Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00591

1. April 2021Deutsch33 min

(URT.2021.22644)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00591

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichter

Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

Gemeinde Russikon,

vertreten durch

die Schulpflege Russikon,

diese vertreten durch lic. iur. A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, c/o Stiftung C,

vertreten durch

RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenablehnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Im Jahr 2007 errichtete die Sozialkommission E (Kanton

Bern) eine Erziehungsbeistandschaft für die 2005 geborene B. 2008 entzog die

Sozialkommission der Mutter, welche die alleinige Inhaberin des elterlichen

Sorgerechts über B war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter, die

fortan bei einer Pflegefamilie lebte. Nach der Umplatzierung von B in ein

Winterthurer Jugendheim und dem Zuzug der Mutter nach Winterthur führte die

damalige Vormundschaftsbehörde Winterthur die Kindesschutzmassnahmen fort und

setzte am 11. Mai 2011 einen Erziehungsbeistand für die Tochter ein. Seit

dem 21. Oktober 2013 wohnt B im Schulheim der Stiftung C in Russikon

(Bezirk Pfäffikon).

Am 31. Mai 2019 verstarb die Mutter von B. Daraufhin

eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und

Andelfingen (im Folgenden: KESB Winterthur-Andelfingen) am 5. Juni 2019

ein Verfahren zur Prüfung der Übertragung der elterlichen Sorge über B. Am

24. Juli 2019 erledigte die KESB Winterthur-Andelfingen dieses Verfahren

mit einem Nichteintretensbeschluss. Zur Begründung führte sie aus, dass der Tod

der Mutter von B am 31. Mai 2019 dazu geführt habe, dass der

zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter nunmehr an ihrem Aufenthaltsort im

Internat der Stiftung C in Russikon liege, weshalb die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon (im Folgenden: KESB Pfäffikon)

als örtlich zuständige Behörde zu erachten sei.

Am 1. Oktober 2019 beschloss die KESB Pfäffikon, dass

die bisherige Beistandschaft über B per 30. September 2019 aufgehoben

werde. Per 1. Oktober 2019 ordnete sie die Errichtung einer Vormundschaft

an und ernannte eine Vormundin. Am 18. März 2020 stimmte die KESB

Pfäffikon einem Aufnahmevertrag der Vormundin für den Aufenthalt von B in der

Stiftung C zu und nahm Vormerk, dass die Schulbehörde Russikon für die

Abklärung betreffend Zuständigkeit zur Finanzierung des Aufenthalts zuständig

sei.

Am 7. April 2020 beschloss die Schulbehörde Russikon,

für den Aufenthalt von B im Schulheim der Stiftung C in Russikon keine

Kostengutsprachen von je Fr. 108'000.- für die Schuljahre 2019/2020 und

2020/2021 zu leisten.

Erwägungen

II.

Am 14. Mai 2020 erhob B beim Bezirksrat Pfäffikon

Rekurs gegen den Beschluss der Schulpflege Russikon vom 7. April 2020. Mit

Beschluss vom 29. Juni 2020 hob der Bezirksrat Pfäffikon den angefochtenen

Entscheid auf und verpflichtete die Gemeinde Russikon, die Kosten für die

Sonderschulung von B für das Schuljahr 2019/2020 zu übernehmen

(Disp.-Ziff. III und IV). Hinsichtlich der Kostentragung für das folgende

Schuljahr (2020/2021) wies der Bezirksrat die Sache an die Schulpflege Russikon

zur Neubeurteilung zurück, unter Hinweis darauf, dass die Schulpflege Russikon

bis zur Neubeurteilung kostenpflichtig bleibe (Disp.-Ziff. V). Ein Gesuch

der Gemeinde Russikon um Beizug von Akten der KESB wurde abgewiesen

(Disp.-Ziff. VI).

III.

Am 31. August 2020 erhob die Gemeinde Russikon,

vertreten durch die – anwaltlich vertretene – Schulpflege

Russikon, beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des

Bezirksratsbeschlusses vom 29. Juni 2020, unter Entschädigungsfolge

zulasten von B. Ferner beantragte die Gemeinde Russikon Einsicht in die – B

betreffenden – Akten der KESB Winterthur-Andelfingen sowie der KESB

Pfäffikon.

Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 3. September

2020.

auf Einreichung einer Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids.

B, vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020, (1.) die Beschwerde der

Gemeinde Russikon sei abzuweisen und der vorinstanzliche Beschluss vollumfänglich

zu bestätigen; (2.) die Gemeinde Russikon sei zu verpflichten, die Kosten

der notwendigen Sonderschulung von B bereits ab 1. Juni 2019 zu übernehmen;

(3.) eventualiter sei der Antrag zur Kostenübernahme für die notwendige

Sonderschulung der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2019 an die Vorinstanz

zur Beurteilung und Ergänzung des Dispositivs zurückzuweisen; (4.) unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Russikon. Ferner ersuchte

B darum, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt D

als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Replik vom 19. Oktober 2020 hielt die Gemeinde

Russikon an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, die im Rahmen der

Beschwerdeantwort gestellten Begehren seien abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten B (am

10.

November 2020 und am 2. Dezember 2020) und die Gemeinde Russikon

(am 23. November 2020) an ihren Begehren fest.

Am 19. Februar 2021 bestätigte die Gemeindeverwaltung F

(Kanton Bern) gegenüber dem Verwaltungsgericht per E-Mail, dass die Mutter von B

bis zu ihrem Tod in F wohnhaft war.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig

(vgl. VGr, 17. März 2016, VB.2015.00684, E. 1.1). Der Streitwert

beläuft sich auf mehr als Fr. 20'000.-, weshalb die Erledigung der

Beschwerde in die Kammerzuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die

Gemeinde zur Beschwerde legitimiert, wenn sie bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt ist,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung

desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle

Auswirkungen hat (vgl. VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 1.3). Im

vorliegenden Fall hat bereits der angefochtene Entscheid erhebliche finanzielle

Auswirkungen (Sonderschulungskosten von je Fr. 108'000.- für die

Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021), und es ist denkbar, dass die Beantwortung

der Streitfrage präjudizielle Bedeutung hat in Bezug auf Finanzierungsfragen in

künftigen, ähnlich gelagerten Fällen. Vor diesem Hintergrund ist die

Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.

1.3

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich nicht nur dagegen, dass sie von der Vorinstanz

zur Tragung der Sonderschulkosten der Beschwerdegegnerin im Schuljahr 2019/2020

verpflichtet wurde (Disp.-Ziff. III und IV), sondern auch dagegen, dass

die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung der Kostentragung im Schuljahr

2020/2021 zurückgewiesen hat (Disp.-Ziff. V). Diese Rückweisung erweist

sich als anfechtbar (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2), weil der

Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Pflicht, die Sonderschulungskosten der

Beschwerdegegnerin im Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen, kaum ein

Ermessensspielraum zusteht. Selbst wenn noch von einem gewissen

Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, müsste die

Anfechtbarkeit der Rückweisung bejaht werden, da der Beschwerdeführerin nicht

zugemutet werden kann, einer von ihr als falsch betrachteten Anweisung Folge zu

leisten, zumal sie ihren eigenen Entscheid nicht anfechten kann (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2, 133 II 409 E. 1.2).

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Nicht einzugehen ist auf das Begehren der Beschwerdegegnerin, den Beginn

der vorinstanzlich angeordneten Zahlungspflicht vom Beginn des Schuljahrs

2019/2020 auf den 1. Juni 2019 vorzuverschieben: Die Beschwerdegegnerin

hat selber kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser Antrag ausserhalb des

Streitgegenstands liegt.

2.

Umstritten ist im vorliegenden Fall vorab, wo sich der zivilrechtliche

Wohnsitz der Beschwerdegegnerin befand bzw. befindet.

2.1

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

SR 210) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem

Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt

zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer

Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet

für sich allein keinen Wohnsitz. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person

bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1

ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der

Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz

des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt

sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bevormundete

Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25

Abs. 2 ZGB).

2.2

Als Erstes

stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres 2013 begonnenen

Heimaufenthalts – bereits vor dem Tod ihrer Mutter am 31. Mai

2019.

– einen eigenständigen Wohnsitz am Aufenthalts- bzw. Anstaltsort

in Russikon begründet hat.

2.2.1

Rechtsprechung und Lehre gehen vom Grundsatz aus, dass der Gesetzgeber die

Gemeinden, die Anstalten beherbergen, nicht mit Streitigkeiten belasten wollte,

die ihnen anfallen würden, wenn die Insassen am Ort der Anstalt Wohnsitz

erwerben könnten (BGE 135 III 49 E. 6.1, 143 V 451 E. 8.4.2, 139 V

433.

E. 3.2.2 [in Bezug auf Art. 7 des Zuständigkeitesgesetzes vom

24.

Juni 1977 {ZUG, SR 851.1}]; VGr, 7. November 2012,

VB.2012.00302, E. 3.2.2; Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2018,

Art. 23 ZGB N. 19a; Empfehlungen der Konferenz der kantonalen

Vormundschaftsbehörden vom September 2002 betreffend Übertragung

vormundschaftlicher Massnahmen, in ZVW 2002 S. 205 ff., 211). Das

Bundesgericht hält fest, dass ein minderjähriges Kind am Anstaltsort aufgrund

von Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB keinen eigenständigen Wohnsitz

erlangen kann, wenn es im Zeitpunkt des Heimeintritts über einen von den Eltern

abgeleiteten Wohnsitz verfügte (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.1 mit Verweis auf

das unpublizierte Bundesgerichtsurteil 5C.274/1997 vom 12. Januar 1998 E. 2b/cc;

siehe auch VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 4.4.3). Einzig dann,

wenn ein Kind bereits im Zeitpunkt des Heimeintritts über einen

eigenständigen bzw. nicht von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz am Aufenthaltsort

gemäss Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB verfügte, kann es – im

Fall eines längerdauernden Heimaufenthalts – in der Anstaltsgemeinde

Wohnsitz begründen (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.4; VGr, 7. November

2012, VB.2012.00302, E. 3.2.2 f.; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas

Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 162 ZGB N. 34/8; Staehelin,

Art. 23 ZGB N. 19g).

2.2.2

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar in der Lehre teilweise auf

Kritik gestossen (vgl. Urs Vogel, Der Wohnsitz des minderjährigen Kindes im

Zivil- und Sozialhilferecht, in: Roland Fankhauser/Ruth E. Reusser/Ivo

Schwander, Brennpunkt Familienrecht, 2017, S. 577 ff. [Vogel, Wohnsitz],

582). Doch der Wille des Gesetzgebers (vgl. E. 2.2.1) sowie die

Rechtssicherheit in Bezug auf den Wohnsitz heimplatzierter Kinder gebieten es,

an der bisherigen Praxis festzuhalten. Im vorliegenden Fall gilt dies umso

mehr, als nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem Kindeswohl gedient hätte,

wenn die Beschwerdegegnerin bereits vor dem Tod ihrer Mutter zivilrechtlichen

Dispositiv

Wohnsitz am Anstaltsort in Russikon begründet hätte. Demnach verfügte die

Beschwerdegegnerin, deren zivilrechtlicher Wohnsitz sich unbestrittenerweise

bereits beim Heimeintritt im Jahr 2013 von jenem ihrer Mutter ableitete, bis

mindestens zum Tod der Mutter am 31. Mai 2019 über keinen eigenständigen

Wohnsitz.

2.2.3

Aus den Akten des Rekursverfahrens geht nicht eindeutig hervor, wo sich der

letzte zivilrechtliche Wohnsitz der am 31. Mai 2019 verstorbenen Mutter

der Beschwerdegegnerin befand. Der Umstand, dass die KESB

Winterthur-Andelfingen am 5. Juni 2019 ein Verfahren zur Prüfung der

Übertragung der elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin eröffnete, deutet zwar

darauf hin, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter zum

Todeszeitpunkt am 31. Mai 2019 in Winterthur befand (vgl. Art. 315

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB).

Doch kurze Zeit nach der Verfahrenseröffnung – am 24. Juli 2019 – stellte

die KESB Winterthur-Andelfingen ihre kindesschutzrechtliche Unzuständigkeit

fest und erwähnte in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die Mutter der

Beschwerdegegnerin "per 1. Februar 2019 Wohnsitz in F BE begründet"

habe. Ferner ging auch die Vorinstanz im Zwischenentscheid vom 15. Juni

2020 davon aus, der Wohnsitz der Mutter der Beschwerdegegnerin habe ab dem 1. Februar

2019 nicht mehr in Winterthur gelegen, sondern in F.

2.2.4

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt abgeklärt

und von der Gemeinde F am 19. Februar 2021 die Auskunft erhalten,

dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter der Beschwerdegegnerin am Todestag

(31. Mai 2019) in F und mithin im Kanton Bern lag. Somit hatte auch die

Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in F

und damit im Kanton Bern.

2.3 Als

nächstes ist zu prüfen, ob der Tod der Mutter der Beschwerdegegnerin am

31. Mai 2019 einen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes der

Beschwerdegegnerin zur Folge hatte.

2.3.1

Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der bisherige, von der Mutter

abgeleitete zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin (Art. 25

Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB) im Zeitpunkt des Todes der Mutter durch den

zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthalts- bzw. Anstaltsort (Art. 25

Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB) abgelöst wurde.

2.3.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wenn bereits im Zeitpunkt, in

dem der abgeleitete Wohnsitz des heimplatzierten Kindes dahinfällt, feststeht,

dass das Kind innert absehbarer Zeit einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz nach

Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB oder nach Art. 25 Abs. 2

ZGB begründen wird, so bewirkt das Dahinfallen des abgeleiteten Wohnsitzes in

der Regel keine Begründung eines Wohnsitzes am Aufenthaltsort gemäss

Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB. Vielmehr setzt das Kind in

solchen Fällen seinen bisherigen, abgeleiteten Wohnsitz gemäss Art. 24

Abs. 1 ZGB fort, bis es nach kurzer Zeit – gestützt auf

Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB oder auf Art. 25 Abs. 2

ZGB – einen neuen Wohnsitz begründet (vgl. Kurt Affolter, Örtliche

Zuständigkeit zur Anordnung der Vormundschaft nach Art. 368 ZGB nach Entmündigung

der Inhaberin der elterlichen Sorge, in ZVW 2006 S. 250 ff.,

252 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 ZGB N. 34/23; Eugen

Bucher, Berner Kommentar, 1976, Art. 24 ZGB N. 19, Art. 25 ZGB

N. 2 und 86 sowie Art. 26 ZGB N. 20). Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz kommt einzig dann infrage, wenn es nach dem Dahinfallen des

abgeleiteten Wohnsitzes eine gewisse Zeit dauert, bis die Vormundschaft

über das Kind errichtet wird (vgl. Vogel, Wohnsitz, S. 580; Kurt

Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner Kommentar, 2016, Art. 315–315b ZGB

N. 66; Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 ZGB N. 34/23).

2.3.3

Im vorliegenden Fall stand bereits im Moment des Todes der Mutter (am

31. Mai 2019) fest, dass die Beschwerdegegnerin kurze Zeit später von

Gesetzes wegen einen neuen Wohnsitz begründen würde – entweder am

Wohnsitz ihres Vaters (Art. 25 Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB) oder am

Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Nachdem der Vater

die Übernahme des Sorgerechts am 15. Juli 2019 abgelehnt hatte, musste

gestützt auf Art. 297 Abs. 2 und Art. 327a ZGB eine

Vormundschaft über die Beschwerdegegnerin errichtet werden – mit

wohnsitzbegründender Wirkung (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Die KESB Pfäffikon

teilte der KESB Winterthur-Andelfingen bereits am 18. Juli 2019 – drei

Tage nach der Sorgerechtsablehnung durch den Vater – telefonisch mit,

dass sie sich für die Anpassung der Kindesschutzmassnahmen für die

Beschwerdegegnerin als örtlich zuständig erachte. In der Folge errichtete die

KESB Pfäffikon die Vormundschaft am 1. Oktober 2019. Vor dem Hintergrund

der langjährigen Vorgeschichte und der komplexen Verhältnisse kann die

viermonatige Zeitspanne, die zwischen dem Tod der Mutter (31. Mai 2019)

und der Errichtung der Vormundschaft (1. Oktober 2019) verging, nicht als

ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Berücksichtigt man ferner den Willen des

Gesetzgebers, dass minderjährige Heiminsassen möglichst nicht am Anstaltsort

zivilrechtlichen Wohnsitz begründen sollen (vgl. E. 2.2.1), so kann die

Dauer der Errichtung der Vormundschaft der Beschwerdegegnerin jedenfalls unter

den vorliegenden Umständen nicht genügen, um am Anstaltsort Wohnsitz zu

begründen.

2.3.4

Der Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde gemäss Art. 25

Abs. 2 ZGB wird nicht bereits mit der Einleitung des

Vormundschaftsverfahrens begründet, sondern erst im Moment der rechtskräftigen Errichtung

der Vormundschaft (vgl. Staehelin, Art. 25 ZGB N. 13; Eugen Bucher,

Art. 25 ZGB N. 98). Demnach befand sich der zivilrechtliche Wohnsitz

der Beschwerdegegnerin bis zur Errichtung der Vormundschaft am 1. Oktober

2019 am letzten zivilrechtlichen Wohnsitz der am 31. Mai 2019 verstorbenen

Mutter, das heisst in F (vgl. E. 2.2.4).

2.4 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vormundschaftserrichtung vom

1. Oktober 2019 sei durch eine unzuständige Behörde erfolgt und habe

deshalb keinen Wohnsitzwechsel der Beschwerdegegnerin bewirkt.

2.4.1

Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen von der

Kindesschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes angeordnet. Da sich

der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin wie gesehen auch nach dem

Tod der Mutter weiterhin vom letzten zivilrechtlichen Wohnsitz der Mutter

ableitete (vgl. E. 2.3.4), wäre die für die Gemeinde F

verantwortliche Kindesschutzbehörde zuständig gewesen, die Vormundschaft zu

errichten, was zu einer Fortführung des bisherigen zivilrechtlichen Wohnsitzes

der Beschwerdegegnerin geführt hätte (vgl. Vogel, Wohnsitz, S. 580;

Affolter, S. 253 f.; Staehelin, Art. 25 ZGB N. 13). Da die

Vormundschaft im vorliegenden Fall durch die KESB am Aufenthaltsort der

Beschwerdegegnerin im Bezirk Pfäffikon errichtet wurde und nicht durch die KESB

am letzten zivilrechtlichen Wohnort der Mutter, erfolgte die Errichtung durch

eine örtlich unzuständige Kindesschutzbehörde.

2.4.2

Damit stellt sich die Frage, ob bevormundete Kinder ihren Wohnsitz auch

dann gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der Kindesschutzbehörde

begründen, wenn die Vormundschaft durch eine örtlich unzuständige

Kindesschutzbehörde errichtet wurde. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang

zu Recht davon aus, dass der Vormundschaftserrichtungsentscheid der KESB

Pfäffikon vom 1. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist und nicht als

nichtig bezeichnet werden kann: Gegen eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit

dieses Entscheids spricht der Umstand, dass die KESB Winterthur-Andelfingen und

die KESB Pfäffikon im Rahmen ihrer amtlichen Zuständigkeitsprüfung

(Art. 315 Abs. 1 ZGB sowie Art. 327c Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 444 ZGB) übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass die KESB

Pfäffikon zuständig sei. Hinzu kommt, dass Art. 315 Abs. 2 ZGB die

Zuständigkeit der Kindesschutzbehörden am Aufenthaltsort des Kindes

vorsieht, wenn ein Kind ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebt.

Erst aus der Rechtsprechung ergibt sich – entgegen einem Teil der

Lehre –, dass Art. 315 Abs. 2 ZGB (KESB am Aufenthaltsort) gegenüber

Art. 315 Abs. 1 ZGB (KESB am Wohnsitzort) nur subsidiär zur Anwendung

kommt (vgl. BGE 129 I 419 E. 2.3). Drittens schliesslich ist es möglich – und

gemäss Teilen der Lehre auch wünschbar –, dass die KESB, welche die

Vormundschaft am bisherigen Wohnsitz errichtet, diese später an die KESB am

Aufenthalts- bzw. Anstaltsort des Kindes überträgt (vgl. BGE 131 I 266 E. 4.1;

Vogel, Wohnsitz, S. 583). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall

nicht gesagt werden, dass die örtliche Unzuständigkeit der KESB Pfäffikon offensichtlich

bzw. leicht erkennbar gewesen sei. Der Entscheid ist somit nicht als nichtig zu

erachten (vgl. VGr, 13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 4.4.3; Luca

Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, Basler Kommentar, 2018, Art. 444 ZGB

N. 4; Urs Vogel, in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 442 ZGB

N. 11; Staehelin, Art. 25 ZGB N. 13).

2.4.3

Mangels Nichtigkeit der rechtskräftigen Errichtung der Vormundschaft durch

die KESB Pfäffikon liegt der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin

seit dem 1. Oktober 2019 am Sitz der KESB Pfäffikon bzw. gemäss § 41

Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrechts (EG KESR, LS 232.3) am Ort ihres Lebensmittelpunkts

in der Gemeinde Russikon.

2.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin

bis am 30. September 2019 vom letzten Wohnsitz der Mutter in F

ableitete und seit dem 1. Oktober 2019 in der Gemeinde Russikon befindet.

3.

3.1 Mit der

Feststellung, wo der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin lag

bzw. liegt (E. 2.5), ist noch nichts darüber gesagt, wo sich ihr sonderschulrechtlicher

Unterstützungswohnsitz befand bzw. befindet. Dieser ist unabhängig vom

zivilrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.3; VGr,

13. Juli 2017, VB.2016.00611, E. 3.4). Der sonderschulrechtliche

Unterstützungswohnsitz darf ferner auch nicht verwechselt werden mit dem sozialhilferechtlichen

Unterstützungswohnsitz (vgl. Art. 7 ZUG; § 37 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [LS 851.1]) sowie mit dem schulrechtlichen Wohnort (vgl.

§ 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] und § 7 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

[LS 412.101]).

3.2 Bei der

Bestimmung des sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitzes kommt es darauf

an, ob ein innerkantonales Verhältnis vorliegt (Wohnsitz und Anstaltsort im

Kanton Zürich) oder ein interkantonales Verhältnis (Wohnsitz und Anstaltsort in

unterschiedlichen Kantonen).

3.2.1

Im innerkantonalen Verhältnis ist die Wohngemeinde der Eltern der

sonderschulrechtliche Unterstützungswohnsitz (§ 64 Abs. 1 Satz 1

VSG; § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der

Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 [VFiSo; LS 412.106]). Zu den

Sonderschulungskosten, die diese Gemeinde zu tragen hat, gehören die Kosten für

Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in

Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten der integrierten Sonderschulung

und des Einzelunterrichts (§ 64 Abs. 1 Satz 2 VSG). Bei Eltern

mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die

Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der

Schüler wohnt oder wohnen würde (§ 2 Abs. 2 VFiSo). Gemäss § 77 VSG bedeutet der Begriff "Eltern" im Zusammenhang mit dem

Volksschulgesetz "Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die

elterliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten". Mit dem

Begriff "Wohngemeinde der Eltern" (§ 64 Abs. 1 Satz 1

VSG) ist gemäss der Rechtsprechung die Schulgemeinde oder die politische

Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern bzw. eines Elternteils

gemeint (vgl. VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00498, E. 3.2,

21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2.4).

3.2.2

Wenn ein interkantonales Verhältnis vorliegt, ist § 64 VSG – aus

Gründen des Territorialitätsprinzips – nicht anwendbar. Die

Unterstützungspflicht richtet sich diesfalls nach der Interkantonalen

Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE; vgl.

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen

Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE], LS 851.5 sowie https://sodk.ch/de/ivse/regelwerke).

Demnach obliegt die Unterstützungspflicht gegenüber der Einrichtung des

Standortkantons in solchen Fällen dem Wohnkanton, das heisst demjenigen Kanton,

in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz hat (Art. 19 in Verbindung mit Art. 4 lit. d IVSE).

Gemäss Art. 5 Abs. 1bis IVSE ist der Kanton des letzten

von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes

für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig, wenn eine Person mit dem

Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss

Artikel 2 Absatz 1 Bereich A [unter anderem Kinder- und

Jugendheime] ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung

begründet. Letztere Bestimmung (Art. 5 Abs. 1bis IVSE)

wurde zwar am 23. November 2018 von der Vereinbarungskonferenz IVSE

verabschiedet und vom Kanton Zürich am 13. März 2019 ratifiziert (vgl.

Anhang 5 IVSE, publiziert auf https://www.sodk.ch/de/ivse/ivse-allgemein/teilrevision).

Sie trat jedoch – auch im Kanton Zürich – erst am

1. Juni 2020 in Kraft (vgl. Art. 39bis in Verbindung mit

Anhang 1 lit. D IVSE). Ab diesem Datum ist Art. 5 Abs. 1bis

IVSE allerdings nicht nur auf neue, sondern auch auf bestehende

Heimplatzierungen anwendbar (Art. 39bis Abs. 1 IVSE).

3.3

3.3.1

Da die Mutter der Beschwerdegegnerin im Todeszeitpunkt einen ausserkantonalen

zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (vgl. E. 2.2.4) und der davon abgeleitete

zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin am nämlichen Ort bis zur

Begründung des neuen Wohnsitzes am Ort der Vormundschaftsbehörde bzw. in

Russikon am 1. Oktober 2019 aufrechterhalten blieb (vgl. E. 2.3 ff.),

liegt für den hier massgeblichen Zeitraum zwischen Beginn des Schuljahrs

2019/2020 und Ende September 2019 ein interkantonales Verhältnis vor und

besteht infolge des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin eine

Sonderschulungskostenpflicht des Wohnkantons bzw. des Kantons Bern nach

Art. 19 in Verbindung mit Art. 4 lit. d IVSE bis zur Begründung

des neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin in Russikon am

1. Oktober 2019. Ab der Begründung des eigenständigen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin

in Russikon entfiel hingegen (vorübergehend) eine Anknüpfungsmöglichkeit nach

IVSE und lag ein innerkantonales Verhältnis vor (Wohnsitz und Anstaltsort im

Kanton Zürich), sodass sich der Unterstützungswohnsitz ab diesem Zeitpunkt

nicht mehr nach der IVSE richtete (vgl. BGE 143 V 451 E. 7.3), sondern

nach § 64 Abs. 1 VSG (vgl. E. 3.2).

3.3.2

Allerdings trat acht Monate später – am 1. Juni 2020 – Art. 5

Abs. 1bis IVSE in Kraft, der eine Fortführung des bisherigen,

von den Eltern abgeleiteten Unterstützungswohnsitzes auch nach Begründung des

Wohnsitzes am Anstaltsort vorsieht und der auch auf bereits bestehende

Heimplatzierungen anwendbar ist (vgl. vorn E. 3.2.2). Diese Bestimmung hat

zur Folge, dass die Sonderschulungskostenpflicht des Kantons Bern am

1. Juni 2020 wiederauflebte. Jene Kosten, die vor dem Inkrafttreten

von Art. 5 Abs. 1bis IVSE – das heisst vor dem

1. Juni 2020 – angefallen sind, können hingegen nicht

rückwirkend dem Kanton Bern auferlegt werden (vgl. Konferenz der kantonalen

Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, Erläuterungen zur Teilrevision der

IVSE vom 23. November 2018, S. 6, publiziert auf https://www.sodk.ch/de/ivse/ivse-allgemein/teilrevision).

3.3.3

Demnach bestand bzw. besteht eine Sonderschulungskostenpflicht des Kantons

Bern bis zum 30. September 2019 (gestützt auf Art. 19 in Verbindung

mit Art. 4 lit. d IVSE) sowie ab dem 1. Juni 2020 (gestützt auf

Art. 39bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5

Abs. 1bis IVSE).

Mit Blick auf das Vorbringen

der Beschwerdeführerin, wonach eine Sonderschulungskostenpflicht der

Wohngemeinde bzw. des Wohnkantons des nicht sorgeberechtigten Vaters der

Beschwerdegegnerin,

der vermutlich in G (Kanton Solothurn) wohne,

in Betracht komme, bleibt Folgendes anzumerken: Art. 4 lit. d IVSE

knüpft an den zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdegegnerin an, der

sich aber im vorliegenden Fall – mangels Sorgeberechtigung – nicht

aus dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Vaters ableiten lässt (vgl. Art. 25

Abs. 1 ZGB). Analoges gilt in Bezug auf Art. 5 Abs. 1bis

IVSE. Ein Anknüpfungspunkt nach IVSE für eine sonderschulrechtliche

Kostentragungspflicht des mutmasslichen Wohnkantons des Vaters der

Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben. Solches gälte im Übrigen sinngemäss im

Fall eines innerkantonalen Verhältnisses, da auch gemäss § 64 Abs. 1

in Verbindung mit § 77 VSG an die Wohngemeinde bzw. den zivilrechtlichen

Wohnsitz eines sorgeberechtigten Elternteils bzw. sorgeberechtigter

Eltern angeknüpft wird.

3.4

3.4.1

Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Mai 2020

liegt mangels eines Anknüpfungspunkts nach IVSE ein innerkantonales Verhältnis

vor, das nach § 64 Abs. 1 VSG zu beurteilen ist (vgl. E. 3.2.1).

Da die Kostentragungspflicht gemäss § 64 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 77 VSG der Wohngemeinde der sorgeberechtigten Eltern obliegt, stellt

sich die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn ein Kind – wie

hier – während des Heimaufenthalts den vormals sorgeberechtigten

Elternteil verliert.

3.4.2

Dabei bestehen im hier zu beurteilenden Fall in verschiedener Hinsicht

besondere Umstände: Namentlich führte erst die Errichtung einer Vormundschaft

über die Beschwerdegegnerin durch eine örtlich unzuständige Behörde zu einem

innerkantonalen Verhältnis und damit der Anwendbarkeit des § 64 Abs. 1 VSG. Eine auf kantonales Recht gestützte Perpetuierung der

Kostentragungspflicht der letzten Wohngemeinde der vormals sorgeberechtigten

Eltern bzw. des vormals sorgeberechtigten Elternteils ist deshalb vorliegend nicht

möglich.

3.4.3

Gemäss der volksschulrechtlichen Legaldefinition des Begriffs

"Eltern" (§ 77 VSG) gelten nicht nur sorgeberechtigte

Elternteile, sondern auch "Erziehungsberechtigte" als Eltern (vgl. E. 3.2.1).

Bei Kindern, die keine sorgeberechtigten Eltern mehr haben und die deshalb

gemäss Art. 327a ZGB unter Vormundschaft zu stellen sind, stehen der

Vormundin oder dem Vormund gemäss Art. 327c Abs. 1 ZGB die gleichen

Rechte – auch in Bezug auf die Erziehung – zu wie den

Eltern (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 327c ZGB N. 28 ff.).

Die Begründung eines sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitzes der

Beschwerdegegnerin ab dem Moment der Vormundschaftserrichtung am Ort des Sitzes

der Kindesschutzbehörde scheint deshalb jedenfalls im vorliegenden Fall geboten

(vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [http://www.sozialhilfe.zh.ch],

Kapitel 12.2.04, Erläuterungen Ziff. 3.2, Fassung vom 6. Januar 2021).

Es ist hier deshalb für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai

2020 die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der Beschwerdegegnerin als

sonderschulrechtlicher Unterstützungswohnsitz gemäss § 64 Abs. 1 VSG

zu erachten. Offenbleiben kann, ob solches auch in Fällen Geltung beanspruchen

könnte, in denen sich sowohl der letzte von einem sorgeberechtigten Elternteil

abgeleitete Wohnsitz des Kindes als auch dessen erster eigenständiger Wohnsitz im

Kanton Zürich befand bzw. befindet.

3.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin nur

für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 bestand,

während der Kanton Bern bis zum 30. September 2019 sowie ab dem

1. Juni 2020 leistungspflichtig war bzw. ist.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten

Zeitraum (vgl. E. 1.3) nicht dazu verpflichtet ist, die

Sonderschulungskosten der Beschwerdegegnerin zu tragen, ist es entgegen der

Vorinstanz die Aufgabe der KESB Pfäffikon, beim unterstützungspflichtigen

Gemeinwesen einen Entscheid über dessen Zahlungspflicht zu erwirken.

3.6

3.6.1

Die Beschwerdeführerin wendet gegen ihre Zahlungspflicht ein, die

Schulpflege Russikon sei nicht in den Entscheid über die Sonderschulzuweisung

der Beschwerdegegnerin einbezogen worden, was gegen § 37 Abs. 2 VSG

und gegen § 26 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogischen

Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) verstosse. Über allfällige

frühere Sonderschulzuweisungen der Winterthurer Schulbehörde sei die

Beschwerdeführerin nicht informiert worden, und die KESB Pfäffikon habe ihr

keine Einsicht in die relevanten Akten gewährt (schulpsychologische Abklärungen

gemäss § 25 Abs. 1 lit. a VSM; jährliche Prüfungsberichte gemäss

§ 28 Abs. 1 VSM). Weil die Beschwerdeführerin nicht in das

Zuweisungsverfahren einbezogen worden sei und nicht habe mitwirken können, habe

sie keine Möglichkeit gehabt, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der

Heimplatzierung der Beschwerdegegnerin zu beurteilen bzw. im Rahmen von

§ 40 VSG zu prüfen, ob nicht auch andere Fördermassnahmen wirksam gewesen

wären (z. B.

integrierte Sonderschulung in einer Regelklasse).

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die seit

dem 1. Oktober 2019 als sonderschulrechtlicher Unterstützungswohnsitz der

Beschwerdegegnerin fungiert, nicht in ein Zuweisungsverfahren gemäss § 37 VSG involviert war; insbesondere hat die Schulpflege Russikon der

Sonderschulplatzierung der Beschwerdegegnerin entgegen § 37 Abs. 2 VSG nicht zugestimmt. Wie im Folgenden dargelegt wird, steht die fehlende

Mitwirkung und Zustimmung der Beschwerdeführerin ihrer Kostentragungspflicht

nach § 64 Abs. 1 VSG jedoch nicht entgegen:

3.6.2

Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist es die Aufgabe der

Kindesschutzbehörde, ein Kind "in angemessener Weise unterzubringen",

wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Kindesschutzbehörde

ist dabei – unter Beachtung von Art. 314b Abs. 1 und

Art. 327c Abs. 3 ZGB – dazu befugt, das Kind so zu

unterbringen, dass es den Erziehungs-, Pflege- und Ausbildungsbedürfnissen des

Kindes vor dem Hintergrund der spezifischen Gefährdungslage entspricht. Sie

kann demnach auch die Platzierung eines Kindes in einem Sonderschulheim wie

beispielsweise jenem der Stiftung C anordnen (vgl. BGr, 28. März

2014, 5A_979/2013, E. 4.3; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2018,

Art. 310 ZGB N. 8 und 12; Christoph Häfeli, Orell Füssli Kommentar,

2016, Art. 310 ZGB N. 4).

3.6.3

Gemäss der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts

darf der bundesrechtliche Unterbringungsanspruch gefährdeter Kinder gemäss

Art. 310 Abs. 1 ZGB nicht dadurch vereitelt werden, dass die nach

kantonalem Recht für diese Unterbringung zuständige Unterstützungsgemeinde die

Finanzierung verweigert (BGE 143 V 9 E. 6.5, 135 V 134 E. 4.4 f.;

analog in Bezug auf das interkantonale Recht BGE 143 V 451 E. 9.4).

Entsprechend hat die Unterstützungsgemeinde im Kindesschutzverfahren weder

Parteistellung (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 2 EG KESR) noch ein Recht

auf Akteneinsicht (vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 6.3 und

6.4.3, 28. März 2014, 5A_979/2013, E. 4.3) oder ein Anfechtungsrecht

(vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 3.3, 28. März 2014,

5A_979/2013, E. 4; Breitschmid, Art. 310 ZGB N. 16). Die

sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitzgemeinde ist insbesondere auch dann

zur Finanzierung der Unterbringung verpflichtet, wenn sie geltend macht, dass

kantonale Verfahrensvorschriften (z.B. § 49 Abs. 4 EG KESR) verletzt

worden seien (vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 6.3 f.),

oder wenn sie – anders als die KESB – der Auffassung ist,

dass die angeordnete Platzierung für das Kindeswohl nicht erforderlich sei. Die

Kindesschutzbehörde ist im Rahmen des Unterbringungsentscheids einzig den

Kindeswohlinteressen verpflichtet, nicht aber den finanziellen Interessen der

Unterstützungswohnsitzgemeinde (vgl. BGr, 22. Oktober 2018, 8C_358/2018, E. 4.4;

BGE 135 V 134 E. 4.4 f.; Daniel Steck, in: Marc Amstutz et al.

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016,

Art. 450 ZGB N. 19b; Yvo Biderborst, in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich etc. 2016,Art. 310

ZGB N. 13).

3.6.4

Es rechtfertigt sich, diese Rechtsprechung, die sich auf die

sozialhilferechtliche Unterstützungspflicht bezieht, auch im Zusammenhang mit

der sonderschulrechtlichen Unterstützungspflicht anzuwenden. Wenn

nämlich die sonderschulrechtlich zuständige Unterstützungsgemeinde ihre Pflicht

gemäss § 64 Abs. 1 VSG zur Zahlung der Kosten für

Sonderschulunterricht, Therapien, Erziehung, Betreuung und Unterkunft infrage

stellen könnte, obwohl die Kindesschutzbehörde eine Sonderschulheimplatzierung

als erforderlich erachtet, so würde dadurch nicht nur der bundeszivilrechtliche

Anspruch auf angemessene, dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung gemäss

Art. 310 Abs. 1 ZGB infrage gestellt, sondern auch der

verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichende Sonderschulung gemäss

Art. 62 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101). Der blosse Umstand, dass die sonderschulrechtliche

Unterstützungsgemeinde nicht in das kantonalrechtliche Zuweisungsverfahren

gemäss § 37 VSG involviert war, kann die betreffende Gemeinde demnach

nicht von ihrer Kostentragungspflicht gemäss § 64 Abs. 1 VSG

entbinden.

Im vorliegenden Fall hat die KESB Winterthur-Andelfingen – letztmals

2018 – angeordnet, dass die Beschwerdegegnerin in der Stiftung C

unterzubringen sei. Die KESB Pfäffikon hat die Erforderlichkeit dieser

Massnahme bestätigt, indem sie den mit der Vormundin der Beschwerdegegnerin

abgeschlossenen Unterbringungsvertrag gestützt auf Art. 327c Abs. 2

in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB genehmigt hat.

Diese Genehmigung erfolgte zwar erst am 18. März 2020, doch der

entsprechende Antrag der Stiftung C war bereits am 4. November 2019

gestellt worden. Die Beschwerdeführerin musste vor dem Hintergrund von Art. 327c

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 446 ZGB davon ausgehen, dass die KESB

Pfäffikon es seit Beginn ihrer kindesschutzrechtlichen Zuständigkeit als

erforderlich erachtete, den 2013 begonnenen Aufenthalt der Beschwerdegegnerin

in der Stiftung C auch nach dem 1. Oktober 2019 fortzuführen, zumal

diese Auffassung auch im Entscheid der KESB Pfäffikon vom 24. April 2020

nachdrücklich zum Ausdruck kommt.

3.6.5

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die KESB Pfäffikon den

Aufenthalt der Beschwerdegegnerin in der Stiftung C auch nach dem

1. Oktober 2019 weiterhin als erforderlich erachtete. Demnach ist die

Beschwerdeführerin als sonderschulrechtlich zuständige Unterstützungsgemeinde

gemäss § 64 Abs. 1 VSG zur Übernahme der Sonderschulungskosten der

Beschwerdegegnerin bis am 31. Mai 2020 verpflichtet – und zwar

aufgrund von Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 310 Abs. 1 ZGB

unabhängig davon, ob kantonalrechtliche Mitwirkungs- und

Zustimmungsvorschriften verletzt worden sind.

3.7 Die

Vorinstanz ist somit in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum

31. Mai 2020 zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin

dazu verpflichtet ist, die Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im

Schulheim der Stiftung C zu tragen. Nachdem sich dieser Schluss aufgrund

der im vorliegenden Verfahren vorhandenen Akten ergeben hat, erweist sich das

Begehren der Beschwerdeführerin um Beizug weiterer Akten (bzw. um Einsicht in

diese Akten) als unbegründet.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Disp.-Ziff. IV des vorinstanzlichen Beschlusses ist insoweit zu präzisieren,

als die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wird, die Sonderschulungskosten

der Beschwerdegegnerin für das Schuljahr 2019/2020 vom 1. Oktober 2019 bis

31. Mai 2020 zu übernehmen. Disp.-Ziff. V ist aufzuheben, weil es

nicht der Beschwerdeführerin, sondern der KESB Pfäffikon obliegt, die nötigen

Schritte zur Regelung der nicht von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden

Sonderschulungskosten einzuleiten (vgl. E. 3.5 Abs. 2).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin

hat im Beschwerdeverfahren mehrheitlich obsiegt. Da sie nur während acht

Monaten (vom 1. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020) und nicht während zwei

Schuljahren bzw. 24 Monaten kostenpflichtig ist, würde es sich nach dem

Unterliegerprinzip rechtfertigen, der Beschwerdeführerin 1/3 und der

Beschwerdegegnerin 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin sind allerdings aus Billigkeitsgründen

auf die Gerichtskassen zu nehmen: Die Beschwerdegegnerin trägt keinerlei

Verantwortung dafür, dass sich im vorliegenden Fall ein Konflikt über den

zuständigen sonderschulrechtlichen Unterstützungswohnsitz ergeben hat – wobei

unbestritten ist, dass die Sonderschulungskosten durch das Gemeinwesen und

nicht durch die Beschwerdegegnerin bezahlt werden müssen.

5.2 Die

mehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Der überwiegend obsiegenden

Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da

kein Ausnahmefall vorliegt, in dem einem Gemeinwesen ein solcher Anspruch

zusteht (vgl. VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 4.2).

5.3 Die

vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind entsprechend dem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen: Die Kosten des Rekursverfahrens sind

zu 1/3 der Rekursgegnerin und zu 2/3 der Rekurrentin aufzuerlegen, wobei der

Anteil der Rekurrentin aus Billigkeitsgründen auf die Kasse der Vorinstanz zu

nehmen ist (vgl. E. 5.1). Parteientschädigungen sind (auch) im

Rekursverfahren nicht auszurichten. Hingegen ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutzuheissen: Der Beschwerdegegnerin ist in der Person von

Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren

beizugeben. Rechtsanwalt D ist für seinen Aufwand im Rekursverfahren mit

Fr. 3'688.10 aus der Kasse der Vorinstanz zu entschädigen, unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin.

5.4 Die

Beschwerdegegnerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für

das Beschwerdeverfahren.

5.4.1

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden, da

die Kasse des Verwaltungsgerichts die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aus

Billigkeitsgründen übernimmt (vgl. E. 5.1).

5.4.2

Die Beschwerdegegnerin ist – wie bereits die Vorinstanz

festgehalten hat – offenkundig mittellos. Ihre Begehren waren nicht

offensichtlich aussichtslos, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der

sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 2 VRG gutzuheissen. Der Beschwerdegegnerin ist in der

Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

Beschwerdeverfahren zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin ist auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.4.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte und -anwältinnen. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht einen Aufwand von insgesamt

18,45 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 54.70 geltend.

Dieser Aufwand ist als angemessen einzustufen. Demnach ist die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

auf insgesamt Fr. 4'430.45 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. IV des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon

vom 29. Juni 2020 wird die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die

Sonderschulungskosten der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2019 bis zum

31. Mai 2020 zu übernehmen. Disp.-Ziff. V des Beschlusses des

Bezirksrats Pfäffikon vom 29. Juni 2020 wird aufgehoben.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. VII des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon

vom 29. Juni 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 1/3 der

Rekursgegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Kasse des Bezirksrats Pfäffikon

genommen.

In

Abänderung von Disp.-Ziff. VIII des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon

vom 29. Juni 2020 wird Rechtsanwalt D für seinen Aufwand als

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Rekurrentin im Rekursverfahren mit Fr. 3'688.10

aus der Kasse des Bezirksrats Pfäffikon entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Rekurrentin bleibt vorbehalten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 10'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/3 auferlegt und im Übrigen

auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der

Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Rechtsanwalt D

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 4'430.45 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdegegnerin bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an …