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Entscheid

VB.2020.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00596

22. Dezember 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22377)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00596

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin

Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A GmbH & Co., vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitätsspital Zürich,

Beschwerdegegner,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend

Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 19. August

2020 beschloss das Universitätsspital Zürich (USZ) unter dem Titel "Instandsetzung

Rohrpostanlage USZ" die am Standort USZ Campus bereits vorhandene

Rohrpostanlage vom Typ AD160 instand zu setzen und sie um den

Neubaubereich "SUED2-Kernareal" zu erweitern. Der Zuschlag hierfür

wurde freihändig an die bisherige Leistungserbringerin, die Firma C AG,

erteilt. Der Auftragswert wird mit Fr. 2'856'000.- (exkl. MWST) angegeben.

Die Publikation des Vergabeentscheids erfolgte am 24. August 2020.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragte die A GmbH & Co.,

dem Verwaltungsgericht, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und die

Vergabestelle anzuweisen, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. Ferner

beantragte sie, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen bzw. es sei

der Vergabestelle vorsorglich zu untersagen, den Vertrag mit der

Zuschlagsempfängerin abzuschliessen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2020 wurde

die im Ausland ansässige Beschwerdeführerin zur Leistung einer Kaution

angehalten, welche diese fristgerecht leistete. Gleichzeitig wurde dem

Beschwerdegegner einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin erklärte am 11. September

2020.

ihren Verzicht auf Verfahrensbeteiligung.

Der Beschwerdegegner beantragte am 28. September

2020, die Beschwerde und das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung seien abzuweisen

und es sei ihm der Vertragsabschluss zu erlauben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

In der Replik vom 19. Oktober 2020 und der Duplik vom

12.

November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Weitere

Stellungnahmen der Parteien datieren vom 30. November bzw. 16. Dezember

2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Entscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender über eine freihändige Vergabe können ebenso wie andere

Vergabeentscheide unmittelbar mit der Beschwerde gemäss Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26).

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wendet sich

ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen oder im

Einladungsverfahren und macht er geltend, dass zu Unrecht auf eine öffentliche

Ausschreibung des Auftrags (im offenen oder selektiven Verfahren) verzichtet worden

sei, so erfüllt er diese Legitimationsvoraussetzungen, sofern er in der Lage

ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ein Interesse an

dessen Ausführung glaubhaft macht (VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00667, E. 2; 9. November

2001, VB.2001.00116, E. 2c = RB 2001 Nr. 20 = ZBl 104/2003, S. 57

= BEZ 2001 Nr. 55; Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 657 ff. Rz. 1319 f.).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre

Beschwerdelegitimation damit, dass sie weltweit Leistungen im Bereich

Rohrpostanlagen und Rohrpostsysteme erbringe. Im Segment Rohrpostanlagen halte

sie einen Marktanteil von rund 40 %, womit ihre Wettbewerbsfähigkeit auch

im konkreten Fall ausser Frage stehe. Angesichts des publizierten

Auftragsvolumens handle es sich hier um ein für den hiesigen Mark

ungewöhnliches Grossprojekt, welches für das beauftragte Unternehmen mit einer

mehrjährigen Tätigkeit verbunden sei. Als direkte Konkurrentin der Mitbeteiligten

sei sie, bzw. ihre schweizerische Zweigniederlassung in St. Gallen,

durchaus in der Lage, die betreffenden Leistungen für den Spitalbereich zu

erbringen. Sie verfüge sowohl über das fachspezifische und technische Know-how

als auch über die in qualitativer und quantitativer Hinsicht erforderlichen

Personalressourcen.

Gemäss diesen unbestrittenen Ausführungen ist die

Beschwerdeführerin sowohl in der Lage, einen Auftrag der betreffenden Art zu

übernehmen, als auch hat sie ein glaubhaftes Interesse an der

Auftragserteilung. Mithin ist ihre Beschwerdelegitimation gegeben und auf die

Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erübrigt sich ein

separater Entscheid zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

4.

Wie der Beschwerdegegner

ausführt, sind am Standort "Campus" des USZ derzeit drei verschiedene

Rohrpostsysteme datierend aus den Jahren 1970, 1978 und 2000 im Einsatz.

Insgesamt werden darüber rund 670'000 Transporte pro Jahr getätigt und

ebenso viele leere Büchsen in die Stationen retourniert. Die Anlagen weisen

alle unterschiedliche Durchmesser auf (Aktenrohrpost 100 mm, alte

Blutrohrpost 124 mm, neue Blutrohrpost 160 mm) und sind daher

untereinander nicht kompatibel. Die beiden älteren Anlagen (… und …) sind beide

am Ende ihrer Lebensdauer angelangt. Sie werden stillgelegt und in dieser Form

auch nicht mehr ersetzt. Geplant ist dagegen die etappenweise Erweiterung des

verbleibenden Rohrpostsystems vom Typ AD160.

5.

Das

Submissionsrecht kennt vier Verfahrensarten: Das offene, das selektive, das

Einladungs- sowie das freihändige Verfahren (Art. 12 Abs. 1 IVöB).

Das freihändige Verfahren, bei welchem die Auftraggeberin einen Auftrag ohne

Ausschreibung direkt vergibt (Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB), ist

im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für Auftragswerte bis Fr. 100'000.-

bei Lieferungen, bis Fr. 150'000.- bei Dienstleistungen und Bauarbeiten

des Baunebengewerbes sowie bis Fr. 300'000.- bei Bauarbeiten des

Bauhauptgewerbes vorgesehen (Art. 12bis Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis und Anhang 2

IVöB). Oberhalb dieser Schwellenwerte ist die freihändige Beschaffung nur beim

Vorliegen einer der gesetzlichen Ausnahmen zugelassen (vgl. Robert Wolf,

Freihändige Beschaffung – Handlungsfreiheiten und ihre Grenzen, in: Aktuelles

Vergaberecht 2010, Zürich 2010, S. 127 ff., N. 11).

Die Art und der

Wert des zu vergebenden Auftrags sprechen für die Durchführung eines offenen

oder selektiven Verfahrens. Der Beschwerdegegner macht indes geltend, gestützt

auf den Ausnahmetatbestand gemäss § 10 Abs. 1 lit. f der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) sei er vorliegend dennoch

zur freihändigen Vergabe des Auftrags befugt.

6.

§ 10 Abs. 1 SubmV

sieht diverse Ausnahmetatbestände vor, die als solche grundsätzlich

einschränkend auszulegen sind.

6.1

Die

Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt

sodann grundsätzlich bei der Vergabestelle (Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., N. 301). Dem Beschwerdegegner kann daher nicht ohne

Weiteres gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Beschwerdeführerin habe

nachzuweisen, dass es angemessene Alternativen zum System der Mitbeteiligten

gebe. Dieser Frage ist indes nicht weiter nachzugehen, da das Vorhandensein

angemessener Alternativen vorliegend gar nicht streitrelevant ist. Es handelt

sich dabei um ein Merkmal des Ausnahmetatbestands gemäss § 10 Abs. 1 lit. c SubmV, dessen Anwendung hier nicht zur Diskussion steht. Mithin ist auch nicht

ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem insofern vorliegend ebenfalls

nicht einschlägigen BGE 137 II 313 E. 3.5.2 zu seinen Gunsten ableiten

könnte.

6.2

Ferner

macht der Beschwerdegegner geltend, bezüglich der beiden älteren Systeme

drohe ein Ausfall und damit einhergehend eine Gefährdung der

Patientensicherheit. In seiner letzten Stellungnahme vom 16. Dezember 2020

erklärt er sodann, bei Inbetriebnahme der neuen Covid-Intensivstation habe man

festgestellt, dass die zugehörige Station des Systems "alte

Blutrohrpost" defekt sei und keine Ersatzteile mehr erhältlich seien.

Es ist nicht klar, was der Beschwerdegegner mit diesem

Einwand bezweckt, zumal er ausdrücklich erklärt, sich nicht auf den Ausnahmetatbestand der zeitlichen

Dringlichkeit (§ 10 Abs. 1 lit. d SubmV) zu berufen. Eine solche

Dringlichkeit wäre im Übrigen auch nicht gegeben. Dass die Systeme aus den

Jahren 1970 und 1978 ihr Lebensende erreicht haben, kommt nicht überraschend

und stellt daher kein "unvorhersehbares Ereignis" im Sinn der

genannten Bestimmung dar.

Anzumerken ist,

dass der Spitalbetrieb zahlreiche Faktoren und Komponenten umfasst, die im Fall

einer Fehlfunktion, sowohl einzeln als auch in Kombination mit anderen, zu

einer mehr oder weniger hohen Gefährdung der Patientensicherheit führen können.

Um ein ausnahmsweises Abweichen von den Regeln des Vergabeverfahrens zu

rechtfertigen, muss das geltend gemachte Gefährdungspotenzial nicht nur

hinreichend konkret sein, es muss sich auch eine wesentliche Gefährdung manifestieren.

Vorliegend legt das lange Zuwarten des Beschwerdegegners jedoch den

gegenteiligen Schluss nahe. Die konkreten Umstände sprechen eher dafür, dass er

die mit einem Systemausfall der beiden älteren Anlagen einhergehende Gefährdung

der Patientensicherheit seinerseits nicht als erheblich einstuft. Gründe für

die Annahme einer wesentlichen Gefährdung der Patientensicherheit wurden denn

auch weder substanziiert dargetan noch sind solche erkennbar. Beim grösseren

der beiden Systeme (…) handelt es sich um eine Aktenrohrpost, welche

weder Blutproben noch Medikamente transportiert. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern deren Ausfall eine erhebliche Gefährdung für die Patientensicherheit

darstellen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich für den Aktentransport

auch kurzfristig andere Mittel und Wege finden lassen, ohne dass die

Patientensicherheit oder der geordnete Spitalbetrieb darunter zu leiden hätten.

Demgegenüber steht das System … (alte Blutrohrpost) zwar in einem direkteren Bezug

zur Patientensicherheit. Dieses System umfasst indes nur gerade 15 Stationen

und 94 m Fahrrohre und ist damit wesentlich kleiner als das verbleibende

System AD160 (neue Blutrohrpost) mit 54 Stationen und 1'172 m Fahrrohren.

Zudem transportiert es offenbar im Gegensatz zur "neuen Blutrohrpost"

nur Blut- und Gewebeproben und keine Medikamente (a. a. O. vgl. Klammerbemerkung zu … bzw. fehlende Anmerkung zu …).

Dementsprechend ist auch die Relevanz des Systems AD160 (neue Blutrohrpost) für

den Spitalbetrieb und die Patientensicherheit bedeutend höher einzuschätzen.

Bei diesem System droht sodann unbestrittenermassen kein altersbedingter

Ausfall und auch sonst keine Gefahr für die Patientensicherheit.

Dass nun ausgerechnet die eine Station des Systems

"alte Blutrohrpost" ausfällt, welche die neue Covid-Intensivstation

bedienen soll, ist ausserordentlich bedauerlich. Es ist indes nicht

ersichtlich, wie der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang dringlich

geforderte Vertragsabschluss mit der Mitbeteiligten eine zeitgerechte Behebung

dieses Problems bringen könnte. Ohne passende Ersatzteile müsste auch die

Mitbeteiligte ein gänzlich neues System zur betreffenden Station ziehen.

Angesichts des temporären Betriebs dieser Intensivstation käme die Umsetzung

entsprechender baulicher Massnahmen aber wohl kaum rechtzeitig, dafür aber

gewiss zur Unzeit.

7.

Gemäss § 10 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert ausnahmsweise

freihändig vergeben werden, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder

Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder

dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die

Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen

gewährleistet ist.

7.1

An die Zulässigkeit solcher Folgebeschaffungen sind

zum einen gewisse Anforderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden

Erstbeschaffung geknüpft (vgl. Wolf, a. a. O. N. 45 f.).

7.1.1

So wird vorausgesetzt, dass bei der seinerzeitigen Vergabe die Regeln der

Verfahrenswahl eingehalten wurden (VGr, 9. November 2001, VB.2001.00116,

E.4d; VGr, 13. September 2006, VB.2005.00557, E. 6.1;

Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., N. 358). Ob

dies bei der Beschaffung des Systems AD160 (neue Blutrohrpost) im Jahr 2000 der

Fall war, geht aus den Akten nicht hervor, kann vorliegend aber offengelassen

werden (vgl. nachfolgend E. 7.2).

7.1.2

Ferner muss ein ausreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang

zwischen Erst- und Folgebeschaffung bestehen. Letzterer ist hier nach immerhin

20.

Jahren nicht mehr ohne Weiteres erkennbar. Mit Blick auf die

nachfolgenden Erwägungen kann aber auch diese Frage letztlich offenbleiben.

7.2

Wo die

Ausnahmeregelung am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung anknüpft,

sei diese nun urheberrechtlich geschützt (lit. c) oder nicht (lit. f),

muss deren Bedeutung sodann in einem vernünftigen Grössenverhältnis zu

derjenigen der Folgeleistung stehen (Wolf, N. 47; VGr, 13. September

2006, VB.2005.00557, E. 5.2.3, auch zum Folgenden). Mit Bezug auf § 10 Abs. 1 lit. f SubmV ergibt sich dies aus der Beschränkung auf Leistungen zur

"Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter

Leistungen". Abgesehen vom hier nicht interessierenden Ersatz einer

Dispositiv

Leistung (vgl. E. 4) geht es demnach um eine Zusatzleistung zu einer in

ihrer Bedeutung überwiegenden Hauptleistung.

7.2.1

Der verbleibende Anlageteil, mit dessen Kompatibilität die freihändige Vergabe

begründet wird, umfasst 54 Stationen, 35 Weichen, 10 Gebläse und

1'172 m Fahrrohre. Gegenstand der strittigen Vergabe bilden neben der

Instandsetzung dieser Anlage das Erweiterungsprojekt "B.10271 SUED2

Kernareal Erweiterung Rohrpost (SOMA)". Gemäss "Anlagenmengengerüst

Rohrpostsystem AD160 SOLL" umfasst dieses 106 Stationen, 50 Weichen,

38 Liniengebläse und 5'190 m Fahrrohre. Im Verhältnis zum Altbestand

sind das doppelt so viele Stationen, fast viermal so viele Gebläse und knapp

das Fünffache der Fahrrohrlänge. Von einer bloss untergeordneten Bedeutung der

Folgebeschaffung kann somit keine Rede sein.

Entgegen dem beschwerdegegnerischen Dafürhalten trifft es

im Übrigen nicht zu, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid

VB.2015.00780 (Polis) in einem vergleichbaren Sachverhalt zum gegenteiligen

Schluss gelangt wäre. Im zitierten Fall ging es um eine EDV-Lösung zur

polizeilichen Vorgangsbearbeitung bzw. unter anderem um die Frage, inwieweit

laufende Weiterentwicklungen am bestehenden Informatikprodukt gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. f SubmV freihändig vergeben werden können (vgl. a. a. O. E. 4.2). Solche technischen oder

digitalen Erweiterungen von Softwarelösungen sind schwer messbar; letztlich

geht es dabei um die qualitative Abgrenzung einer – unter Umständen

umfangreichen – Produktentwicklung von der verpönten Beschaffung eines neuen

EDV-Produkts. Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall um den

ohne Weiteres quantifizierbaren, physischen Ausbau einer baulichen Anlage und

damit um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt.

7.2.2

Hinzu kommt, dass diese Erweiterung keinen Schlusspunkt setzt, sondern

vielmehr einen Auftakt bildet. Wie der Beschwerdegegner ausführt, steht das USZ

vor einer umfassenden baulichen Erneuerung: dem Projekt Campus MITTE1. Laut

aktuellem Interneteintrag (Stand 2.12.2020) auf der Website des USZ wird in

einer ersten Etappe der Gebäudekomplex mit dem neuen Hauptgebäude errichtet,

welcher 2028 in Betrieb genommen werden soll. Bis 2037 soll die

Projektumsetzung abgeschlossen und die insgesamt fünf Neubauten sollen fertiggestellt

sein. Vom heutigen Spitalkomplex mit der Rohrpostanlage "neue Blutrohrpost",

an welche der Beschwerdegegner seine Forderung nach Kompatibilität knüpft,

bleibt kaum etwas übrig. Erhalten bleiben lediglich zwei historisch schützenswerte

Gebäudeteile: einerseits die Alte Anatomie als letzter existierender Bau des

zwischen 1837 und 1842 errichteten ersten Kantonsspitals und andererseits das

aktuelle Hauptgebäude, welches Haefeli Moser Steiger von 1941 bis 1953

realisierten.

Das Projekt Campus MITTE1 wird vom strittigen Zuschlag

zwar erklärtermassen nicht erfasst. Im Bericht des

Beschwerdegegners zur freihändigen Vergabe vom 5. August 2020 wird aber

festgehalten, dass im Rahmen des Projekts Campus MITTE1 "die

Kompatibilität zum Campus gewährleistet werden muss und daher keine

Produktabweichung stattfinden kann". Mithin ist davon auszugehen, dass

auch diese noch umfangreicheren Vergaben wiederum unter dem Titel "Ergänzung

und Erweiterung" freihändig erfolgen sollen. Der Beschwerdegegner

bestätigt das ausdrücklich in seiner Quadruplik und indirekt auch in seiner

Duplik, wo er ausführt:

"Für die

Rohrpost bedeutet dies, dass diese ebenfalls etappenweise wird erweitert

werden. Wenn der Beschwerdegegner nun verpflichtet würde, jedes Mal ein offenes

oder selektives Verfahren durchzuführen, bestünde das Risiko, dass im

Extremfall das USZ auf dem Campus fünf Rohrpostanlagen von fünf verschiedenen

Anbietern betreiben müsste."

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass damit eine

Art Salamitaktik zum Ausdruck gebracht wird, welche mit den Regeln des

Vergaberechts nicht vereinbar ist. Die Voraussehbarkeit von Anschlussaufträgen

darf bei der Vergabe der ersten Tranche nicht unberücksichtigt bleiben.

Massgeblich für die Bedeutung der geltend gemachten Forderung nach

Austauschbarkeit (§ 10 Abs. 1 lit. f SubV) ist eine

Gesamtbetrachtung sämtlicher absehbarer Ausbauschritte.

Vorliegend bedeutet das, dass sich die Grössenverhältnisse

von Erst- und Folgeauftrag noch viel mehr ins Gegenteil verkehren. Die heutige

Anlage AD160 (neue Blutrohrpost) wird zum Feigenblatt, das letztlich mit der

Gesamterneuerung auch noch weggefegt wird. Letzteres gilt im Übrigen auch für

den überwiegenden Teil der vorliegend angefochtenen Freihandvergabe. Gemäss dem

massgeblichen Bau- und Technikkonzept bleiben von den zahlreichen

Ausbauschritten der Erweiterung SUED2 nur diejenigen im Nord-Areal und im

MR-Zentrum Süd überhaupt länger als bis 2031 bestehen; alle anderen

Ausbauschritte sind dann bereits wieder dem Abbruch zum Opfer gefallen.

Jetzt könnte man argumentieren, gerade dieser temporäre

Charakter spreche für die Austauschbarkeit mit dem bestehenden System und damit

für die strittige Freihandvergabe. Wie bereits festgestellt wurde, sind indes

auch insofern die Grössenverhältnisse nicht gewahrt und damit die

Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 lit. f SubmV nicht erfüllt (vgl.

E. 7.2.1). Sodann weist die vorliegende "Erweiterung" SUED2

weder in zeitlicher noch in baulicher Hinsicht eine eindeutige Schnittstelle

zum Projekt Campus MITTE1 auf, an welche sich mit dem unumgänglichen

vergaberechtlichen Neustart anderweitig anknüpfen liesse.

8.

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene

Freihandvergabe somit als unzulässig und ist die Beschwerde demgemäss

gutzuheissen. Die Wahl des falschen

Vergabeverfahrens führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Zuschlags und zur

Rückweisung der Sache zwecks erneuter Durchführung im offenen oder selektiven

Verfahren (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVöB, Art. 12 Abs. 1 lit. a

und b IVöB).

Anzumerken bleibt, dass es der Beschwerdegegner im Rahmen

der nun gebotenen Ausschreibung in der Hand hat, künftige Etappen derart

einzubeziehen, dass sie anschliessend freihändig vergeben werden können (vgl. § 10 Abs. 1 lit. g SubmV). Seine Befürchtung, es drohten "fünf

Rohrpostanlagen von fünf verschiedenen Anbietern", ist unbegründet.

Gegebenenfalls sind es vorübergehend zwei Anlagen, was angesichts der langen

Nutzungsdauer von bisher drei nicht kompatiblen Systemen als zumutbar

erscheint. Im Gegensatz zur bisherigen Situation wäre das "neue Altsystem"

zudem technisch nicht am Ende seiner Lebensdauer angelangt; Ersatzteile und die

anstehende technische Aufrüstung des Sender-Empfänger-Systems sind nicht infrage

gestellt. Wie der Beschwerdegegner betont, ist letzteres sodann ein Vorgang,

welcher für das "komplette System rund drei bis vier Minuten dauert",

und demnach ohne nennenswerten Unterbruch bzw. auch ohne eine damit

einhergehende Gefährdung der Patientensicherheit möglich ist.

9.

9.1 Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Mitbeteiligte hat sich am Verfahren nicht

beteiligt und hat keine Kosten zu tragen.

9.2 Zudem ist

der Beschwerdegegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheinen Fr. 7'000.-.

10.

Da der geschätzte Auftragswert den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Bauaufträge nicht

erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des

WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021

[SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung

mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Zuschlagsentscheid vom 19. August 2020 aufgehoben und die Sache zur

Durchführung des Submissionsverfahrens im Sinn der Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 10'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …