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Entscheid

VB.2020.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00592

16. Dezember 2021Deutsch4 min

(URT.2022.23343)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

Postfach

8090 Zürich

Telefon 043 257 50 30

Auszug aus dem Protokoll

VB.2020.00592

In Sachen

Stadt

Zürich,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdeführerin,

gegen

A AG

in Liquidation,

vertreten durch das Konkursamt

Wiedikon-Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Benützung

des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken.

Der Abteilungspräsident

(André

Moser)

hat

nach Einsicht in die Eingabe vom

27. September 2021, mit welcher das Konkursamt Wiedikon-Zürich dem

Verwaltungsgericht die am 16. September 2021 erfolgte Konkurseröffnung

über die A AG (in casu Beschwerdegegnerin) anzeigte und beantragte, das

Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 207 SchKG zu sistieren,

in Erwägung, dass

-

im Gegensatz zu den Zivilprozessen nach Art. 207 Abs. 1

SchKG eine Einstellung von Verwaltungs(rechtspflege)verfahren nach Abs. 2 nicht

von Gesetzes wegen, sondern nur aufgrund entsprechenden Beschlusses der

zuständigen Verwaltungs(justiz)behörde erfolgt, die betreffende Einstellung auf

einer blossen "Kann-Vorschrift" beruht (Wohlfart/Meyer, in: BSK SchKG

II, 2. A. 2010, Art. 207 N. 6 und 18; BGr, 17. August 2007,

2C_69/2007, E. 4.1 sowie 28. April 2015, 2C_97/2015, E. 1.2) und

ein Entschliessungsermessen der (Gerichts-)Behörden darüber besteht, ob das

Verfahren zu sistieren sei (BGr, 16. Februar 2012, 2C_650/2011,

Sachverhalt

E. 1.2.3; Stöckli/Possa, KUKO SchKG, 2. A. 2014, Art. 207

N. 4);

-

die vorliegende, bei Konkurseröffnung vor Verwaltungsgericht

hängige Beschwerdesache principaliter die Frage beschlägt, ob die Inanspruchnahme

öffentlichen städtischen Grundes durch die Beschwerdegegnerin zu

wirtschaftlichen Zwecken (Verleih von 80 Zweirädern im sog. "Free-Floating-System")

bewilligungspflichtig sei, was als rein öffentlich-rechtliche Rechtsposition den

Bestand der Konkursmasse – wenn überhaupt, so – nur insoweit (indirekt)

berühren könnte, als bei bejahter Bewilligungspflicht entsprechende Benützungsgebühren

geschuldet wären;

-

die Gemeinschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin

auftritt (Passivprozess), womit ihr die Verfahrensherrschaft grossmehrheitlich

entzogen ist bzw. sich für die Masse einzig die Frage stellen könnte, ob sie den

vor Vorinstanz erfolgreich verfochtenen Standpunkt im Beschwerdeverfahren aufgeben

möchte, wobei eine Abschreibung des Verfahrens qua Anerkennung – im Gegensatz

zu einem Beschwerderückzug im Fall eines Aktivprozesses – verwaltungsverfahrensrechtlich

nicht ohne Weiterungen möglich wäre (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A. 2014, § 63 N. 10);

-

es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine juristische Person

handelt, welche mit dem Konkurs von Gesetzes wegen untergehen kann, womit sich

– anders als bei einer natürlichen Person, die weiter existiert – eine

vorübergehende Einstellung des Verfahrens ohnehin nicht zwingend aufdrängt

(vgl. BGr, 16. Februar 2012, 2C_650/2011, E. 1.2.4 in fine);

-

insofern nicht angezeigt erscheint, das Beschwerdeverfahren im

Sinn von Art. 207 Abs. 2 SchKG einzustellen, und entsprechend dem

Sistierungsgesuch des Konkursamtes nicht zu entsprechen ist;

-

das Ersuchen des Konkursamts um Zustellung der Verfahrensakten im

Zusammenhang mit dem bei Einstellung des Verwaltungsverfahrens durchzuführenden

Procedere steht (Art. 207 Abs. 1 SchKG), weshalb auch ihm nicht zu

entsprechen ist, indes es der Konkursverwaltung unbenommen ist, ein Gesuch um

Akteneinsicht zu stellen;

-

mit Eröffnung des Konkurses seitens des Auftraggebers erteilte

Aufträge und Vollmachten erlöschen (Art. 405 Abs. 1 bzw. Art. 35

Abs. 1 OR), weshalb ohne gegenteiligen Nachweis der Vertretungsbefugnis davon

auszugehen ist, dass RA X aktuell nicht mehr und stattdessen das

Konkursamt (als einstweilige Konkursverwalterin) fortan zur Vertretung der

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren befugt ist, was es im Rubrum

entsprechend anzupassen gilt;

-

diese Verfügung, soweit sie im Sistierungspunkt als selbständig

eröffneter Zwischenentscheid zu betrachten wäre, nur unter den Voraussetzungen eines

nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) mit der in der Hauptsache

offenstehenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG angefochten werden könnte;

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht sistiert.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

3.

Mitteilung an …