VB.2020.00593
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00593
25. Februar 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22537)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00593
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt A
wurde im Testament der am 11. September 2015 verstorbenen XB als
Willensvollstrecker eingesetzt. Die im Testament von XB mit einem Vermächtnis
bedachte C reichte am 7. November 2018 bei der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden "Aufsichtskommission") eine
Anzeige ein, worin sie neben weiteren Vorwürfen geltend machte, dass
Rechtsanwalt A bei einem Widerspruch gegen seine (im Entwurf zum
Erbteilungsvertrag aufgeführte) Honorarrechnung mit einer Erhöhung des
Stundenansatzes von Fr. 250.- auf Fr. 350.- gedroht hätte und dies schliesslich
auch getan hat.
B. Die
Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 ein
Disziplinarverfahren gegen A mit Bezug auf den Vorwurf der sorgfaltswidrigen
Vertragsausgestaltung und setzte diesem Frist zur Stellungnahme an. Im Übrigen
wurde das Verfahren nicht an die Hand genommen.
C. Mit Beschluss vom 11. Juni 2020
bestrafte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im
Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Die Kosten des Verfahrens
auferlegte sie A und sprach keine Entschädigungen zu.
Erwägungen
II.
Rechtsanwalt A erhob am 28. August 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses vom 11. Juni 2020 und es sei von jeglicher Disziplinierung
abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. September 2020 auf
eine Beschwerdeantwort.
Gleichzeitig erhob A Beschwerde gegen die Verfügung der
Präsidentin i. V.
der Aufsichtskommission vom 13. August 2020, mit welcher A eine Gebühr von
Fr. 100.- für die Zustellung des Entscheids KG080007 in anonymisierter
Form auferlegt wurde. Diese Beschwerde wird im Verfahren VB.2020.00594
behandelt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 12
BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten
ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit
einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die
Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers,
sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein
Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. VGr, 10. September
2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Zunächst
sind die Sachverhaltsverhältnisse darzustellen, welche mit dem angefochtenen
Beschluss der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang stehen:
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde im Testament der am 11. September 2015 verstorbenen
XB als Willensvollstrecker eingesetzt. Die Verstorbene setzte zwei Stiftungen
als Erbinnen und ihre (nicht pflichtteilsgeschützten) Verwandten als Vermächtnisnehmerinnen
und -nehmer ein, denen der Überrest des Nachlasses nach einem bestimmten
Verteilschlüssel zugewiesen werden sollte. Gemäss Testament sollte der
Beschwerdeführer als Willensvollstrecker das Wohneigentum nach bestimmten
Grundsätzen veräussern, die sich in der Wohnung befindenden Gegenstände unter
Anrechnung an die jeweiligen Vermächtnisse an die Vermächtnisnehmer zuteilen
und die Gegenstände des Nachlasses ansonsten verkaufen oder entsorgen. Der
Beschwerdeführer nahm das Willensvollstreckermandat mit Erklärung vom 9. Oktober
2015.
an. Gemäss dem Nachlassdokument und Beschluss der Erbschaftsbehörde der Stadt D
vom 8. Juli 2019 wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die eingesetzten
Erben und der Willensvollstrecker das Nachlassdokument nicht unterzeichnet
hatten. Der Begründung des Nachlassdokuments ist zu entnehmen, dass die
eingesetzten Erben sowie die Mehrheit der Vermächtnisnehmer mit dem
Willensvollstreckerhonorar nicht einverstanden waren.
2.3
Im Entwurf
des Erbteilungsvertrags vom 11. September 2018 hielt der Beschwerdeführer
fest: "Der Willensvollstrecker hat das in Rechnung gestellte Honorar
bezogen. Es gilt ein Honoraransatz von Fr. 250.- pro Stunde nebst
Barauslagen und Mehrwertsteuer. Dieser Honoraransatz ist ein erhebliches
Entgegenkommen an die Vermächtnisnehmer. Sollte ein Vermächtnisnehmer oder Erbe
gegen die Rechnungsstellung des Willensvollstreckers remonstrieren und
Rechenschaftsablegung verlangen, so gilt die Rechnungsstellung als sofort
widerrufen. Der zusätzliche Aufwand für die Rechenschaftsablegung wird
zusätzlich in Rechnung gestellt und für die gesamten Bemühungen in Sachen
Erbteilung gilt dann ein Honoraransatz von Fr. 350.- pro Stunde nebst
Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Rechtsprechung verpflichtet den
Willensvollstrecker, sich unabhängig von der Höhe des Nachlasses nach Aufwand
entschädigen zu lassen. Als minimalen Honoraransatz nennt die Rechtsprechung Fr. 250.-
pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer. Der Willensvollstrecker hat
die Erblasserin auch anwaltlich betreut und wurde durch den Vermächtnisnehmer
Rechtsanwalt B verzeigt. Die Aufsichtskommission der Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Zürich befand, dass Rechtsanwalt B wider besseren
Wissens die Anzeige vornahm. Er hat vor Kenntnis des Honoraraufwandes
prozessuale Schritte gegen den Willensvollstrecker wegen des Honorars
angedroht".
2.4
Am 24. September
2018.
verfasste der Beschwerdeführer eine E-Mail an die Vermächtnisnehmer mit
folgendem Inhalt: "Vornehmlich von einigen Personen mit dem
Familiennamen B habe ich vernommen, dass keine Zustimmung zum entworfenen
Erbteilungsvertrag in Sachen Nachlass von XB besteht. Der von mir gewählte Stundenansatz
von Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer ist
ausdrücklich nicht gebilligt worden. Ich ziehe hiermit die Honorarnote mit dem
Stundenansatz von Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und
Mehrwertsteuer zurück und habe entsprechende Korrekturen am Erbteilungsvertrag
vorgenommen". Gemäss der Rechnung vom 25. September 2018 stellte der
Beschwerdeführer nun einen Stundenansatz von Fr. 300.- in Rechnung, womit
ein Willensvollstreckerhonorar von insgesamt Fr. 205'257.10 resultierte.
2.5
Daraufhin
verzeigte die Vermächtnisnehmerin C den Beschwerdeführer am 7. November
2018.
bei der Beschwerdegegnerin, unter anderem wegen der Drohung, bei
Widerspruch gegen seine Honorarrechnung den Stundenansatz zu erhöhen.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 lit. a
BGFA vor, weil er im Entwurf zum Erbschaftsvertrag eine erhebliche
Honorarerhöhung vorgesehen habe, sollten gegen seine Honorarforderung Einwände
erhoben werden. Sie erwog im Wesentlichen, dass im Verhältnis zum
Willensvollstrecker die Erben zwar nicht Mandanten seien, aber auch nicht
"Dritte"; sie stünden in einem besonderen Verhältnis zum
Willensvollstrecker. Dies gelte analog auch für die Vermächtnisnehmer. Deshalb
habe der Beschwerdeführer auch gegenüber der Verzeigerin als
Vermächtnisnehmerin die Berufsregeln des BGFA einzuhalten gehabt. Mit der
Ankündigung einer recht erheblichen Honorarerhöhung, sollte
Rechenschaftsablegung verlangt werden, habe der Beschwerdeführer versucht, eine
zwingende Berufspflicht, nämlich die detaillierte Abrechnungspflicht, faktisch
wegzubedingen. Da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr leicht
wiege, erscheine die Ausfällung einer Busse als angemessen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf
eingegangen sei, ob ein Anwaltsmandat bestanden habe oder nicht; sie habe zu
Unrecht ein Auftragsverhältnis zu den Vermächtnisnehmern konstruiert. So bestehe
nämlich in Fällen, in denen den Erben ein Fixbetrag und den Vermächtnisnehmern
eine Quote des Nachlasses zustehe, nach der Rechtsprechung keinerlei
Rechtsbeziehung zwischen dem Willensvollstrecker und den Vermächtnisnehmern.
Zum Sachverhalt führt er aus, dass seine Willensvollstreckertätigkeit immer
wieder dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass Vermächtnisnehmer die speditive
Abwicklung torpediert hätten, dennoch habe er die Vermächtnisnehmer immer über
alle wesentlichen Gegebenheiten informiert. Sodann sei ihm bereits zu Beginn
seiner Willensvollstreckertätigkeit zugetragen worden, dass ein Honorar von
mehr als Fr. 30'000.- nicht akzeptiert würde. Er habe von Beginn an einen
Stundenansatz von Fr. 300.- kommuniziert. Diesen Ansatz habe er um Fr. 50.-
gesenkt, um die Sache bereinigen zu können; es sei nur im besten Interesse der
Vermächtnisnehmer gewesen, sein Angebot anzunehmen. Da er sich nie gegen die
Auskunftserteilung gewehrt habe, liege diesbezüglich auch keine Drohung vor.
Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch
die Beschwerdegegnerin.
4.
Der Beschwerdeführer
beantragt, es seien die Akten aus einer anderen, früheren Erbschaftssache sowie
der Erbteilungsvertrag im Nachlass von XB beizuziehen. Wie sich noch zeigen
wird, erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als
hinreichend erstellt, weshalb von einem Beizug weiterer Akten durch das
Verwaltungsgericht abgesehen werden kann.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt (sinngemäss), die Beschwerdegegnerin habe sein
rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich auf einen unpublizierten Entscheid
bezogen habe, von welchem er keine Kenntnis gehabt haben konnte.
5.1.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst das Recht
der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten
Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für
die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Aus Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich allerdings kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige
Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich nicht ihre
Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt,
dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre
Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGE 132 II 485 E. 3.2 ff.).
5.1.2
Verweist eine Behörde in der Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen
eines anderen (unpublizierten) Entscheids, welcher den Parteien nicht
zugänglich ist, so kann dies die Begründungspflicht tangieren. Die Pflicht der
Behörde, ihre Entscheide zu begründen, fliesst ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Der Begründungspflicht ist
Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 23. Juni
2020, VB.2019.00798, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die für sie
ausschlaggebende Erwägung des unpublizierten Entscheids wiedergegeben, womit
für den Beschwerdeführer klar gewesen sein musste, was sie aus diesem
(unpublizierten) Entscheid ableitete. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung
des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden.
5.2
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung
vom 6. Februar 2020 die Führung der Untersuchung einem Oberstaatsanwalt
übertragen, ohne dass er Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen.
Darin lässt sich jedenfalls keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs erblicken: Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass
er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020, mit welcher
sie Oberstaatsanwalt F als Referenten bezeichnete, zugestellt erhalten hat.
Sodann blieb dem Beschwerdeführer zwischen der Zustellung dieser Verfügung
(Versanddatum: 24. Februar 2020) und der Beschlussfällung der
Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2020 genügend Zeit, allenfalls dazu
Stellung zu nehmen. Denn von juristisch gewandten Parteien kann erwartet
werden, dass sie umgehend Stellung nehmen oder eine Frist zur Stellungnahme
beantragen, weshalb eine Fristansetzung im Zusammenhang mit der Bezeichnung des
Referenten nicht erforderlich war (BGE 138 I 484 E. 2.4 f.).
5.3
Eine
weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer
darin, dass die Beschwerdegegnerin die neue Behauptung aufgestellt habe, er
habe seinen Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 350.- erhöht, und sie
ihm dazu keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe. Dieses
Sachverhaltselement war allerdings keineswegs neu, wurde doch der Sachverhalt
genau so von der Verzeigerin geschildert: "… Er drohte uns, seinen
Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 350.- zu erhöhen. Was er
schlussendlich auch machte". Nicht nur wurde dieses Schreiben der
Verzeigerin dem Beschwerdeführer mit dem Beschluss vom 3. Oktober 2019
zugestellt, sondern dieser Sachverhalt auch in diesem Beschluss so
wiedergegeben und der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert.
Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer keineswegs vorhielt, dass er seinen Stundenansatz
tatsächlich auf Fr. 350.- erhöht hatte, sondern lediglich den Wortlaut der
Anzeige der Verzeigerin sowie den Auszug aus dem Entwurf des
Erbteilungsvertrags wiedergab.
6.
6.1
Aus der
Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a
BGFA ergibt sich unter anderem, dass Äusserungen einer Anwältin oder eines
Anwalts sachbezogen sein müssen; sie sind zu einer gewissen Zurückhaltung
verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten
entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern (BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Sie
sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der
Anwaltschaft infrage stellt (BGr, 25. Juni 2020, 2C_243/2020, E. 3.5.1
mit Hinweisen). Mit den Berufspflichten nicht mehr vereinbar ist beispielsweise
das Inaussichtstellen einer Strafanzeige zwecks Durchsetzung einer gestellten
Forderung, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und
demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt, sowie eine
lediglich zur unangemessenen Druckausübung oder zur Schikane ausgesprochene
Drohung (BGr, 30. November 2016, 2C_620/2016, E. 2.2 f. mit
weiteren Hinweisen; BGr, 19. Januar 2016, 2C_782/2015, E. 5.2; BGr, 9. Februar
2015, 2C_551/2014, E. 4.1).
6.2
Der
Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]),
gleichzeitig hat er sich an das Gesetz zu halten, welches ihn unter anderem dazu
verpflichtet, bei der Erbteilung den (allenfalls vom Willen des Erblassers
abweichenden) gemeinsamen Willen der Erben zu befolgen (Martin Karrer/Nedim
Peter Vogt/Daniel Leu in: Geiser Thomas/Wolf Stephan [Hrsg.], Basler Kommentar,
ZGB II, 6. A., Basel 2019, Art. 518 N. 3 f.). Er handelt
selbständig nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven
Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger (BGr,
25.
März 2019, 2C_933/2018, E. 5.5.1; Karrer/Vogt/Leu, Vorbemerkungen
zu Art. 517–518 N. 8).
6.3
Aufgrund
der speziellen Einordnung und Stellung des Willensvollstreckers treten die
Wirkungen von dessen Handlungen direkt beim Nachlass ein und damit sowohl bei
den Erben als auch bei den an der Erbmasse mit Quoten beteiligten
Vermächtnisnehmern. Hinzu kommt, dass die Erben für das Honorar des
Willensvollstreckers als Erbgangsschuld persönlich haften (VGr, 23. August
2018, VB.2017.00552, E. 5.6). Ohnehin gilt die Verpflichtung zur
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a
BGFA nicht nur in der Beziehung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zu den
eigenen Klienten, sondern hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und beschlägt
damit auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit –
in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und
Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGE 130 II 270 E. 3.2; BGr, 4. Mai 2004, 2A.545/2003, E. 3; Botschaft
vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054;
Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12).
Für die Beziehung des anwaltlichen Willensvollstreckers zu den Erben und
Vermächtnisnehmern gilt die Regel der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung
des Berufs damit ebenso (BGr, 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 2.1 und
2.3); auch vom Willensvollstrecker wird damit erwartet, dass er sich
zurückhaltend und ohne (unsachliche) Drohungen äussert.
7.
7.1
Die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegte Berufsregelverletzung betrifft sein Verhalten in Zusammenhang
mit der Ausübung eines Willensvollstreckermandats. Insofern besteht zwischen
dem Beschwerdeführer und den Vermächtnisnehmern bzw. den Erben zwar kein eigentliches
anwaltschaftliches Klientenverhältnis, aber doch eine Beziehung, die einem
Vertretungsverhältnis in wesentlichen Punkten nahekommt (vgl. VGr, 23. August
2018, VB.2017.00552, E. 5.5). Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass
die Berufsregeln des Art. 12 BGFA vorliegend auch für diese Tätigkeit
Geltung beanspruchen.
7.2
Aus Art. 12
lit. a BGFA ergibt sich eine Rechenschaftspflicht, wonach der Anwalt auf
Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und die von ihm (oder seinen
Hilfspersonen) getroffenen Massnahmen Rechenschaft zu geben hat (Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017 [Anwaltsrecht], Rz. 251).
Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu erbrechtlichen Honorarstreitigkeiten vor, dass zwischen dem
Willensvollstrecker und den Vermächtnisnehmern keine Rechtsbeziehung bestehe,
deshalb hätte er gegenüber den Vermächtnisnehmern sein Honorar nicht bekanntgeben
müssen. Zwar mag es zutreffen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
dem Willensvollstrecker gegenüber mit Quoten am Nachlass beteiligten
Vermächtnisnehmern in der Regel keine Rechenschaftspflicht zukommt (BGE 144 III 217 E. 5.2.5; Umfang einer Auskunftspflicht offengelassen: BGr, 21. Juni
2015, 5A_705/2015, E. 7). Dabei äusserte sich das Bundesgericht allerdings
im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen der Vermächtnisnehmer gegenüber
dem Willensvollstrecker, womit es aber keine Aussagen zu den Berufspflichten
des anwaltlichen Willensvollstreckers machte. Zwar können die zivilrechtlichen
Pflichten zur Konkretisierung der Generalklausel nach Art. 12 lit. a
BGFA herbeigezogen werden, sie sind aber nicht alleine massgebend, denn in
gewissen Fällen sind die Berufsregeln gar strenger (BGr, 18. Juni 2012,
2C_133/2012, E. 4.3.2; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 198). Der
Willensvollstrecker untersteht gegenüber den Erben der auftragsrechtlichen
Bestimmung über die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; Hans Rainer Künzle, Berner
Kommentar, Die Willensvollstrecker, Art. 517–518 ZGB, Bern 2011,
Vorbemerkungen zu Art. 517–518 N. 27; VGr, 6. Oktober 2016,
VB.2016.00288, E. 5.4); er hat entsprechend auf Verlangen jederzeit über
seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Abs. 1) und Abrechnung zu
erstatten. Die Abrechnung muss eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des
Willensvollstreckers ermöglichen (vgl. David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne
Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 7. A., Basel
2019, Art. 400 N. 8). Insofern ist die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen, dass die angedrohte Erhöhung des Honorars auch gegenüber den
Erben geäussert wurde, gegenüber welchen durchaus – und sowohl nach zivilrechtlichen
Gesichtspunkten als auch aufgrund der Berufspflichten – eine
Rechenschaftspflicht bestand. Obwohl die Erhöhung des Honorars sich betraglich
nicht auf den Anteil der Erben ausgewirkt hatte, ist den Akten zu entnehmen,
dass auch die Erben mit der Honorarforderung des Beschwerdeführers nicht
einverstanden waren und aus diesem Grund das Nachlassdokument nicht
unterzeichneten. Ob sich auch aus den Berufspflichten nach Art. 12 BGFA
eine Rechenschaftspflicht gegenüber den (mit Quoten beteiligten)
Vermächtnisnehmern ergibt, kann damit offengelassen werden.
7.3
Zu Recht
erblickte die Vorinstanz in der Äusserung des Beschwerdeführers, seinen
Stundenansatz zu erhöhen, falls seiner Honorarnote widersprochen werde, eine
unsorgfältige Berufsausübung bzw. eine Verletzung von Art. 12 lit. a
BGFA, und nicht in der Höhe des in Rechnung gestellten Honorars. Zwar wäre die
angedrohte Folge, nämlich die Entschädigung nach einem Stundenansatz von Fr. 350.-
nicht per se unzulässig. Folglich ist auch die Höhe seines Honorars nicht von
Bedeutung. Unzulässig ist es allerdings aufgrund der zwingenden Natur der
Berufspflichten, eine Wegbedingung dieser zu erwirken (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 244).
Mit der Äusserung, den Stundenansatz zu erhöhen, sollte gegen die
Honorarforderung Widerstand aufkommen und Rechenschaftsablegung verlangt
werden, übte der Beschwerdeführer unnötigen Druck auf die Erben und
Vermächtnisnehmer aus, die Höhe seines Honorars nicht zu hinterfragen und auf
Rechenschaftsablegung zu verzichten. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer
sich nie gegen eine Auskunftserteilung gewehrt und die Vermächtnisnehmer sowie
Erben jeweils laufend informiert habe. Dieses unsachliche Verhalten des
Beschwerdeführers wird dadurch verstärkt, dass er den Erben und
Vermächtnisnehmern bereits mitteilte, von wem er Widerstand erwartete. Es ist
davon auszugehen, dass diese Äusserungen die gemäss Angaben des
Beschwerdeführers ohnehin schwierige Abwicklung des Nachlasses nicht
vereinfacht haben dürften. Das so gelagerte Verhalten des Beschwerdeführers ist
geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft infrage zu stellen, und ist
daher mit der Pflicht zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht
vereinbar.
Jedenfalls kann die vom Beschwerdeführer aufgenommene
Klausel des höheren Honorars bei einem Widerspruch gegen seinen
Vergütungsanspruch nicht mit der Gleichbehandlung aller Vermächtnisnehmer
gerechtfertigt werden, führte doch bereits der Widerspruch zweier
Vermächtnisnehmer zu einer nachteiligeren Abrechnung bei sämtlichen
Vermächtnisnehmern und damit auch bei jenen, welche keinen Widerspruch
geäussert haben.
7.4
Sodann können
Rechtsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer
Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der
Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden werden. Sie können daher eigene
Pflichtverletzungen regelmässig nicht mit dem (Fehl-)Verhalten anderer
rechtfertigen (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4.2). Der
Umstand, dass einer der Vermächtnisnehmer, ebenfalls Rechtsanwalt, den
Beschwerdeführer in einer anderen Sache bei der Beschwerdegegnerin (wider besseres
Wissen) verzeigt habe und rechtliche Schritte gegen das Honorar des
Willensvollstreckers angedroht hatte, befreite ihn jedenfalls nicht von der
Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten.
7.5
Im Entwurf
zum Erbteilungsvertrag stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass gegen
sein Honorar Widerstand aufkomme oder Rechenschaft verlangt werde, eine
Erhöhung des verrechneten Stundenansatzes in Aussicht. Dadurch verletzte der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten seine Pflicht zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA.
8.
8.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind
insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die
Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung
oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"
der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1,
mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).
Der
Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich
ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein
unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und
so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung
durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich
somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende
Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2; VGr,
6.
Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).
8.2
Die
ausgesprochene Sanktion erweist sich als rechtmässig. Zu Recht schloss die
Beschwerdegegnerin auf ein nicht mehr leichtes Verschulden des
Beschwerdeführers. Art. 17 lit. c BGFA lässt sodann die
Disziplinierung von Berufsregelverletzungen mit Bussen bis Fr. 20'000.-
zu. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens
und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers und
auf die bisherigen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Disziplinierungen
jedenfalls nicht als zu hoch. Eine geradezu
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht
festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit
ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …