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Entscheid

VB.2020.00598

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00598

2. Dezember 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22301)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00598

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A GmbH,

vertreten durch

RA B,

2. RA C,

3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH

wurde per 1. April 2020 gegründet. Rechtsanwalt C, geschäftsführender

und einziger Gesellschafter, ersuchte am 28. April 2020 die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Anpassung

seines Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich in Bezug auf die Anwaltskörperschaft A GmbH.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 beschied

die Anwaltskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH erfülle die

einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag im

Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 3. September 2020 erhob

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an

das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Juli

2020.

betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft der A GmbH.

Die Aufsichtskommission beantragte am

14.

September 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Rechtsanwalt C und die A GmbH

beantragten am 14. Oktober 2020, das Beschwerdeverfahren sei bis zur

öffentlichen Beurkundung der im Sinn der Beschwerde geänderten Statuten und bis

zum Nachtrag im Handelsregister, maximal bis zum 30. November 2020, zu

sistieren. Das Verfahren sei danach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben,

eventualiter ohne materielle Prüfung zu erledigen; unter Kostenfolgen. Als

Beilage reichte er die angepassten Statuten der A GmbH ein.

Die Aufsichtskommission verzichtete am

23.

Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Ebenso verzichtete das

EJPD am 30. Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Daraufhin liess

sich niemand mehr vernehmen.

Rechtsanwalt C reichte mit Eingabe vom

9.

November 2020 die angepassten und öffentlich beurkundeten Statuten der A GmbH

ein.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden

beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene

Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im

Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA

sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.

Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb

grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren

indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit

der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden

Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen

ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1

vom 22. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch

Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen

nachträglich – d. h.

nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein

Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert

hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der

Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die

Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten

Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem

bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei

nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in

einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein

müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es vielmehr als ausreichend,

dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten Anwälten und Anwältinnen

gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass ein Viertel der

Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten

gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich aus in der

Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte bestehen. Die Überlegungen des

Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage

stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene

Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschafter in der

Geschäftsführung.

Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch zu, dass

zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der

Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte

Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz

des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht

genügend gewährleistet.

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten

bereits entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers angepasst und am

22.

Oktober 2020 deren Anpassung öffentlich beurkundet zu

haben.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten

Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sind als Noven zu

qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der

Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne

eine gerichtliche Vorinstanz. Da das

Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können

neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend

gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten und Organisationsunterlagen

Dispositiv

der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu

berücksichtigen. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerschaft 1–2

zudem mit, dass die angepassten Statuten keinen Anlass zu einer weiteren

Beschwerde mehr böten. Da der angefochtene Beschluss vor dem Hintergrund der

geänderten Organisationsgrundlagen im Ergebnis ersetzt wurde und da die dem

angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr

existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend

weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn

aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156

E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht

hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen

der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207,

E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur

ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi,

§ 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine

rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht

abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der

privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem

sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde

der Sache nach anerkannt hat.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren

verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch

anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f.).

Bei formeller Betrachtung hat

die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre

geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich

kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die

Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von

der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon

sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten

lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur

diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch

jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je

zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der

Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der

Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache

erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine

Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3

beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche

zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich

gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand

entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter

solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an