dem Hintergrund der spezifischen Gefährdungslage entspricht. Sie
kann demnach auch die Platzierung eines Kindes in einem Sonderschulheim wie
beispielsweise jenem der Stiftung C anordnen (vgl. BGr, 28. März
2014, 5A_979/2013, E. 4.3; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2018,
Art. 310 ZGB N. 8 und 12; Christoph Häfeli, Orell Füssli Kommentar,
2016, Art. 310 ZGB N. 4).
3.6.3
Gemäss der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts
darf der bundesrechtliche Unterbringungsanspruch gefährdeter Kinder gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht dadurch vereitelt werden, dass die nach
kantonalem Recht für diese Unterbringung zuständige Unterstützungsgemeinde die
Finanzierung verweigert (BGE 143 V 9 E. 6.5, 135 V 134 E. 4.4 f.;
analog in Bezug auf das interkantonale Recht BGE 143 V 451 E. 9.4).
Entsprechend hat die Unterstützungsgemeinde im Kindesschutzverfahren weder
Parteistellung (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 2 EG KESR) noch ein Recht
auf Akteneinsicht (vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 6.3 und
6.4.3, 28. März 2014, 5A_979/2013, E. 4.3) oder ein Anfechtungsrecht
(vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 3.3, 28. März 2014,
5A_979/2013, E. 4; Breitschmid, Art. 310 ZGB N. 16). Die
sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitzgemeinde ist insbesondere auch dann
zur Finanzierung der Unterbringung verpflichtet, wenn sie geltend macht, dass
kantonale Verfahrensvorschriften (z.B. § 49 Abs. 4 EG KESR) verletzt
worden seien (vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 6.3 f.),
oder wenn sie – anders als die KESB – der Auffassung ist,
dass die angeordnete Platzierung für das Kindeswohl nicht erforderlich sei. Die
Kindesschutzbehörde ist im Rahmen des Unterbringungsentscheids einzig den
Kindeswohlinteressen verpflichtet, nicht aber den finanziellen Interessen der
Unterstützungswohnsitzgemeinde (vgl. BGr, 22. Oktober 2018, 8C_358/2018, E. 4.4;
BGE 135 V 134 E. 4.4 f.; Daniel Steck, in: Marc Amstutz et al.
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016,
Art. 450 ZGB N. 19b; Yvo Biderborst, in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016,Art. 310
ZGB N. 13).
3.6.4
Es rechtfertigt sich, diese Rechtsprechung, die sich auf die
sozialhilferechtliche Unterstützungspflicht bezieht, auch im Zusammenhang mit
der sonderschulrechtlichen Unterstützungspflicht anzuwenden. Wenn
nämlich die sonderschulrechtlich zuständige Unterstützungsgemeinde ihre Pflicht
gemäss § 64 Abs. 1 VSG zur Zahlung der Kosten für
Sonderschulunterricht, Therapien, Erziehung, Betreuung und Unterkunft infrage
stellen könnte, obwohl die Kindesschutzbehörde eine Sonderschulheimplatzierung
als erforderlich erachtet, so würde dadurch nicht nur der bundeszivilrechtliche
Anspruch auf angemessene, dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung gemäss
Art. 310 Abs. 1 ZGB infrage gestellt, sondern auch der
verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichende Sonderschulung gemäss
Art. 62 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101). Der blosse Umstand, dass die sonderschulrechtliche
Unterstützungsgemeinde nicht in das kantonalrechtliche Zuweisungsverfahren
gemäss § 37 VSG involviert war, kann die betreffende Gemeinde demnach
nicht von ihrer Kostentragungspflicht gemäss § 64 Abs. 1 VSG
entbinden.
Im vorliegenden Fall hat die KESB Winterthur-Andelfingen – letztmals
2018 – angeordnet, dass die Beschwerdegegnerin in der Stiftung C
unterzubringen sei. Die KESB Pfäffikon hat die Erforderlichkeit dieser
Massnahme bestätigt, indem sie den mit der Vormundin der Beschwerdegegnerin
abgeschlossenen Unterbringungsvertrag gestützt auf Art. 327c Abs. 2
in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB genehmigt hat.
Diese Genehmigung erfolgte zwar erst am 18. März 2020, doch der
entsprechende Antrag der Stiftung C war bereits am 4. November 2019
gestellt worden. Die Beschwerdeführerin musste vor dem Hintergrund von Art. 327c
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 446 ZGB davon ausgehen, dass die KESB
Pfäffikon es seit Beginn ihrer kindesschutzrechtlichen Zuständigkeit als
erforderlich erachtete, den 2013 begonnenen Aufenthalt der Beschwerdegegnerin
in der Stiftung C auch nach dem 1. Oktober 2019 fortzuführen, zumal
diese Auffassung auch im Entscheid der KESB Pfäffikon vom 24. April 2020
nachdrücklich zum Ausdruck kommt.
3.6.5
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die KESB Pfäffikon den
Aufenthalt der Beschwerdegegnerin in der Stiftung C auch nach dem
1. Oktober 2019 weiterhin als erforderlich erachtete. Demnach ist die
Beschwerdeführerin als sonderschulrechtlich zuständige Unterstützungsgemeinde
gemäss § 64 Abs. 1 VSG zur Übernahme der Sonderschulungskosten der
Beschwerdegegnerin bis am 31. Mai 2020 verpflichtet – und zwar
aufgrund von Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 310 Abs. 1 ZGB
unabhängig davon, ob kantonalrechtliche Mitwirkungs- und
Zustimmungsvorschriften verletzt worden sind.
3.7 Die
Vorinstanz ist somit in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum
31. Mai 2020 zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin
dazu verpflichtet ist, die Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im
Schulheim der Stiftung C zu tragen. Nachdem sich dieser Schluss aufgrund
der im vorliegenden Verfahren vorhandenen Akten ergeben hat, erweist sich das
Begehren der Beschwerdeführerin um Beizug weiterer Akten (bzw. um Einsicht in
diese Akten) als unbegründet.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Disp.-Ziff. IV des vorinstanzlichen Beschlusses ist insoweit zu präzisieren,
als die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wird, die Sonderschulungskosten
der Beschwerdegegnerin für das Schuljahr 2019/2020 vom 1. Oktober 2019 bis
31. Mai 2020 zu übernehmen. Disp.-Ziff. V ist aufzuheben, weil es
nicht der Beschwerdeführerin, sondern der KESB Pfäffikon obliegt, die nötigen
Schritte zur Regelung der nicht von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden
Sonderschulungskosten einzuleiten (vgl. E. 3.5 Abs. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin
hat im Beschwerdeverfahren mehrheitlich obsiegt. Da sie nur während acht
Monaten (vom 1. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020) und nicht während zwei
Schuljahren bzw. 24 Monaten kostenpflichtig ist, würde es sich nach dem
Unterliegerprinzip rechtfertigen, der Beschwerdeführerin 1/3 und der
Beschwerdegegnerin 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die
Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin sind allerdings aus Billigkeitsgründen
auf die Gerichtskassen zu nehmen: Die Beschwerdegegnerin trägt keinerlei
Verantwortung dafür, dass sich im vorliegenden Fall ein Konflikt über den
zuständigen sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitz ergeben hat – wobei
unbestritten ist, dass die Sonderschulungskosten durch das Gemeinwesen und
nicht durch die Beschwerdegegnerin bezahlt werden müssen.
5.2 Die
mehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Der überwiegend obsiegenden
Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
kein Ausnahmefall vorliegt, in dem einem Gemeinwesen ein solcher Anspruch
zusteht (vgl. VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 4.2).
5.3 Die
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind entsprechend dem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen: Die Kosten des Rekursverfahrens sind
zu 1/3 der Rekursgegnerin und zu 2/3 der Rekurrentin aufzuerlegen, wobei der
Anteil der Rekurrentin aus Billigkeitsgründen auf die Kasse der Vorinstanz zu
nehmen ist (vgl. E. 5.1). Parteientschädigungen sind (auch) im
Rekursverfahren nicht auszurichten. Hingegen ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutzuheissen: Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von
Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren
beizugeben. Rechtsanwalt D ist für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit
Fr. 3'688.10 aus der Kasse der Vorinstanz zu entschädigen, unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin.
5.4 Die
Beschwerdegegnerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für
das Beschwerdeverfahren.
5.4.1
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden, da
die Kasse des Verwaltungsgerichts die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aus
Billigkeitsgründen übernimmt (vgl. E. 5.1).
5.4.2
Die Beschwerdegegnerin ist – wie bereits die Vorinstanz
festgehalten hat – offenkundig mittellos. Ihre Begehren waren nicht
offensichtlich aussichtslos, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der
sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 2 VRG gutzuheissen. Der Beschwerdegegnerin ist in der
Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
Beschwerdeverfahren zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin ist auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist.
5.4.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte und -anwältinnen. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht einen Aufwand von insgesamt
18,45 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 54.70 geltend.
Dieser Aufwand ist als angemessen einzustufen. Demnach ist die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
auf insgesamt Fr. 4'430.45 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon
vom 29. Juni 2020 wird die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die
Sonderschulungskosten der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2019 bis zum
31. Mai 2020 zu übernehmen. Disp.-Ziff. V des Beschlusses des
Bezirksrats Pfäffikon vom 29. Juni 2020 wird aufgehoben.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. VII des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon
vom 29. Juni 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 1/3 der
Rekursgegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Kasse des Bezirksrats Pfäffikon
genommen.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. VIII des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon
vom 29. Juni 2020 wird Rechtsanwalt D für seinen Aufwand als
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Rekurrentin im Rekursverfahren mit Fr. 3'688.10
aus der Kasse des Bezirksrats Pfäffikon entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Rekurrentin bleibt vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 10'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/3 auferlegt und im Übrigen
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der
Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Rechtsanwalt D
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'430.45 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdegegnerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …