VB.2020.00594
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00594
28. Januar 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22468)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00594
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden
"Aufsichtskommission") auferlegte Rechtsanwalt A mit Beschluss
vom 11. Juni 2020 eine Busse von Fr. 2'000.- wegen Verletzung der
Berufsregeln. Im Rahmen der Begründung des Beschlusses verwies die
Aufsichtskommission auf ihren Entscheid vom 5. Juni 2008 (KG080007).
B. A
ersuchte bei der Aufsichtskommission um Zustellung dieses Beschlusses,
woraufhin ihm die Aufsichtskommission diesen am 30. Juli 2020 in
anonymisierter Fassung zustellte und ihm dafür eine Gebühr von Fr. 100.-
in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 7. August 2020 ersuchte A um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung bezüglich dieser Kosten.
C. Mit
Verfügung der Präsidentin i. V.
der Aufsichtskommission vom 13. August 2020 auferlegte diese A eine Gebühr
von Fr. 100.- für die Zustellung des Entscheids KG080007 in anonymisierter
Form (Dispositiv-Ziffer 1 und 2).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 28. August 2020 ans Verwaltungsgericht. Betreffend
die Verfügung vom 13. August 2020 beantragte er unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen deren Aufhebung und die ihm auferlegten Fr. 100.-
seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für die gleichzeitig durch A erhobene
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2020 wurde das Verfahren
VB.2020.00593 eröffnet.
B. Die Aufsichtskommission
verzichtete mit Schreiben vom 28. September 2020 auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a VRG
in Verbindung mit § 26 und 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) und § 29 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes
vom 12. Februar 2007 (IDG) funktionell und sachlich zuständig.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass das Einsichtsgesuch in den
Entscheid vom 5. Juni 2008 in Ausübung seines rechtlichen Gehörs erfolgt
sei.
2.2
Die
Ausübung der Grundrechte darf durch negative Begleiterscheinungen nicht derart
beschränkt werden, dass von einer Abschreckungswirkung oder einem
Einschüchterungseffekt zu sprechen ist (BGE 143 I 147 E. 3.3; BGE 143 II 467 E. 2.6). Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausübung von Grundrechten
per se kostenlos sein müsste.
In Bezug auf Gebühren wird dieser Anforderung mit dem Äquivalenzprinzip,
welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert, Rechnung
getragen. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss. Die Gebühr darf die Inanspruchnahme
bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig
erschweren (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGr, 11. Dezember 2012,
2C_513/2012, E. 3.1). Gebühren, die sich in diesen Grenzen bewegen, sind
auch zulässig, soweit sie die Ausübung von Grundrechten betreffen. Insbesondere
dann, wenn die Ausübung der Grundrechte im Zusammenhang mit einem Gesuch des
Betroffenen erfolgt (vgl. Daniela Thurnherr/Michael Pletscher, Bundesgericht,
I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 143 II 467 vom 14. Juni
2017, AJP 2019 S. 1334 ff., 1338).
2.3
Es kann
vorliegend offengelassen werden, ob die Einsicht in rechtliche Grundlagen eines
Entscheids überhaupt in den Anwendungsbereich des rechtlichen Gehörs fiele.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gebühr von Fr. 100.-,
welche für die auf Gesuch des Beschwerdeführers hin erfolgte Anonymisierung des
Entscheids vom 5. Juni 2008 erhoben wurde, unverhältnismässig bzw. mit dem
Äquivalenzprinzip unvereinbar sein sollte. Ob die Beschwerdegegnerin das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, indem sie in
ihrem Beschluss vom 11. Juni 2020, welcher der Beschwerdeführer ebenfalls
mit Beschwerde vom 28. August 2020 angefochten hat, den unpublizierten und
für ihn nicht auffindbaren Entscheid vom 5. Juni 2008 als grundsätzlich
und einschlägig bezeichnet hat, wäre in der Beschwerde gegen den Beschluss vom
20.
Juni 2020 vorzubringen und zu prüfen.
3.
3.1
Sodann
beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es an einer gesetzlichen
Grundlage für die Gebührenerhebung fehle, da die Beschwerdegegnerin die
Gebührenpflicht lediglich analog herleite.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin erhob die Kosten als Entgelt für die Vornahme einer
Verwaltungshandlung, die auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückging. Bei
der Kostenauflage handelt es sich damit um eine Verwaltungsgebühr. Sie fällt
folglich in den Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 1 der Zürcher
Kantonsverfassung (KV), wonach die Grundsätze für Gebühren im Gesetz geregelt
sein müssen.
Inwiefern sich die von der
Beschwerdegegnerin, die als Verwaltungsbehörde vorliegend nicht in einem Zivil-
oder Strafverfahren tätig war, erhobene Gebühr auf den von ihr angeführten § 21
der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (in
Verbindung mit § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Information und
den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV]) stützen könnte, ist fraglich.
Jedenfalls kann sich die erhobene Gebühr ohne Weiteres auf eine
gesetzliche Grundlage stützen. Und zwar kann die Beschwerdegegnerin gestützt
auf § 26 AnwG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 IDV in Verbindung mit § 1 und § 2
lit. f der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 zur
Deckung der Kosten, die ihr durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit entstehen, insbesondere
für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG, Staatsgebühren von Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erheben. Damit ist
die Beschwerde unbegründet.
4.
Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des
Verfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Insofern ist dem unterliegenden Beschwerdeführer auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …