Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00593

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00593

25. Februar 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22537)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00593

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt A

wurde im Testament der am 11. September 2015 verstorbenen XB als

Willensvollstrecker eingesetzt. Die im Testament von XB mit einem Vermächtnis

bedachte C reichte am 7. November 2018 bei der Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden "Aufsichtskommission") eine

Anzeige ein, worin sie neben weiteren Vorwürfen geltend machte, dass

Rechtsanwalt A bei einem Widerspruch gegen seine (im Entwurf zum

Erbteilungsvertrag aufgeführte) Honorarrechnung mit einer Erhöhung des

Stundenansatzes von Fr. 250.- auf Fr. 350.- gedroht hätte und dies schliesslich

auch getan hat.

B. Die

Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 ein

Disziplinarverfahren gegen A mit Bezug auf den Vorwurf der sorgfaltswidrigen

Vertragsausgestaltung und setzte diesem Frist zur Stellungnahme an. Im Übrigen

wurde das Verfahren nicht an die Hand genommen.

C. Mit Beschluss vom 11. Juni 2020

bestrafte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im

Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Die Kosten des Verfahrens

auferlegte sie A und sprach keine Entschädigungen zu.

Erwägungen

II.

Rechtsanwalt A erhob am 28. August 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses vom 11. Juni 2020 und es sei von jeglicher Disziplinierung

abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. September 2020 auf

eine Beschwerdeantwort.

Gleichzeitig erhob A Beschwerde gegen die Verfügung der

Präsidentin i. V.

der Aufsichtskommission vom 13. August 2020, mit welcher A eine Gebühr von

Fr. 100.- für die Zustellung des Entscheids KG080007 in anonymisierter

Form auferlegt wurde. Diese Beschwerde wird im Verfahren VB.2020.00594

behandelt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 12

BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach

Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten

ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit

einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die

Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers,

sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein

Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. VGr, 10. September

2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

2.1

Zunächst

sind die Sachverhaltsverhältnisse darzustellen, welche mit dem angefochtenen

Beschluss der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang stehen:

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde im Testament der am 11. September 2015 verstorbenen

XB als Willensvollstrecker eingesetzt. Die Verstorbene setzte zwei Stiftungen

als Erbinnen und ihre (nicht pflichtteilsgeschützten) Verwandten als Vermächtnisnehmerinnen

und -nehmer ein, denen der Überrest des Nachlasses nach einem bestimmten

Verteilschlüssel zugewiesen werden sollte. Gemäss Testament sollte der

Beschwerdeführer als Willensvollstrecker das Wohneigentum nach bestimmten

Grundsätzen veräussern, die sich in der Wohnung befindenden Gegenstände unter

Anrechnung an die jeweiligen Vermächtnisse an die Vermächtnisnehmer zuteilen

und die Gegenstände des Nachlasses ansonsten verkaufen oder entsorgen. Der

Beschwerdeführer nahm das Willensvollstreckermandat mit Erklärung vom 9. Oktober

2015.

an. Gemäss dem Nachlassdokument und Beschluss der Erbschaftsbehörde der Stadt D

vom 8. Juli 2019 wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die eingesetzten

Erben und der Willensvollstrecker das Nachlassdokument nicht unterzeichnet

hatten. Der Begründung des Nachlassdokuments ist zu entnehmen, dass die

eingesetzten Erben sowie die Mehrheit der Vermächtnisnehmer mit dem

Willensvollstreckerhonorar nicht einverstanden waren.

2.3

Im Entwurf

des Erbteilungsvertrags vom 11. September 2018 hielt der Beschwerdeführer

fest: "Der Willensvollstrecker hat das in Rechnung gestellte Honorar

bezogen. Es gilt ein Honoraransatz von Fr. 250.- pro Stunde nebst

Barauslagen und Mehrwertsteuer. Dieser Honoraransatz ist ein erhebliches

Entgegenkommen an die Vermächtnisnehmer. Sollte ein Vermächtnisnehmer oder Erbe

gegen die Rechnungsstellung des Willensvollstreckers remonstrieren und

Rechenschaftsablegung verlangen, so gilt die Rechnungsstellung als sofort

widerrufen. Der zusätzliche Aufwand für die Rechenschaftsablegung wird

zusätzlich in Rechnung gestellt und für die gesamten Bemühungen in Sachen

Erbteilung gilt dann ein Honoraransatz von Fr. 350.- pro Stunde nebst

Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Rechtsprechung verpflichtet den

Willensvollstrecker, sich unabhängig von der Höhe des Nachlasses nach Aufwand

entschädigen zu lassen. Als minimalen Honoraransatz nennt die Rechtsprechung Fr. 250.-

pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer. Der Willensvollstrecker hat

die Erblasserin auch anwaltlich betreut und wurde durch den Vermächtnisnehmer

Rechtsanwalt B verzeigt. Die Aufsichtskommission der Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Zürich befand, dass Rechtsanwalt B wider besseren

Wissens die Anzeige vornahm. Er hat vor Kenntnis des Honoraraufwandes

prozessuale Schritte gegen den Willensvollstrecker wegen des Honorars

angedroht".

2.4

Am 24. September

2018.

verfasste der Beschwerdeführer eine E-Mail an die Vermächtnisnehmer mit

folgendem Inhalt: "Vornehmlich von einigen Personen mit dem

Familiennamen B habe ich vernommen, dass keine Zustimmung zum entworfenen

Erbteilungsvertrag in Sachen Nachlass von XB besteht. Der von mir gewählte Stundenansatz

von Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer ist

ausdrücklich nicht gebilligt worden. Ich ziehe hiermit die Honorarnote mit dem

Stundenansatz von Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und

Mehrwertsteuer zurück und habe entsprechende Korrekturen am Erbteilungsvertrag

vorgenommen". Gemäss der Rechnung vom 25. September 2018 stellte der

Beschwerdeführer nun einen Stundenansatz von Fr. 300.- in Rechnung, womit

ein Willensvollstreckerhonorar von insgesamt Fr. 205'257.10 resultierte.

2.5

Daraufhin

verzeigte die Vermächtnisnehmerin C den Beschwerdeführer am 7. November

2018.

bei der Beschwerdegegnerin, unter anderem wegen der Drohung, bei

Widerspruch gegen seine Honorarrechnung den Stundenansatz zu erhöhen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 lit. a

BGFA vor, weil er im Entwurf zum Erbschaftsvertrag eine erhebliche

Honorarerhöhung vorgesehen habe, sollten gegen seine Honorarforderung Einwände

erhoben werden. Sie erwog im Wesentlichen, dass im Verhältnis zum

Willensvollstrecker die Erben zwar nicht Mandanten seien, aber auch nicht

"Dritte"; sie stünden in einem besonderen Verhältnis zum

Willensvollstrecker. Dies gelte analog auch für die Vermächtnisnehmer. Deshalb

habe der Beschwerdeführer auch gegenüber der Verzeigerin als

Vermächtnisnehmerin die Berufsregeln des BGFA einzuhalten gehabt. Mit der

Ankündigung einer recht erheblichen Honorarerhöhung, sollte

Rechenschaftsablegung verlangt werden, habe der Beschwerdeführer versucht, eine

zwingende Berufspflicht, nämlich die detaillierte Abrechnungspflicht, faktisch

wegzubedingen. Da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr leicht

wiege, erscheine die Ausfällung einer Busse als angemessen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf

eingegangen sei, ob ein Anwaltsmandat bestanden habe oder nicht; sie habe zu

Unrecht ein Auftragsverhältnis zu den Vermächtnisnehmern konstruiert. So bestehe

nämlich in Fällen, in denen den Erben ein Fixbetrag und den Vermächtnisnehmern

eine Quote des Nachlasses zustehe, nach der Rechtsprechung keinerlei

Rechtsbeziehung zwischen dem Willensvollstrecker und den Vermächtnisnehmern.

Zum Sachverhalt führt er aus, dass seine Willensvollstreckertätigkeit immer

wieder dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass Vermächtnisnehmer die speditive

Abwicklung torpediert hätten, dennoch habe er die Vermächtnisnehmer immer über

alle wesentlichen Gegebenheiten informiert. Sodann sei ihm bereits zu Beginn

seiner Willensvollstreckertätigkeit zugetragen worden, dass ein Honorar von

mehr als Fr. 30'000.- nicht akzeptiert würde. Er habe von Beginn an einen

Stundenansatz von Fr. 300.- kommuniziert. Diesen Ansatz habe er um Fr. 50.-

gesenkt, um die Sache bereinigen zu können; es sei nur im besten Interesse der

Vermächtnisnehmer gewesen, sein Angebot anzunehmen. Da er sich nie gegen die

Auskunftserteilung gewehrt habe, liege diesbezüglich auch keine Drohung vor.

Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch

die Beschwerdegegnerin.

4.

Der Beschwerdeführer

beantragt, es seien die Akten aus einer anderen, früheren Erbschaftssache sowie

der Erbteilungsvertrag im Nachlass von XB beizuziehen. Wie sich noch zeigen

wird, erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als

hinreichend erstellt, weshalb von einem Beizug weiterer Akten durch das

Verwaltungsgericht abgesehen werden kann.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt (sinngemäss), die Beschwerdegegnerin habe sein

rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich auf einen unpublizierten Entscheid

bezogen habe, von welchem er keine Kenntnis gehabt haben konnte.

5.1.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst das Recht

der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten

Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für

die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Aus Art. 29

Abs. 2 BV ergibt sich allerdings kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige

Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich nicht ihre

Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt,

dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum

Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre

Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGE 132 II 485 E. 3.2 ff.).

5.1.2

Verweist eine Behörde in der Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen

eines anderen (unpublizierten) Entscheids, welcher den Parteien nicht

zugänglich ist, so kann dies die Begründungspflicht tangieren. Die Pflicht der

Behörde, ihre Entscheide zu begründen, fliesst ebenfalls aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Der Begründungspflicht ist

Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 23. Juni

2020, VB.2019.00798, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit

zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die für sie

ausschlaggebende Erwägung des unpublizierten Entscheids wiedergegeben, womit

für den Beschwerdeführer klar gewesen sein musste, was sie aus diesem

(unpublizierten) Entscheid ableitete. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung

des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden.

5.2

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung

vom 6. Februar 2020 die Führung der Untersuchung einem Oberstaatsanwalt

übertragen, ohne dass er Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen.

Darin lässt sich jedenfalls keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs erblicken: Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass

er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020, mit welcher

sie Oberstaatsanwalt F als Referenten bezeichnete, zugestellt erhalten hat.

Sodann blieb dem Beschwerdeführer zwischen der Zustellung dieser Verfügung

(Versanddatum: 24. Februar 2020) und der Beschlussfällung der

Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2020 genügend Zeit, allenfalls dazu

Stellung zu nehmen. Denn von juristisch gewandten Parteien kann erwartet

werden, dass sie umgehend Stellung nehmen oder eine Frist zur Stellungnahme

beantragen, weshalb eine Fristansetzung im Zusammenhang mit der Bezeichnung des

Referenten nicht erforderlich war (BGE 138 I 484 E. 2.4 f.).

5.3

Eine

weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer

darin, dass die Beschwerdegegnerin die neue Behauptung aufgestellt habe, er

habe seinen Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 350.- erhöht, und sie

ihm dazu keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe. Dieses

Sachverhaltselement war allerdings keineswegs neu, wurde doch der Sachverhalt

genau so von der Verzeigerin geschildert: "… Er drohte uns, seinen

Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 350.- zu erhöhen. Was er

schlussendlich auch machte". Nicht nur wurde dieses Schreiben der

Verzeigerin dem Beschwerdeführer mit dem Beschluss vom 3. Oktober 2019

zugestellt, sondern dieser Sachverhalt auch in diesem Beschluss so

wiedergegeben und der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert.

Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer keineswegs vorhielt, dass er seinen Stundenansatz

tatsächlich auf Fr. 350.- erhöht hatte, sondern lediglich den Wortlaut der

Anzeige der Verzeigerin sowie den Auszug aus dem Entwurf des

Erbteilungsvertrags wiedergab.

6.

6.1

Aus der

Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a

BGFA ergibt sich unter anderem, dass Äusserungen einer Anwältin oder eines

Anwalts sachbezogen sein müssen; sie sind zu einer gewissen Zurückhaltung

verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten

entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern (BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Sie

sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der

Anwaltschaft infrage stellt (BGr, 25. Juni 2020, 2C_243/2020, E. 3.5.1

mit Hinweisen). Mit den Berufspflichten nicht mehr vereinbar ist beispielsweise

das Inaussichtstellen einer Strafanzeige zwecks Durchsetzung einer gestellten

Forderung, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und

demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt, sowie eine

lediglich zur unangemessenen Druckausübung oder zur Schikane ausgesprochene

Drohung (BGr, 30. November 2016, 2C_620/2016, E. 2.2 f. mit

weiteren Hinweisen; BGr, 19. Januar 2016, 2C_782/2015, E. 5.2; BGr, 9. Februar

2015, 2C_551/2014, E. 4.1).

6.2

Der

Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518 Abs. 2

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]),

gleichzeitig hat er sich an das Gesetz zu halten, welches ihn unter anderem dazu

verpflichtet, bei der Erbteilung den (allenfalls vom Willen des Erblassers

abweichenden) gemeinsamen Willen der Erben zu befolgen (Martin Karrer/Nedim

Peter Vogt/Daniel Leu in: Geiser Thomas/Wolf Stephan [Hrsg.], Basler Kommentar,

ZGB II, 6. A., Basel 2019, Art. 518 N. 3 f.). Er handelt

selbständig nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven

Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger (BGr,

25.

März 2019, 2C_933/2018, E. 5.5.1; Karrer/Vogt/Leu, Vorbemerkungen

zu Art. 517–518 N. 8).

6.3

Aufgrund

der speziellen Einordnung und Stellung des Willensvollstreckers treten die

Wirkungen von dessen Handlungen direkt beim Nachlass ein und damit sowohl bei

den Erben als auch bei den an der Erbmasse mit Quoten beteiligten

Vermächtnisnehmern. Hinzu kommt, dass die Erben für das Honorar des

Willensvollstreckers als Erbgangsschuld persönlich haften (VGr, 23. August

2018, VB.2017.00552, E. 5.6). Ohnehin gilt die Verpflichtung zur

sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a

BGFA nicht nur in der Beziehung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zu den

eigenen Klienten, sondern hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und beschlägt

damit auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit –

in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und

Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGE 130 II 270 E. 3.2; BGr, 4. Mai 2004, 2A.545/2003, E. 3; Botschaft

vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054;

Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12).

Für die Beziehung des anwaltlichen Willensvollstreckers zu den Erben und

Vermächtnisnehmern gilt die Regel der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung

des Berufs damit ebenso (BGr, 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 2.1 und

2.3); auch vom Willensvollstrecker wird damit erwartet, dass er sich

zurückhaltend und ohne (unsachliche) Drohungen äussert.

7.

7.1

Die dem Beschwerdeführer

zur Last gelegte Berufsregelverletzung betrifft sein Verhalten in Zusammenhang

mit der Ausübung eines Willensvollstreckermandats. Insofern besteht zwischen

dem Beschwerdeführer und den Vermächtnisnehmern bzw. den Erben zwar kein eigentliches

anwaltschaftliches Klientenverhältnis, aber doch eine Beziehung, die einem

Vertretungsverhältnis in wesentlichen Punkten nahekommt (vgl. VGr, 23. August

2018, VB.2017.00552, E. 5.5). Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass

die Berufsregeln des Art. 12 BGFA vorliegend auch für diese Tätigkeit

Geltung beanspruchen.

7.2

Aus Art. 12

lit. a BGFA ergibt sich eine Rechenschaftspflicht, wonach der Anwalt auf

Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und die von ihm (oder seinen

Hilfspersonen) getroffenen Massnahmen Rechenschaft zu geben hat (Walter

Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017 [Anwaltsrecht], Rz. 251).

Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu erbrechtlichen Honorarstreitigkeiten vor, dass zwischen dem

Willensvollstrecker und den Vermächtnisnehmern keine Rechtsbeziehung bestehe,

deshalb hätte er gegenüber den Vermächtnisnehmern sein Honorar nicht bekanntgeben

müssen. Zwar mag es zutreffen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

dem Willensvollstrecker gegenüber mit Quoten am Nachlass beteiligten

Vermächtnisnehmern in der Regel keine Rechenschaftspflicht zukommt (BGE 144 III 217 E. 5.2.5; Umfang einer Auskunftspflicht offengelassen: BGr, 21. Juni

2015, 5A_705/2015, E. 7). Dabei äusserte sich das Bundesgericht allerdings

im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen der Vermächtnisnehmer gegenüber

dem Willensvollstrecker, womit es aber keine Aussagen zu den Berufspflichten

des anwaltlichen Willensvollstreckers machte. Zwar können die zivilrechtlichen

Pflichten zur Konkretisierung der Generalklausel nach Art. 12 lit. a

BGFA herbeigezogen werden, sie sind aber nicht alleine massgebend, denn in

gewissen Fällen sind die Berufsregeln gar strenger (BGr, 18. Juni 2012,

2C_133/2012, E. 4.3.2; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 198). Der

Willensvollstrecker untersteht gegenüber den Erben der auftragsrechtlichen

Bestimmung über die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; Hans Rainer Künzle, Berner

Kommentar, Die Willensvollstrecker, Art. 517–518 ZGB, Bern 2011,

Vorbemerkungen zu Art. 517–518 N. 27; VGr, 6. Oktober 2016,

VB.2016.00288, E. 5.4); er hat entsprechend auf Verlangen jederzeit über

seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Abs. 1) und Abrechnung zu

erstatten. Die Abrechnung muss eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des

Willensvollstreckers ermöglichen (vgl. David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne

Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 7. A., Basel

2019, Art. 400 N. 8). Insofern ist die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen, dass die angedrohte Erhöhung des Honorars auch gegenüber den

Erben geäussert wurde, gegenüber welchen durchaus – und sowohl nach zivilrechtlichen

Gesichtspunkten als auch aufgrund der Berufspflichten – eine

Rechenschaftspflicht bestand. Obwohl die Erhöhung des Honorars sich betraglich

nicht auf den Anteil der Erben ausgewirkt hatte, ist den Akten zu entnehmen,

dass auch die Erben mit der Honorarforderung des Beschwerdeführers nicht

einverstanden waren und aus diesem Grund das Nachlassdokument nicht

unterzeichneten. Ob sich auch aus den Berufspflichten nach Art. 12 BGFA

eine Rechenschaftspflicht gegenüber den (mit Quoten beteiligten)

Vermächtnisnehmern ergibt, kann damit offengelassen werden.

7.3

Zu Recht

erblickte die Vorinstanz in der Äusserung des Beschwerdeführers, seinen

Stundenansatz zu erhöhen, falls seiner Honorarnote widersprochen werde, eine

unsorgfältige Berufsausübung bzw. eine Verletzung von Art. 12 lit. a

BGFA, und nicht in der Höhe des in Rechnung gestellten Honorars. Zwar wäre die

angedrohte Folge, nämlich die Entschädigung nach einem Stundenansatz von Fr. 350.-

nicht per se unzulässig. Folglich ist auch die Höhe seines Honorars nicht von

Bedeutung. Unzulässig ist es allerdings aufgrund der zwingenden Natur der

Berufspflichten, eine Wegbedingung dieser zu erwirken (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 244).

Mit der Äusserung, den Stundenansatz zu erhöhen, sollte gegen die

Honorarforderung Widerstand aufkommen und Rechenschaftsablegung verlangt

werden, übte der Beschwerdeführer unnötigen Druck auf die Erben und

Vermächtnisnehmer aus, die Höhe seines Honorars nicht zu hinterfragen und auf

Rechenschaftsablegung zu verzichten. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer

sich nie gegen eine Auskunftserteilung gewehrt und die Vermächtnisnehmer sowie

Erben jeweils laufend informiert habe. Dieses unsachliche Verhalten des

Beschwerdeführers wird dadurch verstärkt, dass er den Erben und

Vermächtnisnehmern bereits mitteilte, von wem er Widerstand erwartete. Es ist

davon auszugehen, dass diese Äusserungen die gemäss Angaben des

Beschwerdeführers ohnehin schwierige Abwicklung des Nachlasses nicht

vereinfacht haben dürften. Das so gelagerte Verhalten des Beschwerdeführers ist

geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft infrage zu stellen, und ist

daher mit der Pflicht zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht

vereinbar.

Jedenfalls kann die vom Beschwerdeführer aufgenommene

Klausel des höheren Honorars bei einem Widerspruch gegen seinen

Vergütungsanspruch nicht mit der Gleichbehandlung aller Vermächtnisnehmer

gerechtfertigt werden, führte doch bereits der Widerspruch zweier

Vermächtnisnehmer zu einer nachteiligeren Abrechnung bei sämtlichen

Vermächtnisnehmern und damit auch bei jenen, welche keinen Widerspruch

geäussert haben.

7.4

Sodann können

Rechtsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer

Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der

Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden werden. Sie können daher eigene

Pflichtverletzungen regelmässig nicht mit dem (Fehl-)Verhalten anderer

rechtfertigen (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4.2). Der

Umstand, dass einer der Vermächtnisnehmer, ebenfalls Rechtsanwalt, den

Beschwerdeführer in einer anderen Sache bei der Beschwerdegegnerin (wider besseres

Wissen) verzeigt habe und rechtliche Schritte gegen das Honorar des

Willensvollstreckers angedroht hatte, befreite ihn jedenfalls nicht von der

Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten.

7.5

Im Entwurf

zum Erbteilungsvertrag stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass gegen

sein Honorar Widerstand aufkomme oder Rechenschaft verlangt werde, eine

Erhöhung des verrechneten Stundenansatzes in Aussicht. Dadurch verletzte der

Beschwerdeführer nach dem Gesagten seine Pflicht zur sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA.

8.

8.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,

befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind

insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die

Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass

des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten

und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung

oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld"

der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1,

mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).

Der

Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich

ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der

erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein

unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und

so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung

durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich

somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der

Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende

Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste

Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2; VGr,

6.

Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).

8.2

Die

ausgesprochene Sanktion erweist sich als rechtmässig. Zu Recht schloss die

Beschwerdegegnerin auf ein nicht mehr leichtes Verschulden des

Beschwerdeführers. Art. 17 lit. c BGFA lässt sodann die

Disziplinierung von Berufsregelverletzungen mit Bussen bis Fr. 20'000.-

zu. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens

und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers und

auf die bisherigen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Disziplinierungen

jedenfalls nicht als zu hoch. Eine geradezu

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht

festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit

ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …