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Entscheid

VB.2020.00594

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00594

28. Januar 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22468)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00594

Urteil

der Einzelrichterin

vom 28. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden

"Aufsichtskommission") auferlegte Rechtsanwalt A mit Beschluss

vom 11. Juni 2020 eine Busse von Fr. 2'000.- wegen Verletzung der

Berufsregeln. Im Rahmen der Begründung des Beschlusses verwies die

Aufsichtskommission auf ihren Entscheid vom 5. Juni 2008 (KG080007).

B. A

ersuchte bei der Aufsichtskommission um Zustellung dieses Beschlusses,

woraufhin ihm die Aufsichtskommission diesen am 30. Juli 2020 in

anonymisierter Fassung zustellte und ihm dafür eine Gebühr von Fr. 100.-

in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 7. August 2020 ersuchte A um Erlass

einer anfechtbaren Verfügung bezüglich dieser Kosten.

C. Mit

Verfügung der Präsidentin i. V.

der Aufsichtskommission vom 13. August 2020 auferlegte diese A eine Gebühr

von Fr. 100.- für die Zustellung des Entscheids KG080007 in anonymisierter

Form (Dispositiv-Ziffer 1 und 2).

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 28. August 2020 ans Verwaltungsgericht. Betreffend

die Verfügung vom 13. August 2020 beantragte er unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen deren Aufhebung und die ihm auferlegten Fr. 100.-

seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für die gleichzeitig durch A erhobene

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2020 wurde das Verfahren

VB.2020.00593 eröffnet.

B. Die Aufsichtskommission

verzichtete mit Schreiben vom 28. September 2020 auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a VRG

in Verbindung mit § 26 und 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) und § 29 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes

vom 12. Februar 2007 (IDG) funktionell und sachlich zuständig.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass das Einsichtsgesuch in den

Entscheid vom 5. Juni 2008 in Ausübung seines rechtlichen Gehörs erfolgt

sei.

2.2

Die

Ausübung der Grundrechte darf durch negative Begleiterscheinungen nicht derart

beschränkt werden, dass von einer Abschreckungswirkung oder einem

Einschüchterungseffekt zu sprechen ist (BGE 143 I 147 E. 3.3; BGE 143 II 467 E. 2.6). Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausübung von Grundrechten

per se kostenlos sein müsste.

In Bezug auf Gebühren wird dieser Anforderung mit dem Äquivalenzprinzip,

welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert, Rechnung

getragen. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss. Die Gebühr darf die Inanspruchnahme

bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig

erschweren (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGr, 11. Dezember 2012,

2C_513/2012, E. 3.1). Gebühren, die sich in diesen Grenzen bewegen, sind

auch zulässig, soweit sie die Ausübung von Grundrechten betreffen. Insbesondere

dann, wenn die Ausübung der Grundrechte im Zusammenhang mit einem Gesuch des

Betroffenen erfolgt (vgl. Daniela Thurnherr/Michael Pletscher, Bundesgericht,

I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 143 II 467 vom 14. Juni

2017, AJP 2019 S. 1334 ff., 1338).

2.3

Es kann

vorliegend offengelassen werden, ob die Einsicht in rechtliche Grundlagen eines

Entscheids überhaupt in den Anwendungsbereich des rechtlichen Gehörs fiele.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gebühr von Fr. 100.-,

welche für die auf Gesuch des Beschwerdeführers hin erfolgte Anonymisierung des

Entscheids vom 5. Juni 2008 erhoben wurde, unverhältnismässig bzw. mit dem

Äquivalenzprinzip unvereinbar sein sollte. Ob die Beschwerdegegnerin das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, indem sie in

ihrem Beschluss vom 11. Juni 2020, welcher der Beschwerdeführer ebenfalls

mit Beschwerde vom 28. August 2020 angefochten hat, den unpublizierten und

für ihn nicht auffindbaren Entscheid vom 5. Juni 2008 als grundsätzlich

und einschlägig bezeichnet hat, wäre in der Beschwerde gegen den Beschluss vom

20.

Juni 2020 vorzubringen und zu prüfen.

3.

3.1

Sodann

beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es an einer gesetzlichen

Grundlage für die Gebührenerhebung fehle, da die Beschwerdegegnerin die

Gebührenpflicht lediglich analog herleite.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin erhob die Kosten als Entgelt für die Vornahme einer

Verwaltungshandlung, die auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückging. Bei

der Kostenauflage handelt es sich damit um eine Verwaltungsgebühr. Sie fällt

folglich in den Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 1 der Zürcher

Kantonsverfassung (KV), wonach die Grund­sätze für Gebühren im Gesetz geregelt

sein müssen.

Inwiefern sich die von der

Beschwerdegegnerin, die als Verwaltungsbehörde vorliegend nicht in einem Zivil-

oder Strafverfahren tätig war, erhobene Gebühr auf den von ihr angeführten § 21

der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (in

Verbindung mit § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Information und

den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV]) stützen könnte, ist fraglich.

Jedenfalls kann sich die erhobene Gebühr ohne Weiteres auf eine

gesetzliche Grundlage stützen. Und zwar kann die Beschwerdegegnerin gestützt

auf § 26 AnwG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 IDV in Verbindung mit § 1 und § 2

lit. f der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 zur

Deckung der Kosten, die ihr durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit entstehen, insbesondere

für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG, Staatsgebühren von Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erheben. Damit ist

die Beschwerde unbegründet.

4.

Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des

Verfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Insofern ist dem unterliegenden Beschwerdeführer auch keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …