VB.2020.00598
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00598
2. Dezember 2020Deutsch8 min
(URT.2020.22301)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00598
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A GmbH,
vertreten durch
RA B,
2. RA C,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH
wurde per 1. April 2020 gegründet. Rechtsanwalt C, geschäftsführender
und einziger Gesellschafter, ersuchte am 28. April 2020 die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Anpassung
seines Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich in Bezug auf die Anwaltskörperschaft A GmbH.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 beschied
die Anwaltskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH erfülle die
einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag im
Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 3. September 2020 erhob
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Juli
2020.
betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft der A GmbH.
Die Aufsichtskommission beantragte am
14.
September 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Rechtsanwalt C und die A GmbH
beantragten am 14. Oktober 2020, das Beschwerdeverfahren sei bis zur
öffentlichen Beurkundung der im Sinn der Beschwerde geänderten Statuten und bis
zum Nachtrag im Handelsregister, maximal bis zum 30. November 2020, zu
sistieren. Das Verfahren sei danach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben,
eventualiter ohne materielle Prüfung zu erledigen; unter Kostenfolgen. Als
Beilage reichte er die angepassten Statuten der A GmbH ein.
Die Aufsichtskommission verzichtete am
23.
Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Ebenso verzichtete das
EJPD am 30. Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme. Daraufhin liess
sich niemand mehr vernehmen.
Rechtsanwalt C reichte mit Eingabe vom
9.
November 2020 die angepassten und öffentlich beurkundeten Statuten der A GmbH
ein.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden
beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.1
Gegen in Anwendung des BGFA oder des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene
Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im
Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA
sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.
Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb
grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit
der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt.
2.
2.1
Zu prüfen
ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1
vom 22. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch
Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen
nachträglich – d. h.
nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein
Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert
hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der
Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die
Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten
Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem
bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei
nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein
müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es vielmehr als ausreichend,
dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten Anwälten und Anwältinnen
gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass ein Viertel der
Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten
gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich aus in der
Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte bestehen. Die Überlegungen des
Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage
stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene
Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschafter in der
Geschäftsführung.
Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch zu, dass
zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der
Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte
Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz
des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht
genügend gewährleistet.
2.3
Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten
bereits entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers angepasst und am
22.
Oktober 2020 deren Anpassung öffentlich beurkundet zu
haben.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten
Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sind als Noven zu
qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der
Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne
eine gerichtliche Vorinstanz. Da das
Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können
neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend
gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten und Organisationsunterlagen
Dispositiv
der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerschaft 1–2
zudem mit, dass die angepassten Statuten keinen Anlass zu einer weiteren
Beschwerde mehr böten. Da der angefochtene Beschluss vor dem Hintergrund der
geänderten Organisationsgrundlagen im Ergebnis ersetzt wurde und da die dem
angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr
existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend
weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
liegt nicht mehr vor.
3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn
aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156
E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht
hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen
der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207,
E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur
ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi,
§ 21 N. 25).
3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine
rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht
abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der
privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem
sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde
der Sache nach anerkannt hat.
3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren
verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch
anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f.).
Bei formeller Betrachtung hat
die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre
geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich
kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die
Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von
der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon
sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten
lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur
diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch
jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je
zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der
Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der
Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache
erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine
Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3
beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche
zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich
gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand
entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter
solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…